{"id":3936,"date":"2011-03-24T18:38:52","date_gmt":"2011-03-24T16:38:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3936"},"modified":"2020-03-29T17:02:51","modified_gmt":"2020-03-29T16:02:51","slug":"vergutung-fur-e-learning-angebote-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3936","title":{"rendered":"Verg\u00fctung f\u00fcr E-Learning  Angebote II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberlandesgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 24.03.2011<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/490378.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">6 WG 12\/09<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> In dem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) als rechtsf\u00e4higer Verein gegen 16 Bundesl\u00e4nder als Tr\u00e4ger diverser Hochschuleinrichtungen wird \u00fcber die in \u00a7 52a UrhG genannte Verg\u00fctung verhandelt. Laut des Paragraphen d\u00fcrfen Hochschulen Teile urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke ihren Studenten unter bestimmten Bedingungen zug\u00e4nglich machen, wenn daf\u00fcr eine angemessene Verg\u00fctung gezahlt wird. Die Berechnung und die H\u00f6he der jeweiligen Verg\u00fctung haben sich bisher jedoch als schwierig erwiesen, da hier\u00fcber keine vertraglichen Regelungen geschlossen wurden. Die Kl\u00e4gerin klagt nun vor dem OLG auf Festsetzung eines Gesamtvertrages f\u00fcr eine angemessene Verg\u00fctung. Das OLG hat die Revision als Rechtsmittel zugelassen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug Eilverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2899\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">OLG M\u00fcnchen vom 16.11.2009, Az: 6 WG 13\/09<\/a><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug Hauptverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; OLG M\u00fcnchen vom 24.03.2011, Az: 6 WG 12\/09<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3945\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">BGH vom 20.03.2013, Az: I ZR 84\/11<\/a><\/p>\n<p><strong>Weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666\u00a0<a href=\"http:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/gebuehrenpflicht-fuer-geschuetzte-texte-teures-lesevergnuegen-im-dienste-der-wissenschaft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">LTO vom 29.03.2011<\/a><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Der nachfolgende Gesamtvertrag wird mit Wirkung ab 01.01.2008 zwischen den Parteien festgesetzt:<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">GESAMTVERTRAG ZUR VERG\u00dcTUNG VON ANSPR\u00dcCHEN NACH \u00a7 52 a UrhG<\/span><\/p>\n<p>Das Land B<\/p>\n<p>der Freistaat B<\/p>\n<p>das Land B<\/p>\n<p>das Land B<\/p>\n<p>die Freie Hansestadt B<\/p>\n<p>die Freie und Hansestadt H<\/p>\n<p>das Land H<\/p>\n<p>das Land M<\/p>\n<p>das Land N<\/p>\n<p>das Land N<\/p>\n<p>das Land R<\/p>\n<p>das S<\/p>\n<p>der Freistaat S<\/p>\n<p>das Land S<\/p>\n<p>das Land S<\/p>\n<p>der Freistaat T<\/p>\n<p>vertreten durch den Vorsitzenden der Kommission &#8222;Bibliothekstantieme&#8220; der K. Sekretariat der K. (im Folgenden &#8222;L\u00e4nder&#8220; genannt), einerseits &#8230; und &#8230; die V. W. (V. W.), &#8230; andererseits<\/p>\n<p>vereinbaren zur Umsetzung von \u00a7 52a UrhG folgenden<\/p>\n<p><strong>GESAMTVERTRAG<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 1<\/strong> Vertragsgegenstand<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2<\/strong> Begriffsbestimmungen<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3<\/strong> Leistungen<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4<\/strong> Verg\u00fctung<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5<\/strong> Ausk\u00fcnfte<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6<\/strong> Ausnahmen<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7<\/strong> Sonstige Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Einrichtungen<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8<\/strong> \u00dcbergangsregelung<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9<\/strong> Laufzeit, \u00c4nderungsbegehren, K\u00fcndigung<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10<\/strong> Vorbehalt<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11<\/strong> Neuverhandlungen<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Protokollnotizen zum Gesamtvertrag zu \u00a7 52a UrhG<\/span><\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Vertragsgegenstand<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Dieser Vertrag regelt die Abgeltung urheberrechtlicher Anspr\u00fcche aus \u00a7 52a UrhG f\u00fcr das \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachen von Werken und Werkteilen f\u00fcr Zwecke des Unterrichts und der Forschung.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Der Vertrag regelt nur Anspr\u00fcche gegen Einrichtungen, die \u00f6ffentlich-rechtlich organisiert sind und \u00fcberwiegend durch \u00f6ffentliche Mittel von Bund und L\u00e4ndern grundfinanziert werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Im Sinne dieses Vertrages gelten als:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>a)<\/strong> kleine Teile eines Werkes maximal 10% eines Werkes, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>b)<\/strong> Teile eines Werkes maximal 33% eines Werkes, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>c)<\/strong> Werke geringen Umfangs:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; alle hierin enthaltenen vollst\u00e4ndigen Bilder, Fotos und Abbildungen.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung darf stets nur f\u00fcr einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung jm Rahmen des Unterrichts oder von Personen f\u00fcr deren eigene wissenschaftliche Forschung erfolgen. Dabei muss durch technische Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrleistet sein, dass Unberechtigte nicht zugreifen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung gem\u00e4\u00df \u00a7 52a UrhG ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit nicht zul\u00e4ssig, wenn das Werk oder der ben\u00f6tigte Werkteil vom jeweiligen Rechteinhaber in digitaler Form f\u00fcr die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen angeboten wird.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Leistungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Die L\u00e4nder erf\u00fcllen im Rahmen des \u00a7 1 die der VG Wort zustehenden oder von ihnen wahrgenommenen Anspr\u00fcche gegen die Tr\u00e4ger der genannten Einrichtungen.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Die L\u00e4nder tragen die Kosten nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bev\u00f6lkerungszahl, wobei das Verh\u00e4ltnis der Steuereinnahmen f\u00fcr 2\/3 und das der Bev\u00f6lkerungszahl f\u00fcr 1\/3 dieses Betrages ma\u00dfgeblich ist. Als Steuereinnahmen gelten die im L\u00e4nderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der L\u00e4nder. Die Steuereinnahmen erh\u00f6hen oder vermindern sich um die Betr\u00e4ge, welche die L\u00e4nder im Rahmen des L\u00e4nderfinanzausgleichs von anderen L\u00e4ndern erhalten oder an andere L\u00e4nder abf\u00fchren. Ma\u00dfgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt f\u00fcr den 30. Juni festgestellte Bev\u00f6lkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres (K\u00f6nigsteiner Schl\u00fcssel).<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Die V. W. stellt die L\u00e4nder sowie die Tr\u00e4ger der Einrichtungen nach \u00a7 7 des Vertrags von allen Anspr\u00fcchen entsprechend \u00a7 1 des Vertrages frei.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Verg\u00fctung<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Die angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr Unterricht und Forschung im Rahmen von \u00a7 52 a UrhG betr\u00e4gt f\u00fcr Hochschulen, nicht gewerbliche Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie Einrichtungen der Berufsbildung pro Werk oder Werkteil:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>(a)<\/strong> Im Rahmen des Unterrichts (\u00a7 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) ein Tarif in H\u00f6he von<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">bis zu 20 Teilnehmer: \u20ac 4,00<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">von 21 bis 50 Teilnehmern \u20ac 7,00<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">von 51 bis 100 Teilnehmern \u20ac 10,00<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">von 101 bis 250 Teilnehmern \u20ac 13,00<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Je weitere 250 Teilnehmer erh\u00f6ht sich die Verg\u00fctung um jeweils 3,00 \u20ac.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>(b)<\/strong> Im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung (\u00a7 52 a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 10,00 \u20ac.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Abrechnungszeitraum f\u00fcr die Verg\u00fctung nach Abs. 1 a) ist die jeweilige Ausbildungseinheit (Semester oder Trimester), f\u00fcr die Verg\u00fctung nach Abs. 1 b) die Dauer des Forschungsprojekts.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Die in Abs. 1 vereinbarten Betr\u00e4ge sind Nettobetr\u00e4ge und verstehen sich zzgl. der jeweils g\u00fcltigen Umsatzsteuer (zur Zeit 7%).<\/p>\n<p><strong>(4)<\/strong> Die Rechnungsstellung erfolgt durch die V. W. halbj\u00e4hrlich gegen\u00fcber den L\u00e4ndern jeweils f\u00fcr das vorausgegangene Halbjahr. Die Zahlung hat bis sp\u00e4testens 31.12. des Folgejahres zu erfolgen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Ausk\u00fcnfte<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Die Einrichtungen, die Rechte aus \u00a7 1 nutzen, \u00fcbermitteln unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch zum Ende eines Abrechnungszeitraums &#8211; also in der Regel Ende Mai, und Ende September eines Jahres &#8211; der V. W. in elektronisch lesbarer Form die notwendigen Informationen \u00fcber das jeweils genutzte Werk (zumindest ISBN oder ISSN und Seitenzahl, nach M\u00f6glichkeit zus\u00e4tzliche Angaben zu Autor, Titel und Verlag) entsprechend einer von der V. W. bereitgestellten Eingabemaske.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Der V. W. steht das Recht zu, im Benehmen mit der Leitung der betreffenden Einrichtung (Hochschule, Forschungseinrichtung), die Rechte nach \u00a7 1 nutzt, Einsicht in die gespeicherten Medien unter Wahrung des Datenschutzes zu verlangen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Ausnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung von gemeinfreien Werken ist von der Verg\u00fctungs- und Meldepflicht ausgenommen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Sonstige Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Einrichtungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Nutzungen im Sinne von \u00a7 1 Abs. 2 in sonstigen Einrichtungen, die \u00f6ffentlich-rechtlich organisiert sind und sich in anderer \u00f6ffentlich-rechtlicher Tr\u00e4gerschaft befinden sowie nicht von Bund und\/oder L\u00e4ndern grundfinanziert sind, werden von den V. nach den Bestimmungen dieses Vertrages abgerechnet.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Als Abrechnungszeitraum f\u00fcr Einrichtungen nach Abs. 1, deren Ausbildungseinheit nicht nach Semester oder Trimester gegliedert sind, kann abweichend von \u00a7 4 Abs. 2 die Kursdauer, l\u00e4ngstens jedoch 1 Jahr, zugrunde gelegt werden. \u00a7 5 bleibt davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 \u00dcbergangsregelung<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Auf der Basis der nach \u00a7 5 Abs. 1 erteilten Ausk\u00fcnfte sind die f\u00fcr die Vergangenheit zu leistenden Zahlungen zu ermitteln.<\/p>\n<p>Als Mindestbetr\u00e4ge sind folgende Pauschalen zu bezahlen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>(a)<\/strong> Vom 1.1.2008 bis zum Abschluss des Wintersemesters 2007\/2008 178.125,00 \u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>(b)<\/strong> Bis Abschluss des Wintersemesters 2008\/2009 712.500,00 \u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>(c)<\/strong> Bis Abschluss des Wintersemesters 2009\/2010 weitere 712.500,00 \u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>(d)<\/strong> Bis Abschluss des Wintersemesters 20010\/2011 weitere 712.500,00 \u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Die in Absatz 1 genannten Pauschalsummen sind f\u00e4llig jeweils zum Ende des jeweiligen Wintersemesters, fr\u00fchestens jedoch drei Monate nach Unterschrift des Vertrages. Die Aufteilung der j\u00e4hrlichen Kosten auf die L\u00e4nder erfolgt nach dem jeweils g\u00fcltigen K\u00f6nigssteiner Schl\u00fcssel (\u00a7 3). Soweit die Haushalte der \u00f6ffentlichen Hand keine R\u00fcckstellung bilden konnten, k\u00f6nnen die Pauschalsummen auch jeweils im Folgejahr gezahlt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Laufzeit, \u00c4nderungsbegehren, K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Der Vertrag beginnt am 1.1.2008 und endet am 31.12.2012. Er kann in beiderseitigem Einvernehmen f\u00fcr die Zeit der Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss eines Folgevertrages weiter angewendet werden.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Nach Fristablauf verl\u00e4ngert sich die Laufzeit jeweils um ein Jahr, sofern nicht eine der Parteien sechs Monate vorher gek\u00fcndigt hat oder die Rechtsgrundlage entfallen ist. Die K\u00fcndigung bedarf der Schriftform.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Auch ohne K\u00fcndigung des Gesamtvertrages kann jede Partei alle zwei Jahre jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende eine Neuverhandlung der Tarife fordern. Die Forderung muss schriftlich begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Vorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesamtvertrag wird vorbehaltlich einer Abschaffung eventueller Verg\u00fctungsansprache durch den deutschen Gesetzgeber, insbesondere im Zuge der Umsetzung von EU-Richtlinien abgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Neuverhandlungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Die Vertragsparteien nehmen Vertragsverhandlungen mit dem Ziel einer Neuregelung der urheberrechtlichen Anspr\u00fcche aus \u00a7 52a UrhG auf, sobald aufgrund der Zahlen \u00fcber das tatsachliche Aufkommen im Bereich des \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachens deutlich wird, dass die diesem Vertrag zugrunde liegenden Annahmen in erheblichem Ma\u00dfe unzutreffend sind.