{"id":3753,"date":"1964-01-31T23:30:44","date_gmt":"1964-01-31T21:30:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3753"},"modified":"2013-08-10T23:34:44","modified_gmt":"2013-08-10T21:34:44","slug":"benutzungsverbot-wegen-antisemtischer-auserungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3753","title":{"rendered":"Benutzungsverbot wegen antisemtischer \u00c4u\u00dferungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesverwaltungsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 31.01.1964<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> VII C 24.62<\/p>\n<p><strong>Dokumenttyp:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Der Kl\u00e4ger, der vor seiner Pensionierung als Archiv- und Bibliotheksleiter beim Presse und Informationsamt der Bundesregierung t\u00e4tig war, nutzte\u00a0 f\u00fcr eine Studie \u00fcber die \u201eGeschichte der amtlichen deutschen Pressepolitik in den Jahren 1890\/1941\u201c das politischen Archiv des Ausw\u00e4rtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem er dort mehrmals wegen antisemitsicher \u00c4u\u00dferungen, die sich gegen einen anderen Archivnutzer, einen Historiker aus Polen, richteten, negativ aufgefallen ist, verbietet der Leiter des Politischen Archivs ihm die weitere Nutzung. Gegen dieses Verbot ist der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen, unterlag dann aber in der Berufungs- und Revisionsinstanz.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der am 5. Dezember 1891 geborene Kl\u00e4ger war von 1921 bis 1945 als Archivrat und Oberarchivrat in P t\u00e4tig und von Mai 1952 bis Ende 1956 als Oberregierungsrat Archiv- und Bibliotheksleiter beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung. Ende 1956 trat der Kl\u00e4ger wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand.<\/p>\n<p>Im Mai 1959 begann der Kl\u00e4ger mit Studien f\u00fcr eine &#8222;Geschichte der amtlichen deutschen Pressepolitik in den Jahren 1890\/1941&#8220;. Bei seinen Forschungsarbeiten benutzte er mit Genehmigung des Ausw\u00e4rtigen Amtes die imPolitischen Archiv aus der fraglichen Zeit aufbewahrten Akten, die ihm im Benutzerraum des Archivs zur Verf\u00fcgung gestellt wurden. In diesem Benutzerraum arbeiteten zeitweise auch mehrere politische Wissenschaftler, unter denen sich ein j\u00fcdischer Professor befand. Am 7. Januar 1960 wurde dem Kl\u00e4ger durch den Leiter des Politischen Archivs er\u00f6ffnet, da\u00df ihm mit sofortiger Wirkung die Benutzung des Archivs und das Betreten des Benutzerraums verboten sei, weil er durch polenfeindliche und antisemitische \u00c4u\u00dferungen den Arbeitsfrieden im Politischen Archiv gest\u00f6rt und Kritik an den Ma\u00dfnahmen der Beklagten ge\u00fcbt habe. Nach schriftlichen und m\u00fcndlichen Vorstellungen erhielt der Kl\u00e4ger vom Ausw\u00e4rtigen Amt am 10. M\u00e4rz 1960 den Bescheid, da\u00df der Bundesminister die Vorg\u00e4nge, die zum Ausschlu\u00df des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt hatten, \u00fcberpr\u00fcft, das Verbot aber nicht aufgehoben habe. Den Einspruch des Kl\u00e4gers wies das Ausw\u00e4rtige Amt durch Entscheidung vom 12. Mai 1960 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit der von ihm erhobenen Klage hat der Kl\u00e4ger begehrt,<\/p>\n<p>das ihm unter dem 7. Januar 1960 m\u00fcndlich erteilte Verbot, das Politische Archiv des Ausw\u00e4rtigen Amtes in Bonn zu benutzen und den Benutzerraum zu betreten, aufzuheben.