{"id":3805,"date":"1997-11-13T20:47:32","date_gmt":"1997-11-13T18:47:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3805"},"modified":"2013-08-15T20:55:00","modified_gmt":"2013-08-15T18:55:00","slug":"verbeamtung-ohne-mitbestimmung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3805","title":{"rendered":"Verbeamtung ohne Mitbestimmung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Hessischer Verwaltungsgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 13.11.1997<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 22 LG 3912\/97<\/p>\n<p><strong>Dokumenttyp:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Der Personalrat einer Universit\u00e4tsbibliothek versucht, mittels einer einstweilige Verf\u00fcgung zu erwirken, weiterhin an der Debatte \u00fcber die Ernennung einer Bibliothekarin in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Probe, beteiligt zu werden. Da die Bibliothekarin nach f\u00fcnf Arbeitsjahren zur Beamtin ernannt werden muss und sie die Voraussetzungen hierf\u00fcr erf\u00fcllt, ist die Ernennung, durch das Aush\u00e4ndigen der Urkunde an sie, rechtsg\u00fcltig. Somit kann der Beamtenstatus nur noch unter bestimmten Voraussetzungen r\u00fcckwirkend f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden, die fehlende Beteiligung des Personalrates geh\u00f6rt nicht zu diesen Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nDer Antrag wird abgelehnt.<br \/>\nDer Beschluss ist unanfechtbar.<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><br \/>\nIst die Ernennung zur Beamtin\/zum Beamten &#8211; auch zur Probebeamtin\/zum Probebeamten -bereits erfolgt, kann der Personalrat nicht verlangen, dass das hinsichtlich der Ernennung begonnene und sp\u00e4ter abgebrochene personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren fortgesetzt wird, denn die Ernennung kann auch aufgrund eines zu Unrecht abgebrochenen personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens nicht mehr aufgehoben oder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. Zu den Gr\u00fcnden, die die Beamtenernennung nichtig oder r\u00fccknehmbar machen, geh\u00f6rt eine unterlassene Beteiligung des Personalrats nicht.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Fachsenat darf entsprechend seiner Rechtsprechung (Hess. VGH, Beschlu\u00df vom 22. Februar 1996 &#8211; 22 TL 137\/96 -) ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch die Berufsrichter entscheiden, da die Entscheidung sofort ergehen muss und die Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter in der K\u00fcrze der zur Verf\u00fcgung stehenden Zeit nicht m\u00f6glich ist (vgl. \u00a7\u00a7 111 Abs. 3 HPVG, 85 Abs. 2 ArbGG, 944 ZPO). Auch der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung der Verfahrensbeteiligten bedarf es in einem solchen Fall ausnahmsweise nicht (\u00a7 937 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Der am 13. November 1997 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Antrag vom 12. November 1997, mit dem der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung begehrt, durch die dem Beteiligten aufgegeben wird, das Beteiligungsverfahren bez\u00fcglich der Einstellung von Frau D als Bibliotheksr\u00e4tin unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Probe an der Universit\u00e4tsbibliothek fortzusetzen, hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Zweifelhaft ist schon, ob der Antrag wegen Fehlens des allgemeinen<\/p>\n<p>Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses unzul\u00e4ssig ist, weil ein rechtsschutzw\u00fcrdiges Interesse an einer Entscheidung \u00fcber den Antrag deswegen nicht besteht, weil Frau D durch Aush\u00e4ndigung der Ernennungsurkunde am 31. Oktober 1996 unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Probe zur Bibliotheksr\u00e4tin zur Anstellung ernannt worden ist.