{"id":3682,"date":"2012-01-05T12:41:16","date_gmt":"2012-01-05T10:41:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3682"},"modified":"2019-09-22T14:37:58","modified_gmt":"2019-09-22T12:37:58","slug":"zwangsgeld-wegen-nichtabgabe-von-pflichtexemplaren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3682","title":{"rendered":"Zwangsgeld wegen Nichtabgabe von Pflichtexemplaren"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 05.01.2012<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong><a href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/496040.html\" class=\"liexternal\"> M 17 K 11.435<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Gerichtsbescheid<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Die<a href=\"http:\/\/www.bsb-muenchen.de\/index.php\" class=\"liexternal\"> Bayerische Staatsbibliothek<\/a> hatte den Inhaber eines Verlages mehrfach aufgefordert, zwei Pflichtexemplare einer Brosch\u00fcre abzugeben, und schlie\u00dflich einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen. Der Kl\u00e4ger hielt das Zwangsgeld mit einer H\u00f6he von \u20ac 25,&#8211; f\u00fcr Wucherei. Seine Klage wurde abgewiesen, da der Verleger auf mehrere kostenfeie Schreiben nicht reagierte und die H\u00f6he der Kostenentscheidung unabh\u00e4ngig vom Wert der abgelieferten Pflichtst\u00fccke sei. Der vorgegebene Geb\u00fchrenrahmen wurde eingehalten und ist deshalb angemessen.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n<strong>II.<\/strong> Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br \/>\n<strong>III.<\/strong> Die Kostenentscheidung ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betreibt ein Verlagsunternehmen, das u.a. eine Brosch\u00fcre mit dem Titel \u2026 herausgibt. Mit Schreiben vom \u2026 2011, \u2026 2011, \u2026 2011 und \u2026 2011 wandte sich der Beklagte (Bayer. Staatsbibliothek) an den Kl\u00e4ger und verwies auf die Verpflichtung, zwei Exemplare der genannten Ver\u00f6ffentlichung der Bayer. Staatsbibliothek zu \u00fcbergeben. Nachdem der Kl\u00e4ger auf die Aufforderung nicht reagiert hatte, wurde mit Schreiben vom \u2026 2011 erneut auf die Verpflichtung hingewiesen und eine Ablieferungsfrist bis \u2026 2011 gesetzt. W\u00f6rtlich hie\u00df es: \u201eAndernfalls sehen wir uns gezwungen, einen kostenpflichtigen Bescheid zu erlassen\u201c.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erlie\u00df der Beklagte unter dem \u2026 2011 einen Bescheid, in dem dem Kl\u00e4ger die Vorlage zweier Belegexemplare gem\u00e4\u00df Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Bayer. Pflichtst\u00fcckegesetzes aufgegeben wurde. F\u00fcr den Bescheid wurde eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von \u20ac 25,&#8211; festgesetzt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom \u2026 2011 erhob der Kl\u00e4ger Klage und f\u00fchrte aus, er habe die Pflichtst\u00fccke zwischenzeitlich zum dritten Mal verschickt. Der Herstellungswert der K\u00e4rtchen betrage \u20ac 0,45, er halte die Geb\u00fchr f\u00fcr Wucherei. Die Auslagen f\u00fcr die Zustellungsurkunde in H\u00f6he von \u20ac 5,60 habe er \u00fcberwiesen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom \u2026 2011 Klageabweisung.<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, der Kl\u00e4ger sei nach Art. 2 i.V.m. Art. 1 des Bayer. Pflichtst\u00fcckegesetzes zur Ablieferung von zwei Exemplaren des Textes \u2026 verpflichtet gewesen. Auf mehrere kostenfreie Schreiben habe der Kl\u00e4ger nicht reagiert. Deshalb sei unter dem \u2026 2011 der kostenpflichtige Bescheid ergangen. Daraufhin habe der Kl\u00e4ger am \u2026 2011 die geforderten Exemplare abgeliefert. Die Kostenentscheidung sei unabh\u00e4ngig vom Wert der abgelieferten Pflichtst\u00fccke. Sie st\u00fctze sich auf Art. 1, 2,3,5 und 6 des Kostengesetzes i.V.m. dem Tarif Nr. I 1.8 des Kostenverzeichnisses. Der vorgegebene Geb\u00fchrenrahmen sei eingehalten. Unter Ber\u00fccksichtigung des Verwaltungsaufwands seien die \u20ac 25,&#8211; festgesetzt worden.