{"id":3734,"date":"1982-04-20T21:31:58","date_gmt":"1982-04-20T19:31:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3734"},"modified":"2013-08-05T22:19:35","modified_gmt":"2013-08-05T20:19:35","slug":"kosten-einer-schulbibliothekarischen-stelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3734","title":{"rendered":"Kosten einer schulbibliothekarischen Stelle"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 20.04.1982<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 7 A 94\/81<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Der Landkreis Bad Kreuznach klagt auf Feststellung, da\u00df er die Kosten f\u00fcr eine Diplombibliothekarin der Verg\u00fctungsgruppe V b BAT, die am staatlichen Gymnasium am R\u00f6merkastell in Bad Kreuznach die Schulbibliothek leitet, nicht zu tragen habe. Da die Aufgaben der Schulbibliothekarin \u00fcberwiegend in den p\u00e4dagogischen Bereich hineinwirken, muss nicht der Schultr\u00e4ger f\u00fcr die Kosten der Stelle aufkommen, sondern das Land Rheinland-Pfalz wie auch bei sonstigen p\u00e4dagogischen und technischen Hilfkr\u00e4ften, so dass der Kl\u00e4ger in beiden Instanzen Recht bekam.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Koblenz, Az. 7 K 158\/80<br \/>\n&#8211; OVG Rheinland-Pfalz, Az. 7 A 94\/81<\/p>\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist nicht begr\u00fcndet. Die von dem Kl\u00e4ger erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger ist entgegen der vom Beklagten in seinem Schreiben vom 28. November 1979 vertretenen Ansicht nicht verpflichtet, f\u00fcr das Gymnasium \u201eAm R.\u201c in B. einen Diplombibliothekar einzustellen.<\/p>\n<p>Eine solche Verpflichtung k\u00f6nnte sich nur aus \u00a7 61 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes \u00fcber die Schulen in Rheinland-Pfalz \u2013 SchulG \u2013 vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487) ergeben, wenn Diplombibliothekare zu dem vom kommunalen Schultr\u00e4gern zu stellenden \u201eVerwaltungs- und Hilfspersonal\u201c zu rechnen w\u00e4ren. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die hier in Rede stehende diplomierte Bibliotheksfachkraft f\u00fcr die B\u00fccherei des Gymnasiums \u201eAm R.\u201c ist vielmehr zu den \u201ep\u00e4dagogischen und technischen Fachkr\u00e4ften\u201c im Sinne des \u00a7 61 Abs. 1 SchulG zu z\u00e4hlen, die erforderlichenfalls vom beklagten Land bereitzustellen sind.<\/p>\n<p>\u00a7 61 SchulG geht bei der Aufteilung der Schulkosten von dem hergebrachten Grundsatz aus, da\u00df der Personalaufwand, insbesondere f\u00fcr Geb\u00e4ude und Inventar \u2013 dem kommunalen Schultr\u00e4ger obliegt. Dabei sind zum Sachaufwand auch die Kosten desjenigen Personals zu z\u00e4hlen, das gerade eingestellt wird, um Schulgeb\u00e4ude und Inventar zu erhalten und zu verwalten. Diese relativ klare Aufteilung des Personals, in die vorwiegend f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben eingestellten Kr\u00e4ften einerseits und die zur Betreuung des Geb\u00e4udes und Inventars besch\u00e4ftigten Personen wie z.B. Hausmeister, Heizer und die Reinigungskr\u00e4fte andererseits, ist jedoch in dem Ma\u00dfe flie\u00dfend geworden, wie infolge organisatorischer \u00c4nderungen und p\u00e4dagogischer Erkenntnisse der Schulbetrieb ausgebaut und umgestaltet worden ist und wegen der damit verbundenen Aufgabentrennung weiteres Personal erforderlich wurde. Dazu geh\u00f6ren insbesondere auch die von \u00a7 61 Abs. 1 SchulG ausdr\u00fccklich erfa\u00dften p\u00e4dagogischen und technischen Fachkr\u00e4fte. Zu diesen rechnet auch ein f\u00fcr eine Schulb\u00fccherei eingestellter Diplombibliothekar. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieser Bibliothekar unmittelbar selbst am Unterricht teilnimmt. Ausschlaggebend ist vielmehr, da\u00df das Schwergewicht seiner T\u00e4tigkeit nicht bei einer blo\u00dfen Verwaltung und Erhaltung des vorhandenen Buchbestandes liegt, sondern da\u00df er jedenfalls \u00fcberwiegend zur Erf\u00fcllung von Aufgaben eingesetzt wird, die in den p\u00e4dagogischen Bereich hineinwirken.