{"id":3978,"date":"2014-11-26T00:26:24","date_gmt":"2014-11-25T22:26:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3978"},"modified":"2022-09-06T22:23:48","modified_gmt":"2022-09-06T21:23:48","slug":"keine-sonntagsarbeit-in-hessen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3978","title":{"rendered":"Keine Sonntagsarbeit in Hessen II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesverwaltungsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 26.11.2014<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.bverwg.de\/entscheidungen\/entscheidung.php?ent=261114U6CN1.13.0\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" class=\"liexternal\">6 CN 1\/13 <\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Das Bundesverwaltungsgericht best\u00e4tigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der eine hessische Rechtsverordnung unwirksam ist, die Bibliotheken die \u00d6ffnung an Sonn- und Feiertagen erlaubt hatte. Nach Ansicht des Gerichts sei die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nur zur Befriedigung t\u00e4glicher oder an diesem Tag besonders hervortretender Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung gestattet. Freizeitgestaltung gilt nicht als besonderes Bed\u00fcrfnis, da DVDs, Spiele und B\u00fccher f\u00fcr die Nutzung an Sonn- und Feiertagen vorausschauend schon an Werktagen ausgeliehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3971\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" class=\"liinternal\">VGH Hessen vom 12.09.2013, Az: 8 C 1776\/12.N<\/a><br \/>\n&#8211; BVerwG vom 26.11.2014, Az: 6 CN 1\/13<\/p>\n<p><strong>Weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.bverwg.de\/presse\/pressemitteilungen\/pressemitteilung.php?jahr=2014&amp;nr=69\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" class=\"liexternal\">Pressemitteilung des BVerwG vom 26.11.2014<\/a><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.taz.de\/Urteil-ueber-Sonntagsarbeit\/!5027635\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" class=\"liexternal\">taz vom 27.11.2014<\/a><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.rechtslupe.de\/wirtschaftsrecht\/sonntage-feiertage-und-die-hessische-bedarfsgewerbeverordnung-385643\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtslupe vom 28.11.2014<br \/>\n<\/a><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Eine Gewerkschaft ist nach \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt f\u00fcr einen Normenkontrollantrag gegen eine Rechtsverordnung, die in ihrem T\u00e4tigkeitsbereich gest\u00fctzt auf \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG eine Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zul\u00e4sst.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Der Vorbehalt des Gesetzes erfordert nicht, dass die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Getr\u00e4nkeindustrie, in Eisfabriken und im Gro\u00dfhandel mit deren Erzeugnissen sowie in Callcentern wegen der Wesentlichkeit dieser Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber, nicht aber auf der Grundlage der Erm\u00e4chtigung in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG durch den Verordnungsgeber zugelassen wird.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Videotheken und die nicht weiter eingegrenzte Besch\u00e4ftigung in Callcentern sind nicht im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG zur Befriedigung t\u00e4glicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung erforderlich, um erhebliche Sch\u00e4den zu vermeiden.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollantr\u00e4gen gegen Bestimmungen der Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Satz 1 ArbZG erlie\u00df die Hessische Landesregierung am 12. Oktober 2011 die Verordnung \u00fcber die Zulassung der Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung &#8211; BedGewV), die im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 1. November 2011 bekannt gemacht wurde (GVBl I S. 664). Die Verordnung regelt, dass abweichend von dem generellen Verbot des \u00a7 9 Abs. 1 ArbZG an Sonn- und Feiertagen in bestimmten Bereichen mit je unterschiedlichen zeitlichen Beschr\u00e4nkungen Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt werden d\u00fcrfen, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Zu diesen Bereichen geh\u00f6ren Videotheken und \u00f6ffentliche Bibliotheken (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 BedGewV), Brauereien, Betriebe zur Herstellung von alkoholfreien Getr\u00e4nken oder Schaumwein und Betriebe des Gro\u00dfhandels mit Erzeugnissen dieser Betriebe (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 BedGewV), Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis sowie Betriebe des Gro\u00dfhandels mit diesen Erzeugnissen (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 BedGewV), Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten f\u00fcr Veranstaltungen (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV), Dienstleistungsunternehmen mit der Entgegennahme von Auftr\u00e4gen, der Auskunftserteilung und der Beratung per Telekommunikation (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 9 BedGewV) sowie Lotto- und Totogesellschaften mit der elektronischen Gesch\u00e4ftsabwicklung (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 10 BedGewV).