{"id":3813,"date":"1986-10-09T11:12:51","date_gmt":"1986-10-09T09:12:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3813"},"modified":"2013-08-17T11:50:16","modified_gmt":"2013-08-17T09:50:16","slug":"verauserung-einer-adelsbibliothek","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3813","title":{"rendered":"Ver\u00e4u\u00dferung einer Adelsbibliothek"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bayerisches Oberstes Landesgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 09.10.1986<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> FK 1\/86<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Zur Tilgung seiner Schulden will einer der Miteigent\u00fcmer des Familienarchivs und der Familienbibliothek des Freiherrn von Bibra-Irmelhausen seine Eigentumsanteile an der Bibliothek ver\u00e4u\u00dfern. Diese unterliegen allerdings als fideikommi\u00dfrechtlich gebundenes Sonderverm\u00f6gen Sicherungs- und Schutzma\u00dfnahmen, die in Beschl\u00fcssen aus den Jahren 1941 und1985 angeordnet wurden. Der vom Kl\u00e4ger gestellte Antrag, die angeordnete Sicherung der Familienbibliothek aufzuheben, wurde vom Gericht erster Instanz zur\u00fcckgewiesen. Auch die eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag des Beteiligten 2 wurde abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten tr\u00e4gt der Beschwerdef\u00fchrer.<\/p>\n<p>Von der Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten wird abgesehen.<\/p>\n<p>Die Kosten f\u00fcr die Beschwerde bel\u00e4uft sich auf 10 000 DM.<\/p>\n<p>Das Gericht sieht keine Veranlassung die Geb\u00fchr f\u00fcr die Beschwerde zu Erm\u00e4\u00dfigen oder Anzuordnen die Beschwerdegeb\u00fchr nicht zu erheben.<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen k\u00f6nnen nur auf Antrag eines Beteiligten, nicht aber von Amts wegen abge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Voraussetzung ist eine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse, die tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Natur sein kann.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> In Betracht kommen nur \u00c4nderungen nach Rechtskraft des die Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen anordnenden Beschlusses.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Werden fr\u00fcher angeordnete Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen durch einen sp\u00e4teren Beschlu\u00df abge\u00e4ndert und erg\u00e4nzt und im \u00fcbrigen aufrechterhalten, rechtfertigen nur nach Rechtskraft dieses Beschlusses eintretende \u00c4nderungen der Verh\u00e4ltnisse eine Aufhebung der Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p><strong><br \/>\nGr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Der Fideikommi\u00dfsenat des Oberlandesgerichts Bamberg traf mit Beschl\u00fcssen vom 28. 7. 1941 und 30. 1. 1985 Anordnungen zur Sicherung des Familienarchivs und der Familienbibliothek aus dem Familienbesitz der Freiherrn von Bibra- Irmelshausen. Der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 haben beantragt, die Anordnungen hinsichtlich der Familienbibliothek aufzuheben. Diesen Antrag hat der Fideikommi\u00dfsenat des Oberlandesgerichts Bamberg mit Beschlu\u00df vom 30. 4. 1986 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2.<\/p>\n<p>Im einzelnen haben sich die Verh\u00e4ltnisse wie folgt entwickelt:<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Seit dem 14. Jahrhundert befindet sich das Wasserschlo\u00df Irmelshausen im Familienbesitz der Freiherrn von Bibra-Irmelshausen, von denen es eine j\u00fcngereund eine \u00e4ltere Linie gibt. In dem Wasserschlo\u00df wurden ein Familienarchiv verwahrt sowie eine Familienbibliothek, zu der eine besonders wertvolle Chronik des Lorenz Fries aus dem 16. Jahrhundert geh\u00f6rt. Archiv und Bibliothek samt Chronik waren Gegenstand eines gem\u00e4\u00df Familienvertrag vom 8. 1. 1802 fideikommi\u00dfrechtlich gebundenen Sonderverm\u00f6gens.