{"id":3831,"date":"2004-07-14T13:01:28","date_gmt":"2004-07-14T11:01:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3831"},"modified":"2013-08-17T15:51:52","modified_gmt":"2013-08-17T13:51:52","slug":"patentnichtigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3831","title":{"rendered":"Patentnichtigkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundespatentgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 14.07.2004<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 2 Ni 36\/03 (EU)<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Im Rahmen eines Patentnichtigkeitsverfahrens geht es um die Frage der Patentf\u00e4higkeit einer technischen Vorrichtung. Als Nichtigkeitsgrund wird geltend gemacht, dass der patentierte Gegenstand nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhe,\u00a0 da in einer Dissertation bereits zuvor \u00fcber einen entsprechenden Stand der Technik berichtet wurde. Obgleich die Beklagte die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit dieser Hochschulschrift bestreitet, bestehen f\u00fcr das Gericht keine Zweifel an der objektiven M\u00f6glichkeit einer Kenntnisnahme der Publikation, die durch tats\u00e4chlich erfolgte Ausleihvorg\u00e4nge an der Deutschen B\u00fccherei Leipzig belegt ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Eine Best\u00e4tigung \u00fcber die Abgabe der erforderlichen Pflichtexemplare einer Dissertation mit der Formulierung &#8222;Abgabe an die Universit\u00e4tsbibliothek (ohne Geheimhaltungsgrad) bzw an die Zweigbibliothek der Sektion (bei NfD) oder an die VS-Hauptstelle (bei VS)&#8220; besagt nichts dar\u00fcber, wo die Pflichtexemplare tats\u00e4chlich abgegeben wurden und welcher (ggf eng begrenzte und m\u00f6glicherweise nur kraft besonderer Autorisierung befugte) Personenkreis Einblick nehmen konnte.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Belegt eine vom Senat gem\u00e4\u00df PatG \u00a7 87 \u00fcber die Gerichtsbibliothek eingeholte Auskunft des Informationsdienstes der Deutschen B\u00fccherei Leipzig, dass die Dissertation bereits f\u00fcnf Jahre vor dem Priorit\u00e4tstag in dieser Bibliothek als Zugang registriert worden war, erscheint es wenig plausibel, dass die bibliografische Erfassung und Ausleihe dieser Dissertation f\u00fcnf Jahre lang unterblieben sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>In der Patentnichtigkeitssache betreffend das europ\u00e4ische Patent 0 614 265 (= DE 693 16 188) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14. Juli 2004 unter Mitwirkung &#8230; f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Das europ\u00e4ische Patent 0 614 265 wird mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Nichtigkeitsbeklagte ist eingetragene Inhaberin des am 14. Oktober 1993 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 1. M\u00e4rz 1993 (US 24503) angemeldeten, mit Wirkung auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 614 265 (Streitpatent). Das Schutzrecht, dessen Erteilung in der Verfahrenssprache Englisch am 7. Januar 1998 ver\u00f6ffentlicht wurde und dessen deutscher Teil beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 693 16 188 gef\u00fchrt wird, betrifft einen Bet\u00e4tiger mit drehender und translatorischer Bewegung (&#8222;actuator with translational and rotational control&#8220;). Es umfasst 14 Anspr\u00fcche, wobei Anspr\u00fcche 1, 2 und 14 in der deutschen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der Streitpatentschrift folgenden Wortlaut haben:<\/p>\n<p>&#8222;1. Vorrichtung (10, 100) f\u00fcr die Bewegung und Positionierung einer Montagekomponente (14) bei einem automatisierten Montagevorgang, die umfasst:<\/p>\n<p>eine Einrichtung (108) zur Erzeugung eines Magnetfeldes, die in einem Geh\u00e4use (22) angeordnet ist;<\/p>\n<p>eine elektrische Spule (102) f\u00fcr das F\u00fchren eines Stromes, wobei sich die Spule innerhalb des Magnetfeldes in Reaktion auf den durch die Spule flie\u00dfenden Strom bewegt, die Spule (102) verschieblich in dem Geh\u00e4use (22) angebracht ist und eine translatorische Bewegung ausf\u00fchren kann;<\/p>\n<p>eine Einrichtung, die elektrisch mit der Spule verbunden ist und den elektrischen Strom liefert, um die Spule translatorisch zu bewegen; und einen Greifer bzw ein Griffst\u00fcck (grip) (24), der\/das drehbar an der Spule (102) angebracht ist, um sich mit dieser translatorisch mitzubewegen, wobei der Greifer bzw das Griffst\u00fcck (24) die Komponente (14) erfassen bzw mit ihr in Eingriff stehen kann;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung weiter umfasst:<\/p>\n<p>einen Antriebsmotor (202, 250), der an der Vorrichtung angebracht ist;<\/p>\n<p>eine Verbindung, um den Antriebsmotor (202, 250) mit dem Greifer (24) zu verbinden; und<\/p>\n<p>eine Einrichtung, die elektrisch mit dem Antriebsmotor (202, 250) verbunden ist, um den Antriebsmotor (202, 250) zu aktivieren, um den Greifer (24) zu drehen.&#8220;<\/p>\n<p>&#8222;2. Vorrichtung f\u00fcr den Transport und die Positionierung eines Werkst\u00fccks, die umfasst:<\/p>\n<p>ein Geh\u00e4use;<\/p>\n<p>einen Seltenerdmagneten (38), der an dem Geh\u00e4use angebracht ist, um ein Magnetfeld zu erzeugen, und der einen Fortsatz (40) hat;<\/p>\n<p>eine H\u00fclse (32), die gleitend in dem Geh\u00e4use angeordnet ist, wobei sich die H\u00fclse um den Fortsatz erstreckt;<\/p>\n<p>einen Greifer bzw ein Griffst\u00fcck (24) zum Halten des Werkst\u00fccks, wobei der Greifer mit der H\u00fclse verbunden ist, um sich mit dieser mitzubewegen, und drehbar an der H\u00fclse angebracht ist, um sich translatorisch mit dieser mitzubewegen;<\/p>\n<p>eine Spule (42) zur Erzeugung eines elektrischen Stromflusses in dem Magnetfeld, wobei die Spule um die H\u00fclse gelegt und mit dieser verbunden ist, um die H\u00fclse in Reaktion auf einen erzeugten elektrischen Stromfluss translatorisch zu bewegen; und<\/p>\n<p>eine erste elektrische Stromquelle (46), wobei die erste Stromquelle elektrisch mit der Spule verbunden ist;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung weiter umfasst:<\/p>\n<p>einen Antriebsmotor (202, 250), der an der Vorrichtung angebracht ist, wobei der Antriebsmotor (202, 250) mit dem Greifer in Eingriff gebracht werden kann, um den Greifer zu drehen; und<\/p>\n<p>eine zweite elektrische Stromquelle, wobei die zweite Stromquelle elektrisch mit dem Antriebsmotor verbunden ist.