{"id":3782,"date":"2003-06-23T22:03:48","date_gmt":"2003-06-23T20:03:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3782"},"modified":"2013-08-12T22:39:16","modified_gmt":"2013-08-12T20:39:16","slug":"bedrohung-und-beleidung-von-mitarbeitern-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3782","title":{"rendered":"Dreij\u00e4hriges Hausverbot II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidunsdatum:<\/strong> 23.06.2003<\/p>\n<p><strong>Aktzenzeichen:<\/strong> 7 CE 03.1294<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:\u00a0<\/strong>Fraglich ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines 3-j\u00e4hrigen Hausverbots, das die <a href=\"http:\/\/www.uni-muenchen.de\/index.html\" class=\"liexternal\">Ludwig-Maximilians-Universit\u00e4t M\u00fcnchen<\/a> gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin aussprach, nachdem diese mehrfach Angestellte der Zentralbibliothek lautstark bedroht und bel\u00e4stigt hatte. Im Gegensatz zur Vorinstanz h\u00e4lt das Berufungsgericht das erlassene Hausverbot f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig. Auch wenn in der Vergangenheit nicht alle Vorf\u00e4lle umfassend dokumentiert worden sind, ist nicht die Sanktion vergangenen Verhaltens ma\u00dfgeblich, sondern die pr\u00e4ventive Wirkung des Hausverbots, damit sich vergleichbare Vorf\u00e4lle nicht wiederholen.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug Eilverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3775\" class=\"liinternal\">VG M\u00fcnchen vom 09.04.2003, Az. M3 E 03.1330<\/a><br \/>\n&#8211; BayVGH vom 23.06.2003, Az. 7 CE 03.1294<\/p>\n<p><strong>Hauptsacheverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1397\" class=\"liinternal\">VG M\u00fcnchen vom 15.03.2004, Az. M 3 K 03.4560<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong> Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts M\u00fcnchen vom 9. April 2003 wird der Antrag abgelehnt.<br \/>\n<strong>II.<\/strong> Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz\u00fcgen zu tragen.<br \/>\n<strong>III.<\/strong> Der Streitwert wird f\u00fcr beide Rechtsz\u00fcge auf jeweils 2.000 Euro festgesetzt.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragstellerin wurde mit sofort vollziehbarem Bescheid der Ludwig-Maximilians-Universit\u00e4t M\u00fcnchen (im Folgenden: Universit\u00e4t) vom 21. Januar 2003 ab sofort verboten, R\u00e4ume der Universit\u00e4tsbibliothek M\u00fcnchen samt Teilbibliotheken f\u00fcr die Dauer von drei Jahren, beginnend am Tag der Zustellung des Bescheides, zu betreten. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Universit\u00e4t an, die Antragstellerin sei mit rechtskr\u00e4ftigem Bescheid der Universit\u00e4t vom 1. M\u00e4rz 1999 nach 20 Fachsemestern exmatrikuliert worden. Nach mehreren Vorf\u00e4llen in den Jahren 1998 bis 2000 sei der Antragstellerin mit Bescheid vom 12. Mai 2000 ein Hausverbot f\u00fcr den gesamten Bereich der Universit\u00e4t erteilt worden, das im Widerspruchsverfahren auf ein Verbot des Besuches von Lehr- und Seminarveranstaltungen und des Betretens des Geb\u00e4udes Leopoldstra\u00dfe 13 beschr\u00e4nkt worden sei. Das Verwaltungsgericht M\u00fcnchen habe diese Bescheide mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 15. Oktober 2001 aufgehoben. Die Universit\u00e4t habe dieses Urteil rechtskr\u00e4ftig werden lassen, da sie davon ausgegangen sei, die Antragstellerin w\u00fcrde sich dieses Verfahren zur Warnung dienen lassen und ihr Verhalten k\u00fcnftig kontrollieren und m\u00e4\u00dfigen. Die Antragstellerin habe jedoch