{"id":3854,"date":"2014-09-11T00:22:43","date_gmt":"2014-09-10T22:22:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3854"},"modified":"2023-09-30T11:29:28","modified_gmt":"2023-09-30T10:29:28","slug":"elektronische-leseplatze-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3854","title":{"rendered":"Elektronische Lesepl\u00e4tze V"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Europ\u00e4ischer Gerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 11.09.2014<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=157511&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">C-117\/13<\/a><\/p>\n<p><strong>ECLI:<\/strong> <span id=\"pagePrincipale\"><span class=\"outputEcli\">ECLI:EU:C:2014:2196<\/span><\/span><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Im Rechtsstreit um die Verf\u00fcgbarkeit digitalisierter Lehrb\u00fccher des <a href=\"http:\/\/www.ulmer.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">Ulmer Verlages<\/a> an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen der <a href=\"http:\/\/www.tu-darmstadt.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt<\/a> wurde das Verfahren vom BGH ausgesetzt und an den EuGH zur Vorabentscheidung verwiesen. Dieser setzte sich mit drei strittigen Fragen auseinander. Der EuGH entschied, dass Bibliotheken B\u00fccher ohne Erlaubnis des Rechteinhabers digitalisieren d\u00fcrfen, selbst wenn der Verlag der Bibliothek eine Lizenz f\u00fcr die entsprechende digitale Fassung anbietet. Allerdings d\u00fcrfen Bibliotheken nur so viele digitale Exemplare anbieten, wie sie in gedruckter Fassung erworben haben. Des Weiteren d\u00fcrfen EU-Mitgliedsstaaten \u00f6ffentlichen Bibliotheken erlauben, Werke aus dem Bestand zu digitalisieren und bei Notwendigkeit den Nutzern \u00fcber entsprechende Terminals zur Verf\u00fcgung zu stellen. Das Ausdrucken oder Vervielf\u00e4ltigen auf externen Speichermedien ist insoweit gestattet, dass Verlage und Rechteinhaber f\u00fcr das Vervielf\u00e4ltigen eine angemessene Verg\u00fctung erhalten.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug Eilverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2155\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">LG Frankfurt vom 13.05.2009, AZ 2-06 O 172\/09<\/a><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1951\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">OLG Frankfurt vom 24.11.2009, AZ 11 U 40\/09<\/a><\/p>\n<p>Instanzenzug Hauptsacheverfahren:<br \/>\n\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3107\" class=\"liexternal\">LG Frankfurt a.M. vom 16.03.2011, Az. 2-06 O 378\/10<\/a><br \/>\n\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3633\" class=\"liexternal\">BGH vom 20.09.2012, Az. I ZR 69\/11<\/a><br \/>\n\u2013 EuGH vom 11.09.2014, AZ C-117\/13<br \/>\n\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" class=\"liexternal\">BGH vom 16.04.2015, AZ I ZR 69\/11<\/a><br \/>\n\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4740\" class=\"liexternal\">BGH vom 10.12.2015, AZ I ZR 69\/11<\/a><\/p>\n<p><strong>Weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/irights.info\/artikel\/eugh-bibliotheken-duerfen-buecher-digitalisieren-um-sie-auf-elektronische-leseplaetze-zu-spielen\/23935\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">iRights.info vom 13.09.2014<\/a><br \/>\n\u2666<a href=\"http:\/\/www.buchreport.de\/nachrichten\/verlage\/verlage_nachricht\/datum\/2014\/09\/15\/gruenes-licht-an-leseplaetzen.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\"> Buchreport vom 15.09.2014<\/a><br \/>\n\u2666<a href=\"http:\/\/www.juve.de\/nachrichten\/verfahren\/2014\/09\/digitalisierte-buecher-bibliotheken-siegen-mit-hogan-lovells-vor-eugh\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\"> JUVE vom 18.09.2014<\/a><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Der Begriff \u201eRegelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen\u201c in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Rechtsinhaber und eine in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, wie eine \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bibliothek, f\u00fcr das betroffene Werk einen Lizenz- oder Nutzungsvertrag geschlossen haben m\u00fcssen, in dem die Bedingungen f\u00fcr die Nutzung des Werks durch die Einrichtung festgelegt sind.