{"id":3965,"date":"2015-05-28T00:04:59","date_gmt":"2015-05-27T22:04:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3965"},"modified":"2022-05-02T07:21:49","modified_gmt":"2022-05-02T06:21:49","slug":"keine-pflichtablieferung-von-fusballstatistiken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3965","title":{"rendered":"Keine Pflichtablieferung von Fu\u00dfballstatistiken"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Wiesbaden<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 28.05.2015<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.jurpc.de\/jurpc\/show?id=20150112\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" class=\"liexternal\">4 K 982\/12.WI<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> In dem Rechtsstreit zwischen einem gemeinn\u00fctzigen Verein gegen die beklagte Hochschul- und Landesbibliothek Rhein-Main wird \u00fcber die Abgabe von Pflichtexemplaren verhandelt. Die Hochschul- und Landesbibliothek hatte 2007 den Verein aufgefordert, Belegexemplare seiner selbstgedruckten Fu\u00dfballstatistiken einzureichen. Da der Verein keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt und somit keine Ums\u00e4tze erwirtschaftet, werden die Druckkosten mit dem Mitgliedsbeitrag des Vereins verrechnet. Der Verein verlangt in seiner Klage von der Beklagten einen Druckkostenzuschuss, da die zus\u00e4tzlichen Herstellungskosten \u00fcber die Vereinskasse nicht auszugleichen w\u00e4ren. Das VG Wiesbaden stellt in der Verhandlung fest, dass kein Anspruch auf Druckkostenzuschuss bestehe, da die Beklagte keinen Anspruch auf Belegexemplare habe. Ausschlie\u00dflich Literatur und sonstige Medienwerke mit Bezug zum Land Hessen und seiner Geschichte m\u00fcssen als Pflichtexemplar an die Hochschul- und Landesbibliothek \u00fcbergeben werden. Ein solcher Zusammenhang sei bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Publikation nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.jurpc.de\/jurpc\/show?id=20150128\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteilsanmerkung Dirk M. Steinert<br \/>\n<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein als gemeinn\u00fctzig anerkannter Verein, begehrt die Gew\u00e4hrung von Zusch\u00fcssen zu Herstellungskosten zu drei von ihm der Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain der Beklagten vorgelegten \u201ePflichtexemplaren\u201c.<\/p>\n<p>Auf Aufforderung der damaligen Hessischen Landesbibliothek \u2026 legte der kl\u00e4gerische Verein seit 2007 von ihm in Paperbackform herausgegebene Zusammenstellungen von Fu\u00dfballstatistiken vor.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 wies der stellvertretende Vorsitzende des kl\u00e4gerischen Vereins die damalige Hessische Landesbibliothek darauf hin, dass der 1971 gegr\u00fcndete Verein beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen wurde, weil der damalige erste Vorsitzende in Wiesbaden wohnhaft gewesen sei. Zwischenzeitlich habe sich der Verein zu einem bundesweit t\u00e4tigen weiterentwickelt. Der Produktvertrieb werde von Berlin aus gesteuert, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wohne in A-Stadt, so dass man steuerrechtlich dem Land Nordrhein-Westfalen unterliege, wo auch die Gemeinn\u00fctzigkeit des Vereins best\u00e4tigt worden sei. Die von ihm herausgegebenen fu\u00dfballstatistischen B\u00fccher w\u00fcrden lediglich in kleinen Auflagen von in der Regel 30 bis maximal 70 Exemplaren hergestellt. Der daraus erzielte Erl\u00f6s reiche in den seltensten F\u00e4llen dazu, die \u201eschwarze Null\u201c zu erwirtschaften, da die am Buch mitwirkenden Mitglieder Belegexemplare erhielten. Da nur wenige B\u00fccher ver\u00e4u\u00dfert werden k\u00f6nnten, bleibe ein gr\u00f6\u00dferes Defizit. Die Produktionskosten beliefen sich auf durchschnittlich ca. 60 %. Die B\u00fccherproduktion m\u00fcsse daher in erheblichem Ma\u00dfe auch \u00fcber die Mitgliedsbeitr\u00e4ge finanziert werden.