{"id":3744,"date":"2011-09-22T22:19:43","date_gmt":"2011-09-22T20:19:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3744"},"modified":"2019-09-22T14:41:29","modified_gmt":"2019-09-22T12:41:29","slug":"kundigung-eines-schwerbehinderten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3744","title":{"rendered":"K\u00fcndigung eines Schwerbehinderten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 22.09.2011<\/p>\n<p>Aktenzeichen: <a href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/493665.html\" class=\"liexternal\">M 15 K 10.4699<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Im Rahmen des Sonderk\u00fcndigungsschutzes f\u00fcr Schwerbehinderte hatte der Kl\u00e4ger, eine Rechtsanwaltskanzlei, beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur K\u00fcndigung seines schwerbehinderten Empfangschef und Bibliotheksleiter eingereicht. Der beigeladene Angestellte, der sich aufgrund seiner Behinderung gemobbt f\u00fchlt, k\u00e4me seinen Verpflichtungen nicht nach und das Vertrauensverh\u00e4ltnis sei dauerhaft zerst\u00f6rt.<\/p>\n<p><!--more--><strong><br \/>\nTenor<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, \u00fcber den Antrag der Kl\u00e4gerin vom 16. Juli 2010 auf Zustimmung zur ordentlichen K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Beigeladenen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.<\/p>\n<p>Der Beigeladene tr\u00e4gt seine au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Die Kostenentscheidung ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Beklagte den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zustimmung zur ordentlichen K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des schwerbehinderten Beigeladenen zu Recht abgelehnt hat.<\/p>\n<p>Der am \u2026 1948 geborene Beigeladene arbeitet seit 1. M\u00e4rz 2004 als Empfangschef und Bibliotheksleiter bei der Kl\u00e4gerin, einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in M\u00fcnchen. Der Beigeladene ist laut Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales &#8211; Versorgungsamt &#8211; vom 2. Juni 2008 aufgrund einer Harnblasenerkrankung (in Heilungsbew\u00e4hrung) schwerbehindert mit einem GdB von 50.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 hat die Kl\u00e4gerin beim Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen K\u00fcndigung des Arbeitverh\u00e4ltnisses des Beigeladenen aus personenbedingten Gr\u00fcnden beantragt und hierzu im Wesentlichen vorgetragen:<\/p>\n<p>Der Beigeladene k\u00f6nne seine T\u00e4tigkeit als Empfangschef und Bibliotheksleiter krankheitsbedingt seit ca. eineinhalb Jahren nicht mehr erf\u00fcllen. Im Jahr 2009 sei bei ihm eine Krebserkrankung diagnostiziert worden; daraufhin sei er \u00fcber 5 Monate (93 Arbeitstage) krank gewesen. Insbesondere dadurch, dass er die umfangreiche Bibliothek \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum nicht gepflegt habe, sei es zu St\u00f6rungen im Betriebsablauf der Kl\u00e4gerin gekommen. Der Versuch einer Wiedereingliederung im Jahr 2009 sei missgl\u00fcckt, der Beigeladene sei auch nach vermeintlicher Rekonvaleszenz nicht mehr im erforderlichen Umfang leistungsf\u00e4hig gewesen. Eine Behandlung mit Tuberkuloseviren habe nicht nur zu einem bedauerlichen k\u00f6rperlichen Verfall des Beigeladenen gef\u00fchrt, sondern auch zu einer TBC-Erkrankung, die ihn abermals stark geschw\u00e4cht habe. Im Jahr 2010 sei ein erneuter Krebsbefall der Blase diagnostiziert worden, so dass er beim Umzug der Kanzlei im Juni und Juli 2010 nicht eingesetzt habe werden k\u00f6nnen, obwohl er die \u201eSchl\u00fcsselfigur\u201c f\u00fcr den Umzug der Bibliothek gewesen sei. Da die Krankheit noch andauere, sei mit weiteren erheblichen Ausf\u00e4llen des Beigeladenen zu rechnen. Der Beigeladene k\u00f6nne auch nicht anderweitig besch\u00e4ftigt werden, da er geb\u00fcrtiger Amerikaner sei und schriftliche \u00dcbersetzungen von Englisch in Deutsch oder umgekehrt nicht fehlerfrei erbringen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der Beigeladene lie\u00df hierauf durch seine Bevollm\u00e4chtigten erwidern: Der Antrag auf Zustimmung zur K\u00fcndigung sei abzulehnen. Seine krankheitsbedingte Ausfallzeit liege in dem f\u00fcr Karzinomerkrankungen \u00fcblichen Rahmen. Sie habe im Jahr 2009 nicht 93, sondern nur 82 Tage betragen, wovon die meisten auf die missgl\u00fcckte Therapie mit den Tuberkuloseviren zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. Die therapiebedingte TBC-Erkrankung sei g\u00e4nzlich abgeheilt. Er k\u00f6nne seiner T\u00e4tigkeit als Empfangskraft und Bibliotheksleiter vollumf\u00e4nglich nachkommen. Es sei auch unrichtig, dass er beim Umzug eine \u201eSchl\u00fcsselfunktion\u201c gehabt habe, welcher er nicht gerecht geworden sei. Der Umzug habe nur vier Tage gedauert und sei durch das Office-Management organisiert worden, die auf ihn entfallenen Aufgaben habe er ordnungsgem\u00e4\u00df erledigt. Die medizinische Zukunftsprognose sei positiv. Die Wiedereingliederung in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2009 sei erfolgreich verlaufen. Im Rahmen einer Teilzeitt\u00e4tigkeit habe sein Leistungsverm\u00f6gen aufgebaut und gesteigert werden k\u00f6nnen, so dass er ab dem 1. August 2009 wieder voll arbeitsf\u00e4hig gewesen sei. Im Jahr 2010 sei es aufgrund der erneuten Krebserkrankung lediglich zu einem Arbeitsausfall von