{"id":39,"date":"1998-09-17T13:07:04","date_gmt":"1998-09-17T11:07:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=39"},"modified":"2009-03-27T01:48:35","modified_gmt":"2009-03-26T23:48:35","slug":"39","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=39","title":{"rendered":"Urheberrechtsabgaben in Betriebsbibliothek II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberlandesgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>17.09.1998<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 6 U 3042\/94<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Im Rahmen einer Stufenklage auf Zahlung von Betreiberabgaben verlangt eine Verwertungsgesellschaft von einem Gro\u00dfbetreiber von Fotokopierger\u00e4ten Auskunft \u00fcber die Anzahl und den Typ von Kopierger\u00e4ten sowie \u00fcber die Gesamtanzahl der gefertigten Kopien in den jeweiligen Kalenderjahren. Der Streit entz\u00fcndet sich dabei an der Frage, ob und inwieweit die Bibliothek des beklagten Grossbetriebes \u201e\u00f6ffentlich&#8220; im Sinne von \u00a7 54 Abs.2 S.2 UrhG ist.<br \/>\nDie Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer sind zumindest in einem gro\u00dfen Betrieb nicht als pers\u00f6nliche Verbundenheit zu werten. Daher hat das Gericht das Kriterium der \u00d6ffentlichkeit verneint und die Beklagte zur Auskunftserteilung und Zahlung der Betreiberabgabe verurteilt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; LG M\u00fcnchen I vom 25.02.1994, Az. 21 O 17661\/93<br \/>\n&#8211; OLG vom 22.12.1994, Az. 6 U 3042\/94<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=823\" class=\"liinternal\">BGH vom 20.02.1997, Az. I ZR 13\/95<\/a><br \/>\n&#8211; OLG M\u00fcnchen vom 17.09.1998, Az. 6 U 3042\/94<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das Teilurteil des Landgerichts M\u00fcnchen I vom 25.02.1994 (Az.: 21 O 17661\/93) in Nr. I folgenderma\u00dfen abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p><strong>1.1 <\/strong>Auskunft dar\u00fcber zu geben, wieviele Kopierger\u00e4te welchen Typs und an welchem Standort<br \/>\n<strong> a) <\/strong>in den bei ihr bestehenden ZFE-Bereichen<br \/>\n&#8211; Materialwissenschaften und Elektronic (ME),<br \/>\n&#8211; Informatik und Software (IS)<br \/>\n&#8211; Silizium-Proze\u00dftechnik (SPT),<br \/>\n<strong> b) <\/strong>in den Abteilungen Ausbildung (ZDP2) und Weiterbildung (ZDP3),<br \/>\n<strong> c) <\/strong>in der Abteilung Fachbibliotheken (ZFE-GR-FED)<br \/>\nin den Jahren vom 01.Juli 1985 bis 31.Dezember 1992 aufgestellt waren;<\/p>\n<p><strong>1.2 <\/strong>Auskunft \u00fcber die Anzahl der in den jeweiligen Kalenderjahren auf den aufgestellten Ger\u00e4ten (a) bis c)) insgesamt gefertigten Fotokopien zu geben.<br \/>\nIm \u00fcbrigen wird die Klage, soweit \u00fcber sie zu befinden war (Auskunftsanspruch), abgewiesen, sowie die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Die Anschlu\u00dfberufung der Beklagten wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>III. <\/strong>Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte 3\/4, die Kl\u00e4gerin 1\/4 zu tragen.<\/p>\n<p><strong>IV. <\/strong>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>V. <\/strong>Der Wert der Beschwer keiner Partei \u00fcbersteigt DM 60.000,- DM.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urheberrechts-Wahrnehmungsgesetzes &#8211; UrhWG -, nimmt die Beklagte, ein Gro\u00dfunternehmen der gewerblichen produzierenden Wirtschaft, als behauptete Gro\u00dfbetreiberin von Fotokopierger\u00e4ten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Verg\u00fctungszahlung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ihr Unternehmen in 15 Unternehmensbereiche nach sachlich-technischen Gesichtspunkten gegliedert (vgl. Organigramm gem\u00e4\u00df Anl. B 1 d.A.). In diesen Unternehmensbereichen findet neben der eigentlichen Produktion auch ein wesentlicher Teil der Forschungs- und Entwicklungsarbeit statt, n\u00e4mlich, gemessen am Personaleinsatz, zu ca. 95 %. Diesen Unternehmensbereichen stehen insgesamt 12 Zentralabteilungen, Zentralstellen und sogenannte Zentrale Dienste gegen\u00fcber, darunter die Zentralabteilung Forschung und Entwicklung (ZFE) und der Zentrale Dienst Personal (ZDP).