{"id":3775,"date":"2003-04-09T21:20:48","date_gmt":"2003-04-09T19:20:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3775"},"modified":"2020-03-29T17:02:27","modified_gmt":"2020-03-29T16:02:27","slug":"bedrohung-und-beleidigung-von-mitarbeitern-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3775","title":{"rendered":"Dreij\u00e4hriges Hausverbot I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 09.04.2003<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> M 3 E 03.1330<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Eine Nutzerin der Bibliothek der Ludwig-Maximilians-Universit\u00e4t in M\u00fcnchen klagt gegen ein 3-j\u00e4hriges Hausverbot, das gegen sie auf Grund lautstarker Beleidigungen und Drohungen von Mitarbeitern an der Ausleihe verh\u00e4ngt worden ist. Die Kl\u00e4gerin, die schon mehrmals in der Bibliothek auff\u00e4llig geworden ist, ben\u00f6tige die Bibliothek, um ihre Dissertation zu schreiben, und bezeichnet die Drohungen als \u201elinguistisches Mi\u00dfverst\u00e4ndnis\u201c. Die Bibliothek sieht sich hingegen in der Pflicht, ihre Mitarbeiter durch ein Hausverbot zu sch\u00fctzen und ihren Ausleihbetrieb sicherzustellen. Das Gericht entschied zu Gunsten der Kl\u00e4gerin, da fr\u00fchere Vorf\u00e4lle nicht eingehend dokumentiert worden sind und die Nutzerin sich nach dem Vorfall entschuldigt hat.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug Eilverfahen:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG M\u00fcnchen vom 09.04.2003, Az. M3 E 03.1330<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3782\" class=\"liinternal\">BayVGH vom 23.06.2003, Az. 7 CE 03.1294<\/a><\/p>\n<p><strong>Hauptsacheverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1397\" class=\"liinternal\">VG M\u00fcnchen vom 15.03.2004, Az. M 3 K 03.4560<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong> Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. Februar 2003 gegen den Bescheid der<br \/>\nLudwig-Maximilians-Universit\u00e4t M\u00fcnchen vom 21. Januar 2003 wird wiederhergestellt.<br \/>\n<strong>II.<\/strong> Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br \/>\n<strong>III.<\/strong> Der Streitwert wird auf 2000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Mit Bescheid der Ludwig-Maximilians-Universit\u00e4t M\u00fcnchen (LMU) vom 21.Januar 2003, zugestellt am 4.2.2003, wurde der Antragstellerin ab sofort verboten, R\u00e4ume der Universit\u00e4tsbibliothek M\u00fcnchen samt Teilbibliotheken f\u00fcr die Dauer von drei Jahren, beginnend am Tag der Zustellung des Bescheides, zu betreten. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet. Zur Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, die Antragstellerin h\u00e4tte die Mitarbeiter der Universit\u00e4tsbibliothek anl\u00e4sslich einer Benutzerdaten\u00fcberpr\u00fcfung am 9.1.2003 mehrfach lautstark mit entsprechender Gestik bedroht und unter anderem die Drohung ausgesprochen \u201eWenn ihr ein zweites Erfurt wollt, so k\u00f6nnt ihr es haben\u201c. Sie habe zwar in der Folge versucht, diese Drohung zu relativieren, h\u00e4tte jedoch bereits h\u00e4ufiger Bibliothekspersonal des Schalterdienstes dahingehend beschimpft, die Besch\u00e4ftigten w\u00e4ren nur \u201eIdioten\u201c, die es auf die Antragstellerin \u201eabgesehen haben\u201c, w\u00fcrden \u201est\u00e4ndig l\u00fcgen und betr\u00fcgen\u201c. Die entsprechenden Ausf\u00e4lle der Antragstellerin h\u00e4tten an Sch\u00e4rfe in letzter Zeit erheblich zugenommen.<\/p>\n<p>Die R\u00fcckfrage bei dem von der Antragsteller angegebenen Betreuer ihrer Promotion habe ergeben, dass seinerseits nicht erkennbar sei, dass die Antragstellerin tats\u00e4chlich promoviere.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem beantragte sie am 22.5.2000 beim Bayerischen Verwaltungsgericht M\u00fcnchen sinngem\u00e4\u00df, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4.2.2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.1.2003 wiederherzustellen.