{"id":3633,"date":"2012-09-20T13:41:53","date_gmt":"2012-09-20T11:41:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3633"},"modified":"2020-06-29T11:19:39","modified_gmt":"2020-06-29T10:19:39","slug":"elektronische-leseplatze-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3633","title":{"rendered":"Elektronische Lesepl\u00e4tze IV"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 20.09.2012<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong><a href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/611961.html\" class=\"liexternal\"> I ZR 69\/11<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract<\/strong>: Im Rechtsstreit um die Verf\u00fcgbarkeit digitalisierter Lehrb\u00fccher an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen einer Bibliothek wurde der Antrag der beklagten Hochschule auf Sprungrevision zugelassen. Der BGH setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH drei strittige Aspekte zur Vorabentscheidung vor. Dabei geht es um die Auslegung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG aus dem Jahr 2001, der die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts der europ\u00e4ischen Mitgliedsstaaten und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft betrifft.<\/p>\n<p><!--more--><strong><br \/>\nInstanzenzug Eilverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2155\" class=\"liinternal\">LG Frankfurt vom 13.05.2009, AZ 2-06 O 172\/09<\/a><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1951\" class=\"liinternal\">OLG Frankfurt vom 24.11.2009, AZ 11 U 40\/09<\/a><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug Hauptsacheverfahren:<\/strong><br \/>\n\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3107\" class=\"liexternal\">LG Frankfurt a.M. vom 16.03.2011, Az. 2-06 O 378\/10<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n<\/a>\u2013 BGH vom 20.09.2012, Az. I ZR 69\/11<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n<\/a>\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3854\" class=\"liexternal\">EuGH vom 11.09.2014, AZ C-117\/13<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n<\/a>\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" class=\"liexternal\">BGH vom 16.04.2015, AZ I ZR 69\/11<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n<\/a>\u2013 <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">BGH vom 10.12.2015, AZ I ZR 69\/11<\/a><\/p>\n<p><strong>Weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666<a href=\"http:\/\/www.buchreport.de\/nachrichten\/verlage\/verlage_nachricht\/datum\/2012\/09\/21\/kopieren-vorerst-verboten.htm\" class=\"liexternal\"> Buchreport vom 21.09.2012<\/a><a href=\"http:\/\/www.urheberrecht.org\/news\/4428\/\"><br \/>\n<\/a>\u2666 <a href=\"http:\/\/www.urheberrecht.org\/news\/4428\/\" class=\"liexternal\">Institut f\u00fcr Urheber- und Medienrecht vom 23.11.2011<\/a><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Gelten Regelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen \u00fcber die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet?<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG die Mitgliedstaaten, den Einrichtungen das Recht einzur\u00e4umen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zug\u00e4nglich zu machen?<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> D\u00fcrfen die von den Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zug\u00e4nglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern k\u00f6nnen?<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Das Verfahren wird ausgesetzt.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Gelten Regelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Ab-schluss von Lizenzvertr\u00e4gen \u00fcber die Werknutzung zu an-gemessenen Bedingungen anbietet?<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG die Mitgliedstaaten, den Einrichtungen das Recht einzur\u00e4umen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zug\u00e4nglich zu machen?<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> D\u00fcrfen die von den Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zug\u00e4nglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern k\u00f6nnen?