wenigen Tagen gekommen. Er als geb\u00fcrtiger Amerikaner sei von der Kl\u00e4gerin trotz seines Alters eingestellt worden, um \u00dcbersetzungen vom Deutschen ins Englische zu fertigen. Die Kl\u00e4gerin sei mit seinen \u00dcbersetzungen stets zufrieden gewesen. Deshalb dr\u00e4nge sich die Vermutung auf, dass ihm nur wegen seiner Behinderung gek\u00fcndigt werden solle, zumal sich auch die vorgebrachten K\u00fcndigungsgr\u00fcnde s\u00e4mtlich auf die Schwerbehinderung bzw. deren Ursachen beziehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Integrationsamt holte zur Frage der Arbeitsf\u00e4higkeit des Beigeladenen in der Folge Stellungnahmen der behandelnden \u00c4rzte ein (Dr. med. T. Sch. (Urologe) vom 11. August 2010 Bl. 63 ff. d.A.; Dr. med. F. Sch. (Pneumologe) vom 13. sowie 31. August 2010 Bl. 70 ff.\/157 ff. d.A.; Dr. med. S. (Hausarzt) vom 2. September 2010 Bl. 50 ff. d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 17. August 2010 hat die Kl\u00e4gerin ihren Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen K\u00fcndigung des Arbeitverh\u00e4ltnisses des Beigeladenen zus\u00e4tzlich auf verhaltensbedingte Gr\u00fcnde gest\u00fctzt und im Lauf des Verwaltungsverfahrens hierzu im Wesentlichen vorgetragen:<\/p>\n<p>Der Beigeladene habe die Kl\u00e4gerin insbesondere nicht rechtzeitig \u00fcber seine meldepflichtige TBC-Erkrankung informiert und damit die \u00fcbrigen Mitarbeiter der Kanzlei in Gefahr gebracht. Darin liege eine schwerwiegende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Dar\u00fcber hinaus habe der Beigeladene die ihm \u00fcbertragenen Aufgaben seit Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt. So habe er im Jahr 2004 eine Tischlampe besch\u00e4digt, unbefugt ein Empfangbekenntnis unterzeichnet und sei wiederholt zu sp\u00e4t gekommen bzw. habe die Kanzlei ohne Abmeldung verlassen. In der Folgezeit habe es mehrfach Beanstandungen wegen der F\u00fchrung der Bibliothek, der Inkaufnahme einer Besch\u00e4digung der antiken M\u00f6bel, des Offenstehenlassens von Toilettent\u00fcren, der Reinigung des Kanzleigrundst\u00fccks und der Terrasse sowie der Pflege der Dienstwagen gegeben, die der Beigeladene nicht ordentlich gewartet habe. Wegen all dieser Vorf\u00e4lle sei der Beigeladene mehrfach abgemahnt worden. 2006 sei er von der damaligen Office-Managerin zur Rede gestellt worden. Am 6. Juni 2010 sei er zuletzt abgemahnt worden, weil er es seit Mai\/Juni 2009 vers\u00e4umt habe, Erg\u00e4nzungslieferungen f\u00fcr Loseblattsammlungen einzuordnen. W\u00e4hrend des Umzugs der Kanzlei, der entgegen den Angaben des Beigeladenen vom 29. Juni bis 15. Juli 2010 gedauert habe, habe der Beigeladene lediglich vom 30. Juni bis 2. Juli 2010 zur Verf\u00fcgung gestanden und sich am Umzug nicht beteiligt. Deshalb h\u00e4tten andere Mitarbeiter die Bibliothek bis sp\u00e4t in die Nacht selbst einr\u00e4umen m\u00fcssen. Da er die Zeitschriften nicht umbestellt habe, h\u00e4tten diese 14 Tage lang den Mitarbeitern der Kanzlei nicht zur Verf\u00fcgung gestanden. Das Verhalten des Beigeladenen habe zu einer massiven St\u00f6rung des Betriebsfriedens gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Als besonders provokativ sei empfunden worden, dass der Beigeladene w\u00e4hrend des Umzugs zwei Urlaubsantr\u00e4ge gestellt habe. Nachdem diese abgelehnt worden seien, habe er sich vom 9. bis 31. August 2010 krankschreiben lassen, das Attest entgegen seinen arbeitsvertraglichen Pflichten aber nicht am ersten, sondern erst am vierten Krankheitstag vorgelegt. Nach dem Umzug der Kanzlei habe der Beigeladene auch die Firmenwagen nicht umgemeldet und keinen Ersatz f\u00fcr einen fehlenden KFZ-Schein beschafft. Nach alledem sei das Vertrauensverh\u00e4ltnis zum Beigeladenen endg\u00fcltig zerst\u00f6rt und liege ein K\u00fcndigungsgrund vor. Die Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB stehe einer K\u00fcndigung nicht entgegen, weil diese auf einen Dauertatbestand gest\u00fctzt werde. Es handle sich auch nicht um blo\u00dfe Bagatellen, schon die Anzahl der Vorf\u00e4lle rechtfertige vielmehr die K\u00fcndigung. Es treffe auch nicht zu, dass dem Beigeladenen nur wegen seiner Schwerbehinderung gek\u00fcndigt werden solle. Die Pflichtverst\u00f6\u00dfe des Beigeladenen seien nicht allein auf die Behinderung zur\u00fcckzuf\u00fchren, da diese 2008 wegen einer Blasenschw\u00e4che festgestellt worden sei, die Krebserkrankung dagegen erst 2009. Aufgrund seiner TBC-Erkrankung seien die Beeintr\u00e4chtigungen des Beigeladenen nachweislich nicht ausschlie\u00dflich auf seine Schwerbehinderung zur\u00fcckzuf\u00fchren. Der Beigeladene schiebe seine Behinderung vielmehr nur vor, um seine mangelhaften Leistungen zu verschleiern. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die TBC-Erkrankung ausgeheilt sei und es zu keinem weiteren krankheitsbedingtem Ausfall in gleichem Ma\u00df mehr kommen werde. Zu der Frage, ob die Mitarbeiter der Kanzlei einer Gesundheitsgefahr ausgesetzt gewesen seien, werde die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens beantragt; die Auskunft von Dr. Sch. gen\u00fcge insoweit nicht. Im \u00dcbrigen trete aufgrund des v\u00f6llig unangemessenen und beleidigenden Tons der Bevollm\u00e4chtigten des Beigeladenen im Schreiben vom 30. August 2010 ein weiterer Grund hinzu, der das Vertrauensverh\u00e4ltnis mit dem Beigeladenen belaste und eine K\u00fcndigung rechtfertige.