{"id":3726,"date":"1998-10-21T01:00:41","date_gmt":"1998-10-20T23:00:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3726"},"modified":"2013-07-31T01:24:10","modified_gmt":"2013-07-30T23:24:10","slug":"eingruppierung-bei-leitung-einer-teilbibliothek-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3726","title":{"rendered":"Eingruppierung bei Leitung einer Teilbibliothek II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesarbeitsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 21.10.1998<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 4 AZR 564\/97<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin, die in Berlin als ausgebildete Diplombibliothekarin eine \u201eHauptbibliothek f\u00fcr Erwachsene\u201c leitet, fordert eine Eingruppierung nach VergGr. IV a BAT-O. Nachdem sie bereits in der Vorinstanz unterlegen war, bleibt auch ihre Revision ohne Erfolg. Da nicht alle Altersgruppen Zugang zur Bibliothek haben, ist diese tarifrechtlich nur als Teilbibliothek anzusehen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; ArbG Berlin vom 11.10.1996, Az. 86 Ca 36078\/95<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3716\" class=\"liinternal\">LAG Berlin vom 22.05.1997, Az. 16 Sa 5\/97<\/a><br \/>\n&#8211; BAG vom 21.10.1998, Az. 4 AZR 564\/97<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Eine \u00f6ffentliche B\u00fccherei im Sinne der Verg\u00fctungsgruppen f\u00fcr Angestellte im gehobenen Bibliotheks- oder Archivdienst der Anlage 1a zum BAT-O liegt nur dann vor, wenn sie f\u00fcr die gesamte \u00d6ffentlichkeit einschlie\u00dflich aller Altersgruppen uneingeschr\u00e4nkt bestimmt ist. Die &#8222;Hauptbibliothek f\u00fcr Erwachsene&#8220; eines Berliner Bezirks erf\u00fcllt dieses Merkmal nicht. Sie ist lediglich Teil der Hauptbibliothek und damit nur Teil einer \u00f6ffentlichen B\u00fccherei im Tarifsinne.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\n<strong>1.<\/strong> Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. Mai 1997 &#8211; 16 Sa 5\/97 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten der Revision zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten darum, ob die Kl\u00e4gerin Leiterin einer \u00f6ffentlichen B\u00fccherei mit einem Buchbestand von mindestens 25.000 B\u00e4nden und durchschnittlich 100.000 Entleihungen im Jahr im Sinne der VergGr. IV a Fallgr. 6 a der Verg\u00fctungsgruppen f\u00fcr Angestellte im gehobenen Bibliotheksdienst des Teils I der Anlage 1 a zum BAT-O\/BL ist und daher Anspruch auf Verg\u00fctung nach VergGr. IV a BAT-O hat.<\/p>\n<p>Die am 7. April 1954 geborene Kl\u00e4gerin legte am 31. Juli 1979 an der Fachschule f\u00fcr Bibliothekare Leipzig die staatliche Abschlu\u00dfpr\u00fcfung in der Fachrichtung Staatliche Allgemeinbibliotheken und Gewerkschaftsbibliotheken ab. Seit dem 1. September 1979 war sie als Bibliothekarin in der Stadtbezirksbibliothek des Stadtbezirks Berlin-Wei\u00dfensee t\u00e4tig. Mit Wirkung vom 1. September 1985 \u00fcbernahm sie die Arbeitsaufgabe &#8222;Leitung der Hauptbibliothek f\u00fcr Erwachsene&#8220; Berlin-Wei\u00dfensee, Pistoriusstra\u00dfe 127. Durch Urkunde vom 1. Juli 1994 wurde ihr durch das S\u00e4chsische Staatsministerium f\u00fcr Wissenschaft und Kunst die Berechtigung zuerkannt, den Grad Diplom-Bibliothekarin (Fachhochschule) zu f\u00fchren. Diese Urkunde legte die Kl\u00e4gerin am 6. September 1994 ihrer Personalstelle vor.<\/p>\n<p>Im &#8222;Arbeitsvertrag&#8220; vom 8. Januar 1992 wird die Kl\u00e4gerin, die Mitglied der Gewerkschaft \u00d6TV ist, als &#8222;Leitende Bibliothekarin&#8220; bezeichnet. In \u00a7 3 werden der BAT-O und die ihn erg\u00e4nzenden und \u00e4ndernden Tarifvertr\u00e4ge in Bezug genommen. \u00a7 5 enth\u00e4lt eine &#8222;Eingruppierungsvermutung&#8220;, nach der die Kl\u00e4gerin ab 1. Juli 1991 in der VergGr. IV b BAT-O eingruppiert ist. Mit Schreiben vom 21. M\u00e4rz 1992 teilte die zust\u00e4ndige Abteilung Personal und Verwaltung der Kl\u00e4gerin mit, sie sei nach \u00dcberpr\u00fcfung mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in VergGr. IV a Fallgr. 