<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die Kl\u00e4gerin ist ein Verlag. Die Beklagte betreibt eine \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bibliothek. Sie hat in deren R\u00e4umen elektronische Lesepl\u00e4tze eingerichtet, an denen sie bestimmte Werke aus dem Bibliotheksbestand zug\u00e4nglich macht. Darunter befand sich seit Januar oder Februar 2009 das im Verlag der Kl\u00e4gerin erschienene Lehrbuch \u201eEinf\u00fchrung in die neuere Geschichte\u201c von Winfried Schulze. Die Beklagte hatte das Buch digitalisiert, um es an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen bereitzustellen. An den Lesepl\u00e4tzen konnten gleichzeitig nicht mehr Exemplare des Werkes aufgerufen werden, als im Bibliotheksbestand vorhanden waren. Die Nutzer der Lesepl\u00e4tze konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern und jeweils in dieser Form aus der Bibliothek mitnehmen. Auf ein Angebot der Kl\u00e4gerin vom 29. Januar 2009, von ihr herausgegebene Lehrb\u00fccher als elektronische B\u00fccher (E-Books) zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht ein-gegangen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten das Angebot der Kl\u00e4gerin bereits vorlag, als sie das Lehrbuch digitalisierte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke sei nicht von der Schrankenregelung des \u00a7 52b UrhG gedeckt.<\/p>\n<p>Mit dem Klageantrag zu 1 hat sie beantragt, der Beklagten zu verbieten,<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Lehrb\u00fccher oder andere Werke aus ihrem Verlag, insbesondere die \u201eEinf\u00fchrung in die neuere Geschichte\u201c von Winfried Schulze, zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen und\/oder in digitalisierter Form f\u00fcr \u00f6ffentliche Wiedergaben insbesondere an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt zu benutzen, wenn nicht die Beklagte zuvor mit ihr gekl\u00e4rt hat, ob sie f\u00fcr die digitale Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet, oder wenn sie einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet;<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Nutzern der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt zu erm\u00f6glichen, digitale Versionen der Werke, die in ihrem Verlag ver\u00f6ffentlicht sind, insbesondere die \u201eEinf\u00fchrung in die neuere Geschichte\u201c von Winfried Schulze, an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und\/oder auf USB-Sticks oder anderen Tr\u00e4gern f\u00fcr digitalisierte Werke zu vervielf\u00e4ltigen und\/oder solche Vervielf\u00e4ltigungen aus den R\u00e4umen der Bibliothek mitzunehmen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus nimmt sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Klageantrag zu 2), Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 3) und Herausgabe der digitalisierten Werkfassungen zur Vernichtung (Klageantrag zu 4) in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Landgericht (<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3107\" class=\"liinternal\">LG Frankfurt a.M.<\/a>, GRUR 2011, 614) hat &#8211; wie schon das Oberlandesgericht im vorausgegangenen Verf\u00fcgungsverfahren (<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1951\" class=\"liinternal\">OLG Frankfurt a.M.<\/a>, GRUR-RR 2010, 1 = ZUM 2010, 265) &#8211; den Klageantrag 1a und die darauf bezogenen Antr\u00e4ge abgewiesen und dem Klageantrag 1b und den daran ankn\u00fcpfenden Antr\u00e4gen stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zur\u00fcckweisung die Kl\u00e4gerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage. Die Kl\u00e4gerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision, deren Zur\u00fcckweisung die Beklagte beantragt, ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Der Erfolg der Sprungrevision und der Anschlussrevision h\u00e4ngt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; im Folgenden: Richtlinie 2001\/29\/EG) ab. Vor einer Entscheidung \u00fcber das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gem\u00e4\u00df Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union einzuholen.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung (\u00a7 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Auskunftserteilung und Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 242, 259 Abs. 1 BGB), Feststellung der Schadensersatzpflicht (\u00a7 97 Abs. 2 UrhG) und Herausgabe zur Vernichtung (\u00a7 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG) setzen voraus, dass die Beklagte das Urheberrecht an dem Lehrbuch \u201eEinf\u00fchrung in die neuere Geschichte\u201c widerrechtlich verletzt hat. Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass es sich bei dem von Winfried Schulze verfassten und von der Kl\u00e4gerin verlegten Lehrbuch um ein urheberechtlich gesch\u00fctztes Werk handelt (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG). Ferner ist unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin als Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur Geltendmachung der erhobenen Anspr\u00fcche berechtigt ist.