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Art. 5 Abs. 3 Buchst. n in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001\/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzur\u00e4umen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielf\u00e4ltigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals in den R\u00e4umlichkeiten dieser Einrichtungen zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 ist dahin auszulegen, dass er nicht Handlungen erfasst wie das Ausdrucken von Werken auf Papier oder ihr Speichern auf einem USB-Stick, die von Nutzern auf Terminals vorgenommen werden, die in unter diese Bestimmung fallenden \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken eigens eingerichtet sind. Solche Handlungen k\u00f6nnen allerdings gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b dieser Richtlinie gestattet sein, sofern im Einzelfall die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Der Begriff \u201eRegelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen\u201c in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Rechtsinhaber und eine in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, wie eine \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bibliothek, f\u00fcr das betroffene Werk einen Lizenz- oder Nutzungsvertrag geschlossen haben m\u00fcssen, in dem die Bedingungen f\u00fcr die Nutzung des Werks durch die Einrichtung festgelegt sind.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Art. 5 Abs. 3 Buchst. n in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001\/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzur\u00e4umen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielf\u00e4ltigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals in den R\u00e4umlichkeiten dieser Einrichtungen zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 ist dahin auszulegen, dass er nicht Handlungen erfasst wie das Ausdrucken von Werken auf Papier oder ihr Speichern auf einem USB-Stick, die von Nutzern auf Terminals vorgenommen werden, die in unter diese Bestimmung fallenden \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken eigens eingerichtet sind. Solche Handlungen k\u00f6nnen allerdings gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b dieser Richtlinie gestattet sein, sofern im Einzelfall die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n<p>Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).<\/p>\n<p>Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Technischen Universit\u00e4t Darmstadt (im Folgenden: TU Darmstadt) und der Eugen Ulmer KG (im Folgenden: Ulmer). Im Mittelpunkt dieses Rechtsstreits steht die Frage, ob die TU Darmstadt ein Buch, das sich in ihrer Bibliothek befindet und an dem Ulmer die Verlagsrechte h\u00e4lt, auf Terminals in den R\u00e4umlichkeiten der Bibliothek \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen durfte.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Rechtlicher Rahmen<\/strong><\/p>\n<p><strong><em>Unionsrecht<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 31, 34, 36, 40, 44, 45 und 51 der Richtlinie 2001\/29 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e(31) Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenst\u00e4nden gesichert werden. \u2026 \u2026<\/p>\n<p>(34) Die Mitgliedstaaten sollten die M\u00f6glichkeit erhalten, Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr bestimmte F\u00e4lle, etwa f\u00fcr Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, zugunsten \u00f6ffentlicher Einrichtungen wie Bibliotheken und Archive, zu Zwecken der Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse, f\u00fcr Zitate, f\u00fcr die Nutzung durch behinderte Menschen, f\u00fcr Zwecke der \u00f6ffentlichen Sicherheit und f\u00fcr die Nutzung in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorzusehen. \u2026<\/p>\n<p>(36) Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen einen gerechten Ausgleich f\u00fcr die Rechtsinhaber auch in den F\u00e4llen vorsehen, in denen sie die fakultativen Bestimmungen \u00fcber die Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen, die einen derartigen Ausgleich nicht vorschreiben, anwenden. \u2026<\/p>\n<p>(40) Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen eine Ausnahme oder Beschr\u00e4nkung zugunsten bestimmter nicht kommerzieller Einrichtungen, wie der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Bibliotheken und \u00e4hnliche Einrichtungen sowie Archive, vorsehen. Jedoch sollte diese Ausnahme oder Beschr\u00e4nkung auf bestimmte durch das Vervielf\u00e4ltigungsrecht erfasste Sonderf\u00e4lle begrenzt werden \u2026 Spezifische Vertr\u00e4ge und Lizenzen, die diesen Einrichtungen und ihrer Zweckbestimmung zur Verbreitung der Kultur in ausgewogener Weise zugutekommen, sollten daher unterst\u00fctzt werden. \u2026<\/p>\n<p>(44) Bei der Anwendung der Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen im Sinne dieser Richtlinie sollten die internationalen Verpflichtungen beachtet werden. Solche Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen d\u00fcrfen nicht auf eine Weise angewandt werden, dass die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenst\u00e4nde beeintr\u00e4chtigt wird. \u2026<\/p>\n<p>(45) Die in Artikel 5 Abs\u00e4tze 2, 3 und 4 vorgesehenen Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen sollten jedoch vertraglichen Beziehungen zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs f\u00fcr die Rechtsinhaber nicht entgegenstehen, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zul\u00e4ssig