<\/p>\n<p>Durch Vertrag vom 10. 7. 1942 setzten sich die Mitglieder der \u00e4lteren Linieuntereinander und mit den Mitgliedern der j\u00fcngeren Linie auseinander; die Mitglieder der j\u00fcngeren Linie untereinander setzten sich ihrerseits durch Vertr\u00e4ge vom 22. 11. 1947 und 16. 4. 1971 auseinander. Aufgrund dieser Auseinandersetzungen ist Alleineigent\u00fcmerin der \u00f6stlichen Schlo\u00dfh\u00e4lfte die Beteiligte zu 1, w\u00e4hrend die westliche Schlo\u00dfh\u00e4lfte dem Beteiligten zu 2 geh\u00f6rt; hinsichtlich des Archivs und der Bibliothek samt Chronik sind die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 Miteigent\u00fcmer je zur H\u00e4lfte.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Durch Beschlu\u00df vom 28. 7. 1941 r\u00e4umte der Fideikommi\u00dfsenat des Oberlandesgerichts Bamberg u.a. die Beaufsichtigung des Familienarchivs dem Beteiligten zu 5 und die der Familienbibliothek samt Chronik der Beteiligten zu 4 ein. 1980 wurde ein Teil des Archivs in den Gutshof der Beteiligten zu 1 verbracht und 1982 die Fries&#8217;sche Chronik in die Obhut des Beteiligten zu 5. Die restliche Bibliothek befindet sich weiterhin im Wasserschlo\u00df Irmelshausen. Durch Beschlu\u00df vom 30. 1. 1985 ordnete der Fideikommi\u00dfsenat des Oberlandesgerichts Bamberg in Ab\u00e4nderung und Erg\u00e4nzung des Beschlusses vom 28. 7. 1941 an, da\u00df das Familienarchiv und die Fries&#8217;sche Chronik beim Beteiligten zu 5 zu hinterlegen sind; ferner legte es die Hinterlegungsbedingungen im einzelnen fest. Nr. V des Beschlusses bestimmt, da\u00df es im \u00fcbrigen bei den Anordnungen vom 28. 7. 1941 verbleibe. Begr\u00fcndet wurde der Beschlu\u00df damit, da\u00df im Hinblick auf den schlechten baulichen Zustand des Schlosses und den Streit zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 2 die Erhaltung des Archivs und der Chronik sowie ihre Benutzung f\u00fcr Forschungszwecke nur gew\u00e4hrleistet seien, wenn diese in die Obhut einer \u00f6ffentlichen Stelle gegeben w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Der Beteiligte zu 2 anerkannte zu notarieller Urkunde vom 18. 12. 1985, der Beteiligten zu 3 1,8 Millionen DM zu schulden und unterwarf sich hierwegen der sofortigen Zwangsvollstreckung. Durch Beschlu\u00df des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale vom 20. 12. 1985 wurde zugunsten der Beteiligten zu 3 der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2 an dem Familienarchiv und der Familienbibliothek samt der Fries&#8217;schen Chronik gepf\u00e4ndet. Im Hinblick darauf hat die Beteiligte zu 1 eine einstweilige Anordnung des Fideikommi\u00dfgerichts zur Sicherung der Bibliothek beantragt.<\/p>\n<p>Der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 haben am 11. 2. 1986 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Beteiligten zu 4 vom 29. 1. 1986 beantragt, die Familienbibliothek aus den Beschr\u00e4nkungen der Beschl\u00fcsse vom 28. 7. 1941 und 30.1. 1985 zu entlassen.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Mit Beschlu\u00df vom 30. 4. 1986 hat der Fideikommi\u00dfsenat des Oberlandesgerichts Bamberg den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung abgewiesen (Nr. I), desgleichen den Antrag des Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3, die Anordnungen in den Beschl\u00fcssen von 1941 und 1985 hinsichtlich der Familienbibliothek aufzuhebenm(Nr. II); ferner hat es die Hinterlegung des Zettelkatalogs zur Familienbibliothek bei dem Beteiligten zu 5 angeordnet (Nr.III). Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung \u00fcber den Antrag des Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3 hat das Fideikommi\u00dfgericht ausgef\u00fchrt: Die Antr\u00e4ge seien unbegr\u00fcndet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Zur Entscheidung \u00fcber das Rechtsmittel ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit und das Verfahren in Fideikommi\u00df- und Stiftungssachen vom 22.10. 