{"id":3971,"date":"2013-09-12T00:18:44","date_gmt":"2013-09-11T22:18:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3971"},"modified":"2022-09-06T22:13:58","modified_gmt":"2022-09-06T21:13:58","slug":"keine-sonntagsarbeit-in-hessen-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3971","title":{"rendered":"Keine Sonntagsarbeit in Hessen I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgerichtshof Hessen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 12.09.2013<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/647181.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" class=\"liexternal\">8 C 1776\/12.N<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Das Arbeitszeitgesetz erlaubt den Bundesl\u00e4ndern, Ausnahmen vom grunds\u00e4tzlichen Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen zu regeln. So auch in Hessen, das eine Rechtsverordnung erlie\u00df, in dem die Regelung von Sonn- und Feiertagsarbeit einzelner Institutionen geregelt wurde. Gegen diese Verordnung gingen nun die Gewerkschaft Verdi und zwei s\u00fcdhessische Dekanate der evangelischen Kirche vor. Der VGH erkl\u00e4rte die Rechtsverordnung f\u00fcr unwirksam. Speziell f\u00fcr Bibliotheken galt die Regelung einer Sonn- und Feiertagsarbeit von sechs Stunden ab 13 Uhr. Der VGH untersagt diese Arbeit, da die vom Land geregelten Ausnahmen nur zur \u201eVermeidung erheblicher Sch\u00e4den\u201c getroffen werden d\u00fcrfen. Bei Bibliotheken sei keine Schutzma\u00dfnahme notwendig, da f\u00fcr Kunden nur geringf\u00fcgige Nachteile bei einer Schlie\u00dfung an Sonn- und Feiertagen auftreten w\u00fcrden. Der VGH hat die Revision zugelassen.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VGH Hessen vom 12.09.2013, Az: 8 C 1776\/12.N<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3978\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" class=\"liinternal\">BVerwG vom 26.11.2014, Az: 6 CN 1\/13<\/a><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Gewerkschaften k\u00f6nnen sich aufgrund ihrer Grundrechte aus Art. 9 Abs. 1 und 3 GG auf den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) i.V.m. Art. 140 GG berufen und daraus eine Antragsbefugnis f\u00fcr Normenkontrollantr\u00e4ge gegen untergesetzliche Rechtsnormen herleiten, die eine zus\u00e4tzliche Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Gleiche Schutzrechte haben Dekanate der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau; sie sind juristische Personen, als solche im verwaltungsrechtlichen Normenkontrollverfahren gem. \u00a7 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenf\u00e4hig und gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i.V.m. Art. 139 WRV und Art. 140 GG antragsbefugt.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Aufgrund der Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7 13 Abs. 1 und 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) k\u00f6nnen die Landesregierungen keine dem Bundesgesetzgeber vorbehaltenen wesentlichen Grundentscheidungen treffen. Deshalb sind die in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 9 der hessischen Bedarfsgewerbeverordnung (BedGewV) geregelten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit unwirksam (betrifft Getr\u00e4nkeindustrie und -gro\u00dfhandel, Eisfabriken und Gro\u00dfhandel sowie Callcenter).<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Das gesetzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsbesch\u00e4ftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat weder bei Videotheken und \u00f6ffentlichen Bibliotheken noch bei Lotto- und Totogesellschaften erhebliche Sch\u00e4den i.S.d. \u00a7 13 Abs. 1 ArbZG zur Folge. Deshalb sind die in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 und 10 BedGewV geregelten Ausnahmen von diesem Verbot unwirksam.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Im Buchmachergewerbe d\u00fcrften allenfalls die den zertifizierten oder konzessionierten Buchmachern vorbehaltenen Abschl\u00fcsse und Vermittlungen von Pferdewetten ausschlie\u00dflich an Sonn- und Feiertagen m\u00f6glich sein, da jeweils erst an den Renntagen das Teilnehmerfeld feststeht. Da die diesen Gewerbezweig betreffende Ausnahmeregelung in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV nicht auf die Annahme von Pferdewetten beschr\u00e4nkt ist und wegen ihrer tatbestandlichen Weite ihre Auswirkungen nicht absch\u00e4tzbar sind, ist sie ebenfalls unwirksam.(Rn.74)<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 8, 9 und 10 der Verordnung \u00fcber die Zulassung der Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung &#8211; BedGewV -) vom 12. Oktober 2011 (GVBl. I Seite 664) getroffenen Ausnahmeregelungen sind unwirksam.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Antragsteller halten einige Bestimmungen der am 2. November 2011 in Kraft getretenen Verordnung \u00fcber die Zulassung der Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung &#8211; BedGewV -) vom 12. Oktober 2011 (GVBl. I Seite 664) f\u00fcr verfassungswidrig und begehren, diese Bestimmungen f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>\u00a7 1 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e<strong>(1)<\/strong> Abweichend von \u00a7 9 des Arbeitszeitgesetzes d\u00fcrfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen besch\u00e4ftigt werden, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>1.<\/strong> in Videotheken und \u00f6ffentlichen Bibliotheken im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 des Hessischen Bibliotheksgesetzes vom 20. September 2010 (GVBl. I S. 295) ab 13 Uhr f\u00fcr bis zu sechs Stunden,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>2.<\/strong> im Bestattungsgewerbe,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>3.<\/strong> in Garagen und Parkh\u00e4usern,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>4<\/strong>. in<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>a)<\/strong> Brauereien,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>b)<\/strong> Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getr\u00e4nken oder Schaumwein sowie<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong>c)<\/strong> in Betrieben des Gro\u00dfhandels, die die Erzeugnisse der in Buchst. a und b genannten Betriebe vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft jeweils vom 1. April bis 31. Oktober f\u00fcr bis zu acht Stunden,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>5.<\/strong> in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis und Betrieben des Gro\u00dfhan- dels, die deren Erzeugnisse vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober f\u00fcr bis zu acht Stunden,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>6.<\/strong> im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von H\u00e4usern und Wohnungen f\u00fcr bis zu sechs Stunden,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>7.