{"id":3893,"date":"2013-08-08T01:24:54","date_gmt":"2013-08-07T23:24:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3893"},"modified":"2015-09-14T09:44:51","modified_gmt":"2015-09-14T07:44:51","slug":"nichtbestehen-der-diplomprufung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3893","title":{"rendered":"Nichtbestehen der Diplompr\u00fcfung II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht K\u00f6ln<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 08.08.2013<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/646848.html\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">6 K 3073\/11<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin hat die Fachpr\u00fcfung \u201eDatenverarbeitung und Informationstechnologie\u201c im dritten und letzten Versuch nicht bestanden, so dass sie damit ihren Diplomstudiengang Bibliothekswesen nicht abschlie\u00dfen kann. Sie ist weder wirksam noch rechtzeitig von der Pr\u00fcfung zur\u00fcckgetreten ist. Erst einen Monat, nachdem sie den Pr\u00fcfungsbescheid erhalten hat, hat sich die Kl\u00e4gerin durch ein Attest auf Pr\u00fcfungsunf\u00e4higkeit aufgrund einer Angsterkrankung und privaten Problemen berufen. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.<br \/>\n<!--more--><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug Prozesskostenhilfe:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3625\" target=\"_blank\" class=\"liinternal\">OVG M\u00fcnster vom 18.12.2012, Az. 14 E 1040\/12<\/a><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug Hauptverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG K\u00f6ln vom 08.08.2013, Az: 6 K 3073\/11<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist bei der Beklagten im Diplomstudiengang Bibliothekswesen eingeschrieben. Am 03.02.2011 unterzog sie sich erfolglos im dritten und letzten Versuch der Fachpr\u00fcfung &#8222;Datenverarbeitung und Informationstechnologie&#8220;.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 08.02.2011 erkl\u00e4rte die Beklagte Fach- und Diplompr\u00fcfung f\u00fcr endg\u00fcltig nicht bestanden.<\/p>\n<p>Dagegen erhob die Kl\u00e4gerin am 02.03.2011 Widerspruch. Zur Begr\u00fcndung legte sie ein \u00e4rztliches Attest vom 10.02.2011 (Diagnose: Angsterkrankung) vor und f\u00fchrte aus, sie sei am Pr\u00fcfungstag pr\u00fcfungsunf\u00e4hig gewesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2011 zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus: Das eingereichte \u00e4rztliche Attest rechtfertige keinen Pr\u00fcfungsr\u00fccktritt. Die Kl\u00e4gerin habe sich zu Beginn der Pr\u00fcfung f\u00fcr pr\u00fcfungsf\u00e4hig erkl\u00e4rt. Im Falle einer Erkrankung sei ein Pr\u00fcfling verpflichtet, dies den Pr\u00fcfern mitzuteilen und unverz\u00fcglich einen Arzt aufzusuchen. Dies habe die Kl\u00e4gerin vers\u00e4umt. Etwaige R\u00fccktrittsgr\u00fcnde seien auch nicht unverz\u00fcglich vorgebracht und glaubhaft gemacht worden. Das Attest habe die Kl\u00e4gerin mit dem Widerspruch und damit zu sp\u00e4t vorgelegt. Diagnostiziert worden sei im \u00dcbrigen Pr\u00fcfungsangst. Diese berechtige nicht zum Pr\u00fcfungsr\u00fccktritt. Das Attest verhalte sich schlie\u00dflich auch nicht zum Gesundheitszustand der Kl\u00e4gerin am Pr\u00fcfungstag selbst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat am 26.05.2011 Klage erhoben. Sie legt ein weiteres Attest (vom 17.02.2011) vor und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Pr\u00fcfungsart und Pr\u00fcfungstermin seien nicht rechtzeitig bekanntgegeben worden. Sie