nunmehr anl\u00e4sslich einer Benutzerdaten\u00fcberpr\u00fcfung am 9. Januar 2003 mehrfach lautstark Mitarbeiter der Universit\u00e4tsbibliothek mit entsprechender Gestik bedroht und u.a. die Drohung ausgesprochen &#8222;Wenn ihr ein zweites Erfurt wollt, so k\u00f6nnt ihr es haben&#8220;. Die Antragstellerin habe zwar in der Folge versucht, diese Drohung zu relativieren, sie habe jedoch bereits h\u00e4ufiger Bibliothekspersonal des Schalterdienstes dahingehend beschimpft, die Besch\u00e4ftigten w\u00e4ren nur &#8222;Idioten&#8220;, die es auf die Antragstellerin &#8222;abgesehen haben&#8220;, sie w\u00fcrden &#8222;st\u00e4ndig l\u00fcgen und betr\u00fcgen&#8220;. Die entsprechenden Ausf\u00e4lle der Antragstellerin h\u00e4tten an Sch\u00e4rfe in letzter Zeit erheblich zugenommen. Eine R\u00fcckfrage bei dem von der Antragstellerin angegebenen Betreuer ihrer Promotion habe ergeben, es sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin tats\u00e4chlich promoviere; er habe sie seit Jahren nicht mehr gesehen; einen Studierenden-Status habe sie deshalb nicht.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, \u00fcber den &#8211; soweit ersichtlich &#8211; noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Am 19. M\u00e4rz 2003 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht M\u00fcnchen sinngem\u00e4\u00df, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. Januar 2003 wieder herzustellen. Sie ben\u00f6tige die Nutzung der Universit\u00e4tsbibliothek und Fernleihe, um ihre Dissertation fertig stellen und ein Methodenseminar vorbereiten zu k\u00f6nnen. Das Problem beruhe auf einem willk\u00fcrlichen Ausschluss vom Zugang zum Bibliothekssystem Mitte Januar 2003 trotz Einschreibung als externer Doktorandin und bezahltem Wintersemester, und einem daraus resultierenden &#8222;linguistischen Missverst\u00e4ndnis&#8220;, das die Antragstellerin nicht habe korrigieren k\u00f6nnen, weil Hinweise zur Aufkl\u00e4rung des Missverst\u00e4ndnisses nicht ernst genommen worden seien. Charakteristisch f\u00fcr Ausl\u00e4nderfeindlichkeit und Sexismus sei es, Ausl\u00e4nderinnen den Zugang zur Qualifizierung zu verweigern und Mitglieder von Minorit\u00e4ten linguistisch zu diskriminieren.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 9. April 2003 gab das Verwaltungsgericht dem Begehren im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes statt. Entgegen der Auffassung der Universit\u00e4t k\u00f6nne Rechtsgrundlage f\u00fcr das Betretungsverbot nur \u00a7 26 Abs. 1 der Allgemeinen Benutzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993 (GVBl S. 635) sein. Der der Ma\u00dfnahme zugrundeliegende Vorfall k\u00f6nne allein nicht zur Unzumutbarkeit der Benutzung der Bibliothek durch die Antragstellerin f\u00fchren. Zwar sei diese dem Gericht durchaus als Person bekannt, die in Situationen, die nicht ihren Vorstellungen entsprechen, in ihrer Wortwahl zu Ausdr\u00fccken neige, die der Situation nicht angemessen sind. Dem Gericht sei allerdings nicht bekannt, dass die Antragstellerin ihrer teilweisen drastischen Ausdrucksweise auch entsprechende Taten habe folgen lassen. Sie habe nach den eigenen Angaben des betroffenen Bibliotheksbediensteten auf dessen Einwand gegen ihren durchaus als Drohung auffassbaren Ausspruch sofort eingelenkt und darauf hingewiesen, das sei doch nur als Denkansto\u00df gedacht gewesen. Die ansonsten von der Universit\u00e4t angef\u00fchrten Vorf\u00e4lle seien aufgrund der Pauschalit\u00e4t ihrer Darstellung und ihrer unzureichenden Sachverhaltsaufkl\u00e4rung nicht in der Lage, die weitere Ben\u00fctzung