{"id":3701,"date":"2002-05-30T20:04:44","date_gmt":"2002-05-30T18:04:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3701"},"modified":"2020-04-27T11:27:22","modified_gmt":"2020-04-27T10:27:22","slug":"vergabe-der-deutschen-nationalbibliographie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3701","title":{"rendered":"Vergabe der Deutschen Nationalbibliographie II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 30.05.2002<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:62000CO0358:DE:PDF\" class=\"liexternal\">C-358\/00<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Die Saur Verlag GmbH &amp; Co. KG verklagt die <a href=\"http:\/\/www.dnb.de\/\" class=\"liexternal\">Deutsche Bibliothek<\/a>, nachdem diese zun\u00e4chst\u00a0 in einem nicht offenen Verfahren den Auftrag \u00fcber die Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung der Deutschen Nationalbibliographie ausgeschrieben und danach angek\u00fcndigt hat, diesen an die Buchh\u00e4ndler-Vereinigung zu vergeben. Das zust\u00e4ndige OLG D\u00fcsseldorf setzt das Vergabeverfahren aus und legt\u00a0 die Frage nach der Auslegung der <em>Richtlinie 92\/50\/EWG des Rates \u00fcber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Dienstleistungsauftr\u00e4ge<\/em> zur Vorabentscheidung beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof vor. Fraglich ist, ob ein Konzessionsvertrag \u00fcber \u00f6ffentliche Verlagsdienstleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie f\u00e4llt und die Deutsche Bibliothek somit gegen vergaberechtliche Vorschriften versto\u00dfen hat.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4702\" class=\"liexternal\">OLG D\u00fcsseldorf vom 02.08.2000, Az. Verg 7\/00<\/a><br \/>\n&#8211; EuGH vom 30.06.2002. Az. C-358\/00<\/p>\n<p><strong><br \/>\nIn der Rechtssache C-358\/00<\/strong><\/p>\n<p>betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland) in dem bei diesem anh\u00e4ngigen Rechtsstreit<\/p>\n<p>Buchh\u00e4ndler-Vereinigung GmbH<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>Saur Verlag GmbH &amp; Co. KG,<\/p>\n<p>Die Deutsche Bibliothek<\/p>\n<p>vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung \u00fcber die Auslegung der Artikel 1 und 8 der Richtlinie 92\/50\/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 \u00fcber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Dienstleistungsauftr\u00e4ge (ABl. L 209, S. 1) in der durch die Richtlinie 97\/52\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 (ABl. L 328, S. 1) ge\u00e4nderten Fassung erl\u00e4sst.<\/p>\n<p>DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)<\/p>\n<p>unter Mitwirkung der Kammerpr\u00e4sidentin N. Colneric sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris (Berichterstatter),<\/p>\n<p>Generalanw\u00e4ltin: C. Stix-Hackl<\/p>\n<p>Kanzler: R. Grass<\/p>\n<p>nachdem das vorlegende Gericht davon unterrichtet worden ist, dass der Gerichtshof beabsichtigt, gem\u00e4\u00df Artikel 104 \u00a7 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss zu entscheiden,<\/p>\n<p>nachdem den in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung gegeben worden ist,<\/p>\n<p>nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts,<\/p>\n<p>folgenden Beschluss<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat mit Beschluss vom 2. August 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 27. September 2000, gem\u00e4\u00df Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 1 und 8 der Richtlinie 92\/50\/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 \u00fcber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Dienstleistungsauftr\u00e4ge (ABl. L 209, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97\/52\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 (ABl. L 328, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.<\/p>\n<p>Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, den die Buchh\u00e4ndler-Vereinigung GmbH (nachstehend: Buchh\u00e4ndler-Vereinigung) gegen die Saur Verlag GmbH &amp; Co. KG (nachstehend: Saur Verlag) und die Deutsche Bibliothek f\u00fchrt wegen der von letzterer beabsichtigten Vergabe einer \u00f6ffentlichen Dienstleistungskonzession \u00fcber die Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung der Deutschen Nationalbibliographie in gedruckter Form und auf CD-ROM.