{"id":3689,"date":"2005-02-11T17:36:07","date_gmt":"2005-02-11T15:36:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3689"},"modified":"2013-07-30T18:48:06","modified_gmt":"2013-07-30T16:48:06","slug":"mitbestimmung-bei-videouberwachung-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3689","title":{"rendered":"Mitbestimmung bei Video\u00fcberwachung I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Berlin<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 11.02.2005<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong>\u00a060 A 34.04<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract: <\/strong>Anl\u00e4sslich der Video\u00fcberwachung in der neu errichteten Universit\u00e4tsbibliothek verlangt der Antragsteller, ein Beteiligungsverfahren durchzuf\u00fchren. Er sieht sein Mitbestimmungsrecht verletzt, da die Videokameras dokumentieren k\u00f6nnen, welcher Mitarbeiter wann den Lesesaals oder das Dienstgeb\u00e4ude betritt oder verl\u00e4sst.<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong><!--more-->Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Berlin vom 11.02.2005, Az. 60 A 34.04<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1002\" class=\"liinternal\">OVG Berlin-Brandenburg vom 28.02.2006, Az. 60 PV 19.05<\/a><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1497\" class=\"liinternal\">BVerwG vom 26.09.2006, AZ 6 PB 10\/06 <\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor:<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Es wird festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. \u00a7 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG dadurch verletzt hat, dass er im Bereich der Universit\u00e4tsbibliothek Videokameras installiert hat, ohne zuvor ein Beteiligungsverfahren durchzuf\u00fchren.<strong><br \/>\n2.<\/strong> Der Wert f\u00fcr die anwaltliche Geb\u00fchrenberechnung wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Bei dem Beteiligen wurde ein neues Geb\u00e4ude f\u00fcr die Universit\u00e4tsbibliothek errichtet.<\/p>\n<p>Dieses Geb\u00e4ude hat einen Benutzereingang und einen Zugang zu einem Vorlesungsbereich von der Fstra\u00dfe her. Gegen\u00fcberliegend befindet sich ein Eingang, der nur f\u00fcr Bedienstete benutzbar ist. Der engere Lesebereich ist zur Fstra\u00dfe hin durch eine Glaswand und zur gegen\u00fcberliegenden Seite durch eine Rigipswand abgegrenzt. Der Besucherzugang zu dem engeren Lesebereich wird durch ein Portal abgesichert, das ein nicht entsichertes Buch anzeigt und Alarm ausl\u00f6st. Weiter befinden sich aus dem Lesebereich mehrere Fluchtnott\u00fcren. \u00dcber s\u00e4mtlichen T\u00fcren befinden sich Kameras.<\/p>\n<p>Bei der Begehung des Geb\u00e4udes stellte der Antragsteller dies fest. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 forderte er den Beteiligten daraufhin auf, ein Mitbestimmungsverfahren durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15. Oktober und 9. November 2004 teilte der Beteiligte mit, eine Beteiligung sei nicht notwendig, da die Kameras nicht dazu dienten, Mitarbeiter der Bibliothek oder der Universit\u00e4t aufzunehmen, sondern nur au\u00dferhalb der Dienstzeiten in Betrieb seien, oder tags\u00fcber, wenn die Entriegelung von T\u00fcren ohne Schl\u00fcssel vorgenommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Daraufhin hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.<\/p>\n<p>Er vertritt die Ansicht, dass eine Beteiligungspflicht sich aus \u00a7 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG bereits dann ergebe, wenn eine technische Anlage grunds\u00e4tzliche geeignet sei, Daten zu erfassen, die eine sp\u00e4tere Kontrolle des Ordnungs- oder Leistungsverhaltens erm\u00f6glichten.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht dadurch verletzt hat, dass er im Bereich der Universit\u00e4tsbibliothek Videokameras installiert hat, ohne zuvor eine Beteiligungsverfahren durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Beteiligte beantragt, den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er vertritt folgende Ansicht: Zwar sei es richtig, dass nach der Rechtsprechung ein Mitbestimmungstatbestand bereits dann vorliege, wenn eine Anlage objektiv zur \u00dcberwachung von Bediensteten geeignet sei. Allein die abstrakte M\u00f6glichkeit reiche aber nicht aus, da sonst der Wortlaut unzul\u00e4ssig ausgedehnt w\u00fcrde. Es m\u00fcsste vielmehr bei der Interpretation der Norm deren Schutzzweck herangezogen werden. Im vorliegenden Fall seien die Videokameras als Komponenten der Einbruchsanlage ausschlie\u00dflich zum Schutze vor Angriffen auf das Eigentum der Universit\u00e4t eingerichtet worden, nicht jedoch, das Personal zu \u00fcberwachen. Nach der subjektiven Zielsetzung seinen die Kameras nicht zur \u00dcberwachung des Personals installiert worden.