1948 (BayRS 315-2-J) der Fideikommi\u00dfsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts als Oberstes Fideikommi\u00dfgericht zust\u00e4ndig. Nach \u00a7 4 des genannten Gesetzes finden auf das Verfahren im \u00fcbrigen die Vorschriften des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommi\u00dfaufl\u00f6sung \u2013 FVG \u2013 vom 26. 6. 1935 (BGBl.III 7811-1) und der Verordnung zur Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes \u2013 DVFVG \u2013 vom 28. 8. 1935 (BGBl. III 7811-1-1) entsprechend\u00a0 Anwendung (vgl. auch \u00a7 27 Abs. 1 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Gesetzes \u00fcber das Erl\u00f6schen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Verm\u00f6gen \u2013 DVFidErlG \u2013 vom 20. 3. 1939, BGBl. III 7811-2-1).<\/p>\n<p>Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zul\u00e4ssig (\u00a7\u00a7 9, 13 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 14 Satz 1, \u00a7 15 Satz 1 FVG). Gegenstand des Rechtsmittels ist (nur) die Zur\u00fcckweisung des Antrags des Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3 gem\u00e4\u00df Nr. II des angefochtenen Beschlusses.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer hat in der Beschwerdebegr\u00fcndung vom 19. 6. 1986 beantragt, unter Aufrechterhaltung der gestellten Antr\u00e4ge die Beschr\u00e4nkungen in dem angefochtenen Beschlu\u00df und in den Beschl\u00fcssen von 1941 und 1985 aufzuheben. Eine Anfechtung des Beschlusses des Fideikommi\u00dfgerichts vom 30. 4. 1986 in Nr. I w\u00fcrde im \u00fcbrigen an \u00a7 11 Nr. 1 FVG scheitern und eine solche in Nr. III an \u00a7 10 FVG; das Fideikommi\u00dfgericht hat ein Rechtsmittel insoweit auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 31 DVFVG zugelassen. Die sofortige Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Sie wird gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 2, \u00a7 17 DVFVG ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Beschlu\u00df \u2013 mit der im Entscheidungssatz ausgesprochenen Ma\u00dfgabe \u2013 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Das Fideikommi\u00dfgericht geht zutreffend davon aus, da\u00df die hinsichtlich der Familienbibliothek von ihm am 28. 7. 1941 getroffenen und am 30. 1. 1985 unter \u00c4nderung und Erg\u00e4nzung best\u00e4tigten Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen, die auf \u00a7 6 Abs. 1, 2 des Gesetzes \u00fcber das Erl\u00f6schen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Verm\u00f6gen \u2013 FidErlG \u2013 vom 6. 7. 1938 (BGBl. III 7811-2) gegr\u00fcndet sind, gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 8 FidErlG (vgl. auch \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 DVFidErlG) nur auf Antrag eines Beteiligten und nur bei einer \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse ge\u00e4ndert oder aufgehoben werden k\u00f6nnen. Dabei k\u00f6nnen die \u00c4nderungen sowohl tats\u00e4chlicher als auch rechtlicher Natur sein (Koehler\/Heinemann, Das Erl\u00f6schen der Familienfideikommisse, \u00a7 6 FidErlG Anm. 29).<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Eine \u00c4nderung der f\u00fcr die getroffenen Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse k\u00f6nnte darin liegen, da\u00df die Bibliothek nicht mehr als Ganzes, sondern nur noch in Einzelst\u00fccken vorhanden ist, die keine Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 FidErlG rechtfertigen. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet dies und verweist hinsichtlich der fehlenden Schutzw\u00fcrdigkeit auf die Stellungnahme der Beteiligten zu 4 vom 29. 1. 1986. Das Fideikommi\u00dfgericht hat die Schutzw\u00fcrdigkeit der Bibliothek als Gesamtheit bejaht und die Behauptung, die Bibliothek sei nicht mehr vollst\u00e4ndig, als zwar feststellbar, aber nicht festgestellt erachtet. Im Hinblick darauf hat es von der Aufhebung der getroffenen Ma\u00dfnahmen abgesehen. Mit dieser Begr\u00fcndung k\u00f6nnte die Entscheidung des Fideikommi\u00dfgerichts keinen Bestand haben.