habe sich dadurch nicht richtig auf die Pr\u00fcfung vorbereiten k\u00f6nnen. Der kurzfristige Wechsel der Pr\u00fcfungsform (von schriftlich auf m\u00fcndlich) versto\u00dfe gegen die Pr\u00fcfungsordnung. Danach lege der Pr\u00fcfungsausschuss in der Regel mindestens zwei Monate vor einem Pr\u00fcfungstermin Pr\u00fcfungsform, Pr\u00fcfungsmodalit\u00e4ten und Bearbeitungszeit der Klausur beziehungsweise die Dauer der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung f\u00fcr alle Pr\u00fcflinge fest. Unzul\u00e4ssig sei ferner, dass nach schriftlichen Pr\u00fcfungen in den beiden ersten Versuchen nunmehr pl\u00f6tzlich eine m\u00fcndliche Pr\u00fcfung angesetzt worden sei. Durch den Wechsel der Pr\u00fcfungsform sei der Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit eines vierten Versuchs genommen worden. Fachpr\u00fcfungen k\u00f6nnten zweimal wiederholt werden. Bei Klausurarbeiten k\u00f6nne sich der Pr\u00fcfling nach der zweiten Wiederholung aber einer m\u00fcndlichen Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung unterziehen. Diese M\u00f6glichkeit sei der Kl\u00e4gerin durch die Ausgestaltung des dritten Versuchs als m\u00fcndliche Pr\u00fcfung genommen worden. Unber\u00fccksichtigt geblieben sei auch ihr zweites Attest, obwohl die Pr\u00fcfer von ihrem Handicap (H\u00f6rsturz mit Tinnitus) gewusst h\u00e4tten. In der Pr\u00fcfung seien auch teilweise Fragen behandelt worden, die nicht Teil des Diplomstudienganges, sondern des Bachelorstudienganges seien. Das Protokoll sei unvollst\u00e4ndig und nicht nachvollziehbar gef\u00fchrt worden. Ihre Antworten seien nicht protokolliert oder falsch wiedergegeben worden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.02.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2011 zu verpflichten, die Kl\u00e4gerin zu einem weiteren Versuch der Fachpr\u00fcfung &#8222;Datenverarbeitung und Informationstechnologie&#8220; zuzulassen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die Beklagte beantragt,<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und tritt der Klage entgegen. Der Pr\u00fcfungstermin sei zul\u00e4ssig festgelegt worden. Es handele sich vorliegend um einen auslaufenden Studiengang, bei dem die Anzahl der Pr\u00fcflinge immer weiter abgenommen habe. Aus diesem Grund sei man von der Zwei-Monats-Regel der Pr\u00fcfungsordnung abgewichen. Die vorherige Pr\u00fcfung sei nicht verbindlich als schriftliche Pr\u00fcfung angesetzt worden. Auch die Terminverschiebung stelle keinen Nachteil da, weil die Kl\u00e4gerin dadurch neun weitere Tage zur Vorbereitung erhalten habe. Ein Wechsel der Pr\u00fcfungsform stelle auch keinen Versto\u00df gegen den Grundsatz der Chancengleichheit dar. Alle Pr\u00fcflinge in diesem Pr\u00fcfungszeitraum seien m\u00fcndlich gepr\u00fcft worden. Dadurch, dass die vorherigen Versuche als schriftliche Pr\u00fcfung ausgestaltet worden seien, verpflichte sich die Beklagte nicht, auch den letzten Wiederholungsversuch so auszugestalten. Die M\u00f6glichkeit der m\u00fcndlichen Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung stelle keinen vierten Versuch dar. Diese bilde nur eine Erg\u00e4nzung zu dem dritten schriftlichen Versuch und solle dem Pr\u00fcfer dazu dienen, sich ein pers\u00f6nliches Bild von dem Leistungsstand des Pr\u00fcflings zu machen. Dieser Zweck sei aber f\u00fcr die Kl\u00e4gerin innerhalb der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung im dritten Versuch erf\u00fcllt worden. Ein Handicap sei von der Kl\u00e4gerin vor Beginn der Pr\u00fcfung nicht vorgetragen