<\/p>\n<p>Die ZFE beherbergt (vgl. Organigramm Anl. B 4 d.A.) zum einen die Patentabteilung, die Normenabteilung, sogenannte Laborwerkst\u00e4tten und die Fachbibliotheken; im engeren ZFE-Forschungsbereich existieren daneben die Unterbereiche Materialwissenschaft und Elektronik, Informatik und Software, Silizium-Proze\u00dftechnik. In der gesamten ZFE sind ca. 2000 Besch\u00e4ftigte eingesetzt, wovon etwa 1\/3 mit Verwaltungsaufgaben befa\u00dft sind.<\/p>\n<p>Der Zentrale Dienst Personal (ZDP) gliedert sich in 7 Abteilungen; die Abteilungen 2 und 3 befassen sich mit Ausbildung und Weiterbildung (ZDP 2 und ZDP 3). Der Abteilung ZDP 3 sind die Bildungszentren der Beklagten in Berlin, Erlangen und M\u00fcnchen zugeordnet (siehe Organigramm gem\u00e4\u00df Anl. B 2 d.A.).<\/p>\n<p>In einem bereits vor der Schiedsstelle nach dem Gesetz \u00fcber die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patentamt durchgef\u00fchrten Verfahren, hat die Schiedsstelle festgestellt, da\u00df der in Ziffer II Nr. 2 der Anlage zu \u00a7 54 Abs. 4 UrhG a.F. festgelegte Tarif auch auf die Kopiert\u00e4tigkeit der Beklagten in den Bereichen der Zentralabteilung Forschung und Entwicklung sowie auf die Abteilungen Ausbildung und Weiterbildung anwendbar ist.<\/p>\n<p>Die Schiedsstelle kommt in ihrem Einigungsvorschlag (vgl. Anl. K 4 d.A.) zu dem Ergebnis, da\u00df auch die Forschungs- und Bildungseinrichtungen der Beklagten unter die Vorschrift des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. zu subsumieren sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, da\u00df es sich bei der Abteilung ZFE einschlie\u00dflich der Fachbibliotheken ebenso wie bei den mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befa\u00dften Abteilungen in den 15 Unternehmensbereichen um Forschungseinrichtungen im Sinne des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG handle, die Beklagte demzufolge im Hinblick auf die dort unterhaltenen Fotokopierger\u00e4te als Gro\u00dfbetreiberin anzusehen sei und eine Betreiberabgabe schulde. Entsprechendes gelte f\u00fcr die Abteilungen ZDP2 und ZDP3; hierbei handle es sich um Bildungseinrichtungen im Sinne der genannten Vorschrift.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt, im Wege der Stufenklage wie folgt zu erkennen:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu geben, wieviele Fotokopien in den Bereichen der Zentralabteilung Forschung und Entwicklung (ZFE), in den Abteilungen Ausbildung (ZDP2) und Weiterbildung (ZDP3), sowie in den Fachabteilungen der Unternehmensbereiche, die mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befa\u00dft sind, in den Jahren vom 01.05.1985 bis 31.12.1992 im jeweiligen Kalender hergestellt wurden;<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Angaben an Eidesstatt zu versichern;<\/p>\n<p><strong>c) <\/strong>nach Erteilung der Auskunft die Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df Ziffer II Nr. 2 der Anlage zu \u00a7 54 Abs. 4 UrhG in noch zu bestimmender H\u00f6he an die Kl\u00e4gerin nebst 4 % Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.01.1994 hat sie den Auskunftsantrag gem\u00e4\u00df a) in folgender Fassung gestellt:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu geben, wieviele Kopien von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Vorlagen