<\/p>\n<p>Sie ben\u00f6tige die Benutzung der Universit\u00e4tsbibliothek und Fernleihe, um ihre Dissertation fertigzustellen und ein Methodenseminar vorbereiten zu k\u00f6nnen. Die Staatsbibliothek biete keine Fernleihm\u00f6glichkeiten und sei bei den notwendigen B\u00fcchern zu ethnomethodologischer qualitativer Sozialforschung nicht gut best\u00fcckt.<\/p>\n<p>Das Problem beruhe auf einem willk\u00fcrlichen Ausschluss vom Zugang zum Bibliothekssystem Mitte Januar 2003 trotz Einschreibung als externe Doktorandin und bezahltem Wintersemester, und einem resultierenden linguistischen Missverst\u00e4ndnis, das die Antragstellerin nicht habe korrigieren k\u00f6nnen, weil Hinweise zur Aufkl\u00e4rung des Missverst\u00e4ndnisses nicht ernst genommen worden seien.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.<\/p>\n<p>Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Ben\u00fctzung der Universit\u00e4tsbibliothek bestehe nicht.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin sei keine Studentin. Soweit sie vortrage, eine Dissertation zu betreiben, sei festzustellen, dass sie seit mindestens zwei Jahren nicht mehr in Kontakt mit dem Betreuer ihrer Doktorarbeit getreten sei. Da auch kein anderer Professor der LMU f\u00fcr eine Betreuung zur Verf\u00fcgung stehe, sei zu vermuten, dass die Antragstellerin seit geraumer Zeit keine Fortschritte bei der Promotion erzielt habe. Da die Antragstellerin selbst vortrage, ein Methodenseminar in der Schweiz ableisten zu wollen, und da sie au\u00dferdem beabsichtige, ihre Dissertation von einem schweizerischen Professor betreuen zu lassen, w\u00e4re es nahe liegender, beabsichtigte Forschungsarbeiten direkt in der Schweiz zu betreiben.<\/p>\n<p>Die Universit\u00e4t k\u00f6nne es nicht hinnehmen, dass ihre Mitarbeiter in aller \u00d6ffentlichkeit auf so massive Weise eingesch\u00fcchtert w\u00fcrden. Ein willk\u00fcrlicher Ausschluss liege ebenso wenig vor wie eine Absicht der Diskriminierung. Vielmehr spreche das Verhalten der Antragstellerin f\u00fcr sich.<\/p>\n<p>Bei einem einmaligen Missverst\u00e4ndnis h\u00e4tte sich die Universit\u00e4t einer kulanten Konfliktbereinigung sicherlich nicht verschlossen. Allerdings sei die Antragstellerin schon h\u00e4ufig derart negativ aufgefallen.<\/p>\n<p>Aufgrund der schon vorher mehrfach aufgetretenen Ausf\u00e4lle der Antragstellerin, die am 9. Januar 2003 in der bezeichneten Drohung kulminierten, sei eine weitere Bibliotheksben\u00fctzung durch die Antragstellerin unzumutbar. Der Antragsgegner k\u00f6nne es wegen der F\u00fcrsorgepflicht f\u00fcr seine Arbeitnehmer nicht hinnehmen, dass diese st\u00e4ndigen Beschimpfungen ausgesetzt w\u00fcrden. Weiterhin werde der Ausleihbetrieb in der Universit\u00e4tsbibliothek blockiert, solange die Antragstellerin ihre Auseinandersetzungen mit dem Personal f\u00fchre, wodurch andere Studenten beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Ein milderes Mittel als das verh\u00e4ngte Hausverbot sei nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid erweise sich damit als rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Beh\u00f6rdenakten Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Der zul\u00e4ssige Antrag ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die vom Gericht im Verfahren nach \u00a7 80 Abs. 5 VwGO zu treffende eigene Ermessensentscheidung kommt es auf eine Abw\u00e4gung der von der LMU angef\u00fchrten \u00f6ffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung mit den privaten Interessen der Antragstellerin an. In erster Linie fallen dabei die Erfolgsaussichten der Antragstellerin in einem eventuellen Hauptsacheverfahren, wie sie augenblicklich beurteilt werden k\u00f6nnen, ins Gewicht. Ist die Erfolgsaussicht mit