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Verfahren in Fideikommi\u00dfsachen gelten n\u00e4mlich, soweit die besonderen gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 DVFVG (vgl. auch \u00a7 27 Abs. 2 DVFidErlG) die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber die freiwillige Gerichtsbarkeit entsprechend. Damit ist auch \u00a7 12 FGG zur Anwendung zu bringen. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Erhebungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Das Fideikommi\u00dfgericht h\u00e4tte danach den f\u00fcr entscheidungserheblich angesehenen Umstand, ob die Bibliothek noch vollst\u00e4ndig ist, nicht offen lassen d\u00fcrfen; es h\u00e4tte vielmehr von Amts wegen durch geeignete Ma\u00dfnahmen die entsprechenden Feststellungen treffen m\u00fcssen, zumal es selbst davon ausgeht, da\u00df anhand des Zettelkatalogs ohne weiteres festgestellt werden kann, ob die Bibliothek noch vollst\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Die sofortige Beschwerde erweist sich aber unter einem anderen Gesichtspunkt als unbegr\u00fcndet. Das Fideikommi\u00dfgericht hat die 1941 getroffenen Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen durch Beschlu\u00df vom 30. 1. 1985 ge\u00e4ndert und erg\u00e4nzt. Eine Ab\u00e4nderung k\u00e4me \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nur auf Antrag eines Beteiligten und nur bei einer \u00c4nderung der f\u00fcr die getroffenen Ma\u00dfnahmen ma\u00dfgebend gewesenen Verh\u00e4ltnisse in Betracht. Eine Ab\u00e4nderung von Amts wegen ist nicht m\u00f6glich (Koehler\/Heinemann \u00a7 6 FidErlG Anm. 30). Das Fideikommi\u00dfgericht war somit an den Ab\u00e4nderungsantrag gebunden. Dieser ging seitens der Beteiligten zu 2 (vgl. dessen Schriftsatz vom 11. 2. 1986, dem sich die Beteiligte zu 3 mit Schriftsatz vom gleichen Tag angeschlossen hat) dahin, die Bibliothek aus den Beschr\u00e4nkungen der Beschl\u00fcsse von 1941 und 1985 herauszunehmen; zur Begr\u00fcndung wurde lediglich auf die Stellungnahme der Beteiligten zu 4 vom 29. 1. 1986 verwiesen. In dieser Stellungnahme wird die Bibliothek unter ausdr\u00fccklicher Ausnahme de Fries&#8217;schen Chronik nicht mehr f\u00fcr schutzw\u00fcrdig erachtet, weil nicht davon ausgegangen werden k\u00f6nne, da\u00df sie noch vollst\u00e4ndig und damit in sich geschlossen sei.<\/p>\n<p>Der \u00c4nderungsantrag ging somit dahin, bez\u00fcglich der Bibliothek, ausgenommen jedoch die Fries&#8217;sche Chronik, die getroffenen Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen aufzuheben. Nur insoweit war das Fideikommi\u00dfgericht zur Entscheidung aufgerufen. Das Fideikommi\u00dfgericht hat, wie sich aus den Gr\u00fcnden seiner Entscheidung ergibt, eine \u00c4nderung der Ma\u00dfnahmen auch hinsichtlich der Chronik abgelehnt. Es ist damit \u00fcber den Antrag hinausgegangen.<\/p>\n<p>Da \u00c4nderungen nur auf Antrag vorgenommen werden d\u00fcrfen, ist seine Entscheidung insoweit einzuschr\u00e4nken. Die kann f\u00fcr die Pr\u00e4klusion nach \u00a7 6 Abs. 8 FidErlG von Bedeutung sein. Die begehrte Aufhebung der Ma\u00dfnahmen k\u00e4me nur in Betracht, wenn sich die hierf\u00fcr ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse seit der Anordnung der Ma\u00dfnahmen ge\u00e4ndert h\u00e4tten. Die \u00c4nderung m\u00fc\u00dfte nach Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses eingetreten sein (Koehler\/Heinemann \u00a7 6 FidErlG Anm. 29). Ma\u00dfgebend ist insoweit der Beschlu\u00df vom 30. 1. 1985, nicht jedoch der vom 28. 7. 1941. Soweit Anordnungen in letzterem durch den Beschlu\u00df vom 30. 1. 1985 nichtge\u00e4ndert worden sind, wurden sie durch diese Entscheidung aufrechterhalten undbest\u00e4tigt (vgl. Nr. V des Beschlusses vom 30. 1. 1985).