{"id":3904,"date":"2013-09-18T00:32:39","date_gmt":"2013-09-17T22:32:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3904"},"modified":"2015-08-20T00:36:23","modified_gmt":"2015-08-19T22:36:23","slug":"hohere-vergutung-fur-schulbibliothekarin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3904","title":{"rendered":"H\u00f6here Verg\u00fctung f\u00fcr Schulbibliothekarin"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Arbeitsgericht Magdeburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 18.09.2013<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.landesrecht.sachsen-anhalt.de\/jportal\/portal\/t\/buq\/page\/bssahprod.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=JURE130016220&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L&amp;paramfromHL=true\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">3 Ca 3411\/12 E<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin ist als Angestellte bei der beklagten Schul- und Gemeindebibliothek t\u00e4tig, in der es weiter keine Mitarbeiter gibt. Sie hat eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Angestellten f\u00fcr Medien und Information, Fachrichtung Bibliothek. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass ihre Arbeitsleistungen mit den T\u00e4tigkeiten eines Diplombibliothekars gleichzusetzen sind und sie Anspruch auf eine dementsprechende Verg\u00fctung hat. Die Voraussetzung f\u00fcr eine Eingruppierung aus EEG6 in EEG9 TV\u00f6D sind gleichwertige F\u00e4higkeiten und Erfahrungen, wie ein Diplombibliothekar sie besitzt. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Kl\u00e4gerin diese Voraussetzung umf\u00e4nglich mit ihrer Leitungst\u00e4tigkeit abdeckt. Des weiteren ist f\u00fcr die Eingruppierung in EGG 9 TV\u00f6D auch die T\u00e4tigkeit in einer \u00d6ffentlichen Bibliothek n\u00f6tig, die Arbeit in einer Schulbibliothek reicht nicht aus. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Schul- und Gemeindebibliothek als \u00f6ffentliche Bibliothek anzusehen ist. Zwar ist sie im Geb\u00e4udekomplex der Schule integriert, jedoch wird die Bibliothek nicht nur von Sch\u00fclern und Lehrern genutzt, sondern ist allen Bev\u00f6lkerungsschichten uneingeschr\u00e4nkt zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Beklagte ist verpflichtet, der Kl\u00e4gerin ab dem 01.03.2012 Verg\u00fctung nach der Verg\u00fctungsgruppe V b BAT-O bzw. IX TV\u00f6D zu zahlen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 34.920,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die zutreffende Eingruppierung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die 1969 geborene Kl\u00e4gerin ist auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.01.2001 (Bl.7\/8 d.A.) mit der Gemeinde Z -unter Anerkennung von Besch\u00e4ftigungszeiten ab 01.12.1994 und Bezugnahme der Tarifvertr\u00e4ge im \u00f6ffentlichen Dienst (VKA)- als Angestellte t\u00e4tig. Laut, auf einen Mustertext zur\u00fcckgehender, T\u00e4tigkeitsbeschreibung vom 10.11.2010 (Bl.53\/54 d.A.) nimmt sie die Aufgabe einer Leiterin der \u201eSchul- und Gemeindebibliothek Z\u201c mit den dort dokumentierten T\u00e4tigkeiten wahr (vgl. Bl.53\/54 d.A.). Die Kl\u00e4gerin ist, mit Ausnahme des gelegentlichen Einsatzes von -ihr sodann unterstellten- Praktikanten, allein in der Bibliothek t\u00e4tig und hat alle dort anfallenden Arbeitsvorg\u00e4nge eigenverantwortlich zu erledigen. Dazu z\u00e4hlen unter anderem Bestandsaufbau und -pflege\/Erwerbung, Bestands- und Informationsvermittlung, EDV und Onlineleihe, Sach- und Formalerschlie\u00dfung, Entwicklung und Durchf\u00fchrung von Konzepten und Projekten, \u00d6ffentlichkeitsarbeit sowie s\u00e4mtliche Verwaltungsaufgaben einschlie\u00dflich Bearbeitung von F\u00f6rdermittelantr\u00e4gen, Haushaltsplanung, Rechnungsbearbeitung und Materialverwaltung. Mit \u00c4nderungsvertrag vom 01.03.2011 (Bl.5\/6 d.A.) wechselte sie von 80%-Teilzeit auf Vollzeit, ihre Verg\u00fctungsgruppe wird mit VI b BAT-O bzw. EGG 6 TV\u00f6D angeben. Daraus resultierte zuletzt ein Bruttomonatsverdienst in H\u00f6he von 2.504,44 \u20ac brutto = 1.621,00 \u20ac netto.