{"id":3883,"date":"2013-11-28T00:47:43","date_gmt":"2013-11-27T22:47:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3883"},"modified":"2015-08-19T14:48:54","modified_gmt":"2015-08-19T12:48:54","slug":"lehrbuchinhalte-auf-einer-e-learning-plattform-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3883","title":{"rendered":"Lehrbuchinhalte auf einer E-Learning-Plattform III"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 28.11.2013<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/660333.html\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">I ZR 76\/12<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract: <\/strong>In dem Rechtsstreit des <a href=\"http:\/\/www.kroener-verlag.de\/\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Kr\u00f6ner Verlags<\/a> gegen die <a href=\"http:\/\/www.fernuni-hagen.de\/\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Fernuniversit\u00e4t Hagen<\/a> wird dar\u00fcber verhandelt, ob die Universit\u00e4t Ausz\u00fcge eines Lehrbuches des Verlags auf einer elektronischen Lernplattform f\u00fcr ihre Studenten zur Verf\u00fcgung stellen darf. Der BGH entschied, dass 12 % &#8211; aber h\u00f6chstens 100 Seiten &#8211; auf einer elektronischen Lernplattform auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers hochgeladen werden d\u00fcrfen. Dabei spiele es entgegen der Meinung des OLGs keine Rolle, ob der zur Verf\u00fcgung gestellte Inhalt zur Verdeutlichung des Unterrichts oder lediglich zur Erg\u00e4nzung f\u00fcr ein besseres Verst\u00e4ndnis der Unterrichtsinhalte dient. Auch d\u00fcrfen die Inhalte aus der Plattform ausgedruckt oder abgespeichert werden. Sollte der Verlag jedoch eine entsprechende Lizenz anbieten, muss die Universit\u00e4t diese zur Ver\u00f6ffentlichung auf E-Learning Plattformen annehmen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3542\" target=\"_blank\" class=\"liinternal\">LG Stuttgart vom 27. September 2011, Az: 17 O 671\/10<\/a><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3524\" target=\"_blank\">OLG Stuttgart vom 4. April 2012, Az: 4 U 171\/11<br \/>\n<\/a>&#8211; BGH vom 28.11.2013, Az: I ZR 76\/12<\/p>\n<p><strong>Weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.wirtschaftsrecht-news.de\/2014\/03\/bundesgerichtshof-werkteile-bis-125-umfang-durfen-im-e-learning-zur-verfugung-gestellt-werden\/\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Aktuelles Wirtschaftsrecht vom 19.03.2014<\/a><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/bgh-urteil-i-zr-76-12-urheberrecht-universitaet-elektronischer-leseplatz-download-lehrbuch\/\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Legal Tribune Online vom 29.11.2013 <\/a><br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Werden von einem Sprachwerk h\u00f6chstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG \u201ekleine\u201c Teile eines Werkes. Bei der Pr\u00fcfung, ob danach kleine Teile eines Werkes \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht worden sind, sind s\u00e4mtliche Seiten zu ber\u00fccksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt \u00fcberwiegend aus Text besteht.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen dient schon dann im Sinne von \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG der \u201eVeranschaulichung\u201c im Unterricht, wenn der Lehrstoff dadurch verst\u00e4ndlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lekt\u00fcre der zug\u00e4nglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die Schrankenregelung des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaubt nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestattet sie ein Zug\u00e4nglichmachen kleiner Teile eines Werkes auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch erm\u00f6glicht wird, diese Texte auszudrucken oder abzuspeichern und damit zu vervielf\u00e4ltigen.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck im Sinne von \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten und damit unzul\u00e4ssig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form f\u00fcr die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgeb\u00fchr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verf\u00fcgbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gew\u00e4hrleistet ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. M\u00e4rz 2013, I ZR 84\/11, GRUR 2013, 1220 = WRP 2013, 1627 &#8211; Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. April 2012 aufgehoben.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. September 2011 abge\u00e4ndert, soweit das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, es zu unterlassen, Teile des Werkes \u201eMeilensteine der Psychologie\u201c ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers zu verbreiten und\/oder durch Dritte elektronisch vervielf\u00e4ltigen, verbreiten und \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen zu lassen (Tenor zu 1) sowie hinsichtlich dieser Handlungen Auskunft zu erteilen (Tenor zu 2) und Schadensersatz zu leisten (Tenor zu 3).<\/p>\n<p>Im Umfang der Ab\u00e4nderung wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ein Verlag. Er ist Inhaber aller urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von ihm verlegten Werk \u201eMeilensteine der Psychologie\u201c, das die Geschichte der Psychologie in einzelnen Beitr\u00e4gen zu 73 \u201eWegbereitern der Psychologie\u201c darstellt. Das Buch hat &#8211; einschlie\u00dflich Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis, Namensregister und Sachregister &#8211; 533 Seiten, von denen f\u00fcnf Leerseiten sind. Es richtet sich an psychologisch Interessierte, Studierende und Fachleute.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die einzige staatliche Fernuniversit\u00e4t in Deutschland. Sie hat mehr als 4.000 Studierenden, die im Wintersemester 2008\/2009 und Sommersemester 2009 im Bachelor-Studiengang Psychologie den Kurs \u201eEinf\u00fchrung in die Psychologie und ihre Geschichte\u201c belegt hatten, 14 vollst\u00e4ndige Beitr\u00e4ge mit insgesamt 91 Seiten des Buches \u201eMeilensteine der Psychologie\u201c auf einer elektronischen Lernplattform als PDF-Datei zum Lesen, Ausdrucken und Abspeichern zur Verf\u00fcgung gestellt. Im Wintersemester 2009\/2010 und Sommersemester 2010 hat sie den Umfang der zur Verf\u00fcgung gestellten Texte auf neun vollst\u00e4ndige Beitr\u00e4ge mit insgesamt 70 Seiten beschr\u00e4nkt. Nach einer Abmahnung durch den Kl\u00e4ger hat sie ferner daf\u00fcr gesorgt, dass die Texte nur noch gelesen und ausgedruckt und nicht mehr abgespeichert werden konnten. Die Beklagte hat ein Angebot des Kl\u00e4gers zum Abschluss eines Lizenzvertrages abgelehnt, wonach sie gegen Zahlung einer Verg\u00fctung von 0,10 \u20ac pro Seite, Nutzer und Lerneinheit berechtigt sein sollte, registrierten Nutzern die Beitr\u00e4ge elektronisch zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die Beklagte habe in das Urheberrecht an dem Werk \u201eMeilensteine der Psychologie\u201c eingegriffen, ohne hierzu nach der Schrankenregelung des \u00a7 52a UrhG berechtigt zu sein.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/span><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Teile des Werkes \u201eMeilensteine der Psychologie\u201c, ISBN 978-3-520-33401-5, ohne seine Zustimmung elektronisch zu vervielf\u00e4ltigen, zu verbreiten, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und\/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, indem sie<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>a)<\/strong> ihren Studierenden erm\u00f6glicht, die Werkteile als elektronische Datei herunterzuladen und auf Datentr\u00e4gern zu speichern, und\/oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>b)<\/strong> ihren Studierenden den Abruf der Werkteile in elektronischer Form ohne die M\u00f6glichkeit der Speicherung erm\u00f6glicht, und\/oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>c)<\/strong> ihren Studierenden erm\u00f6glicht, die nach a) oder b) zur Verf\u00fcgung gestellten Werkteile ganz oder teilweise auszudrucken,<\/p>\n<p>sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als drei Seiten umfasst;<\/p>\n<p>hilfsweise: sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als 48 Seiten umfasst;<\/p>\n<p>h\u00f6chst hilfsweise: sofern der Werkteil die nachfolgenden Kapitel des Werkes umfasst: