{"id":38,"date":"1999-02-25T12:56:47","date_gmt":"1999-02-25T10:56:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=38"},"modified":"2020-04-03T18:00:10","modified_gmt":"2020-04-03T17:00:10","slug":"verletzung-des-urheberrechtlichen-vervielfaltigungs-und-verbreitungsrechts-durch-kopienversanddienst-offentlicher-bibliotheken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=38","title":{"rendered":"Kopienversand III"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht<\/strong>: Bundesgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum<\/strong>: 25.02.1999<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen<\/strong>: I ZR 118\/96<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart<\/strong>: Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Im vorliegenden Rechtsstreit klagt der B\u00f6rsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. gegen den Betrieb des Kopienversanddienstes der TIB Hannover, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie der Feststellung auf Schadensersatzpflicht. Der Kl\u00e4ger sieht eine Verletzung von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Beitr\u00e4gen in Zeitschriften, sowie ein wettbewerbswiedrieges Verhalten. Der BGH urteilt den Kopienversanddienst als legal und die Klage wird, wie auch in den vorrausgehenden Instazen, in allen Punkten abgewiesen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><!--more--><\/p>\n<p><strong>weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/lexetius.com\/1999,2236\" title=\"BGH, Mitteilung vom 26.02.1999\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">BGH, Mitteilung vom 26.02.1999<\/a><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1661\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">LG M\u00fcnchen vom 18.05.1995, Az. 7 O 18987\/94<\/a><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=762\" class=\"liinternal\">OLG M\u00fcnchen vom 23.05.1996, Az. 6 U 4192\/95<\/a><br \/>\n&#8211; BGH vom 25.02.1999, Az. I ZR 118\/96<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong>:<br \/>\n<strong>1. <\/strong>Eine \u00f6ffentliche Bibliothek, die auf Einzelbestellung Vervielf\u00e4ltigungen einzelner Zeitschriftenbeitr\u00e4ge fertigt, um sie an den Besteller im Wege des Post- oder Faxversands zu \u00fcbermitteln, verletzt nicht das Vervielf\u00e4ltigungsrecht, wenn sich der Besteller auf einen durch UrhG \u00a7 53 privilegierten Zweck berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Bibliothek ihre Best\u00e4nde durch einen online zug\u00e4nglichen Katalog erschlie\u00dft und f\u00fcr ihren Kopienversanddienst weltweit wirbt.<br \/>\n<strong>2. <\/strong>Werden Zeitschriftenbeitr\u00e4ge unter den Voraussetzungen des UrhG \u00a7 53 rechtm\u00e4\u00dfig von einem Dritten vervielf\u00e4ltigt, unterliegt die \u00dcbermittlung der Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke an den Auftraggeber nicht dem Verbreitungsrecht.<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Die Werbung f\u00fcr die Herstellung von Vervielf\u00e4ltigungen und deren Post- oder Faxversand an Besteller, die sich auf einen nach UrhG \u00a7 53 privilegierten Zeck berufen k\u00f6nnen, verletzt auch bei Fehlen der Zustimmung der Urheberberechtigten nicht das Verbreitungsrecht.<br \/>\n<strong>4. <\/strong>Bei einer reprographischen Vervielf\u00e4ltigung eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werkes durch eine \u00f6ffentliche Bibliothek oder eine andere f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Einrichtung zum Zweck des Post- oder Faxversands an einen Besteller, der sich auf einen nach UrhG \u00a7 53 privilegierten Zweck berufen kann, ist &#8211; in rechtsanaloger Anwendung des UrhG \u00a7 27 Abs 2 und 3, des UrhG \u00a7 49 Abs 1 sowie des UrhG \u00a7 54a Abs 2 iVm \u00a7 54h Abs 1 &#8211; als Ausgleich f\u00fcr den Ausschlu\u00df des Verbotsrechts ein Anspruch des Urhebers auf angemessene Verg\u00fctung anzuerkennen, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDas beklagte Land N. ist Tr\u00e4ger der Technischen Informationsbibliothek H. (im folgenden: TIB), die im Jahr 1959 &#8211; im Rahmen des Sondersammelgebietsplans der Deutschen Forschungsgemeinschaft &#8211; als erste von vier zentralen Fachbibliotheken in Deutschland gegr\u00fcndet wurde. Ziel des Sondersammelgebietsplans ist eine \u00fcberregionale Kooperation der Bibliotheken und die Verteilung fachlicher Sammelschwerpunkte, um jedem Interessenten f\u00fcr Wissenschaft und Forschung ben\u00f6tigte Literatur m\u00f6glichst rasch und umfassend verf\u00fcgbar machen zu k\u00f6nnen. Die TIB sammelt im Verbund mit der Universit\u00e4tsbibliothek H. (im folgenden: UB) Literatur aus aller Welt zu den Schwerpunktgebieten Technik\/Ingenieurwissenschaften, Chemie, Informatik, Mathematik und Physik.<\/p>\n<p>Die TIB fertigt auf Bestellung ausw\u00e4rtiger Nutzer Kopien von Zeitschriftenbeitr\u00e4gen, die sie mit der Post oder durch Fernkopie (Telefax) \u00fcbersendet. Aus technischen Gr\u00fcnden kann die TIB Vervielf\u00e4ltigungen von Originalvorlagen durch Telefax nicht ohne Zwischenkopie \u00fcbermitteln. Die Zwischenkopien werden entweder dem Besteller zus\u00e4tzlich auf dem Postweg \u00fcbersandt oder vernichtet. F\u00fcr die \u00dcbersendung von Kopien aus Zeitschriften aufgrund von sogenannten Direktbestellungen verlangt die TIB ein Entgelt. Dieses betr\u00e4gt im Normalfall einer Lieferung bis zu 20 Seiten, die durch Postversand erledigt wird, f\u00fcr gewerbliche Unternehmen und Einzelpersonen (in der Bundesrepublik Deutschland und im europ\u00e4ischen Ausland) 18 DM; f\u00fcr Eilbestellungen und bei Faxversand verdoppelt sich dieser Betrag (bei Faxversand zuz\u00fcglich 5 DM).<br \/>\nDie TIB wirbt weltweit f\u00fcr ihren Kopienversanddienst. Dabei verwendet sie eine mehrsprachige Werbebrosch\u00fcre (Anlage K 1), in der u.a. folgendes ausgef\u00fchrt ist:<br \/>\n&#8222;UB und TIB bilden eine Einheit. F\u00fcr die Bundesrepublik ist die &#8218;UB\/TIB&#8216; die zentrale Stelle, die alle anderen Bibliotheken bis zur Handbibliothek des einzelnen Wissenschaftlers oder Praktikers vor allem um die ausl\u00e4ndische und die seltenere, meist auch schwerer zu beschaffende Fachliteratur erg\u00e4nzt. F\u00fcr das Ausland ist sie dagegen in erster Linie der Partner f\u00fcr deutsches technisch-naturwissenschaftliches Schrifttum.<br \/>\nDie Literaturw\u00fcnsche werden zu einem gro\u00dfen Teil durch die Schrifttumsangaben (Zitate) in Ver\u00f6ffentlichungen hervorgerufen. In wachsendem Umfange sind hieran aber auch die Literatur-Datenbanken des In- und Auslandes beteiligt. Die Nutzung dieser Datenbanken, vor allem aber die intensiven Bem\u00fchungen deutscher Fachinformationszentren zur Literaturerschlie\u00dfung, w\u00fcrden oft vergeblich bleiben, wenn nicht die UB\/TIB anschlie\u00dfend f\u00fcr die zuverl\u00e4ssige Lieferung der Volltexte sorgen w\u00fcrde.<br \/>\nAufgrund ihrer bedarfsorientierten Erwerbung und der st\u00e4ndigen Ausrichtung an den Nachweisen der Literaturdatenbanken deckt die UB\/TIB nahezu jeden Bedarf an Ver\u00f6ffentlichungen aus Forschung und Praxis, aus den Hochschulen und der Industrie, von Beh\u00f6rden und Einzelpersonen.<br \/>\nDer gesamte Buchbestand ist \u00fcber Katalogkarten zug\u00e4nglich. Der Katalog steht aber auch auf Mikrofiches zur Verf\u00fcgung. Die Neuzug\u00e4nge werden seit einigen Jahren \u00fcber EDV-Terminals erfa\u00dft und sind dadurch zus\u00e4tzlich zum Zettelkatalog auch &#8218;online&#8216; auf Bildschirmterminals und \u00fcber COM-Microfiches auf Leseger\u00e4ten nachweisbar.<br \/>\nAufgrund der umfassenden Literaturerwerbung kann man die Bibliothek aber auch benutzen, ohne die gew\u00fcnschte Ver\u00f6ffentlichung vorher in einem Katalog zu ermitteln. Am einfachsten ist es, man vertraut darauf, da\u00df die UB\/TIB alles hat, was man fachlich bei ihr erwarten kann. Es gen\u00fcgt dann, da\u00df man Bestellscheine zur Direktbestellung kauft, die vorliegenden bibliographischen Angaben eintr\u00e4gt oder als Kopie aufklebt und dann den Schein nach H. schickt. Innerhalb weniger Tage treffen die gew\u00fcnschten Unterlagen beim Besteller ein.<br \/>\nIn den meisten F\u00e4llen werden nur Aufs\u00e4tze oder kurze Beitr\u00e4ge von wenigen Seiten ben\u00f6tigt. Dann gen\u00fcgt eine Kopie auf Papier oder ein Mikrofilm. Moderne Ger\u00e4te gew\u00e4hrleisten, da\u00df diese Kopien qualitativ einwandfrei und vor allem so schnell wie m\u00f6glich hergestellt werden k\u00f6nnen, damit sie ohne Verz\u00f6gerung zum Besteller gelangen.<br \/>\nIn eiligen F\u00e4llen werden Bestellungen telefonisch oder fernschriftlich angenommen und auf Wunsch innerhalb von zwei Stunden als Telekopie zugestellt.