{"id":3875,"date":"2015-04-16T11:15:31","date_gmt":"2015-04-16T09:15:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875"},"modified":"2020-06-29T11:16:05","modified_gmt":"2020-06-29T10:16:05","slug":"elektronische-leseplatze-vi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875","title":{"rendered":"Elektronische Lesepl\u00e4tze VI"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 16.04.2015<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;client=12&amp;nr=72304&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"lipdf\">I ZR 69\/11<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract: <\/strong>Nach Aussetzung des Rechtsstreits um die Verf\u00fcgbarkeit digitalisierter Lehrb\u00fccher an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen und der Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung urteilte der BGH nun endg\u00fcltig im langj\u00e4hrigen Verfahren zwischen dem<a href=\"http:\/\/www.ulmer.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\"> Ulmer Verlag <\/a>und der <a href=\"http:\/\/www.tu-darmstadt.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt<\/a>. Der BGH folgte in seinem Urteil der <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3854\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">Entscheidung des EuGH<\/a>, so dass das Anbieten von eigens digitalisierten Lehrb\u00fcchern an elektronischen Lesepl\u00e4tzen in Bibliotheken und die anschlie\u00dfende von Nutzern vorgenommene Verfielf\u00e4ltigung durch Ausdrucken oder Speichern auf externen Ger\u00e4ten zum privaten Gebrauch nunmehr rechtlich erlaubt ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug Eilverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2155\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">LG Frankfurt vom 13.05.2009, AZ 2-06 O 172\/09<\/a><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1951\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">OLG Frankfurt vom 24.11.2009, AZ 11 U 40\/09<\/a><\/p>\n<p>Instanzenzug Hauptsacheverfahren:<br \/>\n\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3107\" class=\"liexternal\">LG Frankfurt a.M. vom 16.03.2011, Az. 2-06 O 378\/10<\/a><br \/>\n\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3633\" class=\"liexternal\">BGH vom 20.09.2012, Az. I ZR 69\/11<\/a><br \/>\n\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3854\" class=\"liexternal\">EuGH vom 11.09.2014, AZ C-117\/13<\/a><br \/>\n\u2013 BGH vom 16.04.2015, AZ I ZR 69\/11<br \/>\n\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4740\" class=\"liexternal\">BGH vom 10.12.2015, AZ I ZR 69\/11<\/a><\/p>\n<p>Weitere Informationen:<br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.buchreport.de\/nachrichten\/verlage\/verlage_nachricht\/datum\/2015\/04\/17\/verloren-auf-ganzer-linie.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">Buchreport vom 17.04.2015<\/a><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.juve.de\/nachrichten\/verfahren\/2015\/04\/elektronische-leseplaetze-bgh-gestattet-hogan-lovells-mandantin-tu-darmstadt-digitalisierung-von-buechern\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">JUVE vom 28.04.2015<\/a><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2015&amp;Sort=3&amp;nr=70808&amp;pos=1&amp;anz=65\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">Pressemitteilung BGH Nr. 64\/2015<\/a><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Elektronische Lesepl\u00e4tze II<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Vertragliche Regelungen im Sinne von \u00a7 52b Satz 1 UrhG, die einem Zug\u00e4nglichmachen von Werken an elektronischen Lesepl\u00e4tzen entgegenstehen k\u00f6nnen, sind allein Regelungen in bestehenden Vertr\u00e4gen und keine Regelungen in blo\u00dfen Vertragsangeboten.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Soweit es nach \u00a7 52b Satz 1 und 2 UrhG zul\u00e4ssig ist, Werke an elektronischen Lesepl\u00e4tzen zug\u00e4nglich zu machen, sind in entsprechender Anwendung des \u00a7 52a Abs. 3 UrhG die zur Zug\u00e4nglichmachung erforderlichen Vervielf\u00e4ltigungen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> An elektronischen Lesepl\u00e4tzen d\u00fcrfen Werke unter den Voraussetzungen des \u00a7 52b Satz 1 und 2 UrhG auch dann zug\u00e4nglich gemacht werden, wenn sie von Nutzern der elektronischen Lesepl\u00e4tze nicht nur gelesen, sondern ausgedruckt oder abgespeichert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> An elektronischen Lesepl\u00e4tzen nach \u00a7 52b Satz 1 und 2 UrhG zug\u00e4nglich gemachte Werke d\u00fcrfen von Nutzern der elektronischen Lesepl\u00e4tze unter den Voraussetzungen des \u00a7 53 UrhG vervielf\u00e4ltigt werden.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Betreiber elektronischer Lesepl\u00e4tze k\u00f6nnen f\u00fcr unbefugte Vervielf\u00e4ltigungen eines Werkes durch Nutzer der elektronischen Lesepl\u00e4tze haften, wenn sie nicht die ihnen m\u00f6glichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer, vom 16. M\u00e4rz 2011 unter Zur\u00fcckweisung der Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin im Kostenpunkt und insoweit abge\u00e4ndert, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.<\/p>\n<p>Die Klage wird vollst\u00e4ndig abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Verlag. Die Beklagte betreibt eine \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bibliothek. Sie hat in deren R\u00e4umen elektronische Lesepl\u00e4tze eingerichtet, an denen sie bestimmte Werke aus dem Bibliotheksbestand zug\u00e4nglich macht. Darunter befand sich seit Januar oder Februar 2009 das im Verlag der Kl\u00e4gerin erschienene Lehrbuch \u201eEinf\u00fchrung in die neuere Geschichte\u201c von Winfried Schulze. Die Beklagte hatte das Buch digitalisiert, um es an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen bereitzustellen. An den Lesepl\u00e4tzen konnten gleichzeitig nicht mehr Exemplare des Werkes aufgerufen werden, als im Bibliotheksbestand vorhanden waren. Die Nutzer der Lesepl\u00e4tze konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern und jeweils in dieser Form aus der Bibliothek mitnehmen. Auf ein Angebot der Kl\u00e4gerin vom 29. Januar 2009, von ihr herausgegebene Lehrb\u00fccher als elektronische B\u00fccher (E-Books) zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten das Angebot der Kl\u00e4gerin bereits vorlag, als sie das Lehrbuch digitalisierte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke sei nicht von der Schrankenregelung des \u00a7 52b UrhG gedeckt.