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Beklagte hat in das Urheberrecht am Lehrbuch eingegriffen. Sie hat das im Bestand ihrer Bibliothek nur als gedrucktes Buch vorhandene Werk zun\u00e4chst digitalisiert und es sodann in dieser Form an elektronischen Lesepl\u00e4tzen zug\u00e4nglich gemacht. Dadurch hat sie in das ausschlie\u00dfliche Recht des Urhebers eingegriffen, sein Werk zu vervielf\u00e4ltigen (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 16 UrhG) und es \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und damit \u00f6ffentlich wiederzugeben (\u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, \u00a7 19a UrhG).<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Der Eingriff in das Urheberrecht w\u00e4re nicht widerrechtlich, wenn die Beklagte sich mit Erfolg auf die Schrankenregelung des \u00a7 52b Satz 1 und 2 UrhG berufen k\u00f6nnte. Gem\u00e4\u00df \u00a7 52b Satz 1 UrhG ist es zul\u00e4ssig, ver\u00f6ffentlichte Werke aus dem Bestand \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschlie\u00dflich in den R\u00e4umen der jeweiligen Einrichtung an eigens daf\u00fcr eingerichteten elektronischen Lesepl\u00e4tzen zur Forschung und f\u00fcr private Studien zug\u00e4nglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Dabei d\u00fcrfen nach \u00a7 52b Satz 2 UrhG grunds\u00e4tzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Lesepl\u00e4tzen gleichzeitig zug\u00e4nglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst.<\/p>\n<p>Die Regelung des \u00a7 52b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf die in Art. 2 und 3 vorgesehenen Rechte (also das Vervielf\u00e4ltigungsrecht sowie das Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe einschlie\u00dflich der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung von Werken und das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung sonstiger Schutzgegenst\u00e4nde) f\u00fcr die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenst\u00e4nden vorsehen, f\u00fcr die keine Regelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001\/29\/EG genannten Einrichtungen (das sind \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder Archive, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen) befinden, und zwar durch ihre Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr einzelne Mitglieder der \u00d6ffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals in den R\u00e4umlichkeiten der genannten Einrichtungen. Im Streitfall stellen sich drei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG:<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Zun\u00e4chst stellt sich die Frage, ob im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG \u201eRegelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen gelten\u201c, wenn der Rechtsinhaber den in dieser Bestimmung genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen \u00fcber die Nutzung von Werken durch ihre Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr einzelne Mitglieder der \u00d6ffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals in den R\u00e4umlichkeiten der Einrichtungen zu angemessenen Bedingungen anbietet.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen in den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr die Werke Regelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen gelten, keine Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG in Bezug auf die Rechte nach Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG vorsehen. Die Kl\u00e4gerin hat der Beklagten angeboten, von der Kl\u00e4gerin herausgegebene Lehrb\u00fccher als elektronische B\u00fccher (E-Books) zu erwerben und zu nutzen. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Landgerichts ist f\u00fcr die Pr\u00fcfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten damit bereits vor der entsprechenden Nutzung des in Rede stehenden Lehrbuchs durch die Beklagte ein angemessenes Angebot unterbreitet hat. Die Beklagte hat dieses Angebot nicht angenommen.<\/p>\n<p>Es stellt sich daher die Frage, ob bereits das blo\u00dfe Angebot eines angemessenen Lizenzvertrags dazu f\u00fchrt, dass \u201eRegelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen\u201c gelten und eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG ausgeschlossen ist (so Walter, Europ\u00e4isches Urheberrecht, 2001, Kap. 5 Rn. 135; St. Bechtold in Dreier\/Hugenholtz, Concise European Copyright Law, S. 381; v. Lewinski\/Walter in Walter\/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 11.5.70; Dreier in Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl., \u00a7 52b Rn. 12; Spindler, FS Loewenheim, 2009, S. 287, 289 f.; Berger, GRUR 2007, 754, 759; Sch\u00f6werling, ZUM 2009, 665, 666; zu \u00a7 52b UrhG vgl. Loewenheim in Schri-cker\/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., \u00a7 52b UrhG Rn. 10), oder ob dies erst dann der Fall ist, wenn der Rechtsinhaber und die Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben (Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel, Urhe-berrecht, 2. Aufl., \u00a7 52b Rn. 12; Heinz, jurisPR-ITR 14\/2009 Anm. 4; zu \u00a7 52b UrhG vgl. Dustmann in Fromm\/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., \u00a7 52b UrhG Rn. 11; Jani in Wandtke\/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., \u00a7 52b UrhG Rn. 27; ders., K&amp;R 2009, 514, 515; Hoeren\/Neubauer, ZUM 2012, 636, 639). Diese Frage l\u00e4sst sich auch unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zweifelsfrei beantworten.