<\/p>\n<p>Die im selben Geb\u00e4udekomplex wie die Sekundarschule Z gelegene, urspr\u00fcnglich mitten im Schulgeb\u00e4ude angesiedelte, seit dem Neubau im Jahr 2009 aber einen separaten Eingang aufweisende \u201eSchul- und Gemeindebibliothek Z\u201c ist Montags von 10:00 Uhr bis 12:45 Uhr sowie 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr, Dienstags und Donnerstags von 10:00 Uhr bis 12:45 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie Mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr ge\u00f6ffnet. Sie weist einen Bestand von ca. 10.000 Medieneinheiten sowie 8 PC Arbeitspl\u00e4tze und 8 Steckpl\u00e4tze f\u00fcr Laptops zur freien und kostenlosen Nutzung auf etwa 360 m\u00b2 Fl\u00e4che auf und geh\u00f6rt zu einer Gruppe von Bibliotheken, welche einen Online-Katalog aller Medien aufweisen und den Benutzern eine bibliotheks\u00fcbergreifende Online Ausleihe erm\u00f6glichen. Laut Benutzerordnung steht sie w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten allen Interessierten zur Verf\u00fcgung. Dar\u00fcber hinaus bietet sie Sonderveranstaltungen, insbesondere auch f\u00fcr Schulklassen, an und unterh\u00e4lt zu diesem Zweck u.a. eine Kooperationsvereinbarung mit der Grundschule Angern (Bl.40ff. d.A.). Zur (Erst)Anmeldung ben\u00f6tigt man einen g\u00fcltigen Ausweis bzw. bei Minderj\u00e4hrigen die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten (vgl. zu Allem auch www.bibliothek-z.de).<\/p>\n<p>Laut Bibliotheksgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 2010, 434) sind Bibliotheken Bildungseinrichtungen, die von Kommunen und Gemeindeverb\u00e4nden im Rahmen ihrer finanziellen M\u00f6glichkeiten unterhalten werden k\u00f6nnen und von ihren Tr\u00e4gern finanziert werden. \u00d6ffentliche Bibliotheken (\u00a7 3) sind danach Teil des Bildungssystems und dienen der schulischen, beruflichen, allgemeinen und kulturellen Bildung, der Vermittlung von Medien und Informationskompetenz sowie der Pflege von Sprache und Literatur. Sie arbeiten im Rahmen der beruflichen Bildung mit \u00f6rtlichen schulischen und au\u00dferschulischen Bildungseinrichtungen zusammen (\u00a7\u00a7 6, 7). Wissenschaftliche Bibliotheken (\u00a7 4) sind Bibliotheken mit umfangreichen Best\u00e4nden f\u00fcr wissenschaftliche Forschung und Lehre und bestehen an den Hochschulen des Landes oder als eigenst\u00e4ndige Forschungsbibliotheken. Schulbibliotheken (\u00a7 5) leisten einen Beitrag zur Umsetzung des Bildungsauftrags der Schule. Sie k\u00f6nnen mit \u00f6ffentlichen Bibliotheken zusammenarbeiten.<\/p>\n<p>Die Gemeinde Z ist inzwischen neben 6 weiteren Gemeinden Mitglied der Verbandsgemeinde E-H. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 VerbGemG LSA besorgt die Verbandsgemeinde die Verwaltungsgesch\u00e4fte der Mitgliedsgemeinden in deren Namen und vertritt diese in allen Rechts- und Verwaltungsgesch\u00e4ften sowie in gerichtlichen Verfahren. Nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 2 VerbGemG LSA hat sie auch die Tr\u00e4gerschaft der allgemeinbildenden \u00f6ffentlichen Schulen nach Ma\u00dfgabe des Schulgesetzes LSA \u00fcbernommen. Laut einer Verwaltungsvereinbarung aus April 2011 (Bl.29ff. d.A.) teilt sie sich zusammen mit dem Landkreis B die Kosten f\u00fcr die Sekundarschule Z, unter Einschluss der in dem Schulgeb\u00e4ude untergebrachten Bibliothek (\u00a7 5 (1) und (4)). Ob ihr ggf. nach \u00a7 2 VerbGemG LSA auch der Unterhalt etwaig vorhandener Gemeindebibliotheken ihrer Mitgliedsgemeinden kraft Gesetzes zugewachsen ist oder die Zust\u00e4ndigkeit hierf\u00fcr allein bei der jeweiligen Mitgliedsgemeinde verblieben ist, ist zwischen den Parteien streitig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag verbindet die Kl\u00e4gerin lediglich mit der Gemeinde Z.