{"id":3645,"date":"2012-12-17T20:38:32","date_gmt":"2012-12-17T18:38:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3645"},"modified":"2019-09-22T14:35:28","modified_gmt":"2019-09-22T12:35:28","slug":"causa-stralsund-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3645","title":{"rendered":"Causa Stralsund I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Greifswald<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 17.12.2012<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/614504.html\" class=\"liexternal\">2 B 1626\/12<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Der Betreiber eines Weblogs wandte sich an die Pressestelle des Stadtarchivs Stralsund, das zuvor wertvolles Archivgut an einen Antiquar ver\u00e4u\u00dfert hatte, und verlangte detaillierte Informationen \u00fcber den Verkauf. Dabei berief er sich auf seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch. Das Stadtarchiv wollte hier\u00fcber jedoch auf Grund von bestehenden schutzw\u00fcrdigen Interessen keine genauen Ausk\u00fcnfte erteilen. Daraufhin klagt der Weblog-Betreiber im Eilverfahren, um eine Verpflichtung des Stadtarchivs zur Auskunftserteilung zu erwirken.<\/p>\n<p><!--more--><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/archiv.twoday.net\/stories\/219044892\/\" class=\"liexternal\">Weblog Archivalia vom 29.11.2012<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Greifswald vom 17.12.2012, Az. 2 B 1626\/12<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3662\" class=\"liinternal\">OVG Greifswald vom 08.03.2013, Az. 2 M 2\/13 <\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\n1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Antragsteller.<br \/>\n2. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.<br \/>\n<strong><br \/>\nTatbestand:<\/strong><br \/>\nDie Parteien streiten um einen durch den Antragsteller gegen\u00fcber dem Antragsgegner geltend gemachten Auskunftsanspruch.<\/p>\n<p>Der Antragsteller wandte sich anl\u00e4sslich eines Verkaufs von Archivgut mit E-Mail vom 05.11.2012 an die Pressestelle des Antragsgegners und verlangte Auskunft. F\u00fcr sein geltend gemachtes presserechtliches Auskunftsbegehren berief sich der Antragsteller auf seinen Status als freier regelm\u00e4\u00dfiger Mitarbeiter der Zeitschrift Kunstchronik und als Anbieter des Weblogs A. .<\/p>\n<p>Die dem Antragsgegner zur Beantwortung gestellten hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fragen lauteten:<\/p>\n<p>1. Welcher Kaufpreis wurde mit dem K\u00e4ufer vereinbart?<\/p>\n<p>2. Ich ersuche um Mitteilung der vertraglichen Vereinbarung mit dem K\u00e4ufer.<\/p>\n<p>3. Mit welcher Begr\u00fcndung genau wurde in nicht-\u00f6ffentlicher Sitzung der B\u00fcrgerschaft oder eines Ausschusses die Genehmigung des Verkaufs beantragt?<\/p>\n<p>4. \u2026<\/p>\n<p>5. Wurde bei den Verk\u00e4ufen aus dem Bestand Gymnasialbibliothek gepr\u00fcft, ob B\u00fccher von Z. O. darunter waren?<\/p>\n<p>6. \u2026<\/p>\n<p>7. Welche Titel genau wurden aus der Gymnasialbibliothek nicht verkauft?<\/p>\n<p>8. Den Nachweis, dass auch 1829 katalogisierte Best\u00e4nde der ehemaligen Stadtbibliothek, sogar aus der L. Sammlung, unter den im Handel angebotenen B\u00fcchern auftauchen, konnte ich f\u00fchren<\/p>\n<p>(siehe A.). Wie viele Drucke aus der ehemaligen Stadtbibliothek (ohne Gymnasialbibliothek) wurden ver\u00e4u\u00dfert und welches waren die Gr\u00fcnde bzw. Kriterien der Auswahl?<\/p>\n<p>9. Trifft die Angabe von Z. zu, dass http:\/\/de&#8230;de\/&#8230; das einzige Exemplar darstellt und daher nicht mehr in S. in einem anderen Abdruck vorhanden ist? Aus welchem Grund wurde dieses St\u00fcck verkauft?<\/p>\n<p>10. \u2026<\/p>\n<p>Die Pressestelle des Antragsgegners best\u00e4tigte unter dem 30.10.2012 gegen\u00fcber dem Antragsteller den Verkauf der bisher im Stadtarchiv S. befindlichen Gymnasialbibliothek an einen Antiquar, lehnte aber eine weitere Informationserteilung ab. Es best\u00fcnden schutzw\u00fcrdige Interessen, wegen der die Entscheidung des Gremiums der B\u00fcrgerschaft \u00fcber den Verkauf auch in nicht\u00f6ffentlicher Sitzung getroffen worden sei.