{"id":3945,"date":"2013-03-20T23:35:43","date_gmt":"2013-03-20T21:35:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3945"},"modified":"2020-03-29T17:03:12","modified_gmt":"2020-03-29T16:03:12","slug":"vergutung-fur-e-learning-angebote-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3945","title":{"rendered":"Verg\u00fctung f\u00fcr E-Learning Angebote III"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 20.03.2013<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/641887.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">I ZR 84\/11<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> In dem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) als rechtsf\u00e4higer Verein gegen 16 Bundesl\u00e4nder als Tr\u00e4ger diverser Hochschuleinrichtungen hat das OLG M\u00fcnchen mittels Gesamtvertrag die H\u00f6he und Berechnung der Verg\u00fctung in Bezug auf \u00a7 52a UrhG festgesetzt. Beide Parteien haben gegen das Urteil Revision beim BGH eingelegt. Der BGH hat das Urteil des OLG M\u00fcnchen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zur\u00fcckverwiesen. Der BGH billigte einige ausgehandelte Vertragspunkte nicht und sah die festgesetzte Berechnung und H\u00f6he der Verg\u00fctung eher kritsch.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug Eilverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2899\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">OLG M\u00fcnchen vom 16.11.2009, Az: 6 WG 13\/09<\/a><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug Hauptverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3936\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">OLG M\u00fcnchen vom 24.03.2011, Az: 6 WG 12\/09<\/a><br \/>\n&#8211; BGH vom 20.03.2013, Az: I ZR 84\/11<\/p>\n<p><strong>Weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666\u00a0<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2013&amp;Sort=3&amp;nr=63569&amp;pos=1&amp;anz=51&amp;Blank=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">Pressemitteilung des BGH<\/a><br \/>\n\u2666\u00a0<a href=\"http:\/\/blog.bibliothekarisch.de\/blog\/2013\/03\/22\/bgh-verweist-verfahren-zu-52a-urhg-zurueck-ans-olg-muenchen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">bibliothekarisch.de vom 22.03.2013<!--more--><\/a><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Gesamtvertrag Hochschul-Intranet<\/p>\n<p>Soweit die Festsetzungen eines Gesamtvertrags von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtvertr\u00e4gen oder von Vorschl\u00e4gen der Schiedsstelle abweichen, kann nicht angenommen werden, dass sie billigem Ermessen (\u00a7 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) entsprechen, wenn das Oberlandesgericht keinen \u00fcberzeugenden Grund f\u00fcr die Abweichungen genannt hat.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen &#8211; 6. Zivilsenat &#8211; vom 24. M\u00e4rz 2011 aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht M\u00fcnchen zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr. Sie verlangt von den beklagten Bundesl\u00e4ndern in deren Eigenschaft als Tr\u00e4ger verschiedener Hochschuleinrichtungen den Abschluss eines Gesamtvertrags \u00fcber die Abgeltung von Anspr\u00fcchen nach \u00a7 52a UrhG f\u00fcr das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen von Sprachwerken f\u00fcr Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen.<\/p>\n<p>Die Parteien haben am 26. Juni 2006 einen \u201eGesamtvertrag zur Verg\u00fctung von Anspr\u00fcchen nach \u00a7 52a UrhG f\u00fcr das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen von Werken f\u00fcr Zwecke des Unterrichts an Schulen\u201c geschlossen, den sie am 14. Juli 2010 erneuert haben (nachfolgend \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c). Ferner hat die Beklagte mit anderen Verwertungsgesellschaften am 25.\/28. September 2007 einen \u201eGesamtvertrag zur Verg\u00fctung von Anspr\u00fcchen nach \u00a7 52a UrhG f\u00fcr das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen von Werken mit Ausnahme von Sprachwerken an Hochschulen\u201c vereinbart, der am 21.\/23. Dezember 2010 neu abgeschlossen worden ist (nachfolgend \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c). Auf den hier in Rede stehenden Gesamtvertrag, der vor allem die Verg\u00fctung f\u00fcr das Einstellen von Texten ins Intranet von Hochschulen regeln soll, haben die Parteien sich bislang nicht einigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 52a Abs. 1 UrhG ist es zul\u00e4ssig, ver\u00f6ffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beitr\u00e4ge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschlie\u00dflich f\u00fcr den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern (\u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder ver\u00f6ffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beitr\u00e4ge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschlie\u00dflich f\u00fcr einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen f\u00fcr deren eigene wissenschaftliche Forschung (\u00a7 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. F\u00fcr dieses \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen ist gem\u00e4\u00df \u00a7 52a Abs. 4 Satz 1 UrhG eine angemessene Verg\u00fctung zu zahlen, wobei der Anspruch nach \u00a7 52a Abs. 4 Satz 2 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat &#8211; nach Durchf\u00fchrung des in \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, \u00a7 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle &#8211; die gerichtliche Festsetzung des von ihr als Anlage K 1 vorgelegten Gesamtvertrags beantragt, hilfsweise seine Festsetzung nach billigem Ermessen.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Gesamtvertrag definiert zur Bestimmung des gem\u00e4\u00df \u00a7 52a Abs. 1 UrhG zul\u00e4ssigen Nutzungsumfangs als \u201ekleine Teile eines Werkes\u201c maximal 10% eines Werkes, als \u201eTeile eines Werkes\u201c maximal 25% eines Werkes &#8211; jedoch jeweils nicht mehr als 100 Seiten &#8211; und als \u201eWerke geringen Umfangs\u201c ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten (\u00a7 2 Abs. 1). Ein \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen gem\u00e4\u00df \u00a7 52a UrhG ist nach einer sogenannten Vorrangklausel nicht geboten und damit unzul\u00e4ssig, wenn der Rechteinhaber das Werk oder den Werkteil in digitaler Form f\u00fcr die Nutzung im Netz der Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet (\u00a7 2 Abs. 3). Die angemessene Verg\u00fctung soll 0,10 \u20ac pro Seite und Unterrichtsteilnehmer oder Forschungsprojektmitarbeiter betragen (\u00a7 4 Abs. 1). Die Einrichtungen sollen der Kl\u00e4gerin die zur Berechnung der Verg\u00fctung notwendigen Informationen \u00fcber das jeweils genutzte Werk \u00fcber eine von der Kl\u00e4gerin bereitgestellte Eingabemaske \u00fcbermitteln (\u00a7 5 Abs. 1). F\u00fcr zur\u00fcckliegende Nutzungen soll ein von der Kl\u00e4gerin im Jahr 2005 aufgestellter Tarif gelten (\u00a7 8), der eine Verg\u00fctung von 0,125 \u20ac pro Seite und Unterrichtsteilnehmer oder Forschungsprojektmitarbeiter vorsieht.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie erstreben die Zur\u00fcckweisung des Antrags der Kl\u00e4gerin und die Festsetzung eines Gesamtvertrags, der gegen\u00fcber dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Vertrag bestimmte \u00c4nderungen enth\u00e4lt, hilfsweise die Festsetzung eines ge\u00e4nderten Gesamtvertrags nach billigem Ermessen.<\/p>\n<p>Der Vorschlag der Beklagten definiert als \u201ekleine Teile eines Werkes\u201c maximal 15% eines Werkes, als \u201eTeile eines Werkes\u201c 33% eines Druckwerkes &#8211; jeweils ohne Deckelung durch eine bestimmte Seitenzahl &#8211; und als ein \u201eWerk geringen Umfangs\u201c ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten und alle hierin enthaltenen vollst\u00e4ndigen Bilder, Fotos und Abbildungen (\u00a7 2 Abs. 1). Er sieht keine Vorrangklausel, hilfsweise eine andere Fassung der Vorrangklausel vor (\u00a7 2 Abs. 3). Er enth\u00e4lt eine nach Gruppengr\u00f6\u00dfen gestaffelte degressive Verg\u00fctung pro Werk oder Werkteil von 1,80 \u20ac bis zu 20 Teilnehmern, 3,00 \u20ac von 21 bis 50 Teilnehmern, 4,00 \u20ac von 51 bis 100 Teilnehmern, 5,00 \u20ac von 101 bis 250 Teilnehmern, erh\u00f6ht um jeweils 1,00 \u20ac je weitere 250 Teilnehmer; im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung soll eine Verg\u00fctung von 4,00 \u20ac gezahlt werden (\u00a7 4 Abs. 1). Ferner ist ein pauschaler Nachlass von 5% f\u00fcr gemeinfreie Werke vorgesehen (\u00a7 4 Abs. 5). Bis zur Einf\u00fchrung eines Systems zur Erfassung und Meldung der einzelnen Nutzungen soll eine pauschale Verg\u00fctung von 712.500 \u20ac pro Jahr entrichtet werden, die &#8211; nach Darstellung der Beklagten &#8211; auf der Grundlage einer von der Beklagten im Herbst 2004 durchgef\u00fchrten repr\u00e4sentativen Erhebung ermittelt worden ist und sich an den vorgeschlagenen Verg\u00fctungss\u00e4tzen orientiert (\u00a7 8).<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht (OLG M\u00fcnchen, ZUM-RD 2008, 360) hat unter Abweisung der weitergehenden Klage einen Gesamtvertrag festgesetzt, der hinsichtlich der Festlegung des zul\u00e4ssigen Nutzungsumfangs, der Aufnahme einer Vorrangklausel und der Erfassung einzelner Nutzungen zur Berechnung der Verg\u00fctung weitgehend dem Vorschlag der Kl\u00e4gerin entspricht und lediglich den \u201eTeil eines Werkes\u201c mit maximal 33% statt maximal 25% eines Werkes definiert. Der festgesetzte Gesamtvertrag sieht dem Begehren der Beklagten entsprechend eine nach Gruppengr\u00f6\u00dfen gestaffelte degressive Verg\u00fctung pro Werk oder Werkteil vor, wobei die Verg\u00fctungss\u00e4tze allerdings gegen\u00fcber dem Vorschlag der Beklagten erh\u00f6ht sind und 4,00 \u20ac bis zu 20 Teilnehmern, 7,00 \u20ac von 21 bis 50 Teilnehmern, 10,00 \u20ac von 51 bis 100 Teilnehmern, 13,00 \u20ac von 101 bis 250 Teilnehmern und jeweils 3,00 \u20ac je weitere 250 Teilnehmer betragen; Nutzungen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung werden mit 10,00 \u20ac verg\u00fctet (\u00a7 4 Abs. 1). Die f\u00fcr zur\u00fcckliegende Nutzungen zu zahlende Verg\u00fctung soll auf der Grundlage der k\u00fcnftig zu erfassenden Informationen zu einzelnen Nutzungen nach diesen Verg\u00fctungss\u00e4tzen ermittelt werden; die von der Beklagten errechneten Pauschalen sollen vorab als Mindestbetr\u00e4ge gezahlt werden (\u00a7 8).<\/p>\n<p>Die nachfolgende Wiedergabe des Gesamtvertrags enth\u00e4lt \u00fcber den vom Oberlandesgericht festgesetzten Vertragstext hinaus die vom Oberlandesgericht nicht \u00fcbernommenen Vorschl\u00e4ge der Kl\u00e4gerin (in eckigen Klammern) und der Beklagten (in spitzen Klammern). Vom Oberlandesgericht \u00fcbernommene Vorschl\u00e4ge der Beklagten sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">GESAMTVERTRAG ZUR VERG\u00dcTUNG VON ANSPR\u00dcCHEN NACH \u00a7 52a UrhG<\/span><\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Vertragsgegenstand<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Dieser Vertrag regelt die Abgeltung urheberrechtlicher Anspr\u00fcche aus \u00a7 52a UrhG f\u00fcr das \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachen von Werken und Werkteilen f\u00fcr Zwecke des Unterrichts und der Forschung.