in der Zentralabteilung Forschung und Entwicklung (ZFE), den Abteilungen Ausbildung (ZDP2) und Weiterbildung (ZDP3), in der Abteilung Fachbibliotheken (ZFE-GR-ID), sowie in den Fachabteilungen der Unternehmensbereiche, die mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befa\u00dft sind, in den Jahren vom 01.07.1985 bis 31.12.1992 im jeweiligen Kalenderjahr hergestellt wurden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie hat geltend gemacht, sie sei weder eine Forschungs- noch eine Bildungseinrichtung, noch unterhalte sie \u00f6ffentliche Bibliotheken; eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen \u00fcber die Verg\u00fctungspflicht von Gro\u00dfbetreibern von Fotokopierger\u00e4ten scheide daher aus. Hiervon abgesehen unterhalte sie auch keine Forschungseinrichtungen im Sinne des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG. Forschung im eigentlichen Sinne, n\u00e4mlich zweckfreie Grundlagenforschung, finde bei ihr nicht statt; alle Forschungs- und Entwicklungsarbeit diene ausschlie\u00dflich der Produktvorbereitung und -weiterentwicklung. Dar\u00fcber hinaus scheide die ZFE als ganzes im vorliegenden Zusammenhang schon deswegen aus der Betrachtung aus, weil dort aus unternehmenshistorischen Gr\u00fcnden neben produktbezogener Forschungs- und Entwicklungsarbeit auch andere Abteilungen, wie etwa die Patentabteilung oder die Normenabteilung, angesiedelt seien, die mit Forschung und Entwicklung nichts zu tun h\u00e4tten. In Betracht k\u00e4men insoweit allenfalls die Unterbereiche Materialwissenschaft und Elektronik, Informatik und Software, sowie Silizium-Proze\u00dftechnik. Als Bildungseinrichtungen im Sinne des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG k\u00f6nnten nur die Bildungszentren in Berlin, Erlangen und M\u00fcnchen angesehen werden. Im \u00fcbrigen gingen Forschungs-, Entwicklungs- und Bildungsarbeit Hand in Hand mit der Produktion; eine Herausl\u00f6sung dieser Bereiche aus dem Gesamtunternehmen sei nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Eine Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr den ZFE-Forschungsbereich und die genannten Bildungszentren k\u00f6nne aber gleichwohl nicht angenommen werden. Damit w\u00fcrde die gesetzgeberische Entscheidung, die gewerbliche Wirtschaft von der Betreiberabgabe auszunehmen, unterlaufen. Motiv f\u00fcr diese Entscheidung sei gewesen, da\u00df in der gewerblichen Wirtschaft verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig wenig urheberrechtlich gesch\u00fctzte Vorlagen kopiert w\u00fcrden, die Ger\u00e4teabgabe daher den betroffenen Urhebern eine ausreichende Entlohnung verschaffe. Diese Erw\u00e4gung treffe auch auf die Beklagte zu. Nicht zuletzt wegen des umfangreichen von ihr unterhaltenen Bibliothekapparats w\u00fcrden bei ihr auch in den genannten Bereichen nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig wenig Fotokopien von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Vorlagen gefertigt werden. Aus denselben Gr\u00fcnden sei es auch unbillig, abgrenzbare Bildungseinrichtungen der Beklagten der Betreiberabgabe zu unterwerfen. Mit der Ger\u00e4teabgabe und den hohen Aufwendungen zur Unterhaltung der Fachbibliotheken habe die Beklagte das Ihre getan.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und durch Teilurteil vom 25.02.1994 folgenderma\u00dfen entschieden:<\/p>\n<p>&#8222;Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu geben, wieviele Kopien von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Vorlagen<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>in den bei ihr bestehenden ZFE-Forschungsbereichen<br \/>\n&#8211;\t\tMaterialwissenschaft und Elektronik<br \/>\n&#8211;\t\tInformatik und Software sowie<br \/>\n&#8211;\t\tSilizium-Proze\u00dftechnik<\/p>\n<p>und<br \/>\n<strong> b) <\/strong>in den bei ihr gebildeten Abteilungen Ausbildung (ZDP2) und Weiterbildung (ZDP3)<\/p>\n<p>in dem Zeitraum vom 01.07.1985 bis 31.12.1992 im jeweiligen Kalenderjahr hergestellt wurden.