<\/p>\n<p>In Betracht kommen damit f\u00fcr eine Ab\u00e4nderung der getroffenen Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen nurmehr Ver\u00e4nderungen, die seit Rechtskraft dieses Beschlusses eingetreten sind.Der von den Antragstellern behauptete Verlust von Teilen der Bibliothek ist aber nicht erst nach Rechtskraft des Beschlusses vom 30. 1. 1985 eingetreten, sondern \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 insbesondere in den Kriegs- und Nachkriegsjahren. Dahin geht auch der Sachvortrag des Beschwerdef\u00fchrers in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung vom 19. 6. 1986 (S. 5, 6).<\/p>\n<p>Auf diesen Sachvortrag gest\u00fctzt, h\u00e4tte eine Aufhebung der Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen im Wege der befristeten Beschwerde gegen den Beschlu\u00df vom 30. 1. 1985 betrieben werden m\u00fcssen. Mit den vor diesem Beschlu\u00df eingetretenen \u00c4nderungen der Verh\u00e4ltnisse kann ein Antrag auf Aufhebung der mit dem Beschlu\u00df getroffenen und best\u00e4tigten Ma\u00dfnahmen nicht mehr begr\u00fcndet werden. Denn andernfalls w\u00fcrde das mit der Befristung des Rechtsmittels verfolgte Ziel, alsbald und auf Dauer klare Verh\u00e4ltnisse zu schaffen, unterlaufen.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> In der Beschwerde stellte der Beteiligte zu 2 nunmehr einen neuen Gesichtspunkt in den Vordergrund; dies ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (vgl. die \u00a7 23 FGG entsprechende Vorschrift des \u00a7 16 FVG). Der Beschwerdef\u00fchrer tr\u00e4gt vor, ihm seien in den vergangenen Jahren Verm\u00f6gensverluste und Sch\u00e4den in Millionenh\u00f6he entstanden, die ihn in eine wirtschaftliche Notlage gebracht h\u00e4tten. Im Hinblick darauf seien die ihn als Miteigent\u00fcmer in der freien Verf\u00fcgung \u00fcber sein Eigentum im \u00f6ffentlichen Interesse einschr\u00e4nkenden Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen nicht mehr gerechtfertigt; sie hinderten ihn an einem Verkauf zum Zwecke der Schuldentilgung.<\/p>\n<p>Der damit behauptete Verm\u00f6gensverfall kann sich grunds\u00e4tzlich als \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse darstellen, die eine \u00c4nderung oder Aufhebung der getroffenen Schutzund Sicherungsma\u00dfnahmen rechtfertigen k\u00f6nnte.Denn die Entscheidung des Fideikommi\u00dfgerichts sind nach \u201ebilligem Ermessen unter tunlichster Ausgleichung aller berechtigten Interessen\u201d zu treffen (\u00a7 8 Abs. 1 FVG; vgl. auch \u00a7 6 Abs. 2 FidErlG); gleiches gilt f\u00fcr Entscheidungen des Obersten Fideikommi\u00dfgerichts (vgl. \u00a7 17 Abs. 1 FVG). Neben den \u00f6ffentlichen Belangen sind daher auch die Interessen des Eigent\u00fcmers in angemessener Weise zu ber\u00fccksichtigen (Koehler\/Heinemann \u00a7 6 FidErlG Anm. 6). Auch hinsichtlich des (neuen) Sachvortrags des Beschwerdef\u00fchrers gilt aber, da\u00df auf ihn ein Antrag auf Ab\u00e4nderung der am 30. 1. 1985 getroffenen und best\u00e4tigten Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen nicht mehr gest\u00fctzt werden kann, weil der behauptete Verm\u00f6gensverfall nach dem Sachvortrag des Beschwerdef\u00fchrers nicht erst nach Rechtskraft der Anordnung vom 30. 1. 1985 eingetreten ist.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen ist hierzu zu bemerken, da\u00df \u00a7 6 Abs. 1 FidErlG das Ziel hat, eine Gef\u00e4hrdung der dort genannten, zu dem fr\u00fcheren Fideikommi\u00dfverm\u00f6gen geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde zu verhindern, die infolge des Erl\u00f6schens des Fideikommisses eingetreten ist. Die Pflicht, solche Gegenst\u00e4nde im \u00f6ffentlichen Interesse an der Erhaltung bedeutender Kunst- und Kulturwerke pfleglich zu behandeln und zu erhalten, war bisher durch die fideikommi\u00dfrechtlichen Beschr\u00e4nkungen und die staatliche Aufsicht gew\u00e4hrleistet, der die gebundenen Verm\u00f6gen vielfach unterlagen (Koehler\/Heinemann \u00a7 6 FidErlG Anm. 2). Nach