&#8220;<br \/>\nNach Ansicht des klagenden B\u00f6rsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V., der die Interessen von Verlegern und Buchh\u00e4ndlern vertritt, verletzt die TIB durch das Angebot und die Versendung von Kopien urheberrechtlich gesch\u00fctzter Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften die Vervielf\u00e4ltigungs- und Verbreitungsrechte der Urheberberechtigten. Er st\u00fctzt seine Klage auf die Vervielf\u00e4ltigungs- und Verbreitungsrechte an den im Klageantrag aufgef\u00fchrten Zeitschriftenbeitr\u00e4gen, die ihm die betreffenden Verlage zum Zweck und f\u00fcr die Dauer des Rechtsstreits \u00fcbertragen haben. Nach Ansicht des Kl\u00e4gers handelt die TIB zudem wettbewerbswidrig, weil sie sich bei dem Versand von Kopien aus Verlagserzeugnissen die Leistung der Verlage in unlauterer Form unmittelbar zunutze mache.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat &#8211; bezogen auf die von ihm im Antrag benannten Zeitschriften und insbesondere bestimmte darin abgedruckte Beitr\u00e4ge &#8211; auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten geklagt.<br \/>\nDer Beklagte hat vor allem geltend gemacht, die beanstandeten Dienstleistungen der TIB beim Kopienversand seien urheberrechtlich zul\u00e4ssig und infolgedessen auch wettbewerbsrechtlich unbedenklich.<br \/>\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG M\u00fcnchen I AfP 1996, 181).<br \/>\nIm Berufungsverfahren hat der Kl\u00e4ger beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Fotokopien der im Antrag &#8211; eingeleitet mit dem Wort &#8222;n\u00e4mlich&#8220; &#8211; benannten Aufs\u00e4tze und\/oder Beitr\u00e4ge aus den im Antrag aufgef\u00fchrten Zeitschriften anzubieten und\/oder herzustellen und\/oder zu verbreiten oder anbieten und\/oder herstellen und\/oder verbreiten zu lassen, wie dies in dem von der TIB betriebenen und gem\u00e4\u00df ihrer Werbebrosch\u00fcre (Anlage K 1) erl\u00e4uterten Kopienversand geschieht.<br \/>\nWeiter hat der Kl\u00e4ger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, f\u00fcr die Zeit seit 1. Januar 1993 \u00fcber den im Unterlassungsantrag umschriebenen Kopienversand (insbesondere hinsichtlich n\u00e4her bezeichneter Umst\u00e4nde) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Ferner hat der Kl\u00e4ger &#8211; unter zeitlicher Beschr\u00e4nkung seines fr\u00fcheren Feststellungsantrags auf die Zeit nach dem 1. Januar 1993 &#8211; beantragt festzustellen, da\u00df der Beklagte dem Kl\u00e4ger jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der ihm bzw. den in diesem Verfahren hinter ihm stehenden Verlagen durch den im Unterlassungsantrag umschriebenen Kopienversand seit dem 1. Januar 1993 entstanden ist oder noch entstehen wird.<br \/>\nHilfsweise hat der Kl\u00e4ger seinen Unterlassungsantrag in der Form gestellt, da\u00df die Aufz\u00e4hlung der darin genannten Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften statt mit dem Wort &#8222;n\u00e4mlich&#8220; mit dem Wort &#8222;insbesondere&#8220; eingeleitet wird.<br \/>\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen (OLG M\u00fcnchen AfP 1996, 393).<br \/>\nGegen dieses Urteil wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision. Der Beklagte beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\n<strong>A. <\/strong>Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger aufgrund von Abtretungen Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung der streitgegenst\u00e4ndlichen urheberrechtlich schutzf\u00e4higen Beitr\u00e4ge sei; es hat aber die Ansicht vertreten, da\u00df diese Rechte durch den von der TIB betriebenen Kopienversand nicht verletzt worden seien.<br \/>\nDie Anfertigung von Kopien und &#8211; im Fall des Telefaxversands &#8211; auch von Zwischenkopien von einzelnen Zeitschriftenbeitr\u00e4gen f\u00fcr die \u00dcbermittlung im Wege des Kopienversands sei nach \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 4 a UrhG als Vervielf\u00e4ltigung zum eigenen Gebrauch der jeweiligen Besteller zul\u00e4ssig. Wer nach dieser Vorschrift zur Vervielf\u00e4ltigung befugt sei, k\u00f6nne die Kopien auch von Dritten herstellen lassen. Deshalb sei es auch zul\u00e4ssig, wenn die TIB auf Bestellung Kopien von Beitr\u00e4gen, die von den Bestellern selbst ausgew\u00e4hlt worden seien, herstelle und zusende. Daran \u00e4ndere auch der Umstand nichts, da\u00df die TIB die \u00d6ffentlichkeit auf ihre Literaturbest\u00e4nde hinweise und ihre Bereitschaft erkl\u00e4re, soweit nach \u00a7 53 UrhG zul\u00e4ssig, f\u00fcr Dritte einzelne Vervielf\u00e4ltigungen von Zeitschriftenbeitr\u00e4gen herzustellen und zu \u00fcbersenden. Die Gesetzesgeschichte zeige, da\u00df die Schrankenbestimmung des \u00a7 53 UrhG auch f\u00fcr den Kopienversand der \u00f6ffentlichen Bibliotheken gelten solle. Falls diese Rechtslage als unbefriedigend angesehen werde, weil die Praxis des Kopienversands (auch infolge der Bestandskoordinierung unter den \u00f6ffentlichen Bibliotheken) zu einem R\u00fcckgang der Auflagen wissenschaftlicher Zeitschriften gef\u00fchrt habe und die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche aus \u00a7 54a UrhG nicht als angemessener Ausgleich angesehen w\u00fcrden, sei es Sache des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen.<br \/>\nDie TIB greife auch nicht in das Verbreitungsrecht der Urheberberechtigten ein, wenn sie ihre Dienste im Rahmen des Kopienversands anbiete und bestellte Kopien versende, weil sie bei der Herstellung der Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke rechtm\u00e4\u00dfig handele.<\/p>\n<p><strong>B. <\/strong>Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Kl\u00e4gers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.<br \/>\n<strong>I. <\/strong>Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fertigt die TIB im Rahmen ihres Kopienversands jeweils auf Einzelbestellung von Nutzern Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke urheberrechtlich gesch\u00fctzter Zeitschriftenbeitr\u00e4ge, um sie auf dem Postweg zu versenden oder um sie als Zwischenkopie f\u00fcr die Telefax\u00fcbermittlung zu benutzen. Bei der Telefax\u00fcbermittlung wird zus\u00e4tzlich zur Zwischenkopie beim Besteller die (Fern-)Kopie erstellt.<br \/>\nNur diese Art und Weise der Kopienherstellung und des Kopienversands ist Gegenstand der Klageantr\u00e4ge und der Entscheidung des Berufungsgerichts. Es ist deshalb &#8211; entgegen der Ansicht der Revision &#8211; im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, ob die TIB f\u00fcr die Zwecke ihres Kopienversanddienstes auch Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften elektronisch speichert und ob sie Zeitschriftenbeitr\u00e4ge der \u00d6ffentlichkeit auch zum Online-Abruf zug\u00e4nglich macht. Aus dem gleichen Grund h\u00e4ngt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht davon ab, ob die TIB die Bestellung von Kopien durch die Zusammenarbeit mit online zug\u00e4nglichen Literaturdatenbanken erleichtert.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, da\u00df der Kl\u00e4ger seinen Unterlassungsantrag weder auf urheberrechtliche noch auf wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche st\u00fctzen kann.<br \/>\n<strong>1. <\/strong>Urheberrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche aus \u00a7 97 i.V. mit \u00a7 16 UrhG sind schon deshalb nicht gegeben, weil die TIB bei ihrem Kopienversand das Vervielf\u00e4ltigungsrecht an den in den Klageantr\u00e4gen n\u00e4her bezeichneten Zeitschriftenbeitr\u00e4gen nicht verletzt.<br \/>\nDie Herstellung von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken, wie sie Gegenstand des Rechtsstreits ist, erf\u00fcllt allerdings den Tatbestand des \u00a7 16 UrhG (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 28.1.1999 &#8211; I ZR 208\/96 &#8211; Telefaxger\u00e4te; Nordemann in Fromm\/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., \u00a7 16 Rdn. 2; vgl. auch Schricker\/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., \u00a7 54a Rdn. 8 f.). Entgegen der Ansicht der Revision sind aber die im Rahmen des Kopienversanddienstes der TIB hergestellten Vervielf\u00e4ltigungen nach der Regelung des \u00a7 53 UrhG nur den jeweiligen Bestellern zuzurechnen, die &#8211; nach eigener Auswahl der zu vervielf\u00e4ltigenden Beitr\u00e4ge &#8211; die TIB mit der Herstellung der Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke beauftragt haben. Es gen\u00fcgt deshalb, da\u00df sich die Besteller ihrerseits auf \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 4 a UrhG berufen k\u00f6nnen, der es zul\u00e4\u00dft, zum eigenen Gebrauch einzelne in einer Zeitschrift erschienene Beitr\u00e4ge zu vervielf\u00e4ltigen. Darauf, ob im Einzelfall (auch) die Voraussetzungen des \u00a7 53 Abs. 1 UrhG (privater Gebrauch), des \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG (eigener wissenschaftlicher Gebrauch) oder des \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 4 b UrhG (vergriffene Werke) gegeben sind, kommt es nicht an.