{"id":3761,"date":"1987-05-07T14:11:45","date_gmt":"1987-05-07T12:11:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3761"},"modified":"2013-08-11T17:28:13","modified_gmt":"2013-08-11T15:28:13","slug":"odon-von-horvaths-litereraturnachlass","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3761","title":{"rendered":"\u00d6d\u00f6n von Horvaths Litereraturnachlass"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Ents<\/strong>c<strong>heidungsdatum:<\/strong> 07.05.1987<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/de.wikisource.org\/wiki\/Bundesgerichtshof_-_Archivvertrag\" class=\"liexternal\">I ZR 250\/85<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Streitig ist die K\u00fcndbarkeit eines Archivvertrages \u00fcber den Nachlass des Autors \u00d6d\u00f6n von Horvath mit der Beklagten, <a href=\"http:\/\/www.adk.de\/\" class=\"liexternal\">der Akademie der K\u00fcnste in Berlin<\/a>. Die Kl\u00e4gerin, Schw\u00e4gerin des verstorbenen Schriftstellers, argumentiert, dass der Archivvertrag ein Leihvertrag sei, der nach \u00fcber 20 Jahren seinen Zweck erf\u00fcllt habe. Die Beklagte hingegen behauptet, der Vertrag sei auf Dauer ausgelegt und somit unk\u00fcndbar. Der Klage wird in der Revisionsinstanz stattgeben, da \u00fcber die Dauer und Beendigung des Archivvertrages keine genauen Regelungen getroffen worden sind. Die Beklagte habe ausreichend Zeit gehabt, den Zweck der \u00dcberlassung des Nachlasses herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p><!--more--><strong><br \/>\nInstanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; LG Berlin vom 25.10.1983, Az. 16 O 365\/8<br \/>\n&#8211; KG Berlin vom 16.07.1985, Az. 5 U 6165\/83<br \/>\n&#8211; BGH vom 07.05.1987, Az. I ZR 250\/85<\/p>\n<p><strong>\u00a0Weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 \u00a0<a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/spiegel\/print\/d-13494228.html\" class=\"liexternal\">Der Spiegel vom 08.05.1989<\/a><br \/>\n\u2666 \u00a0<a href=\"http:\/\/archiv.twoday.net\/stories\/2872643\/\" class=\"liexternal\">Weblog Archivalia vom 31.10.2006<\/a><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Im Jahre 1938 verstarb der aus dem fr\u00fcheren \u00d6sterreich-Ungarn stammende Schriftsteller \u00d6d\u00f6n von Horvath. Er wurde von seinem Bruder Lajos von Horvath beerbt. Dieser verstarb 1968. Die in Meran (Italien) lebende Kl\u00e4gerin ist die Witwe und Alleinerbin Lajos von Horvaths.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die in Berlin ans\u00e4ssige Akademie der K\u00fcnste, eine K\u00f6rperschaft \u00f6ffentlichen Rechts.<\/p>\n<p>Im Jahre 1962 hatte Lajos von Horvath der Beklagten den in seinem Besitz und Eigentum befindlichen literarischen Nachla\u00df seines Bruders zum Zwecke der Gr\u00fcndung eines \u00d6d\u00f6n-von-Horvath-Archivs \u00fcberlassen. Dem war folgender Schriftwechsel zwischen Lajos von Horvath und dem Archivleiter der Beklagten, Dr. H., vorangegangen.<\/p>\n<p>In einem Schreiben Dr. H.\u2019s an Lajos von Horvath vom 30. Juli 1962 hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; soeben hatte ich ein l\u00e4ngeres Telefonat mit Herrn Traugott K., der mir die gute Nachricht \u00fcberbrachte, da\u00df Sie dem Archiv der Akademie der K\u00fcnste den Nachla\u00df von \u00d6d\u00f6n von Horvath zur Gr\u00fcndung eines gleichnamigen Archivs \u00fcbergeben wollen.