<\/p>\n<p>Kl\u00e4ger hat geltend gemacht: Das Politische Archiv diene der historischen Wissenschaft als Forschungsst\u00e4tte. Als anerkannter Forscher und Publizist habe er einen Anspruch auf Benutzung des Archivs. \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers Von einer St\u00f6rung des Arbeitsfriedens durch ihn k\u00f6nne keine Rede sein. Das Ausw\u00e4rtige Amt habe die Der entweder unzutreffend oder zumindest entstellt wiedergegeben. Aber selbst wenn der Kl\u00e4ger die ihm zur Last gelegten polenfeindlichen und antisemitischen \u00c4u\u00dferungen gemacht haben sollte, verletze das Benutzungsverbot den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Das angefochtene Verbot des Ausw\u00e4rtigen Amtes sei daher rechtswidrig.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vorgetragen: Der Kl\u00e4ger habe durch die Zulassung zur Benutzung des Archivs kein subjektives \u00f6ffentliches Recht auf die weitere Benutzung erworben. Das Benutzungsverbot sei wegen der polenfeindlichen undantisemitischen \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers gerechtfertigt. Die politische Einstellung des Kl\u00e4gers ergebe sich aus den \u00fcberreichten Unterlagen der Dokumenten-Zentrale.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, nachdem es \u00fcber die \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers durch Vernehmung des Leiters des Politischen Archivs und zweier Angestellten des Archivs Beweis erhoben hatte.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>In den Gr\u00fcnden hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe selbst einger\u00e4umt, da\u00df er gegen\u00fcber dem mit der Aufsicht im Politischen Archiv betrauten Angestellten &#8222;unter vier Augen&#8220; Bedenken dagegen zum Ausdruck gebracht habe, da\u00df polnischen Historikern, wie beispielsweise Professor G., der Mitarbeiter an dem bekannten &#8222;West-B\u00fcro&#8220; in Warschau, einer Institution mit antideutscher Tendenz, sei, unbeschr\u00e4nkt s\u00e4mtliches Archivmaterial zur Verf\u00fcgung gestellt werde, um es gegebenenfalls in Deutschland auswerten zu k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger habe weiter einger\u00e4umt, da\u00df ihm Prof. G nicht sympathisch gewesen sei, ohne da\u00df er sich diese Abneigung nach au\u00dfen habe anmerken lassen. Gegen\u00fcber dem aufsichtsf\u00fchrenden Angestellten habe er wiederum &#8222;unter vier Augen&#8220; in bezug auf Prof. G ge\u00e4u\u00dfert &#8222;Er ist ja wohl ein Jude, das sieht man ja&#8220;, und eines Tages, als er Prof. G im Benutzerraum gegen\u00fcbergesetzt wurde, denselben Angestellten wiederum unter vier Augen gebeten, ihm ein anderes Gegen\u00fcber zu geben, weil ihm nun einmal das Gehabe dieses Herrn nicht zusage. Auch gegen\u00fcber dem Leiter des Politischen Archivs habe der Kl\u00e4ger in vertraulich-kollegialem Gespr\u00e4ch Bedenken gegen die Offenlegung des Archivmaterials gegen\u00fcber den polnischen Historikern zum Ausdruck gebracht, und zwar freim\u00fctiger als in dem Gespr\u00e4ch mit dem aufsichtsf\u00fchrenden Angestellten. Durch diese \u00c4u\u00dferungen habe der Kl\u00e4ger zumindest diesen Zeugen in einen schweren inneren Konflikt gebracht, wie dieser bei seiner Vernehmung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekundet habe.