<\/p>\n<p>Die Aufgabe der p\u00e4dagogischen und technischen Fachkr\u00e4fte wird n\u00e4mlich in \u00a7 20 Abs. 6 SchulG dahingehend umschrieben, da\u00df sie \u201ezur Unterst\u00fctzung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Lehrer\u201c besch\u00e4ftigt werden. Dabei ist mit dem Kl\u00e4ger davon auszugehen, da\u00df der Begriff der \u201eUnterst\u00fctzung\u201c weit auszulegen ist. Dies war schon die Absicht des Gesetzgebers, wie sich aus der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Schulgesetz (LT-Drucks. 7 \/2751) ergibt. Dort hei\u00dft es n\u00e4mlich in bezug auf die p\u00e4dagogischen und technischen Fachkr\u00e4fte: \u201eWegen der zunehmenden Belastung der Lehrer mit verwaltungsm\u00e4\u00dfigen oder technischen Aufgaben werden sie aber in Zukunft verst\u00e4rkt einzusetzen sein.\u201c Daraus ergibt sich sinngem\u00e4\u00df, da\u00df diese Fachkr\u00e4fte gerade auch die Lehrer von verwaltungsm\u00e4\u00dfigen und technischen Aufgaben entlasten sollen. Diese Auffassung wird best\u00e4tigt durch die Antwort des Kultusministeriums vom 1. September 1971 auf eine kleine Anfrage (LT-Drucks. 7\/258). In ihr ist aufgef\u00fchrt, da\u00df mit der Einstellung sog. technischer Assistenten (neben den Verwaltungskr\u00e4ften) eine M\u00f6glichkeit geschaffen worden ist, die Lehrer und Schulleiter f\u00fcr ihre eigentlichen p\u00e4dagogischen Aufgaben freizumachen. In \u00dcbereinstimmung mit dem vierten Entwurf des Bildungsplans (inzwischen verabschiedet als \u201eBildungsgesamtplan\u201c vom 15. Juni 1973, Bund-L\u00e4nder-Kommission f\u00fcr Bildungsplanung, Bd. I, S. 39 f.) wird weiter herausgestellt, da\u00df das Berufsbild eines Schulassistenten zu entwickeln sei, der vor allem in drei Bereichen, n\u00e4mlich der Verwaltung, der technischen Hilfeleistung und der p\u00e4dagogischen Assistenz t\u00e4tig werden solle. Dabei werden zu den Aufgaben der Verwaltung u.a. gez\u00e4hlt: die Verwaltung von Sammlungen, Lernmitteln und Ger\u00e4ten einschlie\u00dflich der Inventarisierung und Rechnungsbearbeitung. Zur technischen Assistenz geh\u00f6rt u.a.: die Wartung und Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln f\u00fcr den Unterricht. Nach dem Bildungsgesamtplan (aaO, S. 39 f.) kann der Schulassistent dabei sowohl schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit einem der drei Aufgabenbereiche betraut, als auch in s\u00e4mtlichen Gebieten eingesetzt werden. Auch in dem Rundschreiben des Kultusministeriums vom 19. Dezember 1977 (Amtsbl. 1978, S. 6 f.) zur \u201eT\u00e4tigkeit von p\u00e4dagogischen Fachkr\u00e4ften und Helfer(-innen) an Sonderschulen\u201c hei\u00dft es, da\u00df die T\u00e4tigkeit der p\u00e4dagogischen Fachkr\u00e4fte der Unterst\u00fctzung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Sonderschullehrer diene und zu ihren Aufgaben als zus\u00e4tzliche p\u00e4dagogische Fachkraft u.a. auch (Nr. 1.2.15) die Betreuung von Sammlungen und B\u00fcchereien geh\u00f6re.<\/p>\n<p>Aus alledem folgt, da\u00df die \u201eUnterst\u00fctzung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Lehrer\u201c im Sinne von \u00a7 20 Abs. 6 SchulG vorwiegend darin zu sehen ist, da\u00df die Lehrer von solchen Aufgaben \u2013 seien sie verwaltungsm\u00e4\u00dfiger, technischer oder p\u00e4dagogisch-assistierender Natur \u2013 entlastet werden, die nicht zu ihrer erzieherischen oder unterrichtenden Funktion im engeren Sinne geh\u00f6ren. Das bedeutet aber nicht, da\u00df die p\u00e4dagogische oder technische Fachkraft unmittelbar am Unterricht mitwirken mu\u00df. Ob dies der Fall ist, h\u00e4ngt vielmehr ab von der Art der Unterst\u00fctzung, die sie dem