<\/p>\n<p>Am 10.11.2012 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az. 2 A 1627\/12) und den hier zu entscheidenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung begehrt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 06.12.2012 hat der Antragsgegner zu den einzelnen Fragen des Antragstellers Stellung genommen. Hinsichtlich der Fragen 4, 6 und 10 haben die Parteien daraufhin \u00fcbereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits erkl\u00e4rt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren insoweit mit Beschluss vom 17.12.2012 von dem hier zu entscheidenden Verfahren abgetrennt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen verfolgt der Antragsteller sein Eilrechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, als Betreiber des Weblogs A. einen medienrechtlichen Auskunftsanspruch und als regelm\u00e4\u00dfiger Mitarbeiter der Zeitschrift \u201eKunstchronik\u201c einen presserechtlichen Auskunftsanspruch zu haben. Der Skandal um den Verkauf der Gymnasialbibliothek sei vom Weblog A. in zahlreichen Einzelbeitr\u00e4gen aufgedeckt und verbreitet worden. Es handele sich bei A. um ein meinungsbildendes redaktionell-journalistisches Telemedium, f\u00fcr die die Auskunftspflicht des Rundfunkstaatsvertrags (\u00a7 9a) gelte. Mit der Berichterstattung erf\u00fclle das Weblog die genuine Aufgabe der Presse, zu der Meinungsbildung in einer die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrenden Frage beizutragen. Dabei sei eine am Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 GG) orientierte Sichtweise geboten, die es ausschlie\u00dfe, dem Kriterium \u201eredaktionell\u201c einen eigenen Regelungsgehalt zuzuweisen, der im vorliegenden Fall dazu f\u00fchren w\u00fcrde, einen Auskunftsanspruch zu verneinen. Fr\u00fchere Rechtsprechung habe die redaktionelle Gestaltung von der Werbung abgegrenzt. Eine mehrk\u00f6pfige Redaktion sei nicht erforderlich, wenn es um Meinungsbildung gehe. Auch der Selbstverleger sei Destinat\u00e4r der Pressefreiheit. In A. w\u00fcrden, und zwar nicht nur vom ihm &#8211; dem Antragsteller &#8211; Meldungen aus einer Vielzahl von Quellen gezielt ausgew\u00e4hlt und redaktionell (durch K\u00fcrzung oder Kommentierung) bearbeitet. Wenn eine Reihe von Pressemitteilungen einer Anwaltskanzlei, die wom\u00f6glich auch nur von einem einzigen damit betrauten Anwalt geschrieben worden sei, ein redaktionell-journalistisches Angebot sei (was das OLG Bremen bejaht habe), dann A. erst recht. Die Pflichten eines verantwortlichen Redakteurs habe er &#8211; der Antragsteller &#8211; wahrgenommen, als er bei einem vor dem AG Regensburg vor einigen Jahren geschlossenen Vergleich die redaktionelle Verantwortung f\u00fcr einen von einem anderen A. -Mitarbeiter geschriebenen Beitrag (Wiedergabe eines Leserbriefes mit despektierlicher Betreffzeile) \u00fcbernommen habe.<\/p>\n<p>Der Antragsteller macht zudem geltend, dass ihm der Auskunftsanspruch auch aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zustehe. Seit 1994 besch\u00e4ftige er sich wissenschaftlich mit Kulturverlusten bei historischen Sammlungen. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang auf eine in seinem Weblog ver\u00f6ffentlichte Publikationsliste. Das vielfach zitierte Urteil zum Auskunftsanspruch eines Wissenschaftsautors aus dem Jahre 1995 habe er, der Antragsteller, seinerzeit erwirkt.