<\/p>\n<p>&#8230; Das \u00d6d\u00f6n von Horvath-Archiv w\u00fcrde hier in Berlin, d.h. in der Akademie eine sinnvolle und nicht schlechte Nachbarschaft finden. Mir ist es gelungen, bisher folgende Archive aufzubauen: Georg-Kaiser-Archiv, Ferdinand-Bruckner-Archiv, Alfred-Kerr-Archiv, Wolfgang-Goetz-Archiv. &#8230; Durch die obengenannten Archive sind in den letzten vier Jahren 32 Dissertationen des In- und Auslandes betreut worden. &#8230; Bei der Konzentration, Sichtung und Ordnung der jeweiligen Nachl\u00e4sse lie\u00df ich mich und lasse ich mich von dem Satz Hegels leiten: \u201eDie Wahrheit ist das Ganze\u201c. D.h., mir geht es darum, alle vorhandenen Dokumente, Gegenst\u00e4nde und Drucke zu sammeln, die das Bild des Dichters in seiner Wahrheit auszubauen und zu best\u00e4tigen verm\u00f6gen &#8230;\u201c<\/p>\n<p>Lajos von Horvath antwortete in einem Schreiben vom 21. August 1962:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; ich danke Ihnen f\u00fcr Ihren Brief vom 30. Juli 1962 und freue mich sehr, da\u00df die Akademie der K\u00fcnste in Berlin den Nachla\u00df meines Bruders \u00d6d\u00f6n von Horvath zur Gr\u00fcndung eines Archivs \u00fcbernehmen will. Ich werde also alles, was ich von meinem Bruder habe, mit Ausnahme der Theaterst\u00fccke, die Sie vom Thomas Sessler-Verlag &#8230; und vom Georg Marton-Verlag &#8230; bekommen werden, bereit halten.<\/p>\n<p>&#8230; Ich bin wirklich froh, da\u00df der Nachla\u00df meines Bruders in so guten H\u00e4nden und in Berlin sein wird, wo er so gern lebte und seine gr\u00f6\u00dften Erfolge hatte &#8230;\u201c<\/p>\n<p>In einem weiteren Schreiben an Dr. H. vom 23. September 1962 f\u00fchrte Lajos von Horvath noch aus:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; Sehr lieb w\u00e4re mir auch, wenn Sie mir ein Schreiben oder einen Vertrag zukommen lie\u00dfen, in dem die Akademie erkl\u00e4rt, da\u00df ich Eigent\u00fcmer und die Akademie Besitzer des Nachlasses ist, und ich bei allen externen Unternehmungen verst\u00e4ndigt werde. Nun zu Traugott K.. Da er sich seit Jahren mit dem Werk \u00d6d\u00f6ns besch\u00e4ftigt, w\u00e4re es meiner Meinung nach sehr erfreulich, wenn K. auch weiterhin das Horvath-Archiv mitbetreuen k\u00f6nnte. Ich denke, da\u00df der Akademie so manche Arbeit abgenommen w\u00e4re &#8230;\u201c<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagten inzwischen der literarische Nachla\u00df, darunter zahlreiche Originalmanuskripte, \u00fcberlassen worden war, erwiderte Dr. H. mit Schreiben vom 7. Dezember 1962:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; Darf ich Ihnen best\u00e4tigen, da\u00df nunmehr der literarische Nachla\u00df \u00d6d\u00f6n von Horvaths, soweit er von Ihnen stammt, in den Besitz der Akademie der K\u00fcnste zur Gr\u00fcndung eines \u00d6d\u00f6n von Horvath-Archivs \u00fcbergegangen ist. Sie, verehrter Herr von Horvath, bleiben indessen Eigent\u00fcmer des Materials. Ebenso verbleiben bei Ihnen die Rechte f\u00fcr alle Publikationen und Auff\u00fchrungen. Mit dem Aufbau des Archivs ist indessen begonnen worden. Die Sichtung, Ordnung und Katalogisierung des Materials geht t\u00fcchtig voran. Nicht unwesentliches Material habe ich auch bereits von anderer Seite erhalten, so da\u00df sich die Dinge immer mehr komplettieren.