Lehrer leistet. Diese kann w\u00e4hrend des Unterrichts erfolgen, wie es etwa im Chemieunterricht bei der Durchf\u00fchrung eines Versuchs der Fall sein kann. Indes soll auch dabei dem Assistenten keine selbst\u00e4ndige unterrichtende Funktion zukommen (vgl. den Bildungsplan, aaO, S. 40). Die Unterst\u00fctzung kann aber auch bei der Vorbereitung des Unterrichts stattfinden, etwa durch die Aufstellung von technischen Ger\u00e4ten oder die Zusammenstellung und Bereitstellung von B\u00fcchern oder sonstigem Lehrmaterial. Sie kann weiter in der Entlastung des Lehrers von Verwaltungst\u00e4tigkeiten bestehen, die im Zusammenhang mit Erziehung und Unterricht anfallen. Dabei h\u00e4ngt es von Art und Umfang dieser Verwaltungst\u00e4tigkeiten ab, ob ihre Wahrnehmung durch eine p\u00e4dagogische oder technische Fachkraft im Sinne des \u00a7 60 Abs. 3 SchulG geschieht. Grunds\u00e4tzlich dem p\u00e4dagogischen und unterrichtenden Bereich wesensfremd sind diese T\u00e4tigkeiten jedenfalls nicht, wie sich schon daraus ergibt, da\u00df sie bisher weitgehend von Lehrern mit wahrgenommen wurden und da\u00df sie nunmehr wenigstens teilweise den Schulassistenten \u00fcbertragen werden sollen. Die Landesregierung selbst hat in der Begr\u00fcndung des von ihr erstellten Entwurfs des Schulgesetzes (LT-Drucks. 7\/2751) zu der Frage, ob auch die Schreibkr\u00e4fte vom Land \u00fcbernommen werden sollen, ausgef\u00fchrt, da\u00df bereits bei diesem Personenkreis \u201eder Bezug zum p\u00e4dagogischen Bereich heute gr\u00f6\u00dfer ist als zu der Verwaltung des Schulverm\u00f6gens durch den Schultr\u00e4ger.\u201c Dies gilt erst recht f\u00fcr eine diplomierte Bibliotheksfachkraft, die an einer Schulb\u00fccherei wie der des Gymnasiums \u201eAm R.\u201c arbeitet; denn Art, Umfang und Schwerpunkt ihrer T\u00e4tigkeit sprechen daf\u00fcr, da\u00df sie zu den p\u00e4dagogischen und technischen Fachkr\u00e4ften im Sinne der \u00a7\u00a7 61 Abs. 1 und 3, Abs. 6 SchulG zu rechnen ist.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst folgt schon aus dem Ausbildungsgang, den ein Diplombibliothekar durchl\u00e4uft, da\u00df er nicht zum \u201eVerwaltungs- und Hilfspersonal\u201c im Sinne von \u00a7 61 Abs. 3 SchulG z\u00e4hlt. Zwar genie\u00dft er keine speziell schulp\u00e4dagogische Ausbildung. Das gleiche gilt aber f\u00fcr die meisten der sog. Schulassistenten. Indessen l\u00e4\u00dft sich aus Art und Dauer der Ausbildung seines Diplombibliothekars entnehmen, da\u00df sie nicht nur diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die erforderlich sind, um einen vorgegebenen B\u00fccherbestand instandzuhalten und rein verwaltungsm\u00e4\u00dfig zu betreuen. Smie ist vielmehr \u2013 und dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Ausbildungsberuf \u201eAssistent an Bibliotheken\u201c, wie er in der Verordnung vom 20. Juni 1975 (BGBl. I S. 1440 f.) geregelt ist, darauf angelegt, Grundkenntnisse zu vermitteln, die weit dar\u00fcber hinausgreifen und den Bibliothekar in den Stand versetzen, die Bibliotheksbesucher zu beraten und ihnen zu helfen.<\/p>\n<p>Auch Inhalt und Umfang der T\u00e4tigkeit, wie sie von einem f\u00fcr die Schulb\u00fccherei des Gymnasiums \u201eAm R.\u201c eingestellten Diplombibliothekar tats\u00e4chlich zu erbringen w\u00e4re, gebieten eine Einordnung als p\u00e4dagogische und technische Fachkraft. Dabei ist \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem Schreiben der Bezirksregierung K. vom 29. November 1979 und dem darin zitierten Gutachten der Kommunalen Gesch\u00e4ftsstelle f\u00fcr Verwaltungsvereinfachung \u201e\u00d6ffentliche Bibliothek\u201c (S. 15) \u2013 davon auszugehen, da\u00df diese B\u00fccherei mit einem Bestand von mehr als 24.000 B\u00fcchern sowie j\u00e4hrlich ca. 5.000 Ausleihungen und 2.000 Neuanschaffungen einer diplomierten Fachkraft bedarf, um ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrt zu werden. Dies wird best\u00e4tigt durch die Stellungnahme der Landesfachstelle f\u00fcr B\u00fcchereiwesen Rheinland-Pfalz vom 11. November 1975. Darin ist nach \u00dcberzeugung des Senats zutreffend ausgef\u00fchrt, da\u00df zu den T\u00e4tigkeiten einer entsprechenden Fachkraft einmal der Aufbau des Buch- und Medienbestands in Zusammenarbeit mit den Lehrern geh\u00f6rt. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob ein Lehrer die letzte Entscheidung \u00fcber die Anschaffung neuer B\u00fccher trifft. Dem Diplombibliothekar kommt auf jeden Fall die Aufgabe zu, diese Entscheidung etwa durch Sammlung von B\u00fccherw\u00fcnschen und durch Feststellung von Neuerscheinungen mit vorzubereiten, die Lehrer also bei dieser f\u00fcr den Unterricht bedeutsamen Entscheidung zu \u201eunterst\u00fctzen\u201c. Auch die unter Ziffer 2 genannte Inventarisierung und die insbesondere die Katalogisierung und Klassifizierung des Buchbestands beinhaltet eine auf das jeweilige Unterrichtsfach bezogene T\u00e4tigkeit, die Kenntnisse im Bereich der Wissenschaftsgliederung und ihrer Terminologie voraussetzt (vgl. die Bl\u00e4tter zur Berufskunde, Bd. 2, S. 4). Das gilt zum anderen vor allem f\u00fcr die unter Ziffer 3 genannte Beratung der Lehrer und Sch\u00fcler, insbesondere f\u00fcr die Zusammenstellung von Begleitliteratur zu einem Curriculum bzw. von Literatur zu einem bestimmten Thema. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df sich die Notwendigkeit eines verst\u00e4rkten Ausbaus der Schulb\u00fcchereien gerade auch aus den Anforderungen der Mainzer Studienstufe ergibt (vgl. so auch die Stellungnahme des Kultusministeriums vom 23. Juni 1978, LT-Drucks. 8\/3214). Die darin vorgesehene Ein\u00fcbung in eine vorwissenschaftliche Arbeitsweise setzt u.a. den Umgang mit wissenschaftlicher Literatur etwa bei der Erstellung von Facharbeiten voraus (vgl. den Bericht der Projektgruppe f\u00fcr die Mainzer Studienstufe Nr. 3, \u201eGrundfragen der modernen Schulbibliothek\u201c, 1. Aufl. 1978, S. 1 f., 80). Diese Kenntnisse werden aber nicht nur von dem betreffenden Fachlehrer vermittelt, sondern dieser wird dabei durch die bibliothekarische Fachkraft unterst\u00fctzt und entlastet. Sie \u00fcbernimmt gleichzeitig die individuelle Einf\u00fchrung der Sch\u00fcler in die Arbeitsweise einer Bibliothek (Ziffer 4), zu der auch ein im Hinblick auf die B\u00fccherei mit besonderen p\u00e4dagogischen Aufgaben ausgestatteter Lehrer oftmals schon zeitlich au\u00dferstande ist. Auch die unter Ziffer 5 genannte Zusammenarbeit und der Ausleihverkehr mit anderen Bibliotheken stellt eine T\u00e4tigkeit dar, die nicht etwa \u2013 wie dies der Beklagte allgemein f\u00fcr den Aufgabenbereich des Schulbibliothekars annimmt \u2013 der Arbeit eines Hausmeisters nahekommt, vielmehr steht sie einer die Unterrichtsarbeit unterst\u00fctzenden Funktion n\u00e4her. Auch im \u00fcbrigen ist in der Stellungnahme zutreffend ausgef\u00fchrt, da\u00df die unter den weiteren Ziffern 1 bis 7 genannten mehr technischen Arbeiten, wie \u00dcberwachung der Bestellungen mit Lieferkontrolle und Rechnungsbearbeitung, Inventarisierung und \u00e4u\u00dfere Bearbeitung der B\u00fccher etc. einer Bibliothekshilfskraft \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten, da f\u00fcr diese Arbeiten die sonst erforderliche Qualifikation eines Diplombibliothekars nicht notwendig ist (so auch der o.g. Bericht der Projektgruppe f\u00fcr die MSS, S. 20 f.; die \u201eBl\u00e4tter zur Berufskunde\u201c, Bd. 2, S. 3, 37). Selbst wenn diese an sich f\u00fcr einen Diplombibliothekar unterwertigen T\u00e4tigkeiten von ihm selbst miterledigt werden, weil eine Hilfskraft f\u00fcr diese Aufgaben nicht zur Verf\u00fcgung steht, so wird dadurch nicht der Aufgabenbereich des Diplombibliothekars insgesamt ber\u00fchrt und dem einer blo\u00dfen \u201eHilfs- und Verwaltungskraft\u201c gleichgestellt. Der Schwerpunkt seiner T\u00e4tigkeit in einer Schulb\u00fccherei von der Art und Gr\u00f6\u00dfe der des Gymnasiums \u201eAm R.