<\/p>\n<p>Zur Eilbed\u00fcrftigkeit der Sache verweist der Antragsteller auf den Aktualit\u00e4tsbezug der begehrten Auskunft. Es sei wichtig, dass die Stadt S. endlich gegen\u00fcber der Presse und der allgemeinen \u00d6ffentlichkeit die n\u00e4heren Umst\u00e4nde der von vielen als skandal\u00f6s eingesch\u00e4tzten Verk\u00e4ufe bekanntgebe. Eine Hauptsacheentscheidung nach Monaten oder Jahren w\u00fcrde ersichtlich die zur Unterst\u00fctzung der \u00f6ffentlichen Meinungsbildung bei einer brisanten aktuellen Ver\u00f6ffentlichung n\u00f6tigen Informationen nicht rechtzeitig bereitstellen. Die Informationen seien auch f\u00fcr die Kampagne gegen den B\u00fccherverkauf der Stadt wichtig. Es sei den Medien nicht verwehrt, meinungsbildende Kampagnen durchzuf\u00fchren oder zu unterst\u00fctzen und sich f\u00fcr die Informationsbeschaffung auf den ja auch f\u00fcr solche Zwecke geschaffenen Auskunftsanspruch des Presse- und Medienrechts zu berufen.<\/p>\n<p>Es l\u00e4gen keine Versagungsgr\u00fcnde vor, auf die der Antragsgegner die Auskunftsverweigerung st\u00fctzen k\u00f6nne, was der Antragsteller n\u00e4her ausf\u00fchrt. Nach archivrechtlichen Grunds\u00e4tzen k\u00f6nne ohne weiteres Auskunft \u00fcber Einzelst\u00fccke im Stadtarchiv verlangt werden. Es best\u00fcnde mit \u00a7 11 Archivgesetz M-V und \u00a7 9 der Archivsatzung der Stadt S. eine besondere Rechtsgrundlage f\u00fcr die auch durch Ausk\u00fcnfte m\u00f6gliche Nutzung des Archivguts ohne hier einschl\u00e4gige Versagungsgr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorl\u00e4ufig zu verpflichten, die am 05. November 2012 der Stadt S. \u00fcbermittelten Fragen zu Verk\u00e4ufen aus ihrer Archivbibliothek ganz oder teilweise zu beantworten.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner beantragt, den Antrag kostenpflichtig zur\u00fcckzuweisen. Er ist der Auffassung, dass dem Antragsteller weder ein Verf\u00fcgungsanspruch noch ein Verf\u00fcgungsgrund zur Seite stehe und f\u00fchrt dies n\u00e4her aus.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Allerdings ist der aufrechterhaltene Antrag entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht unzul\u00e4ssig, weil das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis des Antragstellers entfallen w\u00e4re. Der Antragsteller macht geltend, dass insoweit die Beantwortung bzw. Stellungnahme des Antragsgegners den durch den Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung nicht erf\u00fclle. Damit steht sein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis au\u00dfer Frage.<\/p>\n<p>Der Antrag ist aber unbegr\u00fcndet. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht &#8211; auch schon vor Klageerhebung &#8211; eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh\u00e4ltnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheint (Regelungsanordnung).<\/p>\n<p>Sicherungs- und Regelungsanordnungen setzen voraus, dass der Antragsteller eine die einstweilige Ma\u00dfnahme rechtfertigende Rechtsposition innehat (Anordnungsanspruch) und dass derartige Ma\u00dfnahmen au\u00dferdem notwendig sind (Anordnungsgrund).<\/p>\n<p>Der \u00a7 123 Abs. 1 VwGO r\u00e4umt dem Gericht keine schrankenlose Befugnis zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ein. Eine Regelungsanordnung, wie sie der Antragsteller beantragt hat, setzt voraus, dass die Gefahr besteht, dass ohne die begehrte Regelung dem Antragsteller &#8222;wesentliche Nachteile&#8220;, &#8222;drohende Gewalt&#8220; oder andere vergleichbare Nachteile drohen. Ob eine solche unmittelbare Gef\u00e4hrdung der Rechtsposition des Antragstellers vorliegt, ist aus der Sicht eines unbefangenen (objektivierten) Betrachters zu beurteilen. Bejaht werden kann sie nur, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das \u00f6ffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenw\u00e4rtigen Zustandes \u00fcberwiegt und die vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahme unumg\u00e4nglich ist, um wesentliche Beeintr\u00e4chtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern.<\/p>\n<p>Das gilt umso mehr, wenn die vom Gericht begehrte Regelung &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; nicht nur rein vorl\u00e4ufigen Charakter hat, sondern durch sie die Hauptsache gleichsam vorweggenommen wird, das Rechtsschutzziel also mit dem des entsprechenden Klageverfahrens \u00fcbereinstimmt. Es gilt insofern ein grunds\u00e4tzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, das im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann ausnahmsweise durchbrochen werden kann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gew\u00e4hrung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile f\u00fcr den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen w\u00e4ren und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp\/Schenke, VwGO, 18. A., \u00a7 123 Rn. 14).<\/p>\n<p>Vorliegend sind die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die zudem auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet w\u00e4re, nicht gegeben.<\/p>\n<p>Soweit der Antragsteller (auch) einen aus Art. 5 Abs. 3 GG hergeleiteten Anspruch auf Auskunftserteilung gegen\u00fcber dem Antragsteller als Wissenschaftler geltend macht, hat er das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Das Vorliegen einer eine einstweilige Anordnung erfordernden Eilbed\u00fcrftigkeit ist insoweit weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich. F\u00fcr die dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Kl\u00e4rung des Bestehens eines aus der Wissenschaftsfreiheit herleitbaren Auskunftsanspruchs weist die Kammer im \u00fcbrigen bereits jetzt darauf hin, dass ein solcher unmittelbar aus dem Grundgesetz hergeleiteter Anspruch allenfalls auf ermessenfehlerfreie Bescheidung der Anfragen des Antragstellers gerichtet sein k\u00f6nnte (vgl. VGH Baden-W\u00fcrttemberg a.a.O.) und der Antragsgegner zu den gestellten Auskunftsfragen des Antragsteller bereits Stellung genommen hat. Ungeachtet dessen bleibt auch der Kl\u00e4rung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob das zwischenzeitlich bestehende Informationsfreiheitsgesetz M-V mit seinen dort einger\u00e4umten Auskunftsanspr\u00fcchen einer Rechtsherleitung unmittelbar aus dem Grundgesetz entgegen steht, wie sie nach fr\u00fcherer Rechtslage in der Rechtsprechung noch f\u00fcr m\u00f6glich gehalten wurde. Den f\u00fcr die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz erforderlichen beh\u00f6rdlichen Antrag (\u00a7 10 Informationsfreiheitsgesetz M-V) hat der Antragsteller bisher nicht gestellt.<\/p>\n<p>Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Durchsetzung eines medien- bzw. presserechtlichen Auskunftsanspruchs begehrt, w\u00e4re zwar insoweit, wenn dem Antragsteller ein solcher Anspruch zust\u00e4nde, auch der f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund \u2013 die f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbed\u00fcrftigkeit &#8211; gegeben. Der Presse im weiteren Sinne kommt eine f\u00fcr die freiheitlichen-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland unerl\u00e4ssliche Aufgabe im Meinungsbildungsprozess zu, die sie bei Berichterstattungen mit starken Aktualit\u00e4tsbezug nur effektiv nachkommen kann, wenn die ihr zustehenden Informationsrechte zeitnah durchgesetzt werden k\u00f6nnen (vgl. VGH M\u00fcnchen, Beschl. v. 13.08.2004 \u2013 7 CE 04.1601 \u2013 Juris Rn. 27). Die durch den Antragsteller begehrten Ausk\u00fcnfte beziehen sich auf das aktuell in Presse und Medien aufgegriffene Thema des Verkaufs von Archivgut durch die Hansestadt S..<\/p>\n<p>Dem Antragsteller steht aber kein Anordnungsanspruch zur Seite, auf den er einen Auskunftsanspruch als Presse- bzw. Medienvertreter st\u00fctzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Der Antragsteller erf\u00fcllt nicht die Voraussetzungen einer Auskunftsberechtigung nach \u00a7 55 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 9 a Rundfunkstaatsvertrag M-V (RStV).