<\/p>\n<p>Man bitte daher, die geltend gemachte Pflicht zu Abgabe von Belegexemplaren zu \u00fcberpr\u00fcfen, da man als gemeinn\u00fctziger Verein keine wirtschaftlichen Interessen verfolge. In Anbetracht des Umstands, dass man bereits \u201ejeweils zwei Exemplare an die Deutsche Bibliothek in Leipzig abf\u00fchre\u201c, bitte man davon befreit zu werden, weitere Belegexemplare vorlegen zu m\u00fcssen. Sollte dies nicht m\u00f6glich sein, werde hiermit die Erstattung der Herstellungskosten beantragt.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 10. Mai 2007 lehnte die Hessische Landesbibliothek Wiesbaden den Antrag auf Erstattung der Herstellungskosten ab, weil nach dem Erlass des Hessischen Finanzministers vom 12. August 1992 Herstellungskosten erst ab 15,34 \u20ac erstattet werden d\u00fcrften. Die Herstellungskosten hier betr\u00fcgen aber nur 12,20 \u20ac je Exemplar. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2007 wies die Hessische Landesbibliothek Wiesbaden den Widerspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und verwies ebenfalls darauf, dass die in besagtem Erlass genannte Untergrenze von 30,&#8211; DM (und damit 15,34 \u20ac) durch die geltend gemachten Druckkosten jeweils nicht erreicht werde.<\/p>\n<p>In einem per Mail erfolgten Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des kl\u00e4gerischen Vereins vom 11. Oktober 2007 an die Landesbibliothek wies dieser zun\u00e4chst darauf hin, dass die Brosch\u00fcren in Berlin gedruckt und von dort auch vertrieben w\u00fcrden. Daher s\u00e4he man keine Voraussetzung f\u00fcr die Vorlage von Belegexemplaren an die Hessische Landesbibliothek.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 2. Mai 20012 lehnte die inzwischen hierf\u00fcr zust\u00e4ndige Hochschule RheinMain die beantragte Erstattung bzw. Bezuschussung der Herstellungskosten f\u00fcr die zwischenzeitlich der Hochschul- und Landesbibliothek \u2026 vom Kl\u00e4ger vorgelegten Werke<\/p>\n<p>\u2022 DDR-Chronik Band 9<\/p>\n<p>\u2022 S\u00fcdwest Almanach 2011<\/p>\n<p>\u2022 Nordchronik 1979-2006 (Hannover)<\/p>\n<p>\u2022 Nordost-Almanach 2007<\/p>\n<p>ab, weil \u2013 gem\u00e4\u00df der erl\u00e4uternden Anlage zur Verordnung \u00fcber die Abgaben von Druckwerken von 12. Dezember 1984 (Erlass des Hessischen Ministers der Finanzen vom 12. August 1992) \u2013 die Herstellungskosten nur bei einer Auflage bis zu 500 Exemplaren und ferner dann erstattet werden, wenn diese pro Exemplar 100,&#8211; DM (51,13 \u20ac) \u00fcbersteigen. Dies sei hier nicht der Fall. Auf die Privilegierung in Nr. 2 der erl\u00e4uternden Anlage, die f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen gelte, k\u00f6nne sich der Verein als juristische Person des Privatrechts nicht berufen.<\/p>\n<p>Den hiergegen eingelegten Widerspruch begr\u00fcndete der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst mit dem Hinweis, dass die im Bescheid erw\u00e4hnte \u201eerl\u00e4uternde Anlage zur Verordnung \u00fcber die Abgaben von Druckwerken vom 12.12.1984\u201c nicht vorliege. Auch habe es f\u00fcr den Verein nicht auf der Hand gelegen, dass er mit 400 ehrenamtlich t\u00e4tigen Mitgliedern, die sich dem Sammeln und Auswerten von Fu\u00dfballstatistiken verschrieben haben, \u00fcberhaupt als Ablieferungspflichtiger im Sinne der vom Beklagten geltend gemachten Vorschriften anzusehen sei. Er weist darauf hin, dass er auf Bundesebene bereits an die Deutsche Nationalbibliothek die von dort gew\u00fcnschten Pflichtexemplare abliefere und dass er gem\u00e4\u00df der dort g\u00fcltigen