der Bibliothek durch die Antragstellerin als unzumutbar erscheinen zu lassen. Der zugrundeliegende Sachverhalt h\u00e4tte aufgekl\u00e4rt und entsprechend dokumentiert werden m\u00fcssen. Auch wenn die Antragstellerin keine Studentin der Universit\u00e4t sei und an den Fortschritten ihrer Dissertation Zweifel angebracht werden k\u00f6nnten, sei ihr Vortrag, sie arbeite wissenschaftlich, von der Universit\u00e4t unbestritten und k\u00f6nne wohl auch nicht bezweifelt werden. Im \u00dcbrigen habe das Gericht Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, die lediglich verbalen Auseinandersetzungen k\u00f6nnten allenfalls ein Betretungsverbot von drei bis sechs Monaten rechtfertigen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Beschwerde beantragt die Universit\u00e4t,<\/p>\n<p>unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts M\u00fcnchen vom 9. April 2003 die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids der Universit\u00e4t vom 21. Januar 2003 wieder herzustellen.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr das Hausverbot sei Art. 24 Abs. 5 BayHSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG. Die Antragstellerin sei schon seit vielen Jahren bei verschiedenen Dienststellen der Universit\u00e4t negativ aufgefallen, ihr Auftreten werde offenbar zunehmend aggressiver. Ihre \u00c4u\u00dferungen seien nicht nur &#8222;l\u00e4stig&#8220;, sondern dazu geeignet, bei den betroffenen Mitarbeitern Angst hervorzurufen. Leider handle es sich bei dem dokumentierten Vorfall vom 9. Januar 2003 nur um die &#8222;Spitze des Eisbergs&#8220;. Die Ausf\u00e4lle der Antragstellerin seien bereits gerichtsbekannt, es seien nun schon zum zweiten Mal massive Drohungen aktenkundig gemacht worden. Es treffe zwar zu, dass nicht jeder Wutanfall durch einen Aktenvermerk festgehalten worden sei; dabei sei aber zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die Mitarbeiter der Universit\u00e4tsbibliothek nach den entsprechenden Vorf\u00e4llen vordringlich um die Anliegen der bereits Wartenden h\u00e4tten k\u00fcmmern m\u00fcssen. Das Hausverbot habe prim\u00e4r pr\u00e4ventiven Charakter, weshalb es nicht darum gehe, bereits geschehene Vorf\u00e4lle zu bestrafen, sondern zu verhindern, dass sich derartige Vorf\u00e4lle wiederholten. Durch das Verhalten der Antragstellerin w\u00fcrden nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch die Benutzer der Bibliothek in Mitleidenschaft gezogen. Im \u00dcbrigen seien nach einer Bearbeitungszeit von 14 Jahren gro\u00dfe Zweifel angebracht, ob jemals ein Abschluss der Dissertation zu erwarten sei. An der Universit\u00e4t stehe kein Professor als Gutachter zur Verf\u00fcgung. Die Antragstellerin sei nicht gehindert, die Universit\u00e4t zu wechseln und das Studium an einer anderen Hochschule fortzusetzen. Das Hausverbot sei auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da das fr\u00fchere Hausverbot keine \u00c4nderung des Verhaltens der Antragstellerin bewirkt habe.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wiederholt ihren Vortrag aus der ersten Instanz und weist im \u00dcbrigen darauf hin, sie habe eine &#8222;nicht gl\u00fcckliche Redewendung (eine eingedeutschte schweizerdeutsche Redewendung mit rein metaphorischer Bedeutung)&#8220; verwendet, mit dem Ziel, den Bibliotheksangestellten zu bitten zur Vernunft zu kommen, weil es nicht intelligent sei, Leute die hier im Austauschstudium studiert haben, kurz vor Abschluss aus heiterem Himmel zu blockieren und nicht einmal die Immatrikulation und das bezahlte Semester anzuerkennen. Der Bibliotheksangestellte