<\/p>\n<p>Der Beigeladene lie\u00df hierauf durch seine Bevollm\u00e4chtigten erwidern: Es werde bestritten, dass aufgrund der TBC-Erkrankung des Beigeladenen eine Gef\u00e4hrdung der \u00fcbrigen Mitarbeiter der Kanzlei bestanden habe. Das Gesundheitsamt sei davon informiert gewesen und habe keine Ansteckungsgefahr gesehen. Eine verhaltensbedingte K\u00fcndigung m\u00fcsse nach \u00a7 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung vom k\u00fcndigungsrelevanten Sachverhalt erfolgen, so dass etwaige Verst\u00f6\u00dfe des Beigeladenen gegen arbeitsvertragliche Pflichten in der Vergangenheit verbraucht seien, zumal sie auch abgemahnt worden seien. Die dem Beigeladenen vorgeworfenen Pflichtverst\u00f6\u00dfe seien von geringem Gewicht. Von den insgesamt 82 Krankheitstagen 2009 seien die meisten auf die missgl\u00fcckte Therapie mit Tuberkuloseviren zur\u00fcckzuf\u00fchren. Mit einem erneuten krankheitsbedingten Ausfall sei daher nicht zu rechnen. Der Beigeladene habe beim Umzug auch mitgeholfen und nicht w\u00e4hrend des Umzugs Urlaub beantragt. Die Vorw\u00fcrfe hinsichtlich der Firmenwagen seien unzutreffend. Seine Schwerbehinderung sei nicht nur aufgrund einer Blasenschw\u00e4che, sondern aufgrund einer Krebserkrankung festgestellt worden. Der Beigeladene missbrauche seine Schwerbehinderung nicht, sondern werde \u201egemobbt\u201c.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 20. September 2010 hat der Beklagte den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zustimmung zur ordentlichen K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Beigeladenen abgelehnt. Die Abw\u00e4gung falle zugunsten des Beigeladenen aus. Es liege ein Zusammenhang zwischen der anerkannten Behinderung des Beigeladenen und dem von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen personenbedingten K\u00fcndigungsgrund vor, weil die K\u00fcndigung aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden erfolgen solle. Auch trotz der erheblichen Fehlzeiten des Beigeladenen in der Vergangenheit sei es der Kl\u00e4gerin zuzumuten, das Arbeitsverh\u00e4ltnis fortzusetzen, da nicht von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden k\u00f6nne, nachdem die eingeholten medizinischen Gutachten von einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen ausgehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine verhaltensbedingte K\u00fcndigung bestehe kein Anlass. Hinsichtlich der TBC-Erkrankung des Beigeladenen habe nach der \u00e4rztlichen Stellungnahme Dr. F. Sch. vom 31. August 2010 zu keiner Zeit eine Gef\u00e4hrdung f\u00fcr Personen in seinem Umfeld bestanden. Nach Auskunft des Gesundheitsamtes M\u00fcnchen habe es sich um eine nichtmeldepflichtige Form der Krankheit gehandelt. Auch bez\u00fcglich der krankheitsbedingten Abwesenheit ab 9. August 2010 habe der Beigeladene nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten versto\u00dfen, denn er sei seiner Pflicht, die Krankmeldung unverz\u00fcglich anzuzeigen, durch den Anruf seiner Ehefrau am selben Tag nachgekommen. Auch die jeweils abgemahnten Pflichtverst\u00f6\u00dfe seit Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses rechtfertigten keine K\u00fcndigung, denn mit der Abmahnung verzichte der Arbeitgeber insoweit auf sein K\u00fcndigungsrecht, so dass er bei einer K\u00fcndigung nur dann unterst\u00fctzend auf die abgemahnten Sachverhalte zur\u00fcckgreifen k\u00f6nne, wenn weitere k\u00fcndigungsrelevante Umst\u00e4nde eintr\u00e4ten oder bekannt w\u00fcrden. Weiter sei die Kl\u00e4gerin ihrer Pflicht zur Pr\u00e4vention nach \u00a7 84 I SGB IX nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>Am 27. September 2010 hat die Kl\u00e4gerin hiergegen Klage erhoben und erg\u00e4nzend vorgetragen: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r ergangen sei. Vor Erlass des Bescheids seien der Kl\u00e4gerin weder das Schreiben der Bevollm\u00e4chtigten des Beigeladenen vom 17. September 2010 noch die eingeholten \u00e4rztlichen Stellungnahmen \u00fcbersandt worden. Weiter sei der angefochtene Bescheid ermessensfehlerhaft. Wegen der zahlreichen Pflichtverletzungen des Beigeladenen, die einen zur K\u00fcndigung berechtigenden Dauertatbestand darstellten, sei das Ermessen des Beklagten vorliegend auf Null reduziert gewesen, so dass die Zustimmung zur K\u00fcndigung h\u00e4tte erteilt werden m\u00fcssen, zumal der Beigeladene in j\u00fcngster Zeit weitere Pflichtverletzungen begangen und u. a. den rechtzeitigen Eingang diverser Zeitschriften nicht \u00fcberpr\u00fcft und mit seinem Kanzleistuhl eine Wand im Empfangsbereich der Kanzlei verunreinigt habe.