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> In einem Folgevertrag sollen unter anderem folgende Punkte verhandelt und gegebenenfalls geregelt werden:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; die Unterscheidung der Verg\u00fctung nach Aktualit\u00e4t der zug\u00e4nglich gemachten Werke entsprechend dem zeitlichen Abstand der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung zum Erscheinungsdatum der Ver\u00f6ffentlichung (z.B. mehr oder weniger als 12 Monate),<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; die Unterscheidung der Verg\u00fctung nach Gr\u00f6\u00dfenklassen in \u00a7 4 Abs. 1 a aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden neu zu gestalten (z.B. Reduzierung auf wenige Gruppen).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; Der \u00dcbergang zu einer pauschalierten Abgeltung<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Ort, Datum<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Unterschriften<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">PROTOKOLLNOTIZEN ZUM GESAMTVERTRAG ZU \u00a7 52 a UrhG<\/span><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Anderweitig bestehende Vertr\u00e4ge zwischen den Vertragsparteien werden durch diesen Vertrag nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Als \u00f6ffentlich-rechtlich organisiert gelten auch solche Einrichtungen, die durch eine Fehlbetragsfinanzierung von der \u00f6ffentlichen Hand getragen werden oder den christlichen Kirchen zuzurechnen sind.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Der bestimmt abgrenzbare Personenkreis muss sich in Deutschland aufhalten.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Eine Lizenz im Sinne des \u00a7 2 Abs. 3 ist in zumutbarer Weise angeboten, wenn sie sich auf den Teil des Werkes bezieht, der zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe bestimmt ist, und nicht auf das gesamte Werk. Dar\u00fcber hinaus muss die Verf\u00fcgbarkeit schnell und unproblematisch gew\u00e4hrleistet werden. Die Lizenzierung muss zu angemessenen Bedingungen erfolgen: diese k\u00f6nnen sich auch von den \u00fcblichen Bedingungen unterscheiden, solange nicht von Missbrauch ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Der Gesamtvertrag gilt mit Unterzeichnung f\u00fcr alle Anwender, die sich in Tr\u00e4gerschaft von den L\u00e4ndern befinden. Dazu zahlen auch Anwender, die \u00fcber die sog. &#8222;Blaue Liste&#8220; finanziert werden oder sich in der Rechtsform einer Stiftung des \u00f6ffentlichen oder privaten Rechts und des eingetragenen Vereins, deren Zuschuss zur Grundfinanzierung \u00fcberwiegend von Bund oder einem Land getragen wird, befinden.<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Institutionen, die im Rahmen der Amtshilfe, soweit nach \u00a7 4 Verwaltungsverfahrensgesetz eine Pflicht zur Amtshilfe besteht, agieren, gelten nicht als Anwender. Anwender ist in diesem Fall stets der Amtshilfeersuchende.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong> Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt als einzige V. Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr. Sie verlangt von den beklagten Bundesl\u00e4ndern in ihrer Eigenschaft als Tr\u00e4ger diverser Hochschuleinrichtungen den Abschluss eines Gesamtvertrages zur Verg\u00fctung von Anspr\u00fcchen nach \u00a7 52 a UrhG f\u00fcr die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung von urheberrechtlich gest\u00fctzten Werken an Hochschulen.<\/p>\n<p>Am 20.05.2005 stellte sie daf\u00fcr einen Tarif auf (Anlage K8), auf den Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>In dem von den Beklagten eingeleiteten Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 22\/08 wurde am 09.12.2008 ein Einigungsvorschlag erlassen (Anlage K2), auf dessen Inhalt verwiesen wird, der der Auffassung der Kl\u00e4gerin gefolgt ist, wonach eine individuelle Abrechnung pro Seite und Unterrichtsteilnehmer mit korrespondierender Auskunftspflicht vorzusehen ist. Die Beklagten, die eine Pauschalabgeltung favorisieren, haben mit Schriftsatz vom 15.01.2009 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien besteht ein Gesamtvertrag vom 26.06.2006 \u00fcber die Verg\u00fctung der vorgenannten Anspr\u00fcche f\u00fcr Zwecke des Unterrichts an Schulen (Anlage K4, Folgevertrag Anlage B11). Ein entsprechender Vertrag f\u00fcr Hochschulen steht aus. Mit den anderen Verwertungsgesellschaften konnten die Beklagten einen Gesamtvertrag f\u00fcr Hochschulen auf Pauschalverg\u00fctungsbasis vereinbaren (Anlage K5), der ab 01.01.2009 eine Pflicht zur detaillierten Auskunft vorsieht. Inzwischen liegt eine Neuformulierung (Anlage B8) dieses Vertrages vor, in dem f\u00fcr die kommenden Jahre eine Pauschalverg\u00fctung sowie die Entwicklung einer repr\u00e4sentativen Erfassung vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Seit Februar 2010 existiert eine Eingabemaske auf der Webseite der Kl\u00e4gerin (Anlage B9).<\/p>\n<p>Eine individuelle Abrechnung erfolgt beim elektronischen Kopienversand (\u00a7 53 a UrhG) mit Verg\u00fctungen zwischen 1,00 und 12,00 \u20ac pro Artikel.<\/p>\n<p>Die nach der Musterkalkulation der Kl\u00e4gerin (Anlage K9) errechneten Verg\u00fctungen unterscheiden sich teilweise erheblich von denen, die sich auf Grundlage des Gesamtvertrages gem. Anlage K5 ermitteln w\u00fcrden Bei einer vergleichbaren Nutzungshandlung kann der Unterschied sich auf das 240-fache belaufen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass durch \u00a7 52 a UrhG die Prim\u00e4rverwertung der Wortautoren und Wortverlage, insbesondere der wissenschaftlichen Verlage, in besonderem Ma\u00dfe tangiert werde. Darin unterscheide sich die Sach- und Rechtslage der Kl\u00e4gerin von derjenigen der weiteren Verwertungsgesellschaften. Nach dem Evaluierungsbericht des Bundesministeriums der Justiz (Anlage B3) fielen 75 % der Nutzungen in den Verwertungsbereich der Kl\u00e4gerin. Wegen der weitgehenden Identit\u00e4t der Nutzer und der Kreise, an die sich der Verkauf der Werke richte, gehe den Verlagen an Prim\u00e4rverwertung verloren, was den Nutzern im Wege der gesetzlichen Lizenz gestattet werde, zumal die elektronische Nutzung auch Teil der Prim\u00e4rverwertung sei. Diese Form der Prim\u00e4rverwertung finde bei anderen Werkarten in diesem Bereich nicht oder nicht in diesem Ma\u00dfe statt, weshalb eine Hochrechnung desjenigen, was f\u00fcr andere Werkbereiche m\u00f6glicherweise noch angemessen sei, auf den Bereich der Sprachwerke fehlerhaft sei.<\/p>\n<p>Das Beispiel des T. &#8211; Verlags zeige den Eingriff in die Prim\u00e4rverwertung. Dieser habe 2008 sein elektronisches Lehrbuchangebot an 32 von 40 medizinischen Fakult\u00e4ten allein in Deutschland lizenziert, einschlie\u00dflich Schweiz und \u00d6sterreich an 48 Fakult\u00e4ten (Anlage K26). Seit 2002 habe dieser Verlag Millionen Euro investiert, um Lexika und auch Referenzwerke der Chemie elektronisch anbieten zu k\u00f6nnen (Titelliste, Anlage K24; E-Book-Library, Anlage K25). Seit 2008\/2009 gebe es diesen Markt praktisch nur noch in elektronischer Form. Er bilde somit die Prim\u00e4rverwertung des Verlages. Im Lehrbuchmarkt st\u00fcnden Druck und elektronische Versionen inzwischen gleichwertig nebeneinander. Werde die Onlineverwertung durch \u00a7 52 a UrhG zu Gunsten der Nutzer privilegiert, beeintr\u00e4chtige dies nicht nur den Lizenzmarkt des Verlages im Bereich der Onlinenutzung, sondern zugleich auch den Buchmarkt.<\/p>\n<p>Dabei gehe es nicht nur um die Interessen der Verlage, sondern auch um die der Urheber, denn diese seien beim T. &#8211; Verlag im Schnitt mit 14 % an den Nettoerl\u00f6sen im Rahmen der Erstverwertung beteiligt, was E-Books oder die Lizenzerteilung an Universit\u00e4ten einschlie\u00dfe, an den, vertraglichen Nebenrechten h\u00e4lftig (Mustervertrag Anlage K12).<\/p>\n<p>Der Eingriff in die Verwertung werde durch ein Schreiben der Universit\u00e4t Heidelberg (Anlage K13) belegt, die sich vom Deutschen Bibliotheksverband habe belehren lassen, dass sie sich nicht um eine vertragliche Regelung f\u00fcr die Nutzung von Anatomie-Atlanten bem\u00fchen m\u00fcsse, da diese billiger \u00fcber \u00a7 52 a UrhG zu bekommen seien. Dies sei kein Einzelfall, dem T. -Verlag sei bereits ein nachweislicher Schaden von ca. 400.000,00 \u20ac entstanden.<\/p>\n<p>Eine Auswertung des Nutzungsverhaltens habe ergeben, dass jeder Zugriff \u00fcber \u00a7 52 a UrhG den Verlag pro Seite 0,136 \u20ac koste, wenn man diesen Zugriff mit der entgangenen Nutzung durch die Vergabe von Onlinelizenzen und andere Prim\u00e4rverwertungen vergleiche. Dieser Auswertung liege eine 5-j\u00e4hrige Erfahrung des T. verlages zugrunde. W\u00e4hrend dieser Zeit habe der Verlag sein Lehrbuchprogramm f\u00fcr Medizinstudenten in einer E-Book Datenbank an medizinische Fakult\u00e4ten lizenziert. Auf der Basis des internationalen Standards &#8222;Counter&#8220; seien alle Zugriffe von Nutzern einer Institution, z. B. einer Universit\u00e4tsbibliothek gez\u00e4hlt worden. Diese Nutzer (Studenten und Dozenten) h\u00e4tten \u00fcber die IP-Authentifizierung ihrer Universit\u00e4tsbibliothek Zugriff auf die von den Verlagen lizenzierten Lehrb\u00fccher. Gez\u00e4hlt worden seien die Zugriffe der Nutzer auf html-Seiten oder pdf. Im Fall der elektronischen Lehrbuchsammlung des T&#8230; Verlages l\u00e4gen die Lehrb\u00fccher als pdf vor. Im Durchschnitt umfasse ein pdf 6 Druckseiten eines Buches. Dividiere man die Summe der Lizenzerl\u00f6se des Jahres 2008 durch die Summe aller Zugriffe, erhalte man Kosten pro Zugriff pro Dokument in H\u00f6he von 0,817 \u20ac. Da ein Dokument im Durchschnitt 6 Druckseiten entspreche, sei dieser Betrag durch 6 dividiert worden. Daraus ergebe sich der oben erw\u00e4hnte Betrag von 0,136 \u20ac, den der T.-Verlag im Rahmen seines Gesch\u00e4ftsmodells pro Seitenzugriff erl\u00f6se. Wenn dieser Eingriff nicht entsprechend kompensiert werde, w\u00fcrden zum einen die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber verletzt, zum anderen gebe die Berechnung eine Bemessungsgrundlage vor, die einzuhalten sei, um einen gerechten Ausgleich oder eine angemessene Verg\u00fctung zu beziffern.<\/p>\n<p>Was am Beispiel des T. -Verlages habe festgestellt werden k\u00f6nnen, gelte auch f\u00fcr andere vergleichbare Verlage. Der Eingriff in die Prim\u00e4rverwertung sei somit die Ausgangslage f\u00fcr die Parameter eines Gesamtvertrages. Es sei angesichts der an die Prim\u00e4rverwertung ankn\u00fcpfenden im Gesamtvertrag der Kl\u00e4gerin vorgeschlagenen Verg\u00fctungsh\u00f6he Sache der Beklagten, konkret darzulegen und zu beweisen, warum die angestrebte Verg\u00fctung zu hoch sei. Denn andernfalls w\u00fcrden die Rechtsinhaber nicht nur in ihrem Exklusivrecht beeintr\u00e4chtigt sein, sondern zus\u00e4tzlich dadurch, durch empirische Untersuchungen eine angemessene Verg\u00fctung ermitteln zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG des europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22.05:2001 gelte als Ma\u00dfstab die normale Verwertung des Werkes und deren Beeintr\u00e4chtigung. Auswirkungen der Sekund\u00e4rvermarktung auf die Prim\u00e4rvermarktung seien auch bei der Tarifgestaltung zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH GRUR 2004, 669, 671-Musikmehrkanaldienst). Ferner d\u00fcrfe nicht \u00fcbersehen werden, dass die nach \u00a7 52 a UrhG privilegierten Nutzer exakt diejenigen (Wissenschafts-) Kreise seien, f\u00fcr die die Verlage die genutzten Werke produzierten. Es handele sich also nicht um eine zu vernachl\u00e4ssigende Randnutzung, sondern um denjenigen Bereich, der unmittelbar zur Prim\u00e4rverwertung der hier betroffenen Wahrnehmungsberechtigten z\u00e4hle. Eine zus\u00e4tzliche Ber\u00fccksichtigung religi\u00f6ser, kultureller und sozialer Belange (\u00a7 13 Abs. 3 Satz 4 UrhG) k\u00f6nne nicht in Betracht kommen, wenn es &#8211; wie hier &#8211; au\u00dfer den angesprochenen Kreisen keine weiteren (Leser-) Kreise gebe. Wie bereits im aufgestellten Tarif vorgesehen, m\u00fcsse eine individuelle Abrechnung erfolgen.<\/p>\n<p>Nach dem Grundsatz, den Urheber tunlichst an s\u00e4mtlichen Nutzungen wirtschaftlich angemessen zu beteiligen, sei jeder einzelne Nutzungsvorgang zu erfassen, wenn dies ohne weiteres m\u00f6glich sei. Dies sei der Fall, da es um eine elektronische Nutzung gehe, deren Technik einerseits eine schnelle und leichte Nutzung in beliebigem Umfang erlaube, andererseits aber auch exakt festhalten k\u00f6nne, was wo von wem in welchem Umfang tats\u00e4chlich genutzt werde.<\/p>\n<p>Auch nach dem Gesamtvertragsvorschlag der Beklagten (Anlage K6) sei z. B. die Gr\u00f6\u00dfe der Nutzergruppe festzustellen. Angesichts der auch beim elektronischen Kopienversand erfolgenden individuellen Verg\u00fctung gebe es keinen Grund, hier anders zu verfahren.<\/p>\n<p>Ein Tarif ohne individuelle Abrechnung versto\u00dfe zudem gegen den Dreistufentest (Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG). Auch sehe das 6. Gesetz zur \u00c4nderung des Urheberrechtsgesetzes vom 07.12.2008 eine nutzungs- und werkbezogene Abrechnung vor, die nach der amtlichen Begr\u00fcndung (Anlage K11) im Interesse der Rechtsinhaber liege.<\/p>\n<p>Die Einrichtung eines Erfassungs- und Meldesystems sei Sache der Beklagten. Da sie laufend Nutzungen veranlassten, m\u00fcssten sie f\u00fcr eine angemessene Verg\u00fctung Sorge tragen. Wegen des Vorrangs der individuellen Verg\u00fctung gegen\u00fcber einer pauschalen m\u00fcssten die Beklagten die daf\u00fcr erforderlichen Vorkehrungen treffen und die Nutzer veranlassen, entsprechende Daten einzugeben. Diese Eingabe sei ohne Schwierigkeiten m\u00f6glich, da die betreffende Person genau wisse, welche Werke sie wem in welchem Umfang zug\u00e4nglich mache. Weitere Erschwernisse best\u00fcnden nicht. Im Zweifelsfall sei alles festzuhalten.<\/p>\n<p>Sollte eine individuelle Abrechnung mangels Datenerhebung f\u00fcr die Vergangenheit nicht m\u00f6glich sein, k\u00f6nne auf der Basis k\u00fcnftiger Abrechnungen auf die Nutzung in der Vergangenheit r\u00fcckgeschlossen und entsprechend hochgerechnet werden. Deshalb k\u00f6nne insoweit der Tarif zugrunde gelegt werden.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des aufgestellten Tarifs von 0,125 \u20ac pro Seite und Teilnehmer sei nach den Berechnungen der wissenschaftlichen Verlage (Anlagen K9, K10) erforderlich, um die durch die Nutzung entstehenden Verluste zumindest entfernt auszugleichen. Die Musterkalkulation beruhe auf Erfahrungen der Verlage, wonach sich durch die Nutzung nach \u00a7 52 a UrhG Umsatzr\u00fcckg\u00e4nge ergeben h\u00e4tten, und zwar nach der Stellungnahme des B\u00f6rsenvereins zum Evaluationsbericht des Bundesministeriums der Justiz vom 30.04.2008 (Anlage K10) in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 15 bis 20 %. Der vorgeschlagene Gesamtvertrag sehe gegen\u00fcber dem Tarif einen Gesamtvertragsnachlass von 20 % vor.<\/p>\n<p>F\u00fcr die von der Schiedsstelle vorgenommenen Reduktionen gebe es keinen Anlass. Zum einen entbehrten sie einer sicheren Grundlage, zum anderen sei bei Ziffer 6 der Musterkalkulation bereits ber\u00fccksichtigt, dass mancher Nutzer auch zum Kauf motiviert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Verg\u00fctungsh\u00f6he sei angemessen. In dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung bewegten sich auch anderweitige Verg\u00fctungen, z. B. in Australien mit einem Durchschnittspreis von ca. 15 Australischen Cents.