<\/p>\n<p>Diese Frage kann jedoch unentschieden bleiben, denn jedenfalls hat der Antragsteller keinen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann nicht verlangen, dass der Beteiligte das abgebrochene Beteiligungsverfahren fortsetzt, weil ein fortgesetztes Mitbestimmungsverfahren ins Leere ginge. Denn die Ernennung kann aufgrund des Ergebnisses eines fortgesetzten Mitbestimmungsverfahrens nicht mehr aufgehoben werden. Frau D ist zur Zeit Probebeamtin. Nach \u00a7 11 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes &#8212; HBG &#8211; muss ein Beamter auf Probe sp\u00e4testens nach f\u00fcnf Jahren zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt. Zu diesen beamtenrechtlichen Voraussetzungen geh\u00f6rt die Beteiligung des Personalrats nicht. Vielmehr sind damit diejenigen Anforderungen gemeint, die der Beamte in seiner Person f\u00fcr die Ernennung erf\u00fcllen muss. Insbesondere muss er den Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 HBG gen\u00fcgen, also das 27. Lebensjahr vollendet und die Bew\u00e4hrungsprobezeit abgeleistet haben. Es darf auch kein Hindernis bestehen, das die Ernennung nichtig (\u00a7 13 HBG) oder r\u00fccknehmbar (\u00a7 14 HBG) machen w\u00fcrde (vgl. von Roetteken, in Maneck\/Schirrmacher, HBR), Hessisches Bedienstetenrecht, Teilausgabe IV, Stand: 19. Erg\u00e4nzungslieferung, Juli 1997, Rdnr. 10 zu \u00a7 11 HBG). Zu den Gr\u00fcnden, die die Beamtenernennung nichtig oder r\u00fccknehmbar machen, geh\u00f6rt eine unterlassene Beteiligung des Personalrats nicht. Die Heranziehung anderer als der in \u00a7 13 HBG geregelten Nichtigkeitsgr\u00fcnde wird durch diese Vorschrift ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1978 &#8211; 6 C 9.77 &#8211; BVerwGE 55, 212 ff., 216; von Roetteken, a. a. O., Rdnr. 7 zu \u00a7 13 HBG). Entsprechendes gilt f\u00fcr die R\u00fccknahme der Ernennung. Nach Eintritt der \u00e4u\u00dferen Wirksamkeit einer Ernennung &#8211; also nach Aush\u00e4ndigung der Urkunde &#8211; darf der Dienstherr die Ernennung nur noch unter den Voraussetzungen des \u00a7 14 zur\u00fccknehmen (vgl. BVerwG, a. a. O., S. 216; von Roetteken, a. a. O., Rdnr. 6 zu \u00a7 14 HBG). Fehlt eine notwendige Zustimmung des Personalrats, ist die Ernennung somit weder nichtig noch r\u00fccknehmbar, weil die Nichtigkeits- und R\u00fccknahmetatbest\u00e4nde im Hessischen Beamtengesetz abschlie\u00dfend geregelt sind. Diese Regelungen sind auch sachgerecht, weil der Fehler nicht in der Sph\u00e4re des Beamten liegt. Ein Eingriff in die Rechte des Ernannten zur Durchsetzung des Beteiligungsrechts ist dem Ernannten nicht zumutbar (vgl. Summer, in Wei\u00df\/Niedermaier\/Summer, Bayerisches Beamtengesetz, 95. Erg\u00e4nzungslieferung, Stand: 1. April 1997, Ordner I, Anm. 12. zu Art. 14).<\/p>\n<p>Zwar hat der f\u00fcr das Beamtenrecht zust\u00e4ndige 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Verfahren, in dem sich ein Beamter gegen seine Wiedereinstellung (Reaktivierung) gewandt hatte, entschieden, dass eine unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts vollzogene Beamtenernennung zwar nicht unwirksam, aber rechtswidrig sei und dass vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz dadurch gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne, dass die beamtenrechtlichen Folgen der Ernennung f\u00fcr die Dauer der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs suspendiert w\u00fcrden (Hess. VGH, Beschlu\u00df vom 29. November 1994 &#8211; 1 TH 3059\/94 &#8211; ZBR 1996, 96). Hier kommt es jedoch nicht darauf an, welche Folgen eine unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts vollzogene Beamtenernennung f\u00fcr beamtenrechtliche Verwaltungsstreitverfahren &#8211; auch f\u00fcr Konkurrentenverfahren \u2013 haben kann, denn jedenfalls f\u00fcr die Personalvertretung, die eine Verletzung ihres Mitbestimmungsrechts geltend macht, ergeben sich nach der Beamtenernennung durch ein nachgeholtes Beteiligungsverfahren keinerlei Vorteile im Hinblick auf die konkrete Ma\u00dfnahme, weil das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens an der vollzogenen Ernennung und damit an der Einstellung des Beamten nichts mehr \u00e4ndern kann. Ein Recht darauf, dass die beamtenrechtlichen Folgen der Ernennung f\u00fcr die Dauer des Mitbestimmungsverfahrens suspendiert werden, steht der Personalvertretung nicht zu, weil die Rechtsordnung &#8211; insbesondere das Hessische Personalvertretungsgesetz und das Hessische Beamtengesetz &#8211; ihr ein derartiges Recht nicht einr\u00e4umt.<\/p>\n<p>Dieser Beschlu\u00df ist unanfechtbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum: 13.11.1997 Aktenzeichen: 22 LG 3912\/97 Dokumenttyp: Beschluss Eigenes Abstract: Der Personalrat einer Universit\u00e4tsbibliothek versucht, mittels einer einstweilige Verf\u00fcgung zu erwirken, weiterhin an der Debatte \u00fcber die Ernennung einer Bibliothekarin in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Probe, beteiligt zu werden. 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