{"id":3716,"date":"1997-05-22T00:33:58","date_gmt":"1997-05-21T22:33:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3716"},"modified":"2013-07-31T01:34:15","modified_gmt":"2013-07-30T23:34:15","slug":"eingruppierung-bei-leitung-einer-teilbibliothek-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3716","title":{"rendered":"Eingruppierung bei Leitung einer Teilbibliothek I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landesarbeitsgericht Berlin<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 22.05.1997<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 16 Sa 5\/97<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Eine Diplombibliothekarin m\u00f6chte aufgrund der in der Bibliothek oft vorkommenden Ausleihvorg\u00e4nge, des bestehenden hohen Medienbestands und den von ihr ausgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten von der Verg\u00fctungsgruppe IV Fallgruppe 6a in die Verg\u00fctungsgruppe IVb Fallgruppe 10b BAT-O eingestuft werden. W\u00e4hrend sie in erster Instanz Recht bekam, wird die H\u00f6hergruppierung in der Berufungsinstanz abgelehnt.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug<\/strong><br \/>\n&#8211; ArbG Berlin vom 11.10.1996, Az. 86 Ca 36078\/95<br \/>\n&#8211; LAG Berlin vom 22.05.1997, Az. 16 Sa 5\/97<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3726\" class=\"liinternal\">BAG vom 21.10.1998, Az. 4 AZR 564\/97<\/a><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber eine Eingruppierung. Der Streit geht insbesondere darum, ob die Kl\u00e4gerin Leiterin einer \u00f6ffentlichen B\u00fccherei mit einem Buchbestand von mindestens 25.000 B\u00e4nden und durchschnittlich 100.000 Entleihungen im Jahr im Sinne der Verg\u00fctungsgruppe IV a, Fallgr. 6 a der Verg\u00fctungsordnung Bund\/L\u00e4nder zum BAT-O ist, oder ob sie, wie das beklagte Land meint, nur einen Teil einer solchen B\u00fccherei leitet und in Verg\u00fctungsgruppe IV b, Fallgr. 10 a eingruppiert ist.<\/p>\n<p>Die 1954 geborene und der \u00d6TV angeh\u00f6rende Kl\u00e4gerin hat im Juli 1979 an der Fachschule f\u00fcr Bibliothekare Leipzig die staatliche Abschlu\u00dfpr\u00fcfung in der Fachrichtung Staatliche Allgemeinbibliotheken und Gewerkschaftsbibliotheken abgelegt. Seit 1983 ist sie als Bibliothekarin in einer \u00f6ffentlichen Bibliothek im Stadtbezirk &#8230; von (Ost-)Berlin besch\u00e4ftigt seit 1985 als Leiterin der unter der genannten Anschrift untergebrachten Bibliothekseinrichtung. Durch Urkunde vom 1. Juli 1994 hat ihr das S\u00e4chsische Staatsministerium f\u00fcr Wissenschaft und Kunst die Berechtigung zuerkannt, den Grad Diplombibliothekar (Fachhochschule) zu f\u00fchren; diese Urkunde hat die Kl\u00e4gerin am 6. September 1994 ihrer Personalstelle vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Parteien haben zuletzt unter dem 8. Januar 1992 die beiderseitigen Rechte und Pflichten in einem schriftlichen Vertrag (Kopie Bl. 11 f. d.A.) fixiert, in dem die Kl\u00e4gerin als &#8222;Leitende Bibliothekarin&#8220; bezeichnet wird und in dem eine allgemeine Bezugnahme auf den BAT-O und die erg\u00e4nzenden und \u00e4ndernden Tarifvertr\u00e4ge enthalten ist; als Verg\u00fctungsgruppe ist die Gruppe IV b genannt. Durch Schreiben vom 21. M\u00e4rz 1992 (Kopie Bl. 13 d.A.) teilte die zust\u00e4ndige Abteilung Personal und Verwaltung der Kl\u00e4gerin mit, sie sei, nach \u00dcberpr\u00fcfung, mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Verg\u00fctungsgruppe IV a, Fallgr. 1 b eingruppiert; dies korrigierte das Bezirksamt sodann durch eine \u00c4nderungsk\u00fcndigung mit Datum vom 26. M\u00e4rz 1993 (Kopie Bl. 14 f. d.A.) zum 30. September 1993, mit der der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit danach wiederum nur eine Verg\u00fctung nach Verg\u00fctungsgruppe IV b angeboten wurde, da die Eingruppierung in Verg\u00fctungsgruppe IV a\/1 b irrt\u00fcmlich erfolgt sei. Diese \u00c4nderungsk\u00fcndigung hat die Kl\u00e4gerin akzeptiert und wird seit dem 1. Oktober 1993 wieder nach Verg\u00fctungsgruppe IV b verg\u00fctet.