<\/p>\n<p>Da die Prim\u00e4rnutzung durch die privilegierte Nutzung nicht \u00fcber Geb\u00fchr beeintr\u00e4chtigt werden d\u00fcrfe, m\u00fcssten kleine Teile und auch Teile eines Werks hinreichend klein sein, da andernfalls die wesentliche Lekt\u00fcre eines Buches erm\u00f6glicht und dessen Erwerb \u00fcberfl\u00fcssig w\u00fcrde. Es m\u00fcsse sich um begleitendes und \u00fcberschaubares Material f\u00fcr eine begrenzte und konkrete Unterrichtsveranstaltung handeln, welches im Unterricht durchgenommen werden k\u00f6nne. Es m\u00fcsse daher von einzelnen wenigen Seiten ausgegangen werden. Werke geringen Umfangs seien z. B. Gedichte, Fotografien, k\u00fcrzere wissenschaftliche Aufs\u00e4tze und vergleichbare Werke, die sich sinnvoller Weise nur vollst\u00e4ndig wiedergeben lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Als kleine Teile seien maximal 10 % anzusetzen, als Teile maximal 25 %. Es gebe keinen Anlass, h\u00f6here Werte vorzusehen, als der Gesamtvertrag f\u00fcr Schulen (Anlage K 4). Vielmehr sei angesichts der fehlenden Bereichsausnahme und der gr\u00f6\u00dferen Gefahr eines Eingriffs in die Prim\u00e4rverwertung ein geringerer Prozentsatz als dort (12 %) anzusetzen. Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (GRUR 1987, 818, 820 &#8211; Referendarkurs) verstie\u00dfen weniger als 10 % des kopierten Werkes nicht gegen \u00a7 53 Abs. 3 UrhG. Damit sei angedeutet, dass die Grenze bei 10 % des Grenzwertes liege. Wegen der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit des \u00a7 52 a UrhG werde man den Prozentsatz tendenziell niedrig ansetzen m\u00fcssen, um in einer verfassungsrechtskonformen Auslegung bleiben zu k\u00f6nnen. Strebe man, wie die Beklagten, eine einheitliche Handhabung mit dem Gesamtvertrag f\u00fcr Schulen an, m\u00fcsse nicht nur die dortige Grenze von 12 %, sondern auch die Obergrenze von 100 Seiten beachtet werden.<\/p>\n<p>Das Privileg des \u00a7 52 a UrhG k\u00f6nne &#8211; wie unter Ziffer 3. des Tarifs vorgesehen &#8211; nur dann gew\u00e4hrt werden, wenn es kein digitales Rechteangebot gebe, denn nur dann sei die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung zu dem jeweiligen Zweck geboten. Davon seien auch die einschl\u00e4gigen Nutzerkreise ausgegangen, wie die Charta zum Verst\u00e4ndnis von \u00a7 52 a UrhG vom 02.10.2003, insbesondere Ziffern 2 und 9, zeige (Anlage K 14).<\/p>\n<p>Biete ein Verlag die Onlinenutzung an, k\u00f6nne und m\u00fcsse der Nutzer darauf zugreifen, unabh\u00e4ngig davon, ob ihm dies zumutbar sei. Letzteres werde auch beim Kopienversand auf Bestellung (\u00a7 53 a Abs. 1 UrhG) in dieser Form nicht vorausgesetzt. Dort habe der Gesetzgeber betont, dass ein unbegrenzter Versand dem Verlag nicht zumutbar sei, wenn er selbst einen elektronischen Abruf anbiete. Bei einer verfassungskonformen Auslegung des \u00a7 52 a UrhG seien die im Gesetzgebungsverfahren ge\u00e4u\u00dferten verfassungsrechtlichen Bedenken zu ber\u00fccksichtigen, auf die die zeitliche Befristung zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Dazu z\u00e4hlten auch die Beachtung vertraglicher Angebote sowie die individuelle Abrechnung einer angemessenen Verg\u00fctung in H\u00f6he des \u00fcblichen Seitenpreises. Andernfalls versto\u00dfe die Vorschrift gegen Art. 14 GG.<\/p>\n<p>\u00a7 52 a UrhG m\u00fcsse sich auch an den Vorgaben der Richtlinie 2001\/29\/EG zur Informationsgesellschaft und dort insbesondere an der Vorgabe des Dreistufentestes (Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie) messen lassen. Bei M\u00f6glichkeit einer vertraglichen Nutzung habe diese grunds\u00e4tzlich Vorrang (Erw\u00e4gungsgrund 45 der Richtlinie). Die Kl\u00e4gerin verweist insoweit auf das Urteil &#8222;Infopaq&#8220; des EuGH vom 16.07.2009 (GRUR 2009, 1041 ff, Anlage K 15).<\/p>\n<p>Die R\u00fcckwirkung des Gesamtvertrages ab 01.01.2008 kn\u00fcpfe an den Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Schiedsstellenverfahrens an.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">den als Anlage K 1 beigef\u00fcgten Gesamtvertrag mit Wirkung ab 01.01.2008 festzusetzen;<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">hilfeweise:<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Einen Gesamtvertrag gem\u00e4\u00df Anlage K 1 mit Wirkung ab 01.01.2008 nach billigem Ermessen festzusetzen;<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">hilfsweise Ziffer4. der Protokollnotizen wie folgt umzuformulieren:<\/span> &#8222;Eine Lizenz im Sinne des \u00a7 2 Abs. 3 ist zu angemessenen Bedingungen angeboten, wenn sie sich&#8230;&#8220;.<\/p>\n<p><strong>GESAMTVERTRAG ZUR VERG\u00dcTUNG VON ANSPR\u00dcCHEN NACH \u00a7 52 a UrhG<\/strong><\/p>\n<p>Das Land B<\/p>\n<p>der Freistaat B<\/p>\n<p>das Land B<\/p>\n<p>das Land B<\/p>\n<p>die Freie Hansestadt B<\/p>\n<p>die Freie und Hansestadt H<\/p>\n<p>das Land H<\/p>\n<p>das Land M<\/p>\n<p>das Land N<\/p>\n<p>das Land N<\/p>\n<p>das Land R<\/p>\n<p>das S<\/p>\n<p>der Freistaat S<\/p>\n<p>das Land S<\/p>\n<p>das Land S<\/p>\n<p>der Freistaat T<\/p>\n<p>vertreten durch den Vorsitzenden der Kommission &#8222;Bibliothekstantieme&#8220; der K., Sekretariat der K. (im Folgenden &#8222;L\u00e4nder&#8220; genannt), einerseits &#8230; und &#8230; die V. W. (V. W., &#8230; andererseits &#8230;<\/p>\n<p>vereinbaren zur Umsetzung von \u00a7 52a UrhG folgenden<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">GESAMTVERTRAG<\/span><\/p>\n<p><strong>\u00a7 1<\/strong> Vertragsgegenstand<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2<\/strong> Begriffsbestimmungen<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3<\/strong> Leistungen<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4<\/strong> Verg\u00fctung<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5<\/strong> Ausk\u00fcnfte<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6<\/strong> Ausnahmen<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7<\/strong> Sonstige Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Einrichtungen<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8<\/strong> Zahlungen f\u00fcr die Vergangenheit<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9<\/strong> Laufzeit, \u00c4nderungsbegehren, K\u00fcndigung<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10<\/strong> Vorbehalt<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11<\/strong> Neuverhandlungen<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Vertragsgegenstand<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Dieser Vertrag regelt die Abgeltung urheberrechtlicher Anspr\u00fcche aus \u00a7 52a UrhG f\u00fcr das \u00d6ffentliche Zug\u00e4nglichmachen von Werken und Werkteilen f\u00fcr Zwecke des Unterrichts und der Forschung.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Der Vertrag regelt nur Anspr\u00fcche gegen Einrichtungen, die \u00f6ffentlich-rechtlich organisiert sind und \u00fcberwiegend durch \u00f6ffentliche Mittel von Bund und L\u00e4ndern grundfinanziert werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Im Sinne dieses Vertrages gelten als:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>a)<\/strong> kleine Teile eines Werkes maximal 10% eines Werkes, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>b)<\/strong> Teile eines Werkes maximal 25% eines Werkes, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>c)<\/strong> Werke geringen Umfangs ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung darf stets nur f\u00fcr einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung im Rahmen des Unterrichts oder von Personen f\u00fcr deren eigene wissenschaftliche Forschung erfolgen. Dabei muss durch technische Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrleistet sein, dass Unberechtigte nicht zugreifen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung gem\u00e4\u00df \u00a7 52a UrhG ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit nicht zul\u00e4ssig, wenn das Werk oder der ben\u00f6tigte Werkteil vom jeweiligen Rechteinhaber in digitaler Form f\u00fcr die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen angeboten wird.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Leistungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Die L\u00e4nder erf\u00fcllen im Rahmen des \u00a7 1 die der V. W. zustehenden oder von ihnen wahrgenommenen Anspr\u00fcche gegen die Tr\u00e4ger der genannten Einrichtungen.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Die L\u00e4nder tragen die Kosten nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bev\u00f6lkerungszahl, wobei das Verh\u00e4ltnis der Steuereinnahmen f\u00fcr 2\/3 und das der Bev\u00f6lkerungszahl f\u00fcr 1\/3 dieses Betrages ma\u00dfgeblich ist. Als Steuereinnahmen gelten die im L\u00e4nderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der L\u00e4nder. Die Steuereinnahmen erh\u00f6hen oder vermindern sich um die Betr\u00e4ge, welche die L\u00e4nder im Rahmen des L\u00e4nderfinanzausgleichs von anderen L\u00e4ndern erhalten oder an andere L\u00e4nder abf\u00fchren. Ma\u00dfgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt f\u00fcr den 30. Juni festgestellte Bev\u00f6lkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres (K\u00f6nigsteiner Schl\u00fcssel).<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Die V. W. stellt die L\u00e4nder sowie die Tr\u00e4ger der Einrichtungen nach \u00a7 7 des Vertrags von allen Anspr\u00fcchen entsprechend \u00a7 1 des Vertrages frei.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Verg\u00fctung<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Die angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr Unterricht Und Forschung im Rahmen von \u00a7 52 a UrhG betr\u00e4gt f\u00fcr Hochschulen, nicht gewerbliche Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie Einrichtungen der Berufsbildung \u20ac 0,10 pro Seite und Unterrichtsteilnehmer bzw. Mitarbeiter an einem Forschungsprojekt.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Abrechnungszeitraum ist die jeweilige Ausbildungseinheit (Semester oder Trimester) oder die Dauer des Forschungsprojekts.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Die in Abs. 1 vereinbarten Betr\u00e4ge sind Nettobetr\u00e4ge und verstehen sich zzgl. der jeweils g\u00fcltigen Umsatzsteuer (zur Zeit 7%).<\/p>\n<p><strong>(4)<\/strong> Die Rechnungsstellung erfolgt durch die V. W. halbj\u00e4hrlich gegen\u00fcber den L\u00e4ndern jeweils f\u00fcr das vorausgegangene Halbjahr. Die Zahlung hat bis sp\u00e4testens 31.12. des Folgejahres zu erfolgen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Ausk\u00fcnfte<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Die Einrichtungen, die Rechte aus \u00a7 1 nutzen \u00fcbermitteln unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch zum Ende eines Abrechnungszeitraums &#8211; also in der Regel Ende Mai und Ende September eines Jahres &#8211; der V. W. in elektronisch lesbarer Form die notwendigen Informationen \u00fcber das jeweils genutzte Werk (zumindest ISBN oder ISSN und Seitenzahl, nach M\u00f6glichkeit zus\u00e4tzliche Angaben zu Autor, Titel und Verlag) entsprechend einer von der V. W. bereitgestellten Eingabemaske.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Der V. W. steht das Recht zu, im Benehmen mit der Leitung der betreffenden Einrichtung (Hochschule, Forschungseinrichtung), die Rechte nach \u00a7 1 nutzt, Einsicht in die gespeicherten Medien unter Wahrung des Datenschutzes zu verlangen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Ausnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung von gemeinfreien Werken ist von der Verg\u00fctungs- und Meldepflicht ausgenommen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Sonstige Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Einrichtungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Nutzungen im Sinne von \u00a7 1 Abs. 2 in sonstigen Einrichtungen, die \u00f6ffentlich-rechtlich organisiert sind und sich in anderer \u00f6ffentlich-rechtlicher Tr\u00e4gerschaft befinden sowie nicht von Bund und\/oder L\u00e4ndern grundfinanziert sind, werden von den Verwertungsgesellschaften nach den Bestimmungen dieses Vertrages abgerechnet.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Als Abrechnungszeitraum f\u00fcr Einrichtungen nach Abs. 1, deren Ausbildungseinheit nicht nach Semester oder Trimester gegliedert sind, kann abweichend von \u00a7 4 Abs. 2 die Kursdauer, l\u00e4ngstens jedoch 1 Jahr, zugrunde gelegt werden. \u00a7 5 bleibt davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Zahlungen f\u00fcr die Vergangenheit<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr zur\u00fcckliegende Nutzungen gilt seit deren Anbeginn r\u00fcckwirkend der Tarif der VG Wort vom 20.5.2005, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 110 vom 16.6.2005, S. 9095. Danach berechnete Verg\u00fctungen sind bis sp\u00e4testens 3 Monate nach Abschluss des Vertrags an die V. W. zu zahlen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Laufzeit, \u00c4nderungsbegehren, K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Der Vertrag beginnt am 1.1.2008 und endet am 31.12.2010. Er kann in beiderseitigem Einvernehmen f\u00fcr die Zeit der Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss eines Folgevertrages weiter angewendet werden.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Nach Fristablauf verl\u00e4ngert sich die Laufzeit jeweils f\u00fcr ein Jahr, sofern nicht eine der Parteien sechs Monate vorher gek\u00fcndigt hat oder die Rechtsgrundlage entfallen ist. Die K\u00fcndigung bedarf der Schriftform.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Auch ohne K\u00fcndigung des Gesamtvertrages kann jede Partei alle zwei Jahre jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende eine Neuverhandlung der Tarife fordern. Die Forderung muss schriftlich begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Vorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesamtvertrag wird vorbehaltlich einer Abschaffung eventueller Verg\u00fctungsanspr\u00fcche durch den deutschen Gesetzgeber, insbesondere im Zuge der Umsetzung von EU-Richtlinien abgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Neuverhandlungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Die Vertragsparteien nehmen Vertragsverhandlungen mit dem Ziel einer Neuregelung der urheberrechtlichen Anspr\u00fcche aus \u00a7 52a UrhG auf, sobald aufgrund der Zahlen \u00fcber das tatsachliche Aufkommen im Bereich des \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachens deutlich wird, dass die diesem Vertrag zugrunde liegenden Annahmen in erheblichem Ma\u00dfe unzutreffend sind.