<\/p>\n<p>Durch diese \u00c4u\u00dferungen habe der Kl\u00e4ger die ihm als Benutzer des Politischen Archivs obliegenden Pflichten gr\u00f6blich verletzt, denn sie seien geeignet, der Bundesrepublik au\u00dfenpolitische Nachteile zu bereiten. Die Bundesrepublik habe sich bei der R\u00fcckgabe des Archivs ausdr\u00fccklich verpflichtet, das Archivmaterial ohne Einschr\u00e4nkung in- und ausl\u00e4ndischen Benutzern zur Verf\u00fcgung zu stellen. Wenn das Ausw\u00e4rtige Amt ferner die Ansicht vertrete, da\u00df die \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers im Hinblick auf seine politische Einstellung in den Jahren 1933 bis 1945 als schwerwiegend angesehen werden m\u00fc\u00dften, so hielte sich diese Beurteilung im Rahmen des dem Ausw\u00e4rtigen Amt zustehenden Ermessens. Der Kl\u00e4ger habe als Benutzer des Archivs seine Pflichten in so schwerwiegender Weise verletzt, da\u00df das Benutzungsverbot zu Recht ergangen sei.<\/p>\n<p>Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kl\u00e4ger,<\/p>\n<p>unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach den Klageantr\u00e4gen des Kl\u00e4gers zu erkennen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor:<\/p>\n<p>Verfahrensrechtlich werde ger\u00fcgt, da\u00df das Berufungsgericht den Beweisantr\u00e4gen des Kl\u00e4gers nicht entsprochen und dadurch gegen \u00a7 86 VwGO versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>Materiellrechtlich werde die Verletzung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung (Art. 5 Abs. 1 GG) und des Rechts auf Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG) ger\u00fcgt. Auch dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit werde nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers entgegengetreten und beantragt,<\/p>\n<p>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Klage richtet sich gegen das dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber ausgesprochene Verbot, das Politische Archiv des Ausw\u00e4rtigen Amtes zu benutzen.<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit dieser Klage hat das Oberverwaltungsgericht mit Recht bejaht.<\/p>\n<p>Die &#8222;Benutzungsordnung f\u00fcr das Politische Archiv des Ausw\u00e4rtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland&#8220; nennt das Politische Archiv &#8222;die f\u00fcr die Sammlung und Aufbewahrung des gesamten im fr\u00fcheren und gegenw\u00e4rtigen deutschen ausw\u00e4rtigen Dienst erwachsenen Schrifttums (Akten und Dokumente au\u00dfenpolitischen Inhalts) zust\u00e4ndige Stelle des Ausw\u00e4rtigen Amts&#8220;. Wie es in der Benutzungsordnung weiter hei\u00dft, erf\u00fcllt das Politische Archiv eine doppelte Aufgabe: &#8222;1. ist es ein Arbeitsarchiv im Rahmen des Dienstbetriebes der obersten Bundesbeh\u00f6rde, 2. ist es ein historisches Archiv als Aufbewahrungsstelle der Aktenbest\u00e4nde f\u00fcr den Zeitraum von 1867 bis 1945. Als Arbeitsarchiv hat es die von ihm verwalteten Best\u00e4nde f\u00fcr den laufenden Dienstbetrieb verwendungsf\u00e4hig zu erhalten, gleichzeitig f\u00e4llt ihm aber auch die Aufgabe zu, die f\u00fcr die Au\u00dfenpolitik der Bundesregierung ben\u00f6tigten historischen und politischen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Die private wissenschaftliche Benutzung seiner Best\u00e4nde aus dem Zeitraum 1867 bis 1945 ist durch eine besondere private wissenschaftliche Benutzungsordnung geregelt.