ist. \u2026<\/p>\n<p>(51) \u2026 Die Mitgliedstaaten sollten freiwillige Ma\u00dfnahmen der Rechtsinhaber, einschlie\u00dflich des Abschlusses und der Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Rechtsinhabern und anderen interessierten Parteien, f\u00f6rdern, mit denen daf\u00fcr Sorge getragen wird, dass die Ziele bestimmter Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen, die im Einklang mit dieser Richtlinie in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, erreicht werden k\u00f6nnen. \u2026<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Art. 2 (\u201eVervielf\u00e4ltigungsrecht\u201c) der Richtlinie 2001\/29 bestimmt:<\/span><\/p>\n<p>\u201eDie Mitgliedstaaten sehen f\u00fcr folgende Personen das ausschlie\u00dfliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vor\u00fcbergehende oder dauerhafte Vervielf\u00e4ltigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> f\u00fcr die Urheber in Bezug auf ihre Werke, \u2026\u201c<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Art. 3 (\u201eRecht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung sonstiger Schutzgegenst\u00e4nde\u201c) der Richtlinie 2001\/29 sieht in seinem Abs. 1 vor:<\/span><\/p>\n<p>\u201eDie Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschlie\u00dfliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose \u00f6ffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschlie\u00dflich der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.\u201c<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Art. 5 (\u201eAusnahmen und Beschr\u00e4nkungen\u201c) der Richtlinie 2001\/29 sieht in seinem Abs. 2 vor<\/span><\/p>\n<p>\u201eDie Mitgliedstaaten k\u00f6nnen in den folgenden F\u00e4llen Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielf\u00e4ltigungsrecht vorsehen:<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> in Bezug auf Vervielf\u00e4ltigungen auf Papier oder einem \u00e4hnlichen Tr\u00e4ger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit \u00e4hnlicher Wirkung, mit Ausnahme von Notenbl\u00e4ttern und unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten;<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> in Bezug auf Vervielf\u00e4ltigungen auf beliebigen Tr\u00e4gern durch eine nat\u00fcrliche Person zum privaten Gebrauch und weder f\u00fcr direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei ber\u00fccksichtigt wird, ob technische Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> in Bezug auf bestimmte Vervielf\u00e4ltigungshandlungen von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen; \u2026\u201c<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001\/29 bestimmt:<\/span><\/p>\n<p>\u201eDie Mitgliedstaaten k\u00f6nnen in den folgenden F\u00e4llen Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen: \u2026<\/p>\n<p><strong>n)<\/strong> f\u00fcr die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenst\u00e4nden, f\u00fcr die keine Regelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der Einrichtungen gem\u00e4\u00df Absatz 2 Buchstabe c) befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr einzelne Mitglieder der \u00d6ffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals in den R\u00e4umlichkeiten der genannten Einrichtungen; \u2026\u201c<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29 lautet:<\/span><\/p>\n<p>\u201eDie in den Abs\u00e4tzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen d\u00fcrfen nur in bestimmten Sonderf\u00e4llen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeintr\u00e4chtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt werden.\u201c<\/p>\n<p><strong><em>Deutsches Recht<\/em><\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 52b des Gesetzes \u00fcber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) in der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung (im Folgenden: UrhG) hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eWiedergabe von Werken an elektronischen Lesepl\u00e4tzen in \u00f6ffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven<\/p>\n<p>Zul\u00e4ssig ist, ver\u00f6ffentlichte Werke aus dem Bestand \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschlie\u00dflich in den R\u00e4umen der jeweiligen Einrichtung an eigens daf\u00fcr eingerichteten elektronischen Lesepl\u00e4tzen zur Forschung und f\u00fcr private Studien zug\u00e4nglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Lesepl\u00e4tzen gleichzeitig zug\u00e4nglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. F\u00fcr die Zug\u00e4nglichmachung ist eine angemessene Verg\u00fctung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.