<\/p>\n<p>(2) In einem Folgevertrag sollen unter anderem folgende Punkte verhandelt und gegebenenfalls geregelt werden:<\/p>\n<p>die Unterscheidung der Verg\u00fctung nach Aktualit\u00e4t der zug\u00e4nglich gemachten Werke entsprechend dem zeitlichen Abstand der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung zum Erscheinungsdatum der Ver\u00f6ffentlichung (z.B. mehr oder weniger als 12 Monate), die Unterscheidung der Verg\u00fctung nach Gr\u00f6\u00dfenklassen in \u00a7 4 Abs. 1 a aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden neu zu gestalten (z.B. Reduzierung auf wenige Gruppen).<\/p>\n<p>Ort, Datum<\/p>\n<p>Unterschriften<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">PROTOKOLLNOTIZEN ZUM GESAMTVERTRAG ZU \u00a7 52 a UrhG<\/span><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Anderweitig bestehende Vertr\u00e4ge zwischen den Vertragsparteien werden durch diesen Vertrag nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Als \u00f6ffentlich-rechtlich organisiert gelten auch solche Einrichtungen, die durch eine Fehlbetragsfinanzierung von der \u00f6ffentlichen Hand getragen werden oder den christlichen Kirchen zuzurechnen sind.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Der bestimmt abgrenzbare Personenkreis muss sich in Deutschland aufhalten.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Eine Lizenz im Sinne des \u00a7 2 Abs. 3 ist in zumutbarer Weise angeboten, wenn sie sich auf den Teil des Werkes bezieht, der zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe bestimmt ist, und nicht auf das gesamte Werk. Dar\u00fcber hinaus muss die Verf\u00fcgbarkeit schnell und unproblematisch gew\u00e4hrleistet werden. Die Lizenzierung muss zu angemessenen Bedingungen erfolgen: diese k\u00f6nnen sich auch von den \u00fcblichen Bedingungen unterscheiden, solange nicht von Missbrauch ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Der Gesamtvertrag gilt mit Unterzeichnung f\u00fcr alle Anwender, die sich in Tr\u00e4gerschaft von den L\u00e4ndern befinden. Dazu z\u00e4hlen auch Anwender, die \u00fcber die sog. &#8222;Blaue Liste&#8220; finanziert werden oder sich in der Rechtsform einer Stiftung des \u00f6ffentlichen oder privaten Rechts und des eingetragenen Vereins, deren Zuschuss zur Grundfinanzierung \u00fcberwiegend von Bund oder einem Land getragen wird, befinden.<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Institutionen, die im Rahmen der Amtshilfe, soweit nach \u00a7 4 Verwaltungsverfahrensgesetz eine Pflicht zur Amtshilfe besteht, agieren, gelten nicht als Anwender. Anwender ist in diesem Fall stets der Amtshilfeersuchende.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die Beklagten beantragen:<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>1.<\/strong> Der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Festsetzung des als Anlage K 1 vorgelegten Gesamtvertrages wird abgewiesen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>2.<\/strong> Das Gericht setzt einen Gesamtvertrag fest, der gegen\u00fcber den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Vertragstext die folgenden \u00c4nderungen enth\u00e4lt (Hervorhebungen sollen der \u00dcbersicht dienen):<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>a)<\/strong> In \u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>(1)<\/strong> Im Sinne dieses Vertrages geltend<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\"><strong>a)<\/strong> kleine Teile eines Werkes maximal 15 % eines Werkes<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\"><strong>b)<\/strong> Teile eines Werkes maximal 33 % eines Druckwerkes (Rest wird gestrichen)<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\"><strong>c)<\/strong> Werk geringen Umfangs:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\">&#8211; ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\">&#8211; alle hierin enthaltenen vollst\u00e4ndigen Bilder, Fotos und Abbildungen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>(2)<\/strong> Bleibt unver\u00e4ndert<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>(3)<\/strong> Wird gestrichen<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Hilfsweise:<\/span> Eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung gem\u00e4\u00df \u00a7 52 a UrhG muss stets zu dem Zweck des Absatzes 2 geboten sein. Das ist nur der Fall, wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom ausschlie\u00dflichen Rechteinhaber in digitaler Form f\u00fcr die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung angeboten wird.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>b)<\/strong> in \u00a7 4 Verg\u00fctung<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>(1)<\/strong> Die angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr Unterricht und Forschung im Rahmen von \u00a7 52 a UrhG betr\u00e4gt pro Werk oder Werkteil:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\"><strong>a)<\/strong> im Rahmen des Unterrichts (\u00a7 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) einen Tarif in H\u00f6he von<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\">bis zu 20 Teilnehmern 1,80 Euro<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\">von 21 bis 50 Teilnehmern 3,00 Euro<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\">von 51 bis 100 Teilnehmern 4,00 Euro<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\">von 101 bis 250 Teilnehmern 5,00 Euro<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\">Je weitere 250 Teilnehmer erh\u00f6ht sich die Verg\u00fctung um jeweils 1,00 \u20ac.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\"><strong>b)<\/strong> Im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung (\u00a7 52 a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 4,00 Euro<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>(2)<\/strong> Abrechnungszeitraum f\u00fcr die Verg\u00fctung nach Abs. 1 a) ist die jeweilige Ausbildungseinheit (Semester oder Trimester). Abrechnungszeitraum die Verg\u00fctung nach Abs. 1 b) ist die Dauer des Forschungsprojekts.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>(3)<\/strong> Bleibt unver\u00e4ndert<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>(4)<\/strong> Bleibt unver\u00e4ndert<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>(5)<\/strong> Bei der Rechnungsstellung gew\u00e4hrt die V. W. einen pauschalen Nachlass in H\u00f6he von 5 % f\u00fcr den Anteil an gemeinfreien Werken.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>c)<\/strong> in \u00a7 5 Ausk\u00fcnfte<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>(1)<\/strong> Die Einrichtungen, die Rechte aus \u00a7 1 nutzen, \u00fcbermitteln unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch zum Ende des Abrechnungszeitraums &#8211; also in der Regel Ende M\u00e4rz und Ende September eines Jahres &#8211; der VG Wort in elektronisch lesbarer Form die notwendigen Informationen, sobald ein entsprechend ausgestaltetes und zu diesem Zweck geeignetes elektronisches Erfassungs- und Meldesystem von der V. W. bereitgestellt wurde, das sie unter Mitwirkung der L\u00e4nder entwickelt.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>(2)<\/strong> Bleibt unver\u00e4ndert<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>d)<\/strong> \u00a7 8 \u00dcbergangsregelung<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>(1)<\/strong> Bis zur Bereitstellung des in \u00a7 5 Abs. 1 genannten elektronischen Erfassungs- und Meldesystems durch die V. W. besteht kein Anspruch auf die dort geregelten Ausk\u00fcnfte. Die Verg\u00fctung wird bis dahin pauschal entrichtet. Gleiches gilt f\u00fcr die Zahlungen f\u00fcr die Vergangenheit. Die L\u00e4nder haben im Herbst 2004 eine repr\u00e4sentative Erhebung durchgef\u00fchrt. Auf deren Grundlage wird eine Pauschale, die sich an \u00a7 4 orientiert, an die V. W. entrichtet.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>(2)<\/strong> Diese Pauschale betr\u00e4gt 712.500,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer und gilt f\u00fcr den Zeitraum einschlie\u00dflich Wintersemester 2004\/2005.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>(3)<\/strong> Eine weitere Pauschalierung wird bis zur Bereitstellung des in Absatz 1 genannten elektronischen Erfassungs- und Meldesystems durch die VG Wort wie folgt vorgenommen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\">&#8211; bis Abschluss des Wintersemesters 2005\/2006 weitere 712.500,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\">&#8211; bis Abschluss des Wintersemesters 2006\/2007 weitere 712.500,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\">&#8211; bis Abschluss des Wintersemesters 2007\/2008 weiter 712.500,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\">&#8211; bis Abschluss des Wintersemesters 2008\/2009 weitere 712.500,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\">&#8211; bis Abschluss des Wintersemesters 2009\/2010 weitere 712.500,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\">&#8211; bis Abschluss des Wintersemesters 2010\/2011 weitere 712.500,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\">&#8211; bis Abschluss des Wintersemesters 2011\/2012 weitere 712.500,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\">&#8211; bis Ende 2012, dem derzeitigen Ende des Anwendungszeitraums von \u00a7 52 a UrhG (\u00a7 137 k UrhG) weitere 534.375,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>(4)<\/strong> Die in Absatz 3 genannten Pauschalsummen sind f\u00e4llig jeweils zum Ende des jeweiligen Wintersemesters bzw. des Jahres 2012, fr\u00fchestens jedoch 3 Monate nach Unterschrift des Vertrages. Die Aufteilung der j\u00e4hrlichen Kosten auf die L\u00e4nder erfolgt nach dem jeweils g\u00fcltigen K\u00f6nigsteiner Schl\u00fcssel (\u00a7 3). Soweit die Haushalte der \u00f6ffentlichen Hand keine R\u00fcckstellungen bilden konnten, k\u00f6nnen die Pauschalsummen auch jeweils im Folgejahr gezahlt werden;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>e)<\/strong> in \u00a7 9 Laufzeit, \u00c4nderungsbegehren, K\u00fcndigung<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>(1)<\/strong> Der Vertrag beginnt am 1.1.2008 und endet am 31.12.2012. Rest bleibt (auch die weiteren Abs\u00e4tze) unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>f)<\/strong> in \u00a7 10 Neuverhandlungen<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Am Ende wird folgender Spiegelstrich hinzugef\u00fcgt:<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">der \u00dcbergang zu bzw. die Beibehaltung einer pauschalierten Abgeltung.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>g)<\/strong> Ziff. 4 der Protokollnotizen: Wird gestrichen soweit dem Antrag zur Streichung von \u00a7 2 Abs. 3 (s.o., lit. a) stattgegeben wird<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Hilfsweise:<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Das Gericht setzt unter Ber\u00fccksichtigung der nachfolgenden Erw\u00e4gungen einen ge\u00e4nderten Gesamtvertrag \u00fcber den vorliegend relevanten Vertragsgegenstand nach billigem Ermessen fest.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, eine nutzungsbezogene Abrechnung f\u00fcr die Vergangenheit sei unm\u00f6glich, da die hierf\u00fcr erforderlichen Informationen mangels Erfassungs- und Meldesystem nicht vorhanden seien. In der Zukunft sei sie erst nach Bereitstellung eines solchen Systems durch die Kl\u00e4gerin m\u00f6glich. Dass dies nicht von den Beklagten zu leisten sei, ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, wonach eine administrative Belastung f\u00fcr die Schulen nicht anfallen solle (Bundestagsdrucksache 15\/837, Seite 34). Der Aufwand daf\u00fcr sei erheblich. Denn Nutzungshandlungen w\u00fcrden an deutschen Hochschulen insbesondere \u00fcber sogenannte Lernmanagementsysteme oder Lernplattformen vorgenommen, bei denen es sich um komplexe Web-basierte Softwaresysteme handele. Die Nutzung gem\u00e4\u00df \u00a7 52 a UrhG erfolge, indem elektronische Materialien in abgeschlossene Bereiche solcher Systeme hochgeladen w\u00fcrden. An den deutschen Hochschulen seien ca. zehn verschiedene Lernplattformen sehr verbreitet; wegen weiterer Einzelheiten verweisen die Beklagten auf die als Anlage AG 7 vorgelegte Umfrage. Eine einheitliche Datenerhebung k\u00f6nne nur durch die Integration eines Abfragesystems in die Lernumgebungen erfolgen. Das Abfragesystem m\u00fcsse in den Upload-Vorgang integriert und unumg\u00e4nglich ausgestaltet werden, da ansonsten v\u00f6llig unzutreffende Ergebnisse die Folge w\u00e4ren; wegen der Einzelheiten der. mit dem Vorgang verbundenen Probleme wird auf Seiten 16 &#8211; 18 des Schriftsatzes vom 09.10.2009 Bezug genommen. Kosten von etwa 5.000,00 EUR pro Lernmanagementsystem w\u00fcrden anfallen, zuz\u00fcglich Lizenzkosten und Kosten f\u00fcr die Anpassung der vielen anderen Systeme.<\/p>\n<p>Eine einfache Erfassungsmaske auf der Webseite der Kl\u00e4gerin gen\u00fcge nicht, da sie keine verl\u00e4sslichen Daten liefern k\u00f6nne. Denn jedermann k\u00f6nne beliebig irgendwelche Nutzungen melden, in vielen F\u00e4llen w\u00fcrden im Zweifel keine Angaben gemacht. Auf die von der Kl\u00e4gerin geforderten personenbezogenen Daten habe sie keinen Anspruch.<\/p>\n<p>Um Missbrauch auszuschlie\u00dfen, werde man eine Infrastruktur zur Authentifizierung und Autorisierung der Eingabeberechtigten implementieren m\u00fcssen. Dies erfordere eine Schnittstelle der Datenverarbeitung der Kl\u00e4gerin zum Identit\u00e4tsmanagementsystem der einzelnen Hochschulen, die geschaffen werden m\u00fcsse im Zusammenwirken zwischen den Hochschulen und der Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen erg\u00e4ben sich datenschutzrechtliche Schwierigkeiten, denn die \u00dcbermittlung von Daten an die Kl\u00e4gerin als privaten Dritten bed\u00fcrfe einer datenschutzrechtlichen Erlaubnis in Form eines Gesetzes oder einer Einwilligung durch die jeweiligen Nutzer. Erstere sei nicht ersichtlich. Da eine Einwilligung nicht erzwungen werden k\u00f6nne, sei eine umfassende Meldung nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Begriffsbestimmungen zum Nutzungsumfang seien parallel zu denen im Gesamtvertrag gem\u00e4\u00df Anlage K 5 zu treffen. Die von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung eines engeren Umfangs ins Feld gef\u00fchrte unangemessene Beeintr\u00e4chtigung ihrer Prim\u00e4rnutzung sei reine Spekulation. Eine tragf\u00e4hige Begr\u00fcndung, weshalb eine Ungleichbehandlung von Schulen und Hochschulen bzw. verschiedenen Werkkategorien gerechtfertigt sei, sei weder tats\u00e4chlich noch rechtlich dargetan oder ersichtlich.<\/p>\n<p>Ein solch restriktiver Nutzungsumfang, wie von der Kl\u00e4gerin gewollt, sei von \u00a7 52 a UrhG nicht vorgesehen. Dies zeige sich zun\u00e4chst an der Nutzungsbefugnis f\u00fcr (ganze) Werke geringen Umfangs, der sich entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber nicht von einem erheblichen Eingriff in die Prim\u00e4rverwertung dieser Werke ausgegangen sei. Den Begriff der &#8222;Werke geringen Umfangs&#8220; habe er nicht restriktiv verstanden. Denn nach der Gesetzesbegr\u00fcndung fielen auch &#8222;einzelne Monografien&#8220; darunter, bei denen es sich um gr\u00f6\u00dfere wissenschaftliche Einzeldarstellungen handele, wie Dissertationen oder Habilitationsschriften, die auch sehr umfangreich sein k\u00f6nnten. Nach Sinn und Zweck der Regelung seien somit auch Nutzungen gr\u00f6\u00dferen Umfangs erfasst. Art. 5 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2001\/29\/EG stehe dem nicht entgegen, da dort eine Beschr\u00e4nkung der Nutzungsbefugnis auf Teile oder gar kleine Teile nicht einmal vorgesehen sei.