\u201c liegt vielmehr auch dann noch in der Unterst\u00fctzung der Lehrer bei der Unterrichtsarbeit im Sinne des \u00a7 20 Abs. 6 SchulG (a.A. ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung Fernis-Schneider, Kommentar zum SchulG, 1979, Anm. 4 zu \u00a7 61). Dieser Auslegung steht \u2013 abweichend von der vom Beklagten vertretenden Ansicht \u2013 weder \u00a7 62 noch \u00a7 95 Abs. 2 SchulG entgegen. Zun\u00e4chst f\u00e4llt schon rein begrifflich die Einstellung eines Bibliothekars nicht unter die \u201eBeschaffung und laufende Unterhaltung der Lehr- und Unterrichtsmittel einschlie\u00dflich der Ausstattung der B\u00fccherei\u201c im Sinne von \u00a7 62 Abs. 2 Nr. 4 SchulG. Mit dieser Bestimmung soll vielmehr, wie aus der Wortwahl \u201eMittel\u201c und \u201eAusstattung\u201c hervorgeht, nur der s\u00e4chliche Bestand erfa\u00dft werden. Auch daraus, da\u00df \u00a7 62 Abs. 1 SchulG eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung der Kosten im Sinne von \u00a7 61 Abs. 1 SchulG enth\u00e4lt, ergibt sich nicht, da\u00df Schulbibliothekare kraft Gesetzes zum Verwaltungs- und Hilfspersonal gerechnet werden. Vielmehr sind die unter \u00a7 62 Abs. 1 SchulG aufgef\u00fchrten Dienstbez\u00fcge der Beamten und Verg\u00fctungen der Angestellten etc. f\u00fcr alle diejenigen Personen vom Land zu tragen, die als Lehrer bzw. als p\u00e4dagogische oder technische Fachkr\u00e4fte im Sinne von \u00a7 61 Abs. 1 SchulG einzuordnen sind. \u00a7 62 Abs. 1 SchulG baut insoweit nur auf der in \u00a7 61 Abs. 1 und 3 SchulG vorgesehene Regelung, die lediglich die \u00dcbernahme der beamteten Verwaltungs- und Hilfskr\u00e4fte an Gymnasien durch den Schultr\u00e4ger betrifft. Auch aus ihr l\u00e4\u00dft sich nichts f\u00fcr die Einordnung der Schulbibliothekar entnehmen. Das gilt ebenso f\u00fcr die Tatsache, da\u00df diejenigen Schulbibliothekare, die zur Zeit des Inkrafttretens der Schulgesetzes im Dienst standen, trotz bestehender Meinungsverschiedenheiten zun\u00e4chst von den Schultr\u00e4gern \u00fcbernommen worden sind, nachdem das Land die betreffenden Planstellen gestrichen hat. Denn die in der Sitzung des kulturpolitischen Ausschusses des Landtags vom 17. September 1974 (Protokoll S. 11 f.) und vom Kultusministerium mit Schreiben vom 23. Juni 1978 (LT-Drucks. 8\/3214) vertretene Ansicht, da\u00df die Bibliotheksfachkr\u00e4fte generell zum Verwaltungspersonal im Sinne \u00a7 61 Abs. 1 SchulG zu rechnen seien, findet \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 in der gesetzlichen Regelung keine Grundlage.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Entscheidungsdatum: 20.04.1982 Aktenzeichen: 7 A 94\/81 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Der Landkreis Bad Kreuznach klagt auf Feststellung, da\u00df er die Kosten f\u00fcr eine Diplombibliothekarin der Verg\u00fctungsgruppe V b BAT, die am staatlichen Gymnasium am R\u00f6merkastell in Bad Kreuznach die Schulbibliothek leitet, nicht zu tragen habe. Da die Aufgaben der Schulbibliothekarin \u00fcberwiegend in [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[3,308,320],"tags":[452,346],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3734"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3734"}],"version-history":[{"count":9,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3734\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3743,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3734\/revisions\/3743"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3734"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3734"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3734"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}