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen wird die Klage, soweit \u00fcber sie zu befinden war (Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df Klageantrag I.a) abgewiesen.&#8220;<\/p>\n<p>Das Landgericht hat zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, die Abteilung ZFE insgesamt sei keine Forschungseinrichtung, lediglich die drei genannten besonderen Abteilungen. Die Abteilungen ZDP2 (Ausbildung) und ZDP3 (Weiterbildung) seien insgesamt als Bildungseinrichtungen f\u00fcr Aus- und Fortbildung anzusehen. Die Forschungs-Fachabteilungen in den einzelnen Unternehmensbereichen seien nicht als ausgrenzbare Forschungseinrichtungen zu individualisieren; sie stellten sich als zentralisierte Hilfsfunktionen des Produktionsprozesses dar.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Kl\u00e4gerin Berufung und die Beklagte Anschlu\u00dfberufung eingelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zus\u00e4tzlich aus, bei den Bereichen, hinsichtlich derer die Klage abgewiesen wurde, handle es sich um Hilfsfunktionen f\u00fcr Forschungs- und Entwicklungsbereiche.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst folgenden Antrag gestellt:<\/p>\n<p>Unter Ab\u00e4nderung der Teilurteils des Landgerichts M\u00fcnchen I vom 25.02.1994 wird die Beklagte verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu geben, wieviele Kopien von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Vorlagen<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>in den bei ihr bestehenden ZFE Forschungsbereichen<br \/>\n&#8211;\t\tPatentabteilung<br \/>\n&#8211;\t\tNormenabteilung<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>in der Abteilung Fachbibliotheken<\/p>\n<p><strong>c) <\/strong>in der in der Zentralabteilung Forschung und Entwicklung zusammengefa\u00dften Forschungs- und Entwicklungsverwaltung<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p><strong>d) <\/strong>in den Fachabteilungen der Unternehmensbereiche, die mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befa\u00dft sind,<\/p>\n<p>in dem Zeitraum vom 01.07.1985 bis 31.12.1992 im jeweiligen Kalenderjahr hergestellt wurden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>das Ersturteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das zun\u00e4chst ergangene Urteil des OLG M\u00fcnchen vom 22.12.1994, durch das die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen und der Anschlu\u00dfberufung der Beklagten teilweise stattgegeben wurde, indem die Klage in einem weiteren Umfang abgewiesen wurde, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.02.1997 (Az.: I ZR 13\/95) auf die zugelassene Revision beider Parteien aufgehoben und die Sache zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt nunmehr folgenden ge\u00e4nderten Klageantrag:<\/p>\n<p>Unter Ab\u00e4nderung des Teilurteils des Landgerichts M\u00fcnchen I vom 25.02.1994 wird die Beklagte verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu geben, wieviele Kopierger\u00e4te welchen Typs und an welchem Standort<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>in den bei ihr bestehenden ZFE-Bereichen<br \/>\n&#8211;\t\tMaterialwissenschaften und Elektronik (ME),<br \/>\n&#8211;\t\tInformatik und Software (IS),<br \/>\n&#8211;\t\tSilizium-Proze\u00dftechnik (SPT) sowie<br \/>\n&#8211;\t\tgewerblicher Rechtsschutz und Normung (GR),<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>in den Abteilungen Ausbildung (ZDP2) und Weiterbildung (ZDP3),<\/p>\n<p><strong>c) <\/strong>in der Abteilung Fachbibliotheken (ZFE-GR-FED) in den Jahren vom 01.Juli 1985 bis 31.Dezember 1992 aufgestellt waren, sowie<\/p>\n<p><strong>d) <\/strong>Auskunft \u00fcber die Anzahl der in den jeweiligen Kalenderjahren auf den aufgestellten Ger\u00e4ten (Ziffern a. bis c.) insgesamt gefertigten Fotokopien zu geben.