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin besitzt einen regelm\u00e4\u00dfig nach dreij\u00e4hriger Berufsausbildung erwerbbaren Abschluss als Fachangestellte f\u00fcr Medien- und Informationsdienste Fachrichtung Bibliothek (fr\u00fcher: Bibliotheksassistentin), ein Fachhochschulstudium oder Hochschulstudium mit dem Abschluss Bibliothekar (Bachelor\/Master), Diplom-Bibliothekar o.\u00e4. hat sie nicht aufzuweisen.<\/p>\n<p>Erstmals im Jahr 2009 beantragte die Kl\u00e4gerin die \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Verg\u00fctungsgruppe (Bl.9\/10 d.A.). Erst mit Schreiben vom 30.08.2012 (Bl.12\/13 d.A.) griff sie die Angelegenheit wieder auf und forderte eine Bezahlung nach der Verg\u00fctungsgruppe V b BAT-O bzw. EGG 9 TV\u00f6D. Dies w\u00fcrde derzeit zu einem Einkommensplus von etwa 970,00 \u20ac brutto im Monat f\u00fchren. Nach Ablehnung durch die Verbandsgemeinde mit Schreiben vom 12.09.2012 (Bl.11 d.A.) wandte sie sich mit am 13.11.2012 eingegangener und am 19.11.2012 der Verbandsgemeinde zugestellter Klageschrift an das Arbeitsgericht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, ihre T\u00e4tigkeit finde an einer \u00f6ffentlichen Bibliothek, nicht an einer Schulbibliothek statt. Dies ergebe sich schon aus deren Benutzungsordnung bzw. aus der Tatsache, dass die Nutzung in der Mehrzahl durch normale Gemeindeb\u00fcrger und keineswegs vorrangig durch Sch\u00fcler und Lehrer erfolge. Der gew\u00e4hlte Name der Bibliothek habe insoweit keine Aussagekraft. Da sie seit Jahren keinesfalls nur Teil- oder gar Assistenzaufgaben wahrnehme, sondern vielmehr erfolgreich als Alleinverantwortliche s\u00e4mtliche in der Bibliothek anfallenden Arbeiten erledige und damit all das an Arbeitsleistung erbringe, was auch ein Diplombibliothekar an Arbeitsleistung zu erbringen gehabt h\u00e4tte, m\u00fcsse bei ihr von gleichwertigen F\u00e4higkeiten und Erfahrungen sowie entsprechenden T\u00e4tigkeiten ausgegangen werden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/span><\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin seit 01.03.2012 Arbeitsentgelt nach der Verg\u00fctungsgruppe V b BAT-O bzw. Entgeltgruppe IX TV\u00f6D zu zahlen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die Beklagte beantragt,<\/span><\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin erfolge jedenfalls zum \u00fcberwiegenden Teil an einer Schulbibliothek. Sowohl der Name der Bibliothek, die Lage der Bibliothek, deren Finanzierung im Rahmen der Schultr\u00e4gerschaft und deren tats\u00e4chliche Nutzung haupts\u00e4chlich durch Sch\u00fcler und Lehrer w\u00fcrden dies nahe legen. Dass diese dar\u00fcber hinaus zum geringeren Teil auch als Gemeindebibliothek mit \u00f6ffentlichem Benutzerkreis fungiere, sei nicht ausschlaggebend. Insoweit handele es sich um zwei getrennte Arbeitsvorg\u00e4nge, von denen der die Schulbibliothek betreffende mehr als 50 % Zeitanteile ausmache. Weiterhin sei die Kl\u00e4gerin nicht Leiterin, sondern lediglich einzige festangestellte Mitarbeiterin der Bibliothek. Zwar weise sie gr\u00fcndliche und vielseitige Fachkenntnisse auf und erbringe in nicht unerheblichem Umfang selbstst\u00e4ndige Leistungen, aber mangels hierf\u00fcr erforderlicher Ausbildung und