1 b des Teils I der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert. Dies korrigierte das Bezirksamt mit \u00c4nderungsk\u00fcndigung vom 26. M\u00e4rz 1993 zum 30. September 1993. Die Kl\u00e4gerin sei zutreffend in die VergGr. IV b Fallgr. 10 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT-O\/BL eingruppiert. Die Kl\u00e4gerin akzeptierte diese \u00c4nderungsk\u00fcndigung. Sie wird seit dem 1. Oktober 1993 wieder nach VergGr. IV b BAT-O verg\u00fctet.<\/p>\n<p>Die \u00f6ffentlichen Bibliotheken in Berlin sind in der Regel so strukturiert, da\u00df jeder Bezirk eine sogenannte Hauptbibliothek unterh\u00e4lt, in der in einem Geb\u00e4ude s\u00e4mtliche Printmedien und audiovisuelle Medien f\u00fcr alle Altersstufen und Interessenten oder Wissensgebiete angeboten werden. Daneben werden, wenn erforderlich, Stadtteilbibliotheken unterhalten. Der zentrale Katalog und eine zentrale Zugangsstelle f\u00fcr den Medienerwerb geh\u00f6ren zur Hauptbibliothek. Der Bezirk Wei\u00dfensee verf\u00fcgt nicht \u00fcber die r\u00e4umlichen Voraussetzungen der einheitlichen Unterbringung einer Hauptbibliothek. In dem Bezirk wird zwar auch das komplette Angebot einer Hauptbibliothek unterhalten, jedoch verteilt auf unterschiedliche Standorte, da es an einem geeigneten Geb\u00e4ude mit etwa 2.000 qm Nutzfl\u00e4che mangelt. Was von den \u00fcbrigen Bezirken in einem Geb\u00e4ude angeboten wird, verteilt sich in Wei\u00dfensee auf insgesamt vier Standorte: In der Pistoriusstra\u00dfe 127 ist auf etwa 300 qm Nutzfl\u00e4che der gr\u00f6\u00dfte Medienbestand &#8211; Printmedien und audiovisuelle Medien &#8211; f\u00fcr Erwachsene untergebracht. Am Standort Berliner Allee 15 gibt es daneben eine sogenannte &#8222;Phonothek&#8220; mit Schallplatten, Musikcassetten, CD`s, Sprachkursen, H\u00f6rspielcassetten, Musikzeitschriften und Biographien zu Rock- und Popmusik. Eine sogenannte &#8222;Hauptbibliothek f\u00fcr Kinder&#8220; ist in der Gustav-Adolf-Stra\u00dfe 25 untergebracht. Au\u00dferdem sind drei Stadtteilbibliotheken f\u00fcr Erwachsene, zwei Stadtteilbibliotheken f\u00fcr Kinder und Erwachsene sowie zwei weitere Stadtteilbibliotheken nur f\u00fcr Kinder vorhanden. Der Zentralkatalog wird am Standort Mahlerstra\u00dfe 4 unterhalten. Dort ist auch der &#8222;Zentrale Medienerwerb&#8220; untergebracht, den die Angestellte W leitet. Sie weist den einzelnen Einrichtungen den Anteil am j\u00e4hrlichen Etat zu und trifft in jedem Einzelfall die letzte Entscheidung \u00fcber Anschaffungsvorschl\u00e4ge der Teileinrichtungen und t\u00e4tigt die Anschaffungen nach au\u00dfen hin. Das &#8222;Stadtb\u00fccherei-amt&#8220; ist ebenfalls am Standort Mahlerstra\u00dfe 4 untergebracht. Amtsleiterin ist Frau D , ihre Stellvertreterin ist Frau M . Letztere ist verantwortlich f\u00fcr den gesamten Ablauf der Dienstgesch\u00e4fte in allen Bibliothekseinrichtungen und in der Buchbinderei des Bezirks. Dazu geh\u00f6rt folgendes:<\/p>\n<p>&#8211; Diensteinteilung und Urlaubsplanung f\u00fcr den gesamten Gesch\u00e4ftsbereich<\/p>\n<p>&#8211; Leitung aller bibliothekarischen, technischen und verwaltungsm\u00e4\u00dfigen Arbeiten<\/p>\n<p>&#8211; Aufbereitung und Auswertung der Bibliotheksstatistik in und f\u00fcr alle zehn Einrichtungen<\/p>\n<p>&#8211; verantwortliche Bearbeitung und Erschlie\u00dfung einiger Gebiete der Sachliteratur<\/p>\n<p>&#8211; Mitarbeit im Berliner Arbeitskreis der Hauptstellenleiter<\/p>\n<p>&#8211; Berichtswesen<\/p>\n<p>&#8211; Anordnungsbefugnis<\/p>\n<p>&#8211; Ausleihdienste<\/p>\n<p>&#8211; Vertreterin der Amtsleiterin D .