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Mit dem Klageantrag zu 1 hat sie beantragt, der Beklagten zu verbieten,<\/span><\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Lehrb\u00fccher oder andere Werke aus ihrem Verlag, insbesondere die \u201eEinf\u00fchrung in die neuere Geschichte\u201c von Winfried Schulze, zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen und\/oder in digitalisierter Form f\u00fcr \u00f6ffentliche Wiedergaben insbesondere an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt zu benutzen, wenn nicht die Beklagte zuvor mit ihr gekl\u00e4rt hat, ob sie f\u00fcr die digitale Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet, oder wenn sie einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet;<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Nutzern der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt zu erm\u00f6glichen, digitale Versionen der Werke, die in ihrem Verlag ver\u00f6ffentlicht sind, insbesondere die \u201eEinf\u00fchrung in die neuere Geschichte\u201c von Winfried Schulze, an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und\/oder auf USB-Sticks oder anderen Tr\u00e4gern f\u00fcr digitalisierte Werke zu vervielf\u00e4ltigen und\/oder solche Vervielf\u00e4ltigungen aus den R\u00e4umen der Bibliothek mitzunehmen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus nimmt sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Klageantrag zu 2), Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 3) und Herausgabe der digitalisierten Werkfassungen zur Vernichtung (Klageantrag zu 4) in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Landgericht (LG Frankfurt a.M., GRUR 2011, 614 = ZUM 2011, 582) hat &#8211; wie schon das Oberlandesgericht im vorausgegangenen Verf\u00fcgungsverfahren (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2010, 1 = ZUM 2010, 265) &#8211; den Klageantrag 1a und die darauf bezogenen Antr\u00e4ge abgewiesen und dem Klageantrag 1b und den daran ankn\u00fcpfenden Antr\u00e4gen stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision erstrebt die Beklagte die vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage. Die Kl\u00e4gerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 20. September 2012 hat der Senat dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2013, 503 = WRP 2013, 511 &#8211; Elektronische Lesepl\u00e4tze I):<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Gelten Regelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen \u00fcber die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet?<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG die Mitgliedstaaten, den Einrichtungen das Recht einzur\u00e4umen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zug\u00e4nglich zu machen?<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> D\u00fcrfen die von den Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zug\u00e4nglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern k\u00f6nnen?<\/p>\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat hier\u00fcber durch Urteil vom 11. September 2014 (C-117\/13, GRUR 2014, 1078 = WRP 2014, 1178 &#8211; TU Darmstadt\/Ulmer) wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Der Begriff \u201eRegelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen\u201c in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Rechtsinhaber und eine in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, wie eine \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bibliothek, f\u00fcr das betroffene Werk einen Lizenz- oder Nutzungsvertrag geschlossen haben m\u00fcssen, in dem die Bedingungen f\u00fcr die Nutzung des Werkes durch die Einrichtung festgelegt sind.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Art. 5 Abs. 3 Buchst. n in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001\/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzur\u00e4umen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielf\u00e4ltigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals in den R\u00e4umlichkeiten dieser Einrichtungen zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29 ist dahin auszulegen, dass er nicht Handlungen erfasst wie das Ausdrucken von Werken auf Papier oder ihr Speichern auf einem USB-Stick, die von Nutzern auf Terminals vorgenommen werden, die in unter diese Bestimmung fallenden \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken eigens eingerichtet sind. Solche Handlungen k\u00f6nnen allerdings gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b dieser Richtlinie gestattet sein, sofern im Einzelfall die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Das Landgericht hat angenommen, der Klageantrag zu 1a und die darauf bezogenen Antr\u00e4ge seien nicht begr\u00fcndet, weil der in dem Herstellen einer digitalen Kopie des Werkes liegende Eingriff in das Vervielf\u00e4ltigungsrecht der Kl\u00e4gerin durch die Schrankenregelung des \u00a7 52b UrhG gerechtfertigt sei. Dagegen seien der Klageantrag zu 1b und die daran ankn\u00fcpfenden Antr\u00e4ge begr\u00fcndet, weil das Erm\u00f6glichen des Ausdruckens und Abspeicherns der digitalen Kopie des Werkes in das Vervielf\u00e4ltigungsrecht der Kl\u00e4gerin eingreife, ohne dass dieser Eingriff von der Schrankenregelung des \u00a7 52b UrhG gedeckt sei. Dazu hat es ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Der in dem Herstellen einer digitalen Kopie des Werkes liegende Eingriff in das Vervielf\u00e4ltigungsrecht der Kl\u00e4gerin sei durch die Schrankenregelung des \u00a7 52b UrhG gerechtfertigt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien erf\u00fcllt. Die Anwendung des \u00a7 52b UrhG sei nicht bereits beim Vorliegen eines Vertragsangebots, sondern erst beim Bestehen eines Vertrages ausgeschlossen. Die Bestimmung begr\u00fcnde eine Annex-Berechtigung zum Digitalisieren des Werkes, weil sie anderenfalls weitgehend leerliefe. Um die Werke zug\u00e4nglich machen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssten die privilegierten Einrichtungen in aller Regel ein digitales Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck des Werkes herstellen.