&#8220;<\/p>\n<p>&#8222;14. Verfahren zur Pr\u00fcfung und Positionierung einer Montagekomponente (14) bei einem automatisierten Montagevorgang, das die folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>Bereitstellen einer Vorrichtung (10, 100) mit einem Dauermagneten (108), der ein magnetisches Feld erzeugt, einer elektrischen Spule (102) zur F\u00fchrung eines Stromes, wobei die Spule angeordnet ist, um sich in Reaktion auf den durch die Spule flie\u00dfenden Strom innerhalb des Magnetfeldes zu bewegen, die Spule (102) f\u00fcr eine translatorische Bewegung innerhalb des Magnetfeldes angeordnet ist, und einem Greifer bzw Griffst\u00fcck (24), der mit der Spule (102) verbunden ist und mit der Komponente in Eingriff gebracht werden kann; und<\/p>\n<p>Bereitstellen einer Einrichtung (70) zur Bestimmung der translatorischen Differenz zwischen einer aktuellen Position des Greifers und einer gew\u00fcnschten Position, um ein erstes Fehlersignal zu erzeugen und einen elektrischen Strom durch die Spule zu schicken, um eine translatorische Bewegung der Spule zu bewirken, wenn das erste Fehlersignal einen Absolutwert gr\u00f6\u00dfer Null hat;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren weiter die Bereitstellung eines Antriebsmotors umfasst, der an der Vorrichtung angebracht ist, wobei der Antriebsmotor mit dem Greifer in Eingriff gebracht werden kann, um diesen zu drehen; und<\/p>\n<p>Bereitstellen einer Einrichtung (70) zur Bestimmung der rotatorischen Differenz zwischen einer aktuellen Position des Greifers und einer gew\u00fcnschten Position, um ein zweites Fehlersignal zu erzeugen und den Antriebsmotor zu aktivieren, um den Greifer zu drehen, wenn das zweite Fehlersignal einen Absolutwert gr\u00f6\u00dfer Null hat.&#8220;<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der Anspr\u00fcche 3 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht den Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentf\u00e4higkeit geltend. Zur Begr\u00fcndung verweist sie \u2013 neben s\u00e4mtlichen im Pr\u00fcfungsverfahren genannten Druckschriften \u2013 auf folgenden Stand der Technik<\/p>\n<p>D 1 US 5,175,456 (im Pr\u00fcfungsverfahren genannt)<\/p>\n<p>E 2 DD 253 331 A 1<\/p>\n<p>D 3 EP 0 235 047 A2 (im Pr\u00fcfungsverfahren genannt)<\/p>\n<p>N 4 Dissertation von Do Quoc Chinh : &#8222;Elektromechanische Antriebselemente zur Erzeugung kombinierter Dreh-Schub-Bewegungen f\u00fcr die Ger\u00e4tetechnik&#8220;, TU Dresden, eingereicht am 26. Juni 1987, S 5, 31-33, 189-191, 196-203<\/p>\n<p>N 4a ibid., S 2 und 159<\/p>\n<p>N 5 L.A. Swadowski : &#8222;Grundlagen der elektrischen Robotertechnik&#8220;, 1984, S 52, 53 in russischer Sprache mit unbeglaubigter deutscher \u00dcbersetzung<\/p>\n<p>N 6 Dissertation von Wolfgang Schink\u00f6the : &#8222;Dimensionierung permanenterregter Tauchspullinearantriebe f\u00fcr ger\u00e4tetechnische Positioniersysteme&#8220;, TU Dresden, eingereicht am 10. Januar 1985, S 16, 122-125, 132-140<\/p>\n<p>N 7 SU 16 62 032 A 1 mit Auszug in unbeglaubigter englischer \u00dcbersetzung<\/p>\n<p>und f\u00fchrt dazu im Wesentlichen aus, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei durch diese Entgegenhaltungen, insbesondere die nach ihrer Auffassung vorver\u00f6ffentlichte N 4, neuheitssch\u00e4dlich getroffen, oder er beruhe nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit, da der Fachmann, ausgehend von der Druckschrift D 1 und in Kenntnis des in N 4 oder N 5 dokumentierten Standes der Technik, ohne weiteres zum Gegenstand der vermeintlichen Erfindung gelange. Auch die Merkmalskombination des Anspruchs 2 \u2013 der lediglich eine besondere Ausf\u00fchrungsform der in Anspruch 1 definierten Vorrichtung vorschlage \u2013 sei im Lichte der N 6 nicht neu; zumindest ergebe sie sich in naheliegender Weise aus der Zusammenschau von D 1, E 2 und N 4. Anspruch 14 sei im Stand der Technik sowohl durch die D 1 und E 2 naheliegend gewesen als auch durch die N 4 bekannt. Auch in der Fassung der Hilfsantr\u00e4ge k\u00f6nne das Streitpatent keinen Bestand haben. Denn unabh\u00e4ngig von der Frage der Zul\u00e4ssigkeit der neuen Anspr\u00fcche beruhe auch ihr Gegenstand nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Zur St\u00fctzung ihres Vorbringens legt sie au\u00dferdem vor:<\/p>\n<p>N 1-3 Schriftwechsel mit der Beklagten, vom 2. April, 2. Mai, 7. Mai 2003<\/p>\n<p>N 8 Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2004,<\/p>\n<p>N 9 Deckblatt und \u00a7 13 der Promotionsordnung TU Dresden (ge\u00e4nderte Fassung vom 18. Dezember 2001)<\/p>\n<p>N 10, 11 Erkl\u00e4rungen \u00fcber die am 14. September 1987 und 23. September 1985 erfolgte Vorlage der Best\u00e4tigungen \u00fcber die Abgabe der Pflichtexemplare<\/p>\n<p>sowie in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Originale der Dissertationen N 4 und N 6 und<\/p>\n<p>1 Blatt Tafel 3.3 von Seite 32 der N 4, farbig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das europ\u00e4ische Patent EP 0 614 265 mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung gem\u00e4\u00df Hilfsantrag I (Anlage zum Protokoll vom 14. Juli 2004) mit folgendem Wortlaut des Anspruchs 1 (neu):<\/p>\n<p>&#8222;1. Vorrichtung (10, 100) f\u00fcr die Bewegung und Positionierung einer Montagekomponente (14) bei einem automatisierten Montagevorgang, die umfasst:<\/p>\n<p>eine Einrichtung (108) zur Erzeugung eines Magnetfeldes, die an einem Geh\u00e4use (22) angeordnet ist;<\/p>\n<p>eine elektrische Spule (102) f\u00fcr das F\u00fchren eines Stromes, wobei sich die Spule innerhalb des Magnetfeldes in Reaktion auf den durch die Spule flie\u00dfenden Strom bewegt, die Spule (102) verschieblich an dem Geh\u00e4use (22) angebracht ist und eine translatorische Bewegung ausf\u00fchren kann;<\/p>\n<p>eine Einrichtung, die elektrisch mit der Spule verbunden ist und den elektrischen Strom liefert, um die Spule translatorisch zu bewegen; und<\/p>\n<p>einen Greifer (24) bzw ein Griffst\u00fcck (grip) (24), der\/das drehbar an der Spule (102) angebracht ist, um sich mit dieser translatorisch mitzubewegen, wobei der Greifer bzw das Griffst\u00fcck (grip) (24) die Komponente (14) erfassen bzw mit ihr in Eingriff stehen kann;<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtung weiter umfasst:<\/p>\n<p>einen Antriebsmotor (202, 250), der an der Vorrichtung angebracht ist;<\/p>\n<p>eine Verbindung, um den Antriebsmotor (202, 250) mit dem Greifer (24) zu verbinden;<\/p>\n<p>eine Einrichtung, die elektrisch mit dem Antriebsmotor (202, 250) verbunden ist, um den Antriebsmotor (202, 250) zu aktivieren, um den Greifer (24) zu drehen;<\/p>\n<p>wobei die Spule (102) an einem Spulenkolben (106) angebracht ist, an dem ein weiteres Geh\u00e4use (200) angebracht ist, wobei das weitere Geh\u00e4use (200) mittels einer F\u00fchrung (112\u2019, 114\u2019) verschieblich im Geh\u00e4use (22) angebracht ist;<\/p>\n<p>und wobei der Greifer (24) im weiteren Geh\u00e4use (200) drehbar und translatorisch mitbewegbar angebracht ist.&#8220;<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der auf Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar r\u00fcckbezogenen Anspr\u00fcche 2 bis 12 (neu) wird auf den zu den Akten gereichten Hilfsantrag I verwiesen.<\/p>\n<p>Wiederum hilfsweise verteidigt die Beklagte das angegriffene Schutzrecht in der Fassung gem\u00e4\u00df Hilfsantrag II, wonach die Anspr\u00fcche 1 und 2 (wiederum neu) folgenden Wortlaut haben:<\/p>\n<p>&#8222;1. Vorrichtung (10, 100) f\u00fcr die Bewegung und Positionierung einer Montagekomponente (14) bei einem automatisierten Montagevorgang, die umfasst:<\/p>\n<p>eine Einrichtung (108) zur Erzeugung eines Magnetfeldes, die an einem Geh\u00e4use (22) angeordnet ist;<\/p>\n<p>eine elektrische Spule (102) f\u00fcr das F\u00fchren eines Stromes, wobei sich die Spule innerhalb des Magnetfeldes in Reaktion auf den durch die Spule flie\u00dfenden Strom bewegt, die Spule (102) verschieblich an dem Geh\u00e4use (22) angebracht ist und eine translatorische Bewegung ausf\u00fchren kann;<\/p>\n<p>eine Einrichtung, die elektrisch mit der Spule verbunden ist und den elektrischen Strom liefert, um die Spule translatorisch zu bewegen, und<\/p>\n<p>einen Greifer (24) bzw ein Griffst\u00fcck (grip) (24) der\/das drehbar an der Spule (102) angebracht ist, um sich mit dieser translatorisch mitzubewegen, wobei der Greifer bzw das Griffst\u00fcck (grip) (24) die Komponente (14) erfassen bzw mit ihr in Eingriff stehen kann;<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtung weiter umfasst:<\/p>\n<p>einen Antriebsmotor (202, 250), der an der Vorrichtung angebracht ist;<\/p>\n<p>eine Verbindung, um den Antriebsmotor (202, 250) mit dem Greifer (24) zu verbinden;<\/p>\n<p>eine Einrichtung, die elektrisch mit dem Antriebsmotor (202, 250) verbunden ist, um den Antriebsmotor (202, 250) zu aktivieren, um den Greifer (24) zu drehen; und<\/p>\n<p>einen Spulenkolben (106);<\/p>\n<p>wobei die Spule (102) an dem Spulenkolben (106) angebracht ist, an dem ein weiteres Geh\u00e4use (200) angebracht ist,<\/p>\n<p>wobei das weiteres Geh\u00e4use (200) mittels einer F\u00fchrung (112\u201a, 114\u201a) verschieblich im Geh\u00e4use (22) angebracht ist;<\/p>\n<p>und wobei der Greifer (24) im weiteren Geh\u00e4use (200) drehbar und translatorisch mitbewegbar angebracht ist; und<\/p>\n<p>wobei der Antriebsmotor am weiteren Geh\u00e4use (200) angebracht ist, um sich mit der Spule translatorisch mitzubewegen.&#8220;<\/p>\n<p>&#8222;2. Vorrichtung (10, 100) f\u00fcr die Bewegung und Positionierung einer Montagekomponente (14) bei einem automatisierten Montagevorgang, die umfasst:<\/p>\n<p>eine Einrichtung (108) zur Erzeugung eines Magnetfeldes, die an einem Geh\u00e4use (22) angeordnet ist;<\/p>\n<p>eine elektrische Spule (102) f\u00fcr das F\u00fchren eines Stromes, wobei sich die Spule innerhalb des Magnetfeldes in Reaktion auf den durch die Spule flie\u00dfenden Strom bewegt, die Spule (102) verschieblich an dem Geh\u00e4use (22) angebracht ist und eine translatorische Bewegung ausf\u00fchren kann;<\/p>\n<p>eine Einrichtung, die elektrisch mit der Spule verbunden ist und den elektrischen Strom liefert, um die Spule translatorisch zu bewegen; und<\/p>\n<p>einen Greifer (24) bzw ein Griffst\u00fcck (grip) (24), der\/das drehbar an der Spule (102) angebracht ist um sich mit dieser translatorisch mitzubewegen, wobei der Greifer bzw das Griffst\u00fcck (grip) (24) die Komponente (14) erfassen bzw mit ihr in Eingriff stehen kann;<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtung weiter umfasst:<\/p>\n<p>einen Antriebsmotor (202, 250), der an der Vorrichtung angebracht ist;<\/p>\n<p>eine Verbindung, um den Antriebsmotor (202, 250) mit dem Greifer (24) zu verbinden;<\/p>\n<p>eine Einrichtung, die elektrisch mit dem Antriebsmotor (202, 250) verbunden ist, um