Pflichtabgabeverordnung vom 17.10.2008 hierf\u00fcr mit einem entsprechenden Zuschuss zu den beim Kl\u00e4ger anfallenden Herstellungskosten bedacht werde. Die Deutsche Nationalbibliothek habe auch \u201ein Anbetracht der durch entsprechenden Freistellungsbescheid nachgewiesenen Gemeinn\u00fctzigkeit des \u2026 auf die Ablieferung \u00e4lterer Druckwerke verzichtet, um die hobbym\u00e4\u00dfige und ehrenamtliche T\u00e4tigkeit der Vereinsmitglieder nicht unn\u00f6tig durch die Abgabe weiterer unentgeltlicher Pflichtexemplare zu erschweren\u201c. Auch wenn man aus der Sicht des Kl\u00e4gers den regionalen Bezug zum Beispiel eines \u201eDDR-Almanachs\u201c zur hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden nicht unbedingt erkennen k\u00f6nne, sei man der Aufforderung der Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain nachgekommen und habe dieser von den im Verein noch vorhandenen Exemplaren \u00e4lterer Druckwerke jeweils ein Pflichtexemplar unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt, obwohl in \u00a7 9 Abs. 1 S. 2 des Hessischen Pressegesetzes vorgesehen sei, dass die Herstellungskosten der abgegebenen Druckwerke dem Verleger erstattet werden, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des gro\u00dfen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden k\u00f6nne. Man sei aber nunmehr der Auffassung, dass dem Verein bei Vorlage von Pflichtexemplaren f\u00fcr k\u00fcnftige Druckwerke ein Anspruch auf Erstattung der Herstellungskosten zustehe.<\/p>\n<p>Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2012 wies die Beklagte diesen Widerspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung wird darin ausgef\u00fchrt, dass die Voraussetzungen zur Erstattung von Druckkosten nach \u00a7 9 Abs. 1 S. 2 HPresseG i.V.m. \u00a7 6 Abs. 2 (gemeint ist wohl Abs. 3) der Verordnung \u00fcber die Abgabe von Druckwerken vom 12. Dezember 1984 i.V.m. der erl\u00e4uternden Anlage zur Verordnung \u00fcber die Abgabe von Druckwerden (Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 12. August 1994) nicht vorl\u00e4gen. Der Widerspruchsf\u00fchrer habe nur dann einen Anspruch auf Erstattung der Herstellungskosten, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des gro\u00dfen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden k\u00f6nne. Diese beiden unbestimmten Rechtsbegriffe f\u00e4nden ihre Konkretisierung in der oben genannten erl\u00e4uternden Anlage. Danach seien Herstellungskosten nur bei Druckkosten mit einer Auflage bis zu 500 Exemplaren und Herstellungskosten ab 100,&#8211; DM (51,13 \u20ac) erstattungsf\u00e4hig. Die vom Widerspruchsf\u00fchrer aufgef\u00fchrten Herstellungskosten l\u00e4gen aber mit durchschnittlich 20.&#8211; \u20ac pro Exemplar deutlich unter diesem Betrag. Die im Vergleich zu Buchhandelspreisen hohen Herstellungskosten seien \u201ekeine Frage der Zumutbarkeit der Ablieferung, sondern der des wirtschaftlichen Handelns des Vereins\u201c. Auf die weitere Bescheidbegr\u00fcndung wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der vorliegenden Beh\u00f6rdenakte ist zu diesem Widerspruchsbescheid kein Zustellnachweis zu entnehmen.<\/p>\n<p>Am 23. August 2012 hat der Kl\u00e4ger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben.<\/p>\n<p>Er verweist darauf, dass ihm durch die Deutsche Nationalbibliothek bei der Vorlage von Pflichtexemplaren stets ein Zuschuss zu seinen Herstellungskosten gew\u00e4hrt werde, wenn die Herstellungskosten je Exemplar mindestens 20,&#8211; \u20ac erreichten.