<\/p>\n<p>Das Integrationsamt verkenne, dass die mangelnde Leistungsf\u00e4higkeit des Beigeladenen nicht auf seiner Schwerbehinderung beruhe, denn die hierf\u00fcr urs\u00e4chliche Krebserkrankung stehe nicht in Zusammenhang mit seiner Behinderung. Es habe auch nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Beigeladene aufgrund verschiedener notwendiger medizinischer Ma\u00dfnahmen auch in Zukunft in erheblichem Umfang krankheitsbedingt ausfallen werde. So weise er bis zum 6. September 2010 bereits 57 Krankheitstage auf und habe am 14. bzw. 17. September 2010 mitgeteilt, dass er sich wegen seiner Krebserkrankung am 11. Oktober 2010 f\u00fcr voraussichtlich drei Tage zu einer operativen Behandlung ins Krankenhaus begeben m\u00fcsse und ab dem 13. Oktober 2010 w\u00f6chentlich am Mittwoch f\u00fcr die Dauer von sechs Wochen nicht zur Arbeit erscheinen k\u00f6nne. In der Zeit vom 11. bis zum 29. Oktober 2010 sei er erneut krank gewesen, vom 18. bis 23. November 2010 und vom 20. Dezember 2010 bis 07. Januar 2011 habe er zudem Urlaub. Demnach sei die vom Integrationsamt getroffene positive Gesundheitsprognose unzutreffend. Zu der Frage, ob der Beigeladene gesundheitlich in der Lage sei, seiner T\u00e4tigkeit als Empfangschef und Bibliothekar nachzukommen, sei die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens veranlasst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Zustimmung zur ordentlichen K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Beigeladenen entsprechend dem Antrag der Kl\u00e4gerin vom 16. Juli 2010 zu erteilen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, \u00fcber den Antrag der Kl\u00e4gerin vom 16. Juli 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Ein Zusammenhang zwischen den Fehlzeiten und der anerkannten Behinderung des Beigeladenen sei rechtsfehlerfrei angenommen worden. Trotz der hohen Fehlzeiten sei das Integrationsamt aufgrund der eingeholten Stellungnahmen der behandelnden \u00c4rzte zu Recht von einer positiven Gesundheitsprognose ausgegangen. Die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens sei ermessensfehlerfrei unterblieben, weil die eingeholten \u00e4rztlichen Stellungnahmen im Ergebnis einheitlich und in sich stimmig und schl\u00fcssig gewesen seien. Auch ein Anh\u00f6rungsmangel liege insoweit nicht vor. \u00c4rztliche Atteste w\u00fcrden aus Datenschutzgr\u00fcnden grunds\u00e4tzlich nicht an den Arbeitgeber herausgegeben. Zudem habe die Einholung der Stellungnahmen nur der Ermittlung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen gedient, zu dem sich die Kl\u00e4gerin im Antrag ge\u00e4u\u00dfert habe. Die Kl\u00e4gerin habe vor Erlass des Bescheids auch eingehend zur Gesundheitsprognose Stellung genommen und eine positive Gesundheitsprognose lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten. Ein Geh\u00f6rsversto\u00df sei jedenfalls im Gerichtsverfahren geheilt worden. Insoweit habe die Kl\u00e4gerin auch hier die \u00e4rztlichen Stellungnahmen nicht substantiiert angegriffen, sondern lediglich anders bewertet. Laut der Stellungnahme des behandelnden Arztes habe aufgrund der TBC-Erkrankung des Beigeladenen zu keiner Zeit eine Gefahr f\u00fcr Dritte bestanden. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Pflichtverletzungen stellten schon keinen Dauertatbestand dar und seien offensichtlich nicht geeignet, eine verhaltensbedingte K\u00fcndigung zu rechtfertigen, weil sie ausnahmslos bereits abgemahnt worden seien. Auch die Ersch\u00fctterung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses stelle keinen eigenen K\u00fcndigungsgrund dar.<\/p>\n<p>Der Beigeladene hat schrifts\u00e4tzlich beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Beh\u00f6rdenakten Bezug genommen (\u00a7 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nur im Hilfsantrag begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 VwGO), weil der Beklagte seine Entscheidung ma\u00dfgeblich auf die von ihm eingeholten \u00e4rztlichen Stellungnahmen gest\u00fctzt hat, ohne der Kl\u00e4gerin vorher Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung hierzu zu geben. Weil die Sache aber nicht spruchreif ist, ist der Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \u00fcber den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zustimmung zur ordentlichen K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Beigeladenen zu entscheiden.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die begehrte Zustimmung zur ordentlichen K\u00fcndigung der Beigeladenen sind \u00a7\u00a7 85 ff. SGB XI. Die Zustimmungsentscheidung gem. \u00a7 85 SGB IX ist eine Ermessensentscheidung (dazu ausf\u00fchrlich Kuhlmann, Behindertenrecht 2006, 93 ff. m.w.N.), mit der das Integrationsamt die vom Arbeitgeber geltend gemachten K\u00fcndigungsgr\u00fcnde mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers abw\u00e4gt und die gem. \u00a7 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschr\u00e4nkten gerichtlichen Pr\u00fcfung dahingehend unterliegt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Ermessensentscheidung ist an Sinn und Zweck des Sonderk\u00fcndigungsschutzes f\u00fcr Schwerbehinderte auszurichten. Danach ist das Interesse der schwerbehinderten Arbeitnehmer, ihren Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers, Personalkosten zu sparen, abzuw\u00e4gen (BVerwGE 99, 336).<\/p>\n<p>Es ist dem F\u00fcrsorgegedanken des Gesetzes Rechnung zu tragen, das die Nachteile schwerbehinderter Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und daf\u00fcr in Kauf nimmt, dass die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers eingeengt wird. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Abw\u00e4gung der gegens\u00e4tzlichen Interessen dann zu stellen, wenn die K\u00fcndigung auf Gr\u00fcnden beruht, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. Entsprechend ist der Schutz umso geringer, je weniger ein Zusammenhang zwischen K\u00fcndigungsgrund und Behinderung feststellbar ist. Andererseits ist auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abw\u00e4gung einzustellen. F\u00fcr die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es auch bei einer Verpflichtungsklage &#8211; wie hier &#8211; ma\u00dfgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung an (BVerwG v. 10.11.2008 &#8211; 5 B 78.08).