{"id":3662,"date":"2013-03-08T21:22:37","date_gmt":"2013-03-08T19:22:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3662"},"modified":"2020-07-11T10:59:42","modified_gmt":"2020-07-11T09:59:42","slug":"causa-stralsund-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3662","title":{"rendered":"Causa Stralsund II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 08.03.2013<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.landesrecht-mv.de\/jportal\/portal\/page\/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE130001010&amp;st=ent&amp;doctyp=juris-r&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true#focuspoint\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">Az. 2 M 2\/13<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Der Betreiber des Weblogs Archivalia machte Auskunftsanspr\u00fcche gegen das Stadtarchiv Stralsund geltend bez\u00fcglich des umstrittenen Verkaufs der historischen Best\u00e4nde der Gymnasialbibliothek an einen Antiquar. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, da sich der Kl\u00e4ger mangels journalistisch-redaktioneller Aufbereitung seines Weblogs nicht auf seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch berufen kann. Dagegen legte er im Eilverfahren erfolglos Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/archiv.twoday.net\/stories\/404099078\/\">Weblog Archivalia vom 15.05.2013<br \/>\n<\/a><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3645\" class=\"liinternal\">VG Greifswald vom 17.12.2012, Az. 2 B 1626\/12 <\/a><br \/>\n&#8211; OVG Greifswald vom 08.03.2013, Az. 2 M 2\/13<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong> Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald \u2013 2. Kammer \u2013 vom 17. Dezember 2012 wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\n<strong>II.<\/strong> Der Antragsteller tr\u00e4gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.<br \/>\n<strong>III.<\/strong> Der Streitwert wird f\u00fcr das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsteller macht medien- bzw. presserechtliche Auskunftsanspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Antragsgegner in Bezug auf Verk\u00e4ufe aus dessen Archivbibliothek geltend.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 abgelehnt.<\/p>\n<p>Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gr\u00fcnde, auf deren Pr\u00fcfung der Senat beschr\u00e4nkt ist (\u00a7 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die \u00c4nderung des angegriffenen Beschlusses.<\/p>\n<p>Im Beschwerdeverfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Pr\u00fcfung nach \u00a7 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschr\u00e4nkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gr\u00fcnde zu \u00fcberpr\u00fcfen, die der Beschwerdef\u00fchrer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdef\u00fchrer, dass die Beschwerdebegr\u00fcndung auf die rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Erw\u00e4gungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gest\u00fctzt hat. Die Beschwerdebegr\u00fcndung muss an die tragenden Erw\u00e4gungen des Verwaltungsgerichts ankn\u00fcpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdef\u00fchrers nicht als tragf\u00e4hig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und ge\u00e4ndert werden muss. Dies erfordert eine Pr\u00fcfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gr\u00fcnden des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdef\u00fchrer muss sich insofern an der Begr\u00fcndungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grunds\u00e4tzlich reicht eine blo\u00dfe Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erw\u00e4gungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie blo\u00dfe pauschale oder formelhafte R\u00fcgen. St\u00fctzt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begr\u00fcndungen, muss die Beschwerde alle Begr\u00fcndungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegr\u00fcndung auf nur eine Erw\u00e4gung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbst\u00e4ndig tr\u00e4gt bzw. l\u00e4sst sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegr\u00fcndung sind f\u00fcr einen Beschwerdef\u00fchrer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdef\u00fchrer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Februar2013 &#8211; 2 M 66\/12 \u2013, m.w.N.).