T\u00e4tigkeit k\u00e4me die begehrte H\u00f6hergruppierung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Terminsprotokolle und die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Es handelt sich bei ihr um eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage, die insbesondere im \u00f6ffentlichen Dienst allgemein \u00fcblich ist und gegen deren Zul\u00e4ssigkeit nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (BAG 28.02.1998 &#8211; 4 AZR 473\/96, ZTR 1998, 329; BAG 19.03.1986 &#8211; 4 AZR 470\/84, AP 114 zu \u00a7\u00a7 22,23 BAT 1975).<\/p>\n<p>Die Klage ist dar\u00fcber hinaus auch begr\u00fcndet. Denn nach Auffassung der Kammer steht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit die begehrte Verg\u00fctung zu.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt -jedenfalls f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum ab 01.03.2012- die Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr eine Eingruppierung nach der Verg\u00fctungsgruppe V b (Fallgruppe 17) der Anlage zum BAT-O = EGG 9 TV\u00f6D.<\/p>\n<p>F\u00fcr Angestellte von Kommunen, welche in einer B\u00fccherei t\u00e4tig sind, lauten die Tarifmerkmale nach der derzeit einschl\u00e4gigen Verg\u00fctungsordnung, wie folgt:<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Verg\u00fctungsgruppe X<\/span><\/p>\n<p>Fallgr. 2 Angestellte mit \u00fcberwiegend mechanischen T\u00e4tigkeiten in B\u00fcchereien\u2026<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Verg\u00fctungsgruppe VIII<\/span><\/p>\n<p>Fallgr.4 Angestellte mit schwierigen T\u00e4tigkeiten in B\u00fcchereien\u2026<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Verg\u00fctungsgruppe VII<\/span><\/p>\n<p>Fallgr.11 Angestellte in B\u00fcchereien mit gr\u00fcndlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Verg\u00fctungsgruppe VI b<\/span><\/p>\n<p>Fallgr.35 Angestellte in B\u00fcchereien in T\u00e4tigkeiten die gr\u00fcndliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbst\u00e4ndige Leistungen erfordern. (Die gr\u00fcndlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes] bei der der Angestellte besch\u00e4ftigt ist beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gr\u00fcndlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgem\u00e4\u00df bearbeitet werden kann. Selbst\u00e4ndige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbst\u00e4ndiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erf\u00fcllen).<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Verg\u00fctungsgruppe V b<\/span><\/p>\n<p>Fallgr.16 Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Fallgr.17 Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Verg\u00fctungsgruppe IV b<\/span><\/p>\n<p><strong>8.<\/strong> Angestellte in wissenschaftlichen Bibliotheken mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) und entsprechender T\u00e4tigkeit,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>a)<\/strong> denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens der Verg\u00fctungsgruppe V b Fachkraft unterstellt ist, oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>b)<\/strong> die an wissenschaftlichen Bibliotheken mit einem Buchbestand von mindestens 50.000 B\u00e4nden mit besonders schwierigen Fachaufgaben besch\u00e4ftigt werden.<\/p>\n<p><strong>9.<\/strong> Angestellte an Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien mit abgeschlossener Fachausbildung entweder f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) oder f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>a)<\/strong> denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens der Verg\u00fctungsgruppe V b Fallgruppe 16 oder 17 unterstellt ist, oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>b)<\/strong> als fachliche Leiter von Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien mit einem Buchbestand von mindestens 40.000 B\u00e4nden.