gen\u00fcgender Eindeutigkeit zu verneinen, ist der Antrag grunds\u00e4tzlich abzulehnen; ist sie offensichtlich zu bejahen, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel wiederherzustellen. Im \u00fcbrigen kommt es auch darauf an, wie schwer die angegriffene Ma\u00dfnahme durch ihren Sofortvollzug in die Rechtssph\u00e4re des Betroffenen eingreift, ob und unter welchen Erschwernissen sie wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen ist und wie dringlich demgegen\u00fcber das \u00f6ffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angegriffenen Verwaltungsakts zu bewerten ist (vgl. BayVGH, Beschl. Vom 7.4.1995, Az: 7 CS 95.1163 m.w.N.).<\/p>\n<p>Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ergibt sich im vorliegenden Fall, dass dem Antrag stattzugeben ist, weil das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das \u00f6ffentliche Interesse und das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheids \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur m\u00f6glichen, aber auch ausreichenden summarischen Pr\u00fcfung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs vom 4. Februar 2003 als positiv zu betrachten.<\/p>\n<p>Das hier zu beurteilende Hausverbot ist dem \u00f6ffentlichen Recht zuzuordnen und in der Form eines Verwaltungsaktes ergangen.<\/p>\n<p>Da sich die Antragstellerin als Benutzerin der Bibliothek in dieser aufgehalten hat, diese als staatliche Bibliothek \u00f6ffentlich ist und wissenschaftlichen Zwecken sowie der beruflichen Arbeit und Fortbildung dient (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Ben\u00fctzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18.8.1993 (GVBl S. 635)), liegt ein \u00f6ffentlich-rechtliches Ben\u00fctzungsverh\u00e4ltnis einer \u00f6ffentlichen Einrichtung vor.<\/p>\n<p>Als Rechtsgrundlage f\u00fcr das ausgesprochene Betretungsverbot kann nur \u00a7 26 Abs. 1 ABOB in Betracht kommen. Der von der LMU zitierte \u00a7 1 Abs. 1 ihrer Hausordnung ist daf\u00fcr nicht ausreichend. Eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts kann Eingriffsma\u00dfnahmen nur aufgrund einer Erm\u00e4chtigungsgrundlage erlassen, die rechtsstaatlichen Anforderungen gen\u00fcgt. Bei \u00a7 1 Abs. 1 der Hausordnung der LMU ist dies nicht dr Fall, da diese Bestimmung vollkommen unbestimmt ist und in keiner Weise die Voraussetzungen f\u00fcr den Ausspruch eines Betretungsverbotes festlegt.<\/p>\n<p>Diese Bestimmung vermag deshalb eine derart eingreifende Ma\u00dfnahme wie ein Betretungsverbot nicht zu rechtfertigen. Im \u00fcbrigen gehen die Bestimmungen der ABOB als f\u00fcr die Bibliotheken geltenden Spezialvorschriften hier der allgemein geltenden Hausordnung vor.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 ABOB kann, wer gegen die Benutzungsordnung oder gegen Anordnungen der Bibliothek wiederholt oder schwerwiegend verst\u00f6\u00dft, befristet oder unbefristet, teilweise oder vollst\u00e4ndig von der Ben\u00fctzung ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt, wenn die Ben\u00fctzung aus anderen Gr\u00fcnden unzumutbar geworden ist (\u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 ABOB).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kommt lediglich Satz 2 in Betracht.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des der getroffenen Ma\u00dfnahme zugrunde liegenden Vorfalles ist die Kammer der Ansicht, dass dieser allein nicht zur Unzumutbarkeit der Ben\u00fctzung der Bibliothek durch die Antragstellerin f\u00fchrt. Dabei ist die Antragstellerin dem Gericht durchaus als Person bekannt, die in Situationen, die nicht ihren Vorstellungen entsprechen, in ihrer Wortwahl zu Ausdr\u00fccken neigt, die der Situation nicht angemessen sind. Dass die Antragstellerin ihrer teilweisen drastischen Ausdrucksweise auch entsprechende Taten folgen lie\u00df, ist dem Gericht allerdings nicht bekannt. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin nach den eigenen Angaben des betroffenen Bibliotheksbediensteten auf dessen Einwand gegen ihren durchaus als Drohung auffassbaren Ausspruch sofort eingelenkt und darauf hingewiesen, das sei doch nur als Denkansto\u00df gedacht gewesen. Aufgrund dieser sofortigen Einsicht der Antragstellerin und ihres sofortigen Einlenkens ist dieser Vorfall nicht geeignet, die Ben\u00fctzung der Bibliothek durch die Antragstellerin als unzumutbar erscheinen zu lassen. Auch die ansonsten von der LMU angef\u00fchrten Vorf\u00e4lle sind aufgrund der Pauschalit\u00e4t ihrer Darstellung und ihrer unzureichenden Sachverhaltsaufkl\u00e4rung dazu nicht in der Lage. Sofern diese Vorf\u00e4lle schwerwiegender gewesen sein sollten als die pauschale Darstellungsweise annehmen l\u00e4sst, h\u00e4tte der zugrunde liegende Sachverhalt aufgekl\u00e4rt und entsprechend dokumentiert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bei allem Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die F\u00fcrsorgepflicht der LMU gegen\u00fcber ihren Mitarbeitern m\u00fcssen diese auch in der Lage sein, wie jeder Bedienstete in der \u00f6ffentlichen Verwaltung gelegentlich auch mit nicht ganz einfachen Pers\u00f6nlichkeiten umgehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch wenn die Antragstellerin keine Studentin der LMU ist und an den Fortschritten ihrer Dissertation Zweifel angebracht werden k\u00f6nnen, ist ihr Vortrag, dass sie wissenschaftlich arbeitet, von der Universit\u00e4t unbestritten und kann wohl auch nicht bezweifelt werden. Aus diesem Grund kann der Antragstellerin nicht jeglicher Anspruch zur Ben\u00fctzung der Universit\u00e4tsbibliothek abgesprochen werden. Zum einen stehen bei den Bibliotheken der Hochschulen als Einrichtungen im Sinne des Bayerischen Hochschulgesetzes die Aufgaben f\u00fcr Forschung , Lehre und Studium im Vordergrund, zum anderen dienen die Bayerischen Staatlichen Bibliotheken als \u00f6ffentliche Bibliotheken wissenschaftlichen Zwecken sowie der beruflichen Arbeit und Fortbildung. Aus diesem Grunde kommt auf Seiten der Antragstellerin auch deren Recht auf freie Berufsaus\u00fcbung zum tragen, das durch das Betretungsverbot f\u00fcr die Universit\u00e4tsbibliothek erheblich eingeschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>Selbst wenn der von der LMU als Begr\u00fcndung der Ma\u00dfnahme angef\u00fchrte Vorfall das gegen\u00fcber der Antragstellerin verh\u00e4ngte Betretungsverbot rechtfertigen k\u00f6nnte, best\u00fcnden im \u00fcbrigen unter dem Gesichtspunkt der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit erhebliche Bedenken gegen dessen Dauer von drei Jahren. Die lediglich verbalen Auseinandersetzungen der Antragstellerin mit dem Bibliothekspersonal k\u00f6nnten, wenn sie nicht von ihr selbst sofort wieder relativiert worden w\u00e4ren, allenfalls ein Betretungsverbot von drei bis sechs Monaten rechtfertigen. Diese Dauer w\u00e4re als ausreichend anzusehen, um gegen\u00fcber der Antragstellerin die zun\u00e4chst notwendige Warnfunktion zu erf\u00fcllen. Die untere Grenze dieser Frist ist seit der Verh\u00e4ngung des Betretungsverbotes im \u00fcbrigen bereits nahezu erreicht.<\/p>\n<p>Aus den dargestellten Gr\u00fcnden war dem Antrag daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt unter Ber\u00fccksichtigung des vorl\u00e4ufigen Charakters der Entscheidung aus \u00a7\u00a7 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 09.04.2003 Aktenzeichen: M 3 E 03.1330 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: Eine Nutzerin der Bibliothek der Ludwig-Maximilians-Universit\u00e4t in M\u00fcnchen klagt gegen ein 3-j\u00e4hriges Hausverbot, das gegen sie auf Grund lautstarker Beleidigungen und Drohungen von Mitarbeitern an der Ausleihe verh\u00e4ngt worden ist. 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