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>sowie auf Anschlu\u00dfberufung<\/p>\n<p>das Ersturteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Anschlu\u00dfberufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Beide Parteien beantragen,<\/p>\n<p>die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht erg\u00e4nzend geltend, bei den nunmehr noch zu beauskunftenden Bereichen, die auf dem Organigramm der Beklagten beruhten, handle es sich um abgegrenzte Einrichtungen der Forschung, der Bildung, sowie um \u00f6ffentliche Bibliotheken im Sinne des \u00a7 54 UrhG.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht erg\u00e4nzend geltend, es handle sich bei den angesprochenen Bereichen um Hilfsfunktionen f\u00fcr ihre gewerbliche T\u00e4tigkeit der Produktion. Eine Abgrenzung dieser T\u00e4tigkeitsbereiche von den \u00fcbrigen Produktionsbereichen, die die Kl\u00e4gerin darzutun habe, sei nicht m\u00f6glich; insoweit l\u00e4gen keine abgegrenzten Einrichtungen vor. Das gelte insbesondere f\u00fcr die Abteilung Fachbibliotheken, die von sechs Zentralbibliotheken \u00fcber Abteilungsbibliotheken, \u00fcber Kleinstbibliotheken bis zur Handbibliothek eines Sachbearbeiters zust\u00e4ndig sei.<\/p>\n<p>Insbesondere l\u00e4gen bei ihr keine Schwerpunktbereiche einer urheberrechtsrelevanten Kopiert\u00e4tigkeit vor, wie f\u00fcr eine Gro\u00dfbetreiberabgabe notwendig. Bei ihr w\u00fcrden weniger urheberrechtsrelevante Kopien hergestellt im Vergleich zu sonstigen Kopien und auch deshalb, weil sie gen\u00fcgend Originalliteratur vorhalte.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die im gesamten Berufungsverfahren bis zum Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung von den Parteien eingereichten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen, das Teilurteil des Landgerichts und das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs Bezug genommen.<br \/>\nzum Seitenanfang<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin hat teilweise Erfolg; die Anschlu\u00dfberufung der Beklagten bleibt erfolglos.<\/p>\n<p>Die ge\u00e4nderten, pr\u00e4zisierten und eingeschr\u00e4nkten Klageantr\u00e4ge sind \u00fcberwiegend begr\u00fcndet, weil die Beklagte als Gro\u00dfbetreiberin gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 5 Satz 2 UrhG a.F. die begehrte Auskunft zu geben hat.<\/p>\n<p>Nicht begr\u00fcndet ist der ge\u00e4nderte Klageantrag bez\u00fcglich des ZFE-Bereichs gewerblicher Rechtsschutz und Normung (GR).<\/p>\n<p><strong>1) <\/strong>Auszugehen ist im vorliegenden Fall noch von \u00a7 54 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. (wortgleich mit dem seit 01.01.1994 geltenden \u00a7\u00a7 54 g Abs. 2, 54 a Abs. 2 UrhG n.F.). Danach ist neben der Ger\u00e4teabgabe eine Betreiberabgabe zu zahlen und entsprechende Auskunft zu erteilen bei Kopierger\u00e4ten in Forschungs- und Bildungseinrichtungen, sowie \u00f6ffentlichen Bibliotheken. Diese Verg\u00fctung betrifft die urheberschutzrelevanten Werke gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 bis Abs. 3 UrhG (\u00a7 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG a.F.).