<\/p>\n<p>Eine offizielle Er\u00f6ffnung des Archivs ist im Zusammenhang mit dem 25. Todestag Ihres Herrn Bruders geplant. Bis zu diesem Termin hoffe ich, das Archiv so aufgebaut zu haben, da\u00df es in gerechter und w\u00fcrdiger Form der \u00d6ffentlichkeit dargestellt und der Forschung erschlossen werden kann &#8230;\u201c<\/p>\n<p>In der Folgezeit baute die Beklagte das 1963 offiziell er\u00f6ffnete \u00d6d\u00f6n-von-Horvath-Archiv auf und betreute es weiter. Sie trug zus\u00e4tzliches Material zusammen und erm\u00f6glichte die wissenschaftliche Auswertung der Archiv st\u00fccke. Im Jahre 1966 gr\u00fcndete sie ein \u2013 mit Fotokopien der Originale ausgestattetes \u2013 Schwesterarchiv in Madison (Wisconsin, USA), 1968 ein weiteres in Stockholm. Die Beklagte hielt au\u00dferdem Kontakte zu Theatern, organisierte eine Wanderausstellung und f\u00f6rderte literarische Konferenzen, die sich auf das Werk \u00d6d\u00f6n von Horvaths bezogen. Sie setzte viele Jahre hindurch finanzielle Mittel f\u00fcr das Archiv ein. Als Mitarbeiter der Beklagten wurde vor allem der Archivleiter Dr. H. t\u00e4tig, der auch bei einer ersten Gesamtausgabe der Werke \u00d6d\u00f6n von Horvaths mitwirkte.<\/p>\n<p>Der 1962 noch wenig bekannte Schriftsteller wurde seitdem zu einem sehr gesch\u00e4tzten und ber\u00fchmten Autor, dessen Theaterst\u00fccke auf vielen B\u00fchnen zu finden sind. Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Ma\u00dfe dies auf den Bem\u00fchungen der Beklagten beruht.<\/p>\n<p>In den Jahren 1971\/1972 kam es zu ersten Differenzen zwischen den Parteien, nachdem zuvor gute Beziehungen bestanden hatten.<\/p>\n<p>1972 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten, sie trage sich mit dem Gedanken, den Nachla\u00df nun bei sich selbst oder doch in ihrer N\u00e4he unterzubringen. 1979 lie\u00df sie die Beklagte durch einen bevollm\u00e4chtigten Rechtsanwalt ausdr\u00fccklich zur Herausgabe auffordern. Sie beabsichtigte, den literarischen Nachla\u00df \u00d6d\u00f6n von Horvaths bei der \u00d6sterreichischen Nationalbibliothek in Wien archivieren zu lassen; das \u00f6sterreichische Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Forschung hielt im Jahre 1981 als Kaufpreis f\u00fcr den literarischen Nachla\u00df einschlie\u00dflich der nicht im Besitz der Beklagten befindlichen Teile 4.100.000,&#8211; \u00f6S bereit. Die Beklagte bem\u00fchte sich ebenfalls, den Nachla\u00df zu kaufen und das daf\u00fcr ben\u00f6tigte Geld zu beschaffen. Es kam jedoch zu keiner Regelung.<\/p>\n<p>Mit ihrer im Fr\u00fchjahr 1983 erhobenen Klage verlangt die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst einen Teil der Originalmanuskripte heraus.<\/p>\n<p>Sie hat die Ansicht vertreten, der im Jahre 1962 mit der Beklagten abgeschlossene Vertrag sei als Leihvertrag zu beurteilen; zumindest seien aber die Bestimmungen \u00fcber die Leihe entsprechend anzuwenden. Da der Zweck der Leihe nach mehr als 20 Jahren erreicht sei, k\u00f6nne sie gem\u00e4\u00df \u00a7 604 BGB R\u00fcckgabe verlangen. Im \u00fcbrigen sei der Leihvertrag auch durch K\u00fcndigung beendet worden. Die Kl\u00e4gerin hat dazu behauptet, die Beklagte habe durch eine Reihe von Vertragsverletzungen das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien v\u00f6llig zerst\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie folgende in ihrem Besitz befindliche Originalmanuskripte aus dem Nachla\u00df des Schriftstellers \u00d6d\u00f6n von Horvath herauszugeben:<\/p>\n<p>\u201eGeschichten aus dem Wienerwald\u201c \u201eKasimir und Karoline\u201c \u201eDer Lenz ist da\u201c \u201eMord in der Mohrengasse\u201c \u201eDie Reise ins Paradies\u201c \u201eStunde der Liebe\u201c \u201eDas unbekannte Leben\u201c \u201eEin Kind unserer Zeit\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich darauf gest\u00fctzt, der im Jahre 1962 abgeschlossene Vertrag sei ein auf Dauer angelegter Archivvertrag, den die Kl\u00e4gerin nicht wirksam habe k\u00fcndigen k\u00f6nnen. Sie habe aus literaturwissenschaftlichen, aber auch aus ideellen Gr\u00fcnden ein \u00fcberragendes Interesse daran, da\u00df die Originalmanuskripte auch k\u00fcnftig in ihrem Archiv blieben. Das Archiv w\u00fcrde ohne die Originalmanuskripte zu einem weitgehend wertlosen Torso und verl\u00f6re seinen Sinn. Sie habe zum st\u00e4ndigen Ausbau des Archivs neben der unerm\u00fcdlichen Arbeit ihrer Mitarbeiter rund 300.000,&#8211; DM aus \u00f6ffentlichen Mitteln aufgewendet. Ihre Bem\u00fchungen um das Werk \u00d6d\u00f6n von Horvaths h\u00e4tten wesentlich dazu beigetragen, da\u00df die Kl\u00e4gerin daraus jetzt hohe Einnahmen erziele. Die Beklagte hat weiter die von der Kl\u00e4gerin behaupteten Vertragsverletzungen bestritten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihren urspr\u00fcnglichen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen, hilfsweise \u2013 insoweit wiederum hilfsweise im Wege der Anschlu\u00dfrevision \u2013 dem Antrag der Kl\u00e4gerin nur Zug um Zug gegen Zahlung von 300.000,&#8211; DM an die Beklagte stattzugeben.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Das Berufungsgericht hat der Kl\u00e4gerin einen Herausgabeanspruch sowohl aus Vertrag als auch aus Eigentum versagt, weil die Beklagte auf Grund des Vertrages aus dem Jahre 1962 ein dauerhaftes Recht zum Besitz erlangt habe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgef\u00fchrt: Bei dem im Jahre 1962 geschlossenen Archivvertrag handele es sich um keinen Leihvertrag, sondern um einen gegenseitigen Vertrag eigener Art mit den Merkmalen des Dauerschuldverh\u00e4ltnisses. Da sich das Vorhandensein typischer Archivvertr\u00e4ge nicht feststellen lasse, sei der Inhalt des vorliegenden Vertrages ausschlie\u00dflich auf Grund der im Jahre 1962 abgegebenen Willenserkl\u00e4rungen der Vertragspartner, ihrem darauf beruhenden Erf\u00fcllungsverhalten und dem erkennbar gewordenen Vertragszweck zu ermitteln. Urheberrechtliche Regelungen seien nicht anwendbar, die Auslegung habe nach den \u00a7\u00a7 133, 157 BGB zu erfolgen. Danach bestehe die Hauptleistungspflicht auf der Seite des Rechtsvorg\u00e4ngers und damit auch der Kl\u00e4gerin darin, der Beklagten die zugesagten Sachen, insbesondere die Originalmanuskripte, f\u00fcr das Archiv unentgeltlich auf unbestimmte Dauer zu \u00fcberlassen und die archivm\u00e4\u00dfige Verwendung des Materials durch die Beklagte zu dulden. Hauptleistungspflicht der Beklagten sei es, das Archiv anzulegen und zu erhalten. Beide Pflichten st\u00fcnden in einem Abh\u00e4ngigkeits- und Austauschverh\u00e4ltnis. Der Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4gerin habe der Beklagten das Material versprochen, damit es archiviert werde; die Beklagte habe die Archivierung versprochen, damit ihr das Material ausgeh\u00e4ndigt werde und sie es behalten d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Ein solches Dauerschuldverh\u00e4ltnis k\u00f6nne nur auf Grund besonderer Aufl\u00f6sungstatbest\u00e4nde oder durch K\u00fcndigung aus wichtigem Grunde beendet werden. Im Streitfall greife keine dieser Beendigungsm\u00f6glichkeiten ein. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne zur Begr\u00fcndung eines Aufl\u00f6sungstatbestandes nicht mit Erfolg anf\u00fchren, nach einem Archivierungszeitraum von \u00fcber 20 Jahren sei der Zweck des Vertrages erreicht und die Beklagte ben\u00f6tige zumindest die Originalmanuskripte nicht l\u00e4nger; ebensowenig k\u00f6nne sie sich darauf berufen, da\u00df sich der Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4gerin das Eigentum vorbehalten habe; die f\u00fcr die Leihe geltenden Bestimmungen der \u00a7\u00a7 604, 605 BGB seien auch nicht entsprechend anwendbar. Die Kl\u00e4gerin sei auch nicht zur fristlosen K\u00fcndigung berechtigt; ein wichtiger Grund lasse sich \u2013 wie das Berufungsgericht n\u00e4her ausgef\u00fchrt hat \u2013 weder daraus herleiten, da\u00df die Kl\u00e4gerin den literarischen Nachla\u00df anderweitig ver\u00e4u\u00dfern und daraus Gewinn erzielen k\u00f6nne, noch aus den von der Kl\u00e4gerin behaupteten Vertragsverletzungen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Diese Beurteilung h\u00e4lt der rechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p>Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht der Kl\u00e4gerin sowohl aus Vertrag als auch aus Eigentum (\u00a7 985 BGB) ein Anspruch auf Herausgabe der im Klageantrag angef\u00fchrten Originalmanuskripte zu. Die Beklagte kann aus dem Archivvertrag aus dem Jahre 1962 kein Recht zum Besitz herleiten, da dieser Vertrag inzwischen durch die ordentliche K\u00fcndigung der Kl\u00e4gerin beendet worden ist.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Das Berufungsgericht hat den in Streit befindlichen Archivvertrag allerdings zu Recht als Vertrag eigener Art beurteilt, der sich keinem der im BGB geregelten Vertragstypen unmittelbar zuordnen l\u00e4\u00dft. Es handelt sich \u2013 anders als die Revision meint \u2013 insbesondere nicht um einen Leihvertrag, so da\u00df die Regeln der \u00a7\u00a7 604, 605 BGB \u00fcber die Vertragsbeendigung nicht anzuwenden sind. Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4gerin der Beklagten den Besitz an dem literarischen Nachla\u00df \u00d6d\u00f6n von Horvaths nicht unentgeltlich \u00fcberlassen, die Beklagte hat als Gegenleistung daf\u00fcr vielmehr die Verpflichtung zur Archivierung \u00fcbernommen. Der Annahme einer Gegenleistung steht nicht der von der Revision angef\u00fchrte Umstand entgegen, da\u00df die Gr\u00fcndung und Betreuung von Archiven der streitgegenst\u00e4ndlichen Art ohnehin zu den Aufgaben geh\u00f6rt, die die Beklagte als eine der Kulturpflege dienende K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts im Interesse der Allgemeinheit zu erbringen hat. Auch eine solche Aufgabe kann daneben Gegenstand einer selbst\u00e4ndigen Vertragspflicht gegen\u00fcber einem Dritten sein, wenn es dem Dritten ersichtlich darauf ankommt, als Ausgleich f\u00fcr eine eigene Leistung einen eigenen vertraglichen Erf\u00fcllungsanspruch zu erwerben. Im Streitfall sind der Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4gerin und die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bei Vertragsabschlu\u00df im Jahre 1962 von einer wechselseitigen Bindung in diesem Sinne ausgegangen. Die Beklagte sollte nicht nur \u2013 wie es dem Wesen der Leihe entsprechen w\u00fcrde \u2013 zur gegenst\u00e4ndlichen Nutzung des in ihren Besitz \u00fcbergegangenen literarischen Nachlasses berechtigt, sondern auch verpflichtet sein. \u00dcberdies sollte die Beklagte auch zu einer auf den Archivzweck beschr\u00e4nkten(urheberrechtlichen) Werkvervielf\u00e4ltigung berechtigt sein.