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Der Vertrag regelt nur Anspr\u00fcche gegen Einrichtungen, die \u00f6ffentlich-rechtlich organisiert sind und \u00fcberwiegend durch \u00f6ffentliche Mittel von Bund und L\u00e4ndern grundfinanziert werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Im Sinne dieses Vertrages gelten als:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>(a)<\/strong> kleine Teile eines Werkes maximal 10% &lt;maximal 15%&gt; eines Werkes, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes &lt;zweiter Halbsatz wird gestrichen&gt;;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>(b)<\/strong> Teile eines Werkes maximal 33% [maximal 25%] eines Werkes, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes &lt;zweiter Halbsatz wird gestrichen&gt;;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>(c)<\/strong> Werke geringen Umfangs:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">&#8211; ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">&#8211; alle hierin enthaltenen vollst\u00e4ndigen Bilder, Fotos und Abbildungen.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung darf stets nur f\u00fcr einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung im Rahmen des Unterrichts oder von Personen f\u00fcr deren eigene wissenschaftliche Forschung erfolgen. Dabei muss durch technische Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrleistet sein, dass Unberechtigte nicht zugreifen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung gem\u00e4\u00df \u00a7 52a UrhG ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit nicht zul\u00e4ssig, wenn das Werk oder der ben\u00f6tigte Werkteil vom jeweiligen Rechteinhaber in digitaler Form f\u00fcr die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen angeboten wird. &lt;Absatz 3 wird gestrichen; hilfsweise: Eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung gem\u00e4\u00df \u00a7 52a UrhG muss stets zu dem Zweck des Absatzes 2 geboten sein. Das ist nur der Fall, wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom ausschlie\u00dflichen Rechteinhaber in digitaler Form f\u00fcr die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung angeboten wird.&gt;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Leistungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Die L\u00e4nder erf\u00fcllen im Rahmen des \u00a7 1 die der VG Wort zustehenden oder von ihnen wahrgenommenen Anspr\u00fcche gegen die Tr\u00e4ger der genannten Einrichtungen.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Die L\u00e4nder tragen die Kosten nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bev\u00f6lkerungszahl, wobei das Verh\u00e4ltnis der Steuereinnahmen f\u00fcr 2\/3 und das der Bev\u00f6lkerungszahl f\u00fcr 1\/3 dieses Betrages ma\u00dfgeblich ist. Als Steuereinnahmen gelten die im L\u00e4nderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der L\u00e4nder. Die Steuereinnahmen erh\u00f6hen oder vermindern sich um die Betr\u00e4ge, welche die L\u00e4nder im Rahmen des L\u00e4nderfinanzausgleichs von anderen L\u00e4ndern erhalten oder an andere L\u00e4nder abf\u00fchren. Ma\u00dfgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt f\u00fcr den 30. Juni festgestellte Bev\u00f6lkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres (K\u00f6nigsteiner Schl\u00fcssel).<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Die VG Wort stellt die L\u00e4nder sowie die Tr\u00e4ger der Einrichtungen nach \u00a7 7 des Vertrags von allen Anspr\u00fcchen entsprechend \u00a7 1 des Vertrages frei.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Verg\u00fctung<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Die angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr Unterricht und Forschung im Rahmen von \u00a7 52a UrhG betr\u00e4gt f\u00fcr Hochschulen, nicht gewerbliche Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie Einrichtungen der Berufsbildung [0,10 \u20ac pro Seite und Unterrichtsteilnehmer bzw. Mitarbeiter an einem Forschungsprojekt] pro Werk oder Werkteil:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>(a)<\/strong> Im Rahmen des Unterrichts (\u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) ein Tarif in H\u00f6he von<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">&#8211; bis zu 20 Teilnehmern 4,00 \u20ac &lt;1,80 \u20ac&gt;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">&#8211; von 21 bis 50 Teilnehmern 7,00 \u20ac &lt;3,00 \u20ac&gt;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">&#8211; von 51 bis 100 Teilnehmern 10,00 \u20ac &lt;4,00 \u20ac&gt;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">&#8211; von 101 bis 250 Teilnehmern 13,00 \u20ac &lt;5,00 \u20ac&gt;.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">Je weitere 250 Teilnehmer erh\u00f6ht sich die Verg\u00fctung um jeweils 3,00 \u20ac &lt;1,00 \u20ac&gt;.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>(b)<\/strong> Im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung (\u00a7 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 10,00 \u20ac &lt;4,00 \u20ac&gt;.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Abrechnungszeitraum f\u00fcr die Verg\u00fctung nach Abs. 1 a) ist die jeweilige Ausbildungseinheit (Semester oder Trimester) [oder], f\u00fcr die Verg\u00fctung nach Abs. 1 b) die Dauer des Forschungsprojekts.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Die in Abs. 1 vereinbarten Betr\u00e4ge sind Nettobetr\u00e4ge und verstehen sich zzgl. der jeweils g\u00fcltigen Umsatzsteuer (zur Zeit 7%).<\/p>\n<p><strong>(4)<\/strong> Die Rechnungsstellung erfolgt durch die VG Wort halbj\u00e4hrlich gegen\u00fcber den L\u00e4ndern jeweils f\u00fcr das vorausgegangene Halbjahr. Die Zahlung hat bis sp\u00e4testens 31.12. des Folgejahres zu erfolgen.<\/p>\n<p><strong>&lt;(5)<\/strong> Bei der Rechnungsstellung gew\u00e4hrt die VG Wort einen pauschalen Nachlass in H\u00f6he von 5% f\u00fcr den Anteil an gemeinfreien Werken.&gt;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Ausk\u00fcnfte<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Die Einrichtungen, die Rechte aus \u00a7 1 nutzen, \u00fcbermitteln unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch zum Ende eines Abrechnungszeitraums &#8211; also in der Regel Ende M\u00e4rz, und Ende September eines Jahres &#8211; der VG Wort in elektronisch lesbarer Form die notwendigen Informationen \u00fcber das jeweils genutzte Werk (zumindest ISBN oder ISSN und Seitenzahl, nach M\u00f6glichkeit zus\u00e4tzliche Angaben zu Autor, Titel und Verlag) entsprechend einer von der VG Wort bereitgestellten Eingabemaske. &lt;Die Einrichtungen, die Rechte aus \u00a7 1 nutzen, \u00fcbermitteln unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch zum Ende eines Abrechnungszeitraums &#8211; also in der Regel Ende M\u00e4rz, und Ende September eines Jahres &#8211; der VG Wort in elektronisch lesbarer Form die notwendigen Informationen, sobald ein entsprechend ausgestaltetes und zu diesem Zweck geeignetes elektronisches Erfassungs- und Meldesystem von der VG Wort bereitgestellt wurde, das sie unter Mitwirkung der L\u00e4nder entwickelt.&gt;<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Der VG Wort steht das Recht zu, im Benehmen mit der Leitung der betreffenden Einrichtung (Hochschule, Forschungseinrichtung), die Rechte nach \u00a7 1 nutzt, Einsicht in die gespeicherten Medien unter Wahrung des Datenschutzes zu verlangen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Ausnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung von gemeinfreien Werken ist von der Verg\u00fctungs- und Meldepflicht ausgenommen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Sonstige Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Einrichtungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Nutzungen im Sinne von \u00a7 1 Abs. 2 in sonstigen Einrichtungen, die \u00f6ffentlich-rechtlich organisiert sind und sich in anderer \u00f6ffentlich-rechtlicher Tr\u00e4gerschaft befinden sowie nicht von Bund und\/oder L\u00e4ndern grundfinanziert sind, werden von den Verwertungsgesellschaften nach den Bestimmungen dieses Vertrages abgerechnet.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Als Abrechnungszeitraum f\u00fcr Einrichtungen nach Abs. 1, deren Ausbildungseinheit nicht nach Semester oder Trimester gegliedert sind, kann abweichend von \u00a7 4 Abs. 2 die Kursdauer, l\u00e4ngstens jedoch 1 Jahr, zugrunde gelegt werden. \u00a7 5 bleibt davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 \u00dcbergangsregelung [Zahlungen f\u00fcr die Vergangenheit]<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Auf der Basis der nach \u00a7 5 Abs. 1 erteilten Ausk\u00fcnfte sind die f\u00fcr die Vergangenheit zu leistenden Zahlungen zu ermitteln. Als Mindestbetr\u00e4ge sind folgende Pauschalen zu bezahlen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>(a)<\/strong> Vom 1.1.2008 bis zum Abschluss des Wintersemesters 2007\/2008 178.125,00 \u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>(b)<\/strong> Bis Abschluss des Wintersemesters 2008\/2009 712.500,00 \u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>(c)<\/strong> Bis Abschluss des Wintersemesters 2009\/2010 weitere 712.500,00 \u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>(d)<\/strong> Bis Abschluss des Wintersemesters 2010\/2011 weitere 712.500,00 \u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Die in Absatz 1 genannten Pauschalsummen sind f\u00e4llig jeweils zum Ende des jeweiligen Wintersemesters, fr\u00fchestens jedoch drei Monate nach Unterschrift des Vertrages. Die Aufteilung der j\u00e4hrlichen Kosten auf die L\u00e4nder erfolgt nach dem jeweils g\u00fcltigen K\u00f6nigssteiner Schl\u00fcssel (\u00a7 3). Soweit die Haushalte der \u00f6ffentlichen Hand keine R\u00fcckstellung bilden konnten, k\u00f6nnen die Pauschalsummen auch jeweils im Folgejahr gezahlt werden.<\/p>\n<p>[F\u00fcr zur\u00fcckliegende Nutzungen gilt seit deren Anbeginn r\u00fcckwirkend der Tarif der VG Wort vom 20.5.2005, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 110 vom 16.6.2005, S. 9095. Danach berechnete Verg\u00fctungen sind sp\u00e4testens 3 Monate nach Abschluss des Vertrags an die VG Wort zu zahlen.]<\/p>\n<p><strong>&lt;(1)<\/strong> Bis zur Bereitstellung des in \u00a7 5 Abs. 1 genannten elektronischen Erfassungs- und Meldesystems durch die VG Wort besteht kein Anspruch auf die dort geregelten Ausk\u00fcnfte. Die Verg\u00fctung wird bis dahin pauschal entrichtet. Gleiches gilt f\u00fcr die Zahlungen f\u00fcr die Vergangenheit. Die L\u00e4nder haben im Herbst 2004 eine repr\u00e4sentative Erhebung durchgef\u00fchrt. Auf deren Grundlage wird eine Pauschale, die sich an \u00a7 4 orientiert, an die VG Wort entrichtet.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Diese Pauschale betr\u00e4gt 712.500,00 \u20ac zzgl. Umsatzsteuer und gilt f\u00fcr den Zeitraum einschlie\u00dflich Wintersemester 2004\/2005.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Eine weitere Pauschalierung wird bis zur Bereitstellung des in Absatz 1 genannten elektronischen Erfassungs- und Meldesystems durch die VG Wort wie folgt vorgenommen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; bis zum Abschluss des Wintersemesters 2005\/2006 weitere 712.500,00 \u20ac zzgl. Umsatzsteuer,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; bis zum Abschluss des Wintersemesters 2006\/2007 weitere 712.500,00 \u20ac zzgl. Umsatzsteuer,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; bis zum Abschluss des Wintersemesters 2007\/2008 weitere 712.500,00 \u20ac zzgl. Umsatzsteuer,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; bis zum Abschluss des Wintersemesters 2008\/2009 weitere 712.500,00 \u20ac zzgl. Umsatzsteuer,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; bis zum Abschluss des Wintersemesters 2009\/2010 weitere 712.500,00 \u20ac zzgl. Umsatzsteuer,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; bis zum Abschluss des Wintersemesters 2010\/2011 weitere 712.500,00 \u20ac zzgl. Umsatzsteuer,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; bis zum Abschluss des Wintersemesters 2011\/2012 weitere 712.500,00 \u20ac zzgl. Umsatzsteuer,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; bis Ende 2012, dem derzeitigen Ende des Anwendungszeitraums von \u00a7 52a UrhG (\u00a7 137k UrhG) weitere 534.375,00 \u20ac zzgl. Umsatzsteuer.