<\/p>\n<p>Das Erm\u00f6glichen des Ausdruckens und Abspeicherns des Werkes greife dagegen in das Vervielf\u00e4ltigungsrecht der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 16 UrhG ein, ohne dass dieser Eingriff von der Schrankenregelung des \u00a7 52b UrhG gedeckt sei. Eine teleologische Auslegung der Regelung ergebe, dass sie nur die Einrichtung von Terminals erlaube, bei denen ein Ausdrucken oder ein Abspeichern des Werkes auf einem USB-Stick ausgeschlossen sei. Die Bestimmung solle nach dem Willen des Gesetzgebers eine der analogen Nutzung vergleichbare Nutzung erm\u00f6glichen. Das herk\u00f6mmliche Vervielf\u00e4ltigen eines gedruckten Werkes sei mit erheblichem Aufwand verbunden. Es ginge daher \u00fcber das mit der Regelung verfolgte Ziel des Gesetzgebers hinaus, wenn an elektronischen Lesepl\u00e4tzen die digitale Version eines Werkes ohne weitere Anstrengung \u201eauf Knopfdruck\u201c ausgedruckt oder abgespeichert werden k\u00f6nnte<\/p>\n<p>Da \u00a7 52b UrhG der Beklagten nur ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen erlaube, das ein Vervielf\u00e4ltigen durch Ausdrucken oder Abspeichern ausschlie\u00dfe, komme es nicht darauf an, ob Nutzer des Leseplatzes aufgrund von anderen Schrankenregelungen wie \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG zum Vervielf\u00e4ltigen berechtigt seien.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die gegen diese Beurteilung gerichtete Sprungrevision der Beklagten hat Erfolg; die Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin hat dagegen keinen Erfolg. Die von der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung (\u00a7 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Auskunftserteilung und Rechnungslegung (\u00a7 242, \u00a7 259 Abs. 1, \u00a7 260 Abs. 1 BGB), Feststellung der Schadensersatzpflicht (\u00a7 97 Abs. 2 UrhG) und Herausgabe zur Vernichtung (\u00a7 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG) sind nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>1<\/strong>. Der Klageantrag zu 1a und die darauf bezogenen Folgeantr\u00e4ge sind unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Mit dem Klageantrag zu 1a erstrebt die Kl\u00e4gerin zweierlei: Zum einen m\u00f6chte sie der Beklagten untersagen lassen, Lehrb\u00fccher oder andere Werke aus ihrem Verlag, insbesondere die \u201eEinf\u00fchrung in die neuere Geschichte\u201c von Winfried Schulze, in digitalisierter Form f\u00fcr \u00f6ffentliche Wiedergaben insbesondere an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt zu benutzen, wenn die Beklagte mit der Kl\u00e4gerin nicht zuvor gekl\u00e4rt hat, ob die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die digitale Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet, oder wenn die Kl\u00e4gerin einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet (dazu II 1 b). Zum anderen will sie der Beklagten verbieten lassen, diese Werke zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen, um sie in digitalisierter Form f\u00fcr solche Wiedergaben verwenden zu k\u00f6nnen (dazu II 1 c).<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 UrhG verlangen, es zu unterlassen, Lehrb\u00fccher oder andere Werke aus ihrem Verlag, insbesondere das Werk \u201eEinf\u00fchrung in die neuere Geschichte\u201c von Winfried Schulze, in digitalisierter Form f\u00fcr \u00f6ffentliche Wiedergaben insbesondere an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt zu benutzen, wenn die Beklagte mit ihr nicht zuvor gekl\u00e4rt hat, ob sie f\u00fcr die digitale Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet, oder wenn die Kl\u00e4gerin einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass es sich bei dem von Winfried Schulze verfassten und von der Kl\u00e4gerin verlegten Lehrbuch um ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk handelt (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG). Ferner ist unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin als Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur Geltendmachung der erhobenen Anspr\u00fcche berechtigt ist.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Die Beklagte hat das in Rede stehende Werk in digitalisierter Form an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt f\u00fcr Nutzer der Bibliothek zug\u00e4nglich gemacht. Dadurch hat sie in das ausschlie\u00dfliche Recht des Urhebers eingegriffen, sein Werk in unk\u00f6rperlicher Form \u00f6ffentlich wiederzugeben (\u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG).<\/p>\n<p><strong>cc)<\/strong> Dieser Eingriff in das Urheberrecht ist allerdings nicht widerrechtlich, da die Beklagte sich mit Erfolg auf die Schrankenregelung des \u00a7 52b Satz 1 und 2 UrhG berufen kann.<\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Gem\u00e4\u00df \u00a7 52b Satz 1 UrhG ist es zul\u00e4ssig, ver\u00f6ffentlichte Werke aus dem Bestand \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschlie\u00dflich in den R\u00e4umen der jeweiligen Einrichtung an eigens daf\u00fcr eingerichteten elektronischen Lesepl\u00e4tzen zur Forschung und f\u00fcr private Studien zug\u00e4nglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Dabei d\u00fcrfen nach \u00a7 52b Satz 2 UrhG grunds\u00e4tzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Lesepl\u00e4tzen gleichzeitig zug\u00e4nglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Das Landgericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung im Streitfall erf\u00fcllt sind. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass dem Zug\u00e4nglichmachen eines Werkes im Sinne dieser Bestimmung \u201ekeine vertraglichen Regelungen entgegenstehen\u201c, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; lediglich das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages vorliegt. Mit \u201evertraglichen Regelungen\u201c im Sinne des \u00a7 52b Satz 1 UrhG sind allein Regelungen in bestehenden Vertr\u00e4gen und keine Regelungen in blo\u00dfen Vertragsangeboten gemeint. Das folgt jedenfalls aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Wendung.<\/p>\n<p>Die Bestimmung des \u00a7 52b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf die in Art. 2 und 3 vorgesehenen Rechte (also das Vervielf\u00e4ltigungsrecht sowie das Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe einschlie\u00dflich der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung von Werken und das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung sonstiger Schutzgegenst\u00e4nde) f\u00fcr die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenst\u00e4nden vorsehen, \u201ef\u00fcr die keine Regelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen gelten\u201c und die sich in den Sammlungen der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001\/29\/EG genannten Einrichtungen (das sind \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder Archive, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen) befinden, und zwar durch ihre Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr einzelne Mitglieder der \u00d6ffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals in den R\u00e4umlichkeiten der genannten Einrichtungen.