Aufl\u00f6sung der Fideikommisse und Wegfall der aus ihnen folgenden Bindungen traten an die Stelle dieser Beschr\u00e4nkungen die gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 FidErlG zu treffenden Ma\u00dfnahmen. Der Beteiligte zu 2 wird daher als Eigent\u00fcmer durch diese in seinem Eigentum nicht mehr als bisher durch die fideikommi\u00dfrechtlichen Bindungen beschr\u00e4nkt. Die Eigentumsbeschr\u00e4nkung h\u00e4lt sich damit im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG. Im Bereich des Denkmalschutzes, dem die Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 6 Abs. 1, 2 FidErlG zuzurechnen sind, gilt der Grundsatz, da\u00df die Grenze zwischen Sozialbindung und Enteignung \u00fcberschritten ist, wenn eine bisher ausge\u00fcbte und zugelassene Nutzung, die der Lage und Beschaffenheit des Eigentums entspricht, untersagt wird (Schmidt-Bleibtreu\/Klein GG 6. Aufl. Art. 14 Anm. 7; vgl. BGH LM Nr. 70 zu Art. 14 GG; siehe auch von M\u00fcnch GG 3. Aufl. Art. 14 RdNr. 64 Stichwort:Denkmalschutz).<\/p>\n<p>Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, da\u00df ein Verkauf der gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nde keineswegs schlechthin ausgeschlossen ist. Der Beschlu\u00df des Fideikommi\u00dfgerichts vom 30. 1. 1985 sieht einen solchen vielmehr in den Hinterlegungsregelungen (vgl. Nr. IV des Beschlusses, \u00a7 12 Abs. 2, 3) ausdr\u00fccklich vor. Allerdings bedarf die Ver\u00e4u\u00dferung nach dem insoweit aufrecht erhaltenen Beschlu\u00df des Fideikommi\u00dfgerichts vom 28. 7. 1941 der Genehmigung der Beteiligten zu 4 oder des Beteiligten zu 5. Auf diese kann jedoch im Einzelfall ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch bestehen.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 16 Abs. 1 DVFVG.<\/p>\n<p>Es entspricht billigem Ermessen (vgl. \u00a7 16 Abs. 1 Satz 3 DVFVG) dem Beschwerdef\u00fchrer die Gerichtskosten des erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen (\u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 DVFVG), jedoch von der Anordnung der Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten abzusehen (\u00a7 16 Abs. 1 Satz 2 DVFVG). Die H\u00f6he der Gerichtskosten bestimmt sich gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 DVFidErlG nach \u00a7 131 Abs. 1 KostO, der dem fr\u00fcheren \u00a7 123 Abs. 1 KostO entspricht. Es besteht keine Veranlassung, gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. \u00a7 54 Satz 3 DVFidErlG die Beschwerdegeb\u00fchr zu erm\u00e4\u00dfigen oder anzuordnen, da\u00df sie nicht zu erheben ist. Der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. \u00a7 46 Abs. 5 DVFidErlG und \u00a7 30 Abs. 2 KostO, der dem fr\u00fcheren \u00a7 24 Abs. 2 KostO entspricht, auf 10 000 DM festgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht Entscheidungsdatum: 09.10.1986 Aktenzeichen: FK 1\/86 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: Zur Tilgung seiner Schulden will einer der Miteigent\u00fcmer des Familienarchivs und der Familienbibliothek des Freiherrn von Bibra-Irmelhausen seine Eigentumsanteile an der Bibliothek ver\u00e4u\u00dfern. Diese unterliegen allerdings als fideikommi\u00dfrechtlich gebundenes Sonderverm\u00f6gen Sicherungs- und Schutzma\u00dfnahmen, die in Beschl\u00fcssen aus den Jahren 1941 und1985 angeordnet [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[313],"tags":[331,106,376],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3813"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3813"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3813\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3821,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3813\/revisions\/3821"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3813"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3813"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3813"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}