<\/strong> in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter f\u00fcr bis zu sechs Stunden,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>8.<\/strong> im Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten f\u00fcr Veranstaltungen f\u00fcr bis zu sechs Stunden,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>9.<\/strong> in Dienstleistungsunternehmen mit der Entgegennahme von Auftr\u00e4gen, der Auskunftserteilung und der Beratung per Telekommunikation,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>10.<\/strong> in Lotto- und Totogesellschaften mit der elektronischen Gesch\u00e4ftsabwicklung f\u00fcr bis zu acht Stunden.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 9 gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach Abs. 1 Nr. 9 ist der Aufsichtsbeh\u00f6rde vor der erstmaligen Besch\u00e4ftigung anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere enthalten:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>1.<\/strong> Angaben zur Notwendigkeit der Arbeiten,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>2.<\/strong> die Zahl der Besch\u00e4ftigten und<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>3.<\/strong> die Arbeitszeiten der Besch\u00e4ftigten an Sonn- und Feiertagen.<\/p>\n<p>Wesentliche Ver\u00e4nderungen sind anzuzeigen.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz ihres Bevollm\u00e4chtigten vom 27. August 2012, der am 3. September 2012 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Antragstellerin zu 1. den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit Schriftsatz ihres Bevollm\u00e4chtigten vom 22. Oktober 2012, der am 29. Oktober 2012 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, sind die Antragsteller zu 2. und 3. diesem Antrag beigetreten.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin zu 1. macht geltend, sie sei als Gewerkschaft mit 168.000 Mitgliedern in Hessen, von denen 6.700 in Dienstleistungsunternehmen t\u00e4tig seien, antragsbefugt, da sie geltend machen k\u00f6nne, durch die angegriffene Verordnung oder deren Anwendung in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte k\u00f6nne sie sich auf den Sonntagsschutz gem\u00e4\u00df Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) berufen, da dieser verfassungsrechtliche Schutz auch die sich aus den Grundrechten &#8211; hier Art. 9 Abs. 1 und 3 GG &#8211; ergebenen Schutzpflichten des Staates konkretisiere. Der Sonntagsschutz aus Art. 139 WRV diene nach dieser Rechtsprechung nicht nur der Religionsfreiheit, sondern auch der Verwirklichung anderer Grundrechte, insbesondere der Vereinigungsfreiheit. Da sich Tr\u00e4ger der durch den Sonntagsschutz konkretisierten Grundrechte zur Begr\u00fcndung der Beschwerdebefugnis im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auf Art. 139 WRV berufen k\u00f6nnten, stehe ihnen auch die Antragsbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu. Die Vereinigungsfreiheit sei auch durch die von ihr f\u00fcr verfassungswidrig gehaltenen Grundrechte konkret tangiert. Die koalitionsm\u00e4\u00dfige Bet\u00e4tigung nach Art. 9 Abs. 3 GG sei nicht auf einen Kernbereich beschr\u00e4nkt, sondern erfasse s\u00e4mtliche koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere auch die Organisation von Streiks, Demonstrationen und \u00e4hnlichen Ma\u00dfnahmen. F\u00fcr eine Vielzahl derartiger koalitionsspezifischer Bet\u00e4tigungen sei ein kollektiver freier Tag zwingende Voraussetzung. Dies komme auch schon darin zum Ausdruck, dass zahlreiche Veranstaltungen von Gewerkschaften und insbesondere Demonstrationen regelm\u00e4\u00dfig an Sonn- bzw. Feiertagen stattf\u00e4nden.<\/p>\n<p>Der Antragsteller zu 2., ein Zusammenschluss von 20 evangelischen Kirchengemeinden im Gebiet der Stadt D-Stadt, und der Antragsteller zu 3., der aus insgesamt 40 Kirchengemeinden im Odenwald mit rund 64.000 Gemeindemitgliedern besteht, leiten ihre Antragsbefugnis aus ihrer k\u00f6rperschaftlichen Organisation und ihrer durch kirchliches Recht begr\u00fcndeten Aufgabe her, die Gemeinden zu vernetzen und Kontakte nach au\u00dfen herzustellen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndetheit ihrer Antr\u00e4ge f\u00fchren die Antragsteller aus, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 8, 9 und 10 BedGewV seien schon deshalb ung\u00fcltig, weil die darin vorgesehene Lockerung der Sonn- und Feiertagsruhe entgegen der bundesgesetzlichen Erm\u00e4chtigung in \u00a7 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht zur Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den erforderlich sei und auch die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr eine Ausnahmeregelung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG nicht erf\u00fcllt seien. Danach zul\u00e4ssige Ausnahmen d\u00fcrften nicht das generelle Konzept und den Kernbereich der Sonn- und Feiertagsruhe gef\u00e4hrden. Eine Arbeit trotz des Sonn- und Feiertages sei daher nur im Interesse der Gew\u00e4hrleistung anderer Rechtsg\u00fcter mit gleich- oder h\u00f6herwertigem Verfassungsrang zul\u00e4ssig. F\u00fcr keine der beanstandenden Ausnahmeregelungen bestehe das nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 a ArbZG erforderliche besonders hervortretende Bed\u00fcrfnis der Bev\u00f6lkerung f\u00fcr eine t\u00e4gliche oder an diesem Tag erfolgende Bedarfsbefriedigung. Dieses besondere Bed\u00fcrfnis k\u00f6nne nicht schon dann angenommen werden, wenn die Bev\u00f6lkerung ein vorhandenes Angebot an Sonn- und Feiertagen begr\u00fc\u00dfen und nutzen w\u00fcrde. Vielmehr m\u00fcsse von der Mehrheit der Bev\u00f6lkerung bzw. von einem wesentlichen Teil der Bev\u00f6lkerung bei Fehlen eines entsprechenden Angebots ein echter Mangel empfunden werden, was in der Rechtsprechung z. B. f\u00fcr die Versorgung mit aktuellen Presseerzeugnissen anerkannt worden ist. Damit seien die von den Antragstellern beanstandeten Ausnahmeregelungen nicht vergleichbar. Dies wird f\u00fcr die einzelnen beanstandeten Ausnahmeregelungen n\u00e4her ausgef\u00fchrt; insoweit und wegen der Ausf\u00fchrungen zu ger\u00fcgten Abw\u00e4gungsm\u00e4ngeln wird wegen der Einzelheiten auf die Seiten 17 ff. der Antragsschrift vom 27. August 2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die Antragsteller beantragen,<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 8, 9 und 10 BedGewV vom 12. Oktober 2011 (GVBl. I S. 664) f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Der Antragsgegner beantragt,<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er h\u00e4lt den Antrag der Antragstellerin zu 1. f\u00fcr unzul\u00e4ssig und ist der Auffassung, s\u00e4mtliche Antr\u00e4ge seien jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Antragstellerin zu 1. fehle sowohl die Antragsbefugnis als auch ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr ihren Normenkontrollantrag. Angesichts der im Arbeitszeitgesetz selbst geregelten zahlreichen Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot k\u00f6nne sie wegen der geringen Zahl der von den angefochtenen Verordnungsbestimmungen betroffenen Besch\u00e4ftigten nicht mit dem Argument geh\u00f6rt werden, organisierte oder nichtorganisierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer k\u00f6nnten wegen der Verhinderung infolge Sonn- und Feiertagsarbeit nicht an ihren Veranstaltungen teilnehmen. Es obliege der Antragstellerin zu 1. selbst, ihre Veranstaltungen so zu terminieren, dass es auch dem durch Sonn- und Feiertagsarbeit betroffenen Kreis von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern m\u00f6glich sei, an ihren Veranstaltungen teilzunehmen. Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehle der Antragstellerin zu 1., weil sie nicht konkret dargelegt habe, welche Veranstaltungen sie in Zukunft so terminieren wolle, dass sie mit den in der Bedarfsgewerbeverordnung geregelten Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot in Konflikt gerieten. Wegen der zahlreichen Ausnahmen von diesem Verbot, die bereits im Arbeitszeitgesetz selbst geregelt seien, sei nicht erkennbar, welche rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Vorteile eine Ung\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung in Bezug auf die angefochtenen Verordnungsbestimmungen f\u00fcr die Antragstellerin zu 1. bringen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Normenkontrollantr\u00e4ge aller Antragsteller seien jedenfalls unbegr\u00fcndet, da die angegriffene Verordnung sich im Rahmen der Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7 13 Abs. 2 ArbZG halte, in einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren zustande gekommen sei und die angegriffenen Bestimmungen in \u00a7 1 Abs. 1 BedGewV mit h\u00f6herrangigem Recht vereinbar und materiell rechtm\u00e4\u00dfig seien. Mit dem Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes im Jahr 1994 seien f\u00fcr einzelne Wirtschaftszweige Ausnahmen vom Besch\u00e4ftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen nicht mehr im selben Umfang wie nach fr\u00fcherer Rechtslage m\u00f6glich. Zwar seien durch das Arbeitszeitgesetz wesentliche Regelungsgegenst\u00e4nde aus \u00a7 105e GewO in den Katalog des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 &#8211; 16 ArbZG \u00fcbernommen worden, so dass in den dort genannten Bereichen Sonn- und Feiertagsarbeit kraft Gesetzes auch ohne Erteilung von Einzelausnahmen m\u00f6glich sei. Dieser Katalog sei jedoch nicht abschlie\u00dfend und ber\u00fccksichtige insbesondere nicht die \u00c4nderung des Wirtschafts- und Arbeitslebens aufgrund der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie einschlie\u00dflich des damit einhergehenden Wandels gesellschaftlicher Verh\u00e4ltnisse und Wertvorstellungen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehe f\u00fcr die Bereitstellung einiger Dienst- und Versorgungsleistungen, die nicht von \u00a7 10 ArbZG erfasst sind, ein anzuerkennender Bedarf in der Bev\u00f6lkerung an Sonn- und Feiertagen, so dass erg\u00e4nzende Ausnahmeregelungen erforderlich gewesen seien, die der Antragsgegner im Verordnungswege unter Anwendung des \u201eihm zustehenden gesetzlichen Beurteilungsspielraums\u201c geregelt habe. Dabei habe der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht einen von den L\u00e4ndern erarbeiteten Musterentwurf f\u00fcr eine Verordnung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 a ArbZG blind \u00fcbernommen, sondern eine umfassende Abw\u00e4gung hinsichtlich der einzelnen in die Verordnung aufzunehmenden Tatbest\u00e4nde vorgenommen, indem er sich daran orientiert habe, dass zum einen der Ausnahmenkatalog des \u00a7 10 ArbZG dem sogenannten Bed\u00fcrfnisgewerbe nicht gerecht werde und sich zum anderen seit Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes ganz gravierende Ver\u00e4nderungen des Freizeit- und Verbraucherverhaltens der Bev\u00f6lkerung sowie der Rahmenbedingungen der \u00f6konomischen Verh\u00e4ltnisse ergeben h\u00e4tten. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen gewesen, dass vor Erlass der Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung einem anzuerkennenden Bedarf der Bev\u00f6lkerung an bestimmten Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen nur durch Erteilung von Duldungen oder Ausnahmegenehmigungen auf zweifelhafter Rechtsgrundlage habe entsprochen werden k\u00f6nnen. Da fast alle anderen Bundesl\u00e4nder bereits \u00e4hnliche Tatbest\u00e4nde regelnde Bedarfsgewerbeverordnungen erlassen h\u00e4tten, sei bei der Vorbereitung der angegriffenen Bedarfsgewerbeverordnung insbesondere die \u00dcberlegung einzubeziehen gewesen, Sch\u00e4den in Gestalt von Wettbewerbsnachteilen f\u00fcr die hessische Wirtschaft abzubauen und zu vermeiden.<\/p>\n<p>Vor Erlass der Bedarfsgewerbeverordnung habe eine Verb\u00e4ndeanh\u00f6rung stattgefunden, an der auch die Antragstellerin zu 1. und der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung beteiligt worden seien und deren Ergebnisse in die Abw\u00e4gung des Antragsgegners eingeflossen seien. Die Antragsteller ber\u00fccksichtigten nicht hinreichend, dass dem Gebot des Sonn- und Feiertagsschutzes auch mit \u00a7 1 Abs. 1 BedGewV dadurch Rechnung getragen worden sei, dass Arbeitnehmer in den genannten Bereichen an Sonn- und Feiertagen nur besch\u00e4ftigt werden k\u00f6nnten, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten. Durch \u00a7 1 Abs. 2 BedGewV sei hinsichtlich einiger Ausnahmen vom Arbeitsverbot an Feiertagen der besondere Schutz der sog. hohen Feiertage gew\u00e4hrleistet worden. F\u00fcr einige Bereiche seien die Ausnahmeregelungen auf wenige Stunden an Sonn- und Feiertagen begrenzt worden.<\/p>\n<p>Wegen des Vorbringens des Antragsgegners zu den einzelnen vorgesehen Besch\u00e4ftigungsbeschr\u00e4nkungen und zu den von den Antragstellern angegriffenen Ausnahmetatbest\u00e4nden im Einzelnen wird auf die Antragserwiderung der Bevollm\u00e4chtigten des Antragsgegners vom 10. Januar 2013 (Bd. I Bl. 105 ff. GA) und die diesem Schriftsatz als Anlage beigef\u00fcgte Vergleichstabelle zum Ergebnis der durchgef\u00fchrten Verb\u00e4ndeanh\u00f6rung (Bd. I Bl. 135 ff. GA) sowie auf den Schriftsatz der Bevollm\u00e4chtigten des Antragsgegners vom 27. August 2013 (Bd. II Bl. 214 ff. GA) und auf die mit diesem Schriftsatz vorgelegten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Antragsteller sind mit Schriftsatz ihrer Bevollm\u00e4chtigten vom 28. Februar 2013 (Bd. I Bl. 148 ff. GA), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, den Zweifeln des Antragsgegners an der Zul\u00e4ssigkeit des Normenkontrollantrags der Antragstellerin zu 1. und seinen Ausf\u00fchrungen zur Begr\u00fcndetheit der Antr\u00e4ge aller Antragsteller entgegengetreten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Normenkontrollantr\u00e4ge sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. \u00a7 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausf\u00fchrung der VwGO (HessAGVwGO). Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in Normenkontrollverfahren nach \u00a7 47 VwGO \u00fcber die G\u00fcltigkeit im Rang unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannt sind. Die angegriffene Verordnung ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsnorm.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin zu 1. ist als Vereinigung i. S. d. \u00a7 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenf\u00e4hig, weil ihr ein Recht zustehen kann, insbesondere die Rechte auf Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 und 3 GG).<\/p>\n<p>Die Antragstellerin zu 1. ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners antragsbefugt, weil sie geltend macht, durch die angegriffenen Rechtsvorschriften oder deren Anwendung in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden (\u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zu Recht vertritt sie unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 \u2013 1 BvR 2857\/07 und 1 BvR 2858\/07 \u2013 (BVerfGE 125, 39; juris) die Auffassung, durch die angegriffene Verordnung in ihrem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 140 GG und Art. 139 WRV verletzt zu werden. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Grundrechtsschutz sich nicht in seinem klassischen Gehalt als subjektives Abwehrrecht ersch\u00f6pfe, sondern aus den Grundrechten vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates f\u00fcr das gesch\u00fctzte Rechtsgut abzuleiten sei (Rn. 134). Art. 139 WRV sei ein religi\u00f6ser, in der christlichen Tradition wurzelnder Gehalt eigen, der mit einer dezidiert sozialen, weltlich-neutral ausgerichteten Zwecksetzung einhergehe (juris Rn. 141). Zum einen kn\u00fcpfe er an die anerkannten religi\u00f6sen Feiertage in ihrer \u00fcberkommenen christlichen Bedeutung als arbeitsfreie Ruhetage an (Rn. 142). Gleichzeitig komme ihm aber auch die Aufgabe zu, Schutz vor einer weitgehenden \u00d6konomisierung des Menschen zu bieten. Mit der Gew\u00e4hrleistung rhythmisch wiederkehrender Tage der Arbeitsruhe konkretisiere Art. 139 WRV \u00fcberdies das Sozialstaatsprinzip. Die Sonn- und Feiertagsruhe f\u00f6rdere und sch\u00fctze daher nicht nur die Aus\u00fcbung der Religionsfreiheit. Die Arbeitsruhe diene vielmehr auch der psychischen und physischen Regeneration und damit der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit \u2013 Art. 2 Abs. 2 GG \u2013, dem Schutz von Ehe und Familie \u2013 Art. 6 Abs. 1 GG \u2013 sowie der effektiven Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Der Sonn- und Feiertagsgarantie k\u00f6nne schlie\u00dflich ein besonderer Bezug zur Menschenw\u00fcrde beigemessen werden, weil sie dem \u00f6konomischen Nutzendenken eine Grenze ziehe und dem Menschen um seiner selbst willen diene (BVerfG a.a.O., juris Rn. 141 ff.). Gleiches gilt nach Auffassung des Senats f\u00fcr die Anwendung des Art. 53 der Verfassung des Landes Hessen (HV), der mit Art. 139 WRV w\u00f6rtlich \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>Die soziale Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes und damit der generellen Arbeitsruhe im weltlichen Bereich resultiert wesentlich aus der synchronen Taktung des sozialen Lebens. Der zeitliche Gleichklang einer f\u00fcr alle regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsruhe ist daher ein grundlegendes Element f\u00fcr die Wahrnehmung der verschiedenen Formen sozialen Lebens und betrifft insbesondere Familien und gesellschaftliche Verb\u00e4nde. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist damit wesentlicher Bestandteil der Rahmenbedingungen des Wirkens politischer Parteien, der Gewerkschaften und sonstiger Vereinigungen. Insoweit kommt ihr wesentliche Bedeutung f\u00fcr die Gestaltung der Teilhabe im Alltag einer gelebten Demokratie zu (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 145).<\/p>\n<p>Davon ausgehend wird auch die Antragstellerin zu 1. durch die vom Antragsgegner mit der angegriffenen Verordnung festgesetzten Ausnahmen vom Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen in ihren Rechten ber\u00fchrt und m\u00f6glicherweise verletzt, weil die Sonntagsruhe auch dem Schutz ihrer Interessen dient.<\/p>\n<p>Der Antragstellerin zu 1. kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie berufe sich rechtsmissbr\u00e4uchlich auf eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 9 GG, weil sie ihre Betroffenheit von den angegriffenen Ausnahmebestimmungen umgehen k\u00f6nne, indem sie Kundgebungen und andere von ihr geplante Veranstaltungen so terminiere, dass von den angegriffenen Ausnahmeregelungen betroffene Arbeitnehmer daran teilnehmen k\u00f6nnten. Aufgrund ihrer von Art. 9 Abs. 1 und 3 S. 1 GG gesch\u00fctzten Vereinigungsfreiheit kann die Antragstellerin zu 1. im Rahmen ihres satzungsm\u00e4\u00dfigen Auftrags in plakativer und \u00f6ffentlichkeitswirksamer Form auf die aus ihrer Sicht negativen Auswirkungen der Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen hinweisen. Das mit der Vereinigungsfreiheit Hand in Hand gehende Grundrecht der Demonstrationsfreiheit gem. Art. 8 GG gew\u00e4hrleistet den Grundrechtstr\u00e4gern \u00fcberdies das Selbstbestimmungsrecht \u00fcber Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 \u2013 Brokdorf II \u2013 1 BvR 233\/81, 1 BvR 341\/81 \u2013, juris Rn. 61; S\u00e4chs. OVG, Beschluss vom 1. November 2010 \u2013 3 B 291\/10 \u2013, juris Rn. 22). Es liegt auf der Hand, dass von einer Gewerkschaft organisierte Demonstrationen und andere Veranstaltungen gegen die Zulassung verst\u00e4rkter Arbeitnehmerbesch\u00e4ftigung an Sonn- und Feiertagen bevorzugt in \u00f6rtlicher und zeitlicher N\u00e4he zu den beanstandeten Besch\u00e4ftigungen durchgef\u00fchrt werden, um der \u00d6ffentlichkeit zu zeigen, dass die kritisierten Missst\u00e4nde Realit\u00e4t sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Antragstellerin zu 1. auch ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr ihren Normenkontrollantrag, weil sie durch die beantragte Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung verschiedener Bestimmungen der Bedarfsgewerbeordnung konkrete Vorteile zumindest in tats\u00e4chlicher Hinsicht erlangen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es insoweit f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Normenkontrolle ma\u00dfgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Ist diese H\u00fcrde genommen, so ist regelm\u00e4\u00dfig auch von einem Rechtsschutzinteresse auszugehen, es sei denn, das Gericht m\u00fcsste in eine Normpr\u00fcfung eintreten, die f\u00fcr den Antragsteller im Ergebnis wertlos w\u00e4re (BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 \u2013 4 CN 3.01 \u2013 juris Rn. 10). Dies ist bei dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. schon deshalb nicht der Fall, weil ihr durch eine Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der von ihr beanstandeten Bestimmungen der Bedarfsgewerbeverordnung der personelle und sachliche Aufwand erspart bleibt, der sonst mit der Organisation und Durchf\u00fchrung von Kundgebungen und anderen Veranstaltungen gegen