Sokrates, Platon, Aristoteles, Augustinus, von Aquin, Descartes, Hume, Herbart, Dilthey, Galton, Ebbinghaus, Pawlow, James und Wygotski;<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft \u00fcber den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen nach vorstehender Ziffer 1 zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Zeitpunkte und Zeitr\u00e4ume der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweiligen Werkteile seit dem Zeitpunkt ihrer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung;<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihm aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder k\u00fcnftig noch entstehen werden;<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> die Beklagte zu verurteilen, ihm 1.580 \u20ac nebst 5% Zinsen seit Klageerhebung zu bezahlen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag zu 1a nach dem Hauptantrag (Verbot der Erm\u00f6glichung des Herunterladens und Speicherns von mehr als drei Seiten) und den Unterlassungsantr\u00e4gen zu 1b und 1c nach dem ersten Hilfsantrag (Verbot der Erm\u00f6glichung des Abrufs ohne Speicherung sowie des Ausdrucks von mehr als 48 Seiten) und den darauf bezogenen Antr\u00e4gen zu 2 und 3 auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie dem Zahlungsantrag zu 4 in H\u00f6he von 1.185 \u20ac nebst 5% Zinsen seit dem 10. Februar 2011 stattgegeben und die Klage im \u00dcbrigen abgewiesen (LG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 419).<\/p>\n<p>Mit der Berufung hat der Kl\u00e4ger seinen Klageantrag einschlie\u00dflich der Hilfsantr\u00e4ge und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Kl\u00e4gers unter Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abge\u00e4ndert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben (OLG Stuttgart, GRUR 2012, 718).<\/p>\n<p>Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur\u00fcckweisung der Kl\u00e4ger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>A.<\/strong> Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei nach dem Hauptantrag begr\u00fcndet, weil die von der Beklagten gew\u00e4hlte Art des \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachens nicht von der Schrankenregelung des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG gedeckt sei. Dazu hat es ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die von der Beklagten auf der Lernplattform eingestellten Texte k\u00f6nnten nicht als im Sinne von \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG \u201ekleine\u201c Teile des Werkes \u201eMeilensteine der Psychologie\u201c angesehen werden. Der Begriff \u201ekleine Teile eines Werkes\u201c k\u00f6nne nicht allein nach dem Verh\u00e4ltnis der \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachten Stellen zum Gesamtwerk bestimmt werden; vielmehr bed\u00fcrfe es einer Abw\u00e4gung im Einzelfall und der Festsetzung einer absoluten Obergrenze. Im Streitfall sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Buch aus einer Aneinanderreihung von Einzelbeitr\u00e4gen bestehe, von denen zun\u00e4chst 14 und sp\u00e4ter neun jeweils vollst\u00e4ndig ver\u00f6ffentlicht worden seien. Diese Einzelbeitr\u00e4ge k\u00f6nnten nicht als Werke geringen Umfangs angesehen werden.<\/p>\n<p>Das Einstellen der Beitr\u00e4ge auf der Lernplattform habe auch nicht wie von \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG vorausgesetzt der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Da die Beklagte als Fernuniversit\u00e4t keine Lehrveranstaltungen durchf\u00fchre, bestehe der Unterricht aus den Studienbriefen. Die Beitr\u00e4ge h\u00e4tten nicht zur Verdeutlichung, sondern zur Erg\u00e4nzung der Studienbriefe gedient; die Beklagte habe damit einen anderen Blickwinkel und eine andere Sichtweise vermittelt und sich eine eigene ausf\u00fchrlichere Darstellung in den Studienbriefen erspart.<\/p>\n<p>Das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen der Teile des Werkes sei nicht im Sinne von \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten gewesen und halte dem Dreistufentest des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft nicht stand. Das Erfordernis der Beschr\u00e4nkung des Zug\u00e4nglichmachens auf bestimmte Sonderf\u00e4lle sei nicht erf\u00fcllt; da es um den Sonderfall in der Ausnahme gehe, k\u00f6nne dieser nicht in der Veranschaulichung im Unterricht oder der Zug\u00e4nglichmachung liegen. Das Zug\u00e4nglichmachen beeintr\u00e4chtige die normale Verwertung des Werkes; da nur die auf der Lernplattform eingestellten Beitr\u00e4ge Pflichtlekt\u00fcre und Pr\u00fcfungsgegenstand seien, sei ein Erwerb des Buches f\u00fcr die Studierenden nicht mehr erforderlich. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00fcrden auch die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber ungeb\u00fchrlich verletzt.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nne offenbleiben, ob das Zug\u00e4nglichmachen der Texte im Blick auf das Lizenzangebot des Kl\u00e4gers nicht geboten gewesen sei. Zwar seien angemessene Lizenzangebote gegen\u00fcber Schrankenregelungen vorrangig. Es m\u00fcsse jedoch nicht festgestellt werden, ob das Lizenzangebot des Kl\u00e4gers angemessen sei, denn das Zug\u00e4nglichmachen sei schon aus anderen Gr\u00fcnden nicht geboten.<\/p>\n<p>Die Schrankenregelung des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaube nur ein Bereithalten zum Lesen am Bildschirm und nicht das Einr\u00e4umen der M\u00f6glichkeit zum Abspeichern oder Ausdrucken der Texte.<\/p>\n<p><strong>B.<\/strong> Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei nach dem Hauptantrag begr\u00fcndet, h\u00e4lt einer rechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr\u00fcndung kann eine Haftung der Beklagten weder als T\u00e4ter f\u00fcr eine eigene Urheberrechtsverletzung (dazu II) noch als Teilnehmer oder St\u00f6rer f\u00fcr eine von Studierenden begangene Urheberrechtsverletzung (dazu III) bejaht werden.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr\u00fcndung kann eine Haftung der Beklagten als T\u00e4ter nicht bejaht werden.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung (\u00a7 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Auskunftserteilung (\u00a7 242 BGB), Feststellung der Schadensersatzpflicht (\u00a7 97 Abs. 2 UrhG) und Erstattung von Abmahnkosten (\u00a7 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) setzen voraus, dass die Beklagte das Urheberrecht an dem Buch \u201eMeilensteine der Psychologie\u201c widerrechtlich verletzt hat.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass es sich bei dem vom Kl\u00e4ger verlegten Buch um ein urheberechtlich gesch\u00fctztes Sprachwerk handelt (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG). Ferner ist unstreitig, dass der Kl\u00e4ger als Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur Geltendmachung der erhobenen Anspr\u00fcche berechtigt ist.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die Beklagte hat auch in das Urheberrecht an diesem Werk eingegriffen. Sie hat die in Rede stehenden Beitr\u00e4ge aus dem Buch \u201eMeilensteine der Psychologie\u201c mehr als 4.000 Studierenden auf einer elektronischen Lernplattform zur Verf\u00fcgung gestellt. Dadurch hat sie in das ausschlie\u00dfliche Recht der Urheber dieser Beitr\u00e4ge eingegriffen, ihr Werk zu vervielf\u00e4ltigen (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 16 UrhG) und es \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und damit \u00f6ffentlich wiederzugeben (\u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, \u00a7 19a UrhG). Sie hat die Beitr\u00e4ge dagegen nicht verbreitet (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 17 UrhG), da das Einstellen auf der Lernplattform nicht mit einer \u00dcbertragung des Eigentums verbunden ist und daher keine Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke der Beitr\u00e4ge angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2008 &#8211; C-256\/06, Slg. 2008, I-2731 = GRUR 2008, 604 Rn. 36 &#8211; Peek &amp; Cloppenburg\/Cassina; BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 &#8211; I ZR 247\/03, GRUR 2009, 840 Rn. 21 = WRP 2009, 1127 &#8211; Le-Corbusier-M\u00f6bel II). Soweit der Kl\u00e4ger der Beklagten ein Verbreiten von Teilen des Werkes verbieten lassen will, ist die Klage daher von vornherein unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Das Berufungsgericht hat angenommen, das Vervielf\u00e4ltigen und \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen der Beitr\u00e4ge sei nicht von der Schrankenregelung des \u00a7 52a UrhG gedeckt. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr\u00fcndung kann das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG nicht verneint werden.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>a)<\/strong> Gem\u00e4\u00df \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist es zul\u00e4ssig, ver\u00f6ffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beitr\u00e4ge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht (unter anderem) an Hochschulen ausschlie\u00dflich f\u00fcr den bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. In einem solchen Fall sind gem\u00e4\u00df \u00a7 52a Abs. 3 UrhG auch die zur \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung erforderlichen Vervielf\u00e4ltigungen zul\u00e4ssig. Die durch \u00a7 137k UrhG befristete Geltung dieser Schrankenregelung ist mehrfach und zuletzt bis zum 31. Dezember 2014 verl\u00e4ngert worden (vgl. dazu die Begr\u00fcndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 17\/11317, S. 5 f.).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die Bestimmung des \u00a7 52a UrhG beruht auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001\/29\/EG. Danach k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten f\u00fcr die Nutzung ausschlie\u00dflich (unter anderem) zur Veranschaulichung im Unterricht Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf das Vervielf\u00e4ltigungsrecht (Art. 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG) und das Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe einschlie\u00dflich des \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachens (Art. 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG) vorsehen, sofern &#8211; au\u00dfer in F\u00e4llen, in denen sich dies als unm\u00f6glich erweist &#8211; die Quelle, einschlie\u00dflich des Namens des Urhebers, wann immer dies m\u00f6glich ist, angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>b)<\/strong> Die in Rede stehenden Beitr\u00e4ge waren bei ihrem Zug\u00e4nglichmachen durch die Beklagte im Sinne des \u00a7 52a Abs. 1 UrhG ver\u00f6ffentlicht, da das Werk \u201eMeilensteine der Psychologie\u201c der \u00d6ffentlichkeit bereits zuvor mit Zustimmung der Berechtigten zug\u00e4nglich gemacht worden war (\u00a7 6 Abs. 1 UrhG). Bei diesen Beitr\u00e4gen handelt es sich aber &#8211; wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat &#8211; nicht um kleine Teile dieses Werkes.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>aa)<\/strong> Das Berufungsgericht hat angenommen, der Begriff \u201ekleine Teile eines Werkes\u201c k\u00f6nne nicht allein nach dem Verh\u00e4ltnis der \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachten Stellen zum Gesamtwerk bestimmt werden, weil ansonsten auch wesentliche Teile eines Werkes (wie in sich abgeschlossene Werkteile) oder (bei umfangreichen Werken) Werkteile in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden k\u00f6nnten. Es bed\u00fcrfe vielmehr einer Abw\u00e4gung im Einzelfall und der Festsetzung einer absoluten Obergrenze. Dabei sei auch aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t der Gesamtumfang des Werkes einschlie\u00dflich Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis, Namensregister und Sachregister zugrunde zu legen. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben k\u00f6nnten die von der Beklagten auf der Lernplattform eingestellten Texte nicht als kleine Teile des Werkes \u201eMeilensteine der Psychologie\u201c angesehen werden. Der relative Ver\u00f6ffentlichungsumfang betrage unter Zugrundelegung eines Gesamtumfangs des Buches von 533 Seiten bei einer Zug\u00e4nglichmachung von 91 Seiten im Wintersemester 2008\/2009 und Sommersemester 2009 17,07% des Werkes und von 70 Seiten im Wintersemester 2009\/2010 und Sommersemester 2010 13,13% des Werkes. Ferner sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Buch aus einer Aneinanderreihung von Einzelbeitr\u00e4gen bestehe, von denen zun\u00e4chst 14 und sp\u00e4ter neun jeweils zu 100% ver\u00f6ffentlicht worden seien. Diese Einzelbeitr\u00e4ge k\u00f6nnten nicht als Werke geringen Umfangs angesehen werden.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>bb)<\/strong> Dieser Beurteilung kann zwar im Ergebnis, nicht aber in der Begr\u00fcndung zugestimmt werden. Werden von einem Sprachwerk h\u00f6chstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG \u201ekleine\u201c Teile eines Werkes; bei der Pr\u00fcfung, ob danach kleine Teile eines Werkes \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht worden sind, sind s\u00e4mtliche Seiten zu ber\u00fccksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt \u00fcberwiegend aus Text besteht (dazu sogleich). Auch nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat die Beklagte allerdings nicht nur kleine Teile des Werkes \u201eMeilensteine der Psychologie\u201c \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht. Das gesamte Werk hat (ohne Leerseiten) 528 Seiten. Die Beklagte h\u00e4tte davon h\u00f6chstens 12%, das sind 63 Seiten, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen d\u00fcrfen. Sie hat davon aber im Wintersemester 2008\/2009 und Sommersemester 2009 insgesamt 91 Seiten, das sind 17,23%, und im Wintersemester 2009\/2010 und Sommersemester 2010 insgesamt 70 Seiten, das sind 13,26%, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht.<\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Der Begriff \u201ekleine Teile eines Werkes\u201c bezeichnet eine relative Gr\u00f6\u00dfe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher bei der Pr\u00fcfung, ob \u201ekleine Teile eines Werkes\u201c \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht worden sind, in erster Linie auf das Verh\u00e4ltnis der \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachten Teile des Werkes zum gesamten Werk abzustellen (vgl. Loewenheim in Schricker\/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., \u00a7 52a UrhG Rn. 7; Dreier in Dreier\/Schulze, UrhG, \u00a7 52a Rn. 5 iVm \u00a7 53 Rn. 33; Dustmann in Fromm\/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., \u00a7 52a UrhG Rn. 7; Rauer, GRUR-Prax 2012, 226 f.). Die Revision macht zutreffend geltend, dass eine prozentuale Obergrenze auch erforderlich ist, um eine rechtssichere Handhabung der Schrankenbestimmung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>In Rechtsprechung und Literatur werden Teile eines Werkes als klein angesehen, wenn sie nicht mehr als 10% bis 20% des gesamten Werkes ausmachen (vgl. Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., \u00a7 52a Rn. 9; Loewenheim in Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 52a Rn. 7: eine Obergrenze von 20% erscheine zu hoch, w\u00e4hrend weniger als 10% jedenfalls einen kleinen Teil darstelle; Steinhauer, K&amp;R 2011, 311, 312; vgl. aber Dustmann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 52a Rn. 7: konkrete Zahlen verb\u00f6ten sich, ma\u00dfgebend sei letztlich eine Einzelfallbetrachtung; L\u00fcft in Wandtke\/Bullinger aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 5: ein kleiner Teil eines Werkes liege nicht vor, wenn der verwendete Anteil das Werk ersetzen k\u00f6nne; vgl. auch Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 52a Rn. 5).