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der vorliegende Archivvertrag sei von unbegrenzter Dauer und k\u00f6nne von der Kl\u00e4gerin nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gek\u00fcndigt werden, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Die Parteien haben \u00fcber die Dauer und die Beendigung des Archivvertrages keine ausdr\u00fcckliche Regelung getroffen. Der Vertrag bedarf daher insoweit der Auslegung. Diese ist zwar grunds\u00e4tzlich Sache des Tatrichters und deshalb der Nachpr\u00fcfung in der Revisionsinstanz nur in beschr\u00e4nktem Umfange zug\u00e4nglich. Nachpr\u00fcfbar ist u.a. die Frage, ob die Auslegung des Berufungsgerichts wesentlichen Auslegungsstoff und auch Erfahrungss\u00e4tze au\u00dfer Betracht l\u00e4\u00dft (BGHZ 24, 39, 41). Das ist hier der Fall.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Das Berufungsgericht hat bei der Frage nach der Dauer und der m\u00f6glichen Beendigung des Vertrages im Ansatz zutreffend auf die im Jahre 1962 abgegebenen Willenserkl\u00e4rungen der Vertragspartner, ihr darauf beruhendes Erf\u00fcllungsverhalten und den erkennbar gewordenen Vertragszweck abgestellt. Es hat bei seiner Auslegung jedoch nicht hinreichend beachtet, da\u00df eine zeitlich unbegrenzte \u2013 und damit auch jeden k\u00fcnftigen Rechtsnachfolger bindende \u2013 Besitz\u00fcberlassung unter Ausschlu\u00df jeglicher K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit nur angenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist. Denn ein derart ausgestaltetes Dauerschuldverh\u00e4ltnis bildet in der deutschen Rechtsordnung die Ausnahme. Da\u00df dies bei Archivvertr\u00e4gen grunds\u00e4tzlich anders sein k\u00f6nnte, l\u00e4\u00dft sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen; das Vorhandensein typischer Archivvertr\u00e4ge mit einem einheitlichen Inhalt ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Das Berufungsgericht hat auch im \u00fcbrigen f\u00fcr die von ihm angenommene zeitlich unbegrenzte Bindung keine hinreichenden Anhaltspunkte festgestellt und sich bei der Auslegung nicht mit allen in Betracht kommenden Umst\u00e4nden auseinandergesetzt.<\/p>\n<p>In dem von den Parteien vorgelegten Schriftwechsel, auf den sich das Berufungsgericht allein st\u00fctzt, wird die Frage der Dauer des Vertrages und seiner m\u00f6glichen Beendigung nicht ausdr\u00fccklich angesprochen. Das Schreiben des Rechtsvorg\u00e4ngers der Kl\u00e4gerin vom 23. September 1962 h\u00e4tte der Beklagten Veranlassung geben m\u00fcssen, die Frage der Vertragsdauer klarzustellen. Denn darin bittet Lajos von Horvath um ein Schreiben oder einen Vertrag mit der Erkl\u00e4rung, da\u00df er Eigent\u00fcmer und die Beklagte Besitzer des Nachlasses sei. Dieser Umstand wird vom Berufungsgericht bei seiner Vertragsauslegung rechtsfehlerhaft unber\u00fccksichtigt gelassen. Das Berufungsgericht geht lediglich in anderem Zusammenhang, n\u00e4mlich bei der Frage, ob der Vorbehalt des Eigentums einen eigenen Aufl\u00f6sungstatbestand begr\u00fcndet, darauf ein und f\u00fchrt insoweit aus, es lasse sich nicht mit letzter Sicherheit kl\u00e4ren, was Lajos von Horvath damit erreichen