{"id":3897,"date":"2013-11-12T21:11:19","date_gmt":"2013-11-12T19:11:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3897"},"modified":"2015-08-19T21:14:03","modified_gmt":"2015-08-19T19:14:03","slug":"diebstahl-aus-einem-bibliotheksschliesfach","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3897","title":{"rendered":"Diebstahl aus einem Bibliotheksschlie\u00dffach"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Berlin<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 12.11.2013<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/659985.html\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">3 K 417.13 <\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> In dem Verfahren zwischen einer Universit\u00e4tsbibliothek und einem Bibliotheksnutzer ist streitig, ob aus einem M\u00fcnzschlie\u00dffach der Bibliothek entwendete Wertgegenst\u00e4nde aus dem Eigentum des Kl\u00e4gers von der Bibliothek ersetzt werden m\u00fcssen. Der Kl\u00e4ger hat f\u00fcr das Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt, welche jedoch vom VG Berlin abgelehnt wurde, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Bibliothek schloss in der Rahmenbenutzungsordnung die Aufbewahrung von Wertsachen in Schlie\u00dff\u00e4chern ausdr\u00fccklich aus und f\u00fchrte auf, dass sie f\u00fcr die M\u00fcnzschlie\u00dff\u00e4cher keine Haftung \u00fcbernimmt. Die Mitnahme von Wertsachen in die Bibliothek wurde von der Beklagten ausdr\u00fccklich empfohlen. Der Kl\u00e4ger hat entgegen der Rahmenbenutzungsordnung gehandelt, indem er Wertgegenst\u00e4nde im Schlie\u00dffach deponierte. Er kann keinen Wertersatz f\u00fcr die entwendeten Sachen aus dem Schlie\u00dffach gegen\u00fcber der Beklagten geltend machen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr die Klage, mit welcher der Kl\u00e4ger Wertersatz f\u00fcr bei einem behaupteten Diebstahl aus einem von ihm genutzten M\u00fcnzschlie\u00dffach in der Bereichsbibliothek P&#8230; abhanden gekommene Gegenst\u00e4nde und die Erstattung aufgrund der Verluste teilweise entstandener sonstiger Kosten begehrt, kommt nicht in Betracht, weil die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (\u00a7 116 VwGO i.V.m. \u00a7 114 ZPO).<\/p>\n<p>Das Gericht hat wegen der Verweisung des Rechtstreits durch das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 30. Mai 2013 (Gesch\u00e4ftsnummer: 202 C 604\/12) an das Verwaltungsgericht Berlin gem\u00e4\u00df \u00a7 17a Abs. 2 Satz 3 VwGO von der Er\u00f6ffnung des Verwaltungsrechtsweges auszugehen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Wertersatz f\u00fcr den Verlust von Gegenst\u00e4nden (USB-Sticks, entliehene CD-Rom), verlorengegangener Datens\u00e4tze (digitale Lexika) und des Sozialtickets der BVG sowie die Erstattung der aus dem Verlust der entliehenen Datentr\u00e4ger (Bearbeitungsentgelt Amerika-Gedenkbibliothek), dem Verlust des Personalausweises (Ausstellung neuer Personalausweis, Passbilder) und des Wohnungsschl\u00fcssels (Einbau neuer Zylinder) entstandenen Kosten (zuz\u00fcglich Kopierkosten) gegen\u00fcber der Beklagten.<\/p>\n<p>Denn diese haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Schaden, der ihm durch den behaupteten Diebstahl am 18. Mai 2012 aus einem von der Beklagten bereit gestellten M\u00fcnzschlie\u00dffach der Bereichsbibliothek P&#8230; entstanden sein soll. Dieser Schaden ist ihr nicht zuzurechnen.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Ersatz des Schadens scheidet hier schon deshalb aus, weil der Kl\u00e4ger, anders als er meint, schon nicht verpflichtet war, die genannten Gegenst\u00e4nde und Wertsachen in dem M\u00fcnzschlie\u00dffach zu deponieren, er diese vielmehr in die Bibliotheksr\u00e4ume h\u00e4tte mitnehmen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Denn aus \u00a7 9 Abs. 6 der Rahmenbenutzungsordnung f\u00fcr die Bibliotheken und Dokumentationsstellen der Technischen Universit\u00e4t Berlin und der Universit\u00e4t der K\u00fcnste Berlin vom 8. Februar 2006 \u2013 RBO \u2013 (Amtliches Mitteilungsblatt \u2013 AM \u2013 19\/2006, S. 327 ff.), in welcher gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 RBO die Nutzung dieser Einrichtungen als \u00f6ffentlich-rechtliches Nutzungsverh\u00e4ltnis zwischen diesen und den Benutzern ausgestaltet ist, ergibt sich, dass die Benutzer vor Betreten der Bibliotheksr\u00e4ume (nur) \u00dcberkleider, Schirme, Mappen (Notebook-)Taschen und \u00e4hnliche Beh\u00e4ltnisse oder Kleidungsst\u00fccke in den zur Verf\u00fcgung stehenden Garderobenschr\u00e4nken oder