<\/p>\n<p>Die Antragstellerin zu 1, die ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, hat nach ihren Angaben in Hessen ca. 168 000 Mitglieder, von denen ca. 6 700 in Dienstleistungsunternehmen besch\u00e4ftigt sind. Der Antragsteller zu 2, das Evangelische Dekanat Darmstadt-Stadt, ist aus den 20 Evangelischen Kirchengemeinden im Gebiet der Stadt Darmstadt gebildet. Es geh\u00f6rt wie der Antragsteller zu 3, das Evangelische Dekanat Vorderer Odenwald, zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Der Antragsteller zu 3 ist aus insgesamt 40 Evangelischen Kirchengemeinden gebildet.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin zu 1 hat am 3. September 2012, die Antragsteller zu 2 und zu 3 haben am 29. Oktober 2012 beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantr\u00e4ge gegen die Bedarfsgewerbeverordnung eingereicht und beantragt, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 8, 9 und 10 BedGewV f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren. Die Antragsteller zu 2 und 3 haben Genehmigungen der Kirchenverwaltung der Landeskirche jeweils vom 23. August 2013 zur Erhebung der Klage im Verwaltungsstreitverfahren nachgereicht. Die Antragsteller haben geltend gemacht: Die Verordnung sei in dem angegriffenen Umfang rechtswidrig. Insoweit l\u00e4gen die Voraussetzungen f\u00fcr Ausnahmen nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG nicht vor. Die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern in diesen Bereichen diene nicht dazu, besondere Bed\u00fcrfnisse in einem wesentlichen Teil der Bev\u00f6lkerung zu decken, um dadurch erhebliche Sch\u00e4den zu vermeiden.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner ist den Normenkontrollantr\u00e4gen entgegengetreten und hat vorgetragen: Der Antrag der Antragstellerin zu 1 sei bereits unzul\u00e4ssig. Sie sei nicht antragsbefugt. Der Antrag sei unbegr\u00fcndet. Die angegriffenen Vorschriften der Verordnung dienten der Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den, die darin l\u00e4gen, dass Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung, namentlich solche der Freizeitgestaltung und der saisonalen Versorgung mit Eis und Getr\u00e4nken, nicht befriedigt w\u00fcrden. Er habe sich insbesondere daran orientiert, dass sich seit dem Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes das Freizeit- und Verbraucherverhalten der Bev\u00f6lkerung sowie die \u00f6konomischen Rahmenbedingungen gravierend ver\u00e4ndert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsgerichtshof hat durch das angefochtene Urteil die Ausnahmeregelungen in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 8, 9 und 10 BedGewV f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt: Die Normenkontrollantr\u00e4ge seien zul\u00e4ssig. Die Antragstellerin zu 1 k\u00f6nne geltend machen, durch die angegriffene Verordnung in ihrem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 139 WRV verletzt zu werden. Ob die Antragsteller zu 2 und zu 3 im Zeitpunkt ihrer Antragstellung berechtigt und f\u00e4hig gewesen seien, ihre Rechte vor einem staatlichen Gericht ohne die nach der Dekanatssynodalordnung erforderliche Genehmigung der Kirchenleitung geltend zu machen, k\u00f6nne offenbleiben, weil die Kirchenleitung die erforderlichen Genehmigungen nachtr\u00e4glich erteilt habe. Die Normenkontrollantr\u00e4ge seien begr\u00fcndet. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 BedGewV (Getr\u00e4nkeindustrie und -gro\u00dfhandel), \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 BedGewV (Fabriken f\u00fcr Roh- und Speiseeis sowie entsprechender Gro\u00dfhandel) und \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 9 BedGewV (Callcenter) seien ohne hinreichende Erm\u00e4chtigungsgrundlage ergangen. Der Verordnungsgeber habe hier im grundrechtsrelevanten Bereich wesentliche Grundentscheidungen getroffen, die nicht ihm zust\u00fcnden, sondern dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten seien. Die Ausnahme in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 BedGewV zugunsten von Videotheken und \u00f6ffentlichen Bibliotheken diene nicht der Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den. Die Nutzer dieser Einrichtungen k\u00f6nnten sich auf deren Schlie\u00dfung an Sonn- und Feiertagen einstellen, indem sie ihre Vorbereitungen f\u00fcr die Gestaltung dieser Tage schon am Samstag oder einem anderen arbeitsfreien Tag tr\u00e4fen. Auch die Ausnahme in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 10 BedGewV f\u00fcr Toto- und Lottogesellschaften diene nicht der Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den. W\u00fcrden Gewinner und Gewinnquoten um einen Tag verz\u00f6gert ermittelt und mitgeteilt, liege darin kein solcher Schaden. Die Ausnahme in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV zugunsten des Buchmachergewerbes sei nicht hinreichend bestimmt. Nach der Begr\u00fcndung f\u00fcr die Bedarfsgewerbeverordnung habe diese Ausnahme offenbar nur Pferderennen erfassen sollen. Die Regelung sei jedoch nicht auf zertifizierte bzw. konzessionierte Buchmacher beschr\u00e4nkt, die ausschlie\u00dflich Pferdewetten abschlie\u00dfen und vermitteln d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Antragsgegner sein Begehren weiter, die Normenkontrollantr\u00e4ge abzulehnen: Die Antr\u00e4ge seien unzul\u00e4ssig. Die Antragstellerin zu 1 sei nicht antragsbefugt. Es sei ausgeschlossen, dass sie durch die angegriffenen Vorschriften in eigenen Rechten, namentlich in ihrem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG, Art. 139 WRV verletzt werde. Der Sonn- und Feiertagsschutz nach diesen Bestimmungen sei nicht funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit angelegt. Den Antragstellern zu 2 und zu 3 fehle die Prozessf\u00fchrungsbefugnis. Ihnen seien kirchenrechtlich keine Aufgaben und damit korrespondierende Rechte zugewiesen, die sich auf den Sonntagsschutz bez\u00f6gen. Bis zum Ablauf der Antragsfrist habe keine f\u00fcr die Antragstellung erforderliche Genehmigung der Kirchenleitung vorgelegen. Eine Heilung dieses Mangels durch eine nachtr\u00e4gliche Genehmigung scheide aus. Das angefochtene Urteil sei nicht mit Gr\u00fcnden versehen, soweit der Verwaltungsgerichtshof angenommen habe, die Ausnahme zugunsten des Buchmachergewerbes in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV sei zu unbestimmt und deshalb unwirksam. Worin der Grund f\u00fcr die Unbestimmtheit liegen solle, sei nicht verst\u00e4ndlich. In der Sache habe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht angenommen, die Ausnahmen in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 9 BedGewV verstie\u00dfen gegen den Parlamentsvorbehalt. Der Gesetzgeber habe in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG alles Wesentliche f\u00fcr die Beantwortung der Frage geregelt, wann Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz in Betracht k\u00e4men. Die Ausnahmen zugunsten der Videotheken, \u00f6ffentlichen Bibliotheken und Lotto- und Totogesellschaften dienten der Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den f\u00fcr die Belange der Verbraucher.<\/p>\n<p>Die Antragsteller wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen, namentlich ihre Ausf\u00fchrungen zu ihrer Antragsbefugnis.<\/p>\n<p>Der Vertreter des Bundesinteresses hebt hervor: Der Verwaltungsgerichtshof \u00fcberdehne die Anforderungen, die sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes erg\u00e4ben. Der Gesetzgeber habe in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG alle abw\u00e4gungserheblichen Gesichtspunkte sowie deren generelle Gewichtung klar benannt und damit alles Wesentliche f\u00fcr die Zulassung weiterer Ausnahmen von dem grunds\u00e4tzlichen Verbot einer Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen selbst geregelt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision des Antragsgegners ist nur zum Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Versto\u00df gegen Bundesrecht die Normenkontrollantr\u00e4ge aller Antragsteller f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten. In der Sache ist das angefochtene Urteil mit Bundesrecht vereinbar, soweit der Verwaltungsgerichtshof \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 (Videotheken und \u00f6ffentliche Bibliotheken) sowie \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 10 BedGewV (Lotto- und Totogesellschaften) f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt hat. Das angefochtene Urteil verletzt aber Bundesrecht, soweit der Verwaltungsgerichtshof \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 BedGewV (Brauereien und Betriebe zur Herstellung von alkoholfreien Getr\u00e4nken oder Schaumwein sowie Betriebe des Gro\u00dfhandels), \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 