vermehrte Sonntagsarbeit verbunden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, angesichts der bereits durch den Bundesgesetzgeber selbst in \u00a7 10 Abs. 1 ArbZG zugelassenen Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit fielen die Auswirkungen der weiter gehenden Ausnahmen aufgrund der angegriffenen Verordnung statistisch nicht ins Gewicht. Zwar d\u00fcrften die personellen Auswirkungen bei einzelnen angegriffenen Ausnahmeregelungen \u2013 etwa \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 8 und 10 BedGewV (Buchmachergewerbe, Toto- und Lottogesellschaften ohne Annahmestellen) \u2013 tats\u00e4chlich statistisch gering sein. Bei anderen Ausnahmen \u2013 insbesondere nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 9 BedGewV (Getr\u00e4nkeindustrie und -gro\u00dfhandel, Speiseeisfabriken und entsprechender Gro\u00dfhandel, sog. Callcenter) zeigt aber schon die von der Landesregierung selbst f\u00fcr ihre Verordnung gegebene Begr\u00fcndung, auf die sp\u00e4ter noch n\u00e4her einzugehen ist, dass der Verordnungsgeber selbst hier mit erheblichen zahlenm\u00e4\u00dfigen Auswirkungen rechnet, vor allem bei dem boomenden Versandhandel per Internet, der sich inzwischen zu einer eigenen prosperierenden Handelsbranche entwickle.<\/p>\n<p>Auch die Normenkontrollantr\u00e4ge der Antragsteller zu 2. und 3. sind aus den schon dargestellten Gr\u00fcnden statthaft. Sie sind auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Mit der am 29. Oktober 2012 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Beitrittserkl\u00e4rung ihrer Bevollm\u00e4chtigten und der damit verbundenen Antragstellung haben auch sie die einj\u00e4hrige Antragsfrist nach Verk\u00fcndung der angegriffenen Verordnung am 1. November 2011 (GVBl. I S. 664) gewahrt. Ob die Dekanate damals innerkirchlich berechtigt und f\u00e4hig waren, diese Rechte vor einem staatlichen Gericht ohne die nach \u00a7 26 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 2 der Dekanatssynodalordnung (DSO) vom 26. November 2003 (ABl. 2004 S. 87, Abdruck Bd. I Bl. 166 ff. GA), zuletzt ge\u00e4ndert am 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38, 54) erforderliche Genehmigung der Kirchenleitung geltend zu machen, kann dahinstehen. Denn die erforderlichen Genehmigungen sind mit Schreiben der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 23. August 2013 (Bd. II Bl. 255 ff. GA) erteilt worden und machen die der Antragstellung zugrunde liegenden Beschl\u00fcsse beider Dekanatssynodalvorst\u00e4nde r\u00fcckwirkend wirksam (\u00a7 26 Abs. 3 DSO; \u00a7 184 Abs. 1 BGB analog).<\/p>\n<p>Die Antragsteller zu 2. und 3. sind als juristische Personen beteiligtenf\u00e4hig (\u00a7 61 Nr. 1 VwGO). Nach Art. 16 S. 1 der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (KO) in der Fassung vom 20. Februar 2010 (ABl. S. 118), ge\u00e4ndert am 23 November 2012 (ABl. 2013 S. 5, Abdruck Bd. I Bl. 163 ff. GA) bilden die Kirchengemeinden eines zusammenh\u00e4ngenden Gebiets das Dekanat, das Verantwortung f\u00fcr die kirchlichen Handlungsfelder in seinem Gebiet tr\u00e4gt (Art. 17 S. 3 KO). Nach Art. 1 Abs. 4 des Vertrags der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen vom 18. Februar 1960 (ratifiziert und ver\u00f6ffentlicht mit \u00a7 1 des Kirchengesetzes vom 26. April 1960, ABl. S. 41, sowie \u00a7 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1960, GVBl. S. 54) sind die Kirchen, die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verb\u00e4nde K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts. Mithin sind die antragstellenden Dekanate juristische Personen.<\/p>\n<p>Die Antragsbefugnis der beiden Dekanate (\u00a7 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) ergibt sich unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i.V.m. Art. 140 GG und Art. 139 WRV, da sie geltend machen, durch die angegriffenen Ausnahmeregelungen in ihrem Verantwortungsbereich selbst, gegenw\u00e4rtig und unmittelbar verletzt zu sein. Es erscheint m\u00f6glich, dass die Gottesdienste in den zu ihren Verb\u00e4nden geh\u00f6renden Kirchengemeinden und ihre eigenen religi\u00f6sen Aktivit\u00e4ten durch mit der Verordnung erlaubte Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen beeintr\u00e4chtigt werden. Auf Art. 53 HV braucht hier nicht gesondert eingegangen zu werden.<\/p>\n<p>Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Antragsteller zu 2. und 3. ergibt sich ohne Weiteres aus den schon erw\u00e4hnten m\u00f6glichen St\u00f6rungen der Gottesdienste der ihnen angeh\u00f6renden Kirchengemeinden, zumal einige der angegriffenen Ausnahmeregelungen nicht einmal den Schutz der Hauptgottesdienstzeiten gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Die Normenkontrollantr\u00e4ge sind auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zweifel am ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustandekommen der angegriffenen Verordnung sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 9 und 10 BedGewV sind jedoch insgesamt unwirksam, weil sie ohne hinreichende Erm\u00e4chtigungsgrundlage ergangen sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 BedGewV (Getr\u00e4nkeindustrie und -gro\u00dfhandel), \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 BedGewV (Fabriken f\u00fcr Roh- und Speiseeis sowie entsprechender Gro\u00dfhandel) und \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 9 BedGewV (Callcenter) gilt dies schon deshalb, weil der Verordnungsgeber hier auch die Antragsteller im grundrechtsrelevanten Bereich belastende wesentliche Grundentscheidungen getroffen hat, die nicht ihm zustehen, sondern dem (hier: Bundes-) Gesetzgeber vorbehalten sind (Jarass in: Jarass\/Pieroth, Grundgesetz, 12. Aufl. 2012, Rn. 44 ff. zu Art 20 m.w.N.). Nach der sog. Wesentlichkeitstheorie muss der parlamentarische Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf sie nicht anderen Normgebern \u00fcberlassen, insbesondere nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive (Jarass, a.a.O., Rn 47 f. m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 11. M\u00e4rz 2008 \u2013 1 BvR 2074\/05 u.a. \u2013 (BVerfGE 120, 378 = juris Rn. 93 ff.) ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201e \u2026Die Erm\u00e4chtigung zur automatisierten Kennzeichenerfassung muss den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigung gen\u00fcgen. Dem werden die angegriffenen Normen nicht gerecht.<\/p>\n<p>\u2026 Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass der demokratisch legitimierte Parlamentsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen \u00fcber Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsma\u00dfst\u00e4be vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchf\u00fchren k\u00f6nnen. Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene B\u00fcrger sich auf m\u00f6gliche belastende Ma\u00dfnahmen einstellen kann (vgl. BVerfGE 110, 33 &lt;52 ff.&gt;; 113, 348 &lt;375 ff.