{"id":3823,"date":"1980-02-26T12:28:33","date_gmt":"1980-02-26T10:28:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3823"},"modified":"2013-08-17T12:52:28","modified_gmt":"2013-08-17T10:52:28","slug":"kosten-der-revisionsarbeiten-nach-einem-diebstahl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3823","title":{"rendered":"Kosten der Revisionsarbeiten nach einem Diebstahl"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 26.02.1980<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/web.archive.org\/web\/20010427040502\/rummelplatz.uni-mannheim.de\/ucgi\/jura\/garcia\/urteile\/archiv.html\" class=\"liexternal\">VI ZR 53\/79<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Der Beklagte stahl 142 archivierte Gegenst\u00e4nde aus dem Hauptstaatsarchiv, w\u00e4hrend er dort als Elektriker t\u00e4tig war. Daraufhin verklagte ihn das Land zum Ersatz der Wiederbeschaffungskosten sowie der Personalkosten, die durch die Schadensermittlung anfielen. In der Revision wurde dem Kl\u00e4ger recht gegeben, da der Diebstahl einen Eingriff in die Vollst\u00e4ndigkeit und Funktionsf\u00e4higkeit des Archives darstellte und eine anschlie\u00dfende Pr\u00fcfung der Best\u00e4nde erforderlich machte.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; OLG D\u00fcsseldorf vom 23.01.1979<br \/>\n&#8211; BGH vom 26.02.1980<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Sind durch fortgesetzte Entwendungen aus einem \u00f6ffentlichen Archiv Revisionsarbeiten notwendig geworden, um dessen Vollst\u00e4ndigkeit zu pr\u00fcfen und die durch die Eingriffe gest\u00f6rte \u00dcbersichtlichkeit wiederherzustellen, dann ist der damit verbundene Arbeitsaufwand unter dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung einer Sachgesamtheit nach BGB \u00a7 249 S 2 ersatzf\u00e4hig.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte entwendete &#8211; als er Anfang 1975 als Elektriker Zugang zu den R\u00e4umen des Hauptstaatsarchivs in Nordrhein-Westfalen hatte &#8211; 142 archivierte Gegenst\u00e4nde, die wegen eines Umzugs in offenen Kartons lagen. Er wurde deshalb strafrechtlich verurteilt. Die gestohlenen St\u00fccke, die nach den Feststellungen des Strafurteils einen Sch\u00e4tzwert zwischen 102.500 DM und 105.000 DM hatten, konnten bis auf 10 Urkunden wieder beschafft werden. Der als Ersatz f\u00fcr die verlorenen Urkunden eingeklagte gesch\u00e4tzte Betrag von 3.000 DM ist durch Teilanerkenntnisurteil erledigt. Das klagende Land begehrt ferner Ersatz von 150 DM Reisekosten, die ihm zur Wiederbeschaffung eines Teils der Urkunden entstanden seien und von 17.931, 34 DM Personallohnkosten, die es zur Ermittlung des Schadens habe aufwenden m\u00fcssen. Es hat hierzu vorgetragen: Um den Umfang des Diebstahls feststellen zu k\u00f6nnen, sei eine au\u00dferregul\u00e4re zus\u00e4tzliche Bestandsaufnahme (die n\u00e4chste nach der letzten regul\u00e4ren von 1972 sei etwa im Jahre 1983 f\u00e4llig gewesen) erforderlich geworden. Alle einlagernden 65.000 Pergamenturkunden, Abschriften, abgel\u00f6sten Teile derselben und Typare, abgefallenen Siegel und Siegelabg\u00fcsse h\u00e4tten \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssen. Da die Urkunden \u00fcberwiegend in lateinischer Sprache abgefa\u00dft seien, habe der Vergleich mit dem Findbuch (dem Bestandsverzeichnis des Hauptarchivs) nur von qualifizierten Archivaren durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, die das Datum der Urkunde und deren wesentlichen Inhalt h\u00e4tten ermitteln m\u00fcssen; auch f\u00fcr die Feststellung des Fehlbestandes an Siegelstempeln und dergl habe jedes St\u00fcck \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssen; hierf\u00fcr seien im Juni\/Juli 1975 alle qualifizierten Kr\u00e4fte des Hauptarchivs, einschl der Staatsarchivdirektoren, \u00fcber einen Zeitraum von drei Wochen (im Wechsel von jeweils vier Stunden t\u00e4glich) eingesetzt gewesen. Die im einzelnen benannten Personen seien nach zwischen A16 und A9 liegenden Besoldungsgruppen besoldet worden. Der mit 7, 7827 DM errechnete durchschnittliche Stundensatz mal 15 Arbeitstage a 8 Stunden f\u00fcr vier Beamte ergebe den eingeklagten Betrag.