<\/p>\n<p>Die in der Literatur gemachten Prozentangaben in Bezug auf den &#8222;kleinen Teil&#8220; bewegten sich zwischen 10 und 20 %. Der Vorschlag der Beklagten liege mit 15 % im mittleren Bereich, w\u00e4hrend der der Kl\u00e4gerin sich am untersten Ende der Spanne ansiedele. Unzumutbare Beeintr\u00e4chtigungen seien bei dem Satz von 15 % nicht zu erwarten. F\u00fcr die Urheber gelte dies schon deshalb, weil ihnen die f\u00fcr die Nutzung gezahlte gesetzliche Verg\u00fctung unmittelbar zugute komme. Hingegen w\u00fcrden die meisten Urheber an den Einnahmen der Verlage nicht beteiligt. Ob diese von der Nutzung beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden oder nicht, sei dann f\u00fcr die Autoren von untergeordneter Bedeutung. Dies sei nach der Rechtsprechung des BGH bei der Auslegung der Schrankenbestimmung zu ber\u00fccksichtigen (GRUR 2002, 936, 966 &#8211; Elektronische Pressespiegel)<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr die Absatzinteressen der Verlage mache es keinen Unterschied, ob 10 oder 15 % benutzt werden d\u00fcrfen. Auch bei einer Nutzung von 15 % sei nicht davon auszugehen, dass der Nutzer das Werk wegen dieser Zugriffsm\u00f6glichkeit nicht kaufe. Erst Recht mache die Diskrepanz zwischen 10 und 15 % hierf\u00fcr keinen Unterschied. Treffe es zu, dass eine Definition des &#8222;kleinen Teils&#8220; mit mehr als 10 % &#8222;die wesentliche Lekt\u00fcre eines ganzen Buches erm\u00f6gliche und dessen Erwerb \u00fcberfl\u00fcssig machen w\u00fcrde&#8220;, m\u00fcsse man unterstellen, dass 85 &#8211; 88 % solcher Werke \u00fcberfl\u00fcssig und irrelevant seien.<\/p>\n<p>F\u00fcr die \u00dcbernahme der Umfangsbestimmung aus dem Gesamtvertrag gem\u00e4\u00df Anlage K&#8230; 5 spreche die damit verwirklichte Einheitlichkeit. W\u00fcrde man dem Antrag der Kl\u00e4gerin folgen, gebe es drei unterschiedliche Definitionen f\u00fcr den Begriff des &#8222;kleinen Teiles&#8220;, n\u00e4mlich zwei an Hochschulen und eine weitere an Schulen (Anlage K 4). Eine solche Aufsplitterung sei dem Nutzer nicht zu vermitteln. Es sei schon nachteilig genug, dass es nicht gelungen sei, eine einheitliche Definition f\u00fcr die Nutzung an Schulen und Hochschulen zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Eine Deckelung bei der Definition des Teils bzw. kleinen Teils sei nicht erforderlich. Ausgehend davon, dass \u00a7 52 UrhG Beeintr\u00e4chtigungen der Prim\u00e4rverwertung verhindern wolle, bis zu diesem Ma\u00dfe jedoch Nutzungen zul\u00e4ssig sein sollen, sei bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe kein absolutes, sondern ein relatives Ma\u00df anzusetzen. Schon der Gesetzeswortlaut beziehe sich nicht darauf, ob viele oder wenige Seiten ins Internet gestellt werden d\u00fcrfen, sondern allein auf eine Relation zwischen dem Umfang der genutzten Teile zum Umfang des Gesamtwerks.<\/p>\n<p>Die Deckelung f\u00fchre zu einer Ungleichbehandlung derjenigen Rechteinhaber an weniger umfangreichen Werken gegen\u00fcber denjenigen an umfangreichen Werken, da die einen eine Nutzung von 10 oder 15 % hinnehmen m\u00fcssten, w\u00e4hrend die anderen je nach Umfang des Werkes vielleicht nur 5 oder weniger Prozent zu akzeptieren h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Prim\u00e4rverwertung werde durch eine fehlende Deckelung nicht beeintr\u00e4chtigt. Denn ebenso wenig wie ein Nutzer von dem geplanten Kauf eines Buches mit 100 Seiten absehen w\u00fcrde, weil er sich 10 oder 12 Seiten schon einmal Online habe ansehen k\u00f6nnen, werde ein an sich kaufwilliger Nutzer 100 oder 150 eingescannte Seiten eines 1000seitigen Buches als Substitut f\u00fcr den Erwerb des Downloads ansehen. Auch im Beispielsfall eines mehr als 1000seitigen Kommentars, wie des Staudinger, trage die Begrenzung nicht. Zun\u00e4chst bleibe offen, ob sich dieser auf den einzelnen Band oder das Gesamtwerk beziehen sollte. Letzterenfalls l\u00e4ge die relative Menge unter einem Prozent. Derart umfangreiche Werke w\u00fcrden Endnutzer ohnehin nicht anschaffen. Die Deckelung w\u00e4re daher insoweit ohne Wirkung auf die Prim\u00e4rverwertung.<\/p>\n<p>Die in \u00a7 2 Abs. 3 des kl\u00e4gerischen Gesamtvertragsentwurfs enthaltene Konkurrenzschutzklausel sei zu streichen. Sie sei sch\u00f6n an sich entbehrlich, da sie keine Rechtsklarheit bringe, sondern nur die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes (&#8222;geboten&#8220;) durch andere (&#8222;in zumutbarer Weise&#8220; bzw. &#8222;zu angemessenen Bedingungen&#8220;) ersetze. Der Vorschlag der Kl\u00e4gerin gehe an der gesetzlichen Intention vorbei, denn \u00a7 52 a Abs. 1 UrhG sehe keine Konkurrenzschutzklausel f\u00fcr kommerzielle Onlineangebote der Rechteinhaber und keinen Vorrang individueller Lizenzvereinbarungen vor. Die gesetzliche Formulierung (&#8222;soweit dies zu diesem Zweck geboten ist&#8220;) finde sich so oder \u00e4hnlich in einer Vielzahl von Schrankenbestimmungen, wie z.B. \u00a7\u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 87 c Abs. 1 Nr. 3 UrhG. H\u00f6chst unklar sei, was damit gemeint sei. Mangels n\u00e4herer Hinweise in den Gesetzesmaterialien sei auf den Sinn und Zweck der Regelung abzustellen. Dieser gehe dahin, den Mitarbeitern von Hochschulen, Schulen und Forschungseinrichtungen zu erm\u00f6glichen, gesch\u00fctztes Material zu Unterrichts- oder Forschungszwecken m\u00f6glichst unproblematisch auch online nutzen zu k\u00f6nnen. Die Regelung schreibe daher die Nutzungsbefugnisse aus den Vervielf\u00e4ltigungsschranken in \u00a7 53 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 UrhG f\u00fcr die elektronische (online-)Nutzung fort. Dies werde durch die gesetzliche Lizenz gegen Pauschalverg\u00fctung erreicht, durch die vermieden werde, dass f\u00fcr die jeweilige Nutzung im Einzelfall komplexe Recherchen vorgenommen und mit den ermittelten Rechteinhabern individuelle vertragliche Vereinbarungen getroffen werden m\u00fcssen. Ein solches Vorgehen w\u00fcrde in der Praxis unm\u00f6glich sein und die Nutzung letztlich verhindern, zumal der Nutzer auch noch analysieren m\u00fcsse, ob die mit dem Rechteinhaber ausgehandelten Bedingungen &#8222;angemessen&#8220; sind. Fraglich sei, was man unter &#8222;angemessen&#8220; zu verstehen habe. W\u00fcrde man eine \u00dcbereinstimmung mit dem Gesamtvertragsentgelt fordern, w\u00e4re die Beschr\u00e4nkung sinnlos, da die Rechteinhaber nicht mehr fordern k\u00f6nnten, als sie per Aussch\u00fcttung durch die Kl\u00e4gerin erhielten. H\u00f6here Nutzungsentgelte als im Gesamtvertrag vereinbart, als angemessen anzusehen, w\u00fcrde dessen Erkenntnisse und Vereinbarungen konterkarieren und verbiete sich daher von vornherein. Unangemessen sei die Einschr\u00e4nkung auch deshalb, weil sie dem Nutzer das Risiko aufb\u00fcrde, die Angemessenheit zu beurteilen.<\/p>\n<p>Es bestehe keine Vergleichbarkeit mit der Regelung zum elektronischen Kopienversand (\u00a7 53 a Abs. 1 Satz 2 UrhG); die Beklagten beziehen sich insoweit auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 13.05.2009 (Az. 2-06 O 172\/09; Berufungsurteil des OLG Frankfurt vom 24.11.2009, Az. 11 U 40\/09, MMR 2010, 194)). Gesetzliche Lizenzen dienten dem Ausgleich der vom Urheberrecht betroffenen (meist verfassungsrechtlich verb\u00fcrgten) Interessen und seien daher nach Art. 14 Abs. 2 GG geboten. Folge man der kl\u00e4gerischen Auffassung, w\u00fcrden sie zu einer nachrangigen Befugnis degradiert.<\/p>\n<p>Ohne ausdr\u00fcckliche Formulierungen im Gesetzeswortlaut oder zumindest eindeutige Hinweise in den Gesetzesmaterialien k\u00f6nne von einer solchen Entscheidung des Gesetzgebers nicht ausgegangen werden. Ein solcher Hinweis ergebe sich vor allem nicht aus dem beim elektronischen Kopienversand erzielten Kompromiss. Zum einen enthalte \u00a7 52 a UrhG eine dem \u00a7 53 a Abs. 1 Satz 3 UrhG vergleichbare Formulierung gerade nicht. Gegen die \u00dcbertragbarkeit auf \u00a7 52 a UrhG spreche, dass der Gesetzgeber eine solche Beschr\u00e4nkung nicht und auch nicht in sp\u00e4teren Gesetzesreformen in \u00a7 52 a UrhG eingef\u00fcgt habe. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nichts f\u00fcr eine derartige Absicht des Gesetzgebers. F\u00fcr eine Analogie oder erweiternde Auslegung sei daher kein Raum. Den Schutz der Gesch\u00e4ftsmodelle der Verlage habe der Gesetzgeber schon durch die Vielzahl tatbestandlicher Einschr\u00e4nkungen gew\u00e4hrleistet. Ein vertraglicher Vorbehalt ergebe sich auch nicht aus den von der Kl\u00e4gerin er\u00f6rterten Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden der Richtlinie 2001\/29\/EG. Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 40 und 42 enthielten keinerlei Hinweis hierauf. Auch der Erw\u00e4gungsgrund 45 gebe derartiges nicht zwingend vor. Wenn es dort hei\u00dfe, dass Schrankenbestimmungen vertraglichen Beziehungen &#8222;nicht entgegenstehen sollten&#8220;, bedeute dies keineswegs, dass jede Schrankenbestimmung einem vertraglichen Vorrang zu unterstellen sei. Zudem enthielten die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde ohnehin keine verbindlichen Vorgaben f\u00fcr die Mitgliedsstaaten. Diese erg\u00e4ben sich allein aus dem verf\u00fcgenden Teil einer Richtlinie. Ein Vorrang vertraglicher Vereinbarungen sei in Art. 5 Abs. 3 lit. a der Richtlinie weder geregelt noch erw\u00e4hnt. Best\u00e4tigt werde diese Auffassung durch die vorgenannte Entscheidung des OLG Frankfurt (MMR 2010, 194), wonach sich auch aus Art. 5 Abs. 3 lit. n). der Richtlinie 2001\/29\/EG, der einzigen Bestimmung, die auf einer Art Vorrang vertraglicher Vereinbarungen hinweise, nichts derartiges ergebe.<\/p>\n<p>Der Vorschlag der Kl\u00e4gerin gehe sogar \u00fcber \u00a7 53 Abs. 1 Satz 3 UrhG hinaus, der &#8222;offensichtliche&#8220; Angebote der Rechteinhaber verlange, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin auf diese Einschr\u00e4nkung verzichte. Gerade in der Offensichtlichkeit liege nach dem Gesetzgeber eine elementare Einschr\u00e4nkung des Konkurrenzschutzes, die erforderlich sei, um den privilegierten Einrichtungen unerf\u00fcllbare Recherchepflichten zu ersparen. Eine solche Schranken-Schranke w\u00e4re bei \u00a7 52 UrhG umso mehr geboten, da die Nutzungshandlungen hier nicht in speziell hierauf angepassten Organisationen und Strukturen durch fachlich geschultes und rechtlich informiertes Personal erfolgten, sondern durch eine Vielzahl unterschiedlicher Personen.<\/p>\n<p>In der Literatur finde die Auffassung der Kl\u00e4gerin keine Bef\u00fcrworter. Das Gebotensein werde dahin verstanden, dass sich eine elektronische Nutzung f\u00fcr den jeweiligen Zweck anbieten m\u00fcsse, wobei keine allzu strengen Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen seien (Dreier in Schulze\/Dreier, 3. Auflage 2008, \u00a7 52 a UrhG, Rn. 12).<\/p>\n<p>Die Konkurrenzschutzklausel f\u00fchre zu einem Verg\u00fctungsausfall f\u00fcr die Urheber, da sie in der Regel an den wirtschaftlichen Erl\u00f6sen der Verlage nicht beteiligt seien. Dies gelte umso mehr f\u00fcr Zweitverwertungen wie die Online-Vermarktung von Sprachwerken. Der BGH habe hervorgehoben, dass die Interessen der Urheber im Verh\u00e4ltnis zu denen der Verwerter zu ber\u00fccksichtigen seien und in der Entscheidung &#8222;Elektronischer Pressespiegel&#8220; eine extensive Auslegung von Schrankenbestimmungen als geboten angesehen, da eine wirtschaftliche Beteiligung der Urheber in vielen F\u00e4llen nur dann zu erwarten sei, wenn ihnen gesetzliche Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zust\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Konkurrenzschutzklausel stehe schlie\u00dflich auch im Widerspruch zur angeblich beeintr\u00e4chtigten Prim\u00e4rverwertung, denn bei der Aufnahme einer solchen Klausel in den Gesamtvertrag w\u00fcrde die Prim\u00e4rverwertung gerade nicht beeintr\u00e4chtigt sein. Soweit der Senat eine Konkurrenzschutzklausel nicht f\u00fcr entbehrlich halte, sei hilfsweise statt der Klausel der Kl\u00e4gerin die der Beklagten vorzusehen, die der Formulierung in den anderen Gesamtvertr\u00e4gen entspreche. Sie sei zwar im Prinzip \u00fcberfl\u00fcssig, in Verbindung mit Ziffer 4. der Protokollnotizen sei jedoch einigerma\u00dfen klar, dass es unzumutbar sei, auf kommerzielle Angebote der Verlage zur\u00fcckgreifen zu m\u00fcssen, die nicht konkret f\u00fcr alle Schrankenprivilegierten zu angemessenen Bedingungen bestehen, an zentraler Stelle recherchierbar sind und f\u00fcr die eine unkomplizierte, unproblematische Lizenzierung des jeweiligen Werkes oder Werkteils, auch isoliert von Abonnements oder sonstigen Pauschalangeboten m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin angestrebte Verg\u00fctungsh\u00f6he gehe schon im Ansatz fehl, indem sie auf behauptete Absatzr\u00fcckg\u00e4nge abstelle. Denn dieser Ausgangspunkt ber\u00fccksichtige nicht, dass die durch Schrankenbestimmungen er\u00f6ffneten Nutzungsm\u00f6glichkeiten einschlie\u00dflich der hiermit verbundenen Verg\u00fctungspflicht dazu dienten, einen Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber und den Interessen der Schrankenbeg\u00fcnstigten bzw. den durch die Schrankenbestimmungen gesch\u00fctzten Gemeinwohlinteressen herzustellen. \u00a7 52 a UrhG diene der F\u00f6rderung von Bildung und Forschung. Eine einseitig am Gewinnstreben der Rechteinhaber ausgerichtete Verg\u00fctung sei schon im Grundansatz nicht angemessen, da sie auf Gemeinwohlinteressen keine R\u00fccksicht nehme. W\u00fcrde der Gesetzgeber gewollt haben, dass die Verg\u00fctungen sich an Marktpreisen orientieren, w\u00fcrde er die Bestimmung im Zweifel gar nicht erlassen haben, da der Erwerb von Lizenzen zu Marktpreisen im Zweifel m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Dem Gemeinwohl dienende Nutzungshandlungen seien anders zu behandeln als solche, die vorwiegend oder ausschlie\u00dflich kommerziellen Interessen dienten. Dies zeige die Regelung des \u00a7 13 Abs. 3 Satz 4 UrhWG, nach der bei der Tarifgestaltung auf religi\u00f6se, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Verg\u00fctung Verpflichteten einschlie\u00dflich der Belange der Jugendpflege angemessene R\u00fccksicht zu nehmen sei. Dieses R\u00fccksichtnahmegebot gelte vor allem, wenn mit den Nutzungsvorg\u00e4ngen keinerlei wirtschaftliche Zwecke verfolgt w\u00fcrden. All dies treffe auf \u00a7 52 a UrhG zu, da hiernach kommerzielle Nutzungen ausdr\u00fccklich ausgeschlossen seien und die Nutzungen dem Gemeinwohlinteresse an einem effektiven Bildungssystem und an wissenschaftlichem Fortschritt dienten. Weder verfassungsrechtliche Aspekte noch europarechtliche Vorgaben spr\u00e4chen f\u00fcr die Auffassung der Kl\u00e4gerin. Die Richtlinie 2001\/29\/EG sehe weder allgemein noch konkret in Art. 5 Abs. 3 lit. a) eine Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr die Nutzung nach Schrankenbestimmungen vor. Verbindlich seien Verg\u00fctungspflichten lediglich in Art. 5 Abs. 2 lit. a) und b) vorgeschrieben, und zwar f\u00fcr die digitale und analoge Privatkopie. Nur darauf beziehe sich der den &#8222;gerechten Ausgleich&#8220; erw\u00e4hnende Erw\u00e4gungsgrund 38. Alle anderen Schrankenbestimmungen schrieben einen solchen Ausgleich nicht vor. F\u00fcr sie gelte Erw\u00e4gungsgrund 36, nach dem die Mitgliedsstaaten einen gerechten Ausgleich vorsehen &#8222;k\u00f6nnen&#8220;. Er bleibe somit der freien Entscheidung des Gesetzgebers \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten in \u00dcbereinstimmung mit der Regelung im Gesamtvertrag gem\u00e4\u00df Anlage K 5 vorgeschlagenen Verg\u00fctungss\u00e4tze betr\u00e4fen dieselben Nutzungshandlungen durch dieselben Nutzer nach derselben Schrankenbestimmung. Die dortige Einigung entfalte ein erhebliches Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der vereinbarten Verg\u00fctung. Eine hiervon erheblich abweichende Vereinbarung k\u00f6nne nur bei erheblichen Unterschieden in den f\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung relevanten Umst\u00e4nden gefordert werden. Dazu fehle aber substantiierter Vortrag der Klagepartei.