&gt;). Der Gesetzgeber hat Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, pr\u00e4zise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;359 f., 372&gt;; 110, 33 &lt;53&gt;; 113, 348 &lt;375&gt;; BVerfG, NJW 2007, S. 2464 &lt;2466&gt;).<\/p>\n<p>Das Bestimmtheitsgebot steht in enger Beziehung zum Parlamentsvorbehalt (vgl. BVerfGE 56, 1 &lt;13&gt;; 83, 130 &lt;152&gt;). Dieser soll sicherstellen, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der \u00d6ffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anh\u00e4lt, Notwendigkeit und Ausma\u00df von Grundrechtseingriffen in \u00f6ffentlicher Debatte zu kl\u00e4ren (vgl. BVerfGE 85, 386 &lt;403 f.&gt;; 108, 282 &lt;312&gt;). Die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Erm\u00e4chtigung richten sich nach der Art und Schwere des Eingriffs (vgl. BVerfGE 110, 33 &lt;55&gt;). Die Eingriffsgrundlage muss darum erkennen lassen, ob auch schwerwiegende Eingriffe zugelassen werden sollen. Wird die M\u00f6glichkeit derartiger Eingriffe nicht hinreichend deutlich ausgeschlossen, so muss die Erm\u00e4chtigung die besonderen Bestimmtheitsanforderungen wahren, die bei solchen Eingriffen zu stellen sind (vgl. BVerfGE 113, 348 &lt;377 f.&gt;; 115, 320 &lt;365 f.&gt;).<\/p>\n<p>Die gleiche Auffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht in st\u00e4ndiger Rechtsprechung und begrenzt dabei die Normsetzungsbefugnis des durch Gesetz erm\u00e4chtigten Verordnungsgebers im Normenkontrollverfahren. In seinem Urteil vom 3. Juli 2002 \u2013 6 CN 8.01 \u2013 (BVerwGE 116, 347 = juris Rn.31) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201e \u2026Aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem ( Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 GG) folgt, dass in einem Gesetz, durch das die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen erm\u00e4chtigt wird, Inhalt, Zweck und Ausma\u00df der erteilten Erm\u00e4chtigung bestimmt werden. Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende K\u00f6rperschaft nicht dadurch ent\u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive \u00fcbertr\u00e4gt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Erm\u00e4chtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem B\u00fcrger gegen\u00fcber zul\u00e4ssig sein soll. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit stellt die notwendige Erg\u00e4nzung und Konkretisierung des aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes dar. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, h\u00e4ngt von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensit\u00e4t der Ma\u00dfnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung ab (vgl. BVerfGE 58, 257, 277 f.; BVerwGE 110, 253, 255 f.).\u201c<\/p>\n<p>Bei den Ausnahmeregelungen in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4, 5, und 9 BedGewV handelt es sich um grundrechtsrelevante Grundentscheidungen im Sinne dieser Rechtsprechung. F\u00fcr weite Teile der Getr\u00e4nkeindustrie und Eisfabriken einschlie\u00dflich des zugeh\u00f6rigen Gro\u00dfhandels wird Sonn- und Feiertagsbesch\u00e4ftigung im Sommerhalbjahr bis zu acht Stunden freigegeben, so dass diese Tage hinsichtlich der m\u00f6glichen Arbeitszeit etwa zur H\u00e4lfte den Werktagen nahezu gleichgestellt werden (vgl. \u00a7 3 ArbZG). F\u00fcr Callcenter erfolgt die Freigabe ganzj\u00e4hrig und v\u00f6llig ohne Begrenzung der zul\u00e4ssigen Arbeitszeit. Von diesen Regelungen sind absehbar sehr viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen, wie sich auch der Begr\u00fcndung der Landesregierung f\u00fcr die Bedarfsgewerbeverordnung entnehmen l\u00e4sst (siehe dort S. 6 f., Bd. II Bl. 239 f. GA). Dies gilt vor allem f\u00fcr Callcenter, womit nach dieser Begr\u00fcndung Beratungs- und Auftragsdienste (\u201eOnlinedienste, E-Commerce, Reisebuchungen, Online-Banking, Informations- und Nachrichtenrecherche\u201c) gemeint sind (a.a.O., S. 7).<\/p>\n<p>Eine so weitgehende Freigabe der Arbeitnehmerbesch\u00e4ftigung an Sonn- und Feiertagen ist durch die Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 a, Abs. 2 S. 1 ArbZG nicht gedeckt und k\u00f6nnte nach der Wesentlichkeitstheorie auch gar nicht verfassungskonform an einen Verordnungsgeber delegiert werden. Zu dieser gestaffelten Verordnungserm\u00e4chtigung f\u00fcr die Landesregierungen ist in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung f\u00fcr ein Arbeitszeitrechtsgesetz vom 13. Oktober 1993 ausgef\u00fchrt (BT-Drs. 12\/5888, S. 30 zum damaligen Art. 1 \u00a7 12 Abs. 2 des Gesetzentwurfs):<\/p>\n<p>\u201eDie Landesregierungen sollen die M\u00f6glichkeit erhalten, eine Rechtsverordnung in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 2 a [wortgleich mit \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 a ArbZG] zu erlassen, soweit die Bundesregierung von ihrer Erm\u00e4chtigung nicht Gebrauch macht. Eine Landesverordnung kommt insbesondere dann in Frage, wenn das Regelungsbed\u00fcrfnis regionaler Art ist.\u201c<\/p>\n<p>Mit diesem Vorschlag hat die Bundesregierung mit nahezu gleicher Begr\u00fcndung an ihren Entwurf eines Arbeitszeitgesetzes vom 9. Januar 1985 angekn\u00fcpft (BT-Drs. 10\/2706, S. 21 zum damaligen \u00a7 9 des Gesetzentwurfs), das damals nicht verabschiedet wurde.<\/p>\n<p>Auch wenn der Text der gestaffelten Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7 13 Abs. 1 und 2 ArbZG die Reichweite der Regelungskompetenz der Landesregierungen nicht ausdr\u00fccklich begrenzt, gibt doch der Hinweis auf ein \u201eRegelungsbed\u00fcrfnis regionaler Art\u201c in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung einen Anhaltspunkt darauf, dass der Gesetzgeber \u2013 \u00e4hnlich wie bei der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1 und 2 GG) \u2013 landesrechtliche Regelungen nur da zulassen wollte, wo nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverh\u00e4ltnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesrechtliche Regelung erforderlich ist. Dass bei den meisten der inzwischen durch Bedarfsgewerbeverordnungen der Landesregierungen geregelten Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr bundeseinheitliche Rechtssetzung gesehen wurde, zeigt der Umstand, dass der L\u00e4nderausschuss f\u00fcr Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik schon 1996 \u2013 zwei Jahre nach Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes \u2013 einen Musterentwurf f\u00fcr Bedarfsgewerbeverordnungen erstellt hat, an dem sich die Landesregierungen seither orientiert haben (vgl. das vom Antragsgegner vorgelegte Redemanuskript von Herrn Sozialminister Gr\u00fcttner vor dem Hessischen Landtag zur Initiative der LINKEN gegen eine Ausweitung der Sonn- und Feiertagsarbeit, LT-Drs. 18\/4294; Bd. II Bl. 243 ff., S. 2 f.). Ob \u00a7 13 Abs. 1 und 2 ArbZG eine Kompetenz der Landesregierungen entnommen werden kann, anstelle der prim\u00e4r zust\u00e4ndigen Bundesregierung sukzessive nahezu bundeseinheitliche Ausnahmeregelungen zu schaffen, bleibt dahingestellt.