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 25. November 2011 auf den Einzelrichter \u00fcberragen.<\/p>\n<p>Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 29. November 2011 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Der Beklagte erkl\u00e4rte sich mit Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden. Seitens des Kl\u00e4gers erfolgte keine \u00c4u\u00dferung.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Sachverhalt im \u00dcbrigen wird auf die vorgelegte Beh\u00f6rdenakte sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber die Klage konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt gekl\u00e4rt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angeh\u00f6rt (\u00a7 84 VwGO).<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage, die sich nach Auslegung der Klageschrift auf die H\u00f6he der Geb\u00fchr von \u20ac 25,&#8211; in Ziffer 4 des Bescheides des Beklagten vom \u2026 2011 beschr\u00e4nkt, ist zul\u00e4ssig aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Bescheid ist insoweit rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 VwGO). Die Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Erhebung der Geb\u00fchren sind im angefochtenen Bescheid zutreffend genannt. Der Beklagte kann f\u00fcr Amtshandlungen Kosten erheben (Art. 1 Kostengesetz). Kostenschuldner ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz). Dies ist hier der Kl\u00e4ger. Er ist seiner Verpflichtung zur Ablieferung eines Pflichtst\u00fccks nicht nachgekommen und hat mehrere kostenfreie Aufforderungen in dieser Angelegenheit unbeachtet gelassen. Die H\u00f6he der Geb\u00fchr ergibt sich aus Art. 5 Kostengesetz i.V.m. den jeweiligen Ausf\u00fchrungsbestimmungen n\u00e4mlich der Verordnung \u00fcber den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz vom 12. Oktober 2011 (GVBl 2011, 766) und der dazugeh\u00f6rigen Anlage, hier Nr.1.I.8. Danach kann bei der Androhung von Zwangsmitteln, hier eines Zwangsgelds, eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von \u20ac 12,50 bis \u20ac 150,&#8211; festgesetzt werden. Der Beklagte hat sich hier im Rahmen des Vorgegebenen gehalten und angesichts des Verwaltungsaufwands mit \u20ac 25,&#8211; eine angemessene Regelung getroffen. Der Kl\u00e4ger war wiederholt auf seine Verpflichtung hingewiesen worden. Der Erlass eines geb\u00fchrenpflichtigen Bescheids war ihm angek\u00fcndigt worden. Die vom Kl\u00e4ger eingewandten niederen Herstellungskosten der Brosch\u00fcren k\u00f6nnen hier keine Rolle spielen. Beim Verfahren \u00fcber die Beschaffung der Pflichtst\u00fccke ist der Verwaltungsaufwand unabh\u00e4ngig vom Wert des jeweils abzuliefernden Verlagsprodukts.<\/p>\n<p>Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des \u00a7 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Beschluss<\/strong><\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf EUR 25,&#8211; festgesetzt (\u00a7<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 05.01.2012 Aktenzeichen: M 17 K 11.435 Entscheidungsart: Gerichtsbescheid Eigenes Abstract: Die Bayerische Staatsbibliothek hatte den Inhaber eines Verlages mehrfach aufgefordert, zwei Pflichtexemplare einer Brosch\u00fcre abzugeben, und schlie\u00dflich einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen. Der Kl\u00e4ger hielt das Zwangsgeld mit einer H\u00f6he von \u20ac 25,&#8211; f\u00fcr Wucherei. 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