<\/p>\n<p><strong>Gemeinschaftsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Die achte Begr\u00fcndungserw\u00e4gung der Richtlinie 92\/50 lautet:<\/p>\n<p>Die Erbringung von Dienstleistungen f\u00e4llt nur insoweit unter diese Richtlinie, wie sie aufgrund von Auftr\u00e4gen erfolgt. Andere Grundlagen f\u00fcr die Dienstleistung, wie Gesetz oder Verordnungen oder Arbeitsvertr\u00e4ge, werden nicht erfasst.&#8220;<\/p>\n<p>Artikel 1 der Richtlinie 92\/50 bestimmt:<\/p>\n<p>Im Sinne dieser Richtlinie<\/p>\n<p>a) gelten als ,\u00f6ffentliche Dienstleistungsauftr\u00e4ge die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem<\/p>\n<p>\u00f6ffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Vertr\u00e4ge, ausgenommen<\/p>\n<p>&#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Artikel 8 dieser Richtlinie lautet:<\/p>\n<p>Auftr\u00e4ge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IA sind, werden nach den Vorschriften der<\/p>\n<p>Abschnitte III bis VI vergeben.&#8220;<\/p>\n<p>In Anhang IA der Richtlinie 92\/50 ist in Kategorie 15 das Verlegen und Drucken gegen Verg\u00fctung oder auf vertraglicher Grundlage&#8220; angef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Ausgangsrechtsstreit und Vorabentscheidungsfrage<\/strong><\/p>\n<p>Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die Deutsche Bibliothek, eine rechtsf\u00e4hige bundesunmittelbare Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts, nach dem Gesetz \u00fcber die Deutsche Bibliothek insbesondere die Aufgabe hat, die Deutsche Nationalbibliographie, d. h. ein b\u00fccherkundliches Verzeichnis des deutschsprachigen Schrifttums, zu erstellen, das j\u00e4hrlich fortgeschrieben wird. Au\u00dferdem ist sie verpflichtet, die von ihr zu erstellenden bibliographischen Verzeichnisse zu vervielf\u00e4ltigen und zu verkaufen.<\/p>\n<p>Am 3. M\u00e4rz 2000 schrieb die Deutsche Bibliothek in einem nicht offenen Verfahren einen Vertrag \u00fcber die Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung der Deutschen Nationalbibliographie in gedruckter Form und auf CD-ROM aus. Der Text der Ausschreibung sieht zu den wesentlichen Vertragspflichten vor, dass die Deutsche Bibliothek die bibliographischen Verzeichnisse erstellt und dem ausgew\u00e4hlten Unternehmen, dem das ausschlie\u00dfliche Recht der Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung der Deutschen Nationalbibliographie einger\u00e4umt wird, in gedruckter Form und auf CD-ROM zur Verf\u00fcgung stellt. Dieses Unternehmen hat diese Bibliographie auf eigene Rechnung zu vervielf\u00e4ltigen und zu vertreiben und hat au\u00dferdem an die Deutsche Bibliothek f\u00fcr jedes verkaufte Exemplar eine Verg\u00fctung auf der Basis des Verlagserl\u00f6ses zu zahlen. Die Deutsche Bibliothek beh\u00e4lt hinsichtlich der Vervielf\u00e4ltigung und des Vertriebs Kontroll- und Mitspracherechte.<\/p>\n<p>Die Deutsche Bibliothek bekundete ihre Absicht, den Auftrag an die Buchh\u00e4ndler-Vereinigung zu vergeben. Die Saur Verlag wandte sich dagegen mit einem Nachpr\u00fcfungsantrag gem\u00e4\u00df dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB) und r\u00fcgte die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften.<\/p>\n<p>Auf den Nachpr\u00fcfungsantrag der Saur Verlag untersagte die 2. Vergabekammer des Bundes durch Beschluss vom 26. Mai 2000 der Deutschen Bibliothek, den Zuschlag auf der Grundlage ihrer bisherigen Wertung an die Buchh\u00e4ndler-Vereinigung zu erteilen, und gab ihr auf, die Angebote der beiden Bieter unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu werten und die beiden Bieter sp\u00e4testens zehn Arbeitstage vor der Erteilung des Zuschlags davon in Kenntnis zu setzen, wer den Auftrag erhalten soll.<\/p>\n<p>Die Buchh\u00e4ndler-Vereinigung legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein und machte geltend, der Nachpr\u00fcfungsantrag der Saur Verlag sei unzul\u00e4ssig, da der ausgeschriebene Auftrag nicht von den vergaberechtlichen Vorschriften erfasst werde, sondern eine Dienstleistungskonzession betreffe.