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Nach dem Wortlaut der deutschen Fassung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG, wonach die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf die in Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgesehenen Rechte f\u00fcr die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenst\u00e4nden vorsehen k\u00f6nnen, \u201ef\u00fcr die keine Regelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen gelten\u201c, erscheint es kaum m\u00f6glich, bereits in einem blo\u00dfen Vertragsangebot eine \u201egeltende Regelung\u201c zu sehen. Zwar entfaltet bereits ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages rechtliche Wirkungen und hat daher Geltungskraft. Erst mit der Annahme des Angebots durch den Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger kommen jedoch ein Vertrag und damit eine &#8211; die Vertragsparteien bindende &#8211; Regelung zustande.<\/p>\n<p><strong>cc)<\/strong> Da die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Vorschrift des Unionsrechts gleicherma\u00dfen verbindlich sind, m\u00fcssen die anderen Sprachfassungen in die Auslegung einbezogen werden (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 &#8211; C-283\/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 &#8211; CILFIT). Nach dem Wortlaut der englischen und der franz\u00f6sischen Fassung der fraglichen Passage des Richtlinientextes erscheint es durchaus m\u00f6glich, dass bereits ein angemessenes Angebot zum Verkauf oder zur Lizenzierung von Werken einer Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG entgegen-steht (Walter aaO Kap. 5 Rn. 135; Bechtold in Dreier\/Hugenholtz aaO S. 381; v. Lewinski\/Walter in Walter\/v. Lewinski aaO Rn. 11.5.70; Spindler aaO S. 289 f.; Jani, K&amp;R 2009, 514, 515; ders., GRUR-Prax 2010, 27; aA Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 52b Rn. 12). Nach der englischen Fassung (\u201enot subject to purchase or licensing terms\u201c) und der franz\u00f6sischen Fassung (\u201equi ne sont pas soumis \u00e0 des conditions en mati\u00e8re d&#8217;achat ou de licence\u201c) kommt es nicht darauf an, ob f\u00fcr Werke \u201eRegelungen\u201c \u00fcber Verkauf und Lizenzen \u201egelten\u201c; ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die Werke \u201eBedingungen\u201c (\u201eterms\u201c bzw. \u201econditions\u201c) \u00fcber Kauf und Lizenzen \u201eunterworfen\u201c (\u201esubject to\u201c bzw. \u201esoumis \u00e0\u201c) sind. Ein Rechtsinhaber kann einen Verkauf oder eine Lizenzierung der Werke von seinen \u201eBedingungen\u201c (\u201eterms\u201c bzw. \u201econditions\u201c) abh\u00e4ngig machen. Das spricht daf\u00fcr, dass nicht erst der Abschluss einer Vereinbarung, sondern bereits das Angebot des Rechtsinhabers ausreichen kann, eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG auszuschlie\u00dfen. Aus dem Wort \u201eunterworfen\u201c (\u201esubject to\u201c bzw. \u201esoumis \u00e0\u201c) l\u00e4sst sich nichts Abweichendes herleiten. Es kann im vorliegenden Zusammenhang nicht nur bedeuten, dass die Parteien einen Vertrag einvernehmlich bestimmten Bedingungen unterstellt haben, sondern auch besagen, dass der Rechtsinhaber einseitig bestimmte Bedingungen f\u00fcr einen Vertragsabschluss gestellt hat.<\/p>\n<p><strong>dd)<\/strong> Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie geh\u00f6rt (EuGH, Urteil vom 1. April 2004 &#8211; C-1\/02, Slg. 2004, I-3219 = EuZW 2004, 505 Rn. 25 &#8211; Borgmann, mwN; Urteil vom 3. M\u00e4rz 2011 &#8211; C-41\/09, juris Rn. 44 &#8211; Kommission\/Niederlande, mwN). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die f\u00fcr die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitglied-staaten verweist, wegen der Erfordernisse der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitssatzes in der Regel in der gesamten Europ\u00e4ischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten m\u00fcssen (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 &#8211; C-467\/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 32 &#8211; Padawan\/SGAE; Urteil vom 3. Juli 2012 &#8211; C-128\/11, GRUR 2012, 904 Rn. 39 = WRP 2012, 1074 &#8211; UsedSoft\/Oracle, jeweils mwN).