<\/p>\n<p>Sinn und Zweck des Zustimmungsverfahrens ist es nicht, eine zus\u00e4tzliche, zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der K\u00fcndigung zu schaffen. Die \u00a7\u00a7 85 ff. SGB IX sollen nach ihrer Regelungskonzeption erkennbar keinen umfassenden Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses bieten (BVerwG vom 11.5.2006 Behindertenrecht 2007, 107 und vom 11.9.1990 Buchholz 436.61 \u00a7 15 SchwbG 1986 Nr. 4). Das Integrationsamt hat im Zustimmungsverfahren deshalb grunds\u00e4tzlich nicht zu pr\u00fcfen, ob die beabsichtigte K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Schwerbehinderten etwa sozial gerechtfertigt im Sinne von \u00a7 1 Abs. 2 KSchG ist (vgl. BVerwGE 90, 287\/294) oder ob andere arbeitsrechtliche Schranken, wie sie etwa au\u00dferhalb der Anwendbarkeit des KSchG gelten, eingehalten sind. Denn diese Pr\u00fcfung ist allein von den Arbeitsgerichten vorzunehmen. Ebenso obliegt es den Arbeitsgerichten, zu entscheiden, ob der geltend gemachte K\u00fcndigungsgrund eine K\u00fcndigung rechtfertigt.<\/p>\n<p>Andererseits soll aber das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen K\u00fcndigung in dem Sinne, dass \u201edie Unwirksamkeit der K\u00fcndigung ohne jeden vern\u00fcnftigen Zweifel in rechtlicher und tats\u00e4chlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich dem Kundigen geradezu aufdr\u00e4ngt\u201c, nicht mitwirken. Der Sonderk\u00fcndigungsschutz soll vor allem die Nachteile der Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen (BVerwGE 29, 140). Dessen Zweck geht dahin, den Schwerbehinderten vor den Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegen\u00fcber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen ger\u00e4t (BVerwGE 23, 123).<\/p>\n<p>Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen ergibt sich hier folgendes:<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Der Beklagte hat zu Recht \u00fcber den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zustimmung zur K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Beigeladenen sowohl im Hinblick auf personenbedingte (krankheitsbedingte) als auch auf verhaltensbedingte Gr\u00fcnde entschieden. Die Kl\u00e4gerin hat n\u00e4mlich zul\u00e4ssigerweise ihre im Antrag vom 16. Juli 2010 geltend gemachten personenbedingten (krankheitsbedingten) K\u00fcndigungsgr\u00fcnde mit Schreiben vom 17. August 2010 auf verhaltensbedingte Gr\u00fcnde erweitert (vgl. BayVGH v. 28.9.2010 12 B 10.1088). F\u00fcr die Entscheidung des Beklagten kommt es ma\u00dfgeblich auf den der K\u00fcndigung zugrundeliegenden historischen Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung an (BVerwG v. 10.11.2008 &#8211; 5 B 78.08 &#8211; m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt musste der Beklagte f\u00fcr seine Entscheidungsfindung all diejenigen Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigen, die von den Beteiligten an ihn herangetragen worden sind oder sich ihm h\u00e4tten aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Tatsachen und Umst\u00e4nde, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, geh\u00f6ren dagegen nicht zu dem vom Beklagen zugrunde zu legenden Sachverhalt und sind daher auch vom Gericht nicht zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Soweit der Beklagte den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zustimmung zur ordentlichen K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Beigeladenen wegen personenbedingter (krankheitsbedingter) Gr\u00fcnde abgelehnt hat, war dies rechtswidrig. Der Beklagte hat n\u00e4mlich seine Entscheidung ma\u00dfgeblich darauf gest\u00fctzt, dass nach den von ihm eingeholten Stellungnahmen der behandelnden \u00c4rzte des Beigeladenen von einer positiven Gesundheitsprognose auszugehen sei, ohne der Kl\u00e4gerin vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben, und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r i.S.d. \u00a7 24 SGB X verletzt, ohne dass die unterbliebene Anh\u00f6rung gem. \u00a7 41 Abs. Nr. 3 SGB X nachgeholt werden konnte bzw. ohne dass dies gem. \u00a7 42 SGB X unbeachtlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Tatsachen zu \u00e4u\u00dfern. Diese Bestimmung findet auch auf F\u00e4lle Anwendung, in denen es um die Zustimmung zur K\u00fcndigung eines Schwerbehinderten geht (vgl. BayVGH v. 20.3.2003 Az. 12 B 99.1880). Insbesondere bei Ermessensentscheidungen, bei denen es &#8211; wie hier &#8211; f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheids auf den Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung ankommt, k\u00f6nnen die Beteiligten ihre Rechte n\u00e4mlich nur dann wirksam wahrnehmen, wenn sie die f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Tatsachen kennen und sich dazu \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Beklagte konnte vorliegend gem. \u00a7 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nicht schon deshalb von einer Anh\u00f6rung absehen, weil die Einholung der \u00e4rztlichen Stellungnahmen nur der Ermittlung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen diente, zu dem sich die Kl\u00e4gerin bereits im Antrag ge\u00e4u\u00dfert hat, bzw. weil die Kl\u00e4gerin vor Erlass des Bescheids zur Gesundheitsprognose Stellung genommen und eine Heilung und Arbeitsf\u00e4higkeit des Beigeladenen pauschal mit Nichtwissen bestritten hat.