BedGewV (Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis sowie Betriebe des Gro\u00dfhandels), \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV (Buchmachergewerbe) und \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 9 BedGewV (Dienstleistungsunternehmen zur Entgegennahme von Auftr\u00e4gen, Auskunftserteilung und Beratung per Telekommunikation &#8211; Callcenter) f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt hat. Hinsichtlich \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 9 BedGewV ist das Urteil jedoch aus anderen Gr\u00fcnden im Ergebnis richtig. Ob dies hinsichtlich \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BedGewV ebenfalls zutrifft, l\u00e4sst sich auf der Grundlage der bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen nicht beurteilen. Dagegen erweist sich das angefochtene Urteil hinsichtlich \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden im Ergebnis als richtig, ohne dass insoweit weitere tats\u00e4chliche Feststellungen erforderlich w\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Antr\u00e4ge sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Der Antragstellerin zu 1, der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, fehlt weder die Antragsbefugnis nach \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch das Rechtsschutzinteresse.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Die Antragstellerin kann geltend machen, durch die angegriffenen Bestimmungen der Bedarfsgewerbeverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Hierf\u00fcr reicht ihr Vortrag aus, dass diese Bestimmungen mit der Erm\u00e4chtigungsgrundlage in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170) nicht vereinbar sind. \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG ist auch den Interessen von Vereinen und Gewerkschaften zu dienen bestimmt. Die dort geregelten Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer Rechtsverordnung sind in diesem Sinne drittsch\u00fctzend. Die beg\u00fcnstigte Gewerkschaft kann sich darauf berufen, die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass der Rechtsverordnung h\u00e4tten nicht vorgelegen und die Verordnung versto\u00dfe dadurch gegen eine auch sie sch\u00fctzende Rechtsnorm.<\/p>\n<p>\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG konkretisiert mit den Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise besch\u00e4ftigt werden d\u00fcrfen, auf der Ebene des einfachen Rechts den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der sich f\u00fcr den Gesetzgeber aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV ergibt. Nach Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich gesch\u00fctzt. Die Gew\u00e4hrleistung von Tagen der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung ist auch darauf ausgerichtet, den Grundrechtsschutz zu st\u00e4rken; sie konkretisiert insofern die aus den jeweils einschl\u00e4gigen Grundrechten folgenden staatlichen Schutzpflichten (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 &#8211; 1 BvR 2857, 2858\/07 &#8211; BVerfGE 125, 39 &lt;80 f.&gt;). Der zeitliche Gleichklang einer f\u00fcr alle Bereiche regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsruhe ist ein grundlegendes Element f\u00fcr die Wahrnehmung der verschiedenen Formen sozialen Lebens. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist dabei auch f\u00fcr die Rahmenbedingungen des Wirkens der politischen Parteien, der Gewerkschaften und sonstiger Vereinigungen bedeutsam (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 a.a.O. S. 83). Der objektivrechtliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begr\u00fcndet ist (Art. 139 WRV), ist mithin auf die St\u00e4rkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Ma\u00dfe auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 a.a.O. S. 84). Mit der Gew\u00e4hrleistung rhythmisch wiederkehrender Tage der Arbeitsruhe f\u00f6rdert und sch\u00fctzt die Sonn- und Feiertagsgarantie dabei nicht nur die Aus\u00fcbung der Religionsfreiheit, sondern dient neben weiteren Grundrechten ebenso der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), auch in Gestalt der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), die sich so effektiver wahrnehmen lassen (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 a.a.O. S. 82)<\/p>\n<p>Rhythmisch wiederkehrende Tage der Arbeitsruhe und eine damit einhergehende regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsruhe f\u00fcr alle f\u00f6rdern und erleichtern die M\u00f6glichkeit des Einzelnen, sich in einem Verein oder einer Koalition zu gemeinsamem Tun zusammenzufinden. Spiegelbildlich wird zugleich die M\u00f6glichkeit der Vereinigung selbst gef\u00f6rdert und erleichtert, ihren Zweck zu verwirklichen, der gerade in der Organisation von gemeinschaftlich wahrzunehmenden Interessen besteht. Wenn der Vereinigung abgeleitet aus der Vereinigungsfreiheit eine Antragsbefugnis zugebilligt wird, wird ihr mithin, anders als der Antragsgegner meint, nicht etwa erlaubt, die Rechte ihrer Mitglieder als eigene wahrzunehmen. Sie nimmt vielmehr ein Recht wahr, das ihr selbst als Vereinigung zusteht.