<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin unterstehen am Standort Pistoriusstra\u00dfe 127 fachlich eine Diplombibliothekarin der VergGr. IV b, eine Diplom-Bibliothekarin der VergGr. V b sowie vier Bibliotheksassistentinnen der VergGr. VI b und VII. Die Kl\u00e4gerin ist dort verantwortlich f\u00fcr Fachfragen zum Aufbau und zur Pflege des Erwachsenenliteraturbestandes und macht im Rahmen des von ihr von Frau W zugewiesenen Etats die Anschaffungsvorschl\u00e4ge, denen Frau W in aller Regel folgt. Dar\u00fcber hinaus bearbeitet und erschlie\u00dft sie den Bereich Naturwissenschaften f\u00fcr den ganzen Bezirk, w\u00e4hrend Frau M insoweit die Gebiete Geschichte und Literaturwissenschaft bearbeitet und erschlie\u00dft. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt f\u00fcr den Bereich Pistoriusstra\u00dfe monatliche und viertelj\u00e4hrliche Statistiken, die sie an Frau M weitergibt. Sie ist Kontaktperson zu zwei benachbarten Gymnasien, f\u00fcr die die Einrichtung in der Pistoriusstra\u00dfe zugleich als Schulbibliothek fungiert. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt f\u00fcr den Bereich Pistoriusstra\u00dfe die Dienstpl\u00e4ne und die Pl\u00e4ne f\u00fcr den Ausleihdienst, an dem auch Frau M teilnimmt. Frau M gibt die f\u00fcr sie selbst geltenden Zeiten vor. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00fcbrigen verantwortlich f\u00fcr die Abstimmung der Urlaubspl\u00e4ne, die sie dann an Frau M weitergibt. Frau M verantwortet sodann die gesamtbezirkliche Urlaubsplanung und sorgt bei Urlaubs\u00fcberschneidungen oder auch in Krankheitsf\u00e4llen erforderlichenfalls f\u00fcr Vertretungen aus anderen \u00f6rtlichen Bereichen. In die konkrete Urlaubsplanung im Bereich Pistoriusstra\u00dfe hat Frau M bislang nicht eingegriffen.<\/p>\n<p>Im Land Berlin werden die stellvertretenden Leiter der Stadtb\u00fccherei\u00e4mter \u00fcblicherweise als Leiter der Hauptbibliotheken (&#8222;Hauptstellenleiter&#8220;) bezeichnet. F\u00fcr den Bezirk Wei\u00dfensee nimmt demzufolge Frau M am &#8222;Berliner Arbeitskreis der Hauptstellenleiter&#8220; teil. Die Amtsleiter waren fr\u00fcher im Westteil Berlins, soweit sie Beamte waren, in Besoldungsgruppe A 14, soweit sie Angestellte waren, in VergGr. I b BAT eingestuft, die stellvertretenden Amtsleiter in Besoldungsgruppe A 13 oder VergGr. III\/II a BAT, deren Stellvertreter in Besoldungsgruppe A 12 oder VergGr. IV a\/III BAT. Nach einer R\u00fcge des Rechnungshofes ist diese Einstufung dahin ge\u00e4ndert worden, da\u00df die Amtsleiter und ihre Stellvertreter &#8211; zugleich Leiter der Hauptstelle &#8211; in VergGr. IV a Fallgr. 6 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert werden, die Stellvertreter der Hauptstellenleiter in VergGr. IV b Fallgr. 10. Jedoch hat man den bisherigen Stelleninhaber(n)\/-innen ihre bisherige Verg\u00fctung \u00fcbertariflich belassen. Die Amtsleiterin in Wei\u00dfensee erh\u00e4lt hiernach Verg\u00fctung nach VergGr. I b, ihre Stellvertreterin, Frau M nach VergGr. II a BAT-O.<\/p>\n<p>Jedenfalls seit 1991 lag der reine Buchbestand des Standorts Pistoriusstra\u00dfe 127 jeweils \u00fcber 25.000 B\u00e4nden pro Jahr. Die Gesamtzahl aller Entleihungen unter Einschlu\u00df von AV-Medien und Zeitschriften lag in dieser Zeit \u00fcber 100.000, die Anzahl der Entleihungen von B\u00fcchern jedoch unter dieser Zahl. Von Mai 1994 bis Januar 1995 war die Einrichtung in der Pistoriusstra\u00dfe 127 wegen Umbauarbeiten geschlossen. Jahresstatistische Angaben f\u00fcr das Jahr 1994 liegen nicht vor. In den Jahren 1995 und 1996 lag der reine Buchbestand wiederum \u00fcber 25.000 B\u00e4nden. In diesen Jahren lag auch die Anzahl der Buchentleihungen \u00fcber 100.000 B\u00e4nden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 5. September 1994 machte die Kl\u00e4gerin erfolglos ihre &#8222;Eingruppierung in die VergGr. IV a Fallgr. 