<\/p>\n<p>Denn die vom Integrationsamt aufgrund der Schweigepflichtentbindung durch den Beigeladenen eingeholten Stellungnahmen der behandelnden \u00c4rzte vom 11. August 2010, 13.\/31. August 2010 und 2. September 2010 beinhalteten neben der Mitteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beigeladenen auch eine medizinische Einsch\u00e4tzung zur Gesundheitsprognose und zur Arbeitsf\u00e4higkeit des Beigeladenen, auf die der Beklagte ma\u00dfgeblich seine Ermessensentscheidung gest\u00fctzt hat, ohne dass sich die Kl\u00e4gerin vor Erlass des Bescheids dazu \u00e4u\u00dfern und ggf. die Einholung eines Gutachtens zum &#8211; von ihr im Gegensatz zu den behandelnden \u00c4rzten als nicht positiv eingesch\u00e4tzten &#8211; Gesundheitszustand des Beigeladenen anregen h\u00e4tte k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>An der Mitteilung (des wesentlichen Inhalts) der vom Beklagten eingeholten \u00e4rztlichen Stellungnahmen vor Erlass des streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheids an die Kl\u00e4gerin war der Beklagte hier auch nicht aufgrund des Sozialdatengeheimnisses (\u00a7\u00a7 67 ff. SGB X) gehindert. Zwar ist nach \u00a7 76 Abs. 1 SGB X die \u00dcbermittlung von Sozialdaten, die einer in \u00a7 35 SGB I genannten Stelle von einem Arzt oder einer anderen in \u00a7 203 Abs. 1 und 3 StGB genannten Person zug\u00e4nglich gemacht worden sind, nur unter den Voraussetzungen zul\u00e4ssig, unter denen diese Person selbst \u00fcbermittlungsberechtigt w\u00e4re. Ungeachtet dessen, ob nicht in der Zustimmung des Beigeladenen zur Verwertung der eingeholten Stellungnahmen (vgl. Bl. 48 f. d.A.) auch die konkludente Zustimmung liegt, diese den Beteiligten zur Kenntnis zu geben, h\u00e4tte der Beklagte jedenfalls die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber informieren k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass er bei den behandelnden \u00c4rzten des Beigeladenen Stellungnahmen zu dessen Gesundheitszustand eingeholt hat und mit welchem Ergebnis er diese Stellungnahmen bei seiner Entscheidung verwerten werde. Insoweit bestand kein Grund, der Kl\u00e4gerin aus Gr\u00fcnden des Sozialdatenschutzes auch das wesentliche Ergebnis der \u00e4rztlichen Stellungnahmen vorzuenthalten, da sie hiervon ohnehin durch den streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheid erfahren hat.<\/p>\n<p>Der Anh\u00f6rungsmangel konnte auch nicht durch Nachholung im Gerichtsverfahren geheilt werden. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach \u00a7 40 SGB X nichtig macht, ist nach \u00a7 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X unbeachtlich, wenn die erforderliche Anh\u00f6rung eines Beteiligten nachgeholt wird; dies ist gem\u00e4\u00df \u00a7 41 Abs. 2 SGB X grunds\u00e4tzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r auch dann m\u00f6glich ist, wenn es &#8211; wie hier &#8211; f\u00fcr die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung ankommt (vgl. dazu VG Stuttgart v. 20.9.2010 11 K 1733\/10). Denn jedenfalls ist f\u00fcr die Heilung einer unterlassenen Anh\u00f6rung gem. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Rahmen eines anschlie\u00dfenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlangen, dass die Beh\u00f6rde das nachtr\u00e4gliche Vorbringen des Beteiligten zumindest zur Kenntnis nehmen und in Hinblick auf eine Ab\u00e4nderung des Bescheides in Erw\u00e4gung ziehen muss (vgl. BayVGH v. 31.3.2011 Az. 3 CS 11.165 m.w.N.). Der Beklagte hat hier jedoch zum Vorbringen in der Klagebegr\u00fcndung, der Beigeladene habe am 14. September 2010 und am 17. September 2010, also wenige Tage vor Erlass des angefochtenen Bescheids, mitgeteilt, dass er auch k\u00fcnftig Ausfallzeiten wegen der Behandlung seiner Krebserkrankung haben werde, weder in seiner schriftlichen Klageerwiderung vom 10. Januar 2011 Stellung genommen noch sich &#8211; trotz Hinweis\u2019 des Gerichts &#8211; in der m\u00fcndlichen Verhandlung hierzu ge\u00e4u\u00dfert. Insbesondere hat er sich auch nicht dazu ge\u00e4u\u00dfert, ob vor dem Hintergrund, dass der Beigeladene l\u00e4ngere Ausfallzeiten hatte als nach den eingeholten Stellungnahmen der behandelnden \u00c4rzte des Beigeladenen prognostiziert, die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens hinsichtlich der Gesundheitsprognose entbehrlich war.<\/p>\n<p>Der Anh\u00f6rungsmangel ist schon deshalb nicht nach \u00a7 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, weil die erforderliche Anh\u00f6rung unterblieben und nicht wirksam nachgeholt ist (\u00a7 42 Satz 2 SGB X). Dar\u00fcber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch bei einer nachgeholten Anh\u00f6rung der Kl\u00e4gerin und einer entsprechenden W\u00fcrdigung des Vorbringens keine andere Entscheidung getroffen worden w\u00e4re. Der Hinweis des Beklagten im Klageverfahren darauf, dass die Kl\u00e4gerin die von ihm getroffene Prognose lediglich pauschal in Zweifel gezogen habe, kann nicht die erforderliche Abw\u00e4gung ersetzen. Der Beklagte h\u00e4tte vielmehr darlegen m\u00fcssen, warum die seiner Ansicht nach durch die eingeholten \u00e4rztlichen Stellungnahmen belegte, von der