wollte, da\u00df er Eigent\u00fcmer der Unikate blieb. Es vermutet, da\u00df sich Lajos von Horvath f\u00fcr den Fall m\u00f6glicher Vertragsst\u00f6rungen sichern wollte und da\u00df die Eigentumsfrage f\u00fcr ihn auch von ideeller Bedeutung gewesen sein k\u00f6nne. Gerade bei Anf\u00fchrung der in den geistigen und pers\u00f6nlichen Beziehungen des Urhebers bzw. seines Rechtsnachfolgers zum Werk (\u00a7\u00a7 11, 30 UrhG) liegenden ideellen Interessen h\u00e4tte das Berufungsgericht aber auch die durchaus naheliegende M\u00f6glichkeit in seine Erw\u00e4gungen einbeziehen m\u00fcssen, da\u00df Lajos von Horvath sich vorbehalten wollte, die Manuskripte irgendwann wieder herauszuverlangen; sei es, um die r\u00e4umliche N\u00e4he zum Werk herzustellen oder um anderweit dar\u00fcber zu disponieren. Jedenfalls h\u00e4tte die Beklagte mit dieser M\u00f6glichkeit rechnen und angesichts ihrer Erfahrungen bei der Gr\u00fcndung von Archiven klarstellen m\u00fcssen, da\u00df sie sich eine zeitlich unbegrenzte \u00dcberlassung ohne jeden R\u00fcckforderungsanspruch \u2013 das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgenommen \u2013 vorstellte. Dies hat die Beklagte unterlassen, indem sie lediglich mit Schreiben vom 7. Dezember 1962 best\u00e4tigte, da\u00df Lajos von Horvath Eigent\u00fcmer des Materials bliebe. Danach m\u00fcssen die sich aus dem Schriftwechsel ergebenden Unklarheiten zulasten der Beklagten gehen. Das Berufungsgericht hat auch keine sonstigen Begleitumst\u00e4nde festgestellt, aus denen sich der unzweideutige Parteiwille ergibt, da\u00df der Beklagten das Material in alle Zukunft hinein \u00fcberlassen werden sollte. Die blo\u00dfe Feststellung des Berufungsgerichts (BU 15), die Beklagte w\u00e4re mit der M\u00fche und Geld erfordernden Archivierung nicht einverstanden gewesen, wenn sie das Material nicht mit einiger Sicherheit f\u00fcr geraume Zeit h\u00e4tte behalten und nutzen d\u00fcrfen, besagt nichts Eindeutiges; ebensowenig die weitere Darlegung (BU 15), der Vertrag ersch\u00f6pfe sich als Dauerschuldverh\u00e4ltnis nicht in den Erf\u00fcllungsakten des Jahres 1962, sondern beziehe sich auch auf den Betrieb und Fortbestand des Archivs, sei daher auf eine l\u00e4ngerfristige, unbestimmte Dauer angelegt.<\/p>\n<p>Auch dem \u00fcbereinstimmend verfolgten Vertragszweck lassen sich keine eindeutigen Anhaltspunkte f\u00fcr eine unbegrenzte und praktisch nicht aufl\u00f6sbare Besitz\u00fcberlassung entnehmen. Soweit der Vertragszweck im Schriftwechsel erkennbar geworden ist, ging es im Aufbaustadium zun\u00e4chst um die Sichtung, Ordnung und Katalogisierung des Materials(vgl. Schreiben der Beklagten vom 7. Dezember 1962). In der Folgezeit \u00fcbernahm die Beklagte die Betreuung des Materials und erm\u00f6glichte die wissenschaftliche Auswertung.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4gerin war zwar erkennbar, da\u00df dieser ihm bekannte Zweck nur erreicht werden konnte, wenn der Beklagten auch der Besitz der Originalmanuskripte zumindest l\u00e4ngerfristig \u00fcberlassen blieb. Aus der Tatsache, da\u00df er das Eigentum zur\u00fcckbehielt, l\u00e4\u00dft sich aber entnehmen, da\u00df er jedenfalls einen Dauerbesitz der Beklagten nicht f\u00fcr zwingend hielt. Soweit das Berufungsgericht (BU 16) in diesem Zusammenhang allgemein auf den Zweck eines Archivs abstellt, der st\u00e4ndigen Pflege von Wissenschaft und Kultur zu dienen und das archivierte Material daf\u00fcr dauerhaft zu bewahren, besagt dies nichts f\u00fcr den konkreten Fall.