\u201c<\/p>\n<p><strong>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/strong><\/p>\n<p>Die TU Darmstadt betreibt eine Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek, in der sie elektronische Lesepl\u00e4tze eingerichtet hat, an denen bestimmte Werke aus dem Bibliotheksbestand zur Einsichtnahme \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>Unter diesen Werken befand sich seit Januar oder Februar 2009 das bei Ulmer, einem wissenschaftlichen Verlag in Stuttgart (Deutschland), erschienene Lehrbuch Einf\u00fchrung in die neuere Geschichte von Winfried Schulze.<\/p>\n<p>Auf das Angebot von Ulmer vom 29. Januar 2009, von ihr herausgegebene Lehrb\u00fccher als elektronische B\u00fccher zu erwerben und zu nutzen, ging die TU Darmstadt nicht ein.<\/p>\n<p>Die TU Darmstadt digitalisierte das genannte Lehrbuch, um es an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen in ihrer Bibliothek bereitzustellen. An diesen Lesepl\u00e4tzen konnten gleichzeitig nicht mehr Exemplare des Werkes aufgerufen werden, als im Bibliotheksbestand vorhanden waren. Die Nutzer der Lesepl\u00e4tze konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick speichern und jeweils in dieser Form aus der Bibliothek mitnehmen.<\/p>\n<p>Das von Ulmer angerufene <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3107\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">Landgericht Frankfurt am Main vertrat in einem Urteil vom 6. M\u00e4rz 2011<\/a> die Ansicht, damit die Anwendung von \u00a7 52b UrhG ausgeschlossen sei, m\u00fcssten der Rechtsinhaber und die Einrichtung zuvor eine Vereinbarung \u00fcber die digitale Nutzung des Werks getroffen haben. Es wies dar\u00fcber hinaus den Antrag von Ulmer zur\u00fcck, der TU Darmstadt zu verbieten, das streitige Lehrbuch zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen. Allerdings gab es Ulmers Antrag statt, zu verbieten, dass Nutzer der Bibliothek der TU Darmstadt von in dieser bereitgestellten elektronischen Lesepl\u00e4tzen aus das Werk ausdrucken und\/oder auf einem USB-Stick speichern und\/oder solche Vervielf\u00e4ltigungen aus der Bibliothek mitnehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des von der TU Darmstadt mit einer Sprungrevision angerufenen Bundesgerichtshofs stellt sich als Erstes die Frage, ob im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 f\u00fcr Werke und sonstige Schutzgegenst\u00e4nde bereits dann \u201eRegelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen gelten\u201c, wenn der Rechtsinhaber einer in dieser Bestimmung genannten Einrichtung den Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen \u00fcber die Nutzung dieser Werke und sonstigen Schutzgegenst\u00e4nde anbiete, oder ob diese Bestimmung vielmehr dahin auszulegen sei, dass dies erst dann der Fall sei, wenn der Rechtsinhaber und die Einrichtung eine Vereinbarung hier\u00fcber getroffen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof f\u00fchrt hierzu aus, dass anders als die deutsche Fassung dieser Bestimmung deren englische und franz\u00f6sische Fassung im Sinne der erstgenannten Auslegung zu verstehen sein k\u00f6nnten. Auch die Systematik und der Zweck der Richtlinie 2001\/29 k\u00f6nnten f\u00fcr diese erstere Auslegung sprechen. St\u00fcnde hingegen erst eine bereits getroffene Vereinbarung einer Anwendung der Schrankenregelung entgegen, h\u00e4tte die betroffene Einrichtung es in der Hand, ein angemessenes Angebot des Rechtsinhabers abzulehnen, um in den Genuss der Schrankenregelung zu kommen. Der Rechtsinhaber erhielte dann zumeist keine angemessene Verg\u00fctung, die jedoch eines der Ziele dieser Richtlinie sei.<\/p>\n<p>Als Zweites, so der Bundesgerichtshof weiter, stelle sich die Frage, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 dahin auszulegen sei, dass er die Mitgliedstaaten dazu berechtige, den in dieser Bestimmung genannten Einrichtungen das Recht zu gew\u00e4hren, die sich in ihren Sammlungen befindlichen Werke zu digitalisieren, soweit die Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung auf ihren Terminals eine solche Vervielf\u00e4ltigung erfordere. Alles spreche f\u00fcr eine entsprechende Befugnis der Mitgliedstaaten, eine solche Ausnahme oder Beschr\u00e4nkung in Bezug auf das Vervielf\u00e4ltigungsrecht nach Art. 2 der Richtlinie vorzusehen, da sonst die praktische Wirksamkeit des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 nicht gew\u00e4hrleistet sei. Diese Befugnis k\u00f6nne jedenfalls aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie hergeleitet werden.<\/p>\n<p>Als Drittes wirft der Ausgangsrechtsstreit nach den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs die Frage auf, ob die Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 eine Beschr\u00e4nkung vorsehen d\u00fcrften, nach der die Nutzer einer dort genannten Einrichtung von dieser auf ihren Terminals wiedergegebene oder zug\u00e4nglich gemachte Werke ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick speichern k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Zwar sei das Ausdrucken, Speichern oder Downloaden, da mit einer Vervielf\u00e4ltigung eines Werks verbunden, grunds\u00e4tzlich nicht von der Beschr\u00e4nkung nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 gedeckt. Allerdings k\u00f6nnte eine solche Vervielf\u00e4ltigung, die sich an die Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung eines Werks durch die betreffende Einrichtung anschlie\u00dfe, auf der Grundlage einer anderen Beschr\u00e4nkung, insbesondere der \u201ePrivatkopie-Ausnahme\u201c gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\/29, gestattet sein.