<\/p>\n<p><strong>(4)<\/strong> Die in Absatz 3 genannten Pauschalsummen sind f\u00e4llig jeweils zum Ende des jeweiligen Wintersemesters bzw. des Jahres 2012, fr\u00fchestens jedoch drei Monate nach Unterschrift des Vertrages. Die Aufteilung der j\u00e4hrlichen Kosten auf die L\u00e4nder erfolgt nach dem jeweils g\u00fcltigen K\u00f6nigssteiner Schl\u00fcssel (\u00a7 3). Soweit die Haushalte der \u00f6ffentlichen Hand keine R\u00fcckstellung bilden konnten, k\u00f6nnen die Pauschalsummen auch jeweils im Folgejahr gezahlt werden.&gt;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Laufzeit, \u00c4nderungsbegehren, K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Der Vertrag beginnt am 1.1.2008 und endet am 31.12.2012 [2010]. Er kann in beiderseitigem Einvernehmen f\u00fcr die Zeit der Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss eines Folgevertrages weiter angewendet werden.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Nach Fristablauf verl\u00e4ngert sich die Laufzeit jeweils um ein Jahr, sofern nicht eine der Parteien sechs Monate vorher gek\u00fcndigt hat oder die Rechtsgrundlage entfallen ist. Die K\u00fcndigung bedarf der Schriftform.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Auch ohne K\u00fcndigung des Gesamtvertrags kann jede Partei alle zwei Jahre jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende eine Neuverhandlung der Tarife fordern. Die Forderung muss schriftlich begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Vorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesamtvertrag wird vorbehaltlich einer Abschaffung eventueller Verg\u00fctungsanspr\u00fcche durch den deutschen Gesetzgeber, insbesondere im Zuge der Umsetzung von EU-Richtlinien abgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Neuverhandlungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Die Vertragsparteien nehmen Vertragsverhandlungen mit dem Ziel einer Neuregelung der urheberrechtlichen Anspr\u00fcche aus \u00a7 52a UrhG auf, sobald aufgrund der Zahlen \u00fcber das tatsachliche Aufkommen im Bereich des \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachens deutlich wird, dass die diesem Vertrag zugrunde liegenden Annahmen in erheblichem Ma\u00dfe unzutreffend sind.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> In einem Folgevertrag sollen unter anderem folgende Punkte verhandelt und gegebenenfalls geregelt werden:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; die Unterscheidung der Verg\u00fctung nach Aktualit\u00e4t der zug\u00e4nglich gemachten Werke entsprechend dem zeitlichen Abstand der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung zum Erscheinungsdatum der Ver\u00f6ffentlichung (z.B. mehr oder weniger als 12 Monate)<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; die Unterscheidung der Verg\u00fctung nach Gr\u00f6\u00dfenklassen in \u00a7 4 Abs. 1a aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden neu zu gestalten (z.B. Reduzierung auf wenige Gruppen),<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; der \u00dcbergang zu &lt;bzw. die Beibehaltung&gt; einer pauschalierten Abgeltung.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">PROTOKOLLNOTIZEN ZUM GESAMTVERTRAG ZU \u00a7 52a UrhG<\/span><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Anderweitig bestehende Vertr\u00e4ge zwischen den Vertragsparteien werden durch diesen Vertrag nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Als \u00f6ffentlich-rechtlich organisiert gelten auch solche Einrichtungen, die durch eine Fehlbetragsfinanzierung von der \u00f6ffentlichen Hand getragen werden oder den christlichen Kirchen zuzurechnen sind.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Der bestimmt abgrenzbare Personenkreis muss sich in Deutschland aufhalten.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Eine Lizenz im Sinne des \u00a7 2 Abs. 3 ist in zumutbarer Weise angeboten, wenn sie sich auf den Teil des Werkes bezieht, der zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe bestimmt ist, und nicht auf das gesamte Werk. Dar\u00fcber hinaus muss die Verf\u00fcgbarkeit schnell und unproblematisch gew\u00e4hrleistet werden. Die Lizenzierung muss zu angemessenen Bedingungen erfolgen: diese k\u00f6nnen sich auch von den \u00fcblichen Bedingungen unterscheiden, solange nicht von Missbrauch ausgegangen werden kann. &lt;Ziffer 4 wird gestrichen, soweit dem Antrag zur Streichung von \u00a7 2 Abs. 3 (siehe oben) stattgegeben wird.&gt;<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Der Gesamtvertrag gilt mit Unterzeichnung f\u00fcr alle Anwender, die sich in Tr\u00e4gerschaft von den L\u00e4ndern befinden. Dazu z\u00e4hlen auch Anwender, die \u00fcber die sog. \u201eBlaue Liste\u201c finanziert werden oder sich in der Rechtsform einer Stiftung des \u00f6ffentlichen oder privaten Rechts und des eingetragenen Vereins, deren Zuschuss zur Grundfinanzierung \u00fcberwiegend von Bund oder einem Land getragen wird, befinden.<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Institutionen, die im Rahmen der Amtshilfe, soweit nach \u00a7 4 Verwaltungsverfahrensgesetz eine Pflicht zur Amtshilfe besteht, agieren, gelten nicht als Anwender. Anwender ist in diesem Fall stets der Amtshilfeersuchende.<\/p>\n<p>Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Parteien ihre zuletzt gestellten Antr\u00e4ge weiter, die Beklagte hinsichtlich der von ihr erstrebten Regelung in \u00a7 8 des Gesamtvertrags jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass Zahlungen ab dem 1. Januar 2008 geschuldet sind. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>A.<\/strong> Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags habe nur mit dem Hilfsantrag Erfolg, weil der Hauptantrag nicht billigem Ermessen entspreche. Dazu hat es ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Parteien seien sich einig, dass ein Druckwerk maximal 25 Seiten haben d\u00fcrfe, um als Werk geringen Umfangs zu gelten; im Interesse eines Gleichlaufs mit dem \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c sei dies um alle darin enthaltenen vollst\u00e4ndigen Bilder, Fotos und Abbildungen zu erg\u00e4nzen. F\u00fcr \u201eTeile eines Werkes\u201c seien wie im \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c maximal 33% eines Werkes anzusetzen. Die \u201ekleinen Teile eines Werkes\u201c m\u00fcssten einen deutlich geringeren Umfang aufweisen und seien mit 10% eines Werkes zu definieren. Da \u201e(kleine) Teile eines Werkes\u201c bei umfangreichen Werken eine erhebliche Seitenzahl ausmachen k\u00f6nnten, sei jeweils eine Deckelung auf 100 Seiten sinnvoll, um die Rechte des Urhebers nicht \u00fcber Geb\u00fchr einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Ein \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen sei nur geboten, wenn der Rechteinhaber das Werk oder den Werkteil nicht in digitaler Form f\u00fcr die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbiete.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagene Verg\u00fctung sei nicht angemessen. Das zeige schon ein Vergleich mit der im \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c vereinbarten Verg\u00fctung. Die H\u00f6he der Verg\u00fctung m\u00fcsse auch nicht nach den Einbu\u00dfen bei der Prim\u00e4rverwertung bemessen werden. Der \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c orientiere sich an der Kopierverg\u00fctung von 0,8 ct pro Seite. Davon ausgehend k\u00f6nne auch f\u00fcr den hier in Rede stehenden Gesamtvertrag eine nach Gruppengr\u00f6\u00dfen gestaffelte degressive Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung im Unterricht und eine pauschale Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung zur Forschung bestimmt werden.<\/p>\n<p>Die Erfassung und Abrechnung der Nutzungen habe nutzungsbezogen zu erfolgen, weil dem Beteiligungsgrundsatz dadurch besser Rechnung getragen werde als mit einer repr\u00e4sentativen Erhebung und pauschalen Verg\u00fctung. Damit er\u00fcbrige sich auch ein pauschaler Abzug f\u00fcr gemeinfreie Werke.<\/p>\n<p>Die Verg\u00fctung f\u00fcr zur\u00fcckliegende Nutzungen k\u00f6nne durch eine \u00dcbertragung der bei der nutzungsbezogenen Erhebung zu erzielenden Ergebnisse auf die Vergangenheit bestimmt werden; vorab seien die von der Beklagten selbst angesetzten Pauschalbetr\u00e4ge als Mindestverg\u00fctung zu zahlen.<\/p>\n<p><strong>B.<\/strong> Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen der Parteien haben jeweils teilweise Erfolg.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Nach \u00a7 12 UrhWG ist die Kl\u00e4gerin als Verwertungsgesellschaft verpflichtet, mit den Beklagten einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen \u00fcber die von ihr wahrgenommenen Rechte und Anspr\u00fcche abzuschlie\u00dfen. Nachdem sich die Parteien \u00fcber den Abschluss eines solchen Gesamtvertrags nicht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte &#8211; also nicht nur die nach \u00a7 12 UrhWG anspruchsberechtigten Beklagten, sondern auch die Kl\u00e4gerin (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 &#8211; I ZR 132\/98, GRUR 2001,1139, 1142 = WRP 2001, 1345 &#8211; Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN) &#8211; nach vorausgegangener Anrufung der Schiedsstelle (\u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, \u00a7 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem f\u00fcr den Sitz der Schiedsstelle zust\u00e4ndigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen, Klage auf Festsetzung des Gesamtvertrags erheben (\u00a7 16 Abs. 1 und 4 UrhWG).<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht erfolgt nach billigem Ermessen (\u00a7 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Sie ist eine rechtsgestaltende Entscheidung, f\u00fcr die dem Oberlandesgericht ein weiter Ermessenspielraum einger\u00e4umt ist. Sie kann vom Revisionsgericht &#8211; abgesehen von ger\u00fcgten Verfahrensverst\u00f6\u00dfen &#8211; nur darauf \u00fcberpr\u00fcft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausge\u00fcbt hat; das ist dann nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens \u00fcberschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensaus\u00fcbung versperrt hat. Die Begr\u00fcndung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht die M\u00f6glichkeit geben, in eine solche &#8211; eingeschr\u00e4nkte &#8211; \u00dcberpr\u00fcfung einzutreten. Insbesondere muss sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtvertr\u00e4gen abgewichen oder Vorschl\u00e4gen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 &#8211; Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN).<\/p>\n<p>Vergleichbare Regelungen in anderen Gesamtvertr\u00e4gen k\u00f6nnen insbesondere dann, wenn diese Vertr\u00e4ge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind, einen gewichtigen Anhaltspunkt f\u00fcr die Billigkeit einer Regelung bieten. Danach sind im Streitfall vor allem die Regelungen des \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c zu ber\u00fccksichtigen, der nicht nur zwischen den Parteien geschlossen worden ist, sondern dar\u00fcber hinaus auch Sprachwerke erfasst. Ferner sind die Regelungen des \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c zu ber\u00fccksichtigen, den die Beklagten mit anderen Verwertungsgesellschaften vereinbart haben.