&#8220;<\/p>\n<p>In dieser privaten wissenschaftlichen Benutzungsordnung wird das Politische Archiv nochmals ausdr\u00fccklich als eine Dienststelle dos Ausw\u00e4rtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, deren Archivalien aus dem Zeitraum 1867 bis 1945 auch der privaten wissenschaftlichen Forschung zug\u00e4nglich gemacht werden, sofern nicht besondere gesetzliche Regelungen, betreffend Personalakten, eine private Benutzung ausschlie\u00dfen. Aus den weiteren Bestimmungen der Benutzungsordnung ergibt sich, da\u00df es zur Benutzung einer auf Antrag zu erteilenden schriftlichen Genehmigung durch das Ausw\u00e4rtige Amt bedarf und da\u00df die Benutzer verpflichtet sind, die in der Benutzungsordnung enthaltenen Vorschriften zu beachten.<\/p>\n<p>Da\u00df das Politische Archiv des Ausw\u00e4rtigen Amtes, soweit es sich um die aus der Zeit von 1867 bis 1945 stammenden Archivalien handelt, auch der internationalen privaten wissenschaftlichen Benutzung zug\u00e4nglich gemacht wurde, entsprach der von der Bundesregierung bei R\u00fcckgabe dieser von den Alliierten zun\u00e4chst ins Ausland verbrachten Dokumente gegebenen Zusicherung, &#8222;diese Akten nach ihrer R\u00fcckkehr in das Politische Archiv des Ausw\u00e4rtigen Amtes der internationalen Forschung ohne Einschr\u00e4nkung zur Verf\u00fcgung zu stellen&#8220;. Diese von der Bundesregierung gegebene Zusicherung wurde vom Bundesminister des Ausw\u00e4rtigen in seinen an die Regierungen von USA, England und Frankreich gerichteten Schreiben vom 14. M\u00e4rz 1956 nochmals best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die entsprechend diesen Erkl\u00e4rungen gew\u00e4hrte Benutzung des zeitlich abgegrenzten Teils des eine Dienststelle des Ausw\u00e4rtigen Amts bildenden Politischen Archivs ist somit aufs engste mit den hoheitlichen Verwaltungsaufgaben des Ausw\u00e4rtigen Amts verkn\u00fcpft. Die in Aus\u00fcbung dieser hoheitlichen Verwaltungsaufgaben vom Ausw\u00e4rtigen Amt ausgesprochenen Benutzungsgenehmigungen und Benutzungsverbote k\u00f6nnen daher nur als Ma\u00dfnahmen angesehen werden, die dem \u00f6ffentlich- rechtlichen Bereich angeh\u00f6ren. Da jedem, der die f\u00fcr die Benutzung erforderlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt, die Benutzung des Politischen Archivs grunds\u00e4tzlich nicht versagt werden kann, ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber ausgesprochenen Benutzungsverbots im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \u00fcberpr\u00fcfbar.<\/p>\n<p>Da\u00df dem Kl\u00e4ger zun\u00e4chst eine Benutzungserlaubnis erteilt worden war und da\u00df es sich dabei um einen beg\u00fcnstigenden Verwaltungsakt handelte, schlie\u00dft ein sp\u00e4teres Benutzungsverbot nicht aus, wenn der Kl\u00e4ger durch sein Verhalten die ihm gew\u00e4hrte Beg\u00fcnstigung verwirkte. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn bei einer Aufrechterhaltung der Erlaubnis die dem Ausw\u00e4rtigen Amt obliegende Wahrnehmung h\u00f6herwertiger Interessen gef\u00e4hrdet wurde. Dies wird von der Beklagten behauptet, und hierzu hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verfahrensversto\u00df und Rechtsirrtum festgestellt, da\u00df sich das Ausw\u00e4rtige Amt im Rahmen pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens hielt, wenn es das Verhalten des Kl\u00e4gers zum Anla\u00df nahm, ihm die weitere Benutzung des Politischen Archivs zu verbieten.