<\/p>\n<p>Der Senat hat dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union die Frage vorgelegt, ob bereits das blo\u00dfe Angebot eines angemessenen Lizenzvertrags dazu f\u00fchrt, dass \u201eRegelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen\u201c gelten und eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG ausgeschlossen ist, oder ob dies erst dann der Fall ist, wenn der Rechtsinhaber und die Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat entschieden, der Begriff \u201eRegelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen\u201c in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG sei in dem Sinne zu verstehen, dass der Rechtsinhaber und eine in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, wie eine \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bibliothek, f\u00fcr das betroffene Werk einen Lizenz- oder Nutzungsvertrag geschlossen haben m\u00fcssen, in dem die Bedingungen f\u00fcr die Nutzung des Werkes durch die Einrichtung festgelegt sind.<\/p>\n<p>Dem Zug\u00e4nglichmachen des Werkes an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen steht im Streitfall daher nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten angeboten hat, die von ihr herausgegebenen Lehrb\u00fccher als elektronische B\u00fccher (E-Books) zu erwerben und zu nutzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieses Angebot der Kl\u00e4gerin bereits vor der Nutzung des Lehrbuchs durch die Beklagte vorlag und ob es sich dabei um ein angemessenes Angebot handelte.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 UrhG verlangen, es zu unterlassen, Lehrb\u00fccher oder andere Werke aus ihrem Verlag, insbesondere die \u201eEinf\u00fchrung in die neuere Geschichte\u201c von Winfried Schulze, zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen, um sie in digitalisierter Form f\u00fcr \u00f6ffentliche Wiedergaben insbesondere an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt verwenden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Die Beklagte hat das im Bestand ihrer Bibliothek nur als gedrucktes Buch vorhandene Werk digitalisiert, um es in dieser Form an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen zug\u00e4nglich machen zu k\u00f6nnen. Damit hat sie in das ausschlie\u00dfliche Recht des Urhebers eingegriffen, sein Werk zu vervielf\u00e4ltigen (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 16 UrhG).<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Dieser Eingriff in das Urheberrecht ist jedoch nicht widerrechtlich, da die Beklagte sich mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung der Schrankenregelung des \u00a7 52a Abs. 3 UrhG berufen kann. Danach sind in den F\u00e4llen des \u00a7 52b Satz 1 und 2 UrhG die zur Zug\u00e4nglichmachung erforderlichen Vervielf\u00e4ltigungen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Der Senat hat dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union die Frage vorgelegt, ob die Befugnis der Mitgliedstaaten aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG, Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf die Rechte nach Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG f\u00fcr die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenst\u00e4nden, die sich in den Sammlungen der genannten Einrichtungen befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals vorzusehen, auch die Befugnis umfasst, eine Ausnahme oder Beschr\u00e4nkung in Bezug auf das Vervielf\u00e4ltigungsrecht nach Art. 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG f\u00fcr die Nutzung dieser Werke und sonstigen Schutzgegenst\u00e4nde durch Vervielf\u00e4ltigungen vorzusehen, die f\u00fcr die Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung auf solchen Terminals erforderlich sind. Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, nach seiner Auffassung spreche alles daf\u00fcr, dass eine entsprechende Befugnis der Mitgliedstaaten, soweit sie sich nicht bereits als Annexkompetenz aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG ergebe, aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001\/29\/EG hergeleitet werden k\u00f6nne (BGH, GRUR 2013, 503 Rn. 23 &#8211; Elektronische Lesepl\u00e4tze I). Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001\/29\/EG k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten in Bezug auf \u201ebestimmte Vervielf\u00e4ltigungshandlungen\u201c von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgesehene Vervielf\u00e4ltigungsrecht vorsehen.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat entschieden, Art. 5 Abs. 3 Buchst. n in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001\/29\/EG sei dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzur\u00e4umen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielf\u00e4ltigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals in den R\u00e4umlichkeiten dieser Einrichtungen zug\u00e4nglich zu machen. Zur Begr\u00fcndung hat der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union ausgef\u00fchrt, das Recht zur Wiedergabe von Werken, das den in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG genannten Einrichtungen wie \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken in den tatbestandlichen Grenzen dieser Bestimmung zustehe, drohte einen gro\u00dfen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit zu verlieren, wenn diese Einrichtungen kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke bes\u00e4\u00dfen (EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 43 &#8211; TU Darmstadt\/Ulmer).