{"id":3625,"date":"2012-12-18T08:24:01","date_gmt":"2012-12-18T06:24:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3625"},"modified":"2015-09-14T09:44:45","modified_gmt":"2015-09-14T07:44:45","slug":"nichtbestehen-der-diplomprufung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3625","title":{"rendered":"Nichtbestehen der Diplompr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Nordrhein\u2013Westfalen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 18.12.2012<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/590109.html\" class=\"liexternal\">14 E 1040\/12<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss (Prozesskostenhilfe)<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin hat die Fachpr\u00fcfung \u201eDatenverarbeitung und Informationstechnologie\u201c\u00a0 im dritten und letzten Versuch nicht bestanden, so dass sie damit ihren Diplomstudiengang Bibliothekswesen nicht abschlie\u00dfen kann. Sie weder wirksam noch rechtzeitig von der Pr\u00fcfung zur\u00fcckgetreten ist. Erst einen Monat, nachdem sie den Pr\u00fcfungsbescheid erhalten hat, hat sich die Kl\u00e4gerin durch ein Attest auf Pr\u00fcfungsunf\u00e4higkeit aufgrund einer Angsterkrankung und privaten Problemen berufen. Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe wird auch in der Berufungsinstanz abgelehnt.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug Prozesskostenhilfe:<\/strong><br \/>\n&#8211; OVG M\u00fcnster vom 18.12.2012, Az.<strong> <\/strong>14 E 1040\/12<\/p>\n<p><strong>Instanzenzug Hauptverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3893\" target=\"_blank\" class=\"liinternal\">VG K\u00f6ln vom 08.08.2013, Az: 6 K 3073\/11<\/a><\/p>\n<p><strong><br \/>\nTenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Klageverfahrens 6 K 3073\/11 vor dem Verwaltungsgericht K\u00f6ln ist unbegr\u00fcndet. Das Verwaltungsgericht hat die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (\u00a7 166 der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; i. V. m. \u00a7 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Kl\u00e4rung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abh\u00e4ngt. Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid vom 8. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2011, mit dem die Beklagte das endg\u00fcltige Nichtbestehen der Diplompr\u00fcfung verf\u00fcgt hat, erscheint rechtm\u00e4\u00dfig. Die Kl\u00e4gerin hat die Fachpr\u00fcfung &#8222;Datenverarbeitung und Informationstechnologie&#8220; am 3. Februar 2011 im dritten und letzten Versuch nicht bestanden, so dass auch die Diplompr\u00fcfung endg\u00fcltig nicht bestanden ist. Von der genannten Fachpr\u00fcfung ist die Kl\u00e4gerin nicht wirksam zur\u00fcckgetreten.<\/p>\n<p>Es fehlt bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein im Sinne des \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 der Diplompr\u00fcfungsordnung f\u00fcr den Studiengang Bibliothekswesen an der Beklagten vom 14. August 1998 (DPO) triftiger Grund f\u00fcr den R\u00fccktritt vorliegt. Die Kl\u00e4gerin legte im Verwaltungsverfahren ein Attest des Arztes f\u00fcr Allgemeinmedizin Dr. K. vom 10. Februar 2011 vor, nach dem sie schon l\u00e4nger an einer Angsterkrankung leide, die durch eine Anh\u00e4ufung privater Probleme zu vermehrten Panikattacken gef\u00fchrt habe. Es erscheint unwahrscheinlich, dass dies eine zum Pr\u00fcfungsr\u00fccktritt berechtigende Erkrankung sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Liegen die Ursachen, welche die Pr\u00fcfungsbedingungen f\u00fcr den Pr\u00fcfling im Verh\u00e4ltnis zu anderen Pr\u00fcflingen ungleich erschweren, und somit auch die Ursachen f\u00fcr eine Pr\u00fcfungsunf\u00e4higkeit, in seiner Person, so bedarf es einer Abgrenzung, ob es sich um eine erhebliche Minderung der allgemeinen Startchancen im Verh\u00e4ltnis zu anderen Pr\u00fcflingen oder um ein Defizit in der pers\u00f6nlichen Leistungsf\u00e4higkeit handelt, die Voraussetzung f\u00fcr den Pr\u00fcfungserfolg ist. Dementsprechend geh\u00f6ren Pr\u00fcfungsstress und Examens\u00e4ngste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Pr\u00fcfungen wurzeln und denen jeder Kandidat je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im Allgemeinen zum Risikobereich des Pr\u00fcflings, es sei denn, dass sie den Grad einer Erkrankung erreichen.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2003 14 A 624\/01 , NRWE Rn 35. f. m. w. N.; Niehues\/Fischer, Pr\u00fcfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 256; Zimmerling\/Brehm, Pr\u00fcfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 466.