worden und f\u00fcr die Pr\u00fcfer auch nicht ersichtlich gewesen. Beide Pr\u00fcfer h\u00e4tten versichert, dass die Kl\u00e4gerin sich vor der Pr\u00fcfung f\u00fcr pr\u00fcfungsf\u00e4hig erkl\u00e4rt habe. Inhaltlich seien Fragen aus dem Diplomstudiengang gestellt worden, was sich auch aus dem Protokoll ergebe. Die nachtr\u00e4glich eingereichte \u00e4rztliche Bescheinigung sei nicht geeignet, im Nachhinein eine Pr\u00fcfungsunf\u00e4higkeit glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 06.09.2012 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 18.12.2012 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Bescheid der Beklagten vom 08.02.2011 \u00fcber das endg\u00fcltige Nichtbestehen der Fachpr\u00fcfung &#8222;Datenverarbeitung und Informationstechnologie&#8220; und der Diplompr\u00fcfung insgesamt sowie der Widerspruchsbescheid vom 19.04.2011 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 113 Abs. 5 VwGO). Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch darauf, erneut zur genannten Fachpr\u00fcfung zugelassen zu werden.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage des Bescheides ist \u00a7 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Diplompr\u00fcfungsordnung f\u00fcr den Studiengang Bibliothekswesen an der Fachhochschule K\u00f6ln vom 14.8.1998 (DPO). Danach ist die Diplompr\u00fcfung nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Pr\u00fcfungsleistungen endg\u00fcltig als &#8222;nicht ausreichend&#8220; bewertet worden ist oder als &#8222;nicht ausreichend&#8220; bewertet gilt. Das ist hier der Fall. Die Kl\u00e4gerin hat die vorgeschriebene Fachpr\u00fcfung &#8222;Datenverarbeitung und Informationstechnologie&#8220; auch im zweiten und letzten Wiederholungsversuch (vgl. \u00a7 11 Abs. 1 und 2 DPO) nicht bestanden. Diese Pr\u00fcfung muss die Kl\u00e4gerin gegen sich gelten lassen.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Ihr mit Schreiben vom 02.03.2011 erkl\u00e4rter R\u00fccktritt vom letzten Pr\u00fcfungsversuch am 03.02.2011 ist unwirksam. Eine Pr\u00fcfungsleistung gilt nur dann als nicht unternommen, wenn der Pr\u00fcfling nach Beginn der Pr\u00fcfung mit triftigen Gr\u00fcnden von der Pr\u00fcfung zur\u00fccktritt (\u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 DPO) und die insoweit geltend gemachten Gr\u00fcnde dem Pr\u00fcfungsausschuss unverz\u00fcglich angezeigt, schriftlich dargelegt und glaubhaft gemacht hat (\u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 DPO). Daran fehlt es hier. Die Kl\u00e4gerin ist jedenfalls nicht unverz\u00fcglich von der Pr\u00fcfung zur\u00fcckgetreten.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Unverz\u00fcglichkeit ist ein strenger Ma\u00dfstab anzulegen, um Missbr\u00e4uche des R\u00fccktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Pr\u00fcfungschancen zu verhindern. Eine solche &#8211; den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende &#8211; zus\u00e4tzliche Pr\u00fcfungschance verschafft sich auch derjenige, der zwar tats\u00e4chlich pr\u00fcfungsunf\u00e4hig war, sich aber in Kenntnis seines Zustands gleichsam probeweise der Pr\u00fcfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachtr\u00e4glichen R\u00fccktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Pr\u00fcfung zu entziehen. Ein Pr\u00fcfungsr\u00fccktritt aus krankheitsbedingten Gr\u00fcnden ist danach nicht mehr unverz\u00fcglich, wenn der Pr\u00fcfling die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung nicht zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise, d. h. ohne