<\/p>\n<p>Einen Verfahrensversto\u00df glaubt der Kl\u00e4ger darin erblicken zu k\u00f6nnen, da\u00df das Berufungsgericht seinen Beweisantr\u00e4gen nicht entsprochen und dadurch gegen \u00a7 86 VwGO versto\u00dfen habe. Dabei verkennt der Kl\u00e4ger, da\u00df die rechtlichen Schlu\u00dffolgerungen, die das Berufungsgericht zieht, auf dem von dem Kl\u00e4ger zugestandenen Sachverhalt beruhen und da\u00df die vom Kl\u00e4ger als richtig einger\u00e4umten Feststellungen auch ausreichen, um die vom Berufungsgericht gewonnene rechtliche Erkenntnis zu begr\u00fcnden. Es liegt deshalb kein Versto\u00df gegen \u00a7 86 VwGO vor, wenn es das Berufungsgericht nicht f\u00fcr erforderlich hielt, den vom Kl\u00e4ger vorsorglich gestellten Beweisantr\u00e4gen stattzugeben, die darauf gerichtet waren, festzustellen, da\u00df der aufsichtsf\u00fchrende Angestellte des Politischen Archivs die \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers offensichtlich dramatisiert habe, da\u00df die Bekundungen des Leiters des Politischen Archivs in wesentlichen Punkten falsch seien, da er ein pers\u00f6nliches Interesse an der Beeintr\u00e4chtigung des Kl\u00e4gers habe, und da\u00df die Glaubw\u00fcrdigkeit des dienstaufsichtsf\u00fchrenden Angestellten anders als bisher geschehen zu beurteilen sei. Abgesehen davon, da\u00df diese Beweisantr\u00e4ge sehr allgemein gehalten sind, ber\u00fchren sie die vom Berufungsgericht auf Grund der von dem Kl\u00e4ger gemachten Zugest\u00e4ndnisse getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen nicht. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung folgende aus den Schrifts\u00e4tzen des Kl\u00e4gers w\u00f6rtlich \u00fcbernommenen Zitate zugrunde. Aus dem Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 8. August 1960:<\/p>\n<p>&#8222;So spricht man unter vier Augen auch einige Male \u00fcber die Belastung der Angestellten, die besonders in dem Augenblick eintrat, als f\u00fcr die polnischen Benutzer des Archivs massenweise von den Angestellten Fotokopien angefertigt werden mu\u00dften. Bei diesen Gelegenheiten hat der Kl\u00e4ger dem Zeugen W gegen\u00fcber &#8211; unter vier Augen &#8211; Bedenken dagegen zum Ausdruck gebracht, da\u00df polnischen Historikern, wie beispielsweise dem Herrn Prof. G, der Mitarbeiter an dem bekannten &#8222;West-B\u00fcro&#8220; in Warschau, einer Institution mit antideutscher Tendenz ist, unbeschr\u00e4nkt s\u00e4mtliches Archivmaterial zur Verf\u00fcgung gestellt werde, um es gegebenenfalls gegen Deutschland auswerten zu k\u00f6nnen. &#8230;<\/p>\n<p>Herr Dr. G &#8230; war dem Kl\u00e4ger, wie er offen einr\u00e4umt, allerdings nicht sympathisch. Das hat sich der Kl\u00e4ger jedoch nach au\u00dfen nicht anmerken lassen. In einem der Gespr\u00e4che mit dem Zeugen W unter vier Augen ist allerdings einmal die Rede darauf gekommen, da\u00df Herr Prof. G offensichtlich Jude sei. Als Herr Prof. G eines Tages dem Kl\u00e4ger im Benutzerraum gegen\u00fcbergesetzt wurde, &#8230; hat der Kl\u00e4ger den Zeugen W wiederum unter vier Augen gebeten, ihm ein anderes Gegen\u00fcber zu geben, weil ihm nun einmal das Gehabe dieses Herrn nicht zusage.<\/p>\n<p>Richtig ist, da\u00df der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem Zeugen Dr. U in einem vertraulich-kollegialen Gespr\u00e4ch unter vier Augen politische Bedenken gegen die Offenlegung des Archivmaterials gegen\u00fcber den polnischen Historikern ge\u00e4u\u00dfert hat, und zwar etwas freim\u00fctiger als in den Gespr\u00e4chen mit dem Zeugen W.&#8220;<\/p>\n<p>Aus dem Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 17. November 1961, in dem er zugibt, da\u00df er sich gegen\u00fcber dem Zeugen W unter vier Augen \u00fcber Prof. G wie folgt ge\u00e4u\u00dfert hat:<\/p>\n<p>&#8222;Er ist ja wohl ein Jude, das sieht man ja.