habe ihre Bemerkung wortw\u00f6rtlich genommen und sie als Bedrohung interpretiert. Ihre sofortige Klarstellung, dass dies um Gottes willen keine Bedrohung sei und dass es ihr leid tue, aus Versehen wieder mal eine schweizerdeutsche Redewendung verwendet zu haben, habe der Bibliotheksangestellte nicht angenommen. Sie habe sich schriftlich entschuldigt und auch bei der Universit\u00e4tsverwaltung den Sinn ihrer Bemerkung darzustellen versucht, &#8222;in der Hoffnung, dass sich die Sache endlich kl\u00e4rt und die Verfolgung und ungerechte Verteufelung meiner Person durch dieses linguistische Missverst\u00e4ndnis endlich aufh\u00f6rt&#8220;.<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rdenakten sowie die Akte des Verwaltungsgerichts M\u00fcnchen haben dem Senat vorgelegen. Hierauf wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Beschwerde ist begr\u00fcndet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass das im Bescheid vom 21. Januar 2003 enthaltene Hausverbot rechtswidrig ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2003 war deshalb aufzuheben und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat der Widerspruch grunds\u00e4tzlich aufschiebende Wirkung. Diese entf\u00e4llt, wenn die Beh\u00f6rde nach \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im \u00f6ffentlichen Interesse angeordnet hat. Nach \u00a7 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder herstellen. Das Gericht trifft dabei grunds\u00e4tzlich eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung \u00fcber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuw\u00e4gen zwischen dem von der Beh\u00f6rde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abw\u00e4gung sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu ber\u00fccksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach \u00a7 80 Abs. 5 VwGO erforderliche, aber auch ausreichende summarische \u00dcberpr\u00fcfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin grunds\u00e4tzlich zur\u00fcck. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wieder herzustellen, da die angegriffene Entscheidung der Universit\u00e4t nach summarischer \u00dcberpr\u00fcfung nicht zu beanstanden ist.<\/p>\n<p><strong>1)<\/strong> Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte die Universit\u00e4t das Hausverbot zul\u00e4ssigerweise auf Art. 5 Abs. 3 Nr. 7 BayHSchG i.V.m. Art. 24 Abs. 5 BayHSchG st\u00fctzen. Zwar enth\u00e4lt erstere Vorschrift erkennbar nur eine Aufgabenzuweisung f\u00fcr die Hochschule in ihrer Eigenschaft als staatliche Einrichtung. Dar\u00fcber hinaus bestimmt jedoch Art. 24 Abs. 5 BayHSchG, dass der Pr\u00e4sident im Hochschulbereich das Hausrecht aus\u00fcbt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht nur um eine blo\u00dfe Zust\u00e4ndigkeitsregelung, sondern auch um eine Befugnisnorm (BayVGH vom 23.2.1981 BayVBl 1981, 657 m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>2)<\/strong> Das Hausverbot war auch nicht deshalb unzul\u00e4ssig, weil gegen die Antragstellerin zun\u00e4chst eine Ben\u00fctzungsuntersagung f\u00fcr die Bibliothek nach \u00a7 26 Abs. 1 der Allgemeinen Ben\u00fctzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993 (GVBl S. 635) h\u00e4tte ergehen m\u00fcssen. Der Erlass eines Hausverbots und m\u00f6gliche Ma\u00dfnahmen nach der Allgemeinen Ben\u00fctzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken stehen nicht in einem Stufenverh\u00e4ltnis zueinander dergestalt, dass die Ma\u00dfnahmen nach der Ben\u00fctzungsordnung stets Vorrang h\u00e4tten (vgl. im Einzelnen BayVGH, a.a.O.).