schuldhaftes Z\u00f6gern, h\u00e4tte erwartet werden k\u00f6nnen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Pr\u00fcfling die genaue krankheitsbedingte Ursache seiner Pr\u00fcfungsunf\u00e4higkeit kennt, er die Krankheitssymptome richtig deuten und alle Auswirkungen der Krankheit zutreffend einsch\u00e4tzen kann. Vielmehr muss er sich bereits bei subjektivem Krankheitsverdacht, also wenn ihm erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen seines Leistungsverm\u00f6gens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensph\u00e4re nicht verborgen geblieben sind, unverz\u00fcglich selbst um eine Aufkl\u00e4rung seines Gesundheitszustands bem\u00fchen. Je sp\u00e4ter der Pr\u00fcfling, der die materielle Beweislast f\u00fcr den R\u00fccktrittsgrund tr\u00e4gt, die Pr\u00fcfungsunf\u00e4higkeit geltend macht, desto eher ist ein Versto\u00df gegen seine Mitwirkungsobliegenheiten anzunehmen. Als in der Regel besonders starkes Indiz f\u00fcr einen Missbrauch des R\u00fccktrittsrechts ist es zu werten, wenn der Pr\u00fcfling mit der Geltendmachung der Pr\u00fcfungsunf\u00e4higkeit wartet, bis ihm das Scheitern in der Pr\u00fcfung bekannt gegeben wird.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 &#8211; 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 = DVBl. 1989, 102 = juris (Rn. 11 ff.), Beschl\u00fcsse vom 03.01.1994 &#8211; 6 B 57.93 -, juris (Rn. 4 ff.), vom 02.08.1984 &#8211; 7 B 129.84 -, juris (Rn. 2), und vom 22.09.1993 &#8211; 6 B 36.93 -, juris (Rn. 4); Bay. VGH, Beschluss vom 07.01.2009 &#8211; 7 ZB 08.1478 -, juris (Rn. 11); VG K\u00f6ln, Urteil vom 20.04.2006 &#8211; 6 K 8616\/04 -.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist die Kl\u00e4gerin nicht wirksam von der m\u00fcndlichen Fachpr\u00fcfung am 03.02.2011 zur\u00fcckgetreten. Sie hat an ihr ohne Vorbehalt und in Kenntnis ihres schlechten Gesundheitszustandes teilgenommen und erstmals am 03.03.2011 und damit einen Monat nach Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses auf ihre Angsterkrankung hingewiesen. Das ist zu sp\u00e4t. Entsprechendes gilt f\u00fcr den H\u00f6rsturz (mit Tinnitus), auf den sie erstmals im Klageverfahren ihren Pr\u00fcfungsr\u00fccktritt gest\u00fctzt hat.<\/p>\n<p>Offenbleiben kann deshalb, ob die seit l\u00e4ngerem bestehende Angsterkrankung der Kl\u00e4gerin und etwaige Folgesymptome \u00fcberhaupt triftige Gr\u00fcnde f\u00fcr den Pr\u00fcfungsr\u00fccktritt sein konnten oder nicht.<\/p>\n<p>Einen triftigen Grund verneinend OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2012 &#8211; 14 E 1040\/12 -.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht auf die angeblich in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft festgelegte m\u00fcndliche Pr\u00fcfung berufen. Die Geltendmachung dieser M\u00e4ngel verst\u00f6\u00dft gegen den auch im Pr\u00fcfungsrechtsverh\u00e4ltnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (entsprechend \u00a7 242 BGB) in Verbindung mit dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG).<\/p>\n<p>Dazu BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 &#8211; 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282, und Beschl\u00fcsse vom 03.01.1994 &#8211; 6 B 57.93 -, Buchholz 421.0 Pr\u00fcfungswesen Nr. 327, sowie vom 27.01.1994 &#8211; 6 B 12.93 -, DVBl. 1994, 640; Niehues, in: Niehues\/Fischer, Pr\u00fcfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 213 ff.