<br \/>\nF\u00fcr den Inhalt der Begriffe Forschungs- und Bildungseinrichtung und \u00f6ffentliche Bibliothek k\u00f6nnen die Materialien des Gesetzgebers anl\u00e4sslich der damaligen Neufassung der \u00a7\u00a7 53 und 54 UrhG herangezogen werden (Bundestagsdrucksache 10\/3360 vom 17.05.1985, abgedruckt in UFITA Band 102 (1986) Seite 147 (177)). Danach hat, nachdem im damaligen Gesetzentwurf der Bundesregierung eine reine Betreiberverg\u00fctung f\u00fcr die gesetzlich zugelassene Vervielf\u00e4ltigung vorgesehen war, der Rechtsausschu\u00df des Bundestags die schlie\u00dflich zum Gesetz gewordene Kombil\u00f6sung eingef\u00fcgt: Einf\u00fchrung einer kombinierten Ger\u00e4te-\/Gro\u00dfbetreiberverg\u00fctung. Die Ger\u00e4teverg\u00fctung, die an Herstellung\/Import eines Kopierger\u00e4ts je nach seiner Leistungsf\u00e4higkeit ankn\u00fcpft, dient der pauschalierten Abgeltung der urheberrechtlichen Verg\u00fctung f\u00fcr Fotokopien urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke, die von Privatpersonen, Vereinen, Beh\u00f6rden, freien Berufen und Gewerbetreibenden angefertigt werden.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich sollen sogenannte Gro\u00dfbetreiber f\u00fcr jede von ihnen gefertigte Fotokopie urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke eine angemessene Verg\u00fctung zahlen. Unter den Begriff der Gro\u00dfbetreiber fallen &#8222;Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Bibliotheken und Kopierl\u00e4den&#8220;.<\/p>\n<p>Nach der Intention des Gesetzgebers soll der gewerbliche Bereich wegen des grunds\u00e4tzlich nur geringen Umfangs der Ablichtung gesch\u00fctzten Materials schon durch die Ger\u00e4teabgabe hinreichend erfa\u00dft und die Betreiberverg\u00fctung auf Schwerpunktbereiche beschr\u00e4nkt sein (Bundestagsdrucksache, a.a.O., S. 178).<\/p>\n<p>Hieraus l\u00e4\u00dft sich aber entgegen der Meinung der Beklagten nicht schlie\u00dfen, da\u00df ihre Kopien als Gewerbetreibende mit der Herstellerabgabe in jedem Fall abgegolten sind und der Begriff Forschungs- und Bildungseinrichtung nur auf nichtgewerbliche Einrichtungen oder selbst\u00e4ndige Einrichtungen \u00f6ffentlich-rechtlicher Tr\u00e4ger beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen der Abgeltung beim Gewerbetreibenden und der zus\u00e4tzlichen Heranziehung des Gro\u00dfbetreibers. Es ist keinerlei Anzeichen daf\u00fcr vorhanden, da\u00df f\u00fcr diese Abgrenzung die absolute (hohe) Zahl der urheberrelevanten Kopien ma\u00dfgeblich w\u00e4re. Vielmehr soll bei sachlich &#8211; nicht zahlenm\u00e4\u00dfig &#8211; normalem Kopiervolumen die pauschale Abgeltung \u00fcber das Ger\u00e4t Platz greifen und bei ganz bestimmten T\u00e4tigkeitsbereichen (Schwerpunktbereichen) zus\u00e4tzlich jede einzelne Kopie abgerechnet werden. Wegen der Allgemeinheit dieses Verfahrens ist es unerheblich, ob die Beklagte gegen\u00fcber anderen Betrieben mehr kopiert. Es ist klar, da\u00df ein gro\u00dfer Gewerbebetrieb mehr Kopiert\u00e4tigkeit haben kann als ein kleiner Betrieb. Allein deswegen f\u00e4llt er noch nicht aus der pauschalen Abgeltung heraus. Andererseits kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, bei ihr fielen wegen reichlicher Ausstattung mit Fachliteratur und h\u00e4ufigen Kopierens betriebseigener Vorlagen deutlich weniger Kopien an als in \u00e4hnlichen Unternehmen.<\/p>\n<p>Entscheidend mu\u00df sein die Qualifikation als Forschungs- und Bildungseinrichtung im Hinblick insbesondere auf das Kopierrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 und Abs. 3 UrhG, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, da\u00df die gewerbliche Wirtschaft, auch soweit sie im normalen Rahmen mit Forschung und Bildung besch\u00e4ftigt ist, durch die Ger\u00e4teabgabe ausreichend pauschal verg\u00fctet.