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bietet auch der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle einen Anhaltspunkt f\u00fcr eine angemessene Regelung. Der Gesetzgeber hat die Anrufung der Schiedsstelle zu einer zwingenden Voraussetzung f\u00fcr die Erhebung einer Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags gemacht, um sicherzustellen, dass vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung die sachkundige Schiedsstelle in einem justizf\u00f6rmigen Verfahren ein Votum abgibt, an dem sich nicht nur die Parteien orientieren k\u00f6nnen, sondern das auch dem Oberlandesgericht als Richtschnur dienen kann. Die Schiedsstelle ist wesentlich h\u00e4ufiger als das Oberlandesgericht mit Gesamtvertragsverfahren und der \u00dcberpr\u00fcfung von Tarifen befasst und daher besonders sachkundig. Ein \u00fcberzeugend begr\u00fcndeter Einigungsvorschlag der Schiedsstelle hat daher eine gewisse Vermutung der Angemessenheit f\u00fcr sich. Abweichungen von einem solchen Vorschlag m\u00fcssen daher gleichfalls \u00fcberzeugend begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben halten die vom Oberlandesgericht getroffenen Festsetzungen des Gesamtvertrags nicht in allen Punkten einer Nachpr\u00fcfung stand.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Revisionen der Parteien wenden sich jeweils teilweise mit Erfolg gegen die vom Oberlandesgericht zur Festlegung des nach \u00a7 52a Abs. 1 UrhG zul\u00e4ssigen Umfangs eines \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachens von Sprachwerken f\u00fcr Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen getroffene Bestimmung der Begriffe \u201eWerke geringen Umfangs\u201c, \u201eTeile eines Werkes\u201c und \u201ekleine Teile eines Werkes\u201c (\u00a7 2 Abs. 1 des Gesamtvertrags).<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Das Oberlandesgericht hat allerdings im Blick auf die insoweit bestehende Einigkeit der Parteien ohne Ermessensfehler festgesetzt, ein Druckwerk d\u00fcrfe maximal 25 Seiten umfassen, um als \u201eWerk geringen Umfangs\u201c zu gelten (\u00a7 2 Abs. 1 Buchst. c Spiegelstrich 1 des Gesamtvertrags). Seine weitere Annahme, der erstrebenswerte Gleichlauf mit dem \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c lasse es sinnvoll erscheinen, dies um alle darin enthaltenen vollst\u00e4ndigen Bilder, Fotos und Abbildungen zu erg\u00e4nzen (\u00a7 2 Abs. 1 Buchst. c Spiegelstrich 2 des Gesamtvertrags), begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken. Das Oberlandesgericht ber\u00fccksichtigt nicht, dass der hier in Rede stehende Gesamtvertrag &#8211; anders als der \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c &#8211; allein Sprachwerke und keine (urheberrechtlich gesch\u00fctzten) Bilder, Fotos und Abbildungen erfasst. Darin unterscheidet er sich auch vom \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c, der neben Sprachwerken auch andere Werke betrifft und eine dem \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c entsprechende Regelung zu Bildern, Fotos und Abbildungen enth\u00e4lt. Da der hier in Rede stehende Gesamtvertrag ausschlie\u00dflich Sprachwerke erfasst, d\u00fcrfte es angemessen sein, bei der Pr\u00fcfung, ob es sich bei einem Druckwerk um ein \u201eWerk geringen Umfangs\u201c handelt, nur die Seiten zu z\u00e4hlen, die \u00fcberwiegend Text enthalten.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Das Oberlandesgericht hat angenommen, als \u201eTeile eines Werkes\u201c seien maximal 33%, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes anzusetzen (\u00a7 2 Abs. 1 Buchst. b des Gesamtvertrags).<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Die Revision der Kl\u00e4gerin wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht den Begriff \u201eTeile eines Werkes\u201c entsprechend dem Vorschlag der Beklagten mit maximal 33% eines Werkes statt wie von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagen mit 25% eines Werkes definiert hat.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht hat angenommen, da die \u201eTeile eines Werkes\u201c nach \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG ohnehin nur von einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen f\u00fcr deren eigene wissenschaftliche Forschung genutzt werden k\u00f6nnten, sei keine relevante Einschr\u00e4nkung der Prim\u00e4rverwertung zu bef\u00fcrchten, wenn im Sinne eines Gleichlaufs mit dem \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c statt der von der Kl\u00e4gerin erstrebten 25% 33% angesetzt w\u00fcrden. Damit ist das Oberlandesgericht von der Beurteilung der Schiedsstelle abgewichen, die den \u201eTeil eines Werkes\u201c mit maximal 25% eines Werkes definiert hat. Die vom Oberlandesgericht f\u00fcr seine abweichende Beurteilung gegebene Begr\u00fcndung vermag nicht zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht vernachl\u00e4ssigt, dass bei der Bestimmung des zul\u00e4ssigen Nutzungsumfangs ein Gleichlauf mit dem \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c, wonach 25% eines Druckwerkes als \u201eTeile eines Werkes\u201c gelten, eher der Billigkeit entspricht, weil dieser &#8211; anders als der \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c &#8211; auch Sprachwerke umfasst. Zwar h\u00e4tte es im \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c keiner Definition des Begriffs \u201eTeile eines Werkes\u201c bedurft, weil diese aufgrund der Schrankenregelung des \u00a7 52a Abs. 1 UrhG nur f\u00fcr die Forschung und nicht im Unterricht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden d\u00fcrfen und an Schulen keine Forschung im Sinne dieser Bestimmung betrieben wird. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass die Parteien diesen Begriff im \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c einverst\u00e4ndlich mit 25% eines Druckwerkes definiert haben und dies einen gewichtigen Anhaltspunkt f\u00fcr die Billigkeit einer solchen Regelung bietet.<\/p>\n<p>Mit einer geringeren Einschr\u00e4nkung der Prim\u00e4rverwertung l\u00e4sst sich die Zul\u00e4ssigkeit eines h\u00f6heren Ausma\u00dfes des \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachens von Sprachwerken f\u00fcr Forschungszwecke an Hochschulen entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht rechtfertigen. Es gibt &#8211; insbesondere im Blick darauf, dass f\u00fcr den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmte Sprachwerke von der Schrankenregelung des \u00a7 52a UrhG ausgenommen sind (\u00a7 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG) &#8211; keinen hinreichenden Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen von Werken im Rahmen der Schrankenregelung des \u00a7 52a UrhG die Prim\u00e4rverwertung von im Unterricht an Schulen genutzten Sprachwerken st\u00e4rker beeintr\u00e4chtigt als die Prim\u00e4rverwertung von an Hochschulen zu Forschungszwecken verwendeten Sprachwerken.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Die Revision der Beklagten macht dagegen ohne Erfolg geltend, eine H\u00f6chstgrenze, wie sie vom Oberlandesgericht mit 100 Seiten festgesetzt worden sei, f\u00fchre zu einer Ungleichbehandlung der Urheber, weil sie Autoren weniger umfangreicher Werke nicht zugutekomme; sie lasse sich auch nicht mit dem Gesetz in Einklang bringen, weil der Begriff \u201eTeile eines Werkes\u201c auf das Verh\u00e4ltnis zum Gesamtwerk und nicht auf eine absolute Gr\u00f6\u00dfe abstelle.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht hat angenommen, 25% eines Druckwerkes k\u00f6nnten bei Werken gr\u00f6\u00dferen Umfangs &#8211; die insbesondere bei an Hochschulen genutzten Sprachwerken keine Seltenheit seien &#8211; eine erhebliche Seitenzahl ausmachen. Eine Deckelung auf 100 Seiten sei daher sinnvoll, um die Rechte der Urheber nicht \u00fcber Geb\u00fchr einzuschr\u00e4nken. Das den Wortlaut der Regelung aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einschr\u00e4nkende Begriffsverst\u00e4ndnis des Oberlandesgerichts widerspricht nicht dem Gesetz. Auch die Schiedsstelle hat die Festsetzung einer H\u00f6chstgrenze von 100 Seiten bei \u201eTeilen eines Werkes\u201c als angemessen erachtet. Eine solche Deckelung entspricht zudem der zwischen den Parteien im \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c getroffenen Regelung und kann daher nicht als unbillig angesehen werden.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Das Oberlandesgericht hat \u201ekleine Teile eines Werkes\u201c mit maximal 10% eines Werkes, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes, definiert.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht lasse au\u00dfer Acht, dass ein \u201ekleiner Teil eines Werkes\u201c, werde er nur mit 10% bemessen, etwa bei einer Monographie von 40 Seiten nur 4 Seiten ausmache, die \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden d\u00fcrften, w\u00e4hrend eine Monographie von 25 Seiten als \u201eWerk geringen Umfangs\u201c gelte und damit im vollen Umfang von 25 Seiten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden d\u00fcrfe. Eine Regelung, die zu einem solchen Widerspruch f\u00fchre, k\u00f6nne nicht als angemessen angesehen werden. Zwar bestehe auch bei der von den Beklagten vorgeschlagenen Definition des \u201ekleinen Teils eines Werkes\u201c mit 15% ein beachtliches Ungleichgewicht; dieses sei jedoch deutlich geringer.<\/p>\n<p>Der von der Revision der Beklagten aufgezeigte Wertungswiderspruch ist im Gesetz angelegt und daher hinzunehmen. Er beruht darauf, dass der Begriff \u201eWerk geringen Umfangs\u201c auf einen absoluten Wert (eine bestimmte Zahl von Seiten) abstellt, w\u00e4hrend der Begriff \u201ekleine Teile eines Werkes\u201c einen relativen Wert (das Verh\u00e4ltnis der Zahl eines Teils der Seiten zur Zahl aller Seiten) bezeichnet. Das f\u00fchrt zwangsl\u00e4ufig dazu, dass der \u201ekleine Teil eines Werkes\u201c weniger Seiten umfassen kann als ein \u201eWerk geringen Umfangs\u201c. Es kann f\u00fcr die Definition des \u201ekleinen Teils eines Werkes\u201c auch keine Rolle spielen, dass das m\u00f6gliche Ungleichgewicht zwischen der Seitenzahl eines \u201ekleinen Teils eines Werkes\u201c und der Seitenzahl des \u201eWerkes geringen Umfangs\u201c umso geringer ist, je gr\u00f6\u00dfer der den \u201ekleinen Teil eines Werkes\u201c bestimmende Prozentsatz ist. Andernfalls m\u00fcssten bis zu 50% eines Werkes als \u201ekleiner Teil eines Werkes\u201c angesehen werden, was nicht sachgerecht w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Das Oberlandesgericht hat aber nicht ber\u00fccksichtigt, dass die Parteien den Begriff des \u201ekleinen Teils eines Werkes\u201c im \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c mit maximal 12% eines Werkes definiert haben und die Schiedsstelle diese Regelung deshalb auch f\u00fcr den hier in Rede stehenden Gesamtvertrag f\u00fcr angemessen gehalten hat. Der Umstand, dass sich die Parteien im \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c auf diese Begriffsbestimmung verst\u00e4ndigt haben, bildet einen wesentlichen Anhaltspunkt f\u00fcr die Billigkeit dieser Regelung. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb f\u00fcr die Definition des \u201ekleinen Teils eines Werkes\u201c bei Sprachwerken unterschiedliche Prozents\u00e4tze gelten sollen, je nachdem, ob diese Werke zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen oder an Hochschulen verwendet werden.