<\/p>\n<p>Einer derart subsidi\u00e4r gestalteten Verordnungserm\u00e4chtigung kann jedenfalls nicht die ohnehin dem Gesetzgeber vorbehaltene Befugnis entnommen werden, Fragen grunds\u00e4tzlicher Art mit Grundrechtsbezug im Verordnungswege zu regeln. Dies gilt umso mehr, als dem Bundesgesetzgeber von Anfang an der allgemeinkundige Umstand bekannt war, dass die Getr\u00e4nkeindustrie und Eisfabriken sowie die entsprechenden Gro\u00dfhandelsunternehmen im Sommerhalbjahr bundesweit mit einer erh\u00f6hten Nachfrage insbesondere an Wochenenden zu rechnen haben. Dass er gleichwohl diese Bereiche nicht in den Ausnahmenkatalog des \u00a7 10 ArbZG aufgenommen hat, ist ein wichtiges Indiz daf\u00fcr, dass hier auch von Gesetzes wegen dem Schutz der Sonn- und Feiertage h\u00f6heres Gewicht beigemessen wird als den wirtschaftlichen Interessen dieser Gewerbebetriebe, die die Folgen des Arbeitsverbots an diesen gesch\u00fctzten Tagen bislang offensichtlich organisatorisch bew\u00e4ltigen konnten.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der Callcenter hat der Bundesgesetzgeber bislang keinen Handlungsbedarf f\u00fcr eine Liberalisierung des Arbeitszeitrechts gesehen, obwohl hierzu anl\u00e4sslich zahlreicher \u00c4nderungen des Arbeitszeitgesetzes \u2013 zuletzt durch Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868, 914) \u2013 Gelegenheit bestanden h\u00e4tte und hier seit Jahren in einer rechtlichen Grauzone aufgrund entsprechender Ausnahmeregelungen in Bedarfsgewerbeverordnungen anderer Bundesl\u00e4nder, m\u00f6glicherweise aber auch wegen der Duldung illegaler Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen durch die Gewerbeaufsicht eine bundesweit wirkende faktische Aush\u00f6hlung des Schutzgebots f\u00fcr diese Tage stattgefunden hatte. Die Frage, ob dem Druck der Wirtschaft und einer steigenden Zahl von Internetnutzern nachgegeben und diese Praxis dauerhaft legalisiert werden soll, ist wegen ihrer schwerwiegenden Bedeutung nicht nur f\u00fcr die Wahrnehmung der von den Antragstellern geltend gemachten Grundrechte, sondern auch f\u00fcr die Wettbewerbsstrukturen in vielen Wirtschaftszweigen nur durch den zust\u00e4ndigen (Bundes-) Gesetzgeber zu entscheiden, der aber offenbar bisher keinen Anlass f\u00fcr eine entsprechende Einschr\u00e4nkung des Schutzes von Sonn- und Feiertagen gesehen hat.<\/p>\n<p>Auch die Ausnahmeregelung in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 BedGewV f\u00fcr Videotheken und \u00f6ffentliche Bibliotheken h\u00e4lt der Senat f\u00fcr unwirksam.<\/p>\n<p>Zwar d\u00fcrfte hier keine Entscheidung von grundlegender Bedeutung im Sinne der Wesentlichkeitstheorie getroffen worden sein. Zum einen ist davon nur eine \u00fcberschaubare Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern betroffen, weil Videotheken angesichts der technischen M\u00f6glichkeiten mit relativ wenig Personal auskommen und \u00f6ffentliche Bibliotheken \u2013 in kommunaler oder kirchlicher Tr\u00e4gerschaft (\u00a7 5 Abs. 1 Hessisches Bibliotheksgesetz vom 20. September 2010, GVBl. I. S. 295) aus tariflichen Gr\u00fcnden bzw. wegen des Einsatzes ehrenamtlicher Kr\u00e4fte an Wochenenden kaum mit bezahltem Personal arbeiten. Zum anderen ist durch \u00c4nderungsgesetz vom 2. Februar 2010 (GVBl. I S.10) mit \u00a7 6 Abs. 2 Nr. 5 Hessisches Feiertagsgesetz die \u00d6ffnung von Videotheken und Bibliotheken an Sonn- und Feiertagen ab 13:00 Uhr erlaubt worden, wodurch der Landesgesetzgeber einen regionalen Bezug f\u00fcr die Ausnahmeregelung in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 BedGewV geschaffen hatte.<\/p>\n<p>Jedoch fehlt es insoweit offensichtlich an dem Tatbestandsmerkmal, dass die Ausnahmeregelung \u201ezur Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den\u201c getroffen sein muss (\u00a7 1 Abs. 1 und 2 S. 1 BedGewV). Zwar ist dem Antragsgegner einzur\u00e4umen, dass sowohl bei Videothekenbetreibern \u2013 in wirtschaftlicher Hinsicht durch Umsatzeinbu\u00dfen \u2013 als auch bei potentiellen Kunden bzw. Nutzern von Videotheken und \u00f6ffentlichen Bibliotheken \u2013 durch die entgangene M\u00f6glichkeiten bestimmter Freizeitgestaltungen \u2013 \u201eSch\u00e4den\u201c materieller bzw. immaterieller Art entstehen k\u00f6nnen, wenn diese Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht in Betrieb sind. Dass diese Sch\u00e4den \u201eerheblich\u201c sein sollen, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Denn Umsatzeinbu\u00dfen der Betreiber werden gro\u00dfenteils durch die Ersparnis von Aufwendungen f\u00fcr die Bezahlung der an Sonn- und Feiertagen eingesetzten Arbeitskr\u00e4fte und die Verlagerung der Nachfrage auf Werktage kompensiert. Die Nutzer der Einrichtungen k\u00f6nnen sich auf deren Schlie\u00dfung an Sonn- und Feiertagen durch eine geringf\u00fcgige Verhaltens\u00e4nderung einstellen, indem sie ihre Vorbereitungen f\u00fcr die Gestaltung dieser Tage \u2013 wie etwa beim Einkauf ben\u00f6tigter Lebensmittel \u2013 schon am Samstag oder einem anderen arbeitsfreien Tag treffen. Eine solche Verhaltens\u00e4nderung ist nicht \u201eerheblich\u201c, auch nicht f\u00fcr Berufspendler, die ihren Wochenendbedarf an Videoaufzeichnungen und Lesestoff am Ort ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit decken und beides zu Hause konsumieren k\u00f6nnen, so dass sie auf eine sonn- und feiert\u00e4gliche Betreuung am Wohnort nicht angewiesen sind. F\u00fcr Videotheken-Nutzer besteht au\u00dferdem die M\u00f6glichkeit, auf inhabergef\u00fchrte Betriebe auszuweichen, die an Sonn- und Feiertagen \u00f6ffnen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>In Bezug auf Pr\u00e4senzbibliotheken kommt hinzu, dass der (Bundes-) Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung f\u00fcr \u201ewissenschaftliche Pr\u00e4senzbibliotheken\u201c in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG zu erkennen gegeben hat, dass er nur die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG f\u00fcr wichtig genug h\u00e4lt, in diesem Bereich den grundrechtlich gew\u00e4hrleisteten Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe einzuschr\u00e4nken. Diese Einschr\u00e4nkung ist auch f\u00fcr Videotheken zu beachten, zumal dem Verordnungsgeber das vom Antragsgegner in Anspruch genommene \u201egesetzgeberische Ermessen\u201c nicht zusteht.<\/p>\n<p>Auch die in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 10 BedGewV getroffene Ausnahmeregelung \u201ein Toto- und Lottogesellschaften mit der elektronischen Gesch\u00e4ftsabwicklung f\u00fcr bis zu acht Stunden\u201c ist unwirksam.<\/p>\n<p>Zwar ist auch hier wohl keine dem Gesetzgeber vorbehaltene Grundsatzentscheidung getroffen worden, weil sich die Ausnahmeregelung auf eine \u00fcberschaubare Zahl von Besch\u00e4ftigten und sehr spezielle, weitgehend automatisierte Arbeitsvorg\u00e4nge bezieht.