<br \/>\n<strong>a) <\/strong>Die Vorschrift des \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 4 a UrhG ist auf die von der TIB bei ihrem Kopienversand vorgenommenen Vervielf\u00e4ltigungen von Zeitschriftenbeitr\u00e4gen anwendbar, obwohl die TIB als \u00f6ffentliche Bibliothek &#8211; auch als Grundlage ihres Kopienversands &#8211; besondere Dienstleistungen erbringt, die \u00fcber die einfachen Dienstleistungen etwa eines gewerblichen Kopierladens hinausgehen. Die TIB stellt den Nutzern ihres Kopienversands selbst die Vorlagen f\u00fcr die Herstellung der in Auftrag gegebenen Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke aus ihren Best\u00e4nden zur Verf\u00fcgung und erschlie\u00dft ihre Best\u00e4nde durch einen Katalog, der &#8211; als elektronische Datenbank &#8211; auch f\u00fcr Nutzer von ausw\u00e4rts online zug\u00e4nglich ist. In dieser elektronischen Datenbank sind zwar nur die Titel der gef\u00fchrten Zeitschriften, nicht die Titel der dort abgedruckten Beitr\u00e4ge gespeichert; deren Ermittlung wird Interessenten aber in weitem Umfang durch Online-Datenbanken erleichtert.<br \/>\nNach Wortlaut und Sinn des \u00a7 53 Abs. 2 UrhG sind Vervielf\u00e4ltigungen zum eigenen Gebrauch auch dann freigestellt, wenn eine Bibliothek nicht nur die Herstellung der Kopien, sondern auch Dienstleistungen der vorstehend genannten Art erbringt.<br \/>\nNach \u00a7 53 Abs. 2 UrhG mu\u00df derjenige, der ein gesch\u00fctztes Werk zu einem privilegierten Zweck vervielf\u00e4ltigen darf, die Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke nicht selbst fertigen; er kann sie vielmehr auch von einem Dritten herstellen lassen. Dies bedeutet, da\u00df Umst\u00e4nde, die eine Freistellung der Vervielf\u00e4ltigung nicht verhindern, wenn der Werknutzer die Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke selbst herstellt, ihr auch dann nicht entgegenstehen, wenn der Werknutzer die Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke von einem anderen herstellen l\u00e4\u00dft. Vervielf\u00e4ltigt ein Werknutzer selbst zu einem privilegierten Zweck, wird die Freistellung dieser Nutzungshandlung &#8211; wie ein Umkehrschlu\u00df aus \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG ergibt &#8211; nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df ihm ein Dritter das Werkexemplar als Kopiervorlage zur Verf\u00fcgung gestellt hat (vgl. BGHZ 134, 250, 260 f. &#8211; CB-infobank I). Ebensowenig hindert es die Freistellung einer vom Werknutzer selbst vorgenommenen Vervielf\u00e4ltigung, wenn ihm eine Bibliothek das Werkexemplar als Kopiervorlage gegeben hat, die in der \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr ihre Inanspruchnahme wirbt und ihre Best\u00e4nde durch einen online zug\u00e4nglichen elektronischen Katalog erschlie\u00dft. Diese Umst\u00e4nde k\u00f6nnen daher als solche auch nicht der Freistellung einer Vervielf\u00e4ltigung auf Bestellung entgegenstehen. Ob f\u00fcr die Anfertigung der Kopien &#8211; wie hier von der TIB &#8211; ein Entgelt verlangt wird, ist f\u00fcr die Freistellung reprographischer Vervielf\u00e4ltigungen durch \u00a7 53 UrhG ohnehin bedeutungslos (vgl. BGHZ 134, 250, 265 &#8211; CB-infobank I).<br \/>\n<strong>b) <\/strong>F\u00fcr die Privilegierung durch \u00a7 53 UrhG ist es aber auch entgegen der Ansicht der Revision unsch\u00e4dlich, wenn die TIB Kopierauftr\u00e4ge von ausw\u00e4rtigen Nutzern entgegennimmt und im Wege des Versands erledigt.<br \/>\n<strong>(1) <\/strong>Dem Wortlaut des \u00a7 53 UrhG l\u00e4\u00dft sich nicht entnehmen, da\u00df die Vorschrift nicht auch dann anwendbar ist, wenn eine \u00f6ffentliche Bibliothek einen Kopierauftrag eines Nutzers vor Ort in der Weise ausf\u00fchrt, da\u00df sie ihm die erstellten Kopien nicht von Hand zu Hand \u00fcbergibt, sondern &#8211; z.B. wegen zeitweiser \u00dcberlastung der Kopierstelle &#8211; zusendet oder die Bestellung eines ausw\u00e4rtigen Nutzers zur Erledigung im Versandweg \u00fcbernimmt.<br \/>\n<strong>(2) <\/strong>Entscheidend f\u00fcr die Auslegung des \u00a7 53 UrhG ist die Zweckbestimmung der Vorschrift, wie sie in der Gesetzesgeschichte ihren Ausdruck gefunden hat. Danach ist die Schrankenbestimmung des \u00a7 53 Abs. 2 UrhG auch dann anzuwenden, wenn ein Werknutzer bei Vorliegen eines privilegierten Zwecks einem Dritten, insbesondere einer \u00f6ffentlichen Bibliothek, einen Kopierauftrag erteilt, der durch Versand der Kopien abgewickelt werden soll.<br \/>\n<strong>aa) <\/strong>Den Materialien des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 l\u00e4\u00dft sich allerdings noch keine ausdr\u00fcckliche Stellungnahme dazu entnehmen, ob die Erledigung von Kopierauftr\u00e4gen durch \u00f6ffentliche Bibliotheken auf dem Weg des Kopienversands unter \u00a7 53 Abs. 2 UrhG (der dem damaligen \u00a7 54 UrhG entspricht) f\u00e4llt (vgl. auch Nippe, ZUM 1998, 382, 385).<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich nicht daraus, da\u00df die Fassung der Vorschrift sicherstellen sollte, da\u00df ein Werknutzer Kopien, die er nach \u00a7 53 UrhG ohne Zustimmung des Urheberberechtigten fertigen darf, auch durch einen Dritten herstellen lassen kann (vgl. dazu die Begr\u00fcndung zu \u00a7 55 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes \u00fcber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV\/270 S. 74 = UFITA 45 (1965) S. 240; BGHZ 134, 250, 261 f. &#8211; CB-infobank I). Diese Regelung sollte nicht \u00fcber die Vervielf\u00e4ltigung als solche hinaus weitere als urheberrechtlich bedeutsam angesehene Nutzungen freistellen. Ein Nutzer sollte sich vielmehr lediglich f\u00fcr die rein technische Durchf\u00fchrung der Vervielf\u00e4ltigung gegebenenfalls auch der Hilfe eines Dritten bedienen k\u00f6nnen, weil sonst diejenigen benachteiligt w\u00fcrden, die kein eigenes Vervielf\u00e4ltigungsger\u00e4t besitzen. Der Sache nach war dies nur eine Klarstellung, weil die Tatbest\u00e4nde der Verwertungsrechte und ihrer Schranken Vorg\u00e4nge der Werknutzung, nicht technische Vorg\u00e4nge als solche umschreiben. Werknutzer ist nicht, wer die Nutzung technisch bewerkstelligt, sondern derjenige, der sich des technischen Vorgangs zum Zweck der Werknutzung bedient (vgl. dazu &#8211; zum Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe &#8211; Schricker\/v. Ungern-Sternberg aaO \u00a7 15 Rdn. 46, \u00a7 20 Rdn. 16).<br \/>\nDie Materialien des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 sprechen danach daf\u00fcr, da\u00df das Gesetz nur in engen Grenzen gestattet, Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke f\u00fcr einen privilegierten Zweck von Dritten herstellen zu lassen. Davon ist der Senat auch in seinen Urteilen vom 16. Januar 1997 (BGHZ 134, 250 &#8211; CB-infobank I; <a href=\"http:\/\/www.jurpc.de\/rechtspr\/19970007.htm\" title=\"BGH, Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 38\/96\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">BGH, Urt. v. 16.1.1997 &#8211; I ZR 38\/96<\/a>, GRUR 1997, 464 &#8211; CB-infobank II) ausgegangen, auf die sich die Revision zur St\u00fctzung ihrer Rechtsauffassung berufen hat. Der Senat hat in diesen F\u00e4llen entschieden, da\u00df ein Unternehmen, das gesch\u00fctzte Werke auf der Grundlage eines Rechercheauftrags kopiert, dabei nicht lediglich als Hilfsperson des Auftraggebers t\u00e4tig wird, sondern in das Vervielf\u00e4ltigungsrecht eingreift. Die damals zu beurteilenden Recherchedienste waren selbst Werknutzer, weil sie ihre Best\u00e4nde an Exemplaren gesch\u00fctzter Werke dazu verwendeten, ihre Auftraggeber mit Vervielf\u00e4ltigungen von Werken zu beliefern, die sie &#8211; auf der Grundlage einer eigenen Recherche &#8211; selbst ausgew\u00e4hlt hatten (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. &#8211; CB-infobank I).<br \/>\nMit den Gesetzesmaterialien l\u00e4\u00dft sich dagegen nicht begr\u00fcnden, da\u00df auch eine \u00f6ffentliche Bibliothek, die Kopierauftr\u00e4ge unter Versendung der Kopien abwickelt, verpflichtet ist, f\u00fcr die Herstellung der Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke die Zustimmung der Urheberberechtigten einzuholen. Die Vervielf\u00e4ltigung eines gesch\u00fctzten Werkes, wie sie ein Kopienversanddienst nach Art der TIB vornimmt, ist allerdings eine besondere Form der Werknutzung, die sich der Art nach von Vervielf\u00e4ltigungen unterscheidet, die ein Endverbraucher in seiner Sph\u00e4re zum eigenen Gebrauch selbst oder mit Hilfe eines Dritten vornimmt. Der Kopienversand durch eine der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Einrichtung ist eine selbst\u00e4ndige Werkvermittlungsart, bei der urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke dadurch genutzt werden, da\u00df auf Bestellung mit Hilfe erworbener oder durch Ausleihe bei Dritten beschaffter Werkexemplare Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke gefertigt und an die Endverbraucher \u00fcbermittelt werden. Anders als bei einem Recherchedienst liegt aber bei einem Kopienversanddienst die Auswahl des zu kopierenden Beitrags und die Erteilung des Kopierauftrags in jedem Fall allein in der Hand des Bestellers.