<\/p>\n<p><strong>10.<\/strong> Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>a)<\/strong> denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens der Verg\u00fctungsgruppen V b Fallgruppe 16 oder 17 st\u00e4ndig unterstellt ist, oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>b)<\/strong> als Leiter von \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien mit einem Buchbestand von mindestens 12.000 B\u00e4nden und durchschnittlich 48.000 Entleihungen im Jahr,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>c)<\/strong> als Leiter von Stadtteilb\u00fcchereien (Nebenstellen) mit einem Buchbestand von mindestens 15.000 B\u00e4nden und durchschnittlich 60.000 Entleihungen im Jahr,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>d)<\/strong> die f\u00fcr \u00f6ffentliche B\u00fcchereien mit einem Buchbestand von mindestens 50.000 B\u00e4nden mit besonders schwierigen Fachaufgaben oder mit entsprechenden T\u00e4tigkeiten bei staatlichen B\u00fcchereistellen besch\u00e4ftigt werden,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>e)<\/strong> als Abteilungsleiter von Musikb\u00fcchereiabteilungen in \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien mit einem Bestand von mindestens 8.000 B\u00e4nden und Tontr\u00e4gern.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt werden, ob die Kl\u00e4gerin die Funktion einer Bibliotheksleiterin aus\u00fcbt. Sie ist jedenfalls unstreitig als Alleinkraft mit der F\u00fchrung der \u201eSchul- und Gemeindebibliothek Z\u201c betraut. Diese gesamte T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin ist als einziger gro\u00dfer Arbeitsvorgang zu verstehen. Sie hat eine einheitliche Funktion zu erf\u00fcllen, n\u00e4mlich die Herstellung sowie Erhaltung der Funktionsf\u00e4higkeit der Bibliothek und deren Betrieb. Alle ihre Einzelt\u00e4tigkeiten sind solche des Bibliotheksdienstes und dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis (so im Ergebnis auch BAG 11.02.2004 &#8211; 4 AZR 42\/03, AP BAT 1975 \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 296; 25.03.1981 &#8211; 4 AZR 1012\/78, AP BAT 1975 \u00a7\u00a7 22, 23 Nr.42). Selbst wenn man einige wenige Einzelt\u00e4tigkeiten anders einordnen wollte, bliebe der o.g. gro\u00dfe Arbeitsvorgang der allein entscheidungserhebliche. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, man k\u00f6nne die T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin in einen oder mehrere Arbeitsvorg\u00e4nge betreffend allein die Schulbibliothek und in einen oder mehrere Arbeitsvorg\u00e4nge betreffend allein die Gemeindebibliothek aufspalten, kann dem nicht gefolgt werden. Die \u201eSchul- und Gemeindebibliothek Z\u201c ist eine einheitliche Einrichtung, hat einen einheitlichen Medienbestand, einheitliche keineswegs z.T. nur schulinterne \u00d6ffnungszeiten, einem einheitlichen Haushalt bzw. ein einheitliches Budget und eine einheitliche Benutzungsordnung. Nahezu alle T\u00e4tigkeiten betreffen die Einrichtung insgesamt. Allenfalls k\u00f6nnte man auf die Idee kommen, bei den Veranstaltungen je nach Zielpersonen und bei den Leihvorg\u00e4ngen als solchen, je nachdem, ob es sich bei den Entleihern um schulische oder au\u00dferschulische Personen handelt, trennen. Dies w\u00fcrde zu dem Kuriosum f\u00fchren, dass die Kl\u00e4gerin etwa bei einer ansonsten v\u00f6llig inhaltsgleichen Buchausleihe zwischen den einzelnen Arbeitsvorg\u00e4ngen hin- und herwechseln w\u00fcrde, je nachdem, ob gerade ein Sch\u00fcler oder ein au\u00dferschulischer Benutzer vor ihr steht. Eine solche Annahme erscheint der Kammer nicht ernsthaft vertretbar.