<\/p>\n<p>Die \u00f6ffentlichen Bibliotheken in Berlin sind in der Regel so strukturiert, da\u00df jeder Bezirk eine sogenannte Hauptbibliothek unterh\u00e4lt, in der in einem Geb\u00e4ude s\u00e4mtliche Printmedien und audiovisuelle Medien f\u00fcr alle Altersstufen und Interessen bzw. Wissensgebiete angeboten werden; daneben werden, wenn erforderlich, Stadtteilbibliotheken unterhalten. Der zentrale Katalog und eine zentrale Zugangsstelle f\u00fcr den Medienerwerb geh\u00f6rt zur Hauptbibliothek. Der Bezirk &#8230; verf\u00fcgt dagegen nicht \u00fcber die r\u00e4umlichen Voraussetzungen der einheitlichen Unterbringung einer Hauptbibliothek. Dort wird zwar auch das komplette Angebot einer Hauptbibliothek unterhalten, jedoch verteilt auf unterschiedliche Standorte, da es an einem geeigneten Geb\u00e4ude (von ca. 2.000 qm Hauptnutzfl\u00e4che) mangelt. Was von den \u00fcbrigen Bezirken in einem Geb\u00e4ude angeboten wird, verteilt sich in &#8230; auf insgesamt vier Standorte; in der &#8230; ist auf etwa 300 qm Nutzfl\u00e4che der gr\u00f6\u00dfte Medienbestand (Printmedien und audiovisuelle Medien) f\u00fcr Erwachsene untergebracht. Daneben gibt es eine sogenannte &#8222;Phonothek&#8220; (mit Schallplatten, Musikcassetten, CD`s, Sprachkursen, H\u00f6rspielcassetten, Musikzeitschriften und Biographien zu Rock- und Popmusik) am Standort &#8230; eine sogenannte &#8222;Hauptbibliothek f\u00fcr Kinder&#8220; in der G. Au\u00dferdem sind drei Stadtteilbibliotheken f\u00fcr Erwachsene, zwei Stadtteilbibliotheken f\u00fcr Kinder und Erwachsene und zwei weitere Stadtteilbibliotheken nur f\u00fcr Kinder vorhanden. Der Zentralkatalog wird am Standort &#8230; unterhalten; dort ist auch der &#8222;Zentrale Medienerwerb&#8220; untergebracht, den die Angestellte &#8230; leitet, die den einzelnen Einrichtungen den Anteil am j\u00e4hrlichen Etat zuweist und in jedem Einzelfall die letzte Entscheidung \u00fcber Anschaffungsvorschl\u00e4ge der Leiterinnen der Teileinrichtungen trifft und die Anschaffungen nach au\u00dfen hin t\u00e4tigt. Das &#8222;Stadtb\u00fcchereiamt&#8220; ist ebenfalls am Standort &#8230; untergebracht. Amtsleiterin ist Frau &#8230; ihre Stellvertreterin Frau &#8230; Letztere ist verantwortlich f\u00fcr den gesamten Ablauf der Dienstgesch\u00e4fte in allen Bibliothekseinrichtungen und in der Buchbinderei des Bezirks, wozu folgendes geh\u00f6rt<\/p>\n<p>&#8211; Diensteinteilung und Urlaubsplanung f\u00fcr den gesamten Gesch\u00e4ftsbereich<br \/>\n&#8211; Leitung aller bibliothekarischen, technischen und verwaltungsm\u00e4\u00dfigen Arbeiten<br \/>\n&#8211; Aufbereitung und Auswertung &#8211; der Bibliotheksstatistik in und f\u00fcr alle zehn Einrichtungen<br \/>\n&#8211; verantwortliche Bearbeitung und Erschlie\u00dfung einiger Gebiete der Sachliteratur<br \/>\n&#8211; Mitarbeit im Berliner Arbeitskreis der Hauptstellenleiter<br \/>\n&#8211; Berichtswesen<br \/>\n&#8211; Anordnungsbefugnis<br \/>\n&#8211; Ausleihdienste<br \/>\n&#8211; Vertreterin der Amtsleiterin.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin unterstehen im \u00f6rtlichen Bereich &#8230; fachlich eine Diplombibliothekarin der Verg\u00fctungsgruppe IV b, eine Diplombibliothekarin der Verg\u00fctungsgruppe V b sowie vier Bibliotheksassistentinnen der Verg\u00fctungsgruppen VI b und VII. Die Kl\u00e4gerin ist dort verantwortlich f\u00fcr Fachfragen zum Aufbau und zur Pflege des Erwachsenenliteraturbestandes und macht im Rahmen des ihr von Frau &#8230; zugewiesenen Etats die Anschaffungsvorschl\u00e4ge, denen Frau &#8230; aller Regel folgt. Dar\u00fcber hinaus bearbeitet und erschlie\u00dft sie den Bereich Naturwissenschaften f\u00fcr den ganzen Bezirk, w\u00e4hrend Frau &#8230; insoweit die Gebiete Geschichte und Literaturwissenschaft bearbeitet und erschlie\u00dft entsprechende Aufgaben f\u00fcr den ganzen Bezirk, bezogen auf einzelne Fachgebiete, haben auch die anderen Diplombibliothekare in den anderen Einrichtungen. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt f\u00fcr den Bereich monatliche und viertelj\u00e4hrliche Statistiken, die sie an Frau &#8230; weitergibt. Sie ist Kontaktperson zu zwei benachbarten Gymnasien, f\u00fcr die die Einrichtung in der &#8230; gleichzeitig als Schulbibliothek fungiert. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt f\u00fcr den Bereich &#8230; die Dienstpl\u00e4ne und die Pl\u00e4ne f\u00fcr den Ausleihdienst, an dem auch Frau &#8230; teilnimmt; letztere gibt die f\u00fcr sich selbst geltenden Zeiten vor. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00fcbrigen verantwortlich f\u00fcr die Abstimmung der Urlaubspl\u00e4ne, die sie dann an Frau &#8230; weitergibt. Frau &#8230; verantwortet sodann die gesamtbezirkliche Urlaubsplanung und sorgt bei Urlaubs\u00fcberschneidungen oder auch in Krankheitsf\u00e4llen, falls erforderlich, f\u00fcr Vertretungen aus anderen \u00f6rtlichen Bereichen. In die konkrete Urlaubsplanung im Bereich &#8230; hat Frau &#8230; bislang nicht eingegriffen.<\/p>\n<p>Im Land Berlin werden die stellvertretenden Leiter der Stadtb\u00fccherei\u00e4mter \u00fcblicherweise als Leiter der Hauptbibliotheken (&#8222;Hauptstellenleiter&#8220;) bezeichnet; f\u00fcr den Bezirk &#8230; nimmt demzufolge Frau &#8230; am &#8222;Berliner Arbeitskreis der Hauptstellenleiter&#8220; teil. Die Amtsleiter waren fr\u00fcher im Westteil Berlins, soweit sie Beamte waren, in Besoldungsgruppe A 14, soweit sie Angestellte waren, in Verg\u00fctungsgruppe 1 b eingestuft, die stellvertretenden Amtsleiter in Besoldungsgruppe A 13 S\/Verg\u00fctungsgruppe III\/II a BAT, die Stellvertreter der letztgenannten in Besoldungsgruppe A 12\/Verg\u00fctungsgruppe IV a\/III BAT. Nach einer R\u00fcge des Rechnungshofes ist diese Einstufung dahin ge\u00e4ndert worden, da\u00df die Amtsleiter und ihre Stellvertreter (zugleich Leiter der Hauptstelle) in Verg\u00fctungsgruppe IV a, Fallgr. 6 eingruppiert werden, die Stellvertreter der Hauptstellenleiter in Verg\u00fctungsgruppe IV b, Fallgr. 10. Jedoch hat man den bisherigen Stelleninhabern ihre bisherige Verg\u00fctung \u00fcbertariflich belassen. Die Amtsleiterin in &#8230; erh\u00e4lt hiernach Verg\u00fctung nach Verg\u00fctungsgruppe 1 b, ihre Stellvertreterin, Frau &#8230;, nach Verg\u00fctungsgruppe II a BAT-O.<\/p>\n<p>Jedenfalls seit 1991 lag der reine Buchbestand des Standortes &#8230; jeweils \u00fcber 25.000 B\u00e4nden pro Jahr. Die Gesamtzahl aller Entleihungen (unter Einschlu\u00df von AV-Medien und Zeitschriften) lag in dieser Zeit \u00fcber 100.000, die Anzahl der Entleihungen von B\u00fcchern jedoch unter dieser Zahl. Von Mai 1994 bis Januar 1995 war die Einrichtung in der &#8230; wegen Umbauarbeiten geschlossen; jahresstatistische Angaben f\u00fcr das Jahr 1994 liegen nicht vor. In den Jahren 1995 und 1996 lag der reine Buchbestand wiederum \u00fcber 25.000 B\u00e4nden; in diesen Jahren lag auch die Anzahl der Buch-Entleihungen \u00fcber 100.000 B\u00e4nden; auf die mit der Klageschrift eingereichten Statistiken f\u00fcr die Jahre 1991 bis 1993 (Bl. 27, 26 und 25 d.A.) und auf die mit der Berufungserwiderung eingereichten Statistiken f\u00fcr die Jahre 1995 und 1996 (Bl. 218 &#8211; 220 d.A.) wird verwiesen.<\/p>\n<p>Durch Schreiben vom 5. September 1994 (Kopie Bl. 17 d.A.) machte die Kl\u00e4gerin ihre Eingruppierung in die Verg\u00fctungsgruppe IV a, Fallgr. 