<br \/>\nDie Gesetzesmaterialien zum Urheberrechtsgesetz 1965 sprechen eher dagegen, da\u00df der Kopienversand auf Bestellung einem auf das Vervielf\u00e4ltigungsrecht gest\u00fctzten Verbotsrecht des Urhebers unterworfen werden sollte (vgl. dazu auch Kappes, Rechtsschutz computergest\u00fctzter Informationssammlungen, 1996, S. 59 ff.). Denn in der Begr\u00fcndung zu \u00a7 55 des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. IV\/270 S. 73) wurde darauf hingewiesen, da\u00df zwischen Bibliotheken des In- und Auslands ein reger Austausch von fotokopierten und mikrokopierten Zeitschriftenaufs\u00e4tzen bestehe, und dazu ausgef\u00fchrt, das praktische Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine solche Handhabung k\u00f6nne kaum in Abrede gestellt werden.<br \/>\n<strong>bb) <\/strong>Den Materialien der Urheberrechtsnovelle 1985 ist dagegen unzweideutig zu entnehmen, da\u00df die Vervielf\u00e4ltigung durch \u00f6ffentliche Bibliotheken im Rahmen eines Kopienversanddienstes auch ohne Zustimmung der Urheberberechtigten als urheberrechtlich zul\u00e4ssig angesehen wurde und weiter zugelassen werden sollte.<br \/>\nDer Regierungsentwurf f\u00fcr die Urheberrechtsnovelle 1985 hatte nach seiner Begr\u00fcndung (vgl. BT-Drucks. 10\/837 S. 1, 10, 11, 19 f. = UFITA 96 (1983) S. 113) zum Ziel, angesichts des schon damals au\u00dferordentlichen Umfangs von reprographischen Vervielf\u00e4ltigungen zum eigenen Gebrauch die verfassungsrechtlich gebotene wirtschaftliche Beteiligung der Urheber an der Nutzung ihrer Werke auch f\u00fcr diesen Bereich zu gew\u00e4hrleisten. Der Regierungsentwurf ging jedoch als selbstverst\u00e4ndlich davon aus, da\u00df bei reprographischen Vervielf\u00e4ltigungen zum eigenen Gebrauch kein Verbotsanspruch des Urhebers besteht und daf\u00fcr &#8211; soweit als erforderlich angesehen &#8211; ein Ausgleich durch Verg\u00fctungsanspr\u00fcche geschaffen werden sollte (vgl. dazu auch Raczinski\/Rademacher, GRUR 1989, 324, 328; Nippe, ZUM 1998, 382, 386 f.; a.A. Baronikians, ZUM 1999, 126, 128 f.).<br \/>\nDie Ablehnung eines Verbotsanspruchs des Urhebers zeigt sich am deutlichsten in den Ausf\u00fchrungen der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs zu dem Vorschlag des B\u00f6rsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V., des Kl\u00e4gers des vorliegenden Verfahrens, von Verlegern betriebene Kopierzentralen zu errichten, an die sich ein zur Vervielf\u00e4ltigung Befugter wenden solle, wenn ihm f\u00fcr die Vervielf\u00e4ltigung kein eigenes oder von ihm pers\u00f6nlich entliehenes Werkexemplar zur Verf\u00fcgung stehe. Dieser Vorschlag, der ein Verbotsrecht begr\u00fcndet h\u00e4tte, wurde mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, eine moderne, technisch hochentwickelte Industrienation wie die Bundesrepublik Deutschland sei auf Wissenschaft und Forschung angewiesen und brauche deshalb ein gut ausgebautes, schnell funktionierendes und wirtschaftlich arbeitendes Informationssystem. Auch deshalb sei das Vervielf\u00e4ltigungsrecht bei Vervielf\u00e4ltigungen zum eigenen Gebrauch in gewissem Rahmen zugunsten eines vereinfachten Zugangs zu Informationen eingeschr\u00e4nkt. Dieser Gesetzeszweck k\u00f6nne bei einer Monopolisierung des Zugangs zu Informationen durch die vorgeschlagenen Kopierzentralen vereitelt werden. Anders als Verwertungsgesellschaften w\u00fcrden solche Kopierzentralen keinem Kontrahierungszwang unterliegen und in der Preisgestaltung frei sein; zumindest bei ausl\u00e4ndischen Publikationen seien deshalb prohibitive Preisgestaltungen nicht auszuschlie\u00dfen. Gegen den Vorschlag, den Kopienversand ausschlie\u00dflich berechtigten Kopierzentralen zu \u00fcberlassen, spr\u00e4chen auch die zu erwartenden Auswirkungen auf die Bibliotheken: Wenn den Bibliotheken, insbesondere den gro\u00dfen Zentralbibliotheken, die Versendung von Fotokopien untersagt werde, d\u00fcrfte es sich f\u00fcr diese unter allgemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr lohnen, einen umfassenden Bestand wissenschaftlicher Literatur anzuschaffen, da dieser dann nur von wenigen Personen am Ort benutzt werden k\u00f6nne und Fotokopien erst nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist versendet werden d\u00fcrften (Begr\u00fcndung zu \u00a7 54 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10\/837 S. 19 f.; vgl. auch die Gegen\u00e4u\u00dferung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 10\/837 S. 38 f. = UFITA 102 (1986) S. 133; M\u00f6ller, Die Urheberrechtsnovelle &#8217;85, 1986, S. 37 f.).<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Revision ist es in diesem Zusammenhang im \u00fcbrigen unerheblich, ob der in der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs angesprochene Kopienversand der Bibliotheken &#8211; wie der Kl\u00e4ger behauptet &#8211; zum damaligen Zeitpunkt die Besteller noch nicht unmittelbar, sondern nur auf dem Weg \u00fcber den innerbibliothekarischen Leihverkehr erreichte. Auf den angebotenen Sachverst\u00e4ndigenbeweis kommt es daher nicht an.<br \/>\nAuch im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde ausweislich der Materialien nicht in Frage gestellt, da\u00df den Urhebern bei der Herstellung und dem Versand von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken zum eigenen Gebrauch eines Bestellers auch dann kein Verbotsrecht zusteht, wenn f\u00fcr die Vervielf\u00e4ltigung kein eigenes oder von dem Besteller entliehenes Werkexemplar benutzt worden ist. Die Urheberrechtsnovelle 1985 zielte statt dessen darauf ab, die Beteiligung des Urhebers an der Werknutzung durch reprographische Vervielf\u00e4ltigungen zum eigenen Gebrauch durch Verg\u00fctungsanspr\u00fcche, die nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden k\u00f6nnen, sicherzustellen (vgl. die Regelung der Ger\u00e4te- und der Betreiberverg\u00fctung durch \u00a7 54 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur \u00c4nderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24.6.1985, BGBl. I S. 1137).<br \/>\n<strong>cc) <\/strong>Der bisherige \u00a7 54 UrhG wurde gem\u00e4\u00df Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Patentgeb\u00fchrengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1739, 1741) durch die \u00a7\u00a7 54 bis 54h UrhG n.F. ersetzt. F\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ist diese Gesetzes\u00e4nderung jedoch bedeutungslos (vgl. dazu auch Nippe, ZUM 1998, 382, 387; Baronikians, ZUM 1999, 126, 129).<br \/>\n<strong>(3) <\/strong>Entgegen der Ansicht der Revision gebieten im Fall des Kopienversands auf Einzelbestellung durch \u00f6ffentliche Bibliotheken und andere \u00f6ffentliche Einrichtungen weder die Vorschriften der Berner \u00dcbereinkunft noch das \u00dcbereinkommen \u00fcber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-\u00dcbereinkommen) noch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG eine einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7 53 UrhG. F\u00fcr dieses Ergebnis ist allerdings tragend, da\u00df im Hinblick auf die technische und wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre nunmehr ein gesetzlicher Anspruch der Urheber auf eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr diese Werknutzung anzuerkennen ist (vgl. dazu nachstehend unter III. 2.).<br \/>\n<strong>2. <\/strong>Dem Kl\u00e4ger steht gegen den Beklagten auch kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus \u00a7 97 Abs. 1 i.V. mit \u00a7 17 UrhG zu.<br \/>\n<strong>a) <\/strong>Die TIB bringt die von ihr im Rahmen ihres Kopienversanddienstes auf Einzelbestellung hin gefertigten Kopien nicht im Sinne des \u00a7 17 Abs. 1 UrhG in den Verkehr, wenn sie die Kopien an die Besteller mit der Post oder durch Telefax \u00fcbermittelt.<br \/>\nDie Privilegierung der Herstellung von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken durch \u00a7 53 UrhG schlie\u00dft auch das Herstellenlassen durch Dritte ein. Unter den Voraussetzungen des \u00a7 53 UrhG wird die Herstellung von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken durch den Dritten dem Auftraggeber als Vervielf\u00e4ltigungshandlung zugerechnet. Dies hat notwendig zur Folge, da\u00df kein Verbreiten in der Form des Inverkehrbringens anzunehmen ist, wenn Kopien von einer f\u00fcr ihre Herstellung eingeschalteten Hilfsperson dem Auftraggeber \u00fcbergeben oder zugesandt werden (vgl. Katzenberger, GRUR 1973, 629, 634). Nichts anderes kann f\u00fcr die \u00dcbermittlung von Vervielf\u00e4ltigungen gesch\u00fctzter Werke durch einen Kopienversanddienst gelten, wenn dieser auf Einzelbestellung eines Endverbrauchers als Dritter im Sinne des \u00a7 53 UrhG f\u00fcr diesen Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke herstellt (a.A. Nordemann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 53 Rdn. 2; Baronikians, ZUM 1999, 126, 132). Da die Kopien dem jeweiligen Besteller zuzurechnen sind, steht auch \u00a7 53 Abs. 6 &lt;fr\u00fcher \u00a7 53 Abs. 5&gt; UrhG der Abgabe der Vervielf\u00e4ltigungen an diesen nicht entgegen.