<\/p>\n<p>Das nationale Gericht f\u00fchrt in seinem Vorlagebeschluss aus, die Antwort auf die Frage, ob ein Verlagsvertrag der hier fraglichen Art zu den Beschaffungsvertr\u00e4gen im Sinne des deutschen Vergaberechts (\u00a7\u00a7 97 bis 129 GWB) z\u00e4hle, werde ma\u00dfgebend davon bestimmt, ob ein solches Vertragsverh\u00e4ltnis in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92\/50 falle.<\/p>\n<p>Bei dem fraglichen Vertrag handle es sich um eine \u00f6ffentliche Dienstleistungskonzession. Das vorlegende Gericht begr\u00fcndet dies damit, dass nach diesem Vertrag das Recht zur Verwertung einer bestimmten Leistung auf das private Unternehmen \u00fcbertragen werde, das das Verwertungsrisiko trage; die Leistung dieses Unternehmens werde nicht von der Deutschen Bibliothek durch Zahlung eines bestimmten Preises verg\u00fctet, vielmehr m\u00fcsse umgekehrt das Unternehmen selbst eine Verg\u00fctung an die Deutsche Bibliothek entrichten. \u00dcberdies liege die ausgeschriebene Dienstleistung im \u00f6ffentlichen Interesse, da die T\u00e4tigkeit der Deutschen Bibliothek ihrer Natur, ihrem Gegenstand und den zugrunde liegenden Normen nach in den Verantwortungsbereich des Staates falle und insoweit unter dem Vorbehalt von Mitsprache- und Kontrollrechten des Auftraggebers einem privaten Unternehmen \u00fcbertragen werde.<\/p>\n<p>Die im Ausgangsverfahren anh\u00e4ngige Beschwerde k\u00f6nne nur dann Erfolg haben, wenn Dienstleistungskonzessionen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92\/50 fielen. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof zu dieser Frage in der Rechtssache C-324\/98 um Vorabentscheidung ersucht worden sei; diese Rechtssache, in der am 7. Dezember 2000 das Urteil verk\u00fcndet wurde (Telaustria und Telefonadress, Slg. 2000, I-10745), war im Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses noch anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Angesichts von Artikel 8 der Richtlinie 92\/50 in Verbindung mit Kategorie 15 ihres Anhangs IA, in der das Verlegen und Drucken gegen Verg\u00fctung oder auf vertraglicher Grundlage&#8220; genannt sei, fragt sich das vorlegende Gericht, ob \u00f6ffentliche Dienstleistungskonzessionen, selbst wenn sie im Allgemeinen nicht unter die Richtlinie 92\/50 fallen sollten, jedenfalls dann dem Vergaberecht unterliegen, wenn sie das Verlegen&#8220; und Drucken&#8220; zum Gegenstand haben.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n<p>Findet die Dienstleistungsrichtlinie [92\/50\/EG in der durch die Richtlinie 97\/52\/EG ge\u00e4nderten Fassung] auch auf einen Vertrag Anwendung,<\/p>\n<p>a) durch den der \u00f6ffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer das ausschlie\u00dfliche Verlagsrecht (Recht der Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung) an einer von ihm erarbeiteten Bibliographie hier: Deutsche Nationalbibliographie einr\u00e4umt,<\/p>\n<p>b) der den Auftragnehmer verpflichtet, die Bibliographie auf eigene Rechnung zu vervielf\u00e4ltigen und zu vertreiben sowie dem \u00f6ffentlichen Auftraggeber f\u00fcr jedes verkaufte Exemplar eine angemessene Verg\u00fctung auf der Basis des Verlagserl\u00f6ses zu zahlen, sowie<\/p>\n<p>c) in dem sich der \u00f6ffentliche Auftraggeber bez\u00fcglich der Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung der Bibliographie Kontroll- und Mitspracherechte vorbeh\u00e4lt?<\/p>\n<p><strong>W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob ein Konzessionsvertrag \u00fcber \u00f6ffentliche Verlagsdienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92\/50 ausgenommen ist, obwohl er seinem spezifischen Gegenstand nach vom Anhang IA dieser Richtlinie, auf den deren Artikel 8 verweist, erfasst wird.<\/p>\n<p>Da die Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht nach Artikel 104 \u00a7 3 seiner Verfahrensordnung von seiner Absicht, durch mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss zu entscheiden, unterrichtet und den Mitgliedstaaten sowie den anderen in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung hierzu gegeben.