6 BAT-O geltend, und zwar &#8222;auch f\u00fcr den zur\u00fcckliegenden Zeitraum&#8220;. Nach l\u00e4ngerer Korrespondenz lehnte das Bezirksamt dieses Ansinnen ab, worauf die Kl\u00e4gerin die vorliegende, am 1. Dezember 1995 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichte und am 18. Dezember 1995 zugestellte Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, die Einrichtung in der &#8230; sei die Hauptbibliothek des Bezirks W. Diese werde von ihr, der Kl\u00e4gerin, geleitet; Frau &#8230; k\u00f6nne schon deshalb keine Leitungsfunktion wahrnehmen, weil ihr Arbeitsplatz r\u00e4umlich entfernt angesiedelt sei. Da sie, die Kl\u00e4gerin, nicht nur f\u00fcr die Urlaubs-, Dienst- und Ausleihplangestaltung am Standort zust\u00e4ndig sei und s\u00e4mtlichen dort besch\u00e4ftigten Dienstkr\u00e4ften fachliche Weisungen erteile, sondern insbesondere auch verantwortlich sei f\u00fcr Bestandsaufbau und Bestandspflege, erf\u00fclle sie die Anforderungen, die an den Begriff einer &#8222;Leiterin&#8220; einer B\u00fccherei zu stellen seien. Da auch die tariflich vorgeschriebene Anzahl von B\u00e4nden und Entleihungen allein am Standort &#8230; \u00fcbertroffen werde, stehe ihr die begehrte Verg\u00fctung im Rahmen der tariflichen Ausschlu\u00dffrist, zur\u00fcckgerechnet von ihrem Geltendmachungsschreiben vom 5. September 1994, zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt, festzustellen, da\u00df das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab dem 1. M\u00e4rz 1994 Verg\u00fctung nach Vgr. IV a der Anlage 1 a Teil 1 des BAT-O zu zahlen und die r\u00fcckst\u00e4ndigen monatlichen Differenzbetr\u00e4ge zwischen der Vgr. IV a und IV b ab jeweiliger monatlicher F\u00e4lligkeit, hilfsweise ab Zustellung der Klage, mit 4 % zu verzinsen.<\/p>\n<p>Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Es hat geltend gemacht, der Standort &#8230; umfasse lediglich einen Teil der Hauptbibliothek des Bezirks W, welche auf vier Standorte verteilt sei und von Frau &#8230; geleitet werde, die das anleitende und anweisende Fachorgan f\u00fcr bibliothekarische, technische und auch verwaltungsm\u00e4\u00dfige Arbeitsabl\u00e4ufe der gesamten Bibliothek sei; nur die Ausf\u00fchrung ihrer Weisungen liege in den H\u00e4nden der jeweils 1. Bibliothekarinnen an den einzelnen Standorten. Selbst hinsichtlich der Urlaubsplanung habe die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Standort &#8230; nur eine vorbereitende Funktion, w\u00e4hrend Frau &#8230; die Urlaubsplanung f\u00fcr die Gesamtbibliothek verbindlich festlege; da\u00df es bislang nicht zu einem konkreten Streitfall gekommen sei, \u00e4ndere nichts daran, da\u00df nicht die Kl\u00e4gerin, sondern Frau &#8230; zu entscheiden habe.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 11. Oktober 1996 hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfange stattgegeben und den Streitwert auf 18.000,&#8211; DM festgesetzt. Die Kl\u00e4gerin sei &#8222;Diplombibliothekarin&#8220; im Tarifsinne; der Gleichstellungsbescheid vom 1. Juli 1994 habe lediglich deklaratorische Wirkung, so da\u00df die Kl\u00e4gerin das pers\u00f6nliche Merkmal jedenfalls mit Beginn des Klagezeitraumes erf\u00fclle. Die Einrichtung in der &#8230; sei eine \u00f6ffentliche B\u00fccherei mit einem Bestand von mindestens 25.000 B\u00e4nden und mehr als 100.000 Entleihungen im Jahr. Die Kl\u00e4gerin sei auch als deren Leiterin t\u00e4tig, was sich unter anderem aus dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan f\u00fcr das Jahr 1993 und dem Arbeitsvertrag der Kl\u00e4gerin ergebe, worin sie jeweils als &#8222;leitende Bibliothekarin&#8220; bezeichnet werde. Auch die tats\u00e4chliche Weisungsbefugnis gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Dienstkr\u00e4ften am Standort &#8230; und die Handhabung der Urlaubsplanung spreche f\u00fcr diese Annahme, ebenso die Verg\u00fctungsunterschiede zwischen der Kl\u00e4gerin und Frau &#8230; Auf die Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird verwiesen (Bl. 155 &#8211; 158 d.A.).<\/p>\n<p>Gegen dieses am 23. Dezember 1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Januar 1997 eingegangene und am 17. Februar 1997 begr\u00fcndete Berufung des beklagten Landes.