<\/p>\n<p>Obwohl bei den Publikationen nicht unbedingt ein regionaler Bezug zum Lande Hessen erkennbar sei, habe die Beklagte auf der Vorlage von Belegexemplaren bestanden und dabei zugesichert, zu pr\u00fcfen, ob dem Kl\u00e4ger Zusch\u00fcsse zu den Herstellungskosten gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnten. Daher habe er am 5. April 2012 Zusch\u00fcsse in H\u00f6he von 22,23 \u20ac, 23,76 \u20ac, 21,54 \u20ac sowie 15,44 \u20ac f\u00fcr die Werke \u201eDDR-Chronik Band 9\u201c, \u201eS\u00fcdwest Almanach 2011\u201c \u201eNordchronik 1979-2006 (Hannover)\u201cund \u201eNordost-Almanach 2007\u201c beantragt.<\/p>\n<p>Er weist darauf hin, dass die vom Kl\u00e4ger vorgelegten \u00e4lteren Druckwerke Druckkosten von insgesamt \u00fcber 1.500,&#8211; \u20ac verursacht hatten. Auf eine Erstattung dieser Druckkosten habe man ebenso verzichtet wie hinsichtlich des oben genannten vierten Werks, im letzten Fall, weil die Druckkosten von 15,44 \u20ac die Mindestgrenze von 20,&#8211; \u20ac in der Regelung der Deutschen Nationalbibliothek nicht erreichten.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 1 S. 2 HPresseG habe der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Erstattung der Herstellungskosten, weil eine unentgeltliche Abgabe wegen des gro\u00dfen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage dem Kl\u00e4ger nicht zugemutet werden k\u00f6nne. Insoweit verweist er auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.12.1997 (Az.: IX OE 46\/82) sowie die Entscheidung des VGH Kassel vom 1. Oktober 1991 (Az.: VI N 1621\/86).<\/p>\n<p>Die von der Beklagten angef\u00fchrte Anlage zur DruckWAbgV HE sei im amtlichen Verzeichnis hessischer Verwaltungsvorschriften (G\u00fcltigkeitsverzeichnis 2012) \u00fcberhaupt nicht mehr aufgef\u00fchrt und damit au\u00dfer Kraft getreten, wie sich bereits auch durch die Anwendung der Vorschriften zur Erlassbereinigung von Verwaltungsvorschriften ergebe, wonach nach dem gemeinsamen Runderlass des Ministerpr\u00e4sidenten und der Ministerinnen und Minister zur Einf\u00fchrung eines Leitfadens f\u00fcr das Vorschriften-Controlling vom 24.08.2010 Erlassregelungen grunds\u00e4tzlich f\u00fcnf Jahre nach Ablauf des Erlassjahres au\u00dfer Kraft treten. Der von der Beklagten angef\u00fchrte Erlass des Hessischen Ministers der Finanzen vom 12.08.1992\/1994 und die erl\u00e4uternde Anlage zur DruckWAbgV HE sei mithin sp\u00e4testens mit Ablauf des Jahres 1997 bzw. 1999 au\u00dfer Kraft getreten.<\/p>\n<p>Auf die weiteren Ausf\u00fchrungen in der Klageschrift sowie in dem weiteren anwaltlichen Begr\u00fcndungsschriftsatz vom 04.06.2013 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung am 29.04.2015 gab das anwesende Vorstandsmitglied des Kl\u00e4gers, Herr D., an, dass der Verein pro Jahr 8-10 Fu\u00dfballstatistikb\u00fccher herausbringe mit einer Auflage von 40 bis maximal 100 St\u00fcck und mit einem Verkaufspreis zwischen 24,&#8211; und 28,&#8211; \u20ac. Die Druckkosten l\u00e4gen etwa 3,&#8211; bis 4,&#8211; \u20ac unter dem vorgenannten Verkaufspreis.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2012 zu verpflichten, dem Kl\u00e4ger wegen der Vorlage seiner Pflichtexemplare der von ihm herausgegebenen Druckwerke \u201eDDR-Chronik Band 9\u201c, \u201eS\u00fcdwest Almanach 2011\u201c und \u201eNord-Chronik 1979-2006 (Hannover)\u201c Zusch\u00fcsse von jeweils 22,23 \u20ac, 23,76 \u20ac bzw. 21,54 \u20ac zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die Beklagte beantragt,<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Nach ihrer Auffassung sind im Hinblick auf \u00a7 9 Abs. 1 S. 2 HPresseG sowie \u00a7 6 der Verordnung \u00fcber die Abgabe von Druckwerken vom 12.12.1984 die \u201eRichtlinien zur Gew\u00e4hrung von Entsch\u00e4digungen bei der Ablieferung von Pflichtst\u00fccken aus dem Jahre 1992 bzw. 1993 anzuwenden\u201c. Diese seien durch eine von der hessischen Landesregierung eingesetzte Arbeitsgruppe erarbeitet