6&#8220; geltend, und zwar &#8222;auch f\u00fcr den zur\u00fcckliegenden Zeitraum&#8220;. Mit der am 1. Dezember 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Ziel weiter, ab 1. M\u00e4rz 1994 nach VergGr. IV a BAT-O verg\u00fctet zu werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, die Einrichtung in der Pistoriusstra\u00dfe 127 sei die Hauptbibliothek des Bezirks Wei\u00dfensee. Diese werde von ihr geleitet. Frau M k\u00f6nne schon deshalb keine Leitungsfunktion wahrnehmen, weil ihr Arbeitsplatz r\u00e4umlich entfernt angesiedelt sei. Da die Kl\u00e4gerin nicht nur f\u00fcr die Urlaubs-, Dienst- und Ausleihplangestaltung am Standort Pistoriusstra\u00dfe zust\u00e4ndig sei und s\u00e4mtlichen dort besch\u00e4ftigten Mitarbeitern fachliche Weisungen erteile, sondern insbesondere auch verantwortlich sei f\u00fcr Bestandsaufbau und Bestandspflege, erf\u00fclle sie die Anforderungen, die an den Begriff einer &#8222;Leiterin&#8220; einer B\u00fccherei zu stellen seien. Die vom beklagten Land vorgetragenen Beispiele von Einzelma\u00dfnahmen der Frau M in Bezug auf den Standort Pistoriusstra\u00dfe fielen \u00fcberwiegend in die Zeit einer l\u00e4nger dauernden Arbeitsunf\u00e4higkeit &#8211; vom 20. Februar bis 12. Mai 1995 &#8211; und einer anschlie\u00dfenden Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell bis zum 7. Juli 1995 sowie in die Zeit einer l\u00e4ngeren Arbeitsunf\u00e4higkeit der Stellvertreterin der Kl\u00e4gerin Frau L vom 23. Juni bis zum 28. August 1995. Davor und danach habe Frau M keine ma\u00dfgebliche Leitungst\u00e4tigkeit entfaltet. Da auch die tariflich vorgeschriebene Anzahl von B\u00e4nden und Entleihungen allein am Standort Pistoriusstra\u00dfe \u00fcbertroffen werde &#8211; auf eine Differenzierung nach Buchb\u00e4nden und anderen Medien komme es nicht an -, stehe ihr die begehrte Verg\u00fctung im Rahmen der tariflichen Ausschlu\u00dffrist zur\u00fcckgerechnet von ihrem Geltendmachungsschreiben vom 5. September 1994 zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt, festzustellen, da\u00df das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab dem 1. M\u00e4rz 1994 Verg\u00fctung nach Verg\u00fctungsgruppe IV a der Anlage 1 a Teil I des BAT-O zu zahlen und die r\u00fcckst\u00e4ndigen monatlichen Differenzbetr\u00e4ge zwischen der Verg\u00fctungsgruppe IV a und IV b ab jeweiliger monatlicher F\u00e4lligkeit, hilfsweise ab Zustellung der Klage mit 4 % zu verzinsen.<\/p>\n<p>Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Es hat geltend gemacht, der Standort Pistoriusstra\u00dfe umfasse lediglich einen Teil der Hauptbibliothek des Bezirks Wei\u00dfensee, die auf vier Standorte verteilt sei. Nicht die Kl\u00e4gerin, sondern Frau M und die ihr unterstellte Frau W \u00fcbten die eigentlichen Leitungsfunktionen in Bezug auf den Standort Pistoriusstra\u00dfe aus. Frau M sei das anleitende und anweisende Fachorgan f\u00fcr bibliothekarische, technische und auch verwaltungsm\u00e4\u00dfige Arbeitsabl\u00e4ufe der gesamten Wei\u00dfenseer Bibliothek. Nur die Ausf\u00fchrung ihrer Weisungen liege in den H\u00e4nden der jeweils ersten Bibliothekarinnen an den einzelnen Standorten mit ihren &#8222;Teilbibliotheken&#8220;. Selbst hinsichtlich der Urlaubsplanung habe die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Standort Pistoriusstra\u00dfe nur eine vorbereitende Funktion, w\u00e4hrend Frau M die Urlaubsplanung f\u00fcr die Gesamtbibliothek verbindlich festlege. Da\u00df es bislang nicht zu einem konkreten Streitfall gekommen sei, \u00e4ndere nichts daran, da\u00df nicht die Kl\u00e4gerin, sondern Frau M zu entscheiden habe. In den Jahren 1991 bis 1993 h\u00e4tten am Standort Pistoriusstra\u00dfe nach den eigenen Angaben der Kl\u00e4gerin nicht durchschnittlich 100.000 Entleihungen von Buchb\u00e4nden stattgefunden. Da die Tarifbestimmung auf einen Buchbestand von 25.000 B\u00e4nden abstelle, beziehe sich auch die Anzahl der Entleihungen auf Buchb\u00e4nde. Die Kl\u00e4gerin habe die Grenze von 