<br \/>\nDie elektronische \u00dcbermittlung beim Faxversand vom Faxger\u00e4t des Kopienversanddienstes bis zum Empfangsger\u00e4t des Bestellers f\u00e4llt als solche &#8211; entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers &#8211; als reiner unk\u00f6rperlicher \u00dcbertragungsvorgang (d.h. als Einzelkommunikation im Wege der Datenfern\u00fcbertragung von Punkt zu Punkt) ohnehin nicht unter ein Verwertungsrecht des Urhebers (vgl. dazu Schricker\/v. Ungern-Sternberg aaO \u00a7 15 Rdn. 26).<br \/>\n<strong>b) <\/strong>Der Beklagte haftet auch nicht deshalb nach \u00a7 97 Abs. 1 i.V. mit \u00a7 17 UrhG, weil die TIB \u00f6ffentlich f\u00fcr ihren Kopienversanddienst wirbt.<br \/>\nEin Dritter, der bereit ist, unter den Voraussetzungen des \u00a7 53 UrhG Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke f\u00fcr andere herzustellen und f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit wirbt, nimmt keine Verbreitungshandlung durch \u00f6ffentliches Angebot von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken vor. Eine Verbreitungshandlung kann allerdings auch dann vorliegen, wenn Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke angeboten werden, die im Zeitpunkt des Angebots noch nicht hergestellt worden sind (vgl. BGHZ 113, 159, 163 &#8211; Einzelangebot; vgl. dazu auch Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 17 Rdn. 8; Baronikians, Kopienversanddienste &#8211; Die Beurteilung im deutschen Urheber- und Wettbewerbsrecht im Vergleich zur englischen Regelung, Diss. M\u00fcnchen 1999, S. 56 ff., jeweils m.w.N.). Eine Verbreitungshandlung durch \u00f6ffentliches Angebot von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken scheidet hier aber deshalb aus, weil die von der TIB im Rahmen ihres Kopienversanddienstes angebotene \u00dcbermittlung der herzustellenden Vervielf\u00e4ltigungen &#8211; wie dargelegt &#8211; kein unter \u00a7 17 UrhG fallendes Inverkehrbringen von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken gesch\u00fctzter Werke darstellt.<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Der Unterlassungsantrag ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs (\u00a7 1 UWG) begr\u00fcndet. Es trifft zwar zu, da\u00df die Vervielf\u00e4ltigung von Zeitschriftenbeitr\u00e4gen auf Bestellung, wie sie von der TIB betrieben wird, auf den Leistungen der Verleger der betreffenden Zeitschriften aufbaut und geeignet ist, deren Umsatz zu beeintr\u00e4chtigen. Die TIB handelt aber &#8211; wie dargelegt &#8211; urheberrechtlich rechtm\u00e4\u00dfig, wenn sie f\u00fcr Besteller, die sich auf \u00a7 53 UrhG berufen k\u00f6nnen, Vervielf\u00e4ltigungen vornimmt.<br \/>\nDie Anwendung des \u00a7 1 UWG k\u00e4me unter diesen Umst\u00e4nden nur in Betracht, wenn besondere Umst\u00e4nde vorliegen w\u00fcrden, welche die beanstandeten Handlungen trotz ihrer urheberrechtlichen Unbedenklichkeit als unlauter im Sinne des \u00a7 1 UWG erscheinen lie\u00dfen (vgl. dazu auch BGHZ 134, 250, 267 &#8211; CB-infobank I; <a href=\"http:\/\/lexetius.com\/1998,39\" title=\"BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 100\/96\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">BGH, Urt. v. 10.12.1998 &#8211; I ZR 100\/96<\/a>, WRP 1999, 417, 419 &#8211; Elektronische Pressearchive, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Auf solche Umst\u00e4nde stellt der zur Entscheidung stehende Klageantrag jedoch nicht ab.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Das Berufungsgericht hat auch den auf die Leistung von Schadensersatz gerichteten Klageantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen.<br \/>\n<strong>1. <\/strong>Aus den vorstehenden Darlegungen zum Unterlassungsantrag ergibt sich, da\u00df dem Kl\u00e4ger weder aus \u00a7 97 Abs. 1 i.V. mit \u00a7 16 oder \u00a7 17 UrhG noch aus \u00a7 1 UWG ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht.<br \/>\n<strong>2. <\/strong>Dem Kl\u00e4ger steht eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Werknutzungen der TIB beim Kopienversand, wie er sie mit seinem Antrag begehrt (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 4.7.1997 &#8211; V ZR 48\/96, WM 1997, 2262, 2263 = VersR 1997, 1496), auch nicht in Form eines Anspruchs auf angemessene Verg\u00fctung zu.<br \/>\n<strong>a) <\/strong>Der Urheber hat allerdings einen Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung gegen eine \u00f6ffentliche Bibliothek, wenn diese f\u00fcr einen Besteller, der sich auf die Voraussetzungen des \u00a7 53 UrhG berufen kann, reprographische Vervielf\u00e4ltigungen seines Werkes fertigt, um sie dem Besteller im Wege des Post- oder Faxversands zu \u00fcbermitteln. Die Anerkennung eines solchen Anspruchs ist angesichts der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre geboten, um den Anforderungen des Art. 9 RB\u00dc, der Art. 9 und 13 des TRIPS-\u00dcbereinkommens, der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sowie dem im gesamten Urheberrecht zu beachtenden Grundsatz, da\u00df der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist, Rechnung zu tragen. Grundlage f\u00fcr die Anerkennung des Anspruchs ist eine rechtsanaloge Anwendung des \u00a7 27 Abs. 2 und 3 UrhG (sog. Bibliothekstantieme), des \u00a7 49 Abs. 1 UrhG (Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare) sowie des \u00a7 54a Abs. 2 i.V. mit \u00a7 54h Abs. 1 UrhG (Betreiberverg\u00fctung).<br \/>\n<strong>(1) <\/strong>Die Verh\u00e4ltnisse, die bestanden, als der Gesetzgeber seine Entscheidung getroffen hat, mit \u00a7 53 UrhG auch die Werknutzung durch Kopienversanddienste freizustellen, haben sich &#8211; wie allgemein bekannt ist &#8211; im Laufe der letzten Jahre entscheidend ver\u00e4ndert. Der Kopienversand \u00f6ffentlicher Bibliotheken hatte zwar schon in fr\u00fcheren Jahren den Charakter einer Werknutzung besonderer Art. Die mit dem Kopienversand verbundenen Zugriffsm\u00f6glichkeiten auf urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke haben sich aber aufgrund der technischen Entwicklung und des erreichten Standes der technischen Ausr\u00fcstung der Endverbraucher erheblich verst\u00e4rkt. In den letzten Jahren sind elektronische Datenbanken zur Katalogisierung von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheksbest\u00e4nden und zur Materialsuche f\u00fcr die Nutzung durch eine breite \u00d6ffentlichkeit eingef\u00fchrt worden. Das Internet erm\u00f6glicht nunmehr einem Massenpublikum &#8211; zunehmend unabh\u00e4ngig von Ort und Zeit -, auf solche Datenbanken zuzugreifen, um Literatur zu suchen und zur Kopienbestellung auszuw\u00e4hlen. Die Zeit f\u00fcr die Ausf\u00fchrung einer Bestellung kann, falls eine Bestellung per Telefon, Telefax oder online m\u00f6glich ist und zur \u00dcbermittlung &#8211; wie von der TIB &#8211; Telefaxger\u00e4te eingesetzt werden, in einer Weise verk\u00fcrzt werden, die bei der \u00dcbersendung von Werkexemplaren schwerlich unterboten werden kann. Da Telefaxger\u00e4te inzwischen weiteste Verbreitung gefunden haben, kann dieser Vertriebsweg von einer breiten \u00d6ffentlichkeit genutzt werden. Die Bibliotheksbest\u00e4nde sind schon dadurch f\u00fcr Nutzer unvergleichlich st\u00e4rker als fr\u00fcher erschlossen.<br \/>\nHinzu kommt, da\u00df bei der Materialsuche vielfach auch von anderen Unternehmen betriebene Online-Datenbanken benutzt werden k\u00f6nnen. Wenn in diese &#8211; wie erfahrungsgem\u00e4\u00df bereits weithin der Fall &#8211; die Titel von Zeitschriftenbeitr\u00e4gen unmittelbar nach dem Erscheinen der Zeitschrift eingespeichert werden, erleichtert dies den Kopienversanddiensten, schon ab diesem Zeitpunkt &#8211; weit mehr als fr\u00fcher (vgl. dazu auch Katzenberger, GRUR Int. 1984, 391, 394) &#8211; in Wettbewerb zum Vertrieb der Originalzeitschrift zu treten. Der Funktion nach ist der Kopienversand damit unter den Verh\u00e4ltnissen, die sich aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung ergeben haben, geeignet, als wichtiger Weg zur Werkvermittlung neben den Verlagsvertrieb zu treten.