<\/p>\n<p>Der Grundsatz der Chancengleichheit bestimmt die Voraussetzungen, die an die Zul\u00e4ssigkeit einer R\u00fcge zu stellen sind, aus zwei entgegengesetzten Richtungen. Einerseits gebietet er, dass dem Pr\u00fcfling nicht in gleichheitswidriger Weise die M\u00f6glichkeit genommen werden darf, seine tats\u00e4chliche, von erheblichen Beeintr\u00e4chtigungen und Verfahrensm\u00e4ngeln unbeeinflusste Leistungsf\u00e4higkeit unter Beweis zu stellen. Andererseits darf der Pr\u00fcfling mit der R\u00fcge seine Chancen gegen\u00fcber seinen Mitbewerbern nicht gleichheitswidrig verbessern, indem er sich eine ihm nicht zustehende weitere Pr\u00fcfungschance verschafft. Deswegen erlischt der Anspruch des Pr\u00fcflings auf Beseitigung oder Kompensation des Mangels und dessen Folgen, wenn der Pr\u00fcfling den Fehler kennt, die ihm zumutbare R\u00fcge unterl\u00e4sst und sich auf das fehlerhafte Verfahren ohne unverz\u00fcgliche R\u00fcge einl\u00e4sst. Eine R\u00fcge ist danach nicht mehr unverz\u00fcglich, wenn der Pr\u00fcfling die R\u00fcge nicht zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise h\u00e4tte erwartet werden k\u00f6nnen. Das h\u00e4ngt allein davon ab, wann der Pr\u00fcfling die R\u00fcge ohne schuldhaftes Z\u00f6gern h\u00e4tte erkl\u00e4ren k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Ob ein Pr\u00fcfling die R\u00fcge unverz\u00fcglich erkl\u00e4rt hat, kann nur unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden.<\/p>\n<p>So Niehues, in: Niehues\/Fischer, Pr\u00fcfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 213 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 02.02.2007 &#8211; 6 B 2767\/06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 24.02.2003 &#8211; 6 C 22.02 -, D\u00d6V 2003, 726.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend kann sich die Kl\u00e4gerin nicht mehr auf die angeblichen Verfahrensfehler berufen. Sie hat sich der m\u00fcndlichen Fachpr\u00fcfung in Kenntnis der fraglichen Umst\u00e4nde vorbehaltlos unterzogen. Im Nachhinein kann sie sich nicht mehr auf etwaige Verfahrensfehler berufen. Das h\u00e4tte sie vielmehr bereits vor oder jedenfalls w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung tun m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die behaupteten Verfahrensfehler liegen im \u00dcbrigen auch in der Sache nicht vor. Unzutreffend ist zun\u00e4chst der der Sache nach erhobene Einwand, die im ersten Pr\u00fcfungsversuch gew\u00e4hlte Pr\u00fcfungsform d\u00fcrfe in den folgenden Pr\u00fcfungsversuchen nicht gewechselt werden. Nach \u00a7 13 Abs. 3 DPO besteht die Fachpr\u00fcfung in einer schriftlichen Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei bis vier Zeitstunden oder in einer m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung von h\u00f6chstens 45 Minuten Dauer (Satz 1). Der Pr\u00fcfungsausschuss legt in der Regel mindestens zwei Monate vor einem Pr\u00fcfungstermin u. a. die Pr\u00fcfungsform im Benehmen mit den Pr\u00fcferinnen und Pr\u00fcfern f\u00fcr alle Pr\u00fcflinge der jeweiligen Fachpr\u00fcfung einheitlich und verbindlich fest (Satz 2). Daraus folgt, dass die Pr\u00fcfungsform nur f\u00fcr jeden Pr\u00fcfungsversuch einzeln festzulegen ist. Ein dar\u00fcber hinausgehender Rechtssatz des Inhalts, dass in den drei Versuchen stets ein und dieselbe Pr\u00fcfungsform vorzusehen ist, l\u00e4sst sich der Pr\u00fcfungsordnung hingegen nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Fehl geht auch die R\u00fcge, die Pr\u00fcfungsform sei nicht zwei Monate vor der Pr\u00fcfung festgelegt worden. \u00a7 13 Abs. 3 Satz 2 DPO bestimmt zwar, dass der Pr\u00fcfungsausschuss