<\/p>\n<p>Ziel der Richtlinie 2001\/29\/EG ist die Harmonisierung bestimmter Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (Erw\u00e4gungsgrund 1) und damit die Schaffung eines Ordnungsrahmens f\u00fcr die F\u00f6rderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa (Erw\u00e4gungsgrund 2). Dabei muss von einem hohen Schutzniveau des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte ausgegangen (vgl. Erw\u00e4gungs-gr\u00fcnde 4 und 9 sowie 11 und 12) und ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenst\u00e4nden erreicht werden (vgl. Erw\u00e4gungsgrund 31 Satz 1). Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen unter anderem zugunsten bestimmter nicht kommerzieller Einrichtungen wie \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Bibliotheken Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf die Schutzrechte vorsehen (vgl. Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 34 und 40). Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen d\u00fcrfen nicht auf eine Weise angewandt werden, dass die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenst\u00e4nde beeintr\u00e4chtigt wird (Erw\u00e4gungsgrund 44 Satz 2). Die in Art. 5 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen sollen vertraglichen Beziehungen zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs f\u00fcr die Rechtsinhaber nicht entgegenstehen, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zul\u00e4ssig ist (Erw\u00e4gungsgrund 45).<\/p>\n<p>Insbesondere der Grundsatz, dass Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen vertraglichen Beziehungen zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs f\u00fcr die Rechtsinhaber nicht entgegenstehen sollen, k\u00f6nnte es gebieten, bereits in dem Angebot des Rechtsinhabers zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu an-gemessenen Bedingungen eine \u201eRegelung \u00fcber Verkauf und Lizenzen\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG zu sehen, die der Anwendung einer Schrankenbestimmung nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG entgegensteht. Eine gesetzliche Beschr\u00e4nkung der Rechte des Rechtsinhabers zugunsten bestimmter Nutzer erscheint im Blick auf den Grundsatz des Vorrangs vertraglicher Beziehungen nicht gerechtfertigt, wenn der Rechtsinhaber bereit ist, dem Nutzer die Rechte zu angemessenen Bedingungen einzur\u00e4umen. St\u00fcnde erst eine zwischen dem Rechtsinhaber und der Bibliothek getroffene Vereinbarung einer Anwendung der Schrankenregelung entgegen, h\u00e4tte die Bibliothek es in der Hand, ein angemessenes Angebot des Rechtsinhabers abzulehnen, um in den Genuss der Schrankenregelung zu kommen (vgl. Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 52b Rn. 12; Berger, GRUR 2007, 754, 759; Sch\u00f6werling, ZUM 2009, 665, 666). Der Rechtsinhaber erhielte dann in aller Regel eine geringere als die geforderte &#8211; angemessene &#8211; Verg\u00fctung.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Sodann stellt sich die Frage, ob die Befugnis der Mitgliedstaaten aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG, Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf die Rechte nach Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG f\u00fcr die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenst\u00e4nden, die sich in den Sammlungen der genannten Einrichtungen befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals vorzusehen, auch die Befugnis umfasst, eine Ausnahme oder Beschr\u00e4nkung in Bezug auf das Vervielf\u00e4ltigungsrecht nach Art. 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG f\u00fcr die Nutzung dieser Werke und sonstigen Schutzgegenst\u00e4nde durch Vervielf\u00e4ltigungen vorzusehen, die f\u00fcr die Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung auf solchen Terminals erforderlich sind.<\/p>\n<p>Die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, sind nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs allerdings eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 &#8211; C-5\/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 56 &#8211; Infopaq International A\/S\/Danske Dagblades Forening). Bei Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG handelt es sich um eine solche Bestimmung, weil sie von dem in Art. 