<\/p>\n<p>Mit der Erw\u00e4gung des Oberlandesgerichts, der Urheber m\u00fcsse sich wegen der degressiven Verg\u00fctung bei steigender Teilnehmerzahl mit einer geringeren Verg\u00fctung pro Teilnehmer zufrieden geben, obwohl das Risiko gr\u00f6\u00dfer werde, dass Teilnehmer das Werk wegen der Nutzung nach \u00a7 52a UrhG nicht erw\u00fcrben, l\u00e4sst sich nicht rechtfertigen, dass der \u201ekleine Teil eines Werkes\u201c nicht wie im \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c mit 12%, sondern mit 10% eines Werkes definiert wird. Zum einen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Berechnung der nach dem \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c zu zahlenden Pauschale nicht gleichfalls die Annahme einer degressiven Verg\u00fctung zugrunde liegt. Zum anderen ist das (unterstellte) Risiko, dass ein bestimmter Anteil der Teilnehmer einer Veranstaltung ein Werk wegen Nutzungen nach \u00a7 52a UrhG nicht erwirbt, nicht von der Zahl der Teilnehmer abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>cc)<\/strong> Die Revision der Beklagten macht auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, eine H\u00f6chstgrenze, wie sie vom Oberlandesgericht mit 100 Seiten festgesetzt worden sei, f\u00fchre zu einer Ungleichbehandlung der Urheber und lasse sich nicht mit dem Gesetz in Einklang bringen (vgl. oben Rn. 30).<\/p>\n<p>Der \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c sieht f\u00fcr die mit 12% eines Werkes definierten \u201ekleinen Teile eines Werkes\u201c, das im Unterricht an Schulen verwendet wird, allerdings keine H\u00f6chstgrenze von 100 Seiten vor. Jedoch hat bereits die Schiedsstelle eine solche Deckelung f\u00fcr die gleichfalls mit 12% eines Werkes zu definierenden \u201ekleinen Teile eines Werkes\u201c, das im Unterricht an Hochschulen genutzt wird, f\u00fcr angemessen erachtet. Sie hat dies \u00fcberzeugend mit der f\u00fcr diese Werke geltenden Besonderheit begr\u00fcndet, dass sie &#8211; wie etwa wissenschaftliche Lehrb\u00fccher oder juristische Kommentare &#8211; mitunter tausende Seiten umfassen. Ohne eine solche Deckelung w\u00fcrden &#8211; so die Schiedsstelle &#8211; die Rechteinhaber auch dann unangemessen benachteiligt, wenn nur 12% eines Werkes \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden d\u00fcrfen, weil etwa bei medizinischen Fachb\u00fcchern ganze Kapitel \u00fcber medizinische Forschung oder bei juristischen Kommentaren vollst\u00e4ndige Kommentierungen bestimmter Vorschriften verwendet werden d\u00fcrften.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Das Oberlandesgericht hat angenommen, es entspreche billigem Ermessen, in den Gesamtvertrag eine Vorrangklausel aufzunehmen, wonach das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen von Werken nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit nicht zul\u00e4ssig ist, wenn der Rechteinhaber das Werk oder den Werkteil in digitaler Form f\u00fcr die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet (\u00a7 2 Abs. 3 des Gesamtvertrags). Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat nur insofern Erfolg, als sie beanstandet, dass der Wortlaut der Vorrangklausel nicht dem entspricht, was im \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c und im \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c vereinbart worden ist.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, eine Vorrangklausel sei unzul\u00e4ssig, weil die Schrankenregelung des \u00a7 52a UrhG der Umsetzung der Richtlinie 2001\/29\/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft diene und die nach dieser Richtlinie zul\u00e4ssigen Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf das Vervielf\u00e4ltigungsrecht und das Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe ersch\u00f6pfend seien.<\/p>\n<p>Die Bestimmung des \u00a7 52a UrhG beruht auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009\/29\/EG. Danach k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten f\u00fcr die Nutzung ausschlie\u00dflich zur Veranschaulichung im Unterricht oder f\u00fcr Zwecke der wissenschaftlichen Forschung Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen unter anderem in Bezug auf das Vervielf\u00e4ltigungsrecht (Art. 2 der Richtlinie 2009\/29\/EG) und das Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe einschlie\u00dflich des \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachens (Art. 3 der Richtlinie 2009\/29\/EG) vorsehen, sofern &#8211; au\u00dfer in F\u00e4llen, in denen sich dies als unm\u00f6glich erweist &#8211; die Quelle, einschlie\u00dflich des Namens des Urhebers, wann immer dies m\u00f6glich ist, angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Es ist zwar richtig, dass die in der Richtlinie 2009\/29\/EG enthaltenen Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf das Vervielf\u00e4ltigungsrecht und das Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe ersch\u00f6pfend aufgef\u00fchrt sind (Erw\u00e4gungsgrund 32 Satz 1 der Richtlinie 2009\/29\/EG). Das bedeutet aber nur, dass Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen nicht \u00fcber das hinausgehen d\u00fcrfen, was nach den einzelnen Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2009\/29\/EG zul\u00e4ssig ist. Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesichts der M\u00f6glichkeit, eine Beschr\u00e4nkung statt einer Ausnahme einzuf\u00fchren, ist eine hinter dem Zul\u00e4ssigen zur\u00fcckbleibende Ma\u00dfnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4ltin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-457\/11, C-458\/11, C-459\/11 und C-460\/11, juris Rn. 37).<\/p>\n<p>Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009\/29\/EG l\u00e4sst es daher zu, dass \u00a7 52a UrhG die Zul\u00e4ssigkeit eines \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachens von Werken zur Veranschaulichung im Unterricht oder f\u00fcr Zwecke der wissenschaftlichen Forschung von (einschr\u00e4nkenden) Voraussetzungen abh\u00e4ngig macht, die &#8211; wie die hier in Rede stehende Voraussetzung, dass das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen \u201ezu dem jeweiligen Zweck geboten ist\u201c &#8211; in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009\/29\/EG nicht aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Die Revision der Beklagten macht weiter vergeblich geltend, eine Vorrangklausel sei nicht von \u00a7 52a UrhG gedeckt, weil sie das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen von Werken von einer Voraussetzung abh\u00e4ngig mache, die in dieser Bestimmung nicht vorgesehen sei.<\/p>\n<p>\u00a7 52a Abs. 1 UrhG bestimmt, dass das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen von Werken nur zul\u00e4ssig ist, \u201esoweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten ist\u201c. Diese Voraussetzung ist zum einen dann nicht erf\u00fcllt, wenn das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen nicht \u201edem jeweiligen Zweck\u201c &#8211; also dem Zweck von Unterricht oder Forschung &#8211; dient (mag sie auch zu anderen Zwecken geboten sein). Sie ist zum anderen aber auch dann nicht erf\u00fcllt, wenn das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachung (zu welchem Zweck auch immer) nicht geboten ist. Die Vorrangklausel bestimmt die zweite Fallgestaltung n\u00e4her dahin, dass das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen von Werken nicht geboten und damit nicht zul\u00e4ssig ist, wenn der Rechteinhaber das Werk in digitaler Form f\u00fcr die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Sie konkretisiert demnach lediglich den Begriff der Gebotenheit und macht das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen nicht von einer in \u00a7 52a UrhG nicht vorgesehenen Voraussetzung abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, eine Vorrangklausel konterkariere die von \u00a7 52a UrhG geschaffene L\u00f6sung und liege nicht im Interesse der Urheber. F\u00fcr eine Nutzung im Rahmen des \u00a7 52a UrhG erhalte der Urheber gem\u00e4\u00df \u00a7 52a Abs. 4 UrhG eine Verg\u00fctung, auf die er gem\u00e4\u00df \u00a7 63a Satz 1 UrhG nicht im Voraus verzichten k\u00f6nne und die ihm, soweit er einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen habe, von der Kl\u00e4gerin auszuzahlen sei. W\u00e4ren die Hochschulen dagegen gehalten, ein angemessenes Lizenzangebot des Verlages anzunehmen, erhalte in der Regel der Verleger die Verg\u00fctung, der sie nicht an den Urheber herauszugeben habe.<\/p>\n<p>Erfolgt die Nutzung nicht aufgrund der Schrankenregelung des \u00a7 52a UrhG, sondern aufgrund eines mit dem Verleger geschlossenen Lizenzvertrages, erh\u00e4lt zwar der Verleger die vereinbarte Verg\u00fctung. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten geht der Urheber aber auch in diesem Fall in der Regel nicht leer aus, da er dem Verleger das ausschlie\u00dfliche Nutzungsrecht im Allgemeinen nur gegen Zahlung einer Verg\u00fctung einr\u00e4umt, bei der es sich regelm\u00e4\u00dfig um ein Absatzhonorar &#8211; also eine Beteiligung an den Erl\u00f6sen des Verlegers &#8211; handelt.<\/p>\n<p><strong>d)<\/strong> Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, da es dem Nutzer nur unter Schwierigkeiten m\u00f6glich sei, die Angemessenheit vom Rechteinhaber genannter Bedingungen in relativ kurzer Zeit zu beurteilen, k\u00f6nne eine Vorrangklausel in der Praxis nicht gehandhabt werden und lasse die Schrankenregelung des \u00a7 52a UrhG daher leerlaufen.<\/p>\n<p>Damit versucht die Revision die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts darzutun. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Nutzer k\u00f6nne durch eine digitale Recherche mit zumutbarem Aufwand pr\u00fcfen, ob das Werk \u00fcberhaupt verf\u00fcgbar sei. Erst wenn das der Fall sei, m\u00fcsse er sich die Frage stellen, ob es zu angemessenen Bedingungen angeboten werde. Eindeutige F\u00e4lle, wie die eines nahezu exakt passenden Angebots oder eines weit \u00fcber den angestrebten Umfang hinausgehenden Lizenzangebots, lie\u00dfen sich leicht entscheiden. Nur in den verbleibenden F\u00e4llen m\u00fcsse der Nutzer das Risiko einer unzutreffenden Einsch\u00e4tzung der Angemessenheit tragen. Dieses Risiko sei angesichts der Auslegungshilfe in Ziffer 4 der Protokollnotizen zum Gesamtvertrag \u00fcberschaubar. Die Angemessenheit k\u00f6nne beispielsweise dann zu verneinen sein, wenn bei beabsichtigter Verwertung eines Zeitschriftenartikels nur ein digitales Abonnement angeboten werde oder nur die Lizenzierung eines ganzen Lehrbuchs, von dem nur ein kleiner Teil verwertet werden solle.<\/p>\n<p><strong>e)<\/strong> Es kommt nicht darauf an, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001\/29\/EG, wie das Oberlandesgericht gemeint hat, die Aufnahme einer Vorrangklausel in den Gesamtvertrag gebietet.<\/p>\n<p>Die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001\/29\/EG genannte und mit \u00a7 52a UrhG umgesetzte Beschr\u00e4nkung darf &#8211; wie auch die \u00fcbrigen in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen &#8211; gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG nur in bestimmten Sonderf\u00e4llen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht beeintr\u00e4chtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt werden. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die normale Verwertung des Werkes werde beeintr\u00e4chtigt, wenn auf die Schrankenregelung des \u00a7 52a UrhG zur\u00fcckgegriffen werden k\u00f6nnte, obwohl der Rechteinhaber das Werk in digitaler Form anbiete.<\/p>\n<p>Es kann offenbleiben, ob diese Annahme zutrifft und Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001\/29\/EG daher die Aufnahme einer Vorrangklausel in den Gesamtvertrag gebietet (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001\/29\/EG, \u00a7 52b UrhG BGH, Beschluss vom 29. September 2012 &#8211; I ZR 69\/11, GRUR 2013, 503 Rn. 18 = WRP 2013, 511 &#8211; Elektronische Lesepl\u00e4tze). Jedenfalls steht Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG der Aufnahme einer Vorrangklausel in den Gesamtvertrag nicht entgegen.