100.000 Entleihungen nur unter Einbeziehung von AV-Medien und Zeitschriften \u00fcberschritten. Die pers\u00f6nliche Voraussetzung einer abgeschlossenen Fachausbildung im Tarifsinne habe die Kl\u00e4gerin im \u00fcbrigen erst mit Vorlage des Gleichstellungsbescheides am 6. September 1994 erf\u00fcllt, so da\u00df ihr die h\u00f6here Verg\u00fctung keinesfalls schon ab 1. M\u00e4rz 1994 zugesprochen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das arbeitsgerichtliche Urteil abge\u00e4ndert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihren Klageanspruch mit der Ma\u00dfgabe weiter, da\u00df Zinsen nur aus den Nettodifferenzbetr\u00e4gen verlangt werden. Das beklagte Land beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Verg\u00fctung nach VergGr. IV a BAT-O ab 1. M\u00e4rz 1994.<\/p>\n<p>Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt nicht die Voraussetzungen der von ihr f\u00fcr sich in Anspruch genommenen VergGr. IV a Fallgr. 6 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT-O.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugeh\u00f6rigkeit der BAT-O in der f\u00fcr die Bereiche des Bundes und der L\u00e4nder geltenden Fassung Anwendung.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> F\u00fcr die Eingruppierung der Kl\u00e4gerin sind die Verg\u00fctungsgruppen f\u00fcr Angestellte im gehobenen Bibliotheks- oder Archivdienst des Teils I der Anlage 1 a zum BAT-O\/BL ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr diesen Rechtsstreit interessierenden T\u00e4tigkeitsmerkmale haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Verg\u00fctungsgruppe IV b<\/p>\n<p>10. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit,<\/p>\n<p>a) denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens der Verg\u00fctungsgruppe V b Fallgruppe 16 oder 17 st\u00e4ndig unterstellt ist,<\/p>\n<p>b) als Leiter von \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien mit einem Buchbestand von mindestens 12 000 B\u00e4nden und durchschnittlich 48 000 Entleihungen im Jahr,<\/p>\n<p>c) als Leiter von Stadtteilb\u00fcchereien (Nebenstellen) mit einem Buchbestand von mindestens 15 000 B\u00e4nden und durchschnittlich 60 000 Entleihungen im Jahr,<\/p>\n<p>d) die f\u00fcr \u00f6ffentliche B\u00fcchereien mit einem Buchbestand von mindestens 50 000 B\u00e4nden mit besonders schwierigen Fachaufgaben oder mit entsprechenden T\u00e4tigkeiten bei staatlichen B\u00fcchereistellen besch\u00e4ftigt werden,<\/p>\n<p>e) als Abteilungsleiter von Musikb\u00fccherabteilungen in \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien mit einem Bestand von mindestens 8 000 B\u00e4nden oder Tontr\u00e4gern.<\/p>\n<p>Verg\u00fctungsgruppe IV a<\/p>\n<p>6. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (Diplombibliothekare)<\/p>\n<p>a) als Leiter von \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien mit einem Buchbestand von mindestens 25 000 B\u00e4nden und durchschnittlich 100 000 Entleihungen im Jahr,<\/p>\n<p>b) die f\u00fcr \u00f6ffentliche B\u00fcchereien mit einem Buchbestand von mindestens 70 000 B\u00e4nden als Berater auf schwierigen Sachgebieten, deren T\u00e4tigkeit besonders hervorragende Fachkenntnisse voraussetzt, besch\u00e4ftigt werden,<\/p>\n<p>c) als Abteilungsleiter von Musikb\u00fccherabteilungen in \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien mit einem Bestand von mindestens 16 000 B\u00e4nden oder Tontr\u00e4gern.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 6 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT-O l\u00e4gen nicht vor. Die Bibliothek in der Pistoriusstra\u00dfe erf\u00fclle zwar das Merkmal der &#8222;\u00f6ffentlichen B\u00fccherei&#8220;, die Kl\u00e4gerin sei indes nicht als &#8222;Leiterin&#8220; der Bibliothek Pistoriusstra\u00dfe im Tarifsinne anzusehen.<\/p>\n<p>Dem ist nur im Ergebnis zu folgen.