<\/p>\n<p>Auch lege das Ziel des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29, das darin bestehe, zu Zwecken der Forschung und privater Studien eine effiziente Nutzung von Texten zu erm\u00f6glichen, die auf Terminals einer Einrichtung wie einer Bibliothek wiedergegeben oder zug\u00e4nglich gemacht worden seien, eine Auslegung dieser Bestimmung dahin nahe, dass das Ausdrucken eines Werks auf Papier von einem Terminal aus erlaubt sei. F\u00fcr die Speicherung auf einem USB-Stick gelte dies dagegen nicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei durch diese Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 auch gew\u00e4hrleistet, dass der Umfang dieser Schrankenregelung den drei Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie entspreche. Die Speicherung eines Werks auf USB-Stick greife n\u00e4mlich intensiver in die Rechte des Urhebers ein als das Ausdrucken des Werks auf Papier.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden hat der <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3633\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt<\/a>:<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Gelten Regelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen \u00fcber die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet?<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 die Mitgliedstaaten, den Einrichtungen das Recht einzur\u00e4umen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zug\u00e4nglich zu machen?<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> D\u00fcrfen die von den Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zug\u00e4nglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern k\u00f6nnen?<\/p>\n<p><strong>Zu den Vorlagefragen<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong><em>Zur ersten Frage<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 f\u00fcr ein Werk \u201eRegelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen gelten\u201c, wenn der Rechtsinhaber einer in dieser Bestimmung genannten Einrichtung, wie einer \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliothek, f\u00fcr dieses Werk den Abschluss eines Lizenz- oder Nutzungsvertrags zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.<\/p>\n<p>Mit Ausnahme von Ulmer schlagen alle Beteiligten, die schriftliche Erkl\u00e4rungen abgegeben haben, die Verneinung dieser Frage vor. Sie pl\u00e4dieren im Wesentlichen f\u00fcr eine Auslegung des Begriffs \u201eRegelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen\u201c in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29, wonach der Rechtsinhaber und die Einrichtung f\u00fcr das fragliche Werk bereits einen Lizenz- oder Nutzungsvertrag geschlossen haben m\u00fcssen, in dem die Bedingungen f\u00fcr die Nutzung des Werks durch die Einrichtung festgelegt sind.<\/p>\n<p>Ulmer macht dagegen geltend, dass ein Angebot des Rechtsinhabers an eine \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bibliothek zum Abschluss eines Lizenz- oder Nutzungsvertrags als solches gen\u00fcgen m\u00fcsse, sofern es \u201eangemessen\u201c sei. Bereits in diesem Fall sei eine Anwendung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Insoweit ergibt zun\u00e4chst ein Vergleich der Sprachfassungen von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29, insbesondere der englischen, der franz\u00f6sischen, der deutschen und der spanischen Fassung, die jeweils die Begriffe \u201eterms\u201c, \u201econditions\u201c, \u201eRegelung\u201c und \u201econdiciones\u201c enthalten, dass der Unionsgesetzgeber im Wortlaut dieser Bestimmung die Begriffe \u201eBedingungen\u201c oder \u201eBestimmungen\u201c verwendet hat, die sich auf tats\u00e4chlich vereinbarte Vertragsklauseln und nicht auf blo\u00dfe Vertragsangebote beziehen.<\/p>\n<p>Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschr\u00e4nkung nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 dem Allgemeininteresse dienen soll, das an der F\u00f6rderung der Forschung und privater Studien durch die Verbreitung von Kenntnissen besteht. Dies bildet im \u00dcbrigen die grundlegende Zweckbestimmung von Einrichtungen wie \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken.<\/p>\n<p>Die von Ulmer vertretene Auslegung bedeutete jedoch, dass der Rechtsinhaber durch eine einseitige und letztlich in seinem Belieben stehende Handlung der betroffenen Einrichtung das Recht nehmen k\u00f6nnte, diese Beschr\u00e4nkung in Anspruch zu nehmen, und damit auch die M\u00f6glichkeit, ihrer grundlegenden Zweckbestimmung zu entsprechen und das genannte Allgemeininteresse zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hei\u00dft es im 40. Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 2001\/29, dass spezifische Vertr\u00e4ge und Lizenzen, die diesen Einrichtungen und ihrer Zweckbestimmung zur Verbreitung der Kultur in ausgewogener Weise zugutekommen, unterst\u00fctzt werden sollten.<\/p>\n<p>Wie der Generalanwalt in den Nrn. 21 und 22 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, best\u00e4tigen die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 45 und 51 dieser Richtlinie, und zwar auch in ihrer deutschen Sprachfassung, dass insbesondere im Kontext der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001\/29 aufgef\u00fchrten Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen auf tats\u00e4chlich bestehende vertragliche Beziehungen sowie den Abschluss und die Umsetzung tats\u00e4chlich bestehender vertraglicher Vereinbarungen abgestellt wird, und nicht auf blo\u00dfe Vertrags- oder Lizenzangebote.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich die von Ulmer vertretene Auslegung schwerlich mit dem Zweck von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 vereinbaren, der darin besteht, einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern einerseits und jenen Nutzern gesch\u00fctzter Werke andererseits zu sichern, die zu Zwecken der Forschung und privater Studien einzelner Mitglieder der \u00d6ffentlichkeit diese Werke \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen wollen.<\/p>\n<p>Wenn bereits das Angebot zum Abschluss eines Lizenz- oder Nutzungsvertrags gen\u00fcgte, um die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 auszuschlie\u00dfen, w\u00fcrde dieser Beschr\u00e4nkung zudem im Wege einer solchen Auslegung ein gro\u00dfer Teil ihres sachlichen Gehalts und sogar ihrer praktischen Wirksamkeit genommen, weil die Beschr\u00e4nkung in dieser Auslegung, wie von Ulmer vorgetragen, nur auf die immer selteneren Werke anwendbar w\u00e4re, f\u00fcr die auf dem Markt noch keine elektronische Fassung, insbesondere als E-Book, angeboten wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich eine Auslegung, wonach es sich um tats\u00e4chlich vereinbarte Vertragsbedingungen handeln muss, entgegen dem Vortrag von Ulmer auch nicht mit dem Hinweis von der Hand weisen, dass sie gegen die drei Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29 versto\u00dfe.<\/p>\n<p>Hierzu gen\u00fcgt die Feststellung, dass die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 normierte Beschr\u00e4nkung mehrere eingrenzende Tatbestandsmerkmale enth\u00e4lt, die auch dann, wenn die Anwendung dieser Bestimmung nur im Fall tats\u00e4chlich vereinbarter Vertragsbedingungen ausgeschlossen ist, die Gew\u00e4hr bieten, dass diese Anwendung weiterhin Sonderf\u00e4lle betrifft, in denen die normale Verwertung von Werken nicht beeintr\u00e4chtigt und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt werden.<\/p>\n<p>Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Begriff \u201eRegelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen\u201c in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Rechtsinhaber und eine in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, wie eine \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bibliothek, f\u00fcr das betroffene Werk einen Lizenz- oder Nutzungsvertrag geschlossen haben m\u00fcssen, in dem die Bedingungen f\u00fcr die Nutzung des Werks durch die Einrichtung festgelegt sind.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong><em>Zur zweiten Frage<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Mit seiner zweiten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 es einem Mitgliedstaat verwehrt, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmung fallen, das Recht einzur\u00e4umen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielf\u00e4ltigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals in den R\u00e4umlichkeiten dieser Einrichtungen zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p>Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Digitalisierung eines Werks, da sie im Wesentlichen darin besteht, es vom analogen in das digitale Format umzuwandeln, unstreitig eine Handlung zur Vervielf\u00e4ltigung des Werks darstellt.<\/p>\n<p>Daher stellt sich die Frage, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 es den Mitgliedstaaten gestattet, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken dieses Vervielf\u00e4ltigungsrecht einzur\u00e4umen, obwohl nach Art. 2 dieser Richtlinie den Urhebern das ausschlie\u00dfliche Recht zusteht, die Vervielf\u00e4ltigung ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.