<\/p>\n<p><strong>f)<\/strong> Die Aufnahme einer Vorrangklausel in den hier in Rede stehenden Gesamtvertrag entspricht &#8211; wie das Oberlandesgericht ohne Ermessensfehler angenommen hat &#8211; der Billigkeit, weil die Parteien im \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c eine entsprechende Vereinbarung getroffen und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass der Vorrang eines Angebots des Rechteinhabers vor einem Eingreifen der Schrankenregelung nach ihrem beiderseitigen Verst\u00e4ndnis billigem Ermessen entspricht.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, der vom Oberlandesgericht gezogene Schluss entbehre der Grundlage, da die Vereinbarung einer Vorrangklausel im \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c auf dem Schulbuchprivileg des \u00a7 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG beruhe und daher nur f\u00fcr den Bereich der f\u00fcr den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werke gelte. Werke, die f\u00fcr den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, sind vom Anwendungsbereich der Schrankenregelung ausgenommen (\u00a7 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG) und vom \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c daher nicht erfasst. Die Vorrangklausel konkretisiert auch im \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c ersichtlich die in \u00a7 52a Abs. 1 UrhG aufgestellte Voraussetzung, dass ein \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen \u201ezu dem jeweiligen Zweck geboten ist\u201c. Im \u00dcbrigen enth\u00e4lt auch der von der Beklagten mit anderen Verwertungsgesellschaften geschlossene \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c eine derartige Vorrangklausel. Auch daraus ergibt sich, dass eine solche Regelung nicht als unbillig angesehen werden kann.<\/p>\n<p><strong>g)<\/strong> Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, die Klausel k\u00f6nne allenfalls dann hinnehmbar sein, wenn sie sich auf \u201eoffensichtlich\u201c angemessene Bedingungen beziehe, wie dies in \u00a7 53a Abs. 1 Satz 3 UrhG vorgesehen sei.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen f\u00fcr Unterricht und Forschung (\u00a7 52a UrhG) in einem insoweit wesentlichen Punkt nicht mit dem Kopienversand auf Bestellung (\u00a7 53a UrhG) vergleichbar ist. Die Bibliotheken vervielf\u00e4ltigen und \u00fcbermitteln Beitr\u00e4ge und kleine Teile eines Werkes (auch in sonstiger elektronischer Form) auf Bestellung eines Nutzers, w\u00e4hrend der Nutzer den Text, den er im Rahmen einer Lehrveranstaltung oder eines Forschungsprojekts \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen m\u00f6chte, selbst ausw\u00e4hlt. Dem Nutzer ist es daher zuzumuten, genauer als die Bibliotheken zu pr\u00fcfen, ob angemessene Lizenzangebote f\u00fcr ein \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen bestehen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus h\u00e4lt Ziffer 4 Satz 1 und 2 der Protokollnotizen zum Gesamtvertrag fest, dass eine Lizenz im Sinne des \u00a7 2 Abs. 3 des Gesamtvertrags (nur dann) in zumutbarer Weise angeboten ist, wenn die Verf\u00fcgbarkeit des Werkes oder Werkteils schnell und unproblematisch gew\u00e4hrleistet ist. Das kann dahin verstanden werden, dass Lizenzangebote nur dann vorrangig sein k\u00f6nnen, wenn sie unschwer aufzufinden sind.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen haben die Parteien im \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c und die Beklagte mit anderen Verwertungsgesellschaften im \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c eine Klausel vereinbart, die den Vorrang angemessener Lizenzangebote nicht davon abh\u00e4ngig macht, dass diese \u201eoffensichtlich\u201c sind. Auch dies spricht daf\u00fcr, dass eine solche Vorrangklausel nicht als unbillig angesehen werden kann.<\/p>\n<p><strong>h)<\/strong> Die Revision der Beklagten r\u00fcgt allerdings mit Erfolg, dass das Oberlandesgericht die Vorrangklausel anders formuliert hat, als im \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c und im \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c. Nach diesen Gesamtvertr\u00e4gen muss ein \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen gem\u00e4\u00df \u00a7 52a UrhG stets zu dem Zweck des Absatzes 2 geboten sein; dies ist nur dann der Fall, wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom Inhaber des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts in digitaler Form f\u00fcr die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung angeboten wird. Es gibt keinen Grund, die Vorrangklausel im hier in Rede stehenden Gesamtvertrag anders zu fassen. Dagegen spricht, dass Ziffer 4 Satz 1 und 2 der Protokollnotiz n\u00e4her bestimmt, wann eine Lizenz im Sinne von \u00a7 2 Abs. 3 des Gesamtvertrags \u201ein zumutbarer Weise angeboten\u201c ist; dies setzt eine entsprechende Formulierung in der Vorrangklausel voraus. Eine \u00c4nderung in der Sache ist mit dieser abweichenden Formulierung nicht verbunden; insbesondere stellt Ziffer 4 Satz 3 der Protokollnotiz klar, dass eine Lizenzierung \u201ein zumutbarer Weise\u201c eine Lizenzierung \u201ezu angemessenen Bedingungen\u201c erfordert.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Zur Bestimmung der H\u00f6he der angemessenen Verg\u00fctung (\u00a7 4 des Gesamtvertrags) hat das Oberlandesgericht nicht die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Musterkalkulation, sondern entsprechend dem Vorschlag der Beklagten den \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c herangezogen, der f\u00fcr jedes Zug\u00e4nglichmachen im Rahmen des Unterrichts eine nach Gruppengr\u00f6\u00dfen gestaffelte degressive Verg\u00fctung pro Werk oder Werkteil von 1,80 \u20ac bis zu 20 Teilnehmern, 3,00 \u20ac von 21 bis 50 Teilnehmern, 4,00 \u20ac von 51 bis 100 Teilnehmern, 5,00 \u20ac von 101 bis 250 Teilnehmern, erh\u00f6ht um jeweils 1,00 \u20ac je weitere 250 Teilnehmer und im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung eine Pauschalverg\u00fctung von 4,00 \u20ac vorsieht. Dabei ist es davon ausgegangen, dass sich die Verg\u00fctung im \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c an der zwischen den Parteien mit Rahmenvertrag vom 8. M\u00e4rz 2007 vereinbarten Kopierverg\u00fctung (\u00a7 54a Abs. 2 UrhG aF, \u00a7 54c UrhG) in H\u00f6he von 0,8 ct pro Seite orientiert, und es angemessen ist, diese Verg\u00fctung der Bemessung der hier in Rede stehenden Verg\u00fctung zugrunde zu legen. Das Oberlandesgericht hat auf dieser Grundlage f\u00fcr ein Werk geringen Umfangs von maximal 25 Seiten und eine Gruppe von bis zu 20 Teilnehmern eine Verg\u00fctung von 4,00 \u20ac errechnet (25 Seiten x 20 Teilnehmer x 0,8 ct), was bei einem mittleren Wert von 10 Seiten und 10 Teilnehmern einer Verg\u00fctung von 4 ct pro Seite und Teilnehmer entspricht. Davon ausgehend hat es &#8211; entsprechend der Staffelung im \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c &#8211; im Rahmen des Unterrichts eine Verg\u00fctung von 4,00 \u20ac bis zu 20 Teilnehmern, 7,00 \u20ac von 21 bis 50 Teilnehmern, 10,00 \u20ac von 51 bis 100 Teilnehmern, 13,00 \u20ac von 101 bis 250 Teilnehmern, erh\u00f6ht um jeweils 3,00 \u20ac je weitere 250 Teilnehmer und im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung eine Verg\u00fctung von 10,00 \u20ac f\u00fcr angemessen erachtet. Diese Beurteilung h\u00e4lt einer Nachpr\u00fcfung nicht in allen Punkten stand.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Die Revision der Kl\u00e4gerin r\u00fcgt allerdings ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe die von der Kl\u00e4gerin auf der Grundlage einer Musterkalkulation berechnete Verg\u00fctung von 0,10 \u20ac pro Seite und Teilnehmer ohne tragf\u00e4hige Begr\u00fcndung als unangemessen erachtet und dabei nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass die angemessene Verg\u00fctung die durch das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen verursachten Verm\u00f6genseinbu\u00dfen der Rechteinhaber bei der Prim\u00e4rverwertung ihrer Werke ausgleichen m\u00fcsse.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Musterkalkulation, die auch dem von der Kl\u00e4gerin im Jahre 2005 ver\u00f6ffentlichten Tarif zugrunde liegt, beruht auf einer Reihe von Annahmen, n\u00e4mlich darauf, dass kleine Teile eines Werkes maximal 10% eines Werkes ausmachen, eine Lehrveranstaltung 150 Teilnehmer hat, das zur Veranschaulichung im Unterricht in kleinen Teilen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachte Lehrbuch 78 \u20ac kostet und 800 Seiten umfasst, ohne \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen jeder dritte Teilnehmer das Lehrbuch kaufen w\u00fcrde und trotz des \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachens 20 Teilnehmer das Lehrbuch erwerben. Sie geht ferner davon aus, dass dem Verleger ein Einnahmeverlust von 43,23 \u20ac pro Buch entsteht und sein Gesamtverlust wegen der ihm entgehenden 30 K\u00e4ufe (von den 150 Teilnehmern der Veranstaltung kaufen nicht 50, sondern nur 20 das Lehrbuch) 1.296,90 \u20ac betr\u00e4gt. Auf dieser Grundlage errechnet die Musterkalkulation die angemessene Verg\u00fctung wie folgt:<\/p>\n<p>150 Teilnehmer m\u00fcssen den durch 52a verursachten Deckungsbeitragsverlust von 1.296,90 \u20ac auffangen. Pro Teilnehmer entspricht dies 8,46 \u20ac. Dies m\u00fcssen die verwendeten 80 Seiten erbringen. Die Kompensation pro Seite pro Teilnehmer pro Semester muss also bei 0,108 \u20ac liegen. Daraus folgt ein Effektivbetrag von 0,10 \u20ac pro Seite pro Teilnehmer pro Semester. Da der Tantiemeschuldner unter einem Rahmenvertrag zahlt, muss der ver\u00f6ffentlichte Tarif bei 0,125 \u20ac pro Seite pro Teilnehmer pro Semester liegen.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Unangemessenheit des von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagenen Verg\u00fctungssatzes von 0,10 \u20ac pro Seite und Teilnehmer ergebe sich schon daraus, dass nach der Musterkalkulation f\u00fcr die Nutzung der 80 Seiten des Lehrbuchs durch 150 Teilnehmer eine Verg\u00fctung geschuldet w\u00e4re (0,10 \u20ac x 80 Seiten x 150 Teilnehmer = 1.200 \u20ac), die das 240-fache der Verg\u00fctung betr\u00fcge, die bei gleicher Nutzung nach dem \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c zu zahlen w\u00e4re (danach ist f\u00fcr das Zug\u00e4nglichmachen eines Werkteils f\u00fcr 150 Teilnehmer eine Verg\u00fctung von 5 \u20ac zu zahlen). Eine solche Diskrepanz k\u00f6nne nicht damit begr\u00fcndet werden, dass die von der Kl\u00e4gerin repr\u00e4sentierten Rechteinhaber in besonderem Ma\u00dfe von \u00a7 52a UrhG betroffen seien.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe nicht ber\u00fccksichtigt, dass die Schiedsstelle die Musterkalkulation als \u201eeinen guten Ansatz zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung\u201c bezeichnet und die der Musterkalkulation zugrundeliegenden Annahmen lediglich dahin korrigiert habe, dass nicht 30, sondern nur 23 K\u00e4ufe des Lehrbuchs durch das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachung nach \u00a7 52a UrhG verloren gingen, weil sich nach der Lebenserfahrung einige Teilnehmer gerade wegen der ihnen so zug\u00e4nglich gemachten \u201eLeseprobe\u201c zum Kauf des Lehrbuchs entschl\u00f6ssen.