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Es fehlt bei dem Standort Pistoriusstra\u00dfe schon an dem Merkmal &#8222;\u00f6ffentliche B\u00fccherei&#8220; im Tarifsinne.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Das Landesarbeitsgericht hat ausgef\u00fchrt, unter dem Begriff &#8222;\u00f6ffentliche B\u00fccherei&#8220; sei eine planm\u00e4\u00dfige, nach Sachgebieten und Verfassern geordnete Sammlung von Printmedien, insbesondere B\u00fcchern, Zeitungen und Zeitschriften zu verstehen, die r\u00e4umlich abgegrenzt und die der Bev\u00f6lkerung allgemein zug\u00e4nglich sei. F\u00fcr die Abgrenzung einer B\u00fccherei von einem blo\u00dfen Teil einer unter Umst\u00e4nden auf mehrere R\u00e4umlichkeiten verteilten B\u00fccherei sei darauf abzustellen, ob ein eigenst\u00e4ndiger Katalog vorhanden sei. Der Bestand des Standortes Pistoriusstra\u00dfe sei in einem eigenen dort vorhandenen Katalog erfa\u00dft. Da\u00df der Bestand der Pistoriusstra\u00dfe au\u00dferdem auch in dem in der Mahlerstra\u00dfe befindlichen Zentralkatalog erfa\u00dft sei, stehe hiernach der Annahme nicht entgegen, da\u00df der in der Pistoriusstra\u00dfe untergebrachte Printmedienbestand eine B\u00fccherei im Tarifsinne bilde.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Das h\u00e4lt der Revision nicht stand.<\/p>\n<p>Es ist zwar richtig, da\u00df die Tarifvertragsparteien bei den speziellen tariflichen T\u00e4tigkeitsmerkmalen f\u00fcr Angestellte in B\u00fcchereien vom verkehrs\u00fcblichen allgemeinen Begriff einer B\u00fccherei oder Bibliothek ausgehen, das hei\u00dft, von einer Sammlung von B\u00fcchern von nicht ganz unerheblicher Gr\u00f6\u00dfe und unabh\u00e4ngig von ihrem Zweck (Urteil des Senats vom 26. Mai 1976 &#8211; 4 AZR 245\/75 &#8211; BAGE 28, 114 = AP Nr. 93 zu \u00a7\u00a7 22, 23 BAT). Die Tarifvertragsparteien differenzieren aber gerade f\u00fcr Diplom-Bibliothekare mit Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst zwischen solchen z. B. an wissenschaftlichen oder an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien. Dabei gehen die Tarifvertragsparteien von den herk\u00f6mmlichen Begriffen aus. Bei den wissenschaftlichen Bibliotheken \u00fcberwiegen die wissenschaftliche Literatur und ihre Benutzung zu wissenschaftlichen Zwecken (Hacker, Bibliothekarisches Grundwissen, 6. Aufl., S. 21 f.). \u00d6ffentliche Bibliotheken erf\u00fcllen ihre Aufgabe in Gemeinden, Kreisen und St\u00e4dten (R\u00f6ttcher\/B\u00f6ttger\/Ankerstein, Basiskenntnis Bibliothek, 3. Aufl., S. 101). F\u00fcr sie ist die uneingeschr\u00e4nkte \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit charakteristisch. Die \u00f6ffentliche Bibliothek hat die Aufgabe, Literatur f\u00fcr alle Gruppen und Schichten der Bev\u00f6lkerung, also f\u00fcr die gesamte \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung zu stellen und so der allgemeinen Information, der allgemeinen, politischen und beruflichen Bildung sowie der Unterhaltung und den Freizeitinteressen der Bev\u00f6lkerung zu dienen. In ihrem Bestand f\u00fchren die \u00f6ffentlichen Bibliotheken Sachb\u00fccher aus allen Bereichen des Wissens, Fachb\u00fccher zur beruflichen Aus- und Fortbildung, einen kleineren oder gr\u00f6\u00dferen Bestand an Informationsschrifttum (Nachschlagewerke, Lexika, Bibliographien) und an Zeitungen und Zeitschriften sowie Werke der sch\u00f6nen Literatur (Belletristik, d.h. Romane, Erz\u00e4hlungen, Lyrik, Dramen) einschlie\u00dflich der Unterhaltungsliteratur. Der Bestand an Sachb\u00fcchern \u00fcberwiegt heute vielerorts den Bestand an sch\u00f6ner Literatur. Viele \u00f6ffentliche Bibliotheken besitzen Best\u00e4nde an wissenschaftlichen Werken. In den meisten \u00f6ffentlichen Bibliotheken ist eine eigene Abteilung f\u00fcr Kinder- und Jugendb\u00fccher eingerichtet. In zunehmenden Ma\u00df bieten die \u00f6ffentlichen Bibliotheken nicht nur B\u00fccher, sondern auch andere Materialien an, vor allem audiovisuelle Medien wie Schallplatten, Toncassetten, Dia-Reihen und Videofilme. F\u00fcr ausl\u00e4ndische Benutzer werden B\u00fccher auch in Fremdsprachen bereitgehalten.