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Danach ist davon auszugehen, da\u00df das vorliegende Dauerschuldverh\u00e4ltnis jedenfalls nach einer angemessenen Auswertungszeit durch ordentliche K\u00fcndigung beendet werden kann.<\/p>\n<p>Ein angemessener Zeitraum ist inzwischen verstrichen, nachdem die Beklagte das von ihr geordnete und gesichtete Material mehr als zwei Jahrzehnte f\u00fcr die wissenschaftliche Auswertung bereithalten konnte.<\/p>\n<p>Es kann offenbleiben, welche K\u00fcndigungsfrist im Streitfall angemessen ist und ob der vorliegende Archivvertrag, der unter anderem Elemente der Miete, des Auftrags und der Verwahrung enth\u00e4lt, entsprechend den f\u00fcr andere Dauerschuldverh\u00e4ltnisse geltenden Fristen beendet werden kann. Durch das bereits im Jahre 1979 gestellte Herausgabeverlangen und sp\u00e4testens durch die 1983 erhobene Klage ist die K\u00fcndigung inzwischen in jedem Falle wirksam geworden.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die Klage hat nach alledem Erfolg. Der in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag der Beklagten, der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 300.000,&#8211; DM stattzugeben, ist unbegr\u00fcndet. Die Beklagte hat einen Aufwendungsersatzanspruch nicht dargetan. Dem Archivvertrag l\u00e4\u00dft sich ein solcher Anspruch nicht entnehmen. Nach dem vom Berufungsgericht (BU 15) festgestellten Inhalt des Vertrages bestand die Hauptpflicht des Rechtsvorg\u00e4ngers der Kl\u00e4gerin darin, der Beklagten die Originalmanuskripte ohne Zahlung eines Entgelts zu \u00fcberlassen; Hauptleistungspflicht der Beklagten war es, das Archiv auf eigene Kosten anzulegen und zu erhalten. Eine R\u00fcckforderung der aufgewendeten Kosten sieht der Vertrag nicht vor. Hinzu kommt die Erw\u00e4gung, da\u00df die Beklagte mit der Gr\u00fcndung des Archivs nicht nur einer vertraglichen Verpflichtung gegen\u00fcber dem Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4gerin nachgekommen ist, sondern zugleich in ihrer Eigenschaft als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts auch eine im \u00f6ffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Kulturpflege erf\u00fcllt und damit ihrem Ansehen als kulturelle Einrichtung und dem Interesse der Allgemeinheit an der literaturwissenschaftlichen Forschung gedient hat. Unter diesen Umst\u00e4nden kann deshalb auch nicht davon gesprochen werden, da\u00df es sich bei ihren Aufwendungen um \u201eauf die Sache gemachte notwendige Verwendungen\u201c im Sinne der \u00a7\u00a7 547 Abs. 1, 994 BGB handelt. Die Beklagte hat \u00fcberdies nicht dargetan, da\u00df es um Aufwendungen geht, die sie gerade auf die acht streitgegenst\u00e4ndlichen Originalmanuskripte f\u00fcr den Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4gerin bzw. die Kl\u00e4gerin selbst erbracht hat.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Die Revision hat somit in vollem Umfange Erfolg.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Entscheidungsdatum: 07.05.1987 Aktenzeichen: I ZR 250\/85 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Streitig ist die K\u00fcndbarkeit eines Archivvertrages \u00fcber den Nachlass des Autors \u00d6d\u00f6n von Horvath mit der Beklagten, der Akademie der K\u00fcnste in Berlin. 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