<\/p>\n<p>Es macht geltend, das Arbeitsgericht habe insbesondere die organisatorisch-hierarchische Einbindung der Kl\u00e4gerin mit ihrer &#8222;Teilbibliothek&#8220; in die Leitungsstrukturen der gesamten &#8222;Hauptbibliothek&#8220; verkannt. Nicht die Kl\u00e4gerin, sondern Frau &#8230; und die ihr unterstellte Frau &#8230; \u00fcbten die eigentlichen Leitungsfunktionen in bezug auf den Standorte .. aus. Im \u00fcbrigen nehme die Kl\u00e4gerin nach ihrem eigenen Vortrag zu 75 % ihrer Arbeitszeit normale bibliothekarische Funktionen wahr, so da\u00df eine etwaige Leitungst\u00e4tigkeit nicht zeitlich mindestens zur H\u00e4lfte anfalle. Weiter k\u00f6nne den Angaben der Kl\u00e4gerin nicht entnommen werden, da\u00df in den Jahren 1991 bis 1993 am Standort durchschnittlich 100.000 Entleihungen von Buchb\u00e4nden stattgefunden h\u00e4tten. Da die Tarifbestimmung auf einen Buchbestand von 25.000 B\u00e4nden abstelle, beziehe sich auch die Anzahl der Entleihungen auf Buchb\u00e4nde; die Kl\u00e4gerin habe aber die Grenze von 100.000 Entleihungen nur unter Einbeziehung von AV-Medien und Zeitschriften \u00fcberschritten. Die pers\u00f6nliche Voraussetzung einer abgeschlossenen Fachausbildung im Tarifsinne habe die Kl\u00e4gerin im \u00fcbrigen erst mit Vorlage des Gleichstellungsbescheides am 6. September 1994 erf\u00fcllt, so da\u00df ihr die h\u00f6here Verg\u00fctung keinesfalls schon ab 1. M\u00e4rz 1994 zugesprochen werden k\u00f6nne; auch die Zinsforderung sei unberechtigt, da ein Verschulden bei der Eingruppierung der Kl\u00e4gerin nicht gegeben sei.<\/p>\n<p>Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil zu \u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht sich die Urteilsbegr\u00fcndung zu eigen und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die vom beklagten Land vorgetragenen Beispiele von Einzelma\u00dfnahmen der Frau &#8230; in bezug auf den Standort &#8230; fielen \u00fcberwiegend in die Zeit einer l\u00e4ngerdauernden Arbeitsunf\u00e4higkeit (vom 20. Februar bis 12. Mai 1995) und einer anschlie\u00dfenden Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell bis zum 7. Juli 1995, sowie in die Zeit einer l\u00e4ngeren Arbeitsunf\u00e4higkeit ihrer, der Kl\u00e4gerin, Stellvertreterin, Frau &#8230; (vom 23. Juni bis zum 28. August 1995). Davor und danach habe Frau &#8230; keine ma\u00dfgebliche Leitungst\u00e4tigkeit entfaltet. Die Anzahl der Entleihungen liege im gesamten Klagezeitraum \u00fcber der tariflichen Grenze von 100.000; auf eine Differenzierung nach Buchb\u00e4nden und anderen Medien komme es nicht an.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die nach \u00a7 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist nach \u00a7\u00a7 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. \u00a7\u00a7 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begr\u00fcndet worden.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Sie hat auch in der Sache Erfolg. Nachdem in zweiter Instanz im wesentlichen unstreitig geworden ist, da\u00df die ma\u00dfgeblichen Entscheidungen \u00fcber Bestandsaufbau und Bestandspflege auch f\u00fcr den Standort &#8230; letzten Endes nicht von der Kl\u00e4gerin, sondern am Standort &#8230; von Frau &#8230; und Frau &#8230; getroffen werden, kann die Kl\u00e4gerin nach Auffassung der Berufungskammer nicht als &#8222;Leiterin&#8220; der &#8222;\u00f6ffentlichen B\u00fccherei&#8220; (Teilb\u00fccherei) am Standort &#8230; angesehen werden. Darauf, wieviel Freiraum ihr bei der Gestaltung der t\u00e4glichen Arbeitsabl\u00e4ufe faktisch belassen wird, kommt es hierbei nicht entscheidend an. Die Eingruppierungsfeststellungsklage, die nach allgemeiner Auffassung als zul\u00e4ssig anzusehen ist (vgl. etwa BAG AP Nr. 114 zu \u00a7\u00a7 22, 23 BAT 1975), ist hiernach nicht begr\u00fcndet<\/p>\n<p><strong>2.1<\/strong> Auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien findet sowohl