<\/p>\n<p>Eine Beispielsrechnung verdeutliche die Unterschiede: Nach der Musterkalkulation (Anlage K 9) falle bei 150 Teilnehmern pro Semester ein Betrag von ca. 1.200,00 EUR an (80 Seiten x 150 Teilnehmer x 0,10 Euro), w\u00e4hrend an die anderen V. f\u00fcr dieselbe Nutzungshandlung nur 5,00 EUR zu zahlen seien. Die Kl\u00e4gerin fordere somit das 240fache desjenigen, was bei Nutzungen von Musikwerken, Fotografien, Filmen oder anderen Werkarten als angemessen vereinbart worden sei. Nach den Vorstellungen der Kl\u00e4gerin w\u00fcrde f\u00fcr die Nutzung nach dem oben genannten Beispiel pro Semester\/Trimester eine Verg\u00fctung zu zahlen sein, die der Anschaffung von 15 Lehrb\u00fcchern entspreche. Der von der Schiedsstelle vorgeschlagene Satz f\u00fchre zu einem Gegenwert von rund zehn B\u00fcchern. Der Kaufpreis stelle hingegen eine einmalige Zahlung dar, mit der das gesamte Werk (nicht nur 10 %) einschlie\u00dflich der Befugnis erworben werde, es f\u00fcr unbeschr\u00e4nkte Zeit ohne Beschr\u00e4nkung auf die Teilnehmer einer bestimmten Lehrveranstaltung und f\u00fcr alle hieran interessierten Nutzer zur Nutzung in ihre Bibliothek zu stellen. Die Nutzer k\u00f6nnten hieraus wiederum gem\u00e4\u00df \u00a7 53 UrhG Kopien anfertigen, so dass das Buch einen ungleich h\u00f6heren Gegenwert darstelle als die f\u00fcr Nutzungen nach \u00a7 52 a UrhG wiederkehrend zu zahlenden Verg\u00fctungen. Dies gelte umso mehr, als Lehrb\u00fccher nur im Abstand mehrerer Jahre aktualisiert w\u00fcrden und keinesfalls im Semester oder Trimesterrhythmus. Ein Scan aus einem Buch sei kein Ersatz f\u00fcr ein durchsuchbares, verlinktes und mit Metadaten versehenes elektronisches Dokument. Er sei lediglich ein Faksimile, ein digitales Abbild der Printfassung, das keinen \u00fcber die analoge Form hinausgehenden Nutzwert habe. Es bestehe daher kein Konkurrenzverh\u00e4ltnis zwischen den Verlagsangeboten und der Nutzung nach \u00a7 52 a UrhG.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin angestrebte Verg\u00fctungsregelung sei somit unangemessen. Ihr Vorbringen, dass die Prim\u00e4rverwertung im besonderen Ma\u00dfe tangiert sei, da bei anderen Werkarten die elektronische Prim\u00e4rverwertung nicht in dem Ma\u00dfe stattfinde, wie im Verlagsbereich und die von ihr wahrgenommenen Werke sehr viel h\u00e4ufiger Gegenstand von Nutzungen nach \u00a7 52 a UrhG seien, sei ins Blaue hinein aufgestellt und aufgrund ihrer Pauschalit\u00e4t und Ungenauigkeit nicht einlassungsf\u00e4hig. Die elektronischen Angebote h\u00e4tten ohnehin nur einen geringen Marktanteil, wie die Untersuchung \u00fcber den Absatz von E-Books im Jahre 2009 mit einem Anteil von 0,5 % zeige (Anlage B 7). Das Beispiel \u00fcber das angebliche Marktverhalten des T. -Verlages ergebe weder, dass \u00a7 52 a UrhG einen negativen Einfluss auf den Absatz habe noch dessen H\u00f6he noch die \u00dcbertragbarkeit auf alle oder die Mehrzahl der Mitglieder der Kl\u00e4gerin. Die angebliche Auswertung des Nutzungsverhaltens sei unbehelflich, da sie nichts dar\u00fcber aussage, ob und inwiefern wegen der Nutzungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 52 a UrhG nicht auf Verlagsangebote zur\u00fcckgegriffen werde. Ein kausaler Schaden des T. &#8211; Verlages k\u00f6nne durch die Anlage K 13 nicht belegt werden, denn es werde nicht mitgeteilt, wie die Angelegenheit ausgegangen sei. Ebenso sei nicht ersichtlich, wie dem Verlag ein Schaden von 400.000,00 EUR durch die Nutzung von 900 Abbildungen in 46 Skripten entstanden sein solle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behaupte in Bezug auf ihre Musterkalkulation (Anlage K 9) nicht einmal, dass sie auf empirischen Erkenntnissen basiere. Offensichtlich handele es sich um rein spekulative Behauptungen, jedes einzelne der angef\u00fchrten Berechnungsdaten sei fragw\u00fcrdig. Eine schl\u00fcssige Darstellung der behaupteten Einbu\u00dfen fehle folglich. Zwar k\u00f6nne man die f\u00fcr die Substantiierungspflicht der Parteien geltenden Erleichterungen des \u00a7 287 ZPO anwenden, dies enthebe jedoch nicht von der Substantiierungspflicht an sich. Es m\u00fcssten die Tatsachen vorgetragen werden, die als Grundlage der Sch\u00e4tzung dienen sollen. Die Grundpr\u00e4misse der Musterkalkulation, es w\u00fcrden vorwiegend Ausz\u00fcge aus Standardlehrb\u00fcchern ins Intranet gestellt, sei unrealistisch. Denn die Evaluierung habe f\u00fcr Hochschule und Forschung ergeben, dass mehr Zeitschriften und Zeitungen statt B\u00fccher genutzt W\u00fcrden. Es sei auch wenig wahrscheinlich, dass Hochschullehrer f\u00fcr Forschungskollegen Teile aus Standardwerken einscannten oder f\u00fcr Studierende, die diese Werke sinnvoller Weise selbst anschafften. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Inhalte verf\u00fcgbar gemacht w\u00fcrden, auf die die Endnutzer sonst nicht ohne weiteres zugreifen k\u00f6nnten, wie Artikel aus wissenschaftlichen Zeitschriften, Dissertationen, Monografien usw. Bei diesen Inhalten sei eine Beeintr\u00e4chtigung der Prim\u00e4rverwertung nicht zu erwarten, da solche Produkte von Privatpersonen ohnehin nicht gekauft w\u00fcrden. Dies gelte ebenfalls f\u00fcr Gro\u00dfkommentare. Auch bei Standardwerken, die \u00fcblicherweise gekauft w\u00fcrden, sei nicht davon auszugehen, dass die Verf\u00fcgbarkeit kleiner Teile in Form qualitativ minderwertiger Scans zu Absatzeinbu\u00dfen f\u00fchre. Davon sei auch der Gesetzgeber ausgegangen, indem er die Regelung des \u00a7 52 a UrhG als Pendant zu \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 3. UrhG gesehen habe. Au\u00dferdem ber\u00fccksichtige die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend den Kaufanreiz, der sich aus der Gelegenheit zur Einsichtnahme ergeben k\u00f6nne. Der in der Musterkalkulation angenommene repr\u00e4sentative Durchschnittspreis von 78,00 EUR sei ebenso \u00fcberzogen wie der Standardumfang von 800 Seiten. Standardwerke wie der Medicus (700 Seiten) und der Schack (678 Seiten) seien mit 29,00 bis 39.00 EUR deutlich billiger. Weiter werde bestritten, dass pro nicht verkauften Werk durchschnittlich 43,23 EUR verloren gingen und ein Drittel der Teilnehmer einer Lehrveranstaltung an sich kaulwillig seien, aber wegen der Verf\u00fcgbarkeit im Intranet vom Erwerb Abstand n\u00e4hmen.<\/p>\n<p>Die behauptete negative Auswirkung der Bestimmung auf die Prim\u00e4rverwertung sei zu bestreiten. Ein Nachweis k\u00f6nne nur durch repr\u00e4sentative empirische Studien erfolgen, nicht durch die bisher angebotenen Beweise der Kl\u00e4gerin. In der Evaluation der Bundesregierung zu den Auswirkungen von \u00a7 52 a UrhG (Anlage B 3) werde ein anderes Bild gezeichnet als von der Kl\u00e4gerin, wenn es dort seitens des B\u00f6rsenvereins hei\u00dfe, &#8222;das bisher kaum Auswirkungen von \u00a7 52 a UrhG in der Praxis festgestellt werden konnten&#8220; (Anlage B 3, Seite 14). In gleicher Weise habe sich der Bundesverband der Zeitungsverleger ge\u00e4u\u00dfert. Dementsprechend habe die Bundesregierung im Res\u00fcmee (Seite 23) keinen Korrekturbedarf gesehen und eine Entfristung empfohlen. Dass dann abweichend nur eine Verl\u00e4ngerung erfolgt sei, sei ausschlie\u00dflich damit begr\u00fcndet, dass die Auswirkungen der Norm mangels Verg\u00fctungsvereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsstreits noch nicht abschlie\u00dfend eingesch\u00e4tzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine negative Beeinflussung elektronischer Verlagsangebote sei nicht zu erwarten. Hierbei handele es sich lediglich um eine nachrangige Zweitverwertung. Damit fehle die Grundlage daf\u00fcr, die Verkaufspreise f\u00fcr die Berechnung des Tarifs heranzuziehen.<\/p>\n<p>Die im Gegenantrag der Beklagten vorgesehene Verg\u00fctung entspreche hingegen dem Gesamtvertrag mit den anderen Verwertungsgesellschaften. Sie orientiere sich an der Kopierverg\u00fctung, der Betreiberabgabe, nach \u00a7 54 c Abs. 1 UrhG, die sich auf 0,01 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer und abz\u00fcglich eines Gesamtvertragsrabattes von 20 % belaufe. Diese Verg\u00fctung sei f\u00fcr Nutzungen nach \u00a7 52 a UrhG repr\u00e4sentativ, da diese Regelung &#8211; nach der ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rten Auffassung des Gesetzgebers &#8211; das elektronische Pendant zu den Vervielf\u00e4ltigungsschranken des \u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UrhG darstelle, die aus Sicht der Urheber und Rechteinhaber funktional vergleichbar seien. Dementsprechend sei die Verg\u00fctung auch f\u00fcr Nutzungen nach \u00a7 52 a UrhG angemessen. Auf dieser Basis errechne sich der Betrag von 1,80 EUR bei einer Gruppengr\u00f6\u00dfe bis zu 20 Teilnehmern je Dokument.<\/p>\n<p>Der pauschale Abzug von 5 % f\u00fcr gemeinfreie Werke sei vorzusehen, da es in der Praxis unm\u00f6glich sei, dass der jeweilige Nutzer vor jeder Dokumentation einer Werknutzung die Schutzdauer pr\u00fcfe. Es sei kein Grund ersichtlich, dies anders zu handhaben als die anderen Verwertungsgesellschaften (Anlage K 5, \u00a7 4 Abs. 6).<\/p>\n<p>Der Vorschlag der Beklagten zu \u00a7 5 (Ausk\u00fcnfte) zeige, dass sie nicht auf einer dauerhaft pauschalen Verg\u00fctungsvereinbarung best\u00fcnden. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin eine genaue Erfassung der Personenzahl vorsehe, werde nach dem Vorschlag der Beklagten nach Gruppengr\u00f6\u00dfen abgerechnet und insofern abstrahiert. Nach dem Vorschlag der Kl\u00e4gerin m\u00fcsse erfasst werden, wie viele Seiten genutzt wurden, w\u00e4hrend nach dem Gegenvorschlag nur &#8222;pro Werk oder Werkteil&#8220; berechnet wird. Eine gewisse Pauschalierung sei erforderlich, da ansonsten der administrative Aufwand mit den damit einhergehenden Kosten in einem Missverh\u00e4ltnis zum Nutzwert st\u00fcnde.<\/p>\n<p>Eine nutzungsbezogene Verg\u00fctung k\u00f6nne jedoch erst in Betracht kommen, wenn ein Erfassungs- und Meldesystem zur Verf\u00fcgung stehe.<\/p>\n<p>Eine nutzungsbezogene Verg\u00fctung sei allerdings nicht zwingend, wie die Pauschalabgeltung in anderen Gesamtvertr\u00e4gen zeige. Die Beklagten verweisen auf den Gesamtvertrag Bibliothekstantieme, den Rahmenvertrag \u00fcber die Kopierverg\u00fctung und die pauschalen Verg\u00fctungsregelungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 4 und K 5. Die pauschale Verg\u00fctung entspreche somit der \u00dcblichkeit. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sei mit dem 6. Urheberrechts\u00e4nderungsgesetz nicht bestimmt worden, dass die Abrechnung nutzungs- und werkbezogen sein m\u00fcsse. Denn dort hei\u00dfe es lediglich, dass es im Interesse der Rechteinhaber sei, was aber nicht bedeute, dass sie bei Abw\u00e4gung aller Interessen geboten sei, und dass es bislang zu einer solchen wegen der Befristung des \u00a7 52 a UrhG nicht gekommen sei.<\/p>\n<p>Aus der Sicht der Rechteinhaber k\u00f6nne die nutzungsbezogene Abrechnung gewisse Vorz\u00fcge haben, vor allem, weil sie eine gezielte Aussch\u00fcttung an den jeweiligen Rechteinhaber erm\u00f6gliche. Durch \u00a7 7 UrhWG sei dies jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Die allgemeine Praxis belege die generelle Vorzugsw\u00fcrdigkeit von Pauschalverg\u00fctungen. Die werkbezogene Eingabe jeder einzelnen Nutzung weise Nachteile in Bezug auf die Verl\u00e4sslichkeit der Datenbasis aus, da die Eingabe durch verschiedenste Personen erfolge, die in der Regel weder Juristen noch \u00fcber die komplexe Rechtslage informierte Personen seien. Der Nutzer m\u00fcsse verschiedene Kriterien ber\u00fccksichtigen: Ob er eingesch\u00fctztes Werk oder einen Werkteil nutze, das der die Sch\u00f6pfungsh\u00f6he erreicht. Ob die Nutzung unter \u00a7 52 a UrhG falle und nicht etwa von einer anderen Schrankenbestimmung abgedeckt sei, wie etwa dem Zitatrecht oder den Vervielf\u00e4ltigungsschranken nach \u00a7 53 UrhG. Ob die Nutzung nicht schon durch Lizenzvertr\u00e4ge zwischen den Rechteinhabern und der Einrichtung abgedeckt (und damit &#8222;bereits bezahlt&#8220; sei). Ob sich die Nutzung \u00fcberhaupt an eine \u00d6ffentlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 UrhG richte. Ob das jeweilige Werk nicht bereits gemeinfrei sei oder es sich gegebenenfalls um open content handele und wenn, was dies in Bezug auf die Dokumentationspflicht bedeute, dass bzw. unter welchen Umst\u00e4nden (kommentierte) Links oder selbst erstellte Abstracts nicht unter die Verg\u00fctungs- und Dokumentationspflicht fallen. Ob eigene Werke, die man bereits anderweitig (vor allem in einem Verlag) ver\u00f6ffentlicht hat, unter die Verg\u00fctungs- und Dokumentationspflicht fallen bzw. \u00fcberhaupt genutzt werden d\u00fcrfen. Wenn die Nutzer dazu nicht in der Lage seien, komme es unweigerlich zu falschen Abrechnungen und Verg\u00fctungszahlen. Wegen der vorgenannten Schwierigkeiten sei eine Vergleichbarkeit mit dem elektronischen Kopienversand zu verneinen, denn dort handelten instruierte und geschulte Mitarbeiter.<\/p>\n<p>Dagegen lieferten repr\u00e4sentative Erhebungen wesentlich pr\u00e4zisere Abrechnungsdaten und h\u00e4tten sich in der Praxis durchgesetzt, wie beispielsweise bei der Bibliothekstantieme.