<\/p>\n<p><strong>3)<\/strong> Nach summarischer \u00dcberpr\u00fcfung des vorliegenden Sachverhalts liegen die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass eines Hausverbots gegen\u00fcber der Antragstellerin vor.<\/p>\n<p>Dabei ist von folgendem Grundsatz auszugehen: W\u00e4hrend das Ordnungsrecht (Art. 5 Abs. 3 Nr. 6 BayHSchG; Art. 93 f. BayHSchG) im wesentlichen Folgerungen aus vergangenem Verhalten zieht, wenn auch im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Zukunft, und damit repressiv orientiert ist, dient das Hausrecht demgegen\u00fcber unmittelbar der Wahrung und Erhaltung des Hausfriedens als Voraussetzung eines geordneten Betriebs und hat damit prim\u00e4r pr\u00e4ventiven Charakter (Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 4. Aufl. 1999, RdNr. 14 zu Art. 24 m.w.N.). Aufgrund dieses prim\u00e4r pr\u00e4ventiven Charakters eines Hausverbots geht es also nicht darum, bereits geschehene Vorf\u00e4lle zu &#8222;bestrafen&#8220;, sondern zu verhindern, dass sich derartige Vorf\u00e4lle wiederholen.<\/p>\n<p>Die Universit\u00e4t hat im angefochtenen Bescheid sowie im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes plausibel dargelegt, dass es aufgrund der langj\u00e4hrigen Erfahrungen mit der Antragstellerin sehr schwer falle, f\u00fcr die Zukunft ein gesittetes Verhalten zu prognostizieren. Dabei l\u00e4sst der Senat dahingestellt, ob die \u00c4u\u00dferung der Antragstellerin &#8222;Wenn ihr ein zweites Erfurt wollt, so k\u00f6nnt ihr es haben&#8220; bereits f\u00fcr sich gesehen die Erteilung des befristeten Hausverbotes rechtfertigt. Bei dieser \u00c4u\u00dferung handelt es sich allerdings um eine massive Entgleisung, die die Mitarbeiter der Universit\u00e4tsbibliothek durchaus als Bedrohung verstehen durften, auch wenn die Antragstellerin diese \u00c4u\u00dferung umgehend relativiert hat; daran \u00e4ndert auch nichts der Versuch der Antragstellerin, ihre \u00c4u\u00dferung als &#8222;linguistisches Missverst\u00e4ndnis&#8220; darzustellen, da es sich nur um eine schweizerdeutsche Redewendung gehandelt habe. Die Universit\u00e4t hat dar\u00fcber hinaus glaubhaft dargelegt, dass das Gesamtverhalten der Antragstellerin \u00fcber Jahre hinweg zu Beanstandungen gef\u00fchrt hat und nunmehr in der genannten \u00c4u\u00dferung gipfelte. Die Universit\u00e4t hatte bereits mit Bescheid vom 12. Mai 2000 der Antragstellerin ein Hausverbot erteilt, das zwar mit Urteil des Verwaltungsgerichts M\u00fcnchen vom 15. Oktober 2001 aufgehoben wurde, dies allerdings im wesentlichen mit der Begr\u00fcndung, die Bescheide seien als Dauerverwaltungsakte anzusehen, die sich im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung am 15. Oktober 2001 als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erwiesen h\u00e4tten. Der Senat h\u00e4lt die von der Universit\u00e4t vorgetragenen Gr\u00fcnde im Rahmen der erforderlichen, aber auch ausreichenden G\u00fcterabw\u00e4gung im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes f\u00fcr glaubhaft, auch wenn &#8211; wie das Verwaltungsgericht moniert &#8211; nicht jeder einzelne Vorfall in der Vergangenheit dokumentiert wurde. So findet sich immerhin eine Aktennotiz eines Mitarbeiters der Universit\u00e4tsbibliothek vom 9. Januar 2003, in dem dieser den oben genannten Vorfall im Einzelnen schildert und schlie\u00dflich ausf\u00fchrt: &#8222;Ihre sonstigen Ausf\u00e4lle, die Besch\u00e4ftigten w\u00e4ren alle nur Idioten, die es auf sie abgesehen h\u00e4tten, w\u00fcrden st\u00e4ndig l\u00fcgen und betr\u00fcgen, sind altbekannt und betreffen alle Besch\u00e4ftigten des Schalterdienstes&#8220;. Eine Bibliotheksangestellte schildert in einem Aktenvermerk vom 15. Januar 2003, die Antragstellerin beleidige und bedrohe seit geraumer Zeit reihum die Kollegen der Ben\u00fctzungsabteilung; ihr Ton habe inzwischen erheblich an Sch\u00e4rfe zugenommen und auch ihre Gestik sei nicht mehr einzusch\u00e4tzen (&#8222;haut sie nun zu oder nicht?!