<\/p>\n<p>Die tariflichen T\u00e4tigkeitsmerkmale f\u00fcr Angestellte in B\u00fcchereien kommen zun\u00e4chst weitgehend ohne R\u00fccksicht auf die Gr\u00f6\u00dfe, die Ausstattung und den Inhalt der jeweiligen B\u00fccherei zur Anwendung (vgl. hierzu auch BAG 26.05.1976 &#8211; 4 AZR 245\/75, BAGE 28, 114). Allenfalls kann man verlangen, dass es sich um eine B\u00fcchersammlung von nicht ganz unerheblicher Gr\u00f6\u00dfe handelt. Erst im Rahmen der Verg\u00fctungsgruppe IV b werden diesbez\u00fcglich weitergehende Voraussetzungen aufgestellt. Die konkrete H\u00f6he des Buchbestandes etc. in der \u201eSchul- und Gemeindebibliothek Z\u201c ist daher f\u00fcr die hier zu entscheidenden Rechtsfragen ohne weitergehende Bedeutung. Eine ganz unerhebliche Gr\u00f6\u00dfe kann bei einem Bestand von etwa 10.000 Medien jedenfalls nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall steht fest und ist auch zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin als kommunale Angestellte in einer B\u00fccherei t\u00e4tig ist und f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeiten gr\u00fcndliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten erforderlich sind. Gerade durch die Erstreckung auch auf s\u00e4mtliche Verwaltungsaufgaben, die mit dem Betrieb einer Bibliothek einhergehen, erreichen die von der Kl\u00e4gerin geforderten gr\u00fcndlichen Fachkenntnisse insbesondere auch die erforderliche Breite. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus auch die Voraussetzungen nach der Verg\u00fctungsgruppe V b = EGG 9 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Voraussetzung daf\u00fcr ist zum einen, dass die Kl\u00e4gerin ihre T\u00e4tigkeit an einer wissenschaftlichen Bibliothek (Fallgr.16) oder an einer \u00f6ffentlichen Bibliothek (Fallgr.17) erbringt. Nicht ausreichend ist etwa eine T\u00e4tigkeit an einer Schulbibliothek (BAG 11.02.2004 &#8211; 4 AZR 42\/03, AP BAT 1975 \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 296). Die \u201eSchul- und Gemeindebibliothek Z ist eine \u00f6ffentliche Bibliothek.<\/p>\n<p>Als Schulbibliothek wird im Gegensatz zur \u00f6ffentlichen Bibliothek eine solche verstanden, die zwar f\u00fcr Schulangeh\u00f6rige, nicht aber f\u00fcr alle Gruppen und Schichten der Bev\u00f6lkerung uneingeschr\u00e4nkt zug\u00e4nglich ist. Charakteristisch f\u00fcr die \u00f6ffentliche Bibliothek ist, dass diese f\u00fcr die gesamte \u00d6ffentlichkeit vorgesehen ist, allen Gruppen und Schichten der Bev\u00f6lkerung einschlie\u00dflich aller Altersgruppen Literatur zur Verf\u00fcgung stellt und so der allgemeinen Information der allgemeinen, politischen und beruflichen Bildung sowie der Unterhaltung und den Freizeitinteressen der Bev\u00f6lkerung insgesamt dient (BAG 11.02.2004 &#8211; 4 AZR 42\/03, AP BAT 1975 \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 296; BAG 21.10.1998 &#8211; 4 AZR 564\/97, BAT-O \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 10). Dass auch eine Zusammenarbeit mit schulischen Bildungseinrichtungen erfolgt, gerade auch die St\u00e4rkung der Lesekompetenz von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern sowie die Vermittlung von Freude an Literatur und Wissen bei diesen zu den Aufgaben der betreffenden Bibliothek geh\u00f6rt, f\u00fchrt allein noch nicht zur Einordnung als Schulbibliothek. Dies ist vielmehr, wie schon dem Bibliotheksgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu entnehmen ist, ureigenste Aufgabe auch jeder \u00f6ffentlichen Bibliothek. Auch die blo\u00dfe r\u00e4umliche N\u00e4he zu einer Schule ist nicht entscheidend, solange die allgemeine Zug\u00e4nglichkeit unabh\u00e4ngig vom Schulbetrieb gewahrt bleibt.