den Antriebsmotor (202, 250) zu aktivieren, um den Greifer (24) zu drehen; und<\/p>\n<p>einen Spulenkolben (106);<\/p>\n<p>wobei die Spule (102) an dem Spulenkolben (106) angebracht ist, an dem ein weiteres Geh\u00e4use (200) angebracht ist,<\/p>\n<p>wobei das weitere Geh\u00e4use (200) mittels einer F\u00fchrung (112\u201a, 114\u201a) verschieblich im Geh\u00e4use (22) angebracht ist;<\/p>\n<p>und wobei der Greifer (24) im weiteren Geh\u00e4use (200) drehbar und translatorisch mitbewegbar angebracht ist;<\/p>\n<p>wobei der Antriebsmotor an dem Geh\u00e4use angebracht ist;<\/p>\n<p>wobei der Antriebsmotor (250) eine Antriebswelle (252) aufweist, auf der eine erste Riemenscheibe (256) befestigt ist,<\/p>\n<p>wobei eine zweite Riemenscheibe (258) drehbar am Geh\u00e4use (22) angebracht ist, durch die der Greifer (24) derart durchgef\u00fchrt ist, dass ein Gleiten des Greifers (24) durch die zweite Riemenscheibe (258) erm\u00f6glicht ist, w\u00e4hrend ein Mitdrehen des Greifers (24) mit der zweiten Riemenscheibe (258) erzwungen ist,<\/p>\n<p>und wobei ein Riemen (254) die erste Riemenscheibe (256) mit der zweiten Riemenscheibe (258) verbindet.&#8220;<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der auf die Anspr\u00fcche 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar r\u00fcckbezogenen Anspr\u00fcche 3 bis 11 (wiederum neu) wird auf Hilfsantrag II (Anlage zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet zun\u00e4chst die Vorver\u00f6ffentlichung der Dissertationen gem\u00e4\u00df N 4 und N 6 und tritt im \u00dcbrigen den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zur Frage der Neuheit und der erfinderischen T\u00e4tigkeit entgegen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie im Wesentlichen aus, der \u2013 richtig verstandene \u2013 Gegenstand der Erfindung, n\u00e4mlich ein Bet\u00e4tiger mit einem Greifer, welcher relativ zur Spule drehbar an dieser angebracht sei, werde durch die genannten Entgegenhaltungen nicht neuheitssch\u00e4dlich getroffen. Der Stand der Technik gebe auch keine Anregungen f\u00fcr eine Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, zumal die D 1 hinsichtlich ihres Offenbarungsgehalts nicht \u00fcberinterpretiert werden d\u00fcrfe. Zumindest in der Fassung der Hilfsantr\u00e4ge k\u00f6nne eine erfinderische Qualit\u00e4t nicht verneint werden. Zur St\u00fctzung dieses Vorbringens legt sie au\u00dferdem vor:<\/p>\n<p>NB 1 Seite 3 eines EP-Pr\u00fcfbescheids<\/p>\n<p>NB 2 und NB4 zwei Gutachten<\/p>\n<p>NB 3 Auszug aus einem W\u00f6rterbuch<\/p>\n<p>NB 5 Fig 3 der US 5 175 456, farbig<\/p>\n<p>NB 6 Anlagenkonvolut Photographien<\/p>\n<p>NB 7 Schnittdarstellung<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstands im \u00dcbrigen wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentf\u00e4higkeit gem\u00e4\u00df Art 138 Abs 1 lit a; Art 52 bis 56 EP\u00dc in Verbindung mit Art II \u00a7 6 Abs 1 Ziff 1 IntPat\u00dcG geltend gemacht wird, ist in vollem Umfang begr\u00fcndet: Der deutsche Teil des Streitpatents war antragsgem\u00e4\u00df f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Patentgegenstand<\/p>\n<p>Das Streitpatent betrifft gem\u00e4\u00df dem erteilten Patentanspruch 1 und 2 jeweils eine Vorrichtung f\u00fcr die Bewegung (dh den Transport) und die Positionierung einer Montagekomponente (dh eines Werkst\u00fccks).<\/p>\n<p>Derartige Vorrichtungen werden vornehmlich in Best\u00fcckungsautomaten, Robotern und sonstigen Handhabungsautomaten eingesetzt. Ihre Hauptaufgabe ist die pr\u00e4zise Positionierung der Montagekomponente bzw des Werkst\u00fccks am Zielort (vgl Patentschrift Sp 1 Z 30 bis 50). Zur schnellen und pr\u00e4zisen Positionierung ist es n\u00f6tig, die bewegten Massen der Vorrichtung m\u00f6glichst gering zu halten, insbesondere dann, wenn zerbrechliche und leichte Komponenten aufgenommen, transportiert und abgesetzt werden sollen, wie in der Beschreibung der Aufgabe in der Patentschrift (Sp 3, Z 13 bis 39) ausf\u00fchrlich dargelegt ist. Der sogenannte Tauchspulenantrieb (eine bestromte Spule bewegt sich in einem Magnetfeld) bietet hierf\u00fcr besonders gute Voraussetzungen. Denn nur die leichte Spule und eventuell ihr Tr\u00e4ger werden bewegt. Der Magnetkreis mit seinen \u00fcblicherweise schweren Eisenteilen bleibt in Ruhe.<\/p>\n<p>Von einem solchen Tauchspulenantrieb als Linearantrieb geht das Streitpatent gem\u00e4\u00df den im Oberbegriff der erteilten Anspr\u00fcche 1, 2 und 14 angegebenen Merkmalen aus.<\/p>\n<p>Um auch Drehbewegungen zu realisieren, soll ein zus\u00e4tzlicher Drehantrieb mit Motor, Stromquelle und Winkelregelung vorgesehen werden (Sp 5, Z 2 bis 22 und Sp 8, Z 12 bis 19 der Patentschrift).<\/p>\n<p>Die Vorrichtung nach erteiltem Anspruch 1 umfasst dazu in gegliederter Fassung und mit erl\u00e4uternden Hinweisen folgende Merkmale:<\/p>\n<p>-1.1 eine Einrichtung zur Erzeugung eines Magnetfelds, die an einem Geh\u00e4use angeordnet ist; (dh den station\u00e4ren Magnetkreis des Tauchspulenantriebs )<\/p>\n<p>-1.2 eine elektrische Spule f\u00fcr das F\u00fchren eines Stromes, wobei sich die Spule innerhalb des Magnetfelds in Reaktion auf den durch die Spule flie\u00dfenden Strom bewegt, die Spule verschieblich in dem Geh\u00e4use angebracht ist und eine translatorische Bewegung ausf\u00fchren kann (dh eine am Geh\u00e4use verschieblich angebrachte Spule des Tauchspulenantriebs )<\/p>\n<p>-1.3 eine mit der Spule elektrisch verbundene Einrichtung, die den elektrischen Strom liefert, um die Spule translatorisch zu bewegen<\/p>\n<p>-1.4 einen Greifer bzw ein Griffst\u00fcck (grip), der\/das drehbar an der Spule angebracht ist, um sich mit dieser translatorisch mitzubewegen, wobei der Greifer bzw das Griffst\u00fcck die Komponente erfassen bzw mit ihr im Eingriff stehen kann<\/p>\n<p>-1.5 einen Antriebsmotor, der an der Vorrichtung angebracht ist<\/p>\n<p>-1.6 eine Verbindung, um den Antriebsmotor mit dem Greifer zu verbinden<\/p>\n<p>-1.7 eine Einrichtung, die elektrisch mit dem Antriebsmotor verbunden ist, um den Antriebsmotor zu aktivieren, um den Greifer zu drehen.