<\/p>\n<p>Die \u00f6ffentlichen Bibliotheken gr\u00f6\u00dferer St\u00e4dte bilden heute zumeist Bibliothekssysteme mit einer Zentralbibliothek (Zentralb\u00fccherei, Hauptb\u00fccherei) und mehreren Zweigbibliotheken (Zweigb\u00fcchereien, Stadtteilb\u00fcchereien) unter einheitlicher Leitung. Gegebenenfalls sind zwischen Zentralbibliothek und Zweigbibliotheken auf der Ebene der Stadtbezirke Bezirksbibliotheken eingeschaltet, die f\u00fcr die ihnen zugeordneten Zweigbibliotheken Leitungsfunktionen aus\u00fcben. Innerhalb eines solchen gro\u00dfst\u00e4dtischen Bibliothekssystems \u00fcbernimmt die Zentralbibliothek die Bucherwerbung, die Inventarisierung, die Katalogisierung und die sonstige Buchbearbeitung, so da\u00df die neu erworbenen B\u00fccher bereits mit allem erforderlichen Karteimaterial ausleihfertig in die einzelnen Zweigbibliotheken gelangen. Mit Hilfe des st\u00e4dtischen Zentralkatalogs und des bibliographischen Bestandes der Zentralbibliothek wird in der Regel auch der Leihverkehr f\u00fcr das ganze System zentral vermittelt (vgl. Hacker, aaO, S. 40 ff.).<\/p>\n<p>Das Berliner \u00f6ffentliche Bibliothekswesen unterscheidet als Zentralbibliothek mit erg\u00e4nzenden und koordinierenden Funktionen die Amerika-Gedenk-Bibliothek, eine kombinierte wissenschaftliche und \u00f6ffentliche Bibliothek, sowie als selbst\u00e4ndige Einrichtungen der Bezirke Stadtb\u00fcchereien mit eigenen Systemen von Zweigb\u00fcchereien. Zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden f\u00fcr das Bibliothekswesen sind der Senator f\u00fcr Wissenschaft und Forschung bez\u00fcglich wissenschaftlicher Bibliotheken und der Senator f\u00fcr kulturelle Angelegenheiten bez\u00fcglich \u00f6ffentlicher Bibliotheken. Letzterem ist die Amerika-Gedenk-Bibliothek unterstellt. Da der Verwaltungsaufbau zweistufig ist und aus der Hauptverwaltung einer gesamtst\u00e4dtischer Verwaltungsebene und der Bezirksverwaltung als jeweils \u00f6rtlicher Ebene besteht, die Bezirksverwaltungen nach dem Prinzip der Selbstverwaltung arbeiten und \u00fcber eigene Organe verf\u00fcgen, unterstehen die Hauptb\u00fcchereien der Bezirke dem Bezirksamt.<\/p>\n<p>Diese Strukturen haben die Tarifvertragsparteien vorgefunden. Wenn \u00f6ffentliche B\u00fcchereien angesprochen sind, dann sind solche Einrichtungen gemeint, die zur Aufgabe haben, Literatur und andere Medien f\u00fcr die gesamte \u00d6ffentlichkeit, also f\u00fcr Erwachsene, Sch\u00fcler und Kinder zur Verf\u00fcgung zu stellen. Au\u00dferdem gibt es Stadtteilbibliotheken f\u00fcr Erwachsene oder Kinder oder f\u00fcr Erwachsene und Kinder. Die Verg\u00fctungsgruppen f\u00fcr Angestellte im Bibliotheksdienst nennen auch die Stadtteilbibliothek als Merkmal in VergGr. IV b Fallgr. 10 c. Daraus wird deutlich, da\u00df die Tarifvertragsparteien ausgehend von den vorgefundenen Bibliotheksstrukturen die Verg\u00fctungsgruppen gebildet haben.<\/p>\n<p><strong>cc)<\/strong> Daraus folgt, da\u00df die Bibliothekseinrichtung Pistoriusstra\u00dfe 127 keine &#8222;\u00f6ffentliche B\u00fccherei&#8220; im Sinne des Tarifvertrages ist, sondern nur eine &#8222;\u00f6ffentliche Teilbibliothek&#8220;, genauer, eine Teilbibliothek einer \u00f6ffentlichen B\u00fccherei, wie es das beklagte Land deutlich gemacht hat. In der Pistoriusstra\u00dfe 127 werden nur Printmedien und audiovisuelle Medien f\u00fcr Erwachsene vorgehalten. Die Kl\u00e4gerin ist nur hierf\u00fcr, nicht aber f\u00fcr die Phonothek und f\u00fcr die sogenannte Hauptbibliothek f\u00fcr Kinder zust\u00e4ndig. Die Einrichtung Pistoriusstra\u00dfe wird dementsprechend als &#8222;Hauptbibliothek f\u00fcr Erwachsene&#8220; bezeichnet. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt somit das Merkmal &#8222;\u00f6ffentliche Bibliothek&#8220; im Tarifsinne nicht.