<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind zudem zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts verpflichtet. Dabei verlangt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung mehr als blo\u00dfe Auslegung im engeren Sinne. Er fordert vielmehr, das nationale Recht, wo dies n\u00f6tig und m\u00f6glich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BGH, Urteil vom 26. November 2008 &#8211; VIII ZR 200\/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21, mwN). Daraus folgt hier das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch entsprechende Anwendung des \u00a7 52a Abs. 3 UrhG auf die von \u00a7 52b Satz 1 und 2 UrhG erfassten Fallgestaltungen. Eine Rechtsfortbildung im Wege der entsprechenden Anwendung einer Regelung setzt eine planwidrige Regelungsl\u00fccke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Im Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist zur Begr\u00fcndung des Vorschlags, zur Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG mit \u00a7 52b UrhG eine neue Schrankenregelung zu schaffen, ausgef\u00fchrt, damit solle es \u00f6ffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven zur Erf\u00fcllung ihres Bildungsauftrags erm\u00f6glicht werden, \u201eihre Best\u00e4nde auch in digitaler Form\u201c an eigens daf\u00fcr eingerichteten elektronischen Lesepl\u00e4tzen den Benutzern zu Zwecken der Forschung und f\u00fcr private Studien zug\u00e4nglich zu machen (BT-Drucks. 16\/1828, S. 21; vgl. auch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16\/5939, S. 44). Dieser Begr\u00fcndung ist zu entnehmen, dass zur Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG mit \u00a7 52b UrhG eine Regelung geschaffen werden sollte, die es den genannten Einrichtungen gestattet, in ihrem Bestand nur als gedruckte B\u00fccher vorhandene Werke zu digitalisieren, um sie an elektronischen Lesepl\u00e4tzen zug\u00e4nglich machen zu k\u00f6nnen. Soweit die Best\u00e4nde nur in analoger Form vorliegen, k\u00f6nnen sie den Benutzern nur dann an elektronischen Lesepl\u00e4tzen in digitaler Form zug\u00e4nglich gemacht werden, wenn sie zuvor digitalisiert und damit vervielf\u00e4ltigt worden sind. \u00a7 52b UrhG enth\u00e4lt jedoch keine Bestimmung, die eine solche Vervielf\u00e4ltigung erlaubt. Insoweit besteht ersichtlich eine planwidrige Regelungsl\u00fccke.<\/p>\n<p>Diese planwidrige Regelungsl\u00fccke ist durch eine entsprechende Anwendung des \u00a7 52a Abs. 3 UrhG auf die von \u00a7 52b Satz 1 und 2 UrhG erfassten Fallgestaltungen zu schlie\u00dfen. Die Bestimmung des \u00a7 52a Abs. 3 UrhG betrifft eine vergleichbare Interessenlage. \u00a7 52a Abs. 1 UrhG gestattet unter bestimmten Voraussetzungen das \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachen ver\u00f6ffentlichter (kleiner) Teile eines Werkes, von Werken geringen Umfangs sowie einzelner Beitr\u00e4ge aus Zeitungen oder Zeitschriften f\u00fcr Unterricht und Forschung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 52a Abs. 3 UrhG sind in diesen F\u00e4llen auch die zur \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung erforderlichen Vervielf\u00e4ltigungen zul\u00e4ssig. Liegen die betreffenden Werke nur in analoger Form vor, geh\u00f6rt zu den danach zul\u00e4ssigen Vervielf\u00e4ltigungen das Digitalisieren dieser Vorlagen, wenn diese Vervielf\u00e4ltigungen erforderlich sind, um die Werke beispielsweise durch Einstellen auf einem Server \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen zu k\u00f6nnen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2013 &#8211; I ZR 76\/12, GRUR 2014, 549 Rn. 65 = WRP 2014, 699 &#8211; Meilensteine der Psychologie).<\/p>\n<p>Eine entsprechende Anwendung des \u00a7 52a Abs. 3 UrhG auf die von \u00a7 52b Satz 1 und 2 UrhG erfassten Fallgestaltungen \u00fcberschreitet entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Eine unionsrechtskonforme Rechtsfortbildung muss zwar nach nationalen Methoden richterlicher Rechtsfortbildung zul\u00e4ssig sein. Beim Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzesl\u00fccke ist eine richterliche Rechtsfortbildung jedoch verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig, wenn sie vom Gesetzgeber stillschweigend gebilligt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 &#8211; VIII ZR 200\/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21; Urteil vom 7. Oktober 2009 &#8211; I ZR 80\/04, ZUM 2010, 429 Rn. 22 &#8211; PC III, mwN). Diese Voraussetzung ist hier erf\u00fcllt. Der Gesetzesbegr\u00fcndung ist die Regelungsabsicht des Gesetzgebers zu entnehmen, Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG richtlinienkonform umzusetzen und es den genannten Einrichtungen zu erm\u00f6glichen, den Benutzern ihre (analogen) Best\u00e4nde an elektronischen Lesepl\u00e4tzen in digitaler Form zug\u00e4nglich zu machen. Es entspricht daher der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, wenn den genannten Einrichtungen im Wege einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung die zu diesem Zweck erforderlichen Vervielf\u00e4ltigungen gestattet werden. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht darauf an, ob der Gesetzgeber erkannt hat, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten, solche Vervielf\u00e4ltigungen zu gestatten, sich nicht bereits aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG ergibt, sondern erst aus einer Verbindung dieser Regelung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001\/29\/EG hergeleitet werden kann (aA Jani, EuZW 2014, 868, 872 f.).<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Der Klageantrag zu 1b und die darauf bezogenen Folgeantr\u00e4ge sind gleichfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Mit dem Klageantrag zu 1b m\u00f6chte die Kl\u00e4gerin der Beklagten verbieten lassen, Nutzern der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt zu erm\u00f6glichen, digitale Versionen der Werke, die in ihrem Verlag ver\u00f6ffentlicht sind, insbesondere die \u201eEinf\u00fchrung in die neuere Geschichte\u201c von Winfried Schulze, an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und\/oder auf USB-Sticks oder anderen Tr\u00e4gern f\u00fcr digitalisierte Werke zu vervielf\u00e4ltigen und\/oder solche Vervielf\u00e4ltigungen aus den R\u00e4umen der Bibliothek mitzunehmen. Dieser Klageantrag ist nicht begr\u00fcndet. Die Beklagte hat durch die beanstandete Handlung das Werk weder als T\u00e4ter widerrechtlich zug\u00e4nglich gemacht (dazu II 2 b) noch haftet sie als Teilnehmer oder St\u00f6rer f\u00fcr widerrechtliche Vervielf\u00e4ltigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Lesepl\u00e4tze (dazu II 2 c).<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Der mit dem Zug\u00e4nglichmachen des Werkes verbundene Eingriff in das Urheberrecht ist von der Schrankenregelung des \u00a7 52b Satz 1 und 2 UrhG gedeckt, auch wenn die Beklagte es Nutzern der Bibliothek damit erm\u00f6glicht, das Werk an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen auf Papier auszudrucken oder auf Datentr\u00e4gern abzuspeichern und in dieser Form aus den R\u00e4umen der Bibliothek mitzunehmen.