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung damit begr\u00fcndet: Der Kl\u00e4ger habe eine Bestandsaufnahme im \u00fcblichen Turnus erspart; zudem treffe ihn ein Mitverschulden, weil die im Archiv lagernden Gegenst\u00e4nde w\u00e4hrend des Umzugs offen herumgestanden h\u00e4tten und jedermann zug\u00e4nglich gewesen seien.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die noch streitige Klageforderung abgewiesen. Die Berufung des Kl\u00e4gers war erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kl\u00e4ger seinen abgewiesenen Antrag weiter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>A<\/strong>. Das Berufungsgericht hat die Revision, wie sich aus der Urteilsbegr\u00fcndung eindeutig ergibt, nur hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz anteiliger Besoldungskosten zugelassen, nicht aber hinsichtlich der (mangels Substantiierung) abgewiesenen Reisekosten. Soweit die Revision sich gegen die Abweisung des Betrages von 150 DM Reisekosten richtet, war sie daher als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/p>\n<p><strong>B. I.<\/strong> Hinsichtlich der begehrten Besoldungskosten f\u00fchrt das Berufungsgericht aus: Trotz des urs\u00e4chlichen Zusammenhangs zwischen dem Diebstahl des Beklagten und der behaupteten zus\u00e4tzlichen Bestandsaufnahme sei der Beklagte nicht verpflichtet, die Kosten dieser Schadensfeststellung zu tragen. Dem Kl\u00e4ger sei, da er zur Ermittlung des Fehlbestandes keine zus\u00e4tzlichen Kr\u00e4fte eingestellt habe, kein Schaden entstanden. Der Anspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt besonderer M\u00fchewaltung begr\u00fcndet; der Umfang der von den Archivaren geleisteten Dienste habe den Rahmen allgemeiner Verwaltungst\u00e4tigkeit nicht \u00fcberschritten; das mit der T\u00e4tigkeit des Hauptarchivs verfolgte Ziel sei durch die Mehrarbeit seiner Beamten nicht ernsthaft beeintr\u00e4chtigt worden; auch st\u00fcnden diese Arbeiten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beseitigung des &#8222;Schadenskerns&#8220;, n\u00e4mlich dem Wiederbeschaffen der gestohlenen Gegenst\u00e4nde.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Diese Ausf\u00fchrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Zutreffend geht das Berufungsgericht von der grunds\u00e4tzlichen Haftung des Beklagten nach \u00a7 823 Abs 1 BGB sowie dessen Abs 2 iV mit \u00a7\u00a7 242, 243 StGB aus; dem mag als weiterer deliktischer Haftungsgrund die Vorschrift des \u00a7 826 BGB angef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Diese Haftung mindert sich entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs 1 BGB deshalb, weil die entwendeten Gegenst\u00e4nde ihm in der besonderen Situation des Umzugs leicht zug\u00e4nglich waren. Die genannte Vorschrift stellt einen kodifizierten Unterfall des \u00a7 242 BGB dar (BGHZ 34, 355, 363, 364; 63, 140, 143, 144; zuletzt Urt v 9. Mai 1978 &#8211; VI ZR 212\/76 = VersR 1978, 923, 924).<\/p>\n<p>Der Verletzte mu\u00df bei der Entstehung des Schadens in zurechenbarer Weise mitgewirkt haben (BGHZ 52, 166, 168).<\/p>\n<p>Schon bei fahrl\u00e4ssiger Vertragsverletzung kann sich der in Anspruch Genommene gegen\u00fcber dem Vorwurf mangelnder Sorgfalt nicht ohne weiteres darauf berufen, da\u00df das vom Gesch\u00e4digten in ihn gesetzte Vertrauen selbst einen Mangel an Sorgfalt darstelle (RGZ 129, 109, 114; Staudinger\/Werner, BGB 10.\/11. Aufl \u00a7 254 Rz 46).