kraft vertraglicher Verweisung als auch kraft Nachwirkung der Erste Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts &#8211; Manteltarifliche Vorschriften &#8211; (BAT-O) und die erg\u00e4nzenden, \u00e4ndernden oder ersetzenden Tarifvertr\u00e4ge in der f\u00fcr den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher L\u00e4nder jeweils geltenden Fassung Anwendung). F\u00fcr die Eingruppierung kommt es nach \u00a7 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O darauf an, ob bei der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin zeitlich mindestens zur H\u00e4lfte Arbeitsvorg\u00e4nge anfallen, die die Anforderungen der Merkmale der von ihr begehrten Verg\u00fctungsgruppe erf\u00fcllen. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen lauten insoweit:<\/p>\n<p>Verg\u00fctungsgruppe IV a<br \/>\n1. &#8230;<br \/>\n6. Angestellte fit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (Diplombibliothekare)<br \/>\na. als Leiter von \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien mit einem Buchbestand von mindestens 25.000 B\u00e4nden und durchschnittlich 100.000 Entleihungen im Jahr &#8230;<\/p>\n<p>w\u00e4hrend in die darunterliegende Verg\u00fctungsgruppe IV b eingruppiert sind:<br \/>\n1.<br \/>\n10. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit,<br \/>\na. denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fach kraft mindestens der Verg\u00fctungsgruppe V b Fallgr. 16 oder 17 st\u00e4ndig unterstellt ist,<br \/>\nb. als Leiter von \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien mit einem Buchbestand von mindestens 12.000 B\u00e4nden und durchschnittlich 48.000 Entleihungen im Jahr,<br \/>\nc. als Leiter von Stadtteilb\u00fcchereien (Nebenstellen) mit einem Buchbestand von mindestens 15.000 B\u00e4nden und durchschnittlich 60.000 Entleihungen im Jahr.<\/p>\n<p><strong>2.2<\/strong> Mit dem Arbeitsgericht (und der Kl\u00e4gerin) geht die Berufungskammer zun\u00e4chst davon aus, da\u00df die. Kl\u00e4gerin eine abgeschlossene Fachausbildung f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (Abschlu\u00df Diplombibliothekar) schon zu Beginn des Klagezeitraums besessen und nicht erst mit Vorlage des Gleichstellungsbescheides des S\u00e4chsischen Staatsministeriums f\u00fcr Wissenschaft und Kunst vom 1. Juli 1994 am 6. September 1994 erlangt hat. Der Gleichstellungsbescheid hat &#8211; bei jedenfalls seit 1987 gleichbleibender T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin &#8211; keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung.<\/p>\n<p><strong>2.3<\/strong> Des weiteren erf\u00fcllen die R\u00e4umlichkeiten in der &#8230;, in denen der Arbeitsplatz der Kl\u00e4gerin angesiedelt ist, das Merkmal der &#8222;\u00f6ffentlichen B\u00fccherei&#8220;. Unter diesem Begriff, der im Tarifvertrag nicht definiert, sondern vorausgesetzt wird, versteht die Kammer eine planm\u00e4\u00dfige, nach Sachgebieten und Verfassern geordnete Sammlung von Printmedien, insbesondere B\u00fcchern, Zeitungen und Zeitschriften, die r\u00e4umlich abgegrenzt und die der Bev\u00f6lkerung allgemein zug\u00e4nglich ist. F\u00fcr die Abgrenzung einer B\u00fccherei von einem blo\u00dfen Teil einer (unter Umst\u00e4nden auf mehrere R\u00e4umlichkeiten verteilten) B\u00fccherei ist dabei nach Auffassung der Kammer darauf abzustellen, ob ein eigenst\u00e4ndiger Katalog vorhanden ist. Nach den unbestrittenen Angaben der Kl\u00e4gerin (in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Berufungskammer) ist der Bestand des Standortes &#8230; in einem eigenen, dort vorhandenen Katalog erfa\u00dft. Da\u00df der Bestand der &#8230; au\u00dferdem auch in dem in der &#8230; befindlichen Zentralkatalog erfa\u00dft ist, steht hiernach der Annahme nicht entgegen, da\u00df der in der &#8230; untergebrachte Printmedienbestand eine B\u00fccherei im Tarifsinne bildet.