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Der Senat hat dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union die Frage vorgelegt, ob von den Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG f\u00fcr die Nutzung von Werken durch ihre Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals in den R\u00e4umlichkeiten der genannten Einrichtungen vorgesehene Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf die Rechte nach Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG so weit reichen d\u00fcrfen, dass Nutzer der Terminals auf den Terminals wiedergegebene oder zug\u00e4nglich gemachte Werke ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat entschieden, Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG sei dahin auszulegen, dass er nicht Handlungen erfasst wie das Ausdrucken von Werken auf Papier oder ihr Speichern auf einem USB-Stick, die von Nutzern auf Terminals vorgenommen werden, die in unter diese Bestimmung fallenden \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken eigens eingerichtet sind. Zur Begr\u00fcndung hat er ausgef\u00fchrt, die Beschr\u00e4nkung nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG erfasse nur bestimmte Handlungen der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG wie das Zug\u00e4nglichmachen von Werken durch die Einrichtungen und nicht Vervielf\u00e4ltigungen im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG wie das Ausdrucken und Abspeichern der Werke durch die Nutzer (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 51 bis 53 &#8211; TU Darmstadt\/Ulmer).<\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen daher auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG ein Ausdrucken oder Abspeichern der an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen zug\u00e4nglich gemachten Werke durch die Nutzer weder gestatten noch verbieten. Die der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG dienende Regelung des \u00a7 52b UrhG ist deshalb entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht dahingehend einschr\u00e4nkend auszulegen, dass Werke an elektronischen Lesepl\u00e4tzen nur in der Weise zug\u00e4nglich gemacht werden d\u00fcrfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat allerdings darauf hingewiesen, dass solche Handlungen der Vervielf\u00e4ltigung auf analogem oder digitalem Datentr\u00e4ger gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001\/29\/EG gestattet sein k\u00f6nnen (EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 55 &#8211; TU Darmstadt\/Ulmer).<\/p>\n<p>Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001\/29\/EG k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgesehene Vervielf\u00e4ltigungsrecht vorsehen und zwar zum einen in Bezug auf Vervielf\u00e4ltigungen auf Papier oder einem \u00e4hnlichen Tr\u00e4ger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit \u00e4hnlicher Wirkung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001\/29\/EG) und zum anderen in Bezug auf Vervielf\u00e4ltigungen auf beliebigen Tr\u00e4gern durch eine nat\u00fcrliche Person zum privaten Gebrauch und weder f\u00fcr direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\/29\/EG), sofern im Einzelfall die in diesen Bestimmungen normierten Voraussetzungen, insbesondere die eines gerechten Ausgleichs f\u00fcr den Rechtsinhaber, erf\u00fcllt sind. Derartige Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen des Vervielf\u00e4ltigungsrechts sind durch \u00a7 53 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt worden, der die Zul\u00e4ssigkeit von Vervielf\u00e4ltigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch regelt.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin stellt sich damit jedoch nicht die Frage, ob die Zul\u00e4ssigkeit von Vervielf\u00e4ltigungen nach \u00a7 53 UrhG in \u00a7 52b UrhG hineingelesen werden kann (aA Loewenheim, GRUR 2014, 1057, 1059 f.). Bei den Schrankenregelungen des \u00a7 52b UrhG einerseits und des \u00a7 53 UrhG andererseits handelt es sich um jeweils eigenst\u00e4ndige Regelungen. Sie erfassen nicht nur unterschiedliche Nutzungshandlungen, sondern richten sich auch an unterschiedliche Nutzerkreise. W\u00e4hrend \u00a7 52b UrhG die Zul\u00e4ssigkeit des Zug\u00e4nglichmachens von Werken an elektronischen Lesepl\u00e4tzen durch bestimmte Einrichtungen regelt, hat \u00a7 53 UrhG die Zul\u00e4ssigkeit des Vervielf\u00e4ltigens von Werken zum eigenen Gebrauch und damit auch die Zul\u00e4ssigkeit entsprechender Vervielf\u00e4ltigungen durch Nutzer elektronischer Lesepl\u00e4tze zum Gegenstand. Beide Regelungen bestehen unabh\u00e4ngig voneinander und k\u00f6nnen nebeneinander oder nacheinander anwendbar sein. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist es daher auch ohne ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung zul\u00e4ssig, dass ein aufgrund der Schrankenregelung des \u00a7 52b UrhG durch eine Bibliothek an einem elektronischen Leseplatz zug\u00e4nglich gemachtes Werk aufgrund der Schrankenregelung des \u00a7 53 UrhG durch einen Benutzer des elektronischen Leseplatzes vervielf\u00e4ltigt wird (vgl. Gr\u00fcnberger, GPR 2015, 91, 93).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat allerdings darauf hingewiesen, dass die durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001\/29\/EG gestatteten Vervielf\u00e4ltigungshandlungen den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG entsprechen m\u00fcssen und der Umfang der vervielf\u00e4ltigten Texte folglich nicht die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers ungeb\u00fchrlich verletzen darf (EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 56 &#8211; TU Darmstadt\/Ulmer). Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin folgt daraus jedoch nicht, dass die durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG gestatteten Handlungen der Wiedergabe keine Anschlussvervielf\u00e4ltigungen erm\u00f6glichen d\u00fcrfen, weil ansonsten die normale Verwertung der an den Lesepl\u00e4tzen zur Verf\u00fcgung gestellten Werke ernstlich in Gefahr geriete.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Die Beklagte haftet nicht als Teilnehmer oder St\u00f6rer f\u00fcr unbefugte Vervielf\u00e4ltigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Lesepl\u00e4tze.