&#8220;<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzt werden diese Zitate durch die von dem Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegebenen best\u00e4tigenden Erkl\u00e4rungen, zu denen auch die geh\u00f6rt, da\u00df er den Zeugen W in bezug auf Prof. G bat, &#8222;ihm ein anderes Gegen\u00fcber zu geben&#8220;.<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend stellt das Berufungsgericht fest, da\u00df der Kl\u00e4ger schon durch diese \u00c4u\u00dferungen die ihm als Benutzer des Politischen Archivs obliegenden Pflichten gr\u00f6blichst verletzt habe, da sie, wie dies auch dem Kl\u00e4ger habe bekannt sein m\u00fcssen, geeignet gewesen seien, der Bundesrepublik au\u00dfenpolitische Nachteile zu bereiten.<\/p>\n<p>Wenn das Berufungsgericht dar\u00fcber hinaus aus der Aussage des Zeugen W gefolgert hat, da\u00df der Kl\u00e4ger durch seine vertraulichen \u00c4u\u00dferungen zumindest diesen Zeugen in einen Gewissenskonflikt gebracht habe, so bedurfte es angesichts des festgestellten Inhalts der \u00c4u\u00dferungen dieser zus\u00e4tzlichen Erw\u00e4gung nicht. Unabh\u00e4ngig davon, welche Reaktion die \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers bei den einzelnen Zeugen ausl\u00f6sten,waren sie jedenfalls objektiv geeignet, die mit Betreuung des Politischen Archivs betrauten Bediensteten in eine Konfliktlage zu bringen. Gerade weil der Kl\u00e4ger eine langj\u00e4hrige Beamtenlaufbahn in verantwortlicher Stellung &#8211; zuletzt als Archiv- und Bibliotheksleiter beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung &#8211; verbracht hatte, und weil er als Verfasser historischer Schriften hervorgetreten war, erhielten seine &#8222;unter vier Augen&#8220; gemachten Bemerkungen besonderes Gewicht und schlossen die Annahme aus, da\u00df sich der Kl\u00e4ger der Tragweite seiner Bemerkungen nicht bewu\u00dft gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Ihre besondere Bedeutung erhielten diese Bemerkungen aber auch durch die politische Belastung des Kl\u00e4gers, wie sie sich aus den vorgelegten Unterlagen der Dokumenten-Zentrale ergibt:<\/p>\n<p>In dem von ihm eigenh\u00e4ndig geschriebenen Lebenslauf vom 27. Februar 1939 ber\u00fchmt sich der Kl\u00e4ger, bereits bei der Reichspr\u00e4sidentenwahl 1932 seinen gesinnungsm\u00e4\u00dfigen \u00dcbertritt zur nationalsozialistischen Bewegung vollzogen und in einem Rechtsstreit der katholischen Kirche gegen den preu\u00dfischen Staat Gutachten erstattet zu haben, die dazu dienten, die Anspr\u00fcche der katholischen Kirche zur\u00fcckzuweisen, sowie an einem entsprechenden Gutachten \u00fcber das Domstift G im Auftrage des Reichskirchenministers zu arbeiten. Der Kl\u00e4ger, dem in einem Personalbericht eine vor bildliche nationalsozialistische Grundeinstellung bescheinigt wird, war seit Oktober 1933 Angeh\u00f6riger der SS und wurde mit Wirkung vom 20. April 1940 zum SS- Hauptsturmf\u00fchrer bef\u00f6rdert. Seit Juli 1935 geh\u00f6rte der Kl\u00e4ger dem Rasse- und Siedlungshauptamt der SS an und war seit Februar 1936 als Schulungsleiter in der 7. SS-Reiter-Standarte t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Es mag uner\u00f6rtert bleiben, ob es eine loyale Erf\u00fcllung der von der Bundesregierung und dem Ausw\u00e4rtigen Amt gegebenen Zusicherung, das Politische Archiv, soweit es von den Alliierten zur\u00fcckgegeben wurde, der internationalen Forschung und damit in- und ausl\u00e4ndischen Gelehrten zur Verf\u00fcgung zu stellen, gerechtfertigt h\u00e4tte, dem Kl\u00e4ger die Benutzung des Politischen Archivs schon mit R\u00fccksicht auf seine politische