<\/p>\n<p>Zwar hat ein \u00fcberzeugend begr\u00fcndeter Einigungsvorschlag der Schiedsstelle eine gewisse Vermutung der Angemessenheit f\u00fcr sich und muss sich das Oberlandesgericht daher mit einem solchen Einigungsvorschlag auseinandersetzen (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 &#8211; Gesamtvertrag privater Rundfunk). Der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ist in diesem Punkt jedoch nicht \u00fcberzeugend begr\u00fcndet. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass es sich bei den der Musterkalkulation zugrundeliegenden Annahmen um auf empirischen Untersuchungen beruhende repr\u00e4sentative Werte handelt. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Lehrveranstaltung an einer Universit\u00e4t durchschnittlich 150 Teilnehmer hat, ein dort in kleinen Teilen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachtes Lehrbuch durchschnittlich 78 \u20ac kostet und 800 Seiten umfasst und dem Verleger durch das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen des Lehrbuchs per Saldo 27 K\u00e4ufe entgehen. Diese Zahlen k\u00f6nnten, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, durch andere Zahlen ersetzt werden, die ebenso plausibel oder unplausibel erschienen. Die Musterkalkulation kann daher nur als Rechenbeispiel angesehen werden und bildet keine taugliche Grundlage f\u00fcr die Bemessung einer angemessenen Verg\u00fctung.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Da die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargelegt hat, wie hoch die durch die Schrankenregelung des \u00a7 52a UrhG verursachten Verm\u00f6genseinbu\u00dfen der Rechteinhaber bei der Prim\u00e4rverwertung sind und insoweit nicht einmal eine ausreichende Grundlage f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 ZPO besteht, kann offenbleiben, ob die angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen im Unterricht und zur Forschung (wie die Kl\u00e4gerin geltend macht) diese Verm\u00f6genseinbu\u00dfen vollst\u00e4ndig ausgleichen muss oder ob (wie die Beklagten meinen) solche Verm\u00f6genseinbu\u00dfen mit R\u00fccksicht auf die Sozialbindung des Urheberrechts im Interesse der Allgemeinheit teilweise hinzunehmen sind.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Die Revision der Kl\u00e4gerin wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht seiner Festsetzung der Verg\u00fctung &#8211; entsprechend dem Vorschlag der Beklagten &#8211; die Struktur des \u201eGesamtvertrags Hochschulen\u201c zugrunde gelegt und eine nach Gruppengr\u00f6\u00dfen gestaffelte degressive Verg\u00fctung pro Werk oder Werkteil vorgesehen hat. Es erscheint nicht sachgerecht, die Verg\u00fctung f\u00fcr das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen von Sprachwerken an Hochschulen &#8211; wie die Verg\u00fctung f\u00fcr das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen anderer Werke an Hochschulen &#8211; nach dem Werk oder Werkteil und nicht nach der Zahl der Seiten des Druckwerkes, nach Gruppengr\u00f6\u00dfen und nicht nach der Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung sowie degressiv und nicht linear zu bemessen.<\/p>\n<p>Ist die Verg\u00fctung f\u00fcr das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen pro Werkteil und nicht pro Seite zu zahlen, so ist f\u00fcr das Zug\u00e4nglichmachen eines Werkteils von 100 Seiten dieselbe Verg\u00fctung zu zahlen wie f\u00fcr das Zug\u00e4nglichmachen eines Werkteils von vier Seiten. Wird die Verg\u00fctung nach der Gruppengr\u00f6\u00dfe gestaffelt und nicht nach der Zahl der Teilnehmer berechnet, ist nach der vom Oberlandesgericht vorgesehenen Staffelung f\u00fcr eine Gruppe mit 101 Teilnehmern dieselbe Verg\u00fctung zu entrichten wie f\u00fcr eine Gruppe mit 250 Teilnehmern. Das Oberlandesgericht hat gemeint, all dies sei aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t sachlich gerechtfertigt. Das \u00fcberzeugt jedenfalls dann nicht, wenn einzelne Nutzungen erfasst und gemeldet werden (vgl. dazu unten Rn. 73 ff.) und damit die Zahl der \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachten Seiten des Druckwerkes und die Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung bekannt sind. In diesem Fall kann die Verg\u00fctung ohne weiteres auf der Grundlage einer bestimmten Verg\u00fctung pro Seite und pro Teilnehmer berechnet werden. Ferner ist kein sachlicher Grund f\u00fcr eine degressive Verg\u00fctung erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die auf den einzelnen Teilnehmer entfallende Verg\u00fctung bei zunehmender Zahl der Teilnehmer geringer werden soll, obwohl mit der Teilnehmerzahl der Nutzungsumfang gleichm\u00e4\u00dfig ansteigt.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Das Oberlandesgericht ist aufgrund des von der Kl\u00e4gerin nicht bestrittenen Vorbringens der Beklagten davon ausgegangen, dass sich die Bemessung der Verg\u00fctung im \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c an der sogenannten Kopierverg\u00fctung orientiert, die aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages vom 8. M\u00e4rz 2007 f\u00fcr Vervielf\u00e4ltigungen nach \u00a7 54a Abs. 2 UrhG aF (jetzt \u00a7 54c UrhG) zu zahlen ist. Die Annahme des Oberlandesgerichts, es sei sachgerecht, die Kopierverg\u00fctung auch zur Bemessung der hier in Rede stehenden Verg\u00fctung heranzuziehen, l\u00e4sst keinen Ermessensfehler erkennen.<\/p>\n<p>Die das Recht des \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachens f\u00fcr Unterricht und Forschung beschr\u00e4nkende Regelung des \u00a7 52a UrhG ist der das Recht der Vervielf\u00e4ltigung f\u00fcr Unterricht und Forschung einschr\u00e4nkenden Regelung des \u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UrhG funktional vergleichbar (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15\/38, S. 20 und Beschlussempfehlung des Bundestags, BT-Drucks. 15\/837, S. 34). Nach der &#8211; \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG vergleichbaren &#8211; Regelung des \u00a7 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG ist es zul\u00e4ssig, Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beitr\u00e4gen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der f\u00fcr die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielf\u00e4ltigung zu diesem Zweck geboten ist. Nach der &#8211; \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG vergleichbaren &#8211; Bestimmung des \u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG ist es zul\u00e4ssig, einzelne Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielf\u00e4ltigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient. Die Vervielf\u00e4ltigung eines Werkes, das f\u00fcr den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist nach der &#8211; \u00a7 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG entsprechenden &#8211; Vorschrift des \u00a7 53 Abs. 3 Satz 2 UrhG stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Werden Ger\u00e4te, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Ger\u00e4ten, Speichermedien oder Zubeh\u00f6r zur Vornahme von Vervielf\u00e4ltigungen nach \u00a7 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird und die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielf\u00e4ltigen, in Hochschulen betrieben, so hat der Urheber nach \u00a7 54c Abs. 1 UrhG (\u00a7 54a Abs. 2 UrhG aF) gegen den Betreiber des Ger\u00e4ts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung, der gem\u00e4\u00df \u00a7 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Danach hat die Kl\u00e4gerin gegen die beklagten Bundesl\u00e4nder in ihrer Eigenschaft als Tr\u00e4ger verschiedener Hochschuleinrichtungen einen solchen Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags zur Kopierverg\u00fctung vom 8. M\u00e4rz 2007 ist f\u00fcr die Vervielf\u00e4ltigung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke in Hochschulen pro verg\u00fctungspflichtiger Kopie ein Betrag von 0,0103 \u20ac abz\u00fcglich eines Gesamtvertragsrabatts von 20% zu bezahlen. Die Kopierverg\u00fctung betr\u00e4gt demnach (ohne Mehrwertsteuer) rund 0,008 \u20ac (0,8 ct) pro Seite.<\/p>\n<p>Die funktionale Vergleichbarkeit der Regelungen rechtfertigt es, f\u00fcr Nutzungen nach \u00a7 52a UrhG dieselbe Verg\u00fctung wie f\u00fcr Nutzungen nach \u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UrhG als angemessen zu erachten. Danach kann f\u00fcr das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen eines Sprachwerkes f\u00fcr Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Universit\u00e4ten eine Verg\u00fctung von 0,8 ct (0,008 \u20ac) pro Seite und Unterrichtsteilnehmer oder Forschungsprojektmitarbeiter als angemessen angesehen werden.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die k\u00fcnftig zu zahlende Verg\u00fctung sei auf der Grundlage einer Erfassung und Meldung der einzelnen Nutzungen \u00fcber eine von der Kl\u00e4gerin bereitgestellte Eingabemaske (vgl. \u00a7 5 des Gesamtvertrags) und nicht auf der Grundlage von repr\u00e4sentativen Erhebungen der Beklagten zu ermitteln, l\u00e4sst keinen Ermessensfehler erkennen.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Das Oberlandesgericht hat angenommen, eine Erfassung und Abrechnung einzelner Nutzungen trage dem Grundsatz der tunlichst angemessenen Beteiligung des Urhebers am wirtschaftlichen Nutzen, der aus seinem Werk gezogen werde, besser Rechnung als repr\u00e4sentative Erhebungen und pauschale Verg\u00fctungen. Repr\u00e4sentativerhebungen f\u00fchrten zwangsl\u00e4ufig zu Ungenauigkeiten, weil sie nur in bestimmten Zeitabst\u00e4nden und nur an ausgew\u00e4hlten Hochschulen durchgef\u00fchrt w\u00fcrden. Bei Pauschalverg\u00fctungen w\u00fcrden die erzielten Einnahmen nach einem bestimmten Schl\u00fcssel verteilt und nicht entsprechend der tats\u00e4chlichen Nutzung des konkreten Werkes an dessen Urheber ausgesch\u00fcttet.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, die Beklagten h\u00e4tten vorgebracht und durch Sachverst\u00e4ndigengutachten unter Beweis gestellt, dass die durch Repr\u00e4sentativerhebungen ermittelten Abrechnungsdaten pr\u00e4ziser seien. Die Beklagten haben diese Behauptung nicht belegt, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine repr\u00e4sentative Erhebung genauere Ergebnisse erbringen sollte als eine Erfassung der Einzeldaten.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten macht weiter vergeblich geltend, eine Verwertungsgesellschaft wie die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne im Blick auf die Art und Weise der Aussch\u00fcttung von Ertr\u00e4gen an die Berechtigten kein Interesse an einer individuellen und nutzungsbezogenen Erfassung der Daten der Werknutzung haben. Die geb\u00fcndelte Wahrnehmung der Urheberrechte durch Verwertungsgesellschaften gestattet allerdings meist keine vollst\u00e4ndig am Ausma\u00df der jeweiligen Werknutzung orientierte Aussch\u00fcttung der Ertr\u00e4ge; vielmehr m\u00fcssen die Berechtigten im Interesse eines m\u00f6glichst geringen Verwaltungsaufwandes Sch\u00e4tzungen, Pauschalierungen und sonstige Vereinfachungen in der Berechnung hinnehmen, die sich aus dem wirtschaftlichen Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ergeben, selbst wenn sie in Einzelf\u00e4llen zu Benachteiligungen f\u00fchren k\u00f6nnen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1988 &#8211; KVR 4\/87, GRUR 1988, 782, 783, GEMA-Wertungsverfahren). Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten jedoch nicht, dass eine Aussch\u00fcttung nicht auch in anderer Weise erfolgen kann, wenn sich die Ertr\u00e4ge einem konkreten Nutzungsvorgang zuordnen lassen. Eine Verwertungsgesellschaft ist grunds\u00e4tzlich gehalten, die zur Berechnung der Verg\u00fctung erforderlichen Daten der Werknutzung m\u00f6glichst genau zu erfassen. Eine typisierende, pauschalierende oder generalisierende Erfassung ist nur gerechtfertigt, soweit die vielz\u00e4hligen Nutzungsvorg\u00e4nge nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand individuell erfasst werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Die Revision der Beklagten r\u00fcgt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe nicht hinreichend den erheblichen Verwaltungsaufwand ber\u00fccksichtigt, der nach dem Vorbringen der Beklagten mit einer Erfassung einzelner Nutzungen eines konkreten Werkes verbunden sei. So m\u00fcsse sichergestellt werden, dass die handelnden Mitarbeiter der Hochschulen, die meist juristische Laien seien, erkennen k\u00f6nnten, ob \u00fcberhaupt ein gesch\u00fctztes Werk vorliege, die beabsichtigte Nutzung unter \u00a7 52a UrhG oder eine andere Schrankenbestimmung falle, die Nutzung nicht aufgrund vertraglicher Absprachen gestattet sei, \u00fcberhaupt eine \u201e\u00f6ffentliche Nutzung\u201c im Sinne des \u00a7 15 Abs. 3 UrhG vorliege und nicht ein gemeinfreies Werk gegeben sei.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht hat durchaus ber\u00fccksichtigt, dass die Erfassung einzelner Nutzungen \u00fcber eine Eingabemaske organisatorische Vorkehrungen der Hochschulen erfordert. Es hat angenommen, dem Unterbleiben von Eingaben k\u00f6nne dadurch begegnet werden, dass die Beklagten ihren daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis stehenden Besch\u00e4ftigten entsprechende Anweisungen erteile. Die Eingabe von Nutzungen, f\u00fcr die man bereits Rechte erworben habe, k\u00f6nne mithilfe von Abgleichlisten hinreichend sicher unterbunden werden. Eine missbr\u00e4uchliche Eingabe durch Dritte, beispielsweise um Rechteinhabern zu ungerechtfertigten Aussch\u00fcttungen zu verhelfen, lasse sich durch stichprobenartige \u00dcberpr\u00fcfungen hinreichend in den Griff bekommen, da nachverfolgt werden k\u00f6nne, ob der Eintrag vom Rechner einer dem Gesamtvertrag unterfallenden Institution oder von einem Dritten stamme. Es ist aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht diesen Aufwand f\u00fcr hinnehmbar gehalten hat.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Die Revision der Beklagten macht weiter ohne Erfolg geltend, der Nutzen der vom Oberlandesgericht als sachgerecht erachteten Erfassung einzelner Nutzungen stehe in keinem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum damit verbundenen Verwaltungsaufwand der Beklagten. Deshalb seien im \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c repr\u00e4sentative Erhebungen und pauschale Verg\u00fctungen vereinbart.<\/p>\n<p>Allerdings haben sich die Parteien im \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c und hat sich dar\u00fcber hinaus die Beklagte mit anderen Verwertungsgesellschaften im \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c auf die Durchf\u00fchrung repr\u00e4sentativer Erhebungen und die Zahlung pauschaler Verg\u00fctungen geeinigt. Die Sachlage ist dort aber insofern anders als beim hier in Rede stehenden Gesamtvertrag, als die von diesen Gesamtvertr\u00e4gen erfassten Nutzungen die Prim\u00e4rverwertung der betroffenen Werke in wesentlich geringerem Umfang beeintr\u00e4chtigen und eine gewisse Ungenauigkeiten in Kauf nehmende Pauschalierung daher eher gerechtfertigt erscheint. Der \u201eGesamtvertrag Schulen\u201c erfasst aufgrund der Bereichsausnahme des \u00a7 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG keine Werke, die &#8211; wie insbesondere Schulb\u00fccher &#8211; f\u00fcr den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind. Der \u201eGesamtvertrag Hochschulen\u201c betrifft keine Sprachwerke, sondern allein Werke, die &#8211; wie Bildwerke, Musikwerke und Filme &#8211; in aller Regel nicht in erster Linie f\u00fcr Zwecke des Unterrichts oder der Forschung an Universit\u00e4ten bestimmt sind. Der hier in Rede stehende Gesamtvertrag erfasst dagegen insbesondere Werke, die &#8211; wie etwa Lehrb\u00fccher, Forschungsliteratur oder wissenschaftliche Zeitschriften &#8211; vor allem f\u00fcr den Unterricht und die Forschung an Universit\u00e4ten bestimmt sind. Die wesentlich st\u00e4rkere Beeintr\u00e4chtigung der Prim\u00e4rverwertung der betroffenen Werke rechtfertigt einen h\u00f6heren Aufwand bei der Erfassung der vom Gesamtvertrag umfassten Nutzungen, um eine gr\u00f6\u00dfere Genauigkeit bei der Berechnung der Verg\u00fctung zu erm\u00f6glichen. Auch nach dem eigenen Vorschlag der Beklagten soll es nur solange bei repr\u00e4sentativen Erhebungen und pauschalen Verg\u00fctungen bleiben, bis ein &#8211; nach ihrer Ansicht geeignetes &#8211; System zur Erfassung und Meldung der zur Berechnung der Verg\u00fctung erforderlichen Informationen bereitsteht.<\/p>\n<p><strong>d)<\/strong> Die Revision der Beklagten r\u00fcgt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe au\u00dfer Acht gelassen, dass eine repr\u00e4sentative Erhebung der Nutzungsdaten und pauschalierende Ermittlung der Verg\u00fctung zumindest f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit angemessen sei.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht hat bei seiner Beurteilung ber\u00fccksichtigt, dass die Geltung der Schrankenregelung des \u00a7 52a UrhG gem\u00e4\u00df \u00a7 137k UrhG befristet ist (sie war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts bis zum 31. Dezember 2012 befristet und ist im Laufe des Revisionsverfahrens durch das Siebente Gesetz zur \u00c4nderung des Urheberrechtsgesetzes vom 14. Dezember 2012 weiter bis zum 31. Dezember 2014 befristet worden, vgl. dazu die Begr\u00fcndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 17\/11317). Es hat angenommen, es entspreche nicht der Billigkeit, bei der Erhebung der zur Berechnung der Verg\u00fctung erforderlichen Informationen einen Aufwand zu treiben, der zur zeitlich begrenzten Geltung der Regelung au\u00dfer Verh\u00e4ltnis st\u00fcnde. Es hat deshalb die Implementierung eines Systems, bei dem das Werk oder der Werkteil erst dann \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden kann, wenn diese Informationen erfasst worden sind, im Blick auf die damit verbundenen &#8211; nach Darstellung der Beklagten erheblichen &#8211; Kosten f\u00fcr unangemessen erachtet, obwohl mit einem solchen System die h\u00f6chstm\u00f6gliche Genauigkeit und Sicherheit erzielt werden k\u00f6nnte. Das Oberlandesgericht hat es dagegen unter Abw\u00e4gung des Interesses an einer m\u00f6glichst genauen Ermittlung der zu zahlenden Verg\u00fctung einerseits und eines m\u00f6glichst geringen Aufwands bei der Erhebung der hierzu erforderlichen Informationen andererseits als sachgerecht erachtet, diese Informationen \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin bereitgestellte Eingabemaske zu erfassen und zu \u00fcbermitteln, auch wenn damit ein gewisser Verwaltungsaufwand und ein \u00fcberschaubares Risiko von Fehleingaben verbunden ist. Diese Beurteilung l\u00e4sst keinen Ermessenfehler erkennen.<\/p>\n<p><strong>e)<\/strong> Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass aufgrund der Erfassung einzelner Nutzungen kein pauschaler Nachlass f\u00fcr gemeinfreie Werke erforderlich ist (\u00a7 4 Abs. 5 des Gesamtvertragsvorschlags der Beklagten). Das \u00d6ffentlich-Zug\u00e4nglichmachen von gemeinfreien Werken ist gem\u00e4\u00df \u00a7 6 des Gesamtvertrags von der Verg\u00fctungs- und Meldepflicht ausgenommen. Die Kl\u00e4gerin kann aufgrund der Erfassung einzelner Nutzungen feststellen, ob die Schutzfrist des Werkes abgelaufen und das Werk gemeinfrei ist. Sie darf dann keine Nutzerverg\u00fctung geltend machen und muss eine bereits entrichtete zur\u00fcckzahlen.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Das Oberlandesgericht hat ohne Ermessensfehler angenommen, dass die f\u00fcr zur\u00fcckliegende Nutzungen zu zahlende Verg\u00fctung, da diese Nutzungen nicht mehr erfasst werden k\u00f6nnen, auf der Grundlage der gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 des Gesamtvertrags zu erteilenden Ausk\u00fcnfte \u00fcber k\u00fcnftige Nutzungen im Nachhinein im Wege der Sch\u00e4tzung ermittelt werden kann (\u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesamtvertrags). Es entspricht ferner billigem Ermessen, dass die Beklagten die von ihnen selbst als angemessen erachteten Pauschalen vorab als Mindestbetr\u00e4ge zahlen (f\u00fcr den Zeitraum zwischen dem Beginn des Vertrages und dem Ende des Wintersemesters 2007\/2008 anteilig), damit die Urheber an den Aussch\u00fcttungen beteiligt werden k\u00f6nnen, bevor die f\u00fcr eine Berechnung der Verg\u00fctung erforderlichen Informationen erhoben worden sind (\u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesamtvertrags).<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Das Oberlandesgericht hat mit Recht und von den Parteien unbeanstandet angenommen, dass die Laufzeit des Vertrags (\u00a7 9 des Gesamtvertrags) am 1. Januar 2008 beginnt. Die Festsetzung eines Vertrages ist nach \u00a7 16 Abs. 4 Satz 5 UrhWG nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres m\u00f6glich, in dem der Antrag auf Abschluss eines Gesamtvertrags gestellt worden ist. Da dieser Antrag bei der Schiedsstelle zu stellen ist (\u00a7 16 Abs. 1, \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 5 UrhWG), ist der Eingang des Antrages bei der Schiedsstelle &#8211; hier im Jahr 2008 &#8211; ma\u00dfgeblich. Die Festsetzung des Endes der Laufzeit auf den 31. Dezember 2012 kann allerdings keinen Bestand haben, da das Jahr 2012 bereits abgelaufen und die Geltungsdauer des \u00a7 52a UrhG erneut um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2014 verl\u00e4ngert worden ist.<\/p>\n<p><strong>7.<\/strong> Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass Neuverhandlungen (\u00a7 11 des Gesamtvertrags) auch die Frage des \u00dcbergangs zu einer pauschalierten Abgeltung betreffen k\u00f6nnen, da nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass die bis zur Neuverhandlung gemachten Erfahrungen mit einer nutzungsbezogenen Abrechnung eine pauschalierte Abgeltung vorzugsw\u00fcrdig erscheinen lassen. Die entsprechende Festsetzung in \u00a7 11 Abs. 2 Spiegelstrich 3 des Gesamtvertrags ist daher entgegen der Auffassung der Revision der Kl\u00e4gerin nicht zu streichen. Da eine Verg\u00fctung nach Gruppengr\u00f6\u00dfen nicht der Billigkeit entspricht (vgl. oben Rn. 67 f.), kann allerdings die Regelung in \u00a7 11 Abs. 2 Spiegelstrich 2 des Gesamtvertrags entfallen.<\/p>\n<p><strong>C.<\/strong> Die Revisionen der Parteien f\u00fchren danach zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ungeachtet der fr\u00fcher vom Senat ge\u00fcbten Praxis erscheint es im Blick darauf, dass die einzelnen Bestimmungen eines Gesamtvertrages miteinander zusammenh\u00e4ngen sinnvoll, das Urteil nicht nur hinsichtlich einzelner, sondern hinsichtlich s\u00e4mtlicher Bestimmungen des Gesamtvertrages aufzuheben. Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatrichter vorbehalten ist, ist die Sache zur erneuten Festsetzung des Gesamtvertrags an das Oberlandesgericht zur\u00fcckzuverweisen, dem auch die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens zu \u00fcbertragen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Entscheidungsdatum: 20.03.2013 Aktenzeichen: I ZR 84\/11 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) als rechtsf\u00e4higer Verein gegen 16 Bundesl\u00e4nder als Tr\u00e4ger diverser Hochschuleinrichtungen hat das OLG M\u00fcnchen mittels Gesamtvertrag die H\u00f6he und Berechnung der Verg\u00fctung in Bezug auf \u00a7 52a UrhG festgesetzt. 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