<\/p>\n<p>Erst recht widerspr\u00e4che es dem Sinn dieser Vorschrift, wenn sich derjenige, der einen anderen vors\u00e4tzlich und sittenwidrig gesch\u00e4digt hat, darauf berufen k\u00f6nnte, jener habe sich dagegen nicht gesichert, vielmehr ihm, dem Sch\u00e4diger, vertraut. Dies gilt selbst dann, wenn die Tat, wie etwa ein Warenhausdiebstahl (vgl das Senatsurteil BGHZ 75, 230), einer gewissen, vom Gesch\u00e4digten veranla\u00dften suggestiven Versuchung entsprungen sein mag. Hier aber hat der Beklagte aus einem vorbedachten kriminellen Entschlu\u00df heraus mit seinen fortgesetzten Entwendungen eine ihm zwangsl\u00e4ufig einger\u00e4umte Vertrauenssituation mi\u00dfbraucht.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Soweit das Berufungsgericht trotzdem den Ersatzanspruch wegen des Arbeitsaufwandes bei der durch die Diebst\u00e4hle notwendig gewordenen Sichtung des Archivs versagt, geht es zwar zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach der Gesch\u00e4digte vom Sch\u00e4diger in der Regel keinen Ersatz f\u00fcr den eigenen Zeitaufwand bei der Schadensermittlung und au\u00dfergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs verlangen kann; dies gilt auch f\u00fcr eine Beh\u00f6rde, die wegen der H\u00e4ufung von Schadensf\u00e4llen f\u00fcr ihre verwaltungsm\u00e4\u00dfige Bearbeitung besonderes Personal einsetzt, sofern der f\u00fcr den Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Gesch\u00e4digten typischerweise zu erbringende M\u00fchewaltung \u00fcberschreitet (BGHZ 66, 112, 114ff).<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung ist zuletzt im oben genannten Senatsurteil BGHZ 75, 230 (= VersR 1980, 70, 71) zusammengefa\u00dft worden, so da\u00df darauf Bezug genommen werden kann. Es handelt sich dabei um eine an Verantwortungsbereichen und Praktikabilit\u00e4t (vgl BGHZ 66, 112, 115) orientierte, wertende Ausgrenzung von Aufwand, der sonst allerdings der unerlaubten Handlung schadensrechtlich zuzuordnen w\u00e4re. Dies kann (vgl BGHZ 75, 230, 232) sogar f\u00fcr Vorsatztaten gelten, bei denen im Zweifel auch die Verursachung des Abwehraufwandes iS des \u00a7 826 BGB bedingt in den Vorsatz aufgenommen wurde (vgl aber dagegen schon RGZ 150, 37).<\/p>\n<p>Das letztgenannte Senatsurteil beruht aber wesentlich darauf, da\u00df die H\u00e4ufigkeit und statistische Unvermeidlichkeit von Warenhausdiebst\u00e4hlen (die sie allerdings hinsichtlich des Unrechtsgehalts gegen\u00fcber anderen Eigentumsdelikten nicht privilegiert) den zu ihrer Abwehr erforderlichen Zeitaufwand kalkulierbar macht und den auf den einzelnen Diebstahlsfall entfallenden Kostenanteil geringf\u00fcgig h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Schon unter letzterem Gesichtspunkt erscheint es bedenklich, da\u00df das Berufungsgericht jene Grunds\u00e4tze auch hier angewandt hat. Denn umfangreiche Entwendungen aus einem Staatsarchiv sind ein keineswegs allt\u00e4gliches oder kalkulierbares Ereignis. Auch ist hier durch das einzige, wenngleich fortgesetzte Delikt des Beklagten ein ungew\u00f6hnlich hoher Arbeitsaufwand entstanden.<\/p>\n<p>Hierauf braucht aber des n\u00e4heren nicht eingegangen zu werden. Es ist auch nicht darauf abzustellen, ob es unter dem Gesichtspunkt reinen Verwaltungsaufwandes von Bedeutung w\u00e4re, da\u00df dem klagenden Land durch die Mehrarbeit seiner Bediensteten ein finanzieller Mehraufwand nach der bisher unwiderlegten Darstellung des Beklagten nicht erwachsen ist.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Der erkennende Senat h\u00e4lt n\u00e4mlich die durch die Straftat des Beklagten notwendig gewordene Pr\u00fcfung der Archivbest\u00e4nde f\u00fcr eine Ma\u00dfnahme, die unmittelbar dazu diente, eine vom Beklagten verursachte Eigentumsst\u00f6rung zu beseitigen (\u00a7 249 Satz 1 BGB). Der fortgesetzte Diebstahl des Beklagten hat nicht nur das Eigentum des klagenden Landes an den davon unmittelbar betroffenen einzelnen Gegenst\u00e4nden ber\u00fchrt. Er hat vielmehr das Archiv als Sachgesamtheit betroffen, deren Funktionsf\u00e4higkeit und damit bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Gebrauchswert wesentlich auf ihrer Vollst\u00e4ndigkeit und systematischen Erfassung beruhte. Die zeitaufwendige au\u00dferordentliche Pr\u00fcfung war zur Wiederherstellung dieser Vollst\u00e4ndigkeit und Ordnung unerl\u00e4\u00dflich.