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweicht, dass Urheber und bestimmte Leistungsschutzberechtigte das ausschlie\u00dfliche Recht haben, die \u00f6ffentliche Widergabe oder die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenst\u00e4nde zu erlauben oder zu verbieten. Gleichwohl muss es die Auslegung einer solchen Bestimmung erlauben, deren praktische Wirksamkeit zu wahren und deren Zielsetzung zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 &#8211; C-403\/08 und C-429\/08, GRUR 2012, 156 Rn. 163 = WRP 2012, 434 &#8211; Football Association Premier League und Murphy).<\/p>\n<p>Dies spricht daf\u00fcr, Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten dazu berechtigt, den in dieser Bestimmung genannten Einrichtungen das Recht zu gew\u00e4hren, die sich in ihren Sammlungen befindlichen Werke zu digitalisieren, soweit die Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung auf den Terminals eine solche Vervielf\u00e4ltigung erfordert (vgl. Heinz, jurisPR-ITR 14\/2009 Anm. 4; ferner zu \u00a7 52b UrhG Loewenheim in Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 52b UrhG Rn. 12; Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 52b Rn. 14; Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 52b Rn. 13; Dustmann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 52b UrhG Rn. 10; Jani in Wandtke\/Bullinger aaO \u00a7 52b UrhG Rn. 19; ders., K&amp;R 2009, 514, 515; ders., GRUR-Prax 2010, 27; Sch\u00f6werling, ZUM 2009, 665, 666; Hoeren\/Neubauer, ZUM 2012, 636, 640).<\/p>\n<p>Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG verfolgt den Zweck, den \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken die M\u00f6glichkeit zu verschaffen, die in ihrem Bestand befindlichen Werke in elektronischer Form auf Terminals zug\u00e4nglich zu machen. Sie unterscheidet dabei nicht danach, ob es sich um analoge oder um digitale Werke handelt. Die Regelung ist allerdings regelm\u00e4\u00dfig allein f\u00fcr analoge Werke von praktischer Bedeutung. F\u00fcr digitale Werke des Bibliotheksbestands besteht in aller Regel bereits eine vertragliche Vereinbarung \u00fcber die digitale Nutzung, die jedenfalls die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG umschriebene Nutzung gestattet, so dass es insoweit keiner Schrankenregelung bedarf. Ist das Werk im Bestand der Einrichtung nicht in digitaler, sondern nur in analoger Form vorhanden, erfordert seine Zug\u00e4nglichmachung zun\u00e4chst die Herstellung einer digitalen Fassung, also eine Vervielf\u00e4ltigung durch Scannen und Abspeichern auf einem Datentr\u00e4ger. Die praktische Wirksamkeit der Bestimmung w\u00e4re daher nicht gewahrt, wenn Bibliotheken die Druckwerke ihres Bestands nicht zum Zweck der Bereitstellung auf den Terminals digitalisieren d\u00fcrften, sondern in entsprechender Zahl digitale Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke erwerben m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senats spricht allerdings alles daf\u00fcr, dass eine entsprechende Befugnis der Mitgliedstaaten, soweit sie sich nicht bereits als Annexkompetenz aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG ergibt, aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001\/29\/EG hergeleitet werden kann (vgl. Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 52b Rn. 13). Nach dieser Bestimmung k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten in Bezug auf \u201ebestimmte Vervielf\u00e4ltigungshandlungen\u201c der genannten Einrichtungen Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgesehene Vervielf\u00e4ltigungsrecht vorsehen.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Schlie\u00dflich stellt sich die Frage, ob von den Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG f\u00fcr die Nutzung von Werken durch ihre Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals in den R\u00e4umlichkeiten der genannten Einrichtungen vorgesehene Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf die Rechte nach Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG so weit reichen d\u00fcrfen, dass Nutzer der Terminals auf den Terminals wiedergegebene oder zug\u00e4nglich gemachte Werke ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG l\u00e4sst nicht zweifelsfrei erkennen, ob Nutzern der Terminals durch die Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung der Werke die M\u00f6glichkeit zur Vervielf\u00e4ltigung der Werke er\u00f6ffnet werden darf.