Kl\u00e4gerin mit dem Vortrag erneuter Ausfallzeiten jedoch substantiiert bestrittene positive Gesundheitsprognose des Beigeladenen dennoch geeignet ist, der Kl\u00e4gerin trotz erheblicher Ausfallzeiten eine Weiterbesch\u00e4ftigung des Beigeladenen zuzumuten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Bescheid nicht zudem gem. \u00a7 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft ist, weil der Beklagte auf der Grundlage der von ihm eingeholten \u00e4rztlichen Stellungnahmen nicht ohne weiteres von einer positiven Gesundheitsprognose ausgehen durfte, zumal da der Beigeladene nach eigenem Vorbringen auch 2010 aufgrund seiner Krebserkrankung Ausfallzeiten hatte. Ebenfalls dahin gestellt bleiben kann, ob f\u00fcr die Beurteilung der Arbeitsf\u00e4higkeit die Einholung eines \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens erforderlich gewesen w\u00e4re. Dies ist jedoch ggf. nach erfolgter Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung nachzuholen.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die Kl\u00e4gerin besitzt jedoch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Zustimmung zur ordentlichen K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Beigeladenen. Das Ermessen des Beklagten ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dahingehend auf Null reduziert, dass die Zustimmung zur K\u00fcndigung erteilt werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p><strong>3.1<\/strong> Es ist nicht ersichtlich, dass das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert w\u00e4re, soweit die Kl\u00e4gerin den Antrag auf Zustimmung zur K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Beigeladenen auf personenbedingte (krankheitsbedingte) Gr\u00fcnde gest\u00fctzt hat. Insoweit ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass sein Ermessen nicht deshalb eingeschr\u00e4nkt ist, weil &#8211; wie die Kl\u00e4gerin behauptet &#8211; kein Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung des Beigeladenen und dem K\u00fcndigungsgrund bestehe. Das Integrationsamt hat hier einen solchen Zusammenhang vielmehr rechtsfehlerfrei bejaht.<\/p>\n<p>Die Schwerbehinderung des Beigeladenen beruht nach dem Feststellungsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales &#8211; Versorgungsamt &#8211; vom 2. Juni 2008 auf einer Harnblasenerkrankung des Beigeladenen \u201ein Heilungsbew\u00e4hrung\u201c. Schon der Zusatz \u201ein Heilungsbew\u00e4hrung\u201c deutet auf eine Krebserkrankung hin. Au\u00dferdem hat der Hausarzt des Beigeladenen Dr. S. in seiner Stellungnahme vom 2. September 2010 ausgef\u00fchrt, beim Beigeladenen sei im Jahr 2008 ein Urothelkarzinom der Harnblase festgestellt worden. Nachdem somit die Behinderung des Beigeladenen offenkundig in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Krebserkrankung steht, geht das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Beigeladenen st\u00fcnden schon deshalb nicht in Zusammenhang mit der Schwerbehinderung, weil er seit 2008 schwerbehindert sei, die Krebserkrankung aber erst im Jahr 2009 festgestellt worden sei, ins Leere. Vielmehr stehen die von der Kl\u00e4gerin vorgebrachten personenbedingten (krankheitsbedingten) K\u00fcndigungsgr\u00fcnde, n\u00e4mlich die Fehlzeiten des Beigeladenen in der Vergangenheit und seine k\u00fcnftig zu erwartenden Fehlzeiten, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Beigeladenen. Dies gilt auch f\u00fcr die Fehlzeiten des Beigeladenen, die auf dessen TBC-Erkrankung zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, weil diese die Folge der Behandlung der Krebserkrankung mit Tuberkuloseviren (anstelle einer Chemotherapie) waren.<\/p>\n<p>Aufgrund des Zusammenhangs zwischen den personenbedingten K\u00fcndigungsgr\u00fcnden und der Schwerbehinderung stand die Entscheidung \u00fcber die Zustimmung zur K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Beigeladenen im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Beklagten. Dabei sind im Rahmen der Abw\u00e4gung der gegens\u00e4tzlichen Interessen besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit der Weiterbesch\u00e4ftigung beim Arbeitgeber zu stellen, wenn &#8211; wie hier &#8211; die K\u00fcndigung auf Gr\u00fcnden beruht, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. Selbst wenn es &#8211; was hier (s.o.) aber nicht zu entscheiden ist &#8211; ermessensfehlerhaft gewesen w\u00e4re, dass der Beklagte zum Gesundheitszustand des Beigeladenen kein \u00e4rztliches Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt hat, so erg\u00e4be sich daraus allenfalls die Rechtswidrigkeit des streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheids, nicht aber ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erteilung der Zustimmung zur K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Beigeladenen.<\/p>\n<p><strong>3.2<\/strong> Das Ermessen des Beklagten ist auch nicht insoweit auf Null reduziert, als die Kl\u00e4gerin die Zustimmung zur K\u00fcndigung auf verhaltensbedingte Gr\u00fcnde gest\u00fctzt hat.