<\/p>\n<p>Unter &#8222;Greifer&#8220; ist dabei die gesamte Stange (rod) 24 zu verstehen, an deren unterem Ende 74 die Montagekomponente bzw das Werkst\u00fcck aufgenommen wird (zB durch Unterdruck, siehe PS Sp 14 Z 51 bis 58, \u00dcbersetzung S 27, Abs 2). Unter &#8222;drehbar an der Spule angebracht&#8220; ist nach Auffassung des Senats im Lichte der Beschreibung &#8222;drehbar gegen\u00fcber der Spule&#8220; und &#8222;mittelbar angebracht&#8220; zu verstehen (eine unmittelbare Anbringung an den Leitern der Spule ist technisch nicht m\u00f6glich).<\/p>\n<p>Unter einer &#8222;Verbindung&#8220; von Antriebsmotor und Greifer versteht der Fachmann ein Getriebe, eine Kupplung oder \u00e4hnliches, unter der &#8222;Einrichtung&#8220; gem\u00e4\u00df Merkmal 1.7 eine Stromquelle.<\/p>\n<p>Der nebengeordnete Anspruch 2 weist \u00fcber den Anspruch 1 hinausgehend noch die folgenden Merkmale auf: &#8222;Seltenerdenmagnet&#8220; mit &#8222;Fortsatz&#8220; 40, und &#8222;H\u00fclse&#8220; 32, um die die Spule gelegt und mit ihr verbunden ist, und an der der Greifer 24 drehbar angebracht ist, sowie zwei Stromquellen.<\/p>\n<p>Die Angabe, dass der Antriebsmotor mit dem Greifer in Eingriff gebracht werden &#8222;kann&#8220;, kommt nach Auffassung des Senats keine andere Bedeutung zu als dem entsprechenden Merkmal nach Anspruch 1.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen entspricht der Anspruch 2 dem Gegenstand nach Anspruch 1.<\/p>\n<p>Die Verfahrensschritte des erteilten Anspruchs 14 beinhalten im wesentlichen nur die &#8222;Bereitstellung&#8220; von Vorrichtungskomponenten aus Anspruch 1 bzw 2 erg\u00e4nzt um die Komponenten einer Lageregung f\u00fcr den Linearantrieb und den Drehantrieb n\u00e4mlich einen:<\/p>\n<p>&#8211; Sollwert-Istwertvergleich (&#8222;Einrichtung zur Bestimmung der translatorischen bzw rotatorischen Differenz zwischen einer aktuellen Position des Greifers und einer gew\u00fcnschten Position, um ein erstes\/zweites Fehlersignal zu erzeugen&#8220;)<\/p>\n<p>&#8211; Stellglied (&#8222;Einrichtung\u2026 um einen elektrischen Strom durch die Spule zu schicken&#8220;)<\/p>\n<p>&#8211; und Regler (&#8222;Einrichtung&#8230; um eine translatorische\/rotatorische Bewegung der Spule zu bewirken, wenn das erste\/zweite Fehlersignal einen Absolutwert gr\u00f6\u00dfer Null hat&#8220;).<\/p>\n<p>Seinem Inhalt nach betrifft er also kein Verfahren, sondern eine Vorrichtung, die gegen\u00fcber Anspruch 1 bzw 2 durch die vorgenannten Regelungs-Komponenten erg\u00e4nzt ist.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Fachmann<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit den Klageparteien geht der Senat von einem Diplom-Ingenieur (Univ) der Fachrichtung Mechatronik als zust\u00e4ndigem Fachmann aus.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Stand der Technik<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Die US 5 175 456 zeigt in \u00dcbereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 eine Vorrichtung f\u00fcr die Bewegung und Positionierung einer Montagekomponente bei einem automatisierten Montagevorgang (Sp 1, Z 5 bis 15). Die Figuren 1 bis 8 dieser Schrift zeigen einen Tauchspulenantrieb mit rechteckiger Spule zur Bet\u00e4tigung einer als Greifer (&#8222;grip&#8220;) dienenden Stange (&#8222;rod&#8220; Sp 3, Z 2, 3); sie sind identisch mit den Figuren 1 bis 8 der Streitpatentschrift.<\/p>\n<p>Die Vorrichtung umfasst in \u00dcbereinstimmung mit Merkmal:<\/p>\n<p>&#8211; 1.1 eine Einrichtung 108, 110 (Fig 3) zur Erzeugung eines Magnetfelds, die an einem Geh\u00e4use 22 angeordnet ist (Sp 5, Z 15 bis 26),<\/p>\n<p>&#8211; 1.2 eine elektrische Spule 102 f\u00fcr das F\u00fchren eines Stromes, wobei sich die Spule innerhalb des Magnetfelds in Reaktion auf den durch die Spule flie\u00dfenden Strom bewegt, die Spule 102 verschieblich in dem Geh\u00e4use angebracht ist, und eine translatorische Bewegung ausf\u00fchren kann (Sp 5 Z 3 bis 12, 27 bis 38)<\/p>\n<p>&#8211; 1.3 eine mit der Spule elektrisch verbundene Einrichtung 46, die den elektrischen Strom liefert (Sp 8, Z 11 bis 19, Fig 7)<\/p>\n<p>&#8211; 1.4 einen Greifer bzw ein Griffst\u00fcck (grip) 24, der\/das an der Spule 102 angebracht ist, um sich mit dieser translatorisch mitzubewegen, wobei der Greifer bzw das Griffst\u00fcck (grip) die Komponente erfassen bzw mit ihr im Eingriff stehen kann (Sp 2, Z 66 bis Sp 3, Z 5).<\/p>\n<p>In Spalte 3, Zeilen 2 bis 5 (allgemein) sowie Spalte 4, Zeilen 57 bis 59 (bezogen auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel) ist angegeben, dass der als Stange ausgebildete Greifer 24 an dem Spulenkolben 102 drehbeweglich ist &#8211; zur linearen Bewegung mit dem Spulenkolben und zur Drehbewegung an dem Spulenkolben. Der Schrift ist nicht zu entnehmen, wie diese Drehbeweglichkeit erreicht wird, und wozu sie dient, da kein Drehantrieb erw\u00e4hnt ist. Die drehbewegliche Montage k\u00f6nnte somit der Justierung vor dem Betrieb dienen, wie die Beklagte meint und die beiden vorgelegten Gutachten NB2 und NB4 ausf\u00fchren; sie k\u00f6nnte aber auch allgemein einer Drehung w\u00e4hrend des Betriebs dienen, wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 als Variante zu dem zweifellos nicht w\u00e4hrend des Betriebs drehbaren Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1 bis 8. Beide Varianten entnimmt der Fachmann nach \u00dcberzeugung des Gerichts der US 5 175 456.