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sei eine exakte Erfassung der Nutzungsdaten nicht ohne weiteres m\u00f6glich, da ein elektronisches Erfassungs- und Meldesystem bislang nicht bereitstehe. Selbst wenn dies der Fall sein w\u00fcrde, w\u00fcrden durch das Hochladen einer Datei in einem Lernmanagementsystem oder einem Intranet keine Daten \u00fcber den Inhalt erfasst. Diese m\u00fcssten vielmehr durch den Nutzer selbst eingegeben werden. Ein geeignetes System k\u00f6nne nur unter fachlichem Zusammenwirken der Parteien entwickelt und bereitgestellt werden. Dazu sei es wegen des unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Investitionsaufwandes angesichts der kurzen Befristung des \u00a7 52 a UrhG nicht gekommen. Die Kl\u00e4gerin habe sich jedoch bereiterkl\u00e4rt, und zwar zuletzt in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Schiedsverfahren, ein solches System zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin angestrebte \u00dcbergangsregelung, wonach Verg\u00fctungen vor dem 01.01.2008 nach ihrem Tarif zu leisten seien, sei unzul\u00e4ssig, da sie mit dem R\u00fcckwirkungsverbot in \u00a7 16 Abs. 4 Satz 5 UrhWG kollidiere. Danach k\u00f6nne der Vertrag nur mit Wirkung ab dem 01.01. des Jahres festgesetzt werden, in dem der Antrag zur Schiedsstelle gestellt wurde, mithin ab dem 01.01.2008.<\/p>\n<p>Eine f\u00fcr die Vergangenheit &#8211; unstreitig &#8211; zu zahlende Verg\u00fctung k\u00f6nne jedoch mangels vorliegender Daten nicht nutzungsbezogen erfolgen. Hier komme sinnvoller Weise nur ein pauschalierter Betrag in Betracht. Den Beklagten k\u00f6nne nicht vorgeworfen werden, diese Daten trotz Kenntnis des Tarifs nicht erhoben zu haben. Denn die Frage der nutzungsbezogenen Verg\u00fctung sei stets ein kontroverses Thema zwischen den Parteien gewesen. Zudem habe die Entwicklung bei den anderen Vertr\u00e4gen darauf hingedeutet, dass man sich letztlich auf eine andere Verg\u00fctungsbasis als den von der Kl\u00e4gerin ver\u00f6ffentlichten Tarif einigen w\u00fcrde. Die Kl\u00e4gerin habe das Fehlen der Daten vielmehr selbst zu verantworten, da sie kein Melde- und Erfassungssystem zur Verf\u00fcgung gestellt habe.<\/p>\n<p>Die pauschale Verg\u00fctungsregelung der Beklagten f\u00fcr die Vergangenheit enthalte eine angemessene Kompensation in H\u00f6he des 1,5-fachen Satzes des Gesamtvertrages gem\u00e4\u00df Anlage K 5. Dieser Satz ergebe sich daraus, dass 60 % aller in Hochschulen genutzten Werke solche seien, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin die Rechte wahrnimmt.<\/p>\n<p>Die Laufzeit des Gesamtertrages sei mit der Restlaufzeit des \u00a7 52 a UrhG zu synchronisieren.<\/p>\n<p>\u00a7 11 entspreche der Regelung in den anderen Gesamtvertr\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwidert, die dem Gegenantrag zugrunde liegenden Berechnungen seien spekulativ und in keiner Weise substantiiert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im Durchschnitt nur 20 Seiten eines gesch\u00fctzten Werks verwendet w\u00fcrden. Au\u00dferdem gehe die Vergleichsbasis in H\u00f6he von 0,01 EUR pro Fotokopie verloren, wenn die Unterrichtsgruppe zehn Teilnehmer \u00fcbersteige. Bei 150 Teilnehmern w\u00e4ren 30,00 EUR statt lediglich 5,00 EUR zu zahlen. Ferner werde nicht ersichtlich, weshalb nicht die exakten Teilnehmer- und Seitenzahlen zugrunde gelegt werden sollten.<\/p>\n<p>Widerspr\u00fcchlich sei es, gemeinfreie Werke einerseits nicht zu melden, andererseits aber zus\u00e4tzlich einen pauschalen Nachlass f\u00fcr die Nutzung zu beanspruchen. Zudem komme deren Nutzung kaum in Betracht, da sich Unterricht und Forschung in erster Linie mit aktueller Literatur befassten. F\u00fcr einen Abzug bestehe daher kein Anlass.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Vergangenheit angesetzte Pauschale sei angesichts des Umfangs der in den Bereich der Kl\u00e4gerin fallenden Nutzungen in H\u00f6he von 75 % zu gering angesetzt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlungen haben beide Parteien nicht nachgelassene Schrifts\u00e4tze eingereicht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist das nach \u00a7 16 Abs. 1 UrhWG vorzuschaltende Schiedsstellenverfahren durchgef\u00fchrt worden. Die sachliche und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts folgen aus \u00a7 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die Klage hat nur im Hilfsantrag Erfolg, weil der Hauptantrag in Gestalt des Gesamtvertrages gem\u00e4\u00df Anlage K 1 nicht billigem Ermessen entspricht, wie es nach \u00a7 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG f\u00fcr den Inhalt eines solchen Vertrages gefordert wird.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Abrechnung hat nutzungsbezogen und nicht pauschal zu erfolgen.<\/p>\n<p>Dadurch wird dem Grundsatz der tunlichst angemessenen Beteiligung des Urhebers an dem wirtschaftlichen Nutzen, der aus seinem Werk gezogen wird (von Ungern-Sternberg in: Schricker\/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage 2010, \u00a7 15 UrhG Rn. 7 m.w.N.) besser Rechnung getragen, als mit einer Pauschalverg\u00fctung. Denn nur, wenn die Nutzung eines konkreten Werkes erfasst wird, kann die Kl\u00e4gerin dessen Urheber die daf\u00fcr angemessene Verg\u00fctung aussch\u00fctten. Beim System einer Pauschalverg\u00fctung w\u00fcrden hingegen die erzielten Einnahmen nach einem bestimmten Schl\u00fcssel losgel\u00f6st von der tats\u00e4chlichen Nutzung eines konkreten Werkes verteilt.<\/p>\n<p>Eine konkrete Zuordnung ist nach dem von den Beklagten favorisierten Prinzip der Repr\u00e4sentativerhebung ebenfalls nicht gesichert, weil es zwangsl\u00e4ufig zu Ungenauigkeiten dadurch f\u00fchrt, dass die Erhebungen nur in bestimmten Abst\u00e4nden stattfinden, so dass zwischenzeitlich erfolgte und abgeschlossene Nutzungen nicht erfasst w\u00fcrden. Die von den Beklagten ins Feld gef\u00fchrte Kostenersparnis w\u00fcrde des weiteren bedingen, dass die Erhebungen nicht an allen Hochschuleinrichtungen durchgef\u00fchrt w\u00fcrden, sondern sich auf eine \u00fcberschaubare Zahl beschr\u00e4nken m\u00fcssten. Dadurch w\u00fcrden jedoch weitere Ungenauigkeiten ins Spiel kommen, weil wegen der unterschiedlichen Forschungsschwerpunkte der Hochschulen die Nutzung von Werken unber\u00fccksichtigt bleiben kann, abh\u00e4ngig davon, ob es sich um ein Grundlagenwerk handelt, dass verbreitet genutzt wird, oder um Spezialliteratur, die nur an vereinzelten Fakult\u00e4ten und Fachbereichen zum Einsatz kommt.<\/p>\n<p>Die Erfassung muss also erfolgen, in dem konkret der Gegenstand und der Umfang der Nutzung angegeben werden. Dass die h\u00f6chstm\u00f6gliche Genauigkeit und Sicherheit erzielt wird, wenn das System den Upload nur frei gibt, nachdem die Daten eingegeben worden sind, steht au\u00dfer Frage. Die Implementierung eines solchen Systems w\u00fcrde jedoch mit &#8211; nach Angaben der Beklagten erheblichen &#8211; Kosten verbunden sein, wohingegen die von der Kl\u00e4gerin bereit gestellte Eingabemaske ohne weiteres verf\u00fcgbar ist. Angesichts der Befristung des \u00a7 52a UrhG kann es nicht der Billigkeit entsprechen, f\u00fcr einen nur noch kurzen Zeitraum diesen Aufwand zu treiben. Dem beiderseitigen Interesse der Parteien an einem m\u00f6glichst geringen Erhebungsaufwand ist mehr gedient, wenn man das \u00fcberschaubare Risiko von Fehleingaben bei Verwendung der Maske der Kl\u00e4gerin hinnimmt. Dem Unterbleiben von Eingaben kann dadurch begegnet werden, dass die Beklagten ihren daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis stehenden Besch\u00e4ftigten entsprechende Anweisungen erteilen. Die Eingabe von Nutzungen, f\u00fcr die man bereits Rechte erworben hat, kann durch das zur Verf\u00fcgung stellen von Abgleichlisten hinreichend sicher unterbunden werden. Eine missbr\u00e4uchliche Eingabe durch Dritte, beispielsweise um Rechteinhabern zu (unberechtigten) Aussch\u00fcttungen zu verhelfen, l\u00e4sst sich durch stichprobenartige \u00dcberpr\u00fcfungen hinreichend in den Griff bekommen, da nachverfolgt werden kann, ob der Eintrag vom Rechner einer Institution aus erfolgt ist, die der Regelung des Gesamtvertrages unterf\u00e4llt oder durch einen externen Dritten.<\/p>\n<p>Wegen der konkreten Erfassung und Aussch\u00fcttung l\u00f6st sich auch die Problematik der Meldung gemeinfreier Werke, denn sp\u00e4testens bei der Aussch\u00fcttung an den Urheber kann festgestellt werden, ob die Schutzfrist bereits abgelaufen ist. Die Kl\u00e4gerin geht ohnehin davon aus, dass es sich hier um einen sehr geringen Anteil handelt, so dass ihr zugemutet werden kann, insoweit keine Nutzerverg\u00fctung geltend zu machen, oder eine entrichtete zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n<p>Die in der Eingabemaske vorgesehene Angabe des verantwortlichen Kursleiters und seiner E-Mail Adresse ist deshalb gerechtfertigt, weil es zun\u00e4chst diese Person ist, die die \u00d6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung verantwortet und dadurch den Verg\u00fctungsanspruch ausl\u00f6st. Wer zur Zahlung der Verg\u00fctung verpflichtet ist, hat entsprechend Auskunft zu erteilen, damit dem ohnehin schon eingeschr\u00e4nkten Exklusivit\u00e4tsrechts des Inhabers dadurch Rechnung getragen wird, dass er &#8211; durch die Kl\u00e4gerin als Treuh\u00e4nder &#8211; in den Stand versetzt wird, die Verg\u00fctung geltend machen zu k\u00f6nnen. Mit der Seitenangabe wird der Kl\u00e4gerin erm\u00f6glicht, zumindest stichprobenartig zu pr\u00fcfen, ob die Kriterien f\u00fcr die Nutzung eines Werkes geringen Umfangs, von Teilen eines Werkes oder kleinen Teilen eines Werkes eingehalten sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Vergangenheit kann eine Erfassung nicht mehr erfolgen. Die f\u00fcr die erfolgte Nutzung anzusetzende Verg\u00fctung kann n\u00e4herungsweise dadurch bestimmt werden, dass die durch die in Zukunft erfolgende Erhebung erzielten Ergebnisse auf die Vergangenheit \u00fcbertragen werden. Mindestens sind die Pauschals\u00e4tze zu zahlen, die die Beklagten in \u00a7 8 ihres Gesamtvertragsentwurfs angesetzt haben, wobei der f\u00fcr den Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und Ende des Wintersemester 2007\/2008 zu zahlende Betrag anteilig zu bemessen war. Denn dadurch kann wenigstens in gewissen Umfang eine zeitnahe Aussch\u00fcttung an die Urheber erfolgen, ohne dass die Ergebnisse der nun erst einsetzenden Datenerhebung abgewartet werden m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin wird durch dieses Vorgehen nicht benachteiligt, da sie nicht gehindert ist, etwaige h\u00f6here Verg\u00fctungen, die sich aus den r\u00fcckgerechneten Ergebnisse ergeben k\u00f6nnen, geltend zu machen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung ist nur dann geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt, wenn das Werk oder der ben\u00f6tigte Werkteil vom jeweiligen Rechteinhaber nicht in digitaler Form f\u00fcr die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen angeboten wird.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> F\u00fcr eine solche Regelung spricht bereits der Umstand, dass die Parteien im Gesamtvertrag f\u00fcr Schulen (Anlage K4) in \u00a7 2 Abs. 3 Satz 2 eine Vereinbarung getroffen haben, die ebenfalls auf die Verf\u00fcgbarkeit digitaler Angebote der Rechteinhaber abstellt. Mithin entspricht es dem grunds\u00e4tzlichen Verst\u00e4ndnis beider Parteien, dass eine Konkurrenzschutzklausel im Rahmen des \u00a7 52 a UrhG billigem Ermessen entspricht.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Die der Vorschrift des \u00a7 52 a UrhG zugrunde liegende Richtlinie 2001\/29\/EG, die zur Auslegung heranzuziehen ist, erlaubt in Art. 5 Abs. 3 lit a) eine Beschr\u00e4nkung des Urheberrechts f\u00fcr die Nutzung im Unterricht und zu Forschungszwecken, &#8222;soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist&#8220;. Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie darf die Beschr\u00e4nkung &#8222;nur in bestimmten Sonderf\u00e4llen angewendet werden, in denen die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstandes nicht beeintr\u00e4chtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt werden&#8220;.<\/p>\n<p>Wenn seitens der Rechteinhaber digital verf\u00fcgbare Angebote bestehen, dann wird genau deren Verwertung beeintr\u00e4chtigt, wenn stattdessen auf die Nutzung gem. \u00a7 52 a UrhG zur\u00fcckgegriffen werden k\u00f6nnte. Die Beschr\u00e4nkung des Urheberrechts ist daher in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt. Darauf verweist auch die Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfes zur vergleichbaren Regelung des \u00a7 53 a UrhG (BT-Drucks. 16\/1828, Seite 27). Allerdings muss das Angebot zu angemessenen Bedingungen erfolgen, um den angestrebten Zweck der im Gemeinwohlinteresse liegenden F\u00f6rderung von Bildung und Forschung Rechnung zu tragen. Nur insoweit ist eine R\u00fccksichtnahme auf die Interessen der Rechteinhaber geboten (a. a. O., Seite 27).<\/p>\n<p>Die Angemessenheit kann beispielsweise dann zu verneinen sein, wenn bei beabsichtigter Verwertung eines Zeitschriftenartikels nur ein digitales Abonnement angeboten wird (vgl. BT-Drucks. 16\/5939, Seite 45 zu \u00a7 53 a UrhG) oder nur die Lizenzierung eines ganzen Lehrbuchs, von dem nur ein kleiner Teil verwertet werden soll.<\/p>\n<p>Bei einem solchen Verst\u00e4ndnis wird die Vorschrift des \u00a7 52 a UrhG nicht ihres Inhalts beraubt. Der Nutzer, kann durch eine digitale Recherche mit zumutbarem Aufwand pr\u00fcfen, ob das Werk \u00fcberhaupt verf\u00fcgbar ist. Erst wenn das der Fall ist, muss er sich die Frage stellen, ob es zu angemessenen Bedingungen angeboten wird. Eindeutige F\u00e4lle, wie die eines nahezu exakt passenden Angebots oder eines weit \u00fcber den angestrebten Umfang hinausgehenden Lizenzangebotes, lassen sich leicht entscheiden. Nur in den verbleibenden F\u00e4llen muss er das Risiko der Einsch\u00e4tzung der Angemessenheit tragen, das angesichts der Auslegungshilfe durch Ziff. 4 der Protokollnotiz zum Gesamtvertrag \u00fcberschaubar ist. Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (Urteil vom 24.11.2009, Az.: 11 U 40\/09 Tz. 59-juris) gebieten es die vorgenannten Schwierigkeiten nicht, ein angemessenes Lizenzangebot nicht ausreichen zu lassen. W\u00fcrde man n\u00e4mlich einen Vertragsschlussverlangen, w\u00fcrde die Anwendbarkeit des \u00a7 52 a UrhG in den H\u00e4nden des Nutzers liegen.<\/p>\n<p>Die Konkurrenzschutzklausel muss nicht nach dem Muster des \u00a7 53 a Abs. 1 Satz 3 UrhG auf die F\u00e4lle der offensichtlich angemessenen Bedingungen beschr\u00e4nkt werden. Der Gesetzgeber hat dieses Kriterium gerade nicht in die Vorschrift des \u00a7 52 a UrhG implementiert, obwohl sich im Zuge der wiederholten Verl\u00e4ngerung der Geltungsdauer die Gelegenheit dazu ergeben h\u00e4tte. Au\u00dferdem ist die Situation nicht v\u00f6llig vergleichbar: Die \u00f6ffentlichen Bibliotheken versenden die Kopien auf Anforderung eines Dritten, so dass sie sich nicht n\u00e4her mit dem Gegenstand der Anfrage auseinandersetzen m\u00fcssen. Das Modell ist auf eine z\u00fcgige Erledigung nach einfachen Vorgaben angelegt (vgl. BT-Drucks. 16\/1828, Seite 27 f.). Dazu passt eine schnelle Offensichtlichkeitspr\u00fcfung. Demgegen\u00fcber ist es bei \u00a7 52 a UrhG der Nutzer selbst, der zur Vorbereitung einer Lehrveranstaltung oder eines Forschungsprojekts einen ihm geeignet erscheinenden Text heraussucht. Da er sich n\u00e4her mit der Sache befassen muss, wird er sie sorgf\u00e4ltiger pr\u00fcfen, so dass ihm auch mehr als eine nur oberfl\u00e4chliche Pr\u00fcfung des Bestehens angemessener Lizenzangebote zugemutet werden kann.