<\/p>\n<p>Danach ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch hat, weil ihm kein presse- bzw. medienrechtlicher Auskunftsanspruch zusteht. Denn er erf\u00fcllt nicht die Voraussetzungen nach \u00a7 55 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 9 a Rundfunkstaatsvertrag M-V (RStV). Zwar biete der Antragsteller als nach dem Impressum Verantwortlicher mit dem Weblog Archivalia ein Telemedium i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 RStV an, er betreibe aber mit dem Weblog kein journalistisch-redaktionelles Angebot i.S. von elektronischer Presse.<\/p>\n<p>Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, die Entscheidung f\u00fcr eine chronologische Darstellung einzelner Beitr\u00e4ge sei das Ergebnis eines redaktionellen Konzepts und er nehme \u201efallweise\u201c seine \u201eBefugnis zur Nichtver\u00f6ffentlichung oder Entfernung von Leserbeitr\u00e4gen\u201c wahr, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.<\/p>\n<p>Es ist bereits fraglich, ob mit diesem Beschwerdevorbringen dem Darlegungsgrundsatz des \u00a7 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend gen\u00fcge getan wurde. Denn n\u00e4here Angaben dazu, in welchem Umfang die nach au\u00dfen erkennbaren Informationen des Weblogs im Sinne einer journalistisch-redaktionellen T\u00e4tigkeit ausgew\u00e4hlt, bearbeitet bzw. gek\u00fcrzt wurden, macht der Antragsteller nicht.<\/p>\n<p>Auch in der Sache hat das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben, dass das Gemeinschaftsweblog Archivalia nach seiner im Impressum durch den Antragsteller beschriebenen Zielsetzung als Plattform eines breiten Informationsaustausches Beitr\u00e4ge jedes registrierten Nutzers grunds\u00e4tzlich uneingeschr\u00e4nkt zulasse, soweit sie sich mit dem Fachthema des Archivwesens befassen. Auch nach den weiteren Darstellungen des Antragstellers zur Funktionsweise und Zielsetzung des Weblogs soll die Teilnahme gerade nach der Konzeption dieses Weblogs jedermann nach Anmeldung m\u00f6glich sein und auch (wissenschaftlich) \u201eUnfertiges und Unausgereiftes\u201c nicht von der Ver\u00f6ffentlichung ausgeschlossen werden. Auch die Teilnahme des Antragstellers selbst durch eigene Beitr\u00e4ge an der Diskussion im Weblog spricht eher gegen die vorherige redaktionelle Pr\u00fcfung von Fremdbeitr\u00e4gen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass die vom Antragsteller in diesem Verfahren behauptete und im \u00dcbrigen auch nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegte redaktionelle Auswahl eben diesem Anspruch des journal- bzw. tagebuchartig aufgebauten Weblogs als \u00f6ffentlicher Plattform gerade widerspricht. Auch nach der Darstellung des Antragstellers ist es gerade beabsichtigt, den mit dem Weblog gew\u00fcnschten breiten Informationsaustausch dadurch anzuregen, dass keine redaktionelle Vorauswahl und Kontrolle stattfindet, sondern durch die Kommentierungen und Gegenbeitr\u00e4ge anderer Nutzer die Richtigkeit der Beitr\u00e4ge erst herausgearbeitet werden soll. Konkrete Grenzen, die auf eine redaktionelle T\u00e4tigkeit von gewissem Grad i.S. eines journalistisch-redaktionellen gestalteten Angebots schlie\u00dfen lie\u00dfen, werden vom Antragsteller weder aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich. Auch die mit der Beschwerdebegr\u00fcndung aufgezeigte Parallele der Ver\u00f6ffentlichungen in diesem Weblog mit der Ver\u00f6ffentlichung von Leserbriefen in einem Printmedium besagt als solches nichts \u00fcber die tats\u00e4chliche redaktionelle \u00dcberpr\u00fcfung und die inhaltliche Aufbereitung der Weblogver\u00f6ffentlichungen.<\/p>\n<p>Dies ist aber nach \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 RStV erforderlich. Denn ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot, kann nicht bereits dann angenommen, wenn nur vereinzelt eine \u00dcberpr\u00fcfung vor ihrer Einstellung in dem Blog stattfindet; es bedarf vielmehr zumindest einer strukturierten journalistisch-redaktionellen Auswahl und Zusammenstellung (vgl. Held, in: Hahn\/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2012, \u00a7 54 Rn. 38 ff., 49, 58 a; Micklitz\/Schirmbacher, in: Spindler\/Schuster, Recht der elektronischen Medien, \u00a7 55 RStV Rn. 14 a).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf den \u00a7\u00a7 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Entscheidungsdatum: 08.03.2013 Aktenzeichen: Az. 2 M 2\/13 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: Der Betreiber des Weblogs Archivalia machte Auskunftsanspr\u00fcche gegen das Stadtarchiv Stralsund geltend bez\u00fcglich des umstrittenen Verkaufs der historischen Best\u00e4nde der Gymnasialbibliothek an einen Antiquar. 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