<\/p>\n<p>Hierzu ist zun\u00e4chst festzustellen, dass sich gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001\/29 die in diesem Absatz vorgesehenen Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen auf die in den Art. 2 und 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und damit sowohl auf das ausschlie\u00dfliche Vervielf\u00e4ltigungsrecht des Rechtsinhabers als auch auf das Recht zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe des Werks beziehen.<\/p>\n<p>Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 beschr\u00e4nkt jedoch die Nutzung von Werken im Sinne dieser Bestimmung auf deren \u201eWiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung\u201c und damit auf Handlungen, die nur von dem ausschlie\u00dflichen Recht zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe gem\u00e4\u00df Art. 3 der Richtlinie erfasst werden.<\/p>\n<p>Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es f\u00fcr eine \u201eHandlung der Wiedergabe\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 insbesondere ausreicht, wenn die genannten Werke einer \u00d6ffentlichkeit in der Weise zug\u00e4nglich gemacht werden, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese M\u00f6glichkeit nutzen oder nicht (Urteil Svensson u. a., C-466\/12, EU:C:2014:76, Rn. 19).<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass in F\u00e4llen, in denen eine unter Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 fallende Einrichtung wie eine \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bibliothek unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens den Zugang zu einem in ihrer Sammlung befindlichen Werk einer \u201e\u00d6ffentlichkeit\u201c gew\u00e4hrt, d. h. allen Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit, die in den R\u00e4umlichkeiten der Einrichtung zu Zwecken der Forschung und privater Studien eigens hierf\u00fcr eingerichtete Terminals benutzen, dies als \u201eZug\u00e4nglichmachung\u201c und deshalb als \u201eHandlung der Wiedergabe\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Svensson u. a., EU:C:2014:76, Rn. 20).<\/p>\n<p>Dieses Recht zur Wiedergabe von Werken, das den in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 genannten Einrichtungen wie \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken in den tatbestandlichen Grenzen dieser Bestimmung zusteht, drohte einen gro\u00dfen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit zu verlieren, wenn diese Einrichtungen kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke bes\u00e4\u00dfen.<\/p>\n<p>Ein solches Recht wird den genannten Einrichtungen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001\/29 in Bezug auf \u201ebestimmte Vervielf\u00e4ltigungshandlungen\u201c einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Diese Bestimmtheitsanforderung ist in dem Sinne zu verstehen, dass die betroffenen Einrichtungen in der Regel nicht die Gesamtheit ihrer Sammlungen digitalisieren d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Dagegen ist diese Anforderung grunds\u00e4tzlich gewahrt, wenn die Digitalisierung bestimmter Werke einer Sammlung erforderlich ist \u201ef\u00fcr die Nutzung \u2026 durch ihre Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr einzelne Mitglieder der \u00d6ffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals\u201c, wie dies Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 vorsieht.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen bedarf der Umfang dieses akzessorischen Rechts zur Digitalisierung der genaueren Abgrenzung durch eine Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001\/29 im Licht von deren Art. 5 Abs. 5, wonach diese Beschr\u00e4nkung nur in bestimmten Sonderf\u00e4llen angewandt werden darf, in denen die normale Verwertung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands nicht beeintr\u00e4chtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt werden. Dabei soll jedoch durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29 die Reichweite der in Art. 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen nicht ausgedehnt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Infopaq International, C-5\/08, EU:C:2009:465, Rn. 58, und ACI Adam u. a., C-435\/12, EU:C:2014:254, Rn. 26).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29 im Rahmen des anwendbaren nationalen Rechts angemessen ber\u00fccksichtigt sind. Denn aus \u00a7 52b UrhG geht erstens hervor, dass die Digitalisierung von Werken durch \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bibliotheken nicht dazu f\u00fchren darf, dass den Nutzern auf den eigens eingerichteten Terminals mehr Exemplare eines Werks zur Verf\u00fcgung stehen, als diese Bibliotheken im analogen Format angeschafft haben. Zweitens ist nach dieser innerstaatlichen Rechtsvorschrift f\u00fcr die Digitalisierung des Werks als solche zwar keine Ausgleichsverpflichtung vorgesehen, doch ist f\u00fcr dessen sp\u00e4tere Zug\u00e4nglichmachung im digitalen Format auf den eigens eingerichteten Terminals eine angemessene Verg\u00fctung zu zahlen.