in der Regel mindestens zwei Monate vor einem Pr\u00fcfungstermin u. a. die Pr\u00fcfungsform im Benehmen mit den Pr\u00fcferinnen und Pr\u00fcfern f\u00fcr alle Pr\u00fcflinge der jeweiligen Fachpr\u00fcfung einheitlich und verbindlich festlegt. Eine ausnahmsweise abweichende Handhabung schlie\u00dft der Wortlaut jedoch nicht aus, solange sie sachlich vertretbar ist. Davon ist hier auszugehen. Die Beklagte hat zur Begr\u00fcndung der Abweichung eingehend vorgetragen, es handele sich bei dem streitigen Fach um einen auslaufenden Studiengang, in dem sich der Pr\u00fcfungsausschuss wegen des ausged\u00fcnnten Lehr- und Pr\u00fcfungsangebots und der letztlich stark abnehmenden Zahl an Pr\u00fcflingen dazu entschlossen habe, von der Zwei-Monats-Regel abzuweichen. Das sind mit Blick auf den erheblichen Aufwand, den das Erstellen einer Klausurarbeit nach sich zieht, vertretbare Erw\u00e4gungen.<\/p>\n<p>Erfolglos wendet die Kl\u00e4gerin ferner ein, ihr sei aufgrund der festgelegten Pr\u00fcfungsform ein vierter Pr\u00fcfungsversuch in Form einer m\u00fcndlichen Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung rechtswidrig vorenthalten worden. \u00a7 17 Abs. 5 Satz 1 DPO bestimmt zwar, dass sich der Pr\u00fcfling bei Klausurarbeiten vor einer Festsetzung der Note &#8222;nicht ausreichend&#8220; nach der zweiten Wiederholung eines Pr\u00fcfungsversuchs einer m\u00fcndlichen Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung unterziehen kann. Das ist jedoch &#8211; anders als die Kl\u00e4gerin meint &#8211; kein weiterer Pr\u00fcfungsversuch, sondern lediglich die M\u00f6glichkeit, einen gegebenenfalls falschen Leistungseindruck bei einer letzten &#8211; schriftlichen &#8211; Pr\u00fcfung noch m\u00fcndlich korrigieren zu k\u00f6nnen. Eine solche m\u00fcndliche Korrektur ist bei der hier gew\u00e4hlten &#8211; m\u00fcndlichen &#8211; Pr\u00fcfungsform aber ohnehin w\u00e4hrend der gesamten Pr\u00fcfung m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die inhaltlichen Einwendungen gegen die Bewertung der m\u00fcndlichen Fachpr\u00fcfung gehen ins Leere. Letztlich f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin die aus ihrer Sicht bestehenden Vorz\u00fcge und Schw\u00e4chen ihrer Pr\u00fcfungsleistung auf und vertritt die Auffassung, sie h\u00e4tte die Pr\u00fcfung bestehen m\u00fcssen. Damit aber greift sie in unzul\u00e4ssiger Weise in den Bewertungsspielraum der Pr\u00fcfer ein, die die Leistung der Kl\u00e4gerin nach eigener Anschauung und nicht auf der Grundlage der Einsch\u00e4tzung der Kl\u00e4gerin beurteilen m\u00fcssen. Belastbare Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Pr\u00fcfung einschlie\u00dflich der Bewertung willk\u00fcrlich oder sonst fehlerhaft erfolgt ist, sind auch im \u00dcbrigen nicht ersichtlich. Das hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 03.02.2012 eingehend wie zutreffend gew\u00fcrdigt. Darauf kann Bezug genommen werden.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des \u00a7 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht K\u00f6ln Entscheidungsdatum: 08.08.2013 Aktenzeichen: 6 K 3073\/11 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Die Kl\u00e4gerin hat die Fachpr\u00fcfung \u201eDatenverarbeitung und Informationstechnologie\u201c im dritten und letzten Versuch nicht bestanden, so dass sie damit ihren Diplomstudiengang Bibliothekswesen nicht abschlie\u00dfen kann. Sie ist weder wirksam noch rechtzeitig von der Pr\u00fcfung zur\u00fcckgetreten ist. 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