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts nichts, da\u00df der Standort Pistoriusstra\u00dfe \u00fcber einen eigenst\u00e4ndigen Katalog verf\u00fcgt. Ein eigenst\u00e4ndiger Katalog vermag das Merkmal &#8222;\u00f6ffentliche Bibliothek&#8220; nicht auszumachen. Die &#8222;\u00f6ffentliche Bibliothek&#8220; ist benutzerbezogen zu sehen. Sie impliziert, da\u00df sie f\u00fcr die gesamte \u00d6ffentlichkeit vorgesehen ist und nicht nur f\u00fcr Teile von ihr. Das beklagte Land hat im \u00fcbrigen zutreffend darauf hingewiesen, da\u00df ein eigenst\u00e4ndiger Katalog schon deswegen nicht ausschlaggebend sein kann, weil auch jede Stadtteilbibliothek \u00fcber einen eigenst\u00e4ndigen Katalog verf\u00fcgt. T\u00e4tigkeitsmerkmale f\u00fcr Diplom-Bibliothekare in Teilbibliotheken einer \u00f6ffentlichen Bibliothek sind nicht vorgesehen, sieht man davon ab, da\u00df die Kl\u00e4gerin als leitende Bibliothekarin unstreitig in der VergGr. IV b Fallgr. 10 a eingruppiert ist.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Zudem leitet die Kl\u00e4gerin die Teilbibliothek auch nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Auf seine Ausf\u00fchrungen nimmt der Senat Bezug.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat sonach keinen tariflichen Anspruch auf die begehrte Verg\u00fctung nach VergGr. IV a BAT-O. Auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Merkmale brauchte der Senat nicht mehr einzugehen.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht deswegen einen Anspruch auf die begehrte Verg\u00fctung, weil das beklagte Land aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalles gegen Treu und Glauben, \u00a7 242 BGB, verstie\u00dfe, und zwar in seiner Erscheinungsform des mi\u00dfbr\u00e4uchlichen, widerspr\u00fcchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), wenn es sich auf die &#8222;fehlende Leitungsfunktion&#8220; beruft. Es ist zwar richtig, da\u00df die Kl\u00e4gerin im Arbeitsvertrag und im Gesch\u00e4ftsverteilungsplan 1993 als &#8222;leitende Bibliothekarin&#8220; bezeichnet wird. Zum einen ist aber eine leitende Bibliothekarin nicht zwingend Leiterin einer \u00f6ffentlichen Bibliothek. Zum anderen hei\u00dft es in dem von der Revision genannten Gesch\u00e4ftsverteilungsplan 1993 ausdr\u00fccklich &#8222;leitende Bibliothekarin in Erwachsenenbibliothek\/Schulbibliothek innerhalb der Hauptbibliothek Pistoriusstra\u00dfe&#8220;, woraus nur deutlich wird, da\u00df auf einen Teilbereich abgestellt ist.<\/p>\n<p>Aus der Verg\u00fctung der stellvertretenden Amtsleiterin nach VergGr. II a BAT-O kann die Kl\u00e4gerin mit Erfolg nichts f\u00fcr sich herleiten. Das beklagte Land hat von der Kl\u00e4gerin nicht widerlegt vorgetragen, Frau M werde \u00fcbertariflich bezahlt. Die Leiter der Bibliotheken seien aufgrund einer Rechnungshofr\u00fcge nicht mehr nach VergGr. II a BAT verg\u00fctet worden, sondern erhielten diese Bezahlung nur noch aufgrund ihres Besitzstandes. Das hat das beklagte Land mit dem Rundschreiben II Nr. 13\/1996 vom 1. M\u00e4rz 1996 der Senatsverwaltung f\u00fcr Inneres belegt.<\/p>\n<p>Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Senats vom 8. Oktober 1997 (- 4 AZR 167\/96 &#8211; AP Nr. 2 zu \u00a7 23 b BAT = ZTR 1998, 31 f.) ist abwegig. Darauf hat das beklagte Land zutreffend hingewiesen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesarbeitsgericht Entscheidungsdatum: 21.10.1998 Aktenzeichen: 4 AZR 564\/97 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Die Kl\u00e4gerin, die in Berlin als ausgebildete Diplombibliothekarin eine \u201eHauptbibliothek f\u00fcr Erwachsene\u201c leitet, fordert eine Eingruppierung nach VergGr. IV a BAT-O. Nachdem sie bereits in der Vorinstanz unterlegen war, bleibt auch ihre Revision ohne Erfolg. 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