<\/p>\n<p>Die \u201eSchul- und Gemeindebibliothek Z\u201c ist w\u00e4hrend ihrer gesamten \u00d6ffnungszeit nicht nur f\u00fcr Sch\u00fcler und Lehrer, sondern auch f\u00fcr au\u00dferschulische Personen zug\u00e4nglich. Dies gilt sowohl f\u00fcr Zeiten in denen Schulbetrieb herrscht als auch f\u00fcr Zeiten in denen der Schulbetrieb ruht. Sie ist nach ihrer Benutzungsordnung f\u00fcr jeden Interessenten und damit f\u00fcr alle Schichten der Bev\u00f6lkerung uneingeschr\u00e4nkt offen. Ob und wie viele Personen aus welcher Schicht der Bev\u00f6lkerung diese M\u00f6glichkeit tats\u00e4chlich nutzen ist dabei ohne Bedeutung. Die von den Parteien vorgetragenen Statistiken und Z\u00e4hlungen sind insoweit ohne jeden Wert. Unerheblich ist es auch, dass im Rahmen der Kooperation mit Schulen zus\u00e4tzlich auch gesonderte Veranstaltungen angeboten werden, die dann nicht f\u00fcr jeden Interessenten, sondern nur f\u00fcr eine entsprechende Zielgruppe offen sind. Es sind keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar, dass sich dies nicht alles im Rahmen des f\u00fcr \u00f6ffentliche Bibliotheken ohnehin gesetzlich vorgesehenen Auftrags bewegt.<\/p>\n<p>Es steht fest und ist auch zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin keine Fachausbildung abgeschlossen hat, welche der eines Diplombibliothekars entspricht. Sie hat kein einschl\u00e4giges Hochschul- oder Fachhochschulstudium absolviert, sondern verf\u00fcgt lediglich \u00fcber einen regelm\u00e4\u00dfig nach dreij\u00e4hriger Berufsausbildung erwerbbaren Abschluss als Fachangestellte f\u00fcr Medien- und Informationsdienste Fachrichtung Bibliothek (fr\u00fcher Bibliotheksassistentin). Nach den Informationen die Berufenet zu den betreffenden Ausbildungen liefert, beschaffen, erschlie\u00dfen und vermitteln (Diplom)bibliothekare weitestgehend eigenst\u00e4ndig und vollumf\u00e4nglich Medien und Informationen. Demgegen\u00fcber wirken Fachangestellte f\u00fcr Medien- und Informationsdienste der Fachrichtung Bibliothek lediglich beim Aufbau und der Pflege von Bibliotheksbest\u00e4nden mit (vgl. www.berufenet.arbeitsagentur.de\/berufe &#8211; zu Bibliothekar\/in und Fachangestellte\/r f\u00fcr Medien- u. Info.Dienste &#8211; Bibliothek)<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kl\u00e4gerin kommt daher nur die 2. Alternative dieser T\u00e4tigkeitsmerkmale in Betracht. Diese setzt voraus, dass sie auf Grund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende T\u00e4tigkeiten wie ein Diplombibliothekar aus\u00fcbt. Dazu muss sie in der in Betracht kommenden Fachrichtung auf allen Arbeitspl\u00e4tzen qualitativ und quantitativ vergleichbar wie ein Diplombibliothekar eingesetzt werden k\u00f6nnen und dies durch entsprechende Berufserfahrung in der Praxis nachgewiesen haben (BAG 31.07.1963 &#8211; 4 AZR 425\/62 AP \u00a7 3 TO.A Nr.101). T\u00e4tigkeiten auf einzelnen Teilgebieten sind nicht ausreichend. Dabei ist es anerkannt, dass es rechtlich m\u00f6glich ist, aus der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit eines Angestellten R\u00fcckschl\u00fcsse auf seine F\u00e4higkeiten und Erfahrungen zu ziehen (BAG 29.09.1982 &#8211; 4 AZR 1161\/79, BAT 1975 \u00a7\u00a7 22, 23 Nr.66; 13.12.1978 &#8211; 4 AZR 322\/77, AP BAT 1975 \u00a7\u00a7 22, 23 Nr.12; LAG Rheinland-Pfalz 05.06.2008 &#8211; 2 Sa 86\/08 zitiert \u00fcber Juris).