<\/p>\n<p>Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG erlaubt allerdings grunds\u00e4tzlich nur eine Schrankenregelung, die eine Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung von Werken zul\u00e4sst, nicht dagegen eine Schrankenregelung, die eine Vervielf\u00e4ltigung von Werken gestattet (zu einer m\u00f6glichen Ausnahme vgl. oben Rn. 19 ff.). Das bedeutet aber nicht, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG keine Schrankenregelung erlaubt, die eine Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung zul\u00e4sst, die eine anschlie\u00dfende Vervielf\u00e4ltigung erm\u00f6glicht. Eine der Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung nachfolgende Vervielf\u00e4ltigung kann durch eine von den Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschr\u00e4nkung in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgesehene Vervielf\u00e4ltigungsrecht gestattet sein. So kann das Ausdrucken oder Abspeichern eines auf dem Bildschirm wiedergegebenen oder zug\u00e4nglich gemachten Werkes durch einen Nutzer des Terminals von der Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001\/29\/EG (\u201ePrivatkopie-Ausnahme\u201c) gedeckt sein.<\/p>\n<p>Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG erlaubt jedoch lediglich eine Schrankenregelung, die eine Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung \u201eauf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals\u201c (englische Fassung \u201ededicated terminals\u201c; franz\u00f6sischen Fassung \u201eterminaux sp\u00e9cialis\u00e9s\u201c) zul\u00e4sst. Das k\u00f6nnte so zu verstehen sein, dass \u00fcbliche Computer-Arbeitspl\u00e4tze unzul\u00e4ssig sind, an denen das Ausdrucken und Abspeichern oder Versenden von Dateien m\u00f6glich ist, und nur besonders eingerichtete Lese-Arbeitspl\u00e4tze gestattet sind, die allein eine Wahrnehmung der Werke &#8211; insbesondere das Lesen von elektronischen B\u00fcchern am Bildschirm &#8211; erm\u00f6glichen (zu \u00a7 52b UrhG vgl. Loewenheim in Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 52b UrhG Rn. 8; Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 52b Rn. 10).<\/p>\n<p>Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG gestattet ferner nur eine Schrankenregelung, die eine Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung \u201ein den R\u00e4umlichkeiten der genannten Einrichtungen\u201c zul\u00e4sst. Damit ist es unzul\u00e4ssig, eine Online-Nutzung von au\u00dfen zu erm\u00f6glichen. Dagegen kann dieser Passage der fraglichen Bestimmung nicht entnommen werden, dass die Nutzer daran gehindert werden m\u00fcssen, in den R\u00e4umlichkeiten der genannten Einrichtungen Ausdrucke oder Downloads der auf den Terminals zug\u00e4nglich gemachten Werke anzufertigen und aus den R\u00e4umlichkeiten dieser Einrichtungen mitzunehmen. Die r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung bezieht sich allein auf die Wiedergabe und die Zug\u00e4nglichmachung der Werke durch die Einrichtung und nicht auf die Nutzung dieser Werke durch die Nutzer (vgl. Steinbeck, NJW 2010, 2852, 2854; Kianfar, GRUR 2012, 691, 692 f.).<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Der Zweck des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG legt die Annahme nahe, dass diese Bestimmung eine Schrankenregelung erlaubt, die eine Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung gestattet, die jedenfalls ein Ausdrucken der auf den Terminals zug\u00e4nglich gemachten Werke und eine Mitnahme dieser Vervielf\u00e4ltigungen aus den R\u00e4umen der Einrichtung erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG soll es den in dieser Regelung genannten Einrichtungen gestatten, die Werke ihres Bestands zu Zwecken der Forschung und privater Studien zug\u00e4nglich zu machen. Ein wissenschaftliches Arbeiten mit Texten ist nach heutigem Verst\u00e4ndnis in der Regel nur dann in zweckentsprechender Weise m\u00f6glich, wenn wichtige Passagen eines Textes markiert und mit Anmerkungen versehen und die entsprechenden Textausz\u00fcge zum weitergehenden Studium aus der Bibliothek mitgenommen werden k\u00f6nnen. Ein sinnvolles Arbeiten mit auf Terminals wiedergegebenen oder zug\u00e4nglich gemachten Texten zu Zwecken der Forschung und privater Studien setzt daher die M\u00f6glichkeit zum Ausdrucken und Bearbeiten der Texte voraus.<\/p>\n<p>Die Nutzer solcher Terminals k\u00f6nnen auch nicht darauf verwiesen werden, bei Bedarf das Druckwerk aus dem Bibliotheksbestand zu holen und die ben\u00f6tigten Seiten mit dem Fotokopierger\u00e4t zu vervielf\u00e4ltigen. Die Erw\u00e4gung der Kl\u00e4gerin, Nutzer w\u00fcrden m\u00f6glicherweise vom Kauf des Buches absehen, wenn sie es nicht m\u00fchsam Seite f\u00fcr Seite kopieren m\u00fcssten, sondern es sich per Knopfdruck bequem und schnell ausdrucken lassen k\u00f6nnten, rechtfertigt eine solche Beschr\u00e4nkung der Nutzungsm\u00f6glichkeit nicht. Sie liefe dem Ziel der Regelung zuwider, eine zweckentsprechende Nutzung der auf den Terminals wiedergegebenen oder zug\u00e4nglich gemachten Texte zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Abspeichern von Werken auf einem USB-Stick gelten diese \u00dcberlegungen nicht in gleicher Weise. F\u00fcr ein wissenschaftliches Arbeiten mit Texten ist nach heutigem Verst\u00e4ndnis zwar der Ausdruck, nicht aber das Abspeichern wichtiger Textpassagen unerl\u00e4sslich.