<\/p>\n<p>Allerdings ist die Sachgesamtheit keine Sache iS der \u00a7\u00a7 90 ff BGB (Soergel\/Baur, BGB 10. Aufl Vorbem vor \u00a7 90 Rdz 6). Dennoch ist dieser Begriff (ebenso &#8222;Sachinbegriff&#8220; s \u00a7\u00a7 92 Abs 2, 1035 BGB) dem Gesetz an sich nicht fremd, wenn auch nur die einzelnen Sachen der Gesamtheit Gegenstand von dinglichen Rechten sein k\u00f6nnen (s RGRK-BGB 12. Aufl \u00a7 90 Rdz 15; Erman, BGB 6. Aufl \u00a7 90 Rdz 10 &#8211; beide mw Nachw; Wolff\/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl \u00a7 5 Anm II und \u00a7 51 Anm IV 2); auch strafrechtlich kann die Sachgesamtheit als solche im allgemeinen nicht Gegenstand der Sachbesch\u00e4digung (\u00a7 303 StGB) sein (s Leipziger Komm StGB 10. Aufl \u00a7 303 Rdz 2; Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der, StGB 20. Aufl \u00a7 303 Rdz 6). Gleichwohl wird auch im Zusammenhang mit der Sachbesch\u00e4digung er\u00f6rtert, da\u00df diese ausnahmsweise bei Zerst\u00f6rung einer funktionellen Einheit (wie beispielsweise bei einem Bienenschwarm oder einem Satz von Buchdrucklettern) begangen werden kann (s Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der und Leipziger Komm aaO; Lehmann, Strafrechtliche Abhandlungen Bd 19, 79, 80).<\/p>\n<p>Letzteres gilt erst recht im Schadensersatzrecht, denn dort geht es nicht selten um Sachgesamtheiten, die, ohne etwa in ihre Bestandteile zerlegbare Gesamtsachen zu sein, gerade durch ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Ordnung einen Wert repr\u00e4sentieren, der nicht nur der Summe der Werte der darin zusammengefa\u00dften Einzelsachen entspricht, sondern diese oft \u00fcbersteigt (beispielsweise Briefmarkensammlungen, Bibliotheken, Fachmuseen etc). Wird eine solche organisatorische Sacheinheit durch eine unerlaubte physische Handlung gest\u00f6rt (was auch ohne jede Entwendung von Einzelsachen denkbar ist und im Streitfall in der Form behauptet wird, da\u00df der Beklagte auch nicht entwendete Urkunden von ihrem registrierten Platz der Aufbewahrung entfernte und an anderer Stelle willk\u00fcrlich einordnete), dann handelt es sich gleichfalls um einen Angriff auf das Eigentum, bei dem der deliktische Eigentumsschutz des \u00a7 823 Abs 1 BGB eingreifen mu\u00df (vgl Larenz, Schuldrecht I 12. Aufl S 402; ferner schon Rotering, Der Gerichtssaal 47 (1892), 211, 222).<\/p>\n<p>Daher kann dahinstehen, ob sonst an einen besonderen, verm\u00f6genssch\u00fctzenden Deliktstatbestand der &#8222;Verm\u00f6gensfunktionsst\u00f6rung&#8220;, etwa in Anlehnung an den von der Rechtsprechung in letzter Zeit eher eingeschr\u00e4nkten Deliktsschutz des eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetriebs, gedacht werden m\u00fc\u00dfte (was Mertens, Der Begriff des Verm\u00f6gensschadens im b\u00fcrgerlichen Recht, 1967, S 161 wohl in Erw\u00e4gung zieht).<\/p>\n<p>Ist dem aber so, dann diente die \u00dcberpr\u00fcfung des Archivs unmittelbar der Wiederherstellung des durch die unerlaubte Handlung des T\u00e4ters gest\u00f6rten Zustandes. Das klagende Land kann daf\u00fcr erforderlich gewesenen Aufwand als Schadensersatz verlangen (\u00a7 249 Satz 2 BGB, dessen entsprechender Anwendung auf Sachgesamtheiten keine Bedenken entgegenstehen). Da\u00df dem klagenden Land &#8211; wie f\u00fcr die Revisionsinstanz jedenfalls zu unterstellen ist &#8211; ein finanzieller Aufwand tats\u00e4chlich nicht entstanden ist, weil seine Bediensteten keine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung erhielten, ist unbeachtlich.