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall l\u00e4sst eine Betrachtung der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin nur den Schluss zu, dass diese \u00fcber die geforderten F\u00e4higkeiten und Erfahrungen verf\u00fcgen muss sowie eine entsprechende T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Unstreitig \u00fcbt die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche f\u00fcr die F\u00fchrung der \u201eSchul- und Gemeindebibliothek Z\u201c erforderlichen T\u00e4tigkeiten eigenst\u00e4ndig, eigenverantwortlich und im Wesentlichen allein aus. Keineswegs erf\u00fcllt sie nur Teilaufgaben oder wirkt lediglich -entsprechend ihrer eigentlichen Ausbildung- an der Verwaltung von Bibliotheksbest\u00e4nden mit. Ein (Diplom)bibliothekar macht letztlich auch nichts anderes und muss auch nichts anderes in einer \u00f6ffentlichen Bibliothek machen, als das, was die Kl\u00e4gerin hier t\u00e4glich praktiziert. Unter ihren Aufgaben befinden sich auch konzeptionelle, die Ausrichtung und die Zielstellung der Bibliothek betreffende. Das die T\u00e4tigkeit als (Diplom)bibliothekar in einer normalen \u00f6ffentlichen Bibliothek, die keine wissenschaftliche Bibliothek ist, ein st\u00e4rkeres wissenschaftliches Arbeiten erfordert, als es die Kl\u00e4gerin an den Tag legt, kann nicht ohne tats\u00e4chliche Belege unterstellt werden. Vielmehr muss angenommen werden, dass, wenn die Kl\u00e4gerin die \u201eSchul- und Gemeindebibliothek Z\u201c unbeanstandet f\u00fchren kann, erst einmal nichts dagegen spricht, dass sie entsprechende weitgefasste T\u00e4tigkeiten auch in jeder anderen \u201enormalen\u201c \u00f6ffentlichen Bibliothek ordnungsgem\u00e4\u00df auszu\u00fcben vermag.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat damit kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die entsprechenden tariflichen Vorschriften einen Anspruch erworben, auch tats\u00e4chlich nach der Verg\u00fctungsgruppe V b bzw. EEG 9 TV\u00f6D von ihrem Arbeitsvertragspartner bezahlt zu werden. Ein entsprechender Anspruch ist insbesondere nicht nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 37 TV\u00f6D verfallen. Jedenfalls mit Schreiben vom 30.08.2012 hat die Kl\u00e4gerin, f\u00fcr den eingeforderten Zeitraum ab 01.03.2012 rechtzeitig binnen sechs Monaten den entsprechenden Anspruch geltend gemacht.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 91 Abs.1 ZPO die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen.<\/p>\n<p>Der Wert des Streitgegenstandes, der nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 61 Abs.1 ArbGG festzusetzen war, bestimmt sich nach Ma\u00dfgabe von \u00a7\u00a7 3ff. ZPO. Es erscheint angemessen, in entsprechender Anwendung von \u00a7 42 Abs 3 Satz 2 GKG den 36 fachen Differenzbetrag zwischen der tats\u00e4chlichen und der begehrten Bruttomonatsverg\u00fctung zu Grunde zu legen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Arbeitsgericht Magdeburg Entscheidungsdatum: 18.09.2013 Aktenzeichen: 3 Ca 3411\/12 E Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Die Kl\u00e4gerin ist als Angestellte bei der beklagten Schul- und Gemeindebibliothek t\u00e4tig, in der es weiter keine Mitarbeiter gibt. Sie hat eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Angestellten f\u00fcr Medien und Information, Fachrichtung Bibliothek. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass ihre Arbeitsleistungen mit [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[299,3,320],"tags":[442,425],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3904"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3904"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3904\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3961,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3904\/revisions\/3961"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3904"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3904"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3904"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}