{"id":3900,"date":"2013-10-14T00:12:15","date_gmt":"2013-10-13T22:12:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3900"},"modified":"2019-09-22T14:30:28","modified_gmt":"2019-09-22T12:30:28","slug":"gesetzestexte-in-gefangnisbibliothek-reichen-nicht-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3900","title":{"rendered":"Gesetzestexte in Gef\u00e4ngnisbibliothek"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 14.10.2013<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/forum-strafvollzug.de\/wp-content\/uploads\/2016\/06\/OLG-Naumburg-v-14.-Oktober-2013-1-Ws-526-13.pdf\" title=\"Rechtsprechung OLG Naumburg\" class=\"lipdf\">1 Ws 526\/13<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> In dem Verfahren zwischen einer Strafvollzugsanstalt und einem Strafgefangenen wird verhandelt, ob die Anstalt zur Aush\u00e4ndigung des Strafvollzugsgesetzes an einen Inhaftierten verpflichtet ist. Die Anstalt hatte gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal Rechtsbeschwerde eingelegt, welche vom OLG gepr\u00fcft und verworfen wurde. Das OLG begr\u00fcndet die Entscheidung damit, dass es entgegen der Ausf\u00fchrungen der beklagten Vollzugsanstalt nicht ausreichend sei, den Gesetzestext in der Gef\u00e4ngnisbibliothek zur Verf\u00fcgung zu stellen, da das Kriterium der st\u00e4ndigen Verf\u00fcgbarkeit z.B. dann nicht erf\u00fcllt werde, wenn alle Exemplare ausgeliehen sind. Zudem darf die Verpflichtung nicht auf den Gefangenen abgew\u00e4lzt werden, indem er darauf verwiesen wird, Zugang zum Gesetzestext durch dessen Erwerb oder die kostenpflichte Erstellung von Kopien zu erlangen. Die Anstalt hat die Pflicht zur Unterrichtung des Gefangenen inne und muss ihm auf Antrag den Strafvollzugsgesetzestext aush\u00e4ndigen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; LG Stendal vom 17.07.2013, Az: 509 StVK 517\/13<br \/>\n&#8211; OLG Sachsen-Anhalt vom 14.10.2013, Az: 1 Ws 526\/13<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 17. Juli 2013 (509 StVK 517\/13) wird als unbegr\u00fcndet verworfen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Kosten der Rechtsbeschwerde sowie ihre notwendigen Auslagen hat die Beschwerdef\u00fchrerin zu tragen.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Der Gegenstandswert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. <\/strong>Mit Beschluss vom 17. Juli 2013 (509 StVK 517\/13) verpflichtete die 9. Strafkammer des Landgerichts Stendal &#8211; Strafvollstreckungskammer &#8211; die Antragsgegnerin, dem Antragsteller den aktuellen Text des Strafvollzugsgesetzes auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 26. Juli 2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. August 2013, eingegangen bei dem Landgericht Stendal am selben Tag, legte die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde ein. Zur Begr\u00fcndung wird seitens der Aufsichtbeh\u00f6rde ausgef\u00fchrt, dass sich ein Anspruch auf kostenfreie Zurverf\u00fcgungstellung des Strafvollzugsgesetzes aus \u00a7 5 Abs. 2 StVollzG nicht ergebe. Vielmehr er\u00f6ffne die Norm einen Ermessensspielraum, den die Anstalt dadurch aus\u00fcbe, dass sie den Text des StVollzG in der Anstaltsbibliothek zur kostenlosen Ausleihe mit Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung stelle. Ferner habe der Antragsteller die M\u00f6glichkeit, einen Gesetzestext auf eigene Kosten \u00fcber den Einkauf zu erwerben bzw. durch Einbringen mittels Paket zu beziehen. Auch k\u00f6nne sich der Antragsteller &#8211; kostenpflichtig &#8211; in der Anstalt Kopien des ben\u00f6tigten Textes fertigen lassen.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Die Rechtsbeschwerde ist gem\u00e4\u00df \u00a7 116 Abs. 1 StVollzG zul\u00e4ssig, weil es geboten ist, die Nachpr\u00fcfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Es ist \u00fcber die Frage zu entscheiden, ob das Recht des Strafgefangenen nach \u00a7 5 Abs. 2 StVollzG im Aufnahmeverfahren \u00fcber seine Rechts und Pflichten unterrichtet zu werden, die Aush\u00e4ndigung eines Abdrucks des Strafvollzugsgesetzes auf Antrag einschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Entscheidung der 9. Strafkammer des Landgerichts Stendal &#8211; Strafvollstreckungskammer &#8211; ist zu Recht ergangen. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller auf seinen Antrag den Text des Strafvollzugsgesetzes auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>Zwar wurde ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 7\/3998) von einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Konkretisierung des Umfangs der Belehrungspflicht nach \u00a7 5 Abs. 2 StVollzG abgesehen. Das Zug\u00e4nglichmachen z.B. des Strafvollzugsgesetzes und der Anstaltsordnung wird dort jedoch f\u00fcr unabdingbar gehalten, weil der Gefangene im st\u00e4rkeren Ma\u00dfe als der freie B\u00fcrger auf eine eingehende Unterrichtung angewiesen sei, der eine einmalige, nur m\u00fcndliche Belehrung bei der Aufnahme insbesondere im Hinblick auf den Pflichtenkatalog nicht gerecht werde.<\/p>\n<p>Sowohl aus dem Wortlaut des \u201eZug\u00e4nglichmachens\u201c als auch aus der Aufz\u00e4hlung des Strafvollzugsgesetzes gefolgt von der &#8211; kostenfrei zur Verf\u00fcgung gestellten &#8211; Hausordnung und dem Sinn und Zweck der Regelung, n\u00e4mlich der umfassenden Information des Gefangenen \u00fcber dessen Rechte und Pflichten in diesem besonderen Gewaltverh\u00e4ltnis, ergibt sich der Anspruch auf kostenfreie und jederzeitige Verf\u00fcgbarkeit des Textes des Strafvollzugsgesetzes jedenfalls auf Antrag des Gefangenen.<\/p>\n<p>Die Pflicht zur Unterrichtung des Gefangenen aus \u00a7 5 Abs. 2 StVollzG umfasst den Anspruch des Gefangenen auf Antrag den Text des Strafvollzugsgesetzes so zur Verf\u00fcgung gestellt zu bekommen, dass er jederzeit darauf zur\u00fcckgreifen kann, weil der effektive Rechtsschutz, den die \u00a7\u00a7 119 StVollzG gew\u00e4hrleisten sollen, die Unterrichtung \u00fcber den Wortlaut des Gesetzes voraussetzt (OLG Celle, Beschluss vom 08. Juli 1986 &#8211; 3 Ws 300\/86 -; Feest\/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., \u00a7 5 Rn 11; Schwind\/B\u00f6hm\/Jehle\/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., \u00a7 5 Rn 6 jew. m.w.N.)<\/p>\n<p>Diese Verpflichtung kann die Anstalt nicht auf den Gefangenen abw\u00e4lzen, indem sie ihn auf den m\u00f6glichen Erwerb des Gesetzestextes, ein Einbringen des Textes mittels Paket oder die kostenpflichtige Erstellung von entsprechenden Kopie durch die Anstalt verweist. Auch der Verweis auf die Ausleihe mit Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit aus der Bibliothek der Justizvollzugs-anstalt erf\u00fcllt das Kriterium der st\u00e4ndigen Verf\u00fcgbarkeit z.B. dann nicht, wenn alle Exemplare ausgeliehen sind.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung des \u00a7 5 Abs. 2 StVollzG ist auch das Vollzugsziel des \u00a7 2 StVollzG als Leitlinie des gesamten Vollzuges zu ber\u00fccksichtigen. Tatbestandliche Voraussetzungen sind im Lichte des Vollzugszieles auszulegen (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., \u00a7 2 Rn 4). Daraus folgt, dass es dem Gefangenen m\u00f6glich sein muss, selbst\u00e4ndig und jederzeit von seinen gesetzlich geregelten Rechten und Pflichten Kenntnis zu nehmen und diese unabh\u00e4ngig von der Sichtweise der Anstalt zu interpretieren (so auch OLG Celle, a.a.O.).<\/p>\n<p><strong>III. <\/strong>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 121 Abs. 1 und Abs. 4 StVollzG i.V.m. \u00a7 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Festsetzung es Gegenstandswertes beruht auf \u00a7\u00a7 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt Entscheidungsdatum: 14.10.2013 Aktenzeichen: 1 Ws 526\/13 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: In dem Verfahren zwischen einer Strafvollzugsanstalt und einem Strafgefangenen wird verhandelt, ob die Anstalt zur Aush\u00e4ndigung des Strafvollzugsgesetzes an einen Inhaftierten verpflichtet ist. 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