&#8220;). Weiterhin schildert die Mitarbeiterin, dass die Antragstellerin bereits mehrmals in der Bayerischen Staatsbibliothek wegen ungeb\u00fchrlichen Verhaltens von der Benutzung ausgeschlossen worden sei. Ihre erste Begegnung mit der Antragstellerin vor etwa 15 Jahren sei unvergesslich, die Antragstellerin habe derma\u00dfen am B\u00fccherschalter getobt, dass hinter ihr wartende Studenten ihr den Mund verboten h\u00e4tten. Diesen Feststellungen ist die Antragstellerin nicht dezidiert entgegengetreten, sie beruft sich vielmehr im wesentlichen lediglich auf das genannte &#8222;linguistische Missverst\u00e4ndnis&#8220; bez\u00fcglich der genannten \u00c4u\u00dferung. Dem Senat liegen auch im \u00dcbrigen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die genannten schriftlichen Feststellungen nicht der Wahrheit entspr\u00e4chen. Aufgrund dieser Verhaltensweise und der letztlich daraus resultierenden Bemerkung der Antragstellerin &#8222;Wenn ihr ein zweites Erfurt wollt, so k\u00f6nnt ihr es haben&#8220; erscheint es dem Senat als ermessensfehlerfrei und auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, dass die Universit\u00e4t ein auf drei Jahre befristetes Hausverbot f\u00fcr die Bibliothek angeordnet hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann &#8211; auch wegen der genannten pr\u00e4ventiven Zielrichtung eines Hausverbots &#8211; nicht ma\u00dfgeblich sein, dass die Antragstellerin ihrer teilweise drastischen Ausdrucksweise keine entsprechenden Taten folgen lie\u00df. Denn es kann dem Bibliothekspersonal nicht zugemutet werden, sozusagen sehenden Auges auf eine Entgleisung k\u00f6rperlicher Art zu warten; in einem derartigen Fall w\u00e4re vielmehr ein unbefristetes Hausverbot die angemessene Reaktion (vgl. hierzu BayVGH, a.a.O.). Die Universit\u00e4t konnte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch ber\u00fccksichtigen, dass bei einer Bearbeitungszeit von nunmehr 14 Jahren gro\u00dfe Zweifel angebracht sind, ob jemals ein Abschluss der Dissertation zu erwarten ist; auch konnte in die Abw\u00e4gung eingestellt werden, dass an der Universit\u00e4t offenbar kein Professor als Gutachter zur Verf\u00fcgung steht. Zu Recht weist die Universit\u00e4t schlie\u00dflich darauf hin, dass das fr\u00fchere Hausverbot, das faktisch ein Jahr bestanden hatte, offenbar keine \u00c4nderung des Verhaltens der Antragstellerin bewirkt hat, weshalb eine Befristung des Hausverbots von deutlich mehr als einem Jahr nicht unangemessen erscheint.<\/p>\n<p>Nach alledem war der Beschwerde mit der Kostenfolge des \u00a7 154 Abs. 2 VwGO stattzugeben.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 20 Abs. 3, \u00a7 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidunsdatum: 23.06.2003 Aktzenzeichen: 7 CE 03.1294 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract:\u00a0Fraglich ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines 3-j\u00e4hrigen Hausverbots, das die Ludwig-Maximilians-Universit\u00e4t M\u00fcnchen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin aussprach, nachdem diese mehrfach Angestellte der Zentralbibliothek lautstark bedroht und bel\u00e4stigt hatte. 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