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 a Abs. 1 Satz 1 RStV haben Rundfunkveranstalter gegen\u00fcber Beh\u00f6rden ein Recht auf Auskunft, soweit nicht ein Auskunftsverweigerungsrecht nach \u00a7 9 a Abs. 1 Satz 2 RStV besteht. Gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 3 RStV gilt f\u00fcr Anbieter von Telemedien nach \u00a7 55 Abs. 2 Satz 1 RStV \u00a7 9 a RStV entsprechend. \u00a7 55 Abs. 2 Satz 1 RStV erfasst Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollst\u00e4ndig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, und die zus\u00e4tzlich zu den Angaben nach den \u00a7\u00a7 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen haben. Telemedien sind nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach \u00a7 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der \u00dcbertragung von Signalen \u00fcber Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgest\u00fctzte Dienste nach \u00a7 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach \u00a7 2 Satz 1 und 3 RStV sind.<\/p>\n<p>Das Weblog A. ist ein Telemedium im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 RStV, das durch den im Impressum als Verantwortlichen benannten Antragsteller angeboten wird. Ein Auskunftsanspruch nach den \u00a7\u00a7 55 Abs. 3, 9 a RStV kann aber nur der Betreiber eines journalistisch-redaktionellen Angebotes geltend machen.<\/p>\n<p>Dabei bezieht sich der Anwendungsbereich des \u00a7 55 Abs. 2 RStV seinem ausdr\u00fccklichen Wortlaut nach nicht ausschlie\u00dflich auf eine Wiedergabe von Inhalten der auch in periodischen Druckerzeugnissen verbreiteten eigenen journalistisch-redaktionellen Arbeit, sondern erfasst diese lediglich insbesondere. Erfasst sind mithin auch solche journalistisch-redaktionelle Angebote vom Anwendungsbereich des \u00a7 55 Abs. 2 RStV, die ausschlie\u00dflich elektronisch verbreitet werden (Micklitz\/Schirmbacher in Spindler\/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., \u00a7 55 Rn. 14d).<\/p>\n<p>Journalistisch-redaktionell gestaltet ist ein Angebot eines Telemediums, wenn das Telemedium damit als elektronische Presse in Erscheinung tritt.<\/p>\n<p>Erforderlich daf\u00fcr ist zum einen, dass die gebotenen Informationen nach au\u00dfen erkennbar nach ihrer gesellschaftlich angenommenen Relevanz ausgew\u00e4hlt und zusammengestellt werden. Daran fehlt es insbesondere bei Angeboten, mit denen Personen tagebuchartig aus dem eigenen Leben berichten (vgl. Held, in Hahn\/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. \u00a7 55 Rn. 55 i.V.m. \u00a7 54 Rn. 51).<\/p>\n<p>Des Weiteren muss das Angebot insofern einen gewissen journalistisch-professionellen Eindruck vermitteln, als Tatsachen umfassend recherchiert und dabei verschiedene Informationsquellen genutzt werden, denn nach \u00a7 54 Abs. 2 RStV haben Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, \u2026 den anerkannten journalistischen Grunds\u00e4tzen zu entsprechen und sind Nachrichten vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umst\u00e4nden gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das Erfordernis \u201eredaktionell\u201c ist schlie\u00dflich erforderlich, dass das Angebot einen gewissen Grad an organisatorischer Verfestigung aufweist, der Kontinuit\u00e4t gew\u00e4hrleistet. Journalistische Redaktionen setzen sich in der Regel aus spezifisch ausgebildeten Personen zusammen. Bestehen in diesem Sinne organisatorische Strukturen einer Redaktion, ist das Merkmal \u201eredaktionell\u201c per se erf\u00fcllt; bei anderen Angeboten ist dies im Einzelfall festzustellen (Held, a.a.O. \u00a7 54 Rn. 55). Ausgehend von der Bedeutung des Begriffs \u201eRedigieren\u201c liegt die Hauptaufgabe eines Redakteurs in der Auswahl des zu ver\u00f6ffentlichenden Materials und dessen Bearbeitung, z.B. durch die Darstellung eines Sachverhalts, durch Auswahl Kommentierungen Dritter oder durch eigene Wertungen Micklitz\/Schirmbacher a.a.O. Rn. 14a). Soweit es an einer Auswahl und Strukturierung von Inhalten fehlt, sind Angebote nicht als journalistisch-redaktionell anzusehen (Held a.a.O. \u00a7 54 Rn. 49 mw.Nw.). An einer redaktionellen Gestaltung fehlt es insbesondere solchen Angeboten, bei denen die abrufbaren Informationen beliebig von ihren Nutzern eingestellt werden k\u00f6nnen, ohne redaktionell gepr\u00fcft und gesichtet zu werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2010 \u2013 1 K 943\/09 \u2013 Juris Rn. 29).