<\/p>\n<p>Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 dort ist kein Drehantrieb mit Motor, Verbindung und Stromversorgung gem\u00e4\u00df Merkmal 1.5 bis 1.7 vom Fachmann entnehmbar.<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit dem Anspruch 2 zeigt die US 5 175 456 dar\u00fcber hinaus Seltenerdmagneten (Sp 5, Z 20), und eine H\u00fclse 104, 106 (Fig 3), die sich gleitend um den Fortsatz des Magneten 108 erstreckt (Sp 5, Z 3 bis 14, 27 bis 38), wobei die Spule 102 auch um die H\u00fclse gelegt und mit dieser verbunden ist (Sp 5, Z 3 und 4). Dabei ist eine erste elektrische Stromquelle 46 (Fig 7) elektrisch mit dieser Spule verbunden. Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 2 fehlt der Antriebsmotor und die zugeh\u00f6rige zweite Stromquelle.<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit dem Anspruch 14 entnimmt der Fachmann der US 5 175 456 eine Lageregelung f\u00fcr den Linearantrieb mit Sollwert-Istwertvergleich, Stellglied und Regler (Sp 9, Z 61 bis Sp 10, Z 2). Nicht angegeben ist eine Regelung f\u00fcr die Drehung des Greifers.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Die Dissertation von Do Quoc Chinh &#8222;Elektromechanische Antriebselemente zur Erzeugung kombinierter Dreh-Schub-Bewegungen f\u00fcr die Ger\u00e4tetechnik&#8220;, TU Dresden, (N 4) ist nach Auffassung des Senats als vorver\u00f6ffentlichter Stand der Technik zu ber\u00fccksichtigen. Soweit die Beklagte dies unter Verweis auf eine stattgefundene Einstufung in &#8222;Vertraulichkeitsgrad: NfD&#8220; in Abrede stellt, dringt sie damit nicht durch. Denn der Senat ist in der Zusammenschau der ihm vorliegenden Unterlagen zu der \u00dcberzeugung gekommen, dass diese Dissertation, die am 26. Juli 1987 bei der Fakult\u00e4t f\u00fcr Elektrotechnik\/Elektronik des Wissenschaftlichen Rates der Technischen Universit\u00e4t Dresden eingereicht und am 26. August 1987 vor der Pr\u00fcfungskommission verteidigt worden war, am Priorit\u00e4tstag des Streitpatents (1. M\u00e4rz 1993) der interessierten Fach\u00f6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gewesen ist. Dabei ist mit der Beklagten zun\u00e4chst davon auszugehen, dass die Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df N 10, wonach die Best\u00e4tigung \u00fcber die Abgabe der erforderlichen Pflichtexemplare am 14. September 1987 vorgelegt worden ist, insoweit nicht aussagekr\u00e4ftig ist; denn angesichts der Formulierung &#8222;Abgabe \u2026 an die Univ.-Bibliothek (ohne Geheimhaltungsgrad) bzw an die Zweigbibliothek (bei NfD, VD) der Sektion oder an die VS-Hauptstelle (bei VS)&#8220; besagt dieses Dokument nichts dar\u00fcber, wo die Pflichtexemplare tats\u00e4chlich abgegeben wurden und welcher (ggfls eng begrenzte und m\u00f6glicherweise nur kraft besonderer Autorisierung befugte) Personenkreis Einblick nehmen konnte.<\/p>\n<p>Allerdings belegt eine vom Senat (gem\u00e4\u00df \u00a7 87 PatG) \u00fcber die hiesige Gerichtsbibliothek per E-Mail eingeholte Auskunft des Referats &#8222;Informationsdienste der Deutschen B\u00fccherei Leipzig&#8220; vom 13. Juli 2004, dass die Schrift am 5. April 1988 in dieser Bibliothek als Zugang registriert worden war. Soweit die Beklagte eine fehlende Unterschrift der E-Mail moniert, ist dieser technisch bedingte Umstand hier ohne Belang und beeintr\u00e4chtigt die (auch seitens der Beklagten im \u00dcbrigen unbeanstandet gebliebene) inhaltliche Zuverl\u00e4ssigkeit der Angaben nicht. Auch wenn das in der Auskunft genannte Zugangsdatum 5. April 1988 keinen sicheren Schluss dahingehend zul\u00e4sst, dass die Dissertation bereits damals in der Deutschen Nationalbibliographie angezeigt und ins Magazin der Deutschen B\u00fccherei Leipzig zur Einsichtnahme f\u00fcr beliebige Interessierte eingestellt worden ist, erscheint es doch \u2013 trotz der anf\u00e4nglichen Einstufung als geheimhaltungsbed\u00fcrftig \u2013 als wenig plausibel, dass die bibliographische Erfassung und Ausleihe dieser Entgegenhaltung nahezu f\u00fcnf Jahre lang bis zum Priorit\u00e4tstag des Streitpatents 1. M\u00e4rz 1993 unterblieben sein k\u00f6nnte. Vor dem Hintergrund, dass die Schrift (ausweislich des im Internet unter www.opac.dbl.ddb.de zug\u00e4nglichen Katalogs der Leipziger B\u00fccherei) die Signatur &#8222;Di 1988 B 2385&#8220; tr\u00e4gt, &#8211; ein Umstand, der ebenfalls f\u00fcr eine zeitnahe Bibliographierung spricht -, l\u00e4sst der Zeitablauf zwischen Abgabe der Pflichtexemplare (ausweislich Anlage N 10 sp\u00e4testens am 14. September 1987) und Eingang eines Exemplars in Leipzig (5. April 1988) vielmehr auch die Lesart zu, dass bereits zum letztgenannten Zeitpunkt die urspr\u00fcngliche Kategorisierung als vertraulich aufgehoben, der Vermerk &#8222;NfD&#8220; gel\u00f6scht gewesen war \u2013 eine Interpretation, durch die \u00fcberdies der (hier nicht entscheidungserhebliche) Umstand, dass die bereits im Jahr 1985 ebenfalls an der TU Dresden eingereichte Dissertation Schink\u00f6the (N 6) erst im Juni 1990 an die Leipziger B\u00fccherei geleitet (und dort mit der Signatur &#8222;Di 1990 B 5390&#8220; versehen) wurde, eine plausible Erkl\u00e4rung erf\u00e4hrt. Die Frage bedurfte indes keiner weiteren Aufkl\u00e4rung. Denn der Senat st\u00fctzt seine \u00dcberzeugung, wonach die N 4 sp\u00e4testens im Juli 1989 jedermann zug\u00e4nglich war, ma\u00dfgeblich auf die Anhaltspunkte, die sich dem ihm in der Verhandlung vorgelegten, seitens der Klagepartei aus der Bibliothek der TU Dresden ausgeliehenen Exemplar der Dissertation entnehmen lassen. Zum einen findet sich dort auf der R\u00fcckseite des Deckblatts ein Eingangsstempel (soweit leserlich)<\/p>\n<p>&#8222;Technische Universit\u00e4t Dresden<\/p>\n<p>\u2026 bliothek<\/p>\n<p>Tech\u2026iothek d. DDR<\/p>\n<p>010289&#8220;<\/p>\n<p>dh vom 1. Februar 1989. Unterhalb hiervon war zudem die (nunmehr mit einem wei\u00dfen Etikett \u00fcberklebte, in der f\u00fcr die Akten gefertigten Ablichtung nicht leserliche) urspr\u00fcngliche Signatur &#8222;DS 87.40&#8220; sowie handschriftlich der Vermerk &#8222;5 Ex.