<br \/>\nEin Kopienversanddienst ist unter den heutigen Verh\u00e4ltnissen weit mehr als eine Hilfseinrichtung, die im Auftrag eines Bestellers, der bereits auf ein Werkexemplar Zugriff hat, nur den technischen Vorgang des Vervielf\u00e4ltigens erledigt, den der Besteller aus praktischen Gr\u00fcnden &#8211; etwa aus Zeitgr\u00fcnden oder mangels eines Vervielf\u00e4ltigungsger\u00e4ts &#8211; nicht in seiner eigenen Sph\u00e4re selbst vornehmen kann oder will. Die technische und wirtschaftliche Entwicklung hat zudem die Grundlage daf\u00fcr gelegt, im Wege des Kopienversands die Best\u00e4nde \u00f6ffentlicher Bibliotheken und anderer \u00f6ffentlicher Einrichtungen in gr\u00f6\u00dftem Umfang f\u00fcr gewerbliche oder sonst gewinnorientierte Nutzungen durch umgehende Versorgung von Interessenten weit \u00fcber den Kreis der Nutzer vor Ort hinaus zu erschlie\u00dfen. Durch die \u00dcbersendung selbst hergestellter Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke \u00fcbt ein Kopienversanddienst eine Funktion aus, die nicht nur die Tendenz in sich tr\u00e4gt, sich der T\u00e4tigkeit eines Verlegers anzun\u00e4hern (vgl. dazu auch Baronikians, ZUM 1999, 126, 130; ders., Kopienversanddienste, S. 46 f., 82 ff.; Nippe, ZUM 1998, 382, 389), sondern die auch mit der Werkvermittlung durch Abrufdatenbanken verglichen werden kann (zur rechtlichen Erfassung dieser Form der Werknutzung vgl. Art. 8 des &#8211; noch nicht ratifizierten &#8211; WIPO Copyright Treaty und Art. 3 Abs. 1 des Vorschlags einer Multimediarichtlinie &lt;abgedruckt GRUR Int. 1998, 402&gt;; zur Rechtslage nach deutschem Recht vgl. Nordemann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 15 Rdn. 2; Schricker\/v. Ungern-Sternberg aaO \u00a7 15 Rdn. 23 ff., \u00a7 20 Rdn. 9; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn. 419 ff., jeweils m.w.N. zum Meinungsstand). Wegen der \u00dcberlassung einer Werkkopie auf Dauer ist der Kopienversand auf Bestellung eine st\u00e4rkere Werknutzung als das Verleihen von Werkexemplaren durch eine der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Einrichtung, bei der dem Urheber zwar kein Verbotsrecht, aber ein Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung zusteht (\u00a7 27 Abs. 2 und 3 UrhG).<br \/>\n<strong>(2) <\/strong>Infolge der dargestellten Entwicklung in der j\u00fcngsten Zeit gebieten es Art. 9 Abs. 2 RB\u00dc (Pariser Fassung, im folgenden: RB\u00dc), Art. 9, 13 des TRIPS-\u00dcbereinkommens, die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sowie der im gesamten Urheberrecht zu beachtende Grundsatz, da\u00df der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist, Kopienversanddienste, die einen Kopierauftrag eines nach \u00a7 53 UrhG privilegierten Nutzers erledigen, jedenfalls zur Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung zu verpflichten.<br \/>\n<strong>aa) <\/strong>Gem\u00e4\u00df Art. 9 Abs. 1 RB\u00dc genie\u00dfen die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch die Berner \u00dcbereinkunft gesch\u00fctzt sind, das ausschlie\u00dfliche Recht zur Vervielf\u00e4ltigung dieser Werke. Nach Art. 9 Abs. 2 RB\u00dc bleibt der Gesetzgebung der Verbandsl\u00e4nder (lediglich) vorbehalten, die Vervielf\u00e4ltigung in gewissen Sonderf\u00e4llen zu gestatten, jedoch nur unter der Voraussetzung, da\u00df eine solche Vervielf\u00e4ltigung weder die normale Auswertung des Werkes beeintr\u00e4chtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt.<br \/>\n<strong>aaa) <\/strong>Die Vervielf\u00e4ltigung gesch\u00fctzter Werke auf Einzelbestellung im Rahmen eines Kopienversanddienstes stellt wegen ihrer gemeinsamen Z\u00fcge mit der Vervielf\u00e4ltigung zum eigenen Gebrauch und des Gewichts des betroffenen Interesses der Allgemeinheit an dem ungehinderten Zugang zu Informationen einen Sonderfall im Sinne des Art. 9 Abs. 2 RB\u00dc dar (vgl. dazu auch Maus, Die digitale Kopie von Audio- und Videoprodukten, 1991, S. 134 ff.; Baronikians, ZUM 1999, 126, 131).<br \/>\n<strong>bbb) <\/strong>Die berechtigten Interessen der Urheber w\u00fcrden aber unzumutbar beeintr\u00e4chtigt, wenn diesen bei der Nutzung ihrer Werke durch Kopienversanddienste eine angemessene Beteiligung versagt bliebe.<br \/>\nDie Freistellung der Vervielf\u00e4ltigung durch einen Kopienversanddienst ohne Ausgleich durch einen Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung war allerdings unter den fr\u00fcher gegebenen Verh\u00e4ltnissen keine unzumutbare Beeintr\u00e4chtigung der berechtigten Interessen der Urheber. Im Hinblick auf die damals wesentlich geringeren technischen M\u00f6glichkeiten bei der Bibliothekennutzung hatte der Kopienversand bis in die j\u00fcngste Zeit noch nicht die ihm gegenw\u00e4rtig zukommende Bedeutung als ein Weg, Endverbrauchern Kopien selbst neuester Zeitschriftenver\u00f6ffentlichungen in k\u00fcrzester Zeit zu \u00fcbermitteln. Es war deshalb bisher vertretbar, den Kopienversand als eine dem Verlagsgesch\u00e4ft nachfolgende Nutzung geringerer Bedeutung zu behandeln und durch \u00a7 53 UrhG vom Verbotsrecht des Urhebers freizustellen, ohne diesem als Ausgleich einen dieser Werknutzungsform angepa\u00dften Verg\u00fctungsanspruch zu geben. Daf\u00fcr spricht auch, da\u00df Urheber und Verlage in der Vergangenheit &#8211; zumindest seit der Urheberrechtsnovelle 1985 &#8211; gegen den Kopienversand nicht vorgegangen sind, obwohl schon vor Jahren in der Literatur Bedenken gegen diese Praxis der \u00f6ffentlichen Bibliotheken erhoben worden sind (vgl. Katzenberger, GRUR 1973, 629, 634 f.; ders., GRUR Int. 1984, 391, 395 f.; Raczinski\/ Rademacher, GRUR 1989, 324, 328; vgl. dazu auch Pannier, Festschrift Havekost, 1995, S. 345, 352 f.).<br \/>\nDie urheberrechtliche Beurteilung mu\u00df jedoch der eingetretenen grundlegenden Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse Rechnung tragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die normale Auswertung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke in der bisherigen Form durch Kopienversanddienste bereits beeintr\u00e4chtigt ist (vgl. dazu auch Baronikians, Kopienversanddienste, S. 3 ff.; ders., ZUM 1999, 126, 131). Zu den berechtigten Interessen des Urhebers, die Art. 9 Abs. 2 RB\u00dc sch\u00fctzen will, geh\u00f6rt jedenfalls seine angemessene Beteiligung bei jeder Form der Auswertung seines Werkes, die &#8211; aufgrund der technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung &#8211; als wirtschaftlich bedeutsame M\u00f6glichkeit der Nutzung in Betracht kommt (vgl. dazu auch Frotz in Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz, 1986, S. 119, 126 f.; Maus aaO S. 138 ff.; vgl. weiter &#8211; zum nationalen Recht &#8211; BGHZ 17, 266, 287, 289 f. &#8211; Grundig-Reporter). Der Urheber ist an einer bedeutsam gewordenen Form der Werknutzung nicht erst dann wirtschaftlich angemessen zu beteiligen, wenn nachgewiesen ist, da\u00df die Urheber in ihrer Gesamtheit durch derartige Nutzungen bereits erheblich gesch\u00e4digt worden sind. Die urheberrechtliche Beurteilung mu\u00df deshalb schon daraus Konsequenzen ziehen, da\u00df sich der Kopienversand inzwischen neben dem herk\u00f6mmlichen Zeitschriftenvertrieb als ein Vertriebsweg anbietet, der nach dem erreichten Stand der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung zur Massennutzung geeignet ist.<br \/>\nF\u00fcr die Entscheidung kommt es dementsprechend nicht auf die Frage an, ob der Kopienversand \u00f6ffentlicher Bibliotheken im Vergleich der Jahre zahlenm\u00e4\u00dfig zugenommen hat, noch weniger darauf, wie sich der Umfang des Kopienversands gerade bei der TIB im Laufe der Jahre entwickelt hat. Ein sachlicher Grund, die Werkvermittlung durch einen Kopienversanddienst der streitgegenst\u00e4ndlichen Art anders als vergleichbare Werkvermittlungsarten ohne Ausgleich durch eine angemessene Verg\u00fctung vom Verbotsrecht des Urhebers freizustellen, besteht unter den gegenw\u00e4rtigen Verh\u00e4ltnissen um so weniger, als zur Ermittlung des Umfangs der Werknutzung durch Kopienversand keine Erhebungen in der Sph\u00e4re der Endverbraucher durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, weil daf\u00fcr die Bestellunterlagen bei den Kopienversanddiensten ausreichen.<br \/>\n<strong>ccc) <\/strong>Die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 RB\u00dc l\u00e4\u00dft es &#8211; in ihrem auf Sonderf\u00e4lle beschr\u00e4nkten Anwendungsbereich &#8211; zu, eine unzumutbare Verletzung der berechtigten Interessen des Urhebers ebenso wie eine &#8211; etwa gegebene &#8211; Beeintr\u00e4chtigung der normalen Auswertung des Werkes, die mit der Freistellung vom Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Urhebers verbunden w\u00e4re, durch die Zuerkennung eines Verg\u00fctungsanspruchs zu beseitigen (vgl. dazu auch Ulmer\/ Reimer, GRUR Int. 1967, 431, 444; Masouye, Kommentar zur Berner \u00dcbereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, 1981, Anm. 9.8; Stewart, International Copyright and Neighbouring Rights, 2. Aufl. 1989, S. 122, 315; Frotz aaO S. 119, 128 f.). Die nach nationalem Recht durch \u00a7 54a UrhG (Ger\u00e4te- und Betreiberverg\u00fctung) gew\u00e4hrten Verg\u00fctungsanspr\u00fcche sind daf\u00fcr jedoch &#8211; abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts &#8211; schon im Hinblick auf die gesetzliche Regelung zur Verg\u00fctungsh\u00f6he unzureichend. Den Anforderungen des Konventionsrechts kann nur entsprochen werden, wenn den Urhebern jedenfalls ein zus\u00e4tzlicher, auf Werknutzungen der streitgegenst\u00e4ndlichen Art zugeschnittener Verg\u00fctungsanspruch zugestanden wird.