<\/p>\n<p><strong>2.4<\/strong> Ob der Standort &#8230;, neben der Anforderung &#8222;mindestens 25.000 B\u00e4nde&#8220;, die f\u00fcr den gesamten Klagezeitraum unstreitig ist, auch die Anforderung von &#8222;100.000 Entleihungen&#8220; bereits seit 1. M\u00e4rz 1994 oder erst seit Januar 1995 erf\u00fcllt (m.a.W.: Ob es insoweit nur auf B\u00fccher und vergleichbare Brosch\u00fcren ankommt oder auf die in der &#8230; vorhandenen Medien insgesamt), kann dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p><strong>2.5<\/strong> Denn auch bei letzterer Annahme kann die Kl\u00e4gerin nach ihren ebenfalls in m\u00fcndlicher Verhandlung vor der Berufungskammer gemachten Angaben nicht als &#8222;Leiterin&#8220; des Standorts &#8230; im Tarifsinne angesehen werden<\/p>\n<p>Dabei geht die Kammer zun\u00e4chst, wiederum zugunsten der Kl\u00e4gerin, davon aus, da\u00df bei der Leitungst\u00e4tigkeit im Sinne der Verg\u00fctungsgruppe IV a\/6 a (wie auch im Sinne der Verg\u00fctungsgruppe IV b\/10 c) nicht gesondert dargestellt werden mu\u00df in welchem zeitlichen Umfang beim klagenden Arbeitnehmer herk\u00f6mmliche bibliothekarische Arbeiten neben der eigentlichen Leitungst\u00e4tigkeit anfallen. Arbeiten, die sich auf die Leitung der B\u00fccherei beziehen (etwa: Organisation der Arbeitsabl\u00e4ufe, fachliche Anweisung der unterstellten Mitarbeiter, Erstellung der Dienst- und Ausleihpl\u00e4ne, Entwurf und Fortentwicklung der B\u00fcchereikonzeption), lassen sich von &#8222;normalen&#8220; bibliothekarischen Arbeiten (wie Auskunft und Beratung der Benutzer, Erfassung, Bestandsaufbau und Bestandspflege, Aussonderung nicht mehr ben\u00f6tigter Medien) nicht trennen; letztere bilden nach Auffassung der Kammer mit den ersteren einen einheitlichen Arbeitsvorgang &#8222;Leitung der B\u00fccherei&#8220;. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang nach Auffassung der Kammer nicht anders zu beurteilen als bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben im Pflegebereich einer Krankenhausstation (vgl. dazu BAG &#8211; 4 AZR 458\/91 &#8211; vom 29. April 1992), bei der &#8222;Leitung von Instandsetzungsbereichen&#8220; im Sinne der Verg\u00fctungsgruppe IV b\/1 c der Anlage 1 a, Teil II, Abschn. Q (vgl. dazu BAG &#8211; 4 AZR 298\/92 &#8211; vom 24. M\u00e4rz 1993) oder bei der &#8222;Leitung von Erziehungsheimen&#8220; im Sinne der Verg\u00fctungsgruppe III\/1 der Anlage 1 a, Teil II, Abschn. G, Unterabschn. II in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung (vgl. dazu BAG &#8211; 4 AZR 270\/95 &#8211; vom 23. Oktober 1996).<\/p>\n<p>Geht man mit der Kl\u00e4gerin davon aus, da\u00df die vom beklagten Land mit der Berufung vorgetragenen Einzelbeispiele von Eingriffen der Frau &#8230; in die Arbeitsabl\u00e4ufe des Standorts &#8230; nur damit zu erkl\u00e4ren sind, da\u00df im fraglichen Zeitraum entweder die Kl\u00e4gerin selbst oder aber ihre Stellvertreterin arbeitsunf\u00e4hig erkrankt waren, und da\u00df im \u00fcbrigen Frau &#8230; der Kl\u00e4gerin bei der Gestaltung der Arbeitsabl\u00e4ufe verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig freie Hand l\u00e4\u00dft, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, da\u00df die Leitung der B\u00fccherei im tariflichen Sinne zu der von der Kl\u00e4gerin auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeit geh\u00f6rt. Unter &#8222;Leitung&#8220; ist in der Verwaltungssprache die Verbindung von Aufgaben der Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle zu verstehen; als Eingruppierungsmerkmal nach dem BAT ist f\u00fcr den Begriff des &#8222;Leiters&#8220; weiter erforderlich, da\u00df dieser f\u00fcr eine Einrichtung, einen Teil derselben oder einen abgrenzbaren Aufgabenbereich die Verantwortung tr\u00e4gt (vgl. insbesondere BAG &#8211; 4 AZR 270\/95 &#8211; vom 23. Oktober 1996 m.w.N.).