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Die Beklagte hat es Nutzern der elektronischen Lesepl\u00e4tze zwar erm\u00f6glicht, die an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen zug\u00e4nglich gemachten Werke auszudrucken und abzuspeichern und damit zu vervielf\u00e4ltigen. Es ist aber weder vom Landgericht festgestellt noch von der Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass es in konkreten F\u00e4llen zu unberechtigten Vervielf\u00e4ltigungen dieser Werke und insbesondere des im Verlag der Kl\u00e4gerin erschienenen Lehrbuchs \u201eEinf\u00fchrung in die neuere Geschichte\u201c von Winfried Schulze durch Nutzer der Lesepl\u00e4tze gekommen ist. Davon kann auch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Es kommen zahlreiche Fallgestaltungen in Betracht, in denen ein Ausdrucken oder Abspeichern der an elektronischen Lesepl\u00e4tzen im Sinne von \u00a7 52b Abs. 1 UrhG \u201ezur Forschung und f\u00fcr private Studien\u201c zug\u00e4nglich gemachten Werke von der Schrankenregelung des \u00a7 53 UrhG gedeckt ist und der Umfang der vervielf\u00e4ltigten Texte die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt (aA Jani, EuZW 2014, 868, 872 f.; Weller, jurisPR-ITR 23\/2104 Anm. 5; vgl. auch Steinhauer, GRUR-Prax 2014, 471, 472).<\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind einzelne Vervielf\u00e4ltigungen eines Werkes durch eine nat\u00fcrliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Tr\u00e4gern zul\u00e4ssig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielf\u00e4ltigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachte Vorlage verwendet wird. Diese Schrankenregelung gestattet das Ausdrucken und Abspeichern der von der Beklagten an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen zug\u00e4nglich gemachten Werke durch Nutzer zum privaten Gebrauch. Auch das Vervielf\u00e4ltigen \u201ezur Forschung und f\u00fcr private Studien\u201c im Sinne von \u00a7 52b Abs. 1 UrhG ist ein Vervielf\u00e4ltigen \u201ezum privaten Gebrauch\u201c, sofern es nicht Erwerbszwecken dient (zum &#8211; mittelbar Erwerbszwecken dienenden &#8211; Vervielf\u00e4ltigen zu Ausbildungszwecken vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 72 &#8211; Meilensteine der Psychologie, mwN).<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Ferner ist es gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG zul\u00e4ssig, einzelne Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen, wenn und soweit die Vervielf\u00e4ltigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient. Dem \u201eeigenen wissenschaftlichen Gebrauch\u201c dient auch ein Vervielf\u00e4ltigen \u201ezur Forschung und f\u00fcr private Studien\u201c im Sinne von \u00a7 52b Abs. 1 UrhG durch Personen, die sich \u00fcber den Erkenntnisstand der Wissenschaft informieren wollen (vgl. zum Vervielf\u00e4ltigen durch Studierende BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 70 &#8211; Meilensteine der Psychologie, mwN). Die Herstellung der Vervielf\u00e4ltigung ist zwar nicht \u201egeboten\u201c, wenn der Erwerb oder die Ausleihe des Werkes problemlos m\u00f6glich und zumutbar ist. Wird nur ein kleiner Teil eines Werkes zum wissenschaftlichen Gebrauch ben\u00f6tigt, ist es im Allgemeinen aber nicht zumutbar, das gesamte Werk zu erwerben oder auszuleihen. In einem solchen Fall ist daher das Ausdrucken oder Abspeichern des in Form einer Datei zug\u00e4nglichen Werkteils in der Regel als geboten anzusehen (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 70 &#8211; Meilensteine der Psychologie, mwN).<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Dar\u00fcber hinaus ist es nach \u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 3 UrhG zul\u00e4ssig, einzelne Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke eines Werkes zum sonstigen eigenen Gebrauch herzustellen, wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beitr\u00e4ge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, oder wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt, und zwar jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die Vervielf\u00e4ltigung auf Papier oder einem \u00e4hnlichen Tr\u00e4ger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit \u00e4hnlicher Wirkung vorgenommen wird oder eine ausschlie\u00dflich analoge Nutzung stattfindet. Diese Regelung setzt keinen bestimmten Zweck der Vervielf\u00e4ltigung voraus (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 71 &#8211; Meilensteine der Psychologie, mwN). Sie erfasst daher auch Vervielf\u00e4ltigungen \u201ezur Forschung und f\u00fcr private Studien\u201c im Sinne von \u00a7 52b Abs. 1 UrhG.<\/p>\n<p><strong>(4)<\/strong> Die Schrankenregelung des \u00a7 53 UrhG enth\u00e4lt keine allgemeine Einschr\u00e4nkung, wonach ein an elektronischen Lesepl\u00e4tzen zug\u00e4nglich gemachtes Werk nicht als Vorlage f\u00fcr Vervielf\u00e4ltigungen benutzt werden darf (vgl. zu unver\u00f6ffentlichten und unvollendeten Werken BGH, Urteil vom 19. M\u00e4rz 2014 &#8211; I ZR 35\/13, GRUR 2014, 974 Rn. 13 bis 44 = WRP 2014, 1198 &#8211; Portr\u00e4tkunst). \u00a7 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmt lediglich, dass zur Vervielf\u00e4ltigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachte Vorlage verwendet werden darf (vgl. zur Anfertigung von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken auf der Grundlage von unrechtm\u00e4\u00dfigen Quellen EuGH, Urteil vom 10. April 2014 &#8211; C-435\/12, GRUR 2014, 546 Rn. 20 bis 58 = WRP 2014, 682 &#8211; ACI Adam\/Thuiskopie und SONT). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erf\u00fcllt, wenn ein Werk &#8211; wie im Streitfall &#8211; aufgrund der Schrankenregelung des \u00a7 52b UrhG und damit rechtm\u00e4\u00dfig zug\u00e4nglich gemacht worden ist.<\/p>\n<p><strong>(5)<\/strong> Die Vervielf\u00e4ltigung graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik und die im wesentlichen vollst\u00e4ndige Vervielf\u00e4ltigung eines Buches oder einer Zeitschrift zum eigenen Gebrauch ist allerdings, soweit sie durch Ausdrucken oder Abspeichern vorgenommen wird, gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 4 UrhG nur zul\u00e4ssig, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Die Kl\u00e4gerin macht ohne Erfolg geltend, die Voraussetzungen dieser Bestimmung l\u00e4gen nicht vor. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass Nutzer der Lesepl\u00e4tze das hier in Rede stehende Buch im wesentlichen vollst\u00e4ndig vervielf\u00e4ltigt haben. Die Revision hat auch nicht ger\u00fcgt, das Landgericht habe entsprechenden Vortrag der Kl\u00e4gerin \u00fcbergangen.