<br \/>\nDie nach \u00a7 54d UrhG f\u00fcr die H\u00f6he der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche aus \u00a7 54a UrhG ma\u00dfgebenden Verg\u00fctungss\u00e4tze gen\u00fcgen offensichtlich nicht als Ausgleich f\u00fcr die beim Kopienversand vorgenommenen Werknutzungen durch Vervielf\u00e4ltigung und \u00dcbermittlung gesch\u00fctzter Werke. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, da\u00df die Ger\u00e4te- und die Betreiberverg\u00fctung nicht nur f\u00fcr herk\u00f6mmliche Kopierger\u00e4te, sondern auch f\u00fcr Telefaxger\u00e4te, soweit diese f\u00fcr den Kopienversand eingesetzt werden, zu entrichten sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1999 &#8211; I ZR 208\/96 &#8211; Telefaxger\u00e4te). Bei der Ger\u00e4teverg\u00fctung besteht nach \u00a7 54d Abs. 1 UrhG i.V. mit Nr. II. 1 und 3 der Anlage zu dieser Vorschrift nach dem Gesetz nur ein einmaliger Anspruch auf h\u00f6chstens 150 DM je schwarzwei\u00df kopierendes Ger\u00e4t und von h\u00f6chstens 300 DM bei Farbkopierern. Bei der Betreiberverg\u00fctung ist &#8211; von Ablichtungen aus Schulb\u00fcchern abgesehen &#8211; als Verg\u00fctung f\u00fcr alle Berechtigten je DIN-A4-Seite urheberrechtlich gesch\u00fctzter Vorlagen nur ein Betrag von 0,02 DM festgelegt (\u00a7 54d Abs. 1 UrhG i.V. mit Nr. II. 2 der Anlage zu dieser Vorschrift).<br \/>\n<strong>ddd) <\/strong>Bei der Anwendung des Urheberrechtsgesetzes ist den Anforderungen des Art. 9 RB\u00dc Rechnung zu tragen.<br \/>\nDie als v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag geschlossene Berner \u00dcbereinkunft hat zwar innerstaatlich kein \u00fcbergeordnetes internationales Gemeinschaftsrecht begr\u00fcndet; dementsprechend hat auch Art. 9 RB\u00dc aufgrund des Zustimmungsgesetzes zur Pariser Fassung der Berner \u00dcbereinkunft innerstaatlich den Rang eines einfachen Gesetzes (vgl. BGHZ 11, 135, 138 &#8211; Schallplatten-Lautsprecher\u00fcbertragung; 64, 183, 191 &#8211; August Vierzehn; 72, 63, 67 &#8211; Jeannot; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 66 f., 93; Nordemann\/Vinck\/Hertin, International Copyright and Neighbouring Rights Law, Einl. Rdn. 15; Schricker\/Katzenberger aaO Vor \u00a7\u00a7 120 ff. Rdn. 118; Drexl, Entwicklungsm\u00f6glichkeiten des Urheberrechts im Rahmen des GATT, 1990, S. 41 f.). Dies \u00e4ndert nichts daran, da\u00df Art. 9 Abs. 2 RB\u00dc der entscheidende Ma\u00dfstab f\u00fcr die Anwendung der einschl\u00e4gigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu entnehmen ist. Dies gilt bereits deshalb, weil das inl\u00e4ndische Urheberrecht nach allgemeiner Meinung konventionsfreundlich auszulegen ist (vgl. Nordemann\/Vinck\/Hertin aaO Einl. Rdn. 33; Schricker\/Katzenberger aaO Vor \u00a7\u00a7 120 ff. Rdn. 118, jeweils m.w.N.; vgl. dazu auch &#8211; zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Anwendung der Berner \u00dcbereinkunft &#8211; Ulmer, GRUR Int. 1972, 429, 430; Dillenz, GRUR Int. 1995, 731, 732; Walter, MR 1995, 107, 108; ders., MR 1997, 309, 312 f.).<br \/>\n<strong>bb) <\/strong>Ebenso wie aus Art. 9 RB\u00dc ergibt sich aus Art. 9, 13 des TRIPS-\u00dcbereinkommens, das insoweit den Schutzgehalt der Berner \u00dcbereinkunft in deren Pariser Fassung \u00fcbernommen hat (vgl. Reinbothe, ZUM 1996, 735, 736, 739; Katzenberger, GRUR Int. 1995, 447, 456, 459, 467), da\u00df Vervielf\u00e4ltigungen in der Art, wie sie die TIB im Rahmen ihres Kopienversanddienstes vornimmt, nicht vom Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Urhebers freigestellt werden d\u00fcrfen, ohne da\u00df diesem ein Ausgleich durch einen Anspruch auf eine angemessene Verg\u00fctung gew\u00e4hrt wird. Das TRIPS-\u00dcbereinkommen hat wie die Berner \u00dcbereinkunft aufgrund des Zustimmungsgesetzes innerstaatlich den Rang eines einfachen Gesetzes und ist in seinen Art. 9 und 13 unmittelbar anwendbar (vgl. dazu auch Katzenberger, GRUR Int. 1995, 447, 459).<br \/>\n<strong>cc) <\/strong>Unter den nunmehr gegebenen Verh\u00e4ltnissen darf den Urhebern bei einem Kopienversand der streitgegenst\u00e4ndlichen Art ein Anspruch auf eine dieser Werknutzung angemessene Verg\u00fctung auch mit R\u00fccksicht darauf nicht verweigert werden, da\u00df das Urheberrecht als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG grundrechtlich gesch\u00fctzt ist und &#8211; auch mit R\u00fccksicht auf diese Garantie &#8211; im gesamten Urheberrecht der Grundsatz zu beachten ist, da\u00df der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1986 &#8211; I ZR 159\/84, GRUR 1987, 36 &#8211; Liedtextwiedergabe II; BGHZ 116, 305, 308 &#8211; Altenwohnheim II; 135, 1, 9 &#8211; Betreiberverg\u00fctung, jeweils m.w.N.).<br \/>\nDer Schutz des Urheberrechts als geistiges Eigentum durch Art. 14 GG schlie\u00dft zwar Schranken des Rechts aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht aus, verlangt aber auch, da\u00df bei der inhaltlichen Auspr\u00e4gung des Urheberrechts sachgerechte Ma\u00dfst\u00e4be festgelegt werden, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229, 240 ff. = GRUR 1972, 481 &#8211; Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 392, 394, 400 = GRUR 1980, 44 &#8211; Kirchenmusik; BVerfGE 77, 263, 270 f. = GRUR 1988, 687 &#8211; Zeitschriftenauslage; BVerfGE 79, 1, 25, 28 = NJW 1992, 1303 &#8211; Leerkassette; BVerfGE 79, 29, 40 f. = GRUR 1989, 193 &#8211; Vollzugsanstalten; BVerfG NJW 1999, 414). Beschr\u00e4nkungen des Nutzungsrechts im Hinblick auf das Allgemeinwohl m\u00fcssen vom geregelten Sachbereich her geboten sein und d\u00fcrfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige, durch den sozialen Bezug des Urheberrechts nicht geforderte Einschr\u00e4nkung kann nicht mit Art. 14 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 49, 382, 400 &#8211; Kirchenmusik; BVerfG NJW 1999, 414). Dabei gelten f\u00fcr Eingriffe in das Verbotsrecht und f\u00fcr die Aberkennung von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen gestufte Anforderungen. Eine Beschr\u00e4nkung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts &#8211; etwa durch einen Kontrahierungszwang oder eine gesetzliche Lizenz &#8211; beeintr\u00e4chtigt bereits den Wert des gesch\u00fctzten Werkes ganz erheblich, weil sie dem Urheber die M\u00f6glichkeit nimmt, f\u00fcr die Nutzung seines Werkes vorweg eine Verg\u00fctung aushandeln zu k\u00f6nnen; ein statt dessen gegebener gesetzlicher Verg\u00fctungsanspruch ist stets nur Ersatz. Wenn dem Urheber dar\u00fcber hinaus bei einem Ausschlu\u00df des Verbotsrechts auch kein Verg\u00fctungsanspruch zuerkannt wird, sind deshalb hohe Anforderungen an die Rechtfertigung der Regelung durch Gemeinwohlbelange zu stellen (vgl. BVerfGE 31, 229, 243 &#8211; Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 400 &#8211; Kirchenmusik; BVerfGE 79, 29, 41 &#8211; Vollzugsanstalten; BVerfG NJW 1999, 414, 415). Entsprechendes gilt, wenn f\u00fcr den Ausschlu\u00df des Verbotsrechts kein hinreichend angemessener Verg\u00fctungsanspruch gew\u00e4hrt wird.<br \/>\nDie Beschr\u00e4nkung des ausschlie\u00dflichen Vervielf\u00e4ltigungsrechts des Urhebers durch \u00a7 53 UrhG ist nach diesen Grunds\u00e4tzen durch das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu Informationen gerechtfertigt. Es besteht jedoch im Hinblick auf die dargelegte Ver\u00e4nderung der Umst\u00e4nde der Werknutzung kein sachlicher Grund, auch einen Anspruch der Urheber auf eine angemessene Verg\u00fctung auszuschlie\u00dfen, wenn eine f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Einrichtung unter den Voraussetzungen des \u00a7 53 UrhG urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke vervielf\u00e4ltigt, um Bestellungen im Rahmen eines Kopienversanddienstes zu erledigen.<br \/>\n<strong>(3) <\/strong>Die Beurteilung, da\u00df Vervielf\u00e4ltigungen durch Kopienversanddienste f\u00fcr Besteller, die sich auf einen nach \u00a7 53 UrhG privilegierten Zweck berufen k\u00f6nnen, nicht mehr in der bisherigen Weise von Anspr\u00fcchen der Urheber freigestellt werden k\u00f6nnen, hat dagegen nicht zur Folge, da\u00df \u00a7 53 UrhG nunmehr einschr\u00e4nkend auszulegen und demgem\u00e4\u00df bei derartigen Vervielf\u00e4ltigungen nicht mehr anzuwenden ist (im Ergebnis ebenso Nippe, ZUM 1998, 382, 387 f., m.w.N. auch zur \u00e4lteren Literatur; Kappes aaO S. 59 ff.; a.A. Schricker, EWiR 1996, 223, 224; Baronikians, Kopienversanddienste, S. 25 ff.; ders., ZUM 1999, 126, 127 ff.).