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagenen Verg\u00fctungss\u00e4tze sind nicht angemessen.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Dies ergibt sich schon aus einem Vergleich mit den S\u00e4tzen, die im Gesamtvertrag gem. Anlage K5 vereinbart worden sind: Nach dem unbestritten gebliebenen Rechenbeispiel der Beklagten kann sich bei gleichem Nutzungsumfang eine 240-fache Verg\u00fctung unter Zugrundelegung der Anlage K9 im Vergleich zu der aus dem oben genannten Gesamtvertrag ergeben. Dass eine solche Diskrepanz nicht mehr damit begr\u00fcndet werden kann, dass die von der Kl\u00e4gerin repr\u00e4sentierten Rechteinhaber in besonderem Ma\u00dfe von \u00a7 52 a UrhG betroffen seien, bedarf keiner n\u00e4heren Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Der Ansatz der Kl\u00e4gerin, wonach die H\u00f6he der Verg\u00fctung sich an den Einbu\u00dfen der Prim\u00e4rverwertung zu orientieren habe, ist durch die Richtlinie 2001\/29\/EG nicht vorgegeben. Die Richtlinie sieht in Art. 5 Abs. 2 lit. a) und b) f\u00fcr Einschr\u00e4nkungen des Vervielf\u00e4ltigungsrechts vor, dass die Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten m\u00fcssen. Nach Erw\u00e4gungsgrund 35 sollen daf\u00fcr die besonderen Umst\u00e4nde eines jeden Falles ber\u00fccksichtigt werden, f\u00fcr deren Bewertung der sich aus der betreffenden Handlung f\u00fcr die Rechtsinhaber ergebende etwaige Schaden als brauchbares Kriterium herangezogen werden kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beschr\u00e4nkung des hier in Rede stehenden Rechts der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung schreibt Art. 5 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie einen solchen &#8222;gerechten Ausgleich&#8220; nicht vor. Nach Erw\u00e4gungsgrund 36 k\u00f6nnen die Mitgliedsstaaten einen gerechten Ausgleich aber auch hier vorsehen. Da sie somit nicht gezwungen sind f\u00fcr einen solchen Ausgleich zu sorgen, m\u00fcssen sie sich nicht an den in Erw\u00e4gungsgrund 35 daf\u00fcr genannten Kriterien orientieren.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> In der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 15\/38) ist zu \u00a7 52 a UrhG nur von einer Verg\u00fctungspflicht die Rede (a. a. O., Seite 20) ohne Angabe, an welchen Kriterien sie sich zu orientieren habe.<\/p>\n<p>Der Gegen\u00e4u\u00dferung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates l\u00e4sst sich entnehmen, dass durch die vorgenommenen Einschr\u00e4nkungen auf kleine Teile eines Werkes, Werke geringeren Umfangs sowie einzelne Betr\u00e4ge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht und f\u00fcr wissenschaftliche Forschung ein Eingriff in die Prim\u00e4rverwertung der Schulbuchverlage vermieden wird (a. a. O., Seite 40). Wegen der in \u00a7 52 a Abs. 2 Satz 1 UrhG zum Ausdruck kommenden Sonderstellung der Schulb\u00fccher, kann aus dem vorgenannten Passus nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass der Gesichtspunkt des Eingriffs in die Prim\u00e4rverwertung auch f\u00fcr die hier fragliche Nutzung an Hochschulen entscheidend sein soll zur Bestimmung der Verg\u00fctungsh\u00f6he.<\/p>\n<p><strong>d)<\/strong> Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gebietet es, f\u00fcr den Eingriff in das Exklusivrecht eine angemessene Verg\u00fctung vorzusehen.<\/p>\n<p>Da es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 229, 240- Kirchen- und Schulgebrauch) einen vorgegebenen und absoluten Begriff des urheberrechtlichen Eigentums, der den Inhalt des Grundrechts bestimmen w\u00fcrde, nicht gibt, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken der verm\u00f6gensrechtlichen Befugnisse des Urhebers zu definieren. Bei der Schrankenziehung m\u00fcssen die von der Verfassung gesetzten Grenzen beachtet werden, die sich in erster Linie aus dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz ergeben, es ist eine G\u00fcterabw\u00e4gung vorzunehmen. Die eigentumsrechtliche Befugnis steht dem Urheber dann von vornherein nur in den vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen zu (Melichar in Schricker\/Loewenheim, Urheberrecht, 4 Aufl., vor \u00a7 44 a UrhG Rdnr. 8 f.).<\/p>\n<p>Da sich der Gesetzgeber nicht f\u00fcr eine Einschr\u00e4nkung des Urheberrechts ohne Verg\u00fctungsanspruch entschieden hat, wof\u00fcr ein gesteigertes \u00f6ffentliches Interesse notwendig w\u00e4re (Melichar, a. a. O. Rdnr. 11; BGH GRUR 1999, 707, 713- Kopienversanddienst), hat er zu erkennen gegeben, dass ein ausreichend bedeutsames Interesse der Allgemeinheit die Aufhebung des ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts rechtfertigt. Als Ausgleich kann der Urheber eine angemessene Verg\u00fctung beanspruchen (\u00a7 52 a Abs. 4 Satz 1 UrhG). F\u00fcr den vergleichbaren Fall des Kopienversandes hat der BGH zur H\u00f6he der angemessenen Verg\u00fctung ausgef\u00fchrt, dass es unerheblich ist, ob sich der betreffende Anspruch auf ein ausschlie\u00dfliches Recht des Urhebers st\u00fctzen kann oder ob sein Recht im Hinblick auf \u00fcberwiegende Interessen der Allgemeinheit auf einen gesetzlichen Verg\u00fctungsanspruch beschr\u00e4nkt worden ist. Die Verweigerung eines Verbotsanspruchs hat den Zweck, der Allgemeinheit des Zugang zur Werknutzung zu er\u00f6ffnen und gegebenenfalls zu verhindern, dass das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht zur Forderung \u00fcberh\u00f6hter Verg\u00fctungen eingesetzt wird; sie soll aber nicht Mittel daf\u00fcr sein, dem Urheber selbst eine angemessene Verg\u00fctung zu verweigern (BGH GRUR 1999, 707, 714 &#8211; Kopienversanddienst). Die von den Beklagten angef\u00fchrten Gemeinwohlbelange k\u00f6nnen somit zwar die Einschr\u00e4nkung des Exklusivit\u00e4tsrechts rechtfertigen, nicht jedoch zus\u00e4tzlich als Kriterium zur Verringerung der Verg\u00fctung herangezogen werden.<\/p>\n<p><strong>e)<\/strong> Die mit den anderen Verwertungsgesellschaften geschlossenen Gesamtvertr\u00e4ge indizieren die Angemessenheit der dort getroffenen Regelungen f\u00fcr die Nutzung nach \u00a7 52a UrhG.<\/p>\n<p>Der Gesamtvertrag gem. Anlage K5 sieht in \u00a7 4 eine Abrechnung nicht nach Seitenzahlen sondern pro Werk oder Werkteil vor. Das Werk kann nach \u00a7 2 Abs. 1 c bis zu 25 Seiten umfassen. F\u00fcr die Verwendung im Unterricht mit bis zu 20 Teilnehmern wird eine Verg\u00fctung von 1,80 Euro angesetzt, umgerechnet sind dies bei einem 25-seitigen Werk pro Seite und Teilnehmer 0,36 ct; bei 250 Teilnehmern, f\u00fcr die insgesamt 5,00 \u20ac entrichtest werden sollen, sind es 0,08 ct. Diese Zahlen liegen deutlich unter denen der Kopierverg\u00fctung, die sich auf 1 Cent pro Seite abz\u00fcglich eines Gesamtvertragsrabatts von 20 % belaufen, an der sich der Gesamtvertragsvorschlag der Beklagten nach ihren Worten orientiert.<\/p>\n<p>Da die von der Kl\u00e4gerin wahrgenommenen Rechte nach der Lebenserfahrung in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfe f\u00fcr Zwecke des Unterrichts und der Forschung herangezogen werden, als die von den \u00fcbrigen V&#8230; wahrgenommen, so dass hier mit entsprechend h\u00f6heren Ausf\u00e4llen bei der Prim\u00e4rverwertung zu rechnen ist, muss dem durch einen Aufschlag Rechnung getragen werden. Belastbares Material, dass Umsatzeinbu\u00dfen auf \u00a7 52 a UrhG zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, liegt allerdings nicht vor, so dass entsprechend \u00a7 287 ZPO im Wege der Sch\u00e4tzung vorzugehen ist. Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Untersuchung des T&#8230; &#8211; Verlages &#8211; ihre Richtigkeit unterstellt &#8211; belegt nur die Erl\u00f6se, die durch die elektronische Lizenzierung erzielt werden konnten. Ein Einnahmeverlust wegen \u00a7 52a UrhG ergibt sich daraus nicht. Dass die Zahlen auch f\u00fcr andere vergleichbare Verlage Geltung beanspruchten, ist eine pauschale Behauptung, der nicht nachgegangen werden muss. Eine weitere Konkretisierung ist trotz des Hinweises im Termin, es fehle an belastbarem Material, nicht erfolgt. Die Kl\u00e4gerin r\u00e4umt schlie\u00dflich selbst ein, dass empirische Untersuchungen vorzulegen seien, wof\u00fcr sie sich aber nicht zust\u00e4ndig h\u00e4lt. Die Anlage K9 ist nicht mehr als ein Rechenbeispiel, der verschiedene Annahmen zugrunde liegen, wie z. B. der durchschnittliche Preis eines Lehrbuchs von 78,00 \u20ac, die Teilnehmerzahl von 150, die Anzahl der Lehrbuchk\u00e4ufe trotz oder wegen der Nutzung, die jedoch jeweils nicht zwingend sind. Man k\u00f6nnte ebenso gut andere Zahlen annehmen, die nicht weniger (un-) plausibel w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Zur Bestimmung der angemessenen Verg\u00fctung erscheint es insoweit angemessen, die Beklagten an der von ihnen selbst vorgeschlagenen Orientierung an der Kopierverg\u00fctung festzuhalten und den oben errechneten Seitenpreis von 0,36 ct auf 0,8 ct etwas mehr als zu verdoppeln. F\u00fcr eine Gruppe von bis zu 20 Teilnehmern ergibt sich dann ein Betrag von:<\/p>\n<p>20 Teilnehmer x 25 Seiten x 0,8 ct = 4,00 \u20ac netto.<\/p>\n<p>Da nicht jedes Werk geringen Umfangs die Grenze von 25 Seiten erreicht, sondern unter Zugrundelegung einer statistischen Normalverteilung sich ein Schwerpunkt der H\u00e4ufigkeit im mittleren Bereich einstellen wird, l\u00e4uft die pauschalierte Berechnung gem. \u00a7 4 der Anlage K5 auf einen h\u00f6heren Seitenpreis hinaus, der bei einem Dokument von 10 Seiten und 20 Teilnehmern bei 2 Cent liegt. Greift man auch bei der Teilnehmerzahl einen mittleren Wert von 10 Teilnehmern heraus, liegt die Verg\u00fctung bei 4 Cent pro Seite und Teilnehmer.<\/p>\n<p>Davon ausgehend kann die nach Gruppengr\u00f6\u00dfe gestaffelte Gestaltung beibehalten werden, da nicht ersichtlich ist, warum dies und die damit einhergehende Pauschalierung, die dem zu ber\u00fccksichtigenden Erfordernis der Praktikabilit\u00e4t Rechnung tr\u00e4gt, f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin vertretenen Rechteinhaber nicht auch angemessen sein soll. Damit ergibt sich folgende Verg\u00fctungsstaffel:<\/p>\n<p>bis zu 20 Teilnehmer 4,00 Euro<\/p>\n<p>von 21 bis 50 Teilnehmern 7,00 Euro<\/p>\n<p>von 51 bis 100 Teilnehmern 10,00 Euro<\/p>\n<p>von 101 bis 250 Teilnehmern 13,00 Euro<\/p>\n<p>Je weitere Teilnehmer erh\u00f6ht sich die Verg\u00fctung um jeweils 3,00 \u20ac.<\/p>\n<p>\u00dcbertr\u00e4gt man die Wertung der Gesamtvertragsparteien, die sie f\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung der eigenen Forschung getroffen haben, so ist der f\u00fcr 51 bis 100 Teilnehmer anfallende Betrag anzusetzen, mithin 10,00 \u20ac.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Bei der Begriffsbestimmung nach \u00a7 2 des Gesamtvertragsentwurfs der Kl\u00e4gerin sind sich die Parteien insoweit einig, als ein Druckwerk max. 25 Seiten umfassen darf, um als Werk geringen Umfangs qualifiziert werden zu k\u00f6nnen. Der erstrebenswerte Gleichlauf mit dem Gesamtvertrag gem. Anlage K5 l\u00e4sst es sinnvoll erscheinen, dies um alle darin enthaltenen vollst\u00e4ndigen Bilder, Fotos und Abbildungen zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p>Die Teile eines Werkes k\u00f6nnen nach \u00a7 52 a Abs. 1 Nr. 2 UrhG ohnehin nur von einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen f\u00fcr die eigene wissenschaftliche Forschung genutzt werden, so dass relevante Einschr\u00e4nkungen der Prim\u00e4rverwertung nicht zu bef\u00fcrchten sind, wenn statt der kl\u00e4gerseits angef\u00fchrten 25 % im Sinne des Gleichlaufs mit dem Gesamtvertrag nach Anlage K5 33 % angesetzt werden. Da dies bei Werken gr\u00f6\u00dferen Umfangs eine erhebliche Seitenzahl ausmachen kann, ist eine Deckelung auf 100 Seiten sinnvoll, um das Exklusivrecht des Urhebers nicht \u00fcber Geb\u00fchr einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Da die Verg\u00fctung f\u00fcr den Forschungsbereich ohnehin pauschal mit 10,00 \u20ac erfolgt, ist die durch die Deckelung erfolgende Pauschalierung insoweit systemgerecht.<\/p>\n<p>Die kleinen Teile eines Werkes m\u00fcssen einen deutlich geringeren Umfang aufweisen, als die Teile eines Werkes. Wegen der degressiven Verg\u00fctung muss der Urheber sich mit einem geringeren Satz pro Teilnehmer zufrieden geben, obwohl mit steigender Teilnehmerzahl das Risiko gr\u00f6\u00dfer wird, dass der ein oder andere Teilnehmer das Werk wegen der Nutzung nach \u00a7 52 a UrhG nicht erwirbt. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der kleine Teil mit etwa 1\/3 eines Teiles eines Werks, mithin mit 10 % anzusetzen ist. Die erw\u00e4hnten Standardlehrb\u00fccher wie Medicus, B\u00fcrgerliches Recht, k\u00f6nnen dann immer noch in Ausschnitten von ca. 70 bis 80 Seiten bereit gestellt werden.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Die Laufzeit des Vertrages ist mit derjenigen des \u00a7 52 a UrhG zu synchronisieren. Sie beginnt am 01.01.2008, weil die Festsetzung eines Vertrages nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres m\u00f6glich ist, in dem der Antrag auf Abschluss eines Gesamtvertrages gestellt worden ist. Da das Verfahren vor der Schiedsstelle zwingend vorzuschalten ist, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs dort abzustellen.<\/p>\n<p>Eine Neuverhandlung (\u00a7 11) kann auf die Frage des \u00dcbergangs zu einer pauschalierten Abgeltung beinhalten, da nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass die bis dahin gemachten Erfahrungen ein Pauschalsystem vorzugsw\u00fcrdiger erscheinen lassen.<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgrund der nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien ist nicht veranlasst, \u00a7 156 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten unter Hinweis auf die Anlage B12 ausf\u00fchren, dass sich die dortigen Gesamtvertragsparteien von dem System der nutzungsbezogenen Verg\u00fctung verabschiedet h\u00e4tten, kann dem nicht gefolgt werden, da sich aus \u00a7 3 dieses Vertrages ergibt, dass ein Erfassungsverfahren entwickelt werden soll. Dem l\u00e4sst sich entnehmen, dass die Gesamtvertragsparteien nach wie vor das Ziel einer nutzungsbezogenen Erfassung anstreben.<\/p>\n<p><strong>7.<\/strong> Kosten: \u00a7 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO<\/p>\n<p><strong>8.<\/strong> Die Revision wird zugelassen, weil die Frage der nutzungsbezogenen Abrechnung der Verg\u00fctung und ihrer H\u00f6he f\u00fcr eine Vielzahl von F\u00e4llen Bedeutung hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 24.03.2011 Aktenzeichen: 6 WG 12\/09 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) als rechtsf\u00e4higer Verein gegen 16 Bundesl\u00e4nder als Tr\u00e4ger diverser Hochschuleinrichtungen wird \u00fcber die in \u00a7 52a UrhG genannte Verg\u00fctung verhandelt. 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