<\/p>\n<p>Das durch den Antragsteller mit der Internetseite A. bereitgestellte Informationsangebot wird im Impressum durch den Antragsteller wie folgt beschrieben: \u201eA. ist ein Weblog, das Eintr\u00e4ge rund um das Archivwesen aufnehmen soll. Off topic ist alles, was nichts \u2013 bei gro\u00dfz\u00fcgiger Auslegung \u2013 zu tun hat mit der Berufspraxis von Archivarinnen und Archivaren (Staatsarchive, Stadtarchive usw.) sowie den Informationsw\u00fcnschen von Archivbenutzern und an Fachfragen des Archivwesens Interessierten. \u2026. Jeder registrierte Nutzer darf Beitr\u00e4ge verfassen.\u201c<\/p>\n<p>Nach Angaben des Antragstellers sind im Gemeinschaftsweblog A. seit 2003 \u00fcber 21.300 Artikel ver\u00f6ffentlicht worden, die meisten vom Antragsteller. Es handele sich um das f\u00fchrende deutsche Fachblog im Bereich Geisteswissenschaften und Archivwesen mit derzeit mindestens einigen hundert Lesern t\u00e4glich. Im Impressum ist der Antragsteller als Verantwortlicher gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller zur Beschreibung des Weblogs A. u.a. auf seine dort erfolgte Ver\u00f6ffentlichung eines Tagungsbeitrags des Antragstellers vom 08.03.2012 zum Thema \u201eWissenschaftsbloggen in A. &amp; Co\u201c verwiesen. Dort ist unter anderem ausgef\u00fchrt, dass A. im Jahr 2003 durch den Antragsteller als Gemeinschaftsblog zu Themen rund um das Archivwesen gegr\u00fcndet wurde. Die Teilnahme sei jedermann nach Anmeldung m\u00f6glich. Es gehe um \u00f6ffentliches Teilen von Wissen, nicht um eitle Selbstdarstellung in der \u00d6ffentlichkeit. Des Weiteren ist in dem Beitrag ausgef\u00fchrt, dass Blogs ein wissenschaftliches Experimentierfeld sein sollten und \u2013 gem\u00e4\u00df dem vom Antragsteller geforderten neuen \u201eKult des Fragments\u201c \u2013 auch Unfertiges und Unausgereiftes aufnehmen sollten. Die Beitr\u00e4ge k\u00f6nnten dann \u2013 nach dem Prinzip der Bananensoftware\u201c \u2013 in der \u00d6ffentlichkeit reifen, bis der Autor \u2013 eventuell nach Einarbeitung von Hinweisen in den Kommentaren \u2013 einem etwas formelleren Medium, einer gedruckten Publikation \u2026 \u00fcberantworte. Es schade aber auch nichts, wenn sie diese Veredelungsstufe nicht erreichen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Nach Feststellungen der Kammer stammen die im Weblog ver\u00f6ffentlichten Beitr\u00e4ge \u00fcberwiegend, aber nicht nur, vom Antragsteller. Die Seite wird regelm\u00e4\u00dfig, h\u00e4ufig t\u00e4glich, durch neue Beitr\u00e4ge aktualisiert. Es besteht eine M\u00f6glichkeit zur Diskussion der Beitr\u00e4ge durch Nutzer der Seite, wobei der Antragsteller selbst an diesem Diskussionsforum mit eigenen Kommentaren teilnimmt.<\/p>\n<p>Der Inhalt der Beitr\u00e4ge hat ganz \u00fcberwiegend aktuelle Themen zum Thema Archivwesen im weiteren Sinne zum Gegenstand, die ersichtlich auf die Erzielung von \u00d6ffentlichkeitsinteresse gerichtet sind.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kammer fehlt es dem mit dem Gemeinschaftsweblog bereitgestellten Informationsangebot an der f\u00fcr das Bestehen eines Auskunftsanspruchs erforderlichen redaktionellen Gestaltung.<\/p>\n<p>Ausweislich des Impressums zeichnet sich f\u00fcr das Angebot keine (mehrk\u00f6pfige) Redaktion, sondern allein der Antragsteller verantwortlich. Es ist mithin keine aus mehreren Personen bestehende redaktionelle Organisationsstruktur vorhanden, die auf eine redaktionelle Gestaltung des Angebots hinweisen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Von einer redaktionellen Gestaltung des Angebots kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil in den einzelnen Beitr\u00e4gen des Angebots vielfach eine ausgew\u00e4hlte Zitierung von Fundstellen und Inhalten anderer Informationsangebote vorhanden ist. Ungeachtet dessen, dass die Zitierung aus anderen Informationsquellen mangels insoweit vorliegenden eigenen journalistischen Angebots jedenfalls allein f\u00fcr die Annahme eines journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebots nicht ausreichen w\u00fcrde (Micklitz\/Schirmbacher in Spindler\/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., \u00a7 55 RStV Rn. 14a), steht die journalistisch-redaktionelle Gestaltung der einzelnen Beitr\u00e4ge des Angebots durch deren Verfasser hier nicht in Frage. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Bestehen eines Auskunftsanspruchs des Antragstellers ist jedoch nicht, ob die einzelnen Beitr\u00e4ge seines Angebots f\u00fcr sich gesehen redaktionell gestaltet sind, sondern ob das Angebot als solches \u2013 das Weblog insgesamt \u2013 redaktionell gestaltet ist.<\/p>\n<p>Eine optische Herausstellung von redaktionell f\u00fcr besonders wichtig gehaltenen Beitr\u00e4gen, die auf eine redaktionelle Gestaltung hinweisen k\u00f6nnte, weist das vorliegende Angebot als Weblog nicht auf. Unter einem Weblog werden solche Angebote verstanden, bei denen, wie bei dem hier zu beurteilenden, die Beitr\u00e4ge in zeitlicher Reihenfolge ihrer Erstellung quasi hintereinander weg ver\u00f6ffentlicht werden. Eine Voranstellung von durch den Anbieter als besonders wichtig gehaltenen Beitr\u00e4gen findet bei dieser Darstellungsform nicht statt.<\/p>\n<p>Zwar ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass auch Weblogs im Einzelfall wegen anderer eine redaktionelle Gestaltung erkennen lassender Umst\u00e4nde dennoch die Anforderungen an ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot erf\u00fcllen k\u00f6nnen (Held a.a.O. \u00a7 54 Rn. 58a RStV, ebenso Micklitz\/Schirmbacher a.a.O. f\u00fcr \u201ejournalistische Weblogs\u201c). Das hier zu beurteilende Gemeinschaftsweblog erf\u00fcllt diese Anforderungen aber gerade nicht.<\/p>\n<p>Als Gemeinschaftsweblog l\u00e4sst das Angebot des Antragstellers nach seiner Zielsetzung als Plattform eines breiten Informationsaustausches Beitr\u00e4ge anderer Autoren als dem Antragsteller grunds\u00e4tzlich uneingeschr\u00e4nkt zu, soweit sie sich mit dem Fachthema des Archivwesens befassen. Die Teilnahme soll jedermann nach Anmeldung m\u00f6glich sein und auch (wissenschaftlich) \u201eUnfertiges und Unausgereiftes\u201c nicht von der Ver\u00f6ffentlichung ausgeschlossen sein. Eine redaktionelle Auswahl im Sinne einer zu treffenden Entscheidung welche Beitr\u00e4ge anderer Autoren ver\u00f6ffentlicht w\u00fcrden, w\u00fcrde dieser erkl\u00e4rten Zielsetzung als Plattform eines breiten Informationsaustausches widersprechen. Kennzeichnend f\u00fcr den gew\u00fcnschten breiten Informationsaustausch ist gerade, dass die Kontrolle der ver\u00f6ffentlichten Inhalte auf ihre Richtigkeit nicht durch redaktionelle Auswahl und \u00dcberarbeitung, sondern durch Kommentierungen und Gegenbeitr\u00e4ge der anderen Nutzer erfolgen soll. Das Angebot des Antragstellers ist mithin kein redaktionell gestaltetes.<\/p>\n<p>Dem Antragsteller ist schlie\u00dflich auch nicht in seiner Auffassung zu folgen, dass dem durch den Gesetzgeber in \u00a7 55 Abs. 2 RStV verwandten Merkmal \u201eredaktionell\u201c vor dem Hintergrund der einer am Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 GG) orientierten Sichtweise kein eigener Regelungsgehalt zuzuweisen sei, der dem Bestehen einer Auskunftsberechtigung entgegen zu halten sei. Die Regelung der Voraussetzungen eines presse- bzw. medienrechtlichen Auskunftsanspruchs ist dem Gesetzgeber vorbehalten und l\u00e4sst sich nicht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ableiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 \u2013 7 C 139\/81 \u2013 Juris). Den hier in Frage stehenden medienrechtlichen Auskunftsanspruch hat der Gesetzgeber redaktionell arbeitenden Anbietern vorbehalten. Damit \u00fcbereinstimmend korrespondiert das einger\u00e4umte Auskunftsrecht mit presserechtlichen Pflichten, die ebenfalls das Bestehen einer redaktionellen Kontrolle verlangen. Nach \u00a7 54 Abs. 2 RStV haben Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten den journalistischen Grunds\u00e4tzen zu entsprechen und sind Nachrichten vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umst\u00e4nden gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu \u00fcberpr\u00fcfen. An diese redaktionelle Verantwortlichkeit f\u00fcr die ver\u00f6ffentlichten Inhalte kn\u00fcpft auch die presserechtliche Gegendarstellungspflicht an, denen die genannten Telemedien bei Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots unterliegen (vgl. \u00a7 56 RStV).