<\/p>\n<p><strong>(6)<\/strong> Die in \u00a7 53 UrhG zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001\/29\/EG aufgef\u00fchrten Vervielf\u00e4ltigungshandlungen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union nur gestattet, sofern im Einzelfall die in diesen Bestimmungen der Richtlinie normierten Voraussetzungen, einschlie\u00dflich die eines gerechten Ausgleichs f\u00fcr den Rechtsinhaber, erf\u00fcllt sind. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin erhalten die Rechtsinhaber f\u00fcr die hier in Rede stehenden Vervielf\u00e4ltigungen einen gerechten Ausgleich in Form einer angemessenen Verg\u00fctung. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach \u00a7 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielf\u00e4ltigt wird, so hat der Urheber des Werkes gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 54 ff. UrhG gegen den Hersteller, den H\u00e4ndler, den Importeur und den Betreiber von Ger\u00e4ten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Ger\u00e4ten, Speichermedien oder Zubeh\u00f6r zur Vornahme solcher Vervielf\u00e4ltigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung. Damit ist auch f\u00fcr Vervielf\u00e4ltigungen von nach \u00a7 52b UrhG zug\u00e4nglich gemachten Vorlagen eine angemessene Verg\u00fctung gew\u00e4hrleistet (aA Jani, EuZW 2014, 872, 873).<\/p>\n<p><strong>(7)<\/strong> Die in \u00a7 53 UrhG zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001\/29\/EG aufgef\u00fchrten Vervielf\u00e4ltigungshandlungen m\u00fcssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union im \u00dcbrigen den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG entsprechen; folglich darf der Umfang der vervielf\u00e4ltigten Texte nicht die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers ungeb\u00fchrlich verletzen. Es ist nicht ersichtlich, dass die hier in Rede stehenden Vervielf\u00e4ltigungen diese Anforderungen nicht erf\u00fcllen. Die zahlreichen einschr\u00e4nkenden Voraussetzungen des \u00a7 53 UrhG hinsichtlich des Gegenstands, des Umfangs und des Zwecks zul\u00e4ssiger Vervielf\u00e4ltigungen gew\u00e4hrleisten grunds\u00e4tzlich, dass der Umfang der vervielf\u00e4ltigten Texte die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Soweit die Nutzer der elektronischen Lesepl\u00e4tze zu einem Vervielf\u00e4ltigen der Werke nicht berechtigt w\u00e4ren und das daran bestehende Urheberrecht verletzen w\u00fcrden, k\u00e4me zwar eine Haftung der Beklagten als Teilnehmer oder St\u00f6rer in Betracht. Da die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 52b Satz 1 und 2 UrhG berechtigt ist, die Werke in der Weise an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen zug\u00e4nglich zu machen, dass diese dort ausgedruckt und abgespeichert werden k\u00f6nnen, w\u00fcrde sie allerdings nur haften, wenn sie dar\u00fcber hinaus in anderer Weise &#8211; etwa durch pflichtwidriges Unterlassen &#8211; dazu beitr\u00fcge, dass Nutzer an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen zug\u00e4nglich gemachte Werke unbefugt ausdrucken und abspeichern.<\/p>\n<p>Betreiber elektronischer Lesepl\u00e4tze sind verpflichtet, die ihnen m\u00f6glichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Vervielf\u00e4ltigungen von Werken durch Nutzer der elektronischen Lesepl\u00e4tze zu verhindern (vgl. zur Haftung der Betreiber von Fotokopierger\u00e4ten BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 &#8211; I ZR 70\/81, GRUR 1984, 54, 55 &#8211; Kopierl\u00e4den I). Eine Haftung der Beklagten k\u00e4me daher etwa in Frage, wenn sie die Nutzer nicht darauf hinwiese, dass sie die an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen zug\u00e4nglich gemachten Werke nur unter den &#8211; n\u00e4her zu bezeichnenden &#8211; Voraussetzungen des \u00a7 53 UrhG vervielf\u00e4ltigen d\u00fcrfen. Ferner k\u00e4me eine Haftung der Beklagten in Betracht, wenn sie nicht durch ihr m\u00f6gliche und zumutbare Ma\u00dfnahmen daf\u00fcr sorgte, dass die Nutzer &#8211; den Voraussetzungen des \u00a7 53 UrhG entsprechend &#8211; nur einzelne Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke oder kleine Teile eines Werkes und keine graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik oder im wesentlichen vollst\u00e4ndigen B\u00fccher oder Zeitschriften vervielf\u00e4ltigen. Insoweit treffen die Beklagte, die die M\u00f6glichkeit zu Vervielf\u00e4ltigungen an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen schafft, Kontroll- und \u00dcberwachungspflichten, um eine unbefugte Vervielf\u00e4ltigung von Werken durch Nutzer m\u00f6glichst weitgehend auszuschlie\u00dfen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnte ein Hinweis der Beklagten an die Nutzer geboten sein, dass die aufgrund der Schrankenregelung des \u00a7 53 UrhG erstellten Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG nicht verbreitet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Da die Grunds\u00e4tze zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a bis c, Abs. 3 Buchst. n und Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG im Streitfall durch die angef\u00fchrte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union gekl\u00e4rt sind und im \u00dcbrigen keine vern\u00fcnftigen Zweifel bei der Auslegung des Unionsrechts bestehen, ist ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union gem\u00e4\u00df Art. 267 AEUV nicht geboten (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 &#8211; Rs. 283\/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 &#8211; C.I.L.F.I.T.).<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Danach ist auf die Sprungrevision der Beklagten das Urteil des Landgerichts unter Zur\u00fcckweisung der Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin im Kostenpunkt und insoweit abzu\u00e4ndern, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Klage ist vollst\u00e4ndig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Entscheidungsdatum: 16.04.2015 Aktenzeichen: I ZR 69\/11 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Nach Aussetzung des Rechtsstreits um die Verf\u00fcgbarkeit digitalisierter Lehrb\u00fccher an den elektronischen Lesepl\u00e4tzen und der Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung urteilte der BGH nun endg\u00fcltig im langj\u00e4hrigen Verfahren zwischen dem Ulmer Verlag und der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt. 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