<\/p>\n<p>Die unspezifizierte Diagnose &#8222;Angsterkrankung&#8220; und &#8222;private Probleme&#8220; gibt keinen Hinweis darauf, dass eine andere Form der Leistungseinschr\u00e4nkung als eine pr\u00fcfungsrechtlich unbeachtliche Examenspsychose vorgelegen hat.<\/p>\n<p>Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1979 7 C 26.76 , DVBl. 1980, 482 (483).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin einen H\u00f6rsturz geltend macht, mag dies eine Erkrankung sein, die zum Pr\u00fcfungsr\u00fccktritt berechtigt h\u00e4tte. Wegen dieser Erkrankung war sie aber ausweislich des im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Attestes des HNO-Arztes Dr. A. bereits seit dem 11. Januar 2011 in Behandlung. Da sie sich dennoch der Pr\u00fcfung am 3. Februar 2011 unterzogen hat, kann sie sich nunmehr nicht mehr darauf berufen. Die Kl\u00e4gerin hat diesen R\u00fccktrittsgrund, aber auch den der Angsterkrankung entgegen \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 DPO nicht unverz\u00fcglich angezeigt und schriftlich dargelegt. Es ist Sache des Pr\u00fcflings, sich dar\u00fcber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsf\u00e4higkeit durch au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeintr\u00e4chtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverz\u00fcglich die in der jeweiligen Pr\u00fcfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Pr\u00fcfungsunf\u00e4higkeit grunds\u00e4tzlich vor Beginn der Pr\u00fcfung. An einer zeitnahen Mitteilung der R\u00fccktrittsgr\u00fcnde selbst bei ausnahmsweiser Zul\u00e4ssigkeit des R\u00fccktritts nach der Pr\u00fcfung und der zugleich erfolgten Mitteilung des Pr\u00fcfungsergebnisses besteht ein legitimes Interesse der Pr\u00fcfungsbeh\u00f6rde. Solange die behaupteten Krankheitssymptome noch vorliegen, kann sie f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Anerkennung der Gr\u00fcnde weitere Sachverhaltsaufkl\u00e4rung betreiben. Unberechtigte nachtr\u00e4gliche R\u00fccktritte gef\u00e4hrden n\u00e4mlich die Wahrung der Chancengleichheit, so dass der Erforschung des wahren Sachverhalts auch im allgemeinen Interesse der Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit des Pr\u00fcfungsverfahrens besondere Bedeutung zukommt.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil von 13. Mai 1998 6 C 12.98 , NVwZ 1999, 188 (189 f.); Beschluss vom 27. Januar 1994 6 B 12.93 , DVBl. 1994, 640; Beschluss vom 3. Januar 1994 6 B 57.93 , Buchholz 421.0 Pr\u00fcfungswesen Nr. 327, S. 2 f.; Urteil vom 7. Oktober 1988 7 C 8.88 , NJW 1989, 2340 (2342); OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2012 14 E 848\/12 , NRWE Rn. 8 ff.<\/p>\n<p>Hier hat sich die Kl\u00e4gerin erst am 3. M\u00e4rz 2011, also einen Monat nach der Pr\u00fcfung und nach dem Pr\u00fcfungsbescheid vom 8. Februar 2011 \u00fcber ihr endg\u00fcltiges Nichtbestehen auf Pr\u00fcfungsunf\u00e4higkeit berufen und das aus sich heraus eine Pr\u00fcfungsunf\u00e4higkeit nicht nachvollziehbar belegende Attest des Dr. K. vorgelegt. Erst mit der Klagebegr\u00fcndung hat sie am 27. Juni 2011 und somit mehr als vier Monate nach der Pr\u00fcfung das weitere Attest des Dr. A. eingereicht, wonach sie seit dem 11. Januar 2011 wegen eines H\u00f6rsturzes in Behandlung stehe. Das ist alles zu sp\u00e4t.<\/p>\n<p>Wegen der Einwendungen der Kl\u00e4gerin im \u00fcbrigen (Pr\u00fcfungsterminierung, Pr\u00fcfungsform, Pr\u00fcfungsleistung) wird auf die Gr\u00fcnde des Beschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen (\u00a7 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 2 VwGO und \u00a7 166 VwGO i. V. m. \u00a7 127 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein\u2013Westfalen Entscheidungsdatum: 18.12.2012 Aktenzeichen: 14 E 1040\/12 Entscheidungsart: Beschluss (Prozesskostenhilfe) Eigenes Abstract: Die Kl\u00e4gerin hat die Fachpr\u00fcfung \u201eDatenverarbeitung und Informationstechnologie\u201c\u00a0 im dritten und letzten Versuch nicht bestanden, so dass sie damit ihren Diplomstudiengang Bibliothekswesen nicht abschlie\u00dfen kann. Sie weder wirksam noch rechtzeitig von der Pr\u00fcfung zur\u00fcckgetreten ist. Erst einen Monat, nachdem sie den [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[308,313],"tags":[469],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3625"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3625"}],"version-history":[{"count":9,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3625\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3631,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3625\/revisions\/3631"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3625"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3625"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3625"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}