<\/p>\n<p>In der Anh\u00f6rung hat der Beteiligte die Funktion der Kameras n\u00e4her erl\u00e4utert: Die Kamera, die den Eingangsbereich abdecke, werde nur durch einen Alarm des Buchsicherungsportals ausgel\u00f6st. Die Kameras \u00fcber den Fluchtt\u00fcren w\u00fcrden nur ausgel\u00f6st, wenn eine der T\u00fcren unbefugt ge\u00f6ffnet w\u00fcrde. Die Kamera \u00fcber den Eingang f\u00fcr Bedienstete w\u00fcrde auch nur ausgel\u00f6st, wenn eine der Fluchtt\u00fcren aus dem Inneren des Lesebereichs unberechtigt ge\u00f6ffnet w\u00fcrde. W\u00e4hrend die Kamera \u00fcber den Eingang zum engeren Lesebereich nachts ausgeschaltet sei, seinen die \u00fcbrigen Kameras so geschaltet, dass sie in Betrieb gingen, wenn eine der Au\u00dfent\u00fcren ungerechtfertigt ge\u00f6ffnet w\u00fcrde. Die Regelungen k\u00f6nnten vom Platz des Pf\u00f6rtners im Eingangsbereich beeinflusst werden. Durch eine dienstliche Weisung sei es ihm aber untersagt, eine andere Steuerung vorzunehmen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Der Antrag ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Beteiligte hat das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus \u00a7 85 Abs. 1<\/p>\n<p>Nr. 13 PersVG dadurch verletzt, dass er in der neu errichteten Universit\u00e4tsbibliothek die Video\u00fcberwachung installiert und in Betrieb genommen hat, ohne zuvor ein Beteiligungsverfahren durchzuf\u00fchren. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat mit, bei der Einf\u00fchrung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistungen der Dienstkr\u00e4fte zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p>Zutreffend gehen die Beteiligten \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht nur dann vorliegen, wenn der Dienststellenleiter die Absicht hat, die Einrichtung zu einem \u00dcberwachungszweck einzusetzen, sondern bereits dann, wenn sie objektiv hierzu geeignet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987, 6 P 32\/84, PersV 1989, 68; BAG, Beschluss vom 9. September 1975, 1 ABR 20\/74, NJW 1976, 261). Diese Auslegung folgt zwar nicht unmittelbar dem Wortlaut der Norm, steht zu ihr aber auch nicht in Widerspruch. Entscheidend f\u00fcr die Auslegung der Vorschrift ist deren Schutzzweck. Dieser ist darauf gerichtet, den von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle f\u00fcr den Pers\u00f6nlichkeitsschutz der Besch\u00e4ftigten ausgehenden Gefahren durch eine gleichberechtigte Beteiligung der Personalvertretung zu begegnen. Dem Beteiligen ist zuzugeben, dass aber nicht die Inbetriebnahme jeder objektiv zur \u00dcberwachung geeigneten Anlage ein Mitbestimmungsrecht ausl\u00f6st. Aus dem genannten Schutzzweck der Norm ergibt sich, dass auch die Sicht der Besch\u00e4ftigten zu ber\u00fccksichtigen ist. Daher ist objektivfinal darauf abzustellen, ob eine Anlage aus der Sicht eines objektiven Betrachters &#8211; losgel\u00f6st von den subjektiven Vorstellungen des Dienststellenleiters &#8211; zur \u00dcberwachung der Leistungen und des Verhaltens der Besch\u00e4ftigten \u201egeeignet\u201c und daher grunds\u00e4tzlich \u201ebestimmt\u201c ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992, 6 P 26\/90, PersR 1993, 28).<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere die Kameras, die auf den Publikumszugang zum engeren Lesebereich und den Zugang f\u00fcr die Bediensteten gerichtet sind, k\u00f6nnen auch aus der Sicht eines objektiven Betrachters eine \u00dcberwachung jedenfalls des Verhaltens der Besch\u00e4ftigten bef\u00fcrchten lassen. Diese Kameras k\u00f6nnen danach wie sie angebracht sind, jederzeit dokumentieren, welcher Bedienstete wann den engeren Bereich des Lesesaals oder das Dienstgeb\u00e4ude betritt oder verl\u00e4sst. Diese \u00dcberwachungsfunktion ist auch gegenw\u00e4rtig und ohne eine \u00c4nderung der technischen Anlage oder der Software m\u00f6glich. Der Beteiligte hat selbst einger\u00e4umt, dass selbst der Pf\u00f6rtner im Eingangsbereich in der Lage w\u00e4re, die Aufzeichnungsvorgaben zu \u00e4ndern. Irgend welche Sicherungen, die auch f\u00fcr den Dienststellenleiter nur schwer und mit gr\u00f6\u00dferem Aufwand ab\u00e4nderbar w\u00e4ren, liegen nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992, a. a. O.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Berlin Entscheidungsdatum: 11.02.2005 Aktenzeichen:\u00a060 A 34.04 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: Anl\u00e4sslich der Video\u00fcberwachung in der neu errichteten Universit\u00e4tsbibliothek verlangt der Antragsteller, ein Beteiligungsverfahren durchzuf\u00fchren. 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