worden. Das Hessische Finanzministerium habe sich in einem an das Hessische Wissenschaftsministerium gerichteten Schreiben vom 12. August 1992 im Hinblick auf die Entscheidung des VGH Kassel vom 1. Oktober 1991 mit den Vorschl\u00e4gen dieser Arbeitsgruppe einverstanden erkl\u00e4rt mit der Ma\u00dfgabe, dass \u201ebei Druckwerken mit einer Auflage bis zu 500 Exemplaren und Herstellungskosten ab 100,&#8211; DM pro Exemplar die Herstellungskosten im Sinne des \u00a7 6 Abs. 2 der Verordnung \u00fcber die Abgabe von Druckwerken erstattet werden\u201c. Das Wissenschaftsministerium habe mit \u201eSchreiben\u201c vom 14. April 1993 gegen\u00fcber den hessischen Landes- und Hochschulbibliotheken klargestellt, dass die Richtlinie zur Gew\u00e4hrung von Entsch\u00e4digungen bei der Ablieferung von Pflichtst\u00fccken wie vom Hessischen Finanzministerium vorgeschlagen zu verfahren sei. Als Richtlinie unterl\u00e4gen diese getroffenen Regelungen nicht der Erlassbereinigung und gelten sonach bis heute uneingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Bei Herstellungskosten in H\u00f6he von 20,&#8211; \u20ac pro Druckwerk k\u00f6nne von einer Unzumutbarkeit aufgrund eines gro\u00dfen finanziellen Aufwands kaum gesprochen werden. Die Pflicht auch des Kl\u00e4gers zur kostenlosen Abgabe halte sich im Rahmen der Belastungen, die einem Verleger nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG durch den Gesetzgeber aufgeb\u00fcrdet werden k\u00f6nnten. Auf die weiteren Ausf\u00fchrungen in der Klageerwiderung vom 02.10.2012 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 23.04.2015 weist die Beklagte darauf hin, dass nach der Neuregelung im \u00a7 4a HessBiblG lediglich die Gew\u00e4hrung eines Zuschusses zu den Herstellungskosten gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnte, nicht aber die Erstattung derselben. Eine unzumutbare Belastung l\u00e4ge nicht vor.<\/p>\n<p>Auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29. April 2015 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Dem Gericht lag die Beh\u00f6rdenakte vor.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet, denn der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf Gew\u00e4hrung eines Druckkostenzuschusses f\u00fcr die von ihm vorgelegten Pflichtexemplare.<\/p>\n<p>Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch ansonsten zul\u00e4ssig. Da der Beh\u00f6rdenakte kein Zustellnachweis zu entnehmen ist, hat das Gericht zugunsten des Kl\u00e4gers unterstellt, dass die Klagefrist eingehalten wurde.<\/p>\n<p>Die Klage ist jedoch nicht begr\u00fcndet. Da der Kl\u00e4ger nicht verpflichtet ist, die von ihm herausgegebenen und verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Werke \u201eDDR-Chronik Band 9\u201c, \u201eS\u00fcdwest Almanach 2011\u201c und \u201eNord-Chronik 1979-2006 (Hannover)\u201c als Pflichtexemplare im Sinne des \u00a7 4a HessBiblG der Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain der Beklagten vorzulegen, hat er diesbez\u00fcglich auch keinen Anspruch auf Gew\u00e4hrung eines Druckkostenzuschusses.<\/p>\n<p>Der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Anspruch auf einen Zuschuss zu den Kosten der Herstellung der vorgelegten Pflichtexemplare setzt eine entsprechende Vorlagepflicht voraus. Eine solche kann sich nach Aufhebung der entsprechenden Regelungen im Hessischen Pressegesetz zur Vorlage von Pflichtexemplaren und Neuregelung dieser Materie im Rahmen des Hessischen Bibliotheksgesetzes vom 20. September 2010 (GVBL. I 2010, 295) allein aus \u00a7 4a HessBiblG ergeben. Danach sind alle Medienwerke, die der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht werden, in einfacher Ausfertigung und auf eigene Kosten der zust\u00e4ndigen Bibliothek abzuliefern, vgl. \u00a7 4a Abs. 1 bis 3 HessBiblG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4a Abs. 6 HessBiblG wird die Hessische Landesregierung erm\u00e4chtigt, durch den Erlass einer Rechtsverordnung unter anderem die Pflicht zur Ablieferung von Medienwerken zu regeln, wenn etwa f\u00fcr deren Sicherung und Nutzbarmachung kein \u00f6ffentliches Interesse besteht, um so Unbilligkeiten zu vermeiden.