&#8220; angebracht \u2013 ein Eintrag, der belegt, dass das Werk seinerzeit auch bibliografisch erfasst worden war.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich dokumentiert der auf dem Vorblatt eingeklebte Ausleihzettel mit dem Aufdruck: &#8222;Dieses Buch ist zur\u00fcckzugeben bis zum&#8220; sowie den in den Spalten darunter eingestempelten Daten &#8222;3. Juli 1989&#8220;, &#8222;19. Dezember 1990&#8220;, &#8222;24. November 1992&#8220; und &#8222;23. Juli 1993&#8220;, dass das dem Senat vorliegende Exemplar der Dissertation noch vor dem Priorit\u00e4tstag des Streitpatents dreimal an Interessierte abgegeben worden ist. In der Gesamtschau dieser Umst\u00e4nde, insbesondere angesichts der durch Datumsstempel belegten tats\u00e4chlichen Ausleihvorg\u00e4nge, steht damit zur \u00dcberzeugung des Senats fest, dass die \u00d6ffentlichkeit vor dem Priorit\u00e4tstag die \u2013 f\u00fcr eine Vorver\u00f6ffentlichung erforderliche \u2013 objektive M\u00f6glichkeit einer Kenntnisnahme der Entgegenhaltung N 4 hatte.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit vor dem 1. M\u00e4rz 1993 nach wie vor mit der Erw\u00e4gung in Zweifel zieht, es k\u00f6nne sich bei den \u2013 namentlich nicht genannten \u2013 Entleihern um zur Geheimhaltung verpflichtete Angeh\u00f6rige eines besonders befugten Personenkreises und nicht um beliebige Dritte gehandelt haben, entbehrt eine solche \u2013 auch von der Beklagten nicht als Faktum behauptete &#8211; rein theoretische M\u00f6glichkeit jeder Plausibilit\u00e4t. Denn f\u00fcr die \u2013 in der Erw\u00e4gung der Beklagten implizit enthaltene \u2013 Mutma\u00dfung, auch unter der Geltung des Grundgesetzes seit der Wiedervereinigung Deutschlands habe man an der TU Dresden die fr\u00fcher f\u00fcr Forschungsergebnisse gepflogene Geheimhaltung nahtlos fortgesetzt, wurden tats\u00e4chliche Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage bestehen f\u00fcr den Senat keine vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass die N 4 vorver\u00f6ffentlicht und mithin als Stand der Technik zugrunde zulegen ist.<\/p>\n<p>Die Dissertation gem\u00e4\u00df N 4 befasst sich in Kap 3.4 allgemein mit der Kombinationsm\u00f6glichkeit von Dreh- und Schub-Antriebseinheiten. In der Tafel 3.3 (S 32) sind verschiedene Kombinationsm\u00f6glichkeiten dargestellt. Die Variante d ist auf Seite 33, Absatz 2 n\u00e4her beschrieben. Hierbei handelt es sich um einen Tauchspul-Linearmotor . Die Tauchspule des Linearmotors SA ist direkt mit der Antriebswelle verbunden und dreht sich demzufolge mit. Eine l\u00e4ngsverschiebliche Kupplung entkoppelt ihre Linearbewegung von dem L\u00e4ufer des Rotationsmotors DA. Die Variante e verf\u00fcgt demgegen\u00fcber \u00fcber eine Kupplung, die den Linear\/Schubantrieb SA von der Drehbewegung entkoppelt. Bei der Variante c ist der Drehantrieb insgesamt auf den Schubantrieb aufgesetzt und macht dessen Linearbewegung mit. Auf den Seiten 196 bis 202 ist die Regelkreisstruktur eines Dreh-Schubantriebs beschrieben. Bild 8.7 zeigt den Signalflussplan eines Lageregelkreises, der offensichtlich sowohl f\u00fcr den Lageregler des Schubantriebs, als auch f\u00fcr den Winkelregler des Drehantriebs gilt (&#8222;Weg- bzw Winkelaufnehmer, Motor-\/St\u00f6rkraft bzw -drehmoment&#8220;), was auch die Tabelle 8.2 belegt.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Erfinderische T\u00e4tigkeit<\/p>\n<p>Die Anbringung eines drehbaren Greifers mit entsprechendem Drehantrieb an einem Bewegungsmechanismus ist ein nicht nur dem Fachmann gel\u00e4ufiges allgemeines Prinzip, das sich bei drehbaren Baggerschaufeln \u00fcblichen Mehrachs-Industrierobotern und Best\u00fcckungsautomaten beobachten l\u00e4sst. Auch die menschliche Hand als Vorbild aller Handhabungsautomaten folgt diesem \u2013 f\u00fcr alle Antriebsarten (elektrisch, hydraulisch, Muskelkraft) gebr\u00e4uchlichen &#8211; Prinzip. Die h\u00e4ufigste und einfachste M\u00f6glichkeit ist dabei, den Drehantrieb direkt beim Greifer anzubringen und ihn linear mitzubewegen (entsprechend Variante c in der Tafel 3.3 der Dissertation N 4, aaO).<\/p>\n<p>Ausgehend von der Vorrichtung nach der US 5 175 456 hat der Fachmann Veranlassung zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob diese Montagevorrichtung auch dahingehend erweitert werden kann, die Montagekomponenten beim Montagevorgang zu drehen, um sie zB im Winkel auszurichten. Das ist n\u00e4mlich eine bei Montagevorg\u00e4ngen sehr h\u00e4ufige Forderung. Der Fachmann, der einerseits das Prinzip kennt, einen Greifer samt zugeh\u00f6rigem Drehantrieb an einem Bewegungsmechanismus f\u00fcr anderweitige \u2013 insbesondere lineare \u2013 Bewegungen zu montieren, au\u00dferdem aus der Dissertation N 4 aaO wei\u00df, dass auch Tauchspulantriebe derart ausgebildet sein k\u00f6nnen, und der US 5 175 456 auch den Hinweis entnimmt, den schon als runde Stange gestalteten Greifer 74 an der\/dem selbst nicht drehbaren, da rechteckf\u00f6rmigen Spule bzw Spulenkolben drehbar anzubringen (Sp 3, Z 3 bis 5), wird diese bekannte Montagevorrichtung ohne weiteres auf Drehbewegungen erweitern, indem er zur Drehung der Greiferstange 24 gegen\u00fcber der Spule einen entsprechenden Drehantrieb mit Motor, (Getriebe-) Verbindung zum Greifer und Stromversorgung vorsieht, wie es im einzelnen im erteilten Patentanspruch 1 angegeben ist.