<\/p>\n<p>Die dem Beigeladenen von der Kl\u00e4gerin vorgeworfenen Pflichtverletzungen in den Jahren 2004 bis 2007 stehen zwar unstreitig nicht in Zusammenhang mit der im Jahr 2008 festgestellten Schwerbehinderung, sie verm\u00f6gen die angestrebte K\u00fcndigung jedoch offensichtlich nicht zu rechtfertigen, so dass der Beklagte die Zustimmung zur ordentlichen K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Beigeladenen zu Recht nicht erteilt hat (vgl. BVerwGE 23, 123). Abgesehen davon, dass die Vorw\u00fcrfe \u00fcber Jahre hinaus von der Kl\u00e4gerin nicht als K\u00fcndigungsgrund herangezogen wurden und ersichtlich auch nicht so schwerwiegend sind, dass eine K\u00fcndigung hierauf gest\u00fctzt werden k\u00f6nnte, w\u00e4re das K\u00fcndigungsrecht der Kl\u00e4gerin jedenfalls durch die Abmahnungen verbraucht. Hierzu wird auf die zutreffende Begr\u00fcndung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (\u00a7 117 Abs. 5 VwGO).<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die dem Beigeladenen von der Kl\u00e4gerin vorgeworfenen und abgemahnten Pflichtverletzungen in der Zeit ab 2008 bis zur Entscheidung \u00fcber den Zustimmungsantrag. Dar\u00fcber hinaus ist insoweit auch ein Zusammenhang mit der Schwerbehinderung nicht auszuschlie\u00dfen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die im Rahmen des Umzugs der Kanzlei 2010 erhobenen Vorw\u00fcrfe, denn der Beigeladene war im Jahr 2010 erneut an Krebs erkrankt. Diesbez\u00fcglich kann schon wegen des nicht auszuschlie\u00dfenden Zusammenhangs mit der Schwerbehinderung nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin dem Beigeladenen vorwirft, dass er sie nicht von seiner TBC-Erkrankung informiert habe, liegt auch darin ersichtlich kein K\u00fcndigungsgrund, weil nach Aktenlage hierdurch zu keinem Zeitpunkt eine Gef\u00e4hrdung der Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin bestand und es sich nicht um eine meldepflichtige Erkrankung handelte. Im \u00dcbrigen stand die TBC-Erkrankung des Beigeladenen &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; ebenfalls unmittelbar im Zusammenhang mit seiner Krebserkrankung.<\/p>\n<p>Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch nicht daraus, dass der Beigeladene eine Vielzahl von Pflichtverletzungen unterschiedlicher Schwere begangen habe, die einen die K\u00fcndigung rechtfertigenden Dauertatbestand darstellten. Bei den unterschiedlichen, jeweils abgeschlossenen und nicht in die Zukunft fortwirkenden, dem Beigeladenen von der Kl\u00e4gerin zur Last gelegten Pflichtverletzungen handelte es sich nicht um ein andauerndes Verhalten i.S.e. Dauertatbestands. Aber selbst wenn man einen solchen bejahen w\u00fcrde, w\u00e4ren die Vorw\u00fcrfe ersichtlich nicht so schwerwiegend, dass die K\u00fcndigung darauf gest\u00fctzt werden k\u00f6nnte. Die angeblichen Pflichtverletzungen wurden n\u00e4mlich s\u00e4mtlich von der Kl\u00e4gerin abgemahnt, ohne dass der Beigeladene das abgemahnte Verhalten fortgesetzt oder wiederholt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beigeladenen ab 9. August 2010 hat dieser ebenfalls nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten versto\u00dfen, denn er ist seiner Pflicht, die Krankmeldung unverz\u00fcglich anzuzeigen, durch den Anruf seiner Ehefrau in der Kanzlei am selben Tag nachgekommen.<\/p>\n<p>Dem Gericht erschlie\u00dft sich auch nicht, worin \u201eder v\u00f6llig unangemessene Ton\u201c der Bevollm\u00e4chtigten des Beigeladenen im Schriftsatz vom 30. August 2010 liegen sollte, der das Vertrauensverh\u00e4ltnis v\u00f6llig zerr\u00fcttet habe. Au\u00dferdem liegt im Verhalten der Bevollm\u00e4chtigten des Beigeladenen auch kein eigenst\u00e4ndiger K\u00fcndigungsgrund.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin erstmals im Gerichtsverfahren vorgetragenen Pflichtverletzungen des Beigeladenen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil es allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung ankommt.<\/p>\n<p>Nach alledem war der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2010 aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, \u00fcber den Antrag der Kl\u00e4gerin vom auf erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 155 Satz 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf \u00a7 188 Satz 2, Halbsatz 1 VwGO, die Entscheidung zu den au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auf \u00a7 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung st\u00fctzt sich auf \u00a7 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a7 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 22.09.2011 Aktenzeichen: M 15 K 10.4699 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Im Rahmen des Sonderk\u00fcndigungsschutzes f\u00fcr Schwerbehinderte hatte der Kl\u00e4ger, eine Rechtsanwaltskanzlei, beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur K\u00fcndigung seines schwerbehinderten Empfangschef und Bibliotheksleiter eingereicht. Der beigeladene Angestellte, der sich aufgrund seiner Behinderung gemobbt f\u00fchlt, k\u00e4me seinen Verpflichtungen nicht nach und [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[3,317,298],"tags":[117,474],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3744"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3744"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3744\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3750,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3744\/revisions\/3750"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3744"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3744"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3744"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}