<\/p>\n<p>Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. n in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001\/29 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzur\u00e4umen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielf\u00e4ltigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals in den R\u00e4umlichkeiten dieser Einrichtungen zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong><em>Zur dritten Frage<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Mit seiner dritten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 es einem Mitgliedstaat verwehrt, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmung fallen, das Recht einzur\u00e4umen, den Nutzern Werke auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals zug\u00e4nglich zu machen, die das Ausdrucken der Werke auf Papier oder ihr Speichern auf einem USB-Stick erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Wie aus den Rn. 40 und 42 des vorliegenden Urteils hervorgeht, erfasst die Beschr\u00e4nkung nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 grunds\u00e4tzlich nur bestimmte Handlungen der Wiedergabe, die normalerweise von dem ausschlie\u00dflichen Recht des Rechtsinhabers nach Art. 3 der Richtlinie erfasst werden. Dies sind diejenigen Handlungen, mit denen die fraglichen Einrichtungen ein Werk einzelnen Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals in ihren R\u00e4umlichkeiten zug\u00e4nglich machen.<\/p>\n<p>Handlungen wie das Ausdrucken eines Werks auf Papier oder sein Speichern auf einem USB-Stick jedoch sind, auch wenn sie durch bestimmte Funktionen erm\u00f6glicht werden, mit denen die eigens eingerichteten Terminals ausgestattet sind, auf denen das Werk eingesehen werden kann, unstreitig nicht Handlungen der \u201eWiedergabe\u201c im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001\/29, sondern der \u201eVervielf\u00e4ltigung\u201c im Sinne von deren Art. 2.<\/p>\n<p>Es handelt sich hierbei n\u00e4mlich um die Erstellung einer neuen analogen oder digitalen Kopie der digitalen Kopie des Werks, die den Nutzern von einer der fraglichen Einrichtungen auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals zug\u00e4nglich gemacht wird.<\/p>\n<p>Diese Vervielf\u00e4ltigungshandlungen k\u00f6nnen, anders als bestimmte Handlungen zur Digitalisierung eines Werks, auch nicht aufgrund eines aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 hergeleiteten akzessorischen Rechts gestattet werden, denn sie sind nicht erforderlich, um dieses Werk den Nutzern auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals unter Einhaltung der in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen zug\u00e4nglich zu machen. Auch k\u00f6nnen diese Handlungen deshalb nicht nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 gestattet sein, weil sie nicht von in dieser Bestimmung genannten Einrichtungen, sondern in deren R\u00e4umlichkeiten von den Nutzern der dort eigens eingerichteten Terminals vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Allerdings k\u00f6nnen solche Handlungen der Vervielf\u00e4ltigung auf analogem oder digitalem Datentr\u00e4ger gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001\/29 gestattet sein, sofern im Einzelfall die in diesen Bestimmungen normierten Voraussetzungen, insbesondere die eines gerechten Ausgleichs f\u00fcr den Rechtsinhaber, erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen m\u00fcssen solche Vervielf\u00e4ltigungshandlungen den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29 entsprechen. Folglich darf der Umfang der vervielf\u00e4ltigten Texte insbesondere nicht die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers ungeb\u00fchrlich verletzen.<\/p>\n<p>Demnach ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 dahin auszulegen ist, dass er nicht Handlungen erfasst wie das Ausdrucken von Werken auf Papier oder ihr Speichern auf einem USB-Stick, die von Nutzern auf Terminals vorgenommen werden, die in unter diese Bestimmung fallenden \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken eigens eingerichtet sind. Solche Handlungen k\u00f6nnen allerdings gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b dieser Richtlinie gestattet sein, sofern im Einzelfall die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p><strong>Kosten<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Europ\u00e4ischer Gerichtshof Entscheidungsdatum: 11.09.2014 Aktenzeichen: C-117\/13 ECLI: ECLI:EU:C:2014:2196 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Im Rechtsstreit um die Verf\u00fcgbarkeit digitalisierter Lehrb\u00fccher des Ulmer Verlages an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt wurde das Verfahren vom BGH ausgesetzt und an den EuGH zur Vorabentscheidung verwiesen. Dieser setzte sich mit drei strittigen Fragen auseinander. 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