<\/p>\n<p>Es bedurfte somit keiner erfinderischen T\u00e4tigkeit, um zur Vorrichtung nach Anspruch 1 zu kommen.<\/p>\n<p>Das gleiche gilt f\u00fcr den Anspruch 2, da die \u00fcber den Anspruch 1 hinausgehenden Merkmale \u2013 wie dargelegt &#8211; aus der US 5 175 456 bekannt und hinsichtlich der zweiten Stromquelle nahegelegt sind.<\/p>\n<p>Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass der Anspruch 14 nichts Erfinderisches enth\u00e4lt. Denn eine Lage- und Winkelregelung ist eine selbstverst\u00e4ndliche Ma\u00dfnahme, wenn es um eine Positionieraufgabe geht.<\/p>\n<p>Aus dem Hilfsantrag II ist zu erschlie\u00dfen, dass die Klagegegnerin in der Anbringung der Motoren an der Spule nach Anspruch 7 bzw am Geh\u00e4use nach Anspruch 11 etwas Erfinderisches sieht. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Fachmann wird zun\u00e4chst die \u00fcbliche direkte Anbringung des Drehantriebs zwischen Greifer und Spule ins Auge fassen (entsprechend Anspruch 7), die er dann w\u00e4hlen wird, wenn die linear zu bewegenden Massen nicht zu gro\u00df werden, dh wenn er einen sehr leichten Motor zur Verf\u00fcgung hat, den er, verbunden mit der Spule, translatorisch mitbewegen lassen kann. Andernfalls wei\u00df er, dass er den Motor station\u00e4r \u2013 also am Geh\u00e4use (Anspruch 11) \u2013 anbringen muss, was einen \u00dcbertragungsmechanismus f\u00fcr die Drehbewegung vom station\u00e4ren Motor zum linear bewegten Greifer erfordert. Solche \u00dcbertragungsmechanismen (zB die in der Tafel 3.3 bei Beispiel d als Standard-Symbol dargestellte l\u00e4ngsverschiebliche Kupplung) sind dem Fachmann gel\u00e4ufig.<\/p>\n<p>Auch in den Anspr\u00fcchen 3 bis 6, 8 bis 10, 12 und 13 vermag der Senat nichts selbst\u00e4ndig Erfinderisches zu erkennen. Dazu wurde von der Klagegegnerin auch nichts vorgetragen.<\/p>\n<p>Wenn die Beklagte der Ansicht ist, dass bei Tauchspulenantrieben nach dem Stand der Technik die Spule immer mit dem Greifer direkt zu verbinden ist, so kann dem nicht gefolgt werden. Dem Stand der Technik ist zu entnehmen, dass es sich dabei lediglich um eine vorteilhafte Variante handelt, die Koppelelemente vermeidet. Sie funktioniert aber nur bei zylindrischen Tauchspulen, die sich in dem Luftspalt drehen k\u00f6nnen. Die US 5 175 456 zeigt dagegen eine rechteckige Spule. Auch die auf Seite 33, letzter Absatz der N 4 beschriebenen Nachteile der Koppelelemente wird der Fachmann nicht als Hinderungsgrund sehen, denn Antriebe mit solchen Koppelelementen sind weit verbreitet und ihm damit als praktikable L\u00f6sung mit hinnehmbaren Nachteilen bekannt. Auch die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung hat diese Nachteile hinzunehmen, und Merkmale zu ihrer Vermeidung sind weder in den Patentanspr\u00fcchen noch in der Beschreibung angegeben.<\/p>\n<p>Ob die von der Inhaberin des US-Patents 5 175 456 tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrte Montageeinrichtung einen drehbaren Greifer hat oder nicht, ist unbeachtlich. Entscheidend ist allein, was der Fachmann der US 5 175 456 entnimmt.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Beklagten, dass bei einer Teilung der in der US 5 175 456 gezeigten Greiferstange 24 eine von der patentgem\u00e4\u00dfen Montagevorrichtung abweichende Vorrichtung entstehen w\u00fcrde, wenn nur der untere Teil drehbar w\u00e4re, kann nicht gefolgt werden. Dann w\u00e4re der untere Teil n\u00e4mlich allein als der drehbare Greifer gem\u00e4\u00df Anspruch 1, 2 oder 14 anzusehen.<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I und die Anspr\u00fcche 1 und 2 nach Hilfsantrag II sind unzul\u00e4ssig erweitert.<\/p>\n<p>In dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag I und den Anspr\u00fcchen 1 und 2 nach Hilfsantrag II ist jeweils beansprucht, dass der Greifer 24 im weiteren Geh\u00e4use 200 drehbar und translatorisch mitbewegbar angebracht ist. In Spalte 11, Zeile 4 bis 14 der Patentschrift, die von der Beklagten hierzu als Offenbarungsstelle angegeben wurde, findet sich stattdessen die Angabe: &#8222;..grip 24 is rotatably mounted on the casing 200 for translational motion&#8230;&#8220;, was bei der gegenseitigen Lage zweier Gegenst\u00e4nde nicht mit &#8222;im&#8220; \u00fcbersetzbar ist. Die Figuren 9 und 11 zeigen zwar, dass der Greifer 24 in das Geh\u00e4use 200 hineinreicht. Dass er aber im Geh\u00e4use angebracht ist, l\u00e4sst sich diesen Figuren nicht entnehmen, denn dort ist allenfalls eine Lagerung beim Durchtritt durch die untere Geh\u00e4usewandung, dh am Geh\u00e4use entnehmbar. Auf Grund ihrer R\u00fcckbeziehungen enthalten damit auch die auf die Hauptanspr\u00fcche r\u00fcckbezogenen Anspr\u00fcche 2 bis 12 nach Hilfsantrag I bzw 3 bis 11 nach Hilfsantrag II diese unzul\u00e4ssige Erweiterung.<\/p>\n<p>Die nach Hilfsantrag I bzw II ge\u00e4nderten Anspr\u00fcche sind somit insgesamt nicht zul\u00e4ssig und k\u00f6nnen dem Verfahren nicht zugrundegelegt werden.<\/p>\n<p><strong>7.<\/strong> Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, \u00a7 84 Abs 2 PatG in Verbindung mit \u00a7 91 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 99 Abs 1 PatG in Verbindung mit \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundespatentgericht Entscheidungsdatum: 14.07.2004 Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 Ni 36\/03 (EU) Eigenes Abstract: Im Rahmen eines Patentnichtigkeitsverfahrens geht es um die Frage der Patentf\u00e4higkeit einer technischen Vorrichtung. Als Nichtigkeitsgrund wird geltend gemacht, dass der patentierte Gegenstand nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhe,\u00a0 da in einer Dissertation bereits zuvor \u00fcber einen entsprechenden Stand der Technik berichtet wurde. 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