<\/p>\n<p>Zur Bestimmung des Anteils eines Werkes, der als kleiner Teil dieses Werkes anzusehen ist, kann der zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesl\u00e4ndern am 26. Juni 2006 geschlossene und am 14. Juli 2010 erneuerte \u201eGesamtvertrag zur Verg\u00fctung von Anspr\u00fcchen nach \u00a7 52a UrhG f\u00fcr das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen von Werken f\u00fcr Zwecke des Unterrichts an Schulen\u201c (Gesamtvertrag Schulen) herangezogen werden, der gleichfalls Sprachwerke betrifft. In diesem Gesamtvertrag ist der Begriff \u201ekleine Teile eines Werkes\u201c mit h\u00f6chstens 12% eines Werkes definiert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb f\u00fcr die Definition des \u201ekleinen Teils eines Werkes\u201c bei Sprachwerken unterschiedliche Prozents\u00e4tze gelten sollen, je nachdem, ob diese Werke zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen oder an Hochschulen verwendet werden. Deshalb sind auch beim \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen von Sprachwerken f\u00fcr Zwecke des Unterrichts an Hochschulen unter \u201ekleinen\u201c Teilen eines Werkes h\u00f6chstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. M\u00e4rz 2013 &#8211; I ZR 84\/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 35 = WRP 2013, 1627 &#8211; Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Allerdings erscheint bei Sprachwerken, die zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden, die Festsetzung einer absoluten H\u00f6chstgrenze von 100 Seiten erforderlich. Der \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c sieht zwar f\u00fcr die mit 12% eines Werkes definierten \u201ekleinen Teile eines Werkes\u201c, die im Unterricht an Schulen verwendet werden, keine Deckelung vor. Gleichwohl ist f\u00fcr die gleichfalls mit 12% eines Werkes zu definierenden \u201ekleinen Teile eines Werkes\u201c, die im Unterricht an Hochschulen genutzt werden, die Festsetzung einer absoluten Obergrenze geboten. Im Hochschulunterricht werden &#8211; anders als im Schulunterricht &#8211; Werke genutzt, die zum Teil tausende von Seiten umfassen, wie dies etwa bei wissenschaftlichen Lehrb\u00fcchern oder juristischen Kommentaren der Fall sein kann. Ohne eine solche Deckelung w\u00fcrden die Rechteinhaber daher auch dann unangemessen benachteiligt, wenn h\u00f6chstens 12% eines Werkes \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden d\u00fcrfen, weil dann &#8211; wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat &#8211; Werkteile in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden k\u00f6nnten, beispielsweise ganze B\u00e4nde eines mehrb\u00e4ndigen Geschichtswerks oder Kommentars (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 38 &#8211; Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; L\u00fcft in Wandtke\/Bullinger aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 5; Rauer, GRUR-Prax 2012, 226, 227).<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Pr\u00fcfung, ob kleine Teile eines Werkes \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht worden sind, auch aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t der Gesamtumfang des Werkes einschlie\u00dflich Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis, Namensregister und Sachregister zugrunde zu legen ist. Allerdings sind dabei Leerseiten au\u00dfer Acht zu lassen; ferner sind nur Seiten zu ber\u00fccksichtigen, deren Inhalt \u00fcberwiegend aus Text und nicht etwa \u00fcberwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen besteht (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 24 &#8211; Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).<\/p>\n<p><strong>(4)<\/strong> Dagegen ist es aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit nicht sachgerecht, in jedem Einzelfall aufgrund einer Abw\u00e4gung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde im Wege einer wertenden Betrachtung zu bestimmen, ob \u201ekleine Teile eines Werkes\u201c vorliegen (aA Jani, GRUR-Prax 2012, 223, 224). Es kann deshalb auch nicht darauf abgestellt werden, ob wesentliche Teile eines Werkes \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden. Denn es l\u00e4sst sich nicht allgemein bestimmen, welche Teile eines Werkes \u201ewesentlich\u201c sind. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob in sich abgeschlossene Teile eines Werkes &#8211; wie hier die einzelnen Beitr\u00e4ge zu \u201eWegbereitern der Psychologie\u201c &#8211; \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht worden sind. Das zeigt schon der Umstand, dass es nach \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zul\u00e4ssig sein kann, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beitr\u00e4ge aus Zeitungen oder Zeitschriften \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, obwohl es sich dabei um in sich abgeschlossene Werke oder Teile eines Werkes handelt.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>c)<\/strong> Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte die auf der Lernplattform eingestellten Teile des Werkes \u201ezur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen\u201c \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht. Die Beklagte ist als staatliche Fernuniversit\u00e4t eine Hochschule im Sinne des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Das Einstellen diente auch der \u201eVeranschaulichung im Unterricht\u201c.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>aa)<\/strong> Teile eines Werkes werden nur dann \u201eim Unterricht\u201c \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht, wenn sie ausschlie\u00dflich zu Lehrzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken &#8211; wie etwa f\u00fcr Belange der Hochschulverwaltung &#8211; \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden (vgl. Loewenheim in Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 52a Rn. 9; Dustmann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 9; L\u00fcft in Wandtke\/Bullinger aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 9; Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 52a Rn. 16; Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 52a Rn. 6 iVm \u00a7 53 Rn. 39). Dass das Zug\u00e4nglichmachen nicht auch anderen Zwecken dienen darf, folgt daraus, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001\/29\/EG eine Beschr\u00e4nkung des Rechts des \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachens \u201eausschlie\u00dflich\u201c zur Veranschaulichung im Unterricht gestattet.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Das Zug\u00e4nglichmachen \u201eim Unterricht\u201c ist allerdings &#8211; wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat &#8211; nicht durch die zeitlichen und r\u00e4umlichen Grenzen des Unterrichts beschr\u00e4nkt, sondern kann sich auf andere Zeiten (wie die Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts) und Orte (etwa den h\u00e4uslichen Arbeitsplatz) erstrecken (vgl. Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 16; Suttorp, Die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr Unterricht und Forschung [\u00a7 52a UrhG], 2005, S. 119 bis 124; aA Sandberger, ZUM 2006, 818, 823 f.). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass in \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ebenso wie in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001\/29\/EG und anders als in \u00a7 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UrhG und \u00a7 87c Abs. 1 Nr. 3 UrhG nicht von einer Veranschaulichung \u201edes\u201c Unterrichts, sondern von einer Veranschaulichung \u201eim\u201c Unterricht die Rede ist (Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 52a Rn. 6). Das folgt bereits daraus, dass die Schrankenregelung des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG wie auch Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001\/29\/EG mit dem \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen ein Zug\u00e4nglichmachen an Orten und zu Zeiten der Wahl (\u00a7 19a UrhG, Art. 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG) gestattet (Steinhauer, K&amp;R 2011, 311, 313). Im \u00dcbrigen w\u00e4re die Vorschrift praktisch bedeutungslos, wenn ein Zug\u00e4nglichmachen nur w\u00e4hrend des Unterrichts zul\u00e4ssig w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die Beklagte hat die Beitr\u00e4ge aus dem Werk \u201eMeilensteine der Psychologie\u201c danach \u201eim Unterricht\u201c \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beitr\u00e4ge nicht zur Zeit und am Ort einer Lehrveranstaltung zug\u00e4nglich gewesen sind, weil die Beklagte als Fernuniversit\u00e4t keine Lehrveranstaltungen anbietet, sondern den Lehrstoff in Studienbriefen vermittelt, die an die Stelle des Unterrichts treten. Entscheidend ist, dass die auf der Lernplattform eingestellten Beitr\u00e4ge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Vertiefung und Erg\u00e4nzung dieser Studienbriefe und damit ausschlie\u00dflich Lehrzwecken dienen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>bb)<\/strong> Das Berufungsgericht hat angenommen, eine \u201eVeranschaulichung\u201c im Unterricht m\u00fcsse der Verdeutlichung oder Vertiefung und d\u00fcrfe nicht allein der Erg\u00e4nzung des Unterrichts dienen. Da die Beklagte als Fernuniversit\u00e4t keine Lehrveranstaltungen durchf\u00fchre, bestehe der Unterricht aus den Studienbriefen. Die auf der Lernplattform eingestellten Beitr\u00e4ge aus dem Werk \u201eMeilensteine der Psychologie\u201c h\u00e4tten nicht zur Verdeutlichung, sondern zur Vertiefung und Erg\u00e4nzung der Studienbriefe gedient; die Beklagte habe damit einen anderen Blickwinkel und eine andere Sichtweise vermittelt und sich eine eigene ausf\u00fchrlichere Darstellung in den Studienbriefen erspart. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die vom Berufungsgericht gew\u00e4hlten Abgrenzungskriterien sind zur Bestimmung des Begriffs \u201eVeranschaulichung\u201c im Unterricht ungeeignet, weil zwischen einer Verdeutlichung, einer Vertiefung und einer Erg\u00e4nzung des Unterrichts praktisch kaum genau unterschieden werden kann (vgl. Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 52a Rn. 6; Rauer, GRUR-Prax 2012, 226, 227). Auch dem Berufungsgericht ist eine solche Unterscheidung im Streitfall nicht gelungen. Es hat zwar ohne Rechtsfehler angenommen, die auf der Lernplattform eingestellten Beitr\u00e4ge dienten der Vertiefung des Unterrichts; es hat die Vertiefung des Unterrichts jedoch zun\u00e4chst der von ihm als zul\u00e4ssig angesehenen Verdeutlichung des Unterrichts und sodann der von ihm als unzul\u00e4ssig erachteten Erg\u00e4nzung des Unterrichts zugeordnet.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Bei der Beurteilung, ob \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachte Teile eines Werkes der \u201eVeranschaulichung\u201c im Unterricht dienen, ist auch im Blick auf die verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) kein kleinlicher Ma\u00dfstab anzulegen (vgl. Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 16; Steinhauer, K&amp;R 2011, 311, 312; Rauer, GRUR-Prax 2012, 226, 227; Rauer, K&amp;R 2012, 440; Braun\/Keller, jurisPR-ITR 13\/2012 Anm. 4 unter C II; aA Jani, GRUR-Prax 2012, 223, 224). Das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen dient daher schon dann der \u201eVeranschaulichung\u201c im Unterricht, wenn der Lehrstoff dadurch verst\u00e4ndlicher dargestellt und leichter erfassbar wird (vgl. Loewenheim in Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 9; Dustmann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 9; Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 16; Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 52a Rn. 6). Das ist auch dann der Fall, wenn die Lekt\u00fcre der zug\u00e4nglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Diese Voraussetzung ist im Streitfall erf\u00fcllt, da die auf der Lernplattform eingestellten Beitr\u00e4ge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen anderen Blickwinkel und eine andere Sichtweise auf den Unterrichtstoff vermitteln. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich durch das Einstellen der Werkteile auf der Lernplattform eine eigene ausf\u00fchrlichere Darstellung in den Studienbriefen erspart haben mag. Auch an den Unterrichtsstoff ankn\u00fcpfende und weiterf\u00fchrende Literatur kann den Lehrstoff besser verst\u00e4ndlich machen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>d)<\/strong> Die Beklagte hat die Teile des Werkes \u201eausschlie\u00dflich f\u00fcr den bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern\u201c \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>aa)<\/strong> Die Teile des Werkes d\u00fcrfen nur \u201eUnterrichtsteilnehmern\u201c, also den Studierenden, die am Unterricht teilnehmen, und nicht etwa allen Studierenden des Studiengangs oder der Hochschule zug\u00e4nglich gemacht werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass Werkteile auch einem gro\u00dfen Kreis von Unterrichtsteilnehmern zug\u00e4nglich gemacht werden d\u00fcrfen, wenn dieser bestimmt abgegrenzt ist (vgl. Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 52a Rn. 8; Dustmann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 11; L\u00fcft in Wandtke\/Bullinger aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 9; Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 17). Die Teile eines Werkes werden \u201eausschlie\u00dflich\u201c dem bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern zug\u00e4nglich gemacht, wenn diesem Kreis nicht angeh\u00f6rende Personen durch technisch geeignete Mittel von einem Zugang ausgeschlossen sind (vgl. Loewenheim in Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 10; Dustmann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 11; Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 18; Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 52a Rn. 8).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>bb)<\/strong> Danach hat die Beklagte die hier in Rede stehenden Teile des Werkes \u201eausschlie\u00dflich f\u00fcr den bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern\u201c \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht. Die auf der Lernplattform eingestellten Materialien standen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschlie\u00dflich den Studierenden des Bachelor Studiengangs Psychologie zur Verf\u00fcgung, die den Kurs \u201eEinf\u00fchrung in die Psychologie und ihre Geschichte\u201c belegt hatten; nur sie konnten mittels eines Benutzernamens und eines Passworts auf die Texte zugreifen. Dass es sich dabei um mehr als 4.000 Studierende handelte, ist unerheblich, da der Kreis der Unterrichtsteilnehmer bestimmt abgegrenzt war.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>e)<\/strong> Das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen der Teile des Werkes war \u201ezur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt\u201c. Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt, wenn der Unterricht und das Zug\u00e4nglichmachen der Teile des Werkes &#8211; wie hier &#8211; nicht der Gewinnerzielung dienten (vgl. dazu Loewenheim in Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 15; Dustmann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 16; Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 24; Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 52a Rn. 13).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>f)<\/strong> Das Berufungsgericht hat angenommen, das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen der Teile des Werkes sei \u201ezu dem jeweiligen Zweck\u201c &#8211; hier also dem Zweck der Veranschaulichung im Unterricht &#8211; nicht \u201egeboten\u201c gewesen. Die vom Berufungsgericht f\u00fcr diese Annahme gegebene Begr\u00fcndung, h\u00e4lt einer rechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>aa)<\/strong> Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass \u201egeboten\u201c nicht im Sinne von \u201eunbedingt notwendig\u201c zu verstehen ist; andernfalls liefe die Schrankenregelung leer, da eine Veranschaulichung im Unterricht grunds\u00e4tzlich auch ohne das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen gesch\u00fctzter Werke m\u00f6glich ist (Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 52a Rn. 12; Dustmann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 15). Zur Pr\u00fcfung, ob ein \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen im Sinne von \u00a7 52a Abs. 1 UrhG geboten ist, kann der sogenannte Dreistufentest des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG durchgef\u00fchrt werden (Jani, GRUR-Prax 2012, 223, 224; Rauer, GRUR-Prax 2012, 226, 227).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG d\u00fcrfen die in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen &#8211; wie hier die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001\/29\/EG genannte und mit \u00a7 52a UrhG umgesetzte Beschr\u00e4nkung &#8211; (erste Stufe) nur in bestimmten Sonderf\u00e4llen angewandt werden, in denen (zweite Stufe) die normale Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht beeintr\u00e4chtigt wird und (dritte Stufe) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt werden.