<\/p>\n<p>Selbst\u00e4ndige Forschungs- und Bildungseinrichtungen in \u00f6ffentlicher, aber auch in privater Tr\u00e4gerschaft, fallen sicher unter die Verpflichtung zur Gro\u00dfbetreiberabgabe. Wenn nun ein Unternehmen sowohl Forschungs- und\/oder Bildungsaufgaben und gleichzeitig Produktionsaufgaben wahrnimmt, so ist es weder dem einen noch anderen Bereich eindeutig zuzuordnen. In diesem Fall unterliegt der Forschungs-\/Bildungsbereich der Betreiberverg\u00fctung, der Produktionsbereich nur der Ger\u00e4teverg\u00fctung, so da\u00df auch Forschungs-\/Bildungsabteilungen und Bibliotheken der Privatindustrie unter die Gro\u00dfbetreiberabgabe fallen k\u00f6nnen (Schricker\/Loewenheim, Urheberrecht, 1987, \u00a7 54 Rn. 16; Fromm\/Nordemann, UrhG, 8.Aufl., 1994, \u00a7 54 Rn. 4).<\/p>\n<p><strong>2) <\/strong>Als &#8222;Einrichtung&#8220; m\u00fcssen sie auch eine gewisse organisatorische Selbst\u00e4ndigkeit und Abgrenzbarkeit haben und eine \u00c4hnlichkeit mit einer selbst\u00e4ndigen Forschungs- und Bildungseinrichtung besitzen. Auf die Bezeichnung allein kommt es nicht an, wenngleich dies ein Indiz f\u00fcr die Art der T\u00e4tigkeit in dem Bereich sein kann.<\/p>\n<p>Danach sind die mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befa\u00dften Fachabteilungen der verschiedenen Unternehmensbereiche der Beklagten, die dort integriert sind, keine Forschungseinrichtung im Sinne des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F.. Sie sind nicht ausreichend organisatorisch selbst\u00e4ndig im Sinn einer Forschungseinrichtung. Sie forschen und entwickeln konkret anwendungs- und produktionsbezogen; ihre T\u00e4tigkeit l\u00e4\u00dft sich nicht ausreichend von der Produktion, die die Beklagte durchf\u00fchrt und der sie zugeordnet sind, abgrenzen; sie sind einem bestimmten Produktionsbereich angegliedert.<\/p>\n<p><strong>3) <\/strong>Unter die Betreiberabgabe fallen aber die bei der Beklagten bestehenden gesamten Unterabteilungen der Zentralabteilung Forschung und Entwicklung ZFE<br \/>\n&#8211;\t\tMaterialwissenschaften und Elektronik (ME)<br \/>\n&#8211;\t\tInformatik und Software (IS)<br \/>\n&#8211;\t\tSilizium\/Proze\u00dftechnik (SPT).<\/p>\n<p>Sie sind, wie es sich aus dem Organigramm der Beklagten ergibt, organisatorisch und thematisch gen\u00fcgend abgegrenzt und insoweit einer Forschungseinrichtung eines Tr\u00e4gers der \u00f6ffentlichen Hand \u00e4hnlich. Die dortigen Aufgaben entsprechen derjenigen einer Forschungseinrichtung. Dabei ist unerheblich, da\u00df es sich bei der Forschungst\u00e4tigkeit der Beklagten nicht um Grundlagenforschung handeln mag; auch angewandte und produktionsbezogene Forschung f\u00e4llt darunter.<\/p>\n<p>Es kommt auch nicht darauf an, ob gerade bei der Beklagten in deren Einrichtung ein Schwerpunkt des Kopierens urheberrechtsrelevanten Materials besteht, wie diese es in Abrede stellt. Der Schwerpunktbereich &#8211; der Begriff kommt nur in der Gesetzesbegr\u00fcndung vor &#8211; dient abstrakt dazu, die Einrichtungen mitzubestimmen, die der Gro\u00dfbetreiberabgabe unterfallen sollen. So sieht es auch das Revisionsurteil des BGH, an das der Senat gebunden ist.<\/p>\n<p><strong>4) <\/strong>Eine solche Forschungseinrichtung liegt bei der Beklagten nicht vor in ihrer &#8222;Einrichtung&#8220; Unterabteilung GR Gewerblicher Rechtsschutz und Normung.<\/p>\n<p>Bei deren T\u00e4tigkeitsbereich handelt es sich nicht um einen einer Forschungseinrichtung der \u00f6ffentlichen Hand vergleichbaren Bereich. Weder der Abteilungszweck als solcher, wie er in der Bezeichnung zum Ausdruck kommt, noch die einzelnen Unterbereiche haben vorwiegend mit Forschung zu tun. Sie sind nicht durch Forschungst\u00e4tigkeit gepr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>5) <\/strong>Die Unterabteilung ZDP2 Ausbildung und ZDP3 Weiterbildung sind organisatorisch ausreichend abgegrenzte Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Es mu\u00df unerheblich bleiben, da\u00df sie bei der Beklagten produktionsbezogen sind. Sie \u00e4hneln in ihren Inhalten ausreichend entsprechenden Einrichtungen der \u00f6ffentlichen Hand f\u00fcr Schul- und Berufsbildung.