<br \/>\nEin Verbotsrecht der Urheber ist &#8211; wie dargelegt &#8211; durch die Urheberrechtsnovelle 1985 f\u00fcr die F\u00e4lle des Kopienversands \u00f6ffentlicher Bibliotheken abgelehnt worden. Der daf\u00fcr ma\u00dfgebende Grund, da\u00df der f\u00fcr eine Industrienation unentbehrliche freie Zugang der Allgemeinheit zu Informationen nicht behindert werden d\u00fcrfe, besteht fort. Sinn und Zweck des \u00a7 53 UrhG schlie\u00dfen es daher aus, den Urhebern in den F\u00e4llen des Kopienversands durch einschr\u00e4nkende Auslegung der Vorschrift ein Verbotsrecht gegen die im Rahmen des Kopienversands notwendigen Vervielf\u00e4ltigungshandlungen zuzuerkennen. Die Freistellung durch \u00a7 53 UrhG bezieht sich auf alle Vervielf\u00e4ltigungen, die f\u00fcr die Werk\u00fcbermittlung an den Besteller notwendig sind, weil diese Vorschrift die Vervielf\u00e4ltigung zum Zweck des Kopienversands auf Einzelbestellung als Nutzungsvorgang von Verbotsanspr\u00fcchen freihalten wollte und deshalb nicht lediglich auf die einzelne technische Vervielf\u00e4ltigungshandlung abstellt.<br \/>\n<strong>(4) <\/strong>Durch die Anwendung des \u00a7 53 UrhG auch auf reprographische Vervielf\u00e4ltigungen im Rahmen eines Kopienversanddienstes ist infolge der neueren technischen und wirtschaftlichen Entwicklung eine Gesetzesl\u00fccke entstanden. Wie dargelegt, fordern Art. 14 GG, Art. 9 RB\u00dc und Art. 9, 13 des TRIPS-\u00dcbereinkommens, da\u00df den Urhebern bei Versagung eines Verbotsanspruchs in F\u00e4llen der vorliegenden Art als Ausgleich zumindest ein Anspruch auf eine angemessene Verg\u00fctung gew\u00e4hrt wird. Diese nachtr\u00e4glich entstandene Gesetzesl\u00fccke ist &#8211; solange der Gesetzgeber nicht t\u00e4tig wird &#8211; durch rechtsanaloge Anwendung des \u00a7 27 Abs. 2 und 3 UrhG, des \u00a7 49 Abs. 1 UrhG sowie des \u00a7 54a Abs. 2 i.V. mit \u00a7 54h Abs. 1 UrhG zu schlie\u00dfen (vgl. dazu auch BGHZ 17, 266, 275 f. &#8211; Grundig-Reporter). Danach steht dem Urheber immer dann ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung zu, wenn auf Einzelanforderung von einer der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglichen Einrichtung unter den Voraussetzungen des \u00a7 53 Abs. 1 bis 3 UrhG Vervielf\u00e4ltigungen seines Werkes zum Zweck der Versendung hergestellt und im Wege des Post- oder Faxversands \u00fcbermittelt werden. Dieser Anspruch ist unabh\u00e4ngig davon, ob die als Kopienversanddienst t\u00e4tige Einrichtung f\u00fcr die Herstellung des Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccks eigene oder fremde Werkexemplare benutzt.<br \/>\nDie Vorschrift des \u00a7 27 Abs. 2 UrhG begr\u00fcndet f\u00fcr den Urheber bei dem Verleihen von Originalen oder Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken eines gesch\u00fctzten Werkes durch eine der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Einrichtung (insbesondere eine Bibliothek) einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung. Der Verg\u00fctungsanspruch wird dem Urheber als Ausgleich daf\u00fcr zuerkannt, da\u00df das Verleihen &#8211; anders als das Vermieten &#8211; im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an einem freien Informationsflu\u00df nicht von der Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts ausgenommen ist (\u00a7 17 Abs. 2 UrhG; vgl. Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 27 Rdn. 11).<br \/>\nIn gleicher Weise wird den Urhebern durch \u00a7 49 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung als Ausgleich daf\u00fcr gew\u00e4hrt, da\u00df sie unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung einzelner Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare mit R\u00fccksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit dulden m\u00fcssen (vgl. Schricker\/Melichar aaO \u00a7 49 Rdn. 1; Nordemann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 49 Rdn. 1).<br \/>\nDer in \u00a7 27 Abs. 2 und \u00a7 49 Abs. 1 UrhG zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke trifft auch zu in den F\u00e4llen des Kopienversands an Besteller, die sich auf einen nach \u00a7 53 UrhG privilegierten Zweck berufen k\u00f6nnen. Auch in diesen F\u00e4llen mu\u00df zwar das Verbotsrecht des Urhebers dem Interesse der Allgemeinheit am freien Zugang zu Informationen weichen; es w\u00e4re aber ein ungerechtfertigter Eingriff in die Rechtsstellung des Urhebers, wenn ihm mit der Beseitigung seines Verbotsrechts, das ihm auch die Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes sichern soll, jede rechtliche M\u00f6glichkeit, eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung seines Werkes zu erhalten, versagt bliebe.<br \/>\nEntsprechend der Regelung in \u00a7 27 Abs. 2 UrhG erfa\u00dft der Verg\u00fctungsanspruch nicht &#8211; die ohnehin nicht kontrollierbaren &#8211; Vorg\u00e4nge au\u00dferhalb der \u00f6ffentlichen Sph\u00e4re; der Anspruch ist vielmehr auf die F\u00e4lle des Kopienversands durch \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Einrichtungen beschr\u00e4nkt (vgl. dazu auch Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 27 Rdn. 17). Ebenso werden Vervielf\u00e4ltigungen f\u00fcr Nutzer innerhalb eines Unternehmens oder einer Beh\u00f6rde, auch wenn sich ein Versand der Kopien anschlie\u00dft, nicht erfa\u00dft, weil diesen keine rechtlich selbst\u00e4ndigen Bestellvorg\u00e4nge zugrunde liegen.<br \/>\nF\u00fcr die H\u00f6he der angemessenen Verg\u00fctung ist es unerheblich, ob sich der betreffende Anspruch auf ein ausschlie\u00dfliches Recht des Urhebers st\u00fctzen kann oder ob sein Recht im Hinblick auf \u00fcberwiegende Interessen der Allgemeinheit auf einen gesetzlichen Verg\u00fctungsanspruch beschr\u00e4nkt worden ist (vgl. Scheuermann\/Strittmatter, ZUM 1990, 338, 340). Die Verweigerung eines Verbotsanspruchs hat den Zweck, der Allgemeinheit den Zugang zur Werknutzung zu er\u00f6ffnen und gegebenenfalls zu verhindern, da\u00df das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht zur Forderung \u00fcberh\u00f6hter Verg\u00fctungen eingesetzt wird; sie soll aber nicht ein Mittel daf\u00fcr sein, dem Urheber selbst eine angemessene Verg\u00fctung zu verweigern. Eine andere Auffassung w\u00e4re gerade auch in den hier in Rede stehenden F\u00e4llen mit Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 9 RB\u00dc und Art. 9, 13 des TRIPS-\u00dcbereinkommens unvereinbar.<br \/>\n<strong>b) <\/strong>Der Umstand, da\u00df dem Urheber bei Vervielf\u00e4ltigungen, wie sie die TIB hier im Rahmen ihres Kopienversanddienstes vorgenommen hat, ein Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung zusteht, verhilft der Klage jedoch nicht zum Erfolg. Dies gilt schon deshalb, weil der Verg\u00fctungsanspruch gegen einen Kopienversanddienst entsprechend der Regelung in \u00a7 27 Abs. 3, \u00a7 49 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Diese Art und Weise der Wahrnehmung des Anspruchs sichert die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen, weil eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet ist, Tarife aufzustellen (\u00a7 13 WahrnG; vgl. dazu auch \u00a7\u00a7 18 ff. WahrnG), \u00fcber deren Anwendbarkeit und Angemessenheit im Streitfall die Schiedsstelle und die Gerichte entscheiden (\u00a7\u00a7 14 ff. WahrnG). Erm\u00f6glicht werden auf diese Weise auch Pauschalvertr\u00e4ge zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung f\u00fcr die Werknutzer sowie Gesamtvertr\u00e4ge (\u00a7 12 WahrnG). Die Pflicht zur Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft erleichtert aber auch die Durchsetzung des Verg\u00fctungsanspruchs, weil die in \u00a7 13b Abs. 2 WahrnG verankerte Vermutung der Sachbefugnis der Verwertungsgesellschaft f\u00fcr die Geltendmachung von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen aus \u00a7 27 Abs. 2 und \u00a7 54a Abs. 2 UrhG f\u00fcr diesen Verg\u00fctungsanspruch entsprechend gilt (vgl. dazu auch die Begr\u00fcndung zu Art. 1 Nr. 2 des Regierungsentwurfs der Urheberrechtsnovelle 1985, BT-Drucks. 10\/837 S. 14; M\u00f6ller aaO S. 50 f.).<\/p>\n<p><strong>IV. <\/strong>Die Revision beruft sich schlie\u00dflich ohne Erfolg darauf, da\u00df es die TIB durch ihren Kopienversand gewerblichen Unternehmen erm\u00f6gliche, von ihr hergestellte Kopien unter Verletzung der Rechte der Urheberberechtigten weiter zu ver\u00e4u\u00dfern. Dieser &#8211; bestrittene &#8211; Vorwurf ist nicht Gegenstand der Klageantr\u00e4ge.<\/p>\n<p><strong>V. <\/strong>Aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen sind auch der zum Unterlassungsantrag gestellte Hilfsantrag sowie der Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung unbegr\u00fcndet.<br \/>\n<strong><br \/>\nC. <\/strong>Die Revision des Kl\u00e4gers war danach auf seine Kosten zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 97 Abs. 1 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Entscheidungsdatum: 25.02.1999 Aktenzeichen: I ZR 118\/96 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Im vorliegenden Rechtsstreit klagt der B\u00f6rsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. gegen den Betrieb des Kopienversanddienstes der TIB Hannover, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie der Feststellung auf Schadensersatzpflicht. 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