<\/p>\n<p><strong>cc)<\/strong> Die Einf\u00fchrung der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgesehenen Ausnahme h\u00e4ngt nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG davon ab, dass diese Ausnahme nur in bestimmten Sonderf\u00e4llen angewandt wird, die normale Verwertung des Werks nicht beeintr\u00e4chtigt und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Senats sind diese drei Voraussetzungen zwar dann erf\u00fcllt, wenn eine nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgesehene Ausnahme eine Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung von Werken zul\u00e4sst, die deren Ausdruck auf Papier erm\u00f6glicht, nicht aber dann, wenn sie eine Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung von Werken gestattet, die deren Abspeichern auf einem USB-Stick erm\u00f6glicht (ebenso Jani, K&amp;R 2009, 512, 516; ders., GRUR-Prax 2010, 27; Steinbeck, NJW 2010, 2852, 2854 f.; aA Kianfar, GRUR 2012, 691, 694 [Ausdrucken und Abspeichern zul\u00e4ssig]; zu \u00a7 52b UrhG vgl. Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 52b Rn. 13; Heckmann, CR 2009, 536, 539 f. [Ausdrucken und Abspeichern zul\u00e4ssig]; Jani in Wandtke\/Bullinger aaO \u00a7 52b Rn. 26; Heinz, jurisPR-ITR 14\/2009 Anm. 4; Weller, jurisPR-ITR 3\/2010, Anm. 2 [Ausdrucken zul\u00e4ssig, Abspeichern unzul\u00e4ssig]; Loewenheim in Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 52b UrhG Rn. 11; Sch\u00f6werling, ZUM 2009, 665, 666 f. [Ausdrucken und Abspeichern unzul\u00e4ssig]).<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit zum Ausdrucken von Teilen eines Buches oder eines ganzen Buches am Terminal mag dazu f\u00fchren, dass einzelne Nutzer vom Kauf des Buches absehen. Dadurch wird die normale Verwertung des Werkes jedoch grunds\u00e4tzlich nicht beeintr\u00e4chtigt, weil eine solche Substituierung bereits Folge des Umstands ist, dass das betreffende Werk in der Bibliothek als gedrucktes Buch zug\u00e4nglich ist und dort fotomechanisch vervielf\u00e4ltigt werden kann. Es mag zwar einfacher sein, ein Werk oder Teile davon am Terminal auszudrucken als am Fotokopierger\u00e4t zu vervielf\u00e4ltigen. Das f\u00fchrt jedoch nicht zu einer ungeb\u00fchrlichen Verletzung der Interessen des Rechtsinhabers. Insofern ist zu ber\u00fccksichtigen, dass ein wissenschaftliches Arbeiten mit Texten nach heutigem Verst\u00e4ndnis die M\u00f6glichkeit zum Ausdrucken voraussetzt und der Rechtsinhaber f\u00fcr solche Vervielf\u00e4ltigungen einen gerechten Ausgleich erh\u00e4lt (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001\/29\/EG).<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit zum Abspeichern eines Buches auf einem Datentr\u00e4ger, etwa einem USB-Stick, w\u00fcrde dagegen die normale Verwertung des Werkes erheblich beeintr\u00e4chtigen. Nutzer, die sich eine elektronische Ausf\u00fchrung des Buches auf ihren USB-Stick heruntergeladen haben, k\u00f6nnten von einem solchen digitalen Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck des Werkes ohne Schwierigkeiten und Qualit\u00e4tsverlust weitere digitale oder analoge Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke herstellen. Es best\u00fcnde zudem die Gefahr, dass sie digitale Kopien des Werkes &#8211; ohne hierzu berechtigt zu sein &#8211; an beliebig viele Interessenten per E-Mail weiterleiten oder im Internet zug\u00e4nglich machen. Die M\u00f6glichkeit zur Speicherung eines Werkes auf Datentr\u00e4gern griffe daher wesentlich intensiver in die Rechte des Urhebers ein als die M\u00f6glichkeit, das Werk auf Papier auszudrucken. Die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers w\u00fcrden dadurch ungeb\u00fchrlich verletzt. Die M\u00f6glichkeit zum Abspeichern ist keine unerl\u00e4ssliche Voraussetzung f\u00fcr ein wissenschaftliches Arbeiten mit einem Text. Zudem best\u00fcnde die erhebliche Gefahr, dass es zu unberechtigten Nutzungshandlungen kommt, f\u00fcr die der Rechtsinhaber keinen gerechten Ausgleich erh\u00e4lt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Entscheidungsdatum: 20.09.2012 Aktenzeichen: I ZR 69\/11 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: Im Rechtsstreit um die Verf\u00fcgbarkeit digitalisierter Lehrb\u00fccher an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen einer Bibliothek wurde der Antrag der beklagten Hochschule auf Sprungrevision zugelassen. Der BGH setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH drei strittige Aspekte zur Vorabentscheidung vor. 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