<\/p>\n<p><strong>6) <\/strong>Der Unterbereich FED mit den Fachbibliotheken in der Unterabteilung GR der Abteilung ZFE ist als Bibliotheksabteilung, soweit er sachlich und r\u00e4umlich geht, ausreichend abgegrenzt. Er stellt eine \u00f6ffentliche Bibliothek gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. dar, soweit er die sechs Zentralbibliotheken und die Abteilungsbibliotheken umfa\u00dft. Der Umfang ist entsprechend gro\u00df, so da\u00df dort Druckwerke systematisch beschafft, katalogisiert und nach Art einer Bibliothek ben\u00fctzt werden (Pr\u00e4senz- und Kurzzeit- Ausleihbibliothek).<\/p>\n<p>Dagegen liegt eine einer Instituts- und Seminarbibliothek \u00f6ffentlichrechtlicher Tr\u00e4ger vergleichbare &#8222;Bibliothek&#8220; nicht vor, soweit es sich um Kleinst- bzw. Handbibliotheken eines Sachbearbeiters handelt. Dort ist auch allgemein kein Schwerpunkt der Kopiert\u00e4tigkeit, weil wegen der N\u00e4he zum Arbeitsplatz typischerweise weniger Kopien gefertigt werden und \u00f6fters dort nur nachgeschlagen wird. Hier beschr\u00e4nkt sich die T\u00e4tigkeit der Zentrale auf die Beschaffung und Verwaltung der dorthin abgegebenen Druckwerke.<\/p>\n<p><strong>7)<\/strong> Die genannten Zentral- und Abteilungs-Bibliotheken sind \u00f6ffentlich im Sinne des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F.. Nach der bindenden Vorgabe des Revisionsurteils des BGH entspricht der Begriff der &#8222;\u00d6ffentlichkeit&#8220; demjenigen in \u00a7 15 Abs. 3 UrhG und ist nicht entscheidend, da\u00df die Bibliothek der Allgemeinheit zug\u00e4nglich ist. Danach ist \u00d6ffentlichkeit bei einer Mehrzahl von Personen (nur) dann nicht gegeben, wenn der Kreis bestimmt abgegrenzt ist und die Personen durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter pers\u00f6nlich untereinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Solche Beziehungen sind im Gro\u00dfbetrieb der Beklagten bez\u00fcglich der Benutzung der Bibliotheken nicht gegeben. Die Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer allein, jedenfalls in einem gro\u00dfen Betrieb, reichen f\u00fcr eine solche pers\u00f6nliche Beziehung nicht aus, um den Charakter der \u00d6ffentlichkeit zu verneinen (vgl. BGH GRUR 1995, 549 &#8211; Betriebsfeier; BGH GRUR 1983, 562 &#8211; Zoll- und Finanzschulen). N\u00e4here pers\u00f6nliche Beziehungen der Bibliotheksbenutzer bei der Beklagten sind nicht dargelegt und nicht gegeben.<\/p>\n<p><strong>8.<\/strong> Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 91, 97, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und betrifft im Hinblick auf das blo\u00dfe Teilurteil des Landgerichts nur das Berufungs- und Revisionsverfahren. Die Kl\u00e4gerin hat ihren Klageanspruch im weitergef\u00fchrten Berufungsverfahrens erheblich eingeschr\u00e4nkt.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den \u00a7 708 Nr. 10, 713 ZPO.<br \/>\nDer Wert der Beschwer war gem\u00e4\u00df \u00a7 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Die Revision war nicht mehr zuzulassen. Die fr\u00fchere grunds\u00e4tzliche Frage ist durch das Revisionsurteil des BGH gekl\u00e4rt worden. Das Berufungsurteil weicht nicht von einer Entscheidung des BGH ab.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 17.09.1998 Aktenzeichen: 6 U 3042\/94 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Im Rahmen einer Stufenklage auf Zahlung von Betreiberabgaben verlangt eine Verwertungsgesellschaft von einem Gro\u00dfbetreiber von Fotokopierger\u00e4ten Auskunft \u00fcber die Anzahl und den Typ von Kopierger\u00e4ten sowie \u00fcber die Gesamtanzahl der gefertigten Kopien in den jeweiligen Kalenderjahren. 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