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Diese Regelung enth\u00e4lt in erster Linie eine Gestaltungsanordnung gegen\u00fcber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkretisierenden Schranken des Urheberrechts. Dar\u00fcber hinaus ist der Dreistufentest entscheidender Ma\u00dfstab f\u00fcr die Anwendung der einschl\u00e4gigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 &#8211; I ZR 118\/96, BGHZ 141, 13, 34 &#8211; Kopienversanddienst; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 &#8211; C-5\/08, Slg. 2009, I6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 58 &#8211; Infopaq\/DDF I; Beschluss vom 17. Januar 2012 &#8211; C-302\/10, GRUR-Int. 2012, 336 Rn. 56 &#8211; Infopaq\/DDF II; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15\/38, S. 15; Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 16\/1828, S. 21).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>bb)<\/strong> Das Berufungsgericht hat angenommen, das Erfordernis der Beschr\u00e4nkung des Zug\u00e4nglichmachens auf bestimmte Sonderf\u00e4lle (erste Stufe) sei nicht erf\u00fcllt. Da es um den Sonderfall in der Ausnahme gehe, k\u00f6nne dieser nicht in der Veranschaulichung im Unterricht oder der Zug\u00e4nglichmachung liegen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Dem kann nicht zugestimmt werden. Die hier in Rede stehende Bestimmung des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG regelt einen bestimmten Sonderfall und ist daher auch immer nur in diesem bestimmten Sonderfall anwendbar. Sie beschr\u00e4nkt das Recht des Urhebers zum \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen seines Werkes f\u00fcr den besonderen Fall, dass ver\u00f6ffentlichte kleine Teile dieses Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen ausschlie\u00dflich f\u00fcr den bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden, soweit dies zu diesem Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Anders als das Berufungsgericht wohl gemeint hat, verlangt die erste Stufe des Dreistufentests nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschr\u00e4nkung ihrerseits nur in einem &#8211; bezogen auf die Schrankenregelung &#8211; Sonderfall angewendet wird (vgl. Bornkamm in FS Erdmann, 2002, S. 29, 43 f.).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>cc)<\/strong> Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen der in Rede stehenden Beitr\u00e4ge beeintr\u00e4chtige die normale Verwertung des Werkes (zweite Stufe). Da nur die auf der Lernplattform eingestellten Beitr\u00e4ge Pflichtlekt\u00fcre und Pr\u00fcfungsgegenstand seien, sei ein Erwerb des Buches f\u00fcr die Studierenden nicht mehr erforderlich. Auch dem kann nicht beigetreten werden.<\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Eine Beeintr\u00e4chtigung der normalen Verwertung des Werkes ist nur dann anzunehmen, wenn die fragliche Nutzung zur herk\u00f6mmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt (vgl. Bornkamm aaO S. 29, 46 f.).<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Das kommt etwa dann in Betracht, wenn ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke f\u00fcr Unterrichtszwecke \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden. Deshalb ist das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen von Schulb\u00fcchern nach \u00a7 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zul\u00e4ssig, um einen Eingriff in den Prim\u00e4rmarkt der Schulbuchverlage zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 15\/837, S. 34). In vergleichbarer Weise k\u00f6nnte die normale Werkverwertung beeintr\u00e4chtigt werden, wenn ein ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Unterrichtsgebrauch an Hochschulen bestimmtes Lehrbuch zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist ein derartiger Eingriff in die Prim\u00e4rverwertung nicht zu bef\u00fcrchten. Das Werk \u201eMeilensteine der Psychologie\u201c ist nicht allein f\u00fcr den Unterrichtsgebrauch an Hochschulen bestimmt; es richtet sich in gleicher Weise an psychologisch Interessierte, Studierende und Fachleute. Die normale Werkverwertung wird daher nicht dadurch beeintr\u00e4chtigt, dass der Erwerb des gesamten Buches &#8211; wie das Berufungsgericht angenommen hat &#8211; f\u00fcr die Studierenden, die den Kurs \u201eEinf\u00fchrung in die Psychologie und ihre Geschichte\u201c belegt haben, nicht mehr erforderlich sein mag, weil lediglich die auf der Lernplattform eingestellten Teile des Werkes Pflichtlekt\u00fcre und Pr\u00fcfungsgegenstand sind.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Die normale Werkverwertung wird auch nicht dadurch beeintr\u00e4chtigt, dass auf der elektronischen Lernplattform eingestellte kleine Teile des Werkes von den Studierenden ausgedruckt und abgespeichert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung \u201eElektronische Lesepl\u00e4tze\u201c die Frage aufgeworfen und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die von den Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgesehenen Rechte &#8211; in Deutschland das in \u00a7 52b UrhG vorgesehene Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Lesepl\u00e4tzen in \u00f6ffentlichen Bibliotheken &#8211; so weit reichen d\u00fcrfen, dass Nutzer der Terminals dort zug\u00e4nglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern k\u00f6nnen (BGH, Beschluss vom 29. September 2012 &#8211; I ZR 69\/11, GRUR 2013, 503 Rn. 24 = WRP 2013, 511 &#8211; Elektronische Lesepl\u00e4tze). Der Senat hat dabei deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht die normale Verwertung eines Werkes zwar nicht beeintr\u00e4chtigt ist, wenn das Zug\u00e4nglichmachen eines Werkes an einem elektronischen Leseplatz das Ausdrucken dieses Werkes erm\u00f6glicht, wohl aber dann, wenn es dessen Abspeichern erm\u00f6glicht (BGH, GRUR 2013, 503 Rn. 33 bis 36 &#8211; Elektronische Lesepl\u00e4tze).<\/p>\n<p>Die in dieser Entscheidung angestellten \u00dcberlegungen lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen. Anders als dort geht es hier nicht um ein Zug\u00e4nglichmachen vollst\u00e4ndiger Werke. Es liegt zwar nahe, dass die M\u00f6glichkeit zum Abspeichern und anschlie\u00dfenden (unerlaubten) Verbreiten und Zug\u00e4nglichmachen digitaler Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke eines vollst\u00e4ndigen Werkes die normale Verwertung dieses Werkes beeintr\u00e4chtigen kann. Eine vergleichbare Beeintr\u00e4chtigung der normalen Werkverwertung ist dagegen nicht zu bef\u00fcrchten, wenn lediglich kleine Teile des Werkes ausgedruckt oder abgespeichert und anschlie\u00dfend (unerlaubt) verbreitet und vervielf\u00e4ltigt werden k\u00f6nnen (vgl. Braun\/Keller, jurisPR-ITR 13\/2012 Anm. 4 unter C I; aA Jani, GRUR-Prax 2012, 223, 225).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>dd)<\/strong> Das Berufungsgericht hat schlie\u00dflich eine ungeb\u00fchrliche Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers bejaht (dritte Stufe). Zur Begr\u00fcndung hat es auf seine Ausf\u00fchrungen dazu verwiesen, dass die Anwendung der Schrankenregelung im Streitfall den beiden ersten Stufen des Dreistufentests nicht gen\u00fcge. Da diese Ausf\u00fchrungen &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; einer rechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht standhalten, kann die ungeb\u00fchrliche Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers mit dieser Begr\u00fcndung nicht bejaht werden. Dar\u00fcber hinaus fehlt die auf der dritten Stufe des Dreistufentests und zur Pr\u00fcfung der Gebotenheit erforderliche Interessenabw\u00e4gung und Feststellung, ob das Bed\u00fcrfnis an einem Zug\u00e4nglichmachen die Beeintr\u00e4chtigung des Rechtsinhabers \u00fcberwiegt (vgl. Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 52a Rn. 12; Dustmann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 15; Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 23).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Eine ungeb\u00fchrliche Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ist zwar auch dann zu bejahen und ein \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen kleiner Teile eines Werkes &#8211; wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat &#8211; nicht geboten, wenn ein angemessenes Lizenzangebot des Rechtsinhabers f\u00fcr diese Nutzung vorliegt (dazu sogleich). Das Berufungsgericht hat jedoch &#8211; von seinem Standpunkt aus folgerichtig &#8211; keine Feststellungen zur Angemessenheit des der Beklagten vom Kl\u00e4ger unterbreiteten Lizenzangebots getroffen, weil es angenommen hat, die Voraussetzungen des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG seien bereits aus anderen Gr\u00fcnden nicht erf\u00fcllt. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob das Lizenzangebot des Kl\u00e4gers der Schrankenregelung vorgeht.<\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit unzul\u00e4ssig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form f\u00fcr die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 39 bis 59 &#8211; Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 23; aA Braun\/Keller, jurisPR-ITR 13\/2012 Anm. 4 unter C III 1; Pfl\u00fcger, ZUM 2012, 444, 451 f.). Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgeb\u00fchr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verf\u00fcgbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gew\u00e4hrleistet ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 57 &#8211; Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Gegen die Annahme eines Vorrangs angemessener Lizenzangebote vor der Schrankenregelung des \u00a7 52a UrhG spricht nicht, dass ein Vorrang vertraglicher Regelungen und Angebote ausdr\u00fccklich nur in den Schrankenregelungen vorgesehen ist, die Elektronische Lesepl\u00e4tze (\u00a7 52b Satz 1 UrhG \u201esoweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen\u201c) und den Kopienversand auf Bestellung (\u00a7 53a Abs. 1 Satz 3 UrhG \u201ewenn der Zugang [&#8230;] nicht offensichtlich [&#8230;] mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen erm\u00f6glicht wird\u201c) betreffen. Diese speziellen Einschr\u00e4nkungen in \u00a7 52b Satz 1 und \u00a7 53a Abs. 1 Satz 3 UrhG stehen einer Auslegung der generellen Einschr\u00e4nkung in \u00a7 52a Abs. 1 UrhG (\u201esoweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten [&#8230;] ist\u201c) nicht entgegen, nach der die Inanspruchnahme der Schrankenregelung (unter anderem) dann nicht geboten ist, wenn ein angemessenes Lizenzangebot vorliegt. Ein Vorrang angemessener Lizenzangebote erm\u00f6glicht es dem Rechtsinhaber auch nicht, einseitig Bedingungen festzulegen und die Schranke des \u00a7 52a UrhG auszuhebeln. Das Angebot des Rechtsinhabers ist nur vorrangig, wenn die Bedingungen angemessen sind. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Werknutzer sich im Blick auf m\u00f6gliche Auseinandersetzungen \u00fcber die Angemessenheit der Bedingungen davon abhalten lassen k\u00f6nnten, von der Schrankenregelung des \u00a7 52a UrhG Gebrauch zu machen (aA Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 52a Rn. 12).<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Die Annahme des Vorrangs eines angemessenen Vertragsangebots vor der Schrankenregelung des \u00a7 52a UrhG ist auch mit der Richtlinie 2001\/29\/EG vereinbar.<\/p>\n<p>Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001\/29\/EG l\u00e4sst es zu, dass \u00a7 52a UrhG die Zul\u00e4ssigkeit eines Zug\u00e4nglichmachens zur Veranschaulichung im Unterricht von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001\/29\/EG nicht aufgef\u00fchrten, einschr\u00e4nkenden Voraussetzung abh\u00e4ngig macht, dass kein angemessenes Lizenzangebot vorliegt. Zwar f\u00fchrt die Richtlinie 2001\/29\/EG die Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf das Vervielf\u00e4ltigungsrecht und das Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe ersch\u00f6pfend auf (Erw\u00e4gungsgrund 32 Satz 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG). Das bedeutet aber nur, dass Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen nicht \u00fcber das hinausgehen d\u00fcrfen, was nach den einzelnen Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG zul\u00e4ssig ist. Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesichts der M\u00f6glichkeit, eine Beschr\u00e4nkung statt einer Ausnahme einzuf\u00fchren, ist eine hinter dem Zul\u00e4ssigen zur\u00fcckbleibende Ma\u00dfnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 40 bis 43 &#8211; Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, unter Hinweis auf die Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4ltin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-457\/11, C-458\/11, C-459\/11 und C-460\/11, juris Rn. 37).<\/p>\n<p>Dass es nach der Richtlinie 2001\/29\/EG zul\u00e4ssig ist, in nationalen Schrankenregelungen einen Vorrang vertraglicher Abreden vorzusehen, l\u00e4sst sich auch dem Erw\u00e4gungsgrund 45 der Richtlinie 2001\/29\/EG entnehmen. Danach sollen die in Art. 5 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen vertraglichen Beziehungen zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs f\u00fcr die Rechtsinhaber nicht entgegenstehen, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zul\u00e4ssig ist (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG BGH, GRUR 2013, 503 Rn. 17 f. &#8211; Elektronische Lesepl\u00e4tze).<\/p>\n<p>Es kommt schlie\u00dflich nicht darauf an, ob Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG es gebietet, einem angemessenen Lizenzangebot den Vorrang gegen\u00fcber einer Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001\/29\/EG umsetzenden Schrankenregelung einzur\u00e4umen. Jedenfalls steht Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG dem nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 50 bis 52 &#8211; Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>g)<\/strong> Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaubt die Schrankenregelung des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestattet sie ein Zug\u00e4nglichmachen kleiner Teile eines Werkes auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch erm\u00f6glicht wird, diese Texte auszudrucken oder abzuspeichern und damit zu vervielf\u00e4ltigen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die Bestimmung des \u00a7 52a Abs. 1 UrhG erlaubt allerdings nur ein Zug\u00e4nglichmachen, nicht dagegen ein Vervielf\u00e4ltigen. Auch \u00a7 52a Abs. 3 UrhG gestattet nur zur \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung erforderliche Vervielf\u00e4ltigungen, wie insbesondere das Abspeichern auf einem Server, nicht aber der digitalen Zug\u00e4nglichmachung nachfolgende Vervielf\u00e4ltigungen (Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 52a Rn. 16; Dustmann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 19; Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 22).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Daraus folgt aber nicht, dass \u00a7 52a UrhG ein Zug\u00e4nglichmachen nicht zul\u00e4sst, wenn es ein anschlie\u00dfendes Vervielf\u00e4ltigen erm\u00f6glicht. Die Bestimmung des \u00a7 52a UrhG besagt nichts \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Anschlussnutzungen; diese k\u00f6nnen nach anderen Schrankenregelungen gestattet sein. So kann das Ausdrucken oder Abspeichern von auf einer Lernplattform \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachten kleinen Teilen eines Werkes durch Studierende von den Schrankenregelungen des \u00a7 53 Abs. 2 und 3 UrhG gedeckt sein (vgl. BT-Drucks. 15\/837, S. 34; Loewenheim in Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 18; Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 22; Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 52a Rn. 16; Dustmann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 21; L\u00fcft in Wandtke\/Bullinger aaO \u00a7 52a UrhG Rn. 20; Braun\/Keller, jurisPR-ITR 13\/2012 Anm. 4 unter C IV; Rauer, K&amp;R 2012, 441; Rauer, GRUR-Prax 2012, 226, 228 f.; Kianfar, GRUR 2012, 691, 695 f.).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Zwar kann sich aus den Anforderungen des Dreistufentests ergeben, dass ein Zug\u00e4nglichmachen von Werken, das deren Vervielf\u00e4ltigung erm\u00f6glicht, unzul\u00e4ssig ist, weil dadurch die normale Verwertung des Werkes beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde (vgl. zu \u00a7 52b UrhG BGH, GRUR 2013, 503 Rn. 33 bis 36 &#8211; Elektronische Lesepl\u00e4tze). Dies ist bei dem hier in Rede stehenden Zug\u00e4nglichmachen von kleinen Teilen eines Werkes jedoch &#8211; wie ausgef\u00fchrt (vgl. oben Rn. 53 bis 55) &#8211; nicht der Fall.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr\u00fcndung kann eine Haftung der Beklagten als Teilnehmer oder St\u00f6rer f\u00fcr von Studierenden begangene Urheberrechtsverletzungen nicht bejaht werden.