<\/p>\n<p>Die Buchh\u00e4ndler-Vereinigung, die Deutsche Bibliothek und die Kommission haben in ihren gem\u00e4\u00df Artikel 104 \u00a7 3 der Verfahrensordnung abgegebenen Stellungnahmen keine Einw\u00e4nde dagegen erhoben, dass der Gerichtshof durch mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss entscheidet.<\/p>\n<p>Erstens ist mit dem vorlegenden Gericht festzustellen, dass ein Vertrag mit den oben in Randnummer 8 genannten Leistungen als Gegenstand von der Richtlinie 92\/50 erfasst sein kann.<\/p>\n<p>Zweitens ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in den Randnummern 39 und 40 des erw\u00e4hnten Urteils vom 7. Dezember 2000 (Telaustria und Telefonadress), in dem es um einen Konzessionsvertrag \u00fcber die Herstellung und die Herausgabe von Telefonb\u00fcchern ging, zun\u00e4chst feststellte, dass spezifischer Gegenstand dieses Vertrages Leistungen waren, die unter verschiedene Kategorien des Anhangs XVI Teil A der Richtlinie 93\/38\/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) fielen, und dass er damit von der Richtlinie 93\/38 erfasst wurde.<\/p>\n<p>Sodann zeichnete der Gerichtshof die Entstehungsgeschichte der Richtlinien \u00fcber die Vergabe \u00f6ffentlicher Dienstleistungsauftr\u00e4ge, insbesondere der Richtlinie 92\/50, nach, um zu pr\u00fcfen, ob ein solcher Vertrag vom Begriff entgeltliche schriftliche Vertr\u00e4ge&#8220; des Artikels 1 Nummer 4 der Richtlinie 93\/38 erfasst wird.<\/p>\n<p>Insbesondere hob der Gerichtshof in Randnummer 46 des Urteils Telaustria und Telefonadress hervor, dass sich die Kommission sowohl in ihrem Vorschlag vom 13. Dezember 1990 f\u00fcr eine Richtlinie des Rates \u00fcber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Dienstleistungsauftr\u00e4ge (91\/C 23\/01, ABl. 1991, C 23, S. 1) als auch in dem von ihr am 28. August 1991 vorgelegten ge\u00e4nderten Vorschlag f\u00fcr eine Richtlinie des Rates \u00fcber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Dienstleistungsauftr\u00e4ge (91\/C 250\/05, ABl. 1991, C 250, S. 4), die zum Erlass der Richtlinie 92\/50, die f\u00fcr \u00f6ffentliche Dienstleistungsauftr\u00e4ge im Allgemeinen gilt, gef\u00fchrt hatten, ausdr\u00fccklich daf\u00fcr ausgesprochen hatte, in deren Anwendungsbereich die \u00f6ffentliche Dienstleistungskonzession&#8220; einzubeziehen.<\/p>\n<p>In Randnummer 47 des Urteils Telaustria und Telefonadress wies der Gerichtshof zum einen darauf hin, dass die Kommission diese Aufnahme mit der Absicht gerechtfertigt hatte, koh\u00e4rente Vergabeverfahren einzuf\u00fchren&#8220;, und in der zehnten Begr\u00fcndungserw\u00e4gung des Richtlinienvorschlags vom 13. Dezember 1990 ausgef\u00fchrt hatte, \u00f6ffentliche Dienstleistungskonzessionen [m\u00fcssten] von dieser Richtlinie in der gleichen Weise erfasst werden wie \u00f6ffentliche Baukonzessionen von der Richtlinie 71\/305\/ EWG&#8220;. Zum anderen wies er darauf hin, dass die Bezugnahme auf die Richtlinie 71\/305\/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 \u00fcber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Bauauftr\u00e4ge (ABl. L 185, S. 5) in der zehnten Begr\u00fcndungserw\u00e4gung des Vorschlags vom 28. August 1991 zwar nicht mehr enthalten war, dass aber auch dort die Zielsetzung, koh\u00e4rente Vergabeverfahren einzuf\u00fchren&#8220;, ausdr\u00fccklich weiter erw\u00e4hnt wurde.<\/p>\n<p>Der Rat strich jedoch, so der Gerichtshof in Randnummer 48 des Urteils Telaustria und Telefonadress im Gesetzgebungsverfahren s\u00e4mtliche Bezugnahmen auf \u00f6ffentliche Dienstleistungskonzessionen, insbesondere weil aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der \u00dcbertragung von Befugnissen bei der Verwaltung von \u00f6ffentlichen Dienstleistungen sowie hinsichtlich der Einzelheiten dieser Befugnis\u00fcbertragung eine gro\u00dfe Unausgewogenheit hinsichtlich der Zugangsm\u00f6glichkeiten zu diesen Konzessionsauftr\u00e4gen entstehen w\u00fcrde (Dokument Nr. 4444\/92 ADD 1 vom 25. Februar 1992 Begr\u00fcndung des Rates&#8220;, Nr. 6, das dem Gemeinsamen Standpunkt vom selben Tag beiliegt).