<\/p>\n<p>Dem Antragsteller steht der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht aus \u00a7 4 Abs. 1 Landespressegesetz M-V (LPG M-V) zu, wonach die Presse gegen\u00fcber Beh\u00f6rden ein Recht auf Auskunft hat. Presse im Sinne dieses Gesetzes sind allein die Printmedien, wie sich der Bezugnahme auf Druckwerke in den weiteren Vorschriften des Gesetzes entnehmen l\u00e4sst (vgl. \u00a7 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 ff., 19 Abs. 1 LPG M-V). Den Anspruch auf Auskunft k\u00f6nnen Vertreter der Presse in diesem Sinne geltend machen, die die konkret verlangte Auskunft f\u00fcr ihre Presset\u00e4tigkeit verwenden wollen (vgl. VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Beschl. v. 06.10.1995 \u2013 10 S 1821\/95). Der Antragsteller hat zwar mit Vorlage eines Referenzschreibens einer Zeitschrift aus dem Jahre 2006 glaubhaft gemacht, dass er freier journalistischer Mitarbeiter eines Printmediums ist. Weder seinem Vortrag noch anderen Umst\u00e4nden l\u00e4sst sich aber entnehmen, dass er die vorliegend begehrten Ausk\u00fcnfte neben der geltend gemachten beabsichtigten Verwendung f\u00fcr sein Weblog (auch) f\u00fcr einen beabsichtigten Artikel in der bezeichneten Zeitschrift verwerten wolle. Der Antragsteller hat damit das Vorliegen der Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach \u00a7 4 Abs. 1 LPG M-V nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Ein Auskunftsanspruch des Antragstellers l\u00e4sst sich schlie\u00dflich auch nicht jedenfalls f\u00fcr einen Teil der begehrten Ausk\u00fcnfte aus dem Landesarchivgesetz M-V und \/ oder der Satzung f\u00fcr das Stadtarchiv der Hansestadt S. herleiten. \u00a7 9 der genannten Satzung sieht unter der \u00dcberschrift \u201eNutzung des Archivgutes durch Betroffene\u201c zwar in seinem Satz 1 einen Anspruch auf Auskunft aus dem Archivgut vor, beschr\u00e4nkt diesen aber auf das zu der Person des Betroffenen angelegte Archivgut. Um solches Archivgut geht es hier nicht. Des Weiteren l\u00e4sst sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht aus dem mit \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 Landesarchivgesetz M-V geregelten Anspruch auf Nutzung von Archivgut herleiten. Dem Antragsteller geht es nicht um ein Recht zur Nutzung von Archivgut, sondern um Ausk\u00fcnfte.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf den \u00a7\u00a7 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Ziff. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). F\u00fcr das vorliegende Eilverfahren wurden je Auskunftsbegehren \u00bd des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Streitwerts von 5.000,- Euro (vgl. \u00a7 52 Abs. 2 GKG) zugrunde gelegt, wobei die Fragen 1 und 2 (den Vertrag betreffend) als einheitliches Begehren und die weiteren Fragen f\u00fcr die Wertfestsetzung jeweils als eigenst\u00e4ndiges Auskunftsbegehren ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Greifswald Entscheidungsdatum: 17.12.2012 Aktenzeichen: 2 B 1626\/12 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: Der Betreiber eines Weblogs wandte sich an die Pressestelle des Stadtarchivs Stralsund, das zuvor wertvolles Archivgut an einen Antiquar ver\u00e4u\u00dfert hatte, und verlangte detaillierte Informationen \u00fcber den Verkauf. Dabei berief er sich auf seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch. 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