Schlie\u00dff\u00e4chern, die gem\u00e4\u00df \u00a7 21 RBO den Benutzern zur Verf\u00fcgung gestellt werden und wof\u00fcr keine Haftung \u00fcbernommen wird, deponieren m\u00fcssen. Dar\u00fcber hinaus regelt sie in ihrer \u201eOrdnung f\u00fcr die Nutzung der Tagesschlie\u00dff\u00e4cher in den Universit\u00e4tsbibliotheken\u201c, die die Benutzer gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 2 RBO mit Betreten der Einrichtung anerkennen, unter 1. Allgemeines Nr. 2 sogar ausdr\u00fccklich, dass Wertgegenst\u00e4nde in den Schlie\u00dff\u00e4chern nicht aufbewahrt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte auch tats\u00e4chlich die (praktikable) M\u00f6glichkeit. die entwendeten Gegenst\u00e4nde und Wertsachen in die Bibliotheksr\u00e4ume mitzunehmen. Die Beklagte stellt f\u00fcr die Tagesaufbewahrung von mitgebrachten Gegenst\u00e4nden (beispielsweise Arbeitsmittel oder eben die vom Kl\u00e4ger deponierten Wertgegenst\u00e4nde), die nicht zwingend au\u00dferhalb der Bibliotheksr\u00e4ume bleiben m\u00fcssen, den Benutzern Plastiktragetaschen (Dauer: \u201esolange die Tasche h\u00e4lt\u201c), die in der Bereichsbibliothek f\u00fcr ein Entgelt von 0,20 Cent erworben werden k\u00f6nnen, oder Tragek\u00f6rbe &#8211; kostenlos f\u00fcr die Dauer der Nutzung -, die ebenfalls in den Bereichsbibliotheken erh\u00e4ltlich sind, zur Verf\u00fcgung ().<\/p>\n<p>Es kommt hier auch nicht darauf an, ob die Beklagte um die Unsicherheit der M\u00fcnzschlie\u00dff\u00e4cher wusste und deshalb u.U. gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger eine Aufkl\u00e4rungs- oder Hinweispflicht auf ihr bekannte Probleme bez\u00fcglich der Sicherheit der F\u00e4cher und daran bestand, dass die offenbar angebrachten \u00dcberwachungskameras nicht in Betrieb waren. Denn unabh\u00e4ngig davon, ob die Beklagte sich g\u00e4nzlich von einer Haftung f\u00fcr die in die Schlie\u00dff\u00e4chern eingebrachten Gegenst\u00e4nde freizeichnen kann, steht sie jedenfalls hier gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger nicht in der Pflicht, den Schutz derjenigen Sachen zu gew\u00e4hrleisten, die dort nicht untergebracht werden m\u00fcssten und deren Aufbewahrung in den Schlie\u00dff\u00e4chern sie sogar ausdr\u00fccklich ausschloss. Zumal \u2013 wie jeder wei\u00df \u2013 Schlie\u00dff\u00e4cher, die in \u00f6ffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Aufbewahrung zur Verf\u00fcgung gestellt werden, tats\u00e4chlich keinen sicheren Schutz vor Diebstahl bieten (siehe hierzu Urteil des KG Berlin vom 14. Dezember 1984 \u2013 20 U 4161\/86 \u2013 ZfS 1988, 66 f., Badeanstalt, Haftung beim Diebstahl aus Garderobenschr\u00e4nken mittels eines Nachschl\u00fcssels). Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers diente die Zurverf\u00fcgungstellung der Schlie\u00dff\u00e4cher \u2013 anders als etwa die Vermietung eines Bankschlie\u00dffachs \u2013 nicht der \u201esichere(n) Verwahrung seines Eigentums\u201c.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re dem Kl\u00e4ger im wohlverstandenen Eigeninteresse auch unschwer m\u00f6glich gewesen, beim Bibliothekspersonal gegebenenfalls Erkundigungen dar\u00fcber einzuholen, welche Gegenst\u00e4nde er mit in die Bibliothek nehmen darf, welche M\u00f6glichkeiten der Mitnahme von Wertgegenst\u00e4nden zur Verf\u00fcgung stehen und was (nur) in den Schlie\u00dff\u00e4chern aufbewahrt werden sollte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Berlin Entscheidungsdatum: 12.11.2013 Aktenzeichen: 3 K 417.13 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: In dem Verfahren zwischen einer Universit\u00e4tsbibliothek und einem Bibliotheksnutzer ist streitig, ob aus einem M\u00fcnzschlie\u00dffach der Bibliothek entwendete Wertgegenst\u00e4nde aus dem Eigentum des Kl\u00e4gers von der Bibliothek ersetzt werden m\u00fcssen. Der Kl\u00e4ger hat f\u00fcr das Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt, welche jedoch vom VG [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[13,315,298],"tags":[69,51],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3897"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3897"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3897\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3957,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3897\/revisions\/3957"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3897"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3897"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3897"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}