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erkannte der Gerichtshof angesichts dieser Gesichtspunkte, neben denen er noch die Entwicklung des Anwendungsbereichs der Richtlinien \u00fcber die Vergabe \u00f6ffentlicher Bauauftr\u00e4ge ber\u00fccksichtigte, in Randnummer 57 des Urteils Telaustria und Telefonadress, dass Vertr\u00e4ge \u00fcber \u00f6ffentliche Dienstleistungskonzessionen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93\/38 fallen und deshalb nicht vom Begriff entgeltliche schriftliche Vertr\u00e4ge&#8220; des Artikels 1 Nummer 4 dieser Richtlinie erfasst werden.<\/p>\n<p>In Randnummer 58, zweiter Gedankenstrich, des Urteils Telaustria und Telefonadress stellte der Gerichtshof fest, dass ein Vertrag, wie er Gegenstand der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache war und bei dem die Gegenleistung darin besteht, dass der Auftragnehmer als Verg\u00fctung ein Recht zur Verwertung seiner eigenen Leistung erh\u00e4lt, obwohl er von der Richtlinie 93\/38 erfasst wird, beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist.<\/p>\n<p>Das Urteil Telaustria und Telefonadress betrifft zwar einen Vertrag \u00fcber Dienstleistungen eines der spezifischen Sektoren, f\u00fcr die die Richtlinie 93\/38 gilt, doch l\u00e4sst sich diesem Urteil eindeutig entnehmen, dass \u00f6ffentliche Dienstleistungskonzessionen nicht nur vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93\/38 ausgenommen sind, sondern auch von dem der Richtlinie 92\/50, die bestimmungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr Dienstleistungen im Allgemeinen gilt.<\/p>\n<p>Da die Richtlinie 92\/50 keine spezifische Regelung \u00fcber \u00f6ffentliche Dienstleistungskonzessionen enth\u00e4lt, und angesichts ihrer Entstehungsgeschichte, wie sie der Gerichtshof in den Randnummern 46 bis 48 des Urteils Telaustria und Telefonadress nachgezeichnet hat, ist davon auszugehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber diese Konzessionen bewusst vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen hat. Die Auslegung des Begriffes entgeltliche schriftliche Vertr\u00e4ge&#8220; des Artikels 1 Nummer 4 der Richtlinie 93\/38, wie sie in diesem Urteil vorgenommen wurde, gilt daher auch f\u00fcr den gleichen Begriff in Artikel 1 der Richtlinie 92\/50.<\/p>\n<p>Auf die Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, dass ein Konzessionsvertrag \u00fcber \u00f6ffentliche Verlagsdienstleistungen beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92\/50 ausgenommen ist, obwohl er seinem spezifischen Gegenstand nach vom Anhang IA dieser Richtlinie, auf den deren Artikel 8 verweist, erfasst wird.<\/p>\n<p><strong>Kosten<\/strong><\/p>\n<p>Die Auslagen der franz\u00f6sischen, der italienischen, der niederl\u00e4ndischen und der \u00f6sterreichischen Regierung sowie der Kommission, die Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsf\u00e4hig. F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden<\/p>\n<p>hat<\/p>\n<p>DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)<\/p>\n<p>auf die ihm vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 2. August 2000 vorgelegte Frage f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Ein Konzessionsvertrag \u00fcber \u00f6ffentliche Verlagsdienstleistungen ist beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92\/50\/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 \u00fcber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Dienstleistungsauftr\u00e4ge in der durch die Richtlinie 97\/52\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 ge\u00e4nderten Fassung ausgenommen, obwohl er seinem spezifischen Gegenstand nach vom Anhang IA dieser Richtlinie, auf den deren Artikel 8 verweist, erfasst wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften Entscheidungsdatum: 30.05.2002 Aktenzeichen: C-358\/00 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: Die Saur Verlag GmbH &amp; Co. KG verklagt die Deutsche Bibliothek, nachdem diese zun\u00e4chst\u00a0 in einem nicht offenen Verfahren den Auftrag \u00fcber die Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung der Deutschen Nationalbibliographie ausgeschrieben und danach angek\u00fcndigt hat, diesen an die Buchh\u00e4ndler-Vereinigung zu vergeben. 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