Vergangenheit zu versagen, weil ausl\u00e4ndische und vor allem j\u00fcdische Benutzer des Politischen Archivs, die m\u00f6glicherweise Angeh\u00f6rige in KZ-Lagern der SS verloren hatten, die Anwesenheit des Kl\u00e4gers als unzumutbar empfinden konnten. In jedem Falle konnte aber von dem Kl\u00e4ger eine auch durch Anstand und Sitte gebotene Zur\u00fcckhaltung in bezug auf \u00c4u\u00dferungen erwartet werden, die eine dem Nationalsozialismus eigent\u00fcmliche nationale und rassische \u00dcberheblichkeit erkennen lie\u00dfen. Wenn der Kl\u00e4ger statt dessen Kritik an der Anwesenheit polnischer und j\u00fcdischer Gelehrter \u00fcbte und die Zuweisung eines anderen Platzes beanspruchte, weil ihm &#8222;das Gehabe&#8220; eines ihm gegen\u00fcbersitzenden j\u00fcdischen Professors nicht gefiel, dann lag darin nicht nur eine Provokation, sondern auch die Offenbarung einer Einsichtslosigkeit, die es dem Ausw\u00e4rtigen Amt mit Recht geboten erscheinen lie\u00df, den Kl\u00e4ger von der weiteren Benutzung des Politischen Archivs auszuschlie\u00dfen. Es war nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Ausw\u00e4rtigen Amtes, alles zu vermeiden, was geeignet war, die Loyalit\u00e4t der Bundesregierung bei der Einl\u00f6sung der von ihr gegebenen Zusicherung in Frage zu stellen und Zweifeln an ihrer politischen Glaubw\u00fcrdigkeit Nahrung zu geben.<\/p>\n<p>Auch das von dem Kl\u00e4ger f\u00fcr sich in Anspruch genommene Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung vermag sein Verhalten nicht zu legalisieren. Selbst wenn man davon absieht, da\u00df sich der Kl\u00e4ger als Benutzer des Politischen Archivsin ein Gewaltverh\u00e4ltnis begab und damit denjenigen Bindungen unterwarf, ohne die eine st\u00f6rungsfreie Benutzung des Archivs durch internationale Wissenschaftler nicht durchf\u00fchrbar war, findet gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und vor allem auch in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre, das einen Bestandteil der menschlichen W\u00fcrde bildet. Nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ist aber die W\u00fcrde des Menschen unantastbar und sie zu achten und zu sch\u00fctzen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die Bemerkungen des Kl\u00e4gers stellten aber, jedenfalls soweit sie den j\u00fcdischen Professor G. betrafen, unmittelbar einen Angriff auf die menschliche W\u00fcrde dar. Auch deshalb hielt sich das Benutzungsverbot im Rahmen pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens und verletzte nicht den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Aus den gleichen Erw\u00e4gungen geht auch die Berufung des Kl\u00e4gers auf Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes, wonach Forschung und Lehre frei sind, fehl, ganz abgesehen davon, da\u00df das Verhalten des Kl\u00e4gers, das zum Benutzungsverbot f\u00fchrte, mit der Freiheit von Forschung und Lehre nichts zu tun hat.<\/p>\n<p>Es war daher zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum: 31.01.1964 Aktenzeichen: VII C 24.62 Dokumenttyp: Urteil Eigenes Abstract: Der Kl\u00e4ger, der vor seiner Pensionierung als Archiv- und Bibliotheksleiter beim Presse und Informationsamt der Bundesregierung t\u00e4tig war, nutzte\u00a0 f\u00fcr eine Studie \u00fcber die \u201eGeschichte der amtlichen deutschen Pressepolitik in den Jahren 1890\/1941\u201c das politischen Archiv des Ausw\u00e4rtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland. 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