{"id":37,"date":"2000-02-07T12:34:11","date_gmt":"2000-02-07T10:34:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=37"},"modified":"2008-09-24T02:00:47","modified_gmt":"2008-09-24T00:00:47","slug":"rechtsgrundlage-fur-die-erhebung-von-saumnisgebuhren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=37","title":{"rendered":"Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung von S\u00e4umnisgeb\u00fchren"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Braunschweig<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 07.02.2000<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 1 A 217\/99<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Ein Bibliotheksnutzer klagt gegen einen Leistungsbescheid, mit der eine Stadtbibliothek Geb\u00fchren wegen der \u00dcberziehung der Leihfristen verlangt. Da sich die Bibliothek bei der Geb\u00fchrenerhebung auf eine rechtswidrige Grundlage st\u00fctzt, erkl\u00e4rt das Gericht die Erhebung der S\u00e4umnisgeb\u00fchren f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong> Der Bescheid der Beklagten vom 5.7.1999 und ihr Widerspruchsbescheid vom 29.10.1999 werden aufgehoben. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 11,40 DM festgesetzt.  <strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong> Der Kl\u00e4ger hatte im Fr\u00fchjahr 1999 eine Compact Disque und zwei B\u00fccher aus der St\u00e4dtischen B\u00fccherei ausgeliehen. Weil er diese Medien erst nach Ablauf der Ausleihfrist zur\u00fcckgebracht hatte, setzte die Beklagte gegen ihn durch Bescheid vom 5.7.1999 eine Vers\u00e4umnisgeb\u00fchr in H\u00f6he von 11,40 DM fest. Hiergegen hat er nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 29.10.1999) Klage erhoben. Er h\u00e4lt die Erhebung der S\u00e4umnisgeb\u00fchr f\u00fcr unzul\u00e4ssig und beantragt Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 5.7. und 29.10.1999. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und beantragt Klagabweisung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien sowie die vorgelegten Verwaltungsvorg\u00e4nge der Beklagten erg\u00e4nzend Bezug genommen.  Die Klage hat Erfolg; denn die Erhebung einer S\u00e4umnisgeb\u00fchr bei \u00dcberschreiten der Leihfrist in der St\u00e4dtischen B\u00fccherei ist unzul\u00e4ssig. Als Benutzungsgeb\u00fchr kann die vom Kl\u00e4ger verlangte S\u00e4umnisgeb\u00fchr, so wie die Beklagte diese rechtstechnisch ausgestaltet hat, nicht verstanden werden. Denn nach \u00a7 11 der Satzung \u00fcber die Benutzung der \u00d6ffentlichen B\u00fccherei der Stadt Braunschweig i.d.F. vom 9.5.1995 (Amtsblatt S. 18) ist die Benutzung der B\u00fccherei geb\u00fchrenfrei; bei \u00dcberschreitung der Leihfrist wird eine Geb\u00fchr nach der Verwaltungskostensatzung erhoben. Diese indessen regelt lediglich die Erhebung von Verwaltungsgeb\u00fchren f\u00fcr Amtshandlungen und sonstige Verwaltungst\u00e4tigkeiten der Stadt Braunschweig (vgl. \u00a7 1 Abs. 1 der Satzung vom 16.6.1992, Amtsblatt S. 17, zul. ge\u00e4nd. d. Satzung vom 11.11.1997, Amtsblatt S. 43). Als Verwaltungsgeb\u00fchrenregelung kann \u00a7 11 der B\u00fcchereisatzung i.V.m. lfd. Nr. 13.2 der Verwaltungskostensatzung keinen rechtlichen Bestand haben. Nach \u00a7 4 Abs. 1 NKAG k\u00f6nnen die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis Verwaltungsgeb\u00fchren als Gegenleistung f\u00fcr Amtshandlungen und sonstige Verwaltungst\u00e4tigkeiten erheben. Wenn sie das, wie hier die Beklagte, wollen, m\u00fcssen sie nach \u00a7 2 Abs. 1 NKAG in der Satzung auch den die Abgabe begr\u00fcndenden Tatbestand bestimmen, d.h. eine Leistungsbeschreibung der geb\u00fchrenpflichtigen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungst\u00e4tigkeit vornehmen. Bereits an diesem formellen Erfordernis fehlt es hier; denn es wird in der Verwaltungskostensatzung kein Leistungsvorgang der Stadt bezeichnet, sondern allein ein Verhalten des Benutzers, der die Leihfrist \u00fcberschreitet. Schon dieser Mangel macht die Satzungsbestimmung rechtswidrig. Davon abgesehen leidet diese Vorschrift noch an einem weiteren Mangel. Nach Auffassung der Beklagten soll die S\u00e4umnisgeb\u00fchr die Verwaltungst\u00e4tigkeit abgelten, die die Stadt nach \u00dcberschreiten der Leihfrist entwickelt, n\u00e4mlich Feststellung des Ablaufs der Leihfrist und Feststellung der Zahl der \u00dcberziehungstage und H\u00f6he der verwirkten S\u00e4umnisgeb\u00fchr sowie deren Festsetzung. Dabei \u00fcbersieht die Beklagte, dass eine Verwaltungsgeb\u00fchr immer nur die Gegenleistung f\u00fcr eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungst\u00e4tigkeit ist, die Geb\u00fchrenerhebung selbst indessen diese Gegenleistung allein nicht sein kann. Zum Dritten spricht auch die Ausgestaltung der S\u00e4umnisgeb\u00fchr, die zus\u00e4tzlich zur Geb\u00fchr f\u00fcr eine Einschreibmahnung erhoben wird, dagegen, dass mit ihr tats\u00e4chlich ein Verwaltungsaufwand der Stadt abgegolten werden soll. Daraus, dass die &#8222;S\u00e4umnisgeb\u00fchr&#8220; von Tag zu Tag bis zum H\u00f6chstbetrag von 25,00 DM ansteigt, wird der wahre Zweck dieser Abgabe deutlich: Sie soll die Benutzer, wie die Beklagte selbst ausf\u00fchrt, dazu anhalten, den Ablauf der Leihfrist zu beachten. Ein Druckmittel dieser Art einzuf\u00fchren, fehlte der Beklagten indessen die rechtliche Kompetenz. Die Vorschriften der Abgabenordnung \u00fcber den Versp\u00e4tungszuschlag (\u00a7 155 AO) und die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge (\u00a7 240 AO; vgl. auch \u00a7 7 a Nds. VwKG) gelten zwar auch im nieders\u00e4chsischen kommunalen Abgabenrecht (\u00a7 11 NKAG), betreffen indessen andere Sachverhalte, n\u00e4mlich nur die Folgen der S\u00e4umnis bei Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung bzw. bei Zahlung festgesetzter Steuern. In F\u00e4llen der vorliegenden Art gibt das Gesetz den Kommunen nicht die M\u00f6glichkeit, abgabenrechtliche Druckmittel eigener Art, wie hier auf geb\u00fchrenrechtlicher Grundlage, einzuf\u00fchren. Aus jedem dieser drei Gr\u00fcnde ist daher die Erhebung einer S\u00e4umnisgeb\u00fchr unzul\u00e4ssig, so dass die vom Kl\u00e4ger angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Die Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO, 13 Abs. 2 GKG.<br \/>\n<strong>Streitwertbeschluss:<\/strong> Der Streitwert wird auf 11,40 DM festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Braunschweig Entscheidungsdatum: 07.02.2000 Aktenzeichen: 1 A 217\/99 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer klagt gegen einen Leistungsbescheid, mit der eine Stadtbibliothek Geb\u00fchren wegen der \u00dcberziehung der Leihfristen verlangt. 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