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Beklagte hat den Studierenden durch das Bereitstellen der Texte auf der Lernplattform die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, die Beitr\u00e4ge abzuspeichern und auszudrucken und damit zu vervielf\u00e4ltigen. Soweit die Studierenden zu diesem Vervielf\u00e4ltigen nicht berechtigt gewesen sein sollten, k\u00e4me zwar eine Haftung der Beklagten als Teilnehmer oder St\u00f6rer in Betracht. Es ist jedoch weder vom Berufungsgericht festgestellt noch vom Kl\u00e4ger vorgetragen, dass es in konkreten F\u00e4llen zu unberechtigten Vervielf\u00e4ltigungen durch Studierende gekommen ist. Davon kann auch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG ist es zul\u00e4ssig, einzelne Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen, wenn und soweit die Vervielf\u00e4ltigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient. Ein wissenschaftlicher Gebrauch ist auch der Gebrauch durch Studierende, die sich in ihrer Ausbildung \u00fcber den Erkenntnisstand der Wissenschaft informieren wollen (Loewenheim in Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 53 UrhG Rn. 40; W. Nordemann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 53 UrhG Rn. 19; Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 53 UrhG Rn. 51; L\u00fcft in Wandtke\/Bullinger aaO \u00a7 53 UrhG Rn. 26; Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 53 Rn. 23). Die Herstellung der Vervielf\u00e4ltigung ist zwar nicht im Sinne dieser Bestimmung geboten, wenn der Erwerb oder die Ausleihe des Werkes problemlos m\u00f6glich und zumutbar ist (Loewenheim in Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 53 UrhG Rn. 41; W. Nordemann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 53 UrhG Rn. 19; Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 53 UrhG Rn. 52; L\u00fcft in Wandtke\/Bullinger aaO \u00a7 53 UrhG Rn. 27; Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 53 Rn. 23). Wird nur ein kleiner Teil eines Werkes zum wissenschaftlichen Gebrauch ben\u00f6tigt, ist es im Allgemeinen aber nicht zumutbar, das gesamte Werk zu erwerben oder auszuleihen (vgl. Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 53 UrhG Rn. 52). In einem solchen Fall ist daher das Ausdrucken oder Abspeichern des in Form einer Datei zug\u00e4nglichen Werkteils in der Regel als geboten anzusehen (vgl. Loewenheim in Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 53 UrhG Rn. 42).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist es nach \u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a Fall 1, Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 3 UrhG zul\u00e4ssig, einzelne Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke eines Werkes zum sonstigen eigenen Gebrauch herzustellen, wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes handelt und die Vervielf\u00e4ltigung auf Papier oder einem \u00e4hnlichen Tr\u00e4ger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit \u00e4hnlicher Wirkung vorgenommen wird oder eine ausschlie\u00dflich analoge Nutzung stattfindet. Auch diese Ausnahmebestimmung beruht auf der Erw\u00e4gung, dass es dem Nutzer nicht zuzumuten ist, das ganze Werk zu kaufen, wenn er nur kleine Teile des Werkes vervielf\u00e4ltigen will (vgl. BT-Drucks. IV\/270, S. 73). Deshalb setzt die Regelung keinen bestimmten Zweck der Vervielf\u00e4ltigung voraus (Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 53 Rn. 33).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG einzelne Vervielf\u00e4ltigungen eines Werkes durch eine nat\u00fcrliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Tr\u00e4gern zul\u00e4ssig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielf\u00e4ltigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachte Vorlage verwendet wird. Diese Schrankenregelung gestattet das Ausdrucken und Abspeichern der von der Beklagten auf der Lernplattform eingestellten Teile des Werkes durch die Studierenden zum privaten Gebrauch, wenn diese Werkteile zwar m\u00f6glicherweise rechtswidrig, aber jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht worden sind. Das Vervielf\u00e4ltigen zu Ausbildungszwecken ist allerdings kein privater Gebrauch (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 &#8211; I ZR 70\/81, GRUR 1984, 54, 55 &#8211; Kopierl\u00e4den; Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel aaO \u00a7 53 UrhG Rn. 17; Dreier in Dreier\/Schulze aaO \u00a7 53 Rn. 10; L\u00fcft in Wandtke\/Bullinger aaO \u00a7 53 UrhG Rn. 22; Loewenheim in Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 53 UrhG Rn. 15; W. Nordemann in Fromm\/Nordemann aaO \u00a7 53 UrhG Rn. 8; aA Rehbinder, Urheberrecht, 16. Aufl., Rn. 441 es komme auf die Benutzung innerhalb der privaten Sph\u00e4re und nicht auf den verfolgten Zweck an).<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Desgleichen ist weder festgestellt noch vorgetragen, die Beklagte habe darauf hingewirkt, dass Studierende von ihnen angefertigte Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke verbreiten oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen. Auch insoweit scheidet daher eine Haftung der Beklagten aus.<\/p>\n<p><strong>C.<\/strong> Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr\u00fcndung kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Schrankenregelung des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG nicht verneint werden (vgl. oben Rn. 19 bis 67). Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern, soweit das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, es zu unterlassen, Teile des Werkes \u201eMeilensteine der Psychologie\u201c ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers zu verbreiten und\/oder durch Dritte elektronisch vervielf\u00e4ltigen, verbreiten und \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen zu lassen (Tenor zu 1) sowie hinsichtlich dieser Handlungen Auskunft zu erteilen (Tenor zu 2) und Schadensersatz zu leisten (Tenor zu 3). Der Senat kann insoweit in der Sache selbst entscheiden (\u00a7 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist insoweit sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsantr\u00e4gen unbegr\u00fcndet, da die Beklagte die Werkteile nicht verbreitet hat (vgl. oben Rn. 18) und auch nicht als Teilnehmer oder St\u00f6rer f\u00fcr unberechtigte Nutzungen durch Studierende haftet (vgl. oben Rn. 68 bis 73). Insoweit ist die Klage deshalb abzuweisen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da es noch weiterer Feststellungen bedarf. Das Berufungsgericht hat &#8211; von seinem Standpunkt aus folgerichtig &#8211; die Angemessenheit des Lizenzangebots des Kl\u00e4gers nicht gepr\u00fcft. Ist das Lizenzangebot angemessen, kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenregelung des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG berufen (vgl. oben Rn. 56 bis 63); die Klage w\u00e4re dann im \u00dcbrigen mit dem Hauptantrag zu 1 begr\u00fcndet. Ist das Lizenzangebot dagegen unangemessen, kann die Beklagte sich mit Erfolg auf die Schrankenregelung des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG berufen, soweit der Umfang der Werkteile insgesamt nicht mehr als 63 Seiten umfasst (vgl. oben Rn. 24 bis 30); die Klage im \u00dcbrigen ist dann nach dem Hauptantrag zu 1 unbegr\u00fcndet und nach dem ersten Hilfsantrag zu 1 insoweit begr\u00fcndet, als der Umfang der Werkteile insgesamt mehr als 63 Seiten umfasst.<\/p>\n<p>Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist im Streitfall nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 &#8211; 283\/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 &#8211; C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 &#8211; C-428\/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 &#8211; UGT-Rioja u.a.). Insbesondere bestehen keine vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass die Annahme des Vorrangs eines angemessenen Vertragsangebots vor der Schrankenregelung des \u00a7 52a UrhG mit der Richtlinie 2001\/29\/EG vereinbar ist (vgl. Rn. 60 bis 63).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Entscheidungsdatum: 28.11.2013 Aktenzeichen: I ZR 76\/12 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit des Kr\u00f6ner Verlags gegen die Fernuniversit\u00e4t Hagen wird dar\u00fcber verhandelt, ob die Universit\u00e4t Ausz\u00fcge eines Lehrbuches des Verlags auf einer elektronischen Lernplattform f\u00fcr ihre Studenten zur Verf\u00fcgung stellen darf. 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