<\/p>\n<p>Von dieser Erm\u00e4chtigung hat die Hessische Landesregierung soweit ersichtlich bislang keinen Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Eine Anwendung der fr\u00fcheren Verordnung \u00fcber die Abgabe von Druckwerken vom 12. Dezember 1984 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese auf der zwischenzeitlich aufgehobenen gesetzlichen Grundlage des \u00a7 9 Abs. 2 des hessischen Gesetzes \u00fcber Freiheit und Recht der Presse (HPresseG) beruhte.<\/p>\n<p>Die danach hier allein anzuwendende Regelung des \u00a7 4a HessBiblG bezieht sich dabei auf die Regelung des \u00a7 4 des genannten Gesetzes, welcher in Absatz 2 den Aufgabenbereich der Hessischen Landesbibliotheken und damit auch der Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain der Beklagten regelt. In Abgrenzung zu den wissenschaftlichen Bibliotheken (vgl. \u00a7 3) und den \u00f6ffentlichen Bibliotheken (vgl. \u00a7 5 HessBiblG) wird darin die Aufgabe der Landesbibliotheken wie folgt definiert: Bibliotheken mit landesbibliothekarischen Aufgaben sammeln und erschlie\u00dfen Literatur und sonstige Medienwerke mit Bezug zum Land Hessen und seiner Geschichte und archivieren zur Sicherung des historischen Erbes die in erscheinenden Publikationen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall geht es bei dem vom Kl\u00e4ger herausgegebenen Werk \u201eDDR Chronik Band 9\u201c um eine Zusammenstellung statistischer Fu\u00dfballergebnisse aus der fr\u00fcheren DDR, wie das Gericht durch Vorlage des Exemplars in der m\u00fcndlichen Verhandlung ersehen konnte. Bei der Publikation \u201eS\u00fcdwest Almanach\u201c werden Fu\u00dfballstatistiken aus den Bundesl\u00e4ndern Rheinland-Pfalz und Saarland zusammengestellt. Bei der \u201eNord Chronik 1979-2006\u201c geht es nach Angaben des anwesenden Vorstandsmitglieds des Kl\u00e4gers um Fu\u00dfballergebnisse bzw. \u2013statistiken aus Niedersachsen und Schleswig-Holstein in dem benannten Zeitraum. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass diese Werke einen Bezug zum Lande h\u00e4tten, schon gar nicht zu dessen Geschichte, so dass deren Archivierung auch nicht zur Sicherung des historischen Erbes des Bundeslandes Hessen erforderlich erscheint.<\/p>\n<p>Liegt es nicht im Aufgabenbereich der Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain, die besagten und verfahrensgegenst\u00e4ndlichen drei Werke vom Kl\u00e4ger anzufordern und zu archivieren, so kann diese auch deren Vorlage nicht vom Kl\u00e4ger verlangen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00e4re eine solche Aufforderung unbillig im Sinne des \u00a7 4a Abs. 6 S. 1 HessBiblG, weil es hierf\u00fcr an einem \u00f6ffentlichen Interesse fehlt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der kl\u00e4gerische Verein seine Publikationen der Deutschen Nationalbibliothek zur Verf\u00fcgung stellt, so dass diese der Nachwelt erhalten bleiben. Ein dar\u00fcber hinausgehendes \u00f6ffentliches Interesse, auch im Lande Hessen Fu\u00dfballstatistiken aus Norddeutschland, Ostdeutschland oder Rheinland-Pfalz und Saarland in Hessen zu archivieren, ist nicht erkennbar und ergibt sich insbesondere nicht allein aus dem Umstand, dass der kl\u00e4gerische Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfte die Vorlagepflicht im vorliegenden Fall auch verfassungsrechtliche Grenzen \u00fcberschreiten. So ist eine Pflicht zur Ablieferung von Belegexemplaren im Hinblick auf die Eigentumsgarantie von Art. 14 GG nur dann verfassungsgem\u00e4\u00df, wenn die damit verbundene Verm\u00f6gensbelastung des Verlegers nicht wesentlich ins Gewicht f\u00e4llt; vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1981.