<\/p>\n<p>Bei einer B\u00fccherei kann von Leitungst\u00e4tigkeit im Tarifsinne nach Auffassung der Kammer nur dann gesprochen werden, wenn der Leiter in bezug auf s\u00e4mtliche wesentlichen bibliothekarischen Aufgaben Entscheidungsbefugnisse und damit die Verantwortung zu tragen hat. Bei einer \u00f6ffentlichen B\u00fccherei geh\u00f6rt hierzu nach Auffassung der Kammer insbesondere eine Entscheidungsbefugnis in Fragen der Auswahl und der Aussonderung der vorhandenen Medien (Bestandsaufbau und Bestandspflege), sowie Entscheidungsbefugnisse im Bibliotheksmanagement wie Zusammenarbeit mit \u00fcbergeordneten Stellen, Aufstellung von Zielen f\u00fcr alle Bereiche der Bibliothek und Festlegung der Arbeitsteilung zwischen verschiedenen Bibliotheken (vgl. Bl\u00e4tter zur Berufskunde der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit, Diplombibliothekar\/-in an \u00f6ffentlichen Bibliotheken, 8. Aufl. 1996, Seite 7 &#8211; 11). In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ist jedoch deutlich geworden, da\u00df die Kl\u00e4gerin insoweit zwar Vorschl\u00e4ge machen kann, Entscheidungsbefugnisse im engeren Sinne bei ihr aber nicht liegen. Die Kl\u00e4gerin hatte noch in erster Instanz behauptet, sie sei verantwortlich f\u00fcr den Bestandsaufbau und die Bestandskonzeption in der &#8230; und verwalte selbst\u00e4ndig den ihr nur pauschal zugewiesenen Etat. Sie hat jedoch im Termin vor der Berufungskammer einger\u00e4umt, da\u00df sie etwa hinsichtlich der Anschaffung neuer B\u00fccher oder Zeitschriften auch f\u00fcr ihren Bereich nur Vorschl\u00e4ge macht, da\u00df die Entscheidungsbefugnisse aber insoweit bei Frau &#8230; bzw. bei deren Vorgesetzter Frau &#8230; liegen und da\u00df es durchaus vorkomme, da\u00df Frau &#8230; und Frau &#8230; ihren Vorschl\u00e4gen nicht folgen, etwa im Hinblick auf die Best\u00e4nde, die an anderen Standorten vorhanden sind, oder generell im Hinblick auf die von der &#8230; aus verfolgte Konzeption. Dann aber liegt die tariflich relevante Leitungsmacht auch in bezug auf die B\u00fccherei in der &#8230; in den H\u00e4nden der Frau &#8230; und der Frau &#8230;, auch wenn diese vor Ort nicht h\u00e4ufig in Erscheinung treten. Dies wird auch daran deutlich, da\u00df Frau &#8230; die immerhin f\u00fcnf Stunden pro Woche am Ausleihdienst in der &#8230; teilnimmt, der Kl\u00e4gerin die daf\u00fcr geltenden Zeiten selbst vorgibt. Es wird weiter deutlich daran, da\u00df s\u00e4mtliche Kontakte zu \u00fcbergeordneten Stellen und die Mitarbeit im Berliner Arbeitskreis der Leiter der Hauptbibliotheken nicht von der Kl\u00e4gerin, sondern von Frau &#8230; wahrgenommen werden. Hiernach kann die Kl\u00e4gerin nicht als &#8222;Leiterin&#8220; einer \u00f6ffentlichen B\u00fccherei im Sinne der Verg\u00fctungsgruppe IV a, Fallgr. 6 a BAT-O angesehen werden, auch wenn sie r\u00e4umlich entfernt von der vom beklagten Land mit Recht als Leiterin der Hauptbibliothek bezeichneten Frau &#8230; arbeitet und diese ihr, wegen der r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnisse im Bezirk &#8230; und der historische gewachsenen Strukturen, mehr Freiheiten bel\u00e4\u00dft, als dies in den Hauptbibliotheken der anderen Bezirke der Fall sein mag.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Die Revision wird nach \u00a7 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen; ver\u00f6ffentlichte Judikatur zum Tarifbegriff des &#8222;Leiters einer B\u00fccherei&#8220; ist bislang nicht bekannt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin Entscheidungsdatum: 22.05.1997 Aktenzeichen: 16 Sa 5\/97 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Eine Diplombibliothekarin m\u00f6chte aufgrund der in der Bibliothek oft vorkommenden Ausleihvorg\u00e4nge, des bestehenden hohen Medienbestands und den von ihr ausgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten von der Verg\u00fctungsgruppe IV Fallgruppe 6a in die Verg\u00fctungsgruppe IVb Fallgruppe 10b BAT-O eingestuft werden. 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