<\/p>\n<p>Jedoch fehlt es auch insoweit offensichtlich an dem Tatbestandsmerkmal, dass die Ausnahmeregelung \u201ezur Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den\u201c getroffen sein muss (\u00a7 1 Abs. 1 und 2 S. 1 BedGewV). In der Begr\u00fcndung der Landesregierung f\u00fcr die Bedarfsgewerbeverordnung wird die Erforderlichkeit dieser Ausnahmeregelung mit einem dringenden Bed\u00fcrfnis der Bev\u00f6lkerung f\u00fcr eine zeitnahe Auswertung von Toto- und Lottoergebnissen und der im Online-Verfahren bundesweit stattfindenden Spielvertragsabwicklung begr\u00fcndet (S. 8 der Begr\u00fcndung, Bd. II Bl. 241 GA). Weshalb mit einer um einen Tag verz\u00f6gerten Ermittlung von Gewinnern und Quoten und mit deren entsprechend sp\u00e4ter stattfindenden Benachrichtigung bzw. Ver\u00f6ffentlichung ein Schaden verbunden sein soll, der zudem erheblich sein m\u00fcsste, wird jedoch nicht begr\u00fcndet und ist auch nicht nachvollziehbar. Durch eine derartige Verz\u00f6gerung k\u00f6nnte allenfalls die Werbewirksamkeit der Ver\u00f6ffentlichung der Quoten leiden, was aber \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 kein erheblicher Schaden w\u00e4re. Denn die intensiven Werbema\u00dfnahmen der Toto- und Lottogesellschaften in Deutschland als Nutznie\u00dfer eines \u2013 derzeit durch eine Konzessionsregelung \u00fcberlagerten \u2013 staatlichen Sportwettenmonopols sind ohnehin unions- und verfassungsrechtlich h\u00f6chst problematisch und bed\u00fcrfen im Interesse einer koh\u00e4renten Bek\u00e4mpfung der Spielsucht dringend der \u00dcberpr\u00fcfung (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 \u2013 C-316\/07 u.a. \u2013, NVwZ 2010, 1409 = juris Rn. 103; BVerfG, Urteil vom 28. M\u00e4rz 2006 \u2013 1 BvR 1054\/01 -, BVerfGE 115, 276 = juris Rn 132 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 \u2013 8 C 13.09 \u2013, NVwZ 2011, 549 = juris Rn. 50 und 66 m.w.N.).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV, der im Buchmachergewerbe die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Annahme von Wetten f\u00fcr Veranstaltungen f\u00fcr bis zu sechs Stunden zul\u00e4sst, wegen nicht hinreichender Bestimmtheit von der Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 a, Abs. 2 S. 1 ArbZG nicht gedeckt und daher entgegen der Auffassung des Antragsgegners unwirksam.<\/p>\n<p>Auch insoweit hat der Verordnungsgeber zwar im Hinblick auf die geringe Zahl der betroffenen Arbeitskr\u00e4fte und die Besonderheiten dieses Gewerbes keine dem Gesetzgeber vorbehaltene Grundsatzentscheidung getroffen. In ihrer Begr\u00fcndung f\u00fcr die Bedarfsgewerbeverordnung hat die Landesregierung darauf hingewiesen, dass das Buchmachergewerbe ein Bestandteil der im \u00dcbrigen nicht gewerblichen, regelm\u00e4\u00dfig an Sonn- oder Feiertagen stattfindenden und durch \u00a7 10 ArbZG privilegierten Rennsportveranstaltungen sei (S. 7 der Begr\u00fcndung, Bd. II Bl. 240 GA). Gemeint waren hier aber offenbar nur Pferderennen, bei denen \u2013 anders als bei den Toto- und Lottogesellschaften \u2013 Wetten nicht an Werktagen angenommen werden k\u00f6nnen, weil erst am Veranstaltungstag feststeht, welche Pferde an den Rennen teilnehmen. Anders als bei den Toto- und Lottogesellschaften hat der Verordnungsgeber hier die aufschiebbare Auswertung der Wetten nicht in die Ausnahmeregelung einbezogen und mit einer Begrenzung auf sechs Stunden die an Sonn- und Feiertagen zul\u00e4ssige Besch\u00e4ftigungszeit recht deutlich von der gesetzlich zul\u00e4ssigen Arbeitszeit an Werktagen (\u00a7 3 ArbZG) abgesetzt, um dadurch dem Schutz der prinzipiellen Sonn- und Feiertagsruhe Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>Dass die Ausnahmeregelung in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV insoweit \u201ezur Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den\u201c getroffen worden ist und \u201ezur Befriedigung \u2026 an diesen Tagen besonders hervortretender Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung erforderlich ist (\u00a7 1 Abs. 1 und 2 S. 1 a BedGewV), ergibt sich daraus, dass Pferdewetten gar nicht mehr veranstaltet und angeboten werden k\u00f6nnten, wenn nicht die Wettannahme an den Veranstaltungstagen nach Bekanntwerden der Starterfelder erm\u00f6glicht w\u00fcrde.<\/p>\n<p>\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV kann nach Auffassung des Senats gleichwohl nicht als g\u00fcltige Ausnahmeregelung angesehen werden, weil sie nicht auf zertifizierte bzw. konzessionierte Buchmacher beschr\u00e4nkt ist, die ausschlie\u00dflich Pferdewetten abschlie\u00dfen und vermitteln d\u00fcrfen (Hahn in: Friauf, GewO, Stand: Juli 2013, Rn. 31 f. zu \u00a7 33 h GewO; vgl. auch \u00a7 27 Gl\u00fcckspielstaatsvertrag \u2013 Gl\u00fcStV \u2013). Auch der im Tatbestand der Vorschrift verwendete Begriff \u201eVeranstaltungen\u201c l\u00e4sst nicht erkennen, dass ausschlie\u00dflich die Annahme von Pferdewetten privilegiert werden soll. Vielmehr ist die Ausnahmeregelung auch auf Buchmacher anwendbar, die ihre T\u00e4tigkeit nach einer Gewerbeanmeldung ohne Erlaubnis aus\u00fcben k\u00f6nnen (He\u00df in: Friauf, a.a.O., Rn. 5 f. vor \u00a7 14 GewO m.w.N.) oder \u2013 soweit es sich um Gl\u00fccksspiele einschlie\u00dflich sonstiger Sportwetten handelt \u2013 mit einer Konzession nach \u00a7 4a Gl\u00fcStV Wetten auch auf andere Ereignisse als Sportveranstaltungen abschlie\u00dfen und vermitteln d\u00fcrfen, ohne dass jeweils vorhersehbar ist, dass diese Ereignisse ausschlie\u00dflich an Sonn- und Feiertagen stattfinden und Wetten darauf nur am Veranstaltungstag abgeschlossen werden k\u00f6nnen. Dadurch gewinnt die Ausnahmebestimmung zudem eine tatbestandliche Weite, die die Bef\u00fcrchtung begr\u00fcndet, dass der Verordnungsgeber (auch) seine oben beschriebene begrenzte Erm\u00e4chtigung \u00fcberschritten hat.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner als unterliegender Beteiligter zu tragen (\u00a7 154 Abs. 1 VwGO).<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten mit Abwendungsbefugnis des Antragsgegners f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren (\u00a7 167 Abs. 2 VwGO analog, 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (\u00a7 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach unwidersprochenem Vortrag der Antragstellerin zu 1. Ist das vorliegende Verfahren bundesweit das erste, in dem eine Bedarfsgewerbeverordnung einer Landesregierung der Normenkontrolle unterworfen wird.<\/p>\n<p><strong>Beschluss<\/strong><\/p>\n<p>Der Streitwert wird entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000,- \u20ac festgesetzt (NVwZ 2004, 1327; Nr. 35.5 Normenkontrolle), da die Antragsteller kein wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben (\u00a7 52 Abs. 2 GKG).<\/p>\n<p>Der Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7\u00a7 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgerichtshof Hessen Entscheidungsdatum: 12.09.2013 Aktenzeichen: 8 C 1776\/12.N Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Das Arbeitszeitgesetz erlaubt den Bundesl\u00e4ndern, Ausnahmen vom grunds\u00e4tzlichen Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen zu regeln. 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