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall d\u00fcrften die Druckkosten f\u00fcr den kl\u00e4gerischen Verein als Verleger seiner Fu\u00dfballstatistikpublikationen wesentlich ins Gewicht fallen. Geht man von Druckkosten von 20,&#8211; bis 25,&#8211; \u20ac je Exemplar aus, so ergeben sich bei durchschnittlich 8-10 Ver\u00f6ffentlichungen pro Jahr etwa 230,&#8211; \u20ac Druckkosten allein im Hinblick auf die Vorlage von Belegexemplaren. Nach Angabe des Kl\u00e4gervertreters in der m\u00fcndlichen Verhandlung werden die Druckkosten der Belegexemplare, die vom Kl\u00e4ger bereits der Deutschen Nationalbibliothek vorgelegt werden, von dieser in Form von Zusch\u00fcssen weitgehend erstattet, so dass wegen der von der Beklagten geltend gemachten Vorlagepflicht von einer Belastung mit insgesamt durchschnittlich etwa 230,&#8211; \u20ac pro Jahr zu rechnen ist.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers im Verwaltungsverfahren ist hierbei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Verein keineswegs alle hergestellten Brosch\u00fcren auch verkauft, zudem gibt er an die bei der Herstellung mitwirkenden Vereinsmitglieder Belegexemplare kostenlos ab. Die Druckkosten werden demnach von dem gemeinn\u00fctzigen Verein durch die von den knapp 400 Mitgliedern entrichteten Mitgliedsbeitr\u00e4ge in erheblichem Ma\u00dfe mit- bzw. vorfinanziert.<\/p>\n<p>Zudem ist kein kommerzielles Interesse des Vereins erkennbar, ein solches w\u00e4re wohl auch nicht realistisch.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund fallen die Kosten f\u00fcr die Herstellung von Belegexemplaren f\u00fcr den gemeinn\u00fctzigen Verein in Anbetracht seiner niedrigen Auflage wesentlich ins Gewicht, was von der Beklagten hier nicht angemessen ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p>Ist der kl\u00e4gerische Verein danach nicht verpflichtet, Belegexemplare vorzulegen, kommt auch eine Bezuschussung derselben durch den Beklagten nicht in Betracht, da es hierf\u00fcr an einem \u00f6ffentlichen Interesse fehlt.<\/p>\n<p>Die Klage ist daher abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kostenfolge ergibt sich aus \u00a7 155 Abs. 4 VwGO, weil der Streit um die Vorlage der besagten Werke ebenso wie der sich daran anschlie\u00dfende und verfahrensgegenst\u00e4ndliche Verwaltungsrechtsstreit um die Bezuschussung der Druckkosten von der Beklagten verschuldet ist.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p><strong>B E S C H L U S S<\/strong><\/p>\n<p>Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 67,53 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>G R \u00dc N D E :<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Festsetzung des Streitwertes hat die Kammer den Gesamtbetrag der hier geltend gemachten Herstellungskosten der drei verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Werke gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Wiesbaden Entscheidungsdatum: 28.05.2015 Aktenzeichen: 4 K 982\/12.WI Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einem gemeinn\u00fctzigen Verein gegen die beklagte Hochschul- und Landesbibliothek Rhein-Main wird \u00fcber die Abgabe von Pflichtexemplaren verhandelt. Die Hochschul- und Landesbibliothek hatte 2007 den Verein aufgefordert, Belegexemplare seiner selbstgedruckten Fu\u00dfballstatistiken einzureichen. 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