<\/p>\n<p>Vorweg geht es nicht um Kosten, die zu einer Naturalrestitution tats\u00e4chlich aufgewandt, sondern die dazu erforderlich waren; denn im Falle des Geldersatzes steht es dem Gesch\u00e4digten frei, ob er die Wiederherstellung wirklich durchf\u00fchren oder den Schaden hinnehmen will. Indessen kann zun\u00e4chst daraus, da\u00df der Gesch\u00e4digte den Schaden durch eigene Arbeitsleistung behoben hat, nicht geschlossen werden, da\u00df ein geldwerter Wiederherstellungsaufwand nicht erforderlich war (vgl BGHZ 61, 56, 58); denn eigene M\u00fchewaltung ist dem Gesch\u00e4digten nicht zur Entlastung des Sch\u00e4digers zuzumuten (vgl auch BAG NJW 1968, 221).<\/p>\n<p>Anderes kann aber auch nicht gelten, soweit der Gesch\u00e4digte den Schaden im eigenen Betrieb unter Einsatz von ohnehin besoldeten Arbeitskr\u00e4ften beheben l\u00e4\u00dft. Auch dann geh\u00f6ren zu den erforderlichen Kosten nicht nur der bare Aufwand (f\u00fcr Material etc), sondern auch der Verkehrswert der eingesetzten Arbeitskraft ohne R\u00fccksicht darauf, ob insoweit ein Lohnmehraufwand oder ein Entgang anderweiten Verdienstes tats\u00e4chlich eingetreten sind (BGHZ 54, 82, 85).<\/p>\n<p>Die Frage, ob der Gesch\u00e4digte uU die Obliegenheit hat, den Schaden im eigenen Betrieb zu beheben (BGHZ aaO), stellt sich hier nicht, denn das beklagte Land hat dies getan, und da\u00df der Einsatz fremder Kr\u00e4fte billiger gewesen w\u00e4re, ist angesichts der besonderen Umst\u00e4nde nicht nur kaum denkbar, sondern auch vom Beklagten gar nicht behauptet. Der Beklagte hat auch nicht in Zweifel gezogen, da\u00df eine \u00dcberpr\u00fcfung des Archivs auf seine Ordnung und Vollst\u00e4ndigkeit objektiv erforderlich war und den tats\u00e4chlich erfolgten Arbeitsaufwand rechtfertigte. Deshalb kommt es nicht darauf an, da\u00df das &#8211; hier ma\u00dfgebliche \u00f6ffentliche &#8211; Interesse an der Wiederherstellung der Funktionsf\u00e4higkeit des Archivs nur schwer in einen Geldwert umzum\u00fcnzen ist.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Nach allem ist der Klageanspruch, soweit er sich noch im Streit befindet, grunds\u00e4tzlich berechtigt.<\/p>\n<p>Das Revisionsgericht vermag ihn indessen deshalb nicht alsbald zuzuerkennen, weil zur H\u00f6he noch Feststellungen ausstehen. Das Berufungsgericht wird nach der Zur\u00fcckverweisung zu pr\u00fcfen haben, ob der Arbeitsaufwand, f\u00fcr den Ersatz gefordert wird, zur Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Zustandes objektiv erforderlich war, wobei die anteilig in Rechnung gestellten Bez\u00fcge der an der tats\u00e4chlichen Wiederherstellung beteiligt gewesenen Staatsbediensteten immerhin eine Sch\u00e4tzungsgrundlage f\u00fcr die Bewertung bilden m\u00f6gen. Der Tatrichter wird in diesem Zusammenhang auch pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die vorzeitige Archivrevision nicht insofern Arbeitsaufwand erspart hat, als nach der Behauptung des Beklagten die n\u00e4chste planm\u00e4\u00dfige Revision deshalb um einige Jahre hinausgeschoben werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Entscheidungsdatum: 26.02.1980 Aktenzeichen: VI ZR 53\/79 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Der Beklagte stahl 142 archivierte Gegenst\u00e4nde aus dem Hauptstaatsarchiv, w\u00e4hrend er dort als Elektriker t\u00e4tig war. Daraufhin verklagte ihn das Land zum Ersatz der Wiederbeschaffungskosten sowie der Personalkosten, die durch die Schadensermittlung anfielen. In der Revision wurde dem Kl\u00e4ger recht gegeben, da der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[208,306,313],"tags":[513,69,51],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3823"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3823"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3823\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3830,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3823\/revisions\/3830"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3823"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3823"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3823"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}