<\/p>\n<p>Zwar muss dar\u00fcber hinaus die Vereinigung oder die Gewerkschaft durch die angegriffene Rechtsnorm in ihrem T\u00e4tigkeitsbereich betroffen sein. Sie kann eine Rechtsnorm nicht angreifen, wenn deren Anwendung sich nicht negativ auf die Verwirklichung gerade ihrer Vereinigungsfreiheit auswirken kann. An dieser Einschr\u00e4nkung scheitert die Antragsbefugnis der Antragstellerin indes nicht. Die Bedarfsgewerbeverordnung gestaltet den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe im Dienstleistungsbereich aus, in dem die Antragstellerin t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Der Antragstellerin fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse.<\/p>\n<p>Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermeiden, dass die Gerichte in eine Normpr\u00fcfung eintreten m\u00fcssen, deren Ergebnis f\u00fcr den Antragsteller wertlos ist. Ma\u00dfgeblich ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerkl\u00e4rung der Norm seine Rechtsstellung verbessern kann (Urteil vom 23. April 2002 &#8211; BVerwG 4 CN 3.01 &#8211; Buchholz 310 \u00a7 47 VwGO Nr. 156). Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil mit der Nichtigerkl\u00e4rung der angegriffenen Normen ein Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin unterbliebe.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Auch die Antr\u00e4ge der Antragsteller zu 2 und zu 3, der Evangelischen Dekanate Darmstadt-Stadt und Vorderer Odenwald, sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Die Antragsteller zu 2 und zu 3 sind antragsbefugt. Sie k\u00f6nnen ebenfalls geltend machen, die angegriffenen Normen verstie\u00dfen gegen den auch f\u00fcr sie drittsch\u00fctzenden \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG, der auf der Ebene des einfachen Rechts den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag konkretisiert, der sich f\u00fcr sie aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ergibt.<\/p>\n<p>Entgegen den insoweit ge\u00e4u\u00dferten Zweifeln des Antragsgegners sind die Dekanate nicht blo\u00dfe \u00fcbergeordnete Verwaltungsinstanzen oder Dachverb\u00e4nde, die an dem eigentlichen religi\u00f6sen Auftrag nicht teilhaben. Sie sind vielmehr in ihrem Bereich Religionsgemeinschaften und Tr\u00e4ger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Nach Art. 17 der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kirchenordnung &#8211; KO) in der Fassung vom 20. Februar 2010, Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (ABl) 2010 S. 118, hat das Dekanat den Auftrag, das kirchliche Leben in der Region zu gestalten und so das Evangelium in seinem Bereich zu bezeugen. Es dient der Erf\u00fcllung gemeinsamer Aufgaben, der F\u00f6rderung der Zusammenarbeit und dem missionarischen Wirken in der Welt. Das Dekanat tr\u00e4gt Verantwortung f\u00fcr die Entwicklung der kirchlichen Handlungsfelder in seinem Gebiet und f\u00f6rdert neue kirchliche Arbeit in seinem Gebiet.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Die Antragsteller zu 2 und zu 3 sind nach \u00a7 61 Nr. 1 VwGO f\u00e4hig, am Verfahren beteiligt zu sein. Sie sind juristische Personen in der Gestalt von K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts.<\/p>\n<p>Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts festgestellt. Nach \u00a7 1 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Kirchen in Hessen vom 10. Juni 1960 (GVBl I S. 54) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 dieses Vertrages sind die Kirchen, die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verb\u00e4nde K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts. Nach Art. 16 Satz 1 KO werden die Dekanate aus den Kirchengemeinden eines zusammengeh\u00f6renden Gebietes gebildet. Hieraus hat der Verwaltungsgerichtshof geschlossen, dass die Dekanate K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind. An die Auslegung irrevisiblen Rechts durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht auch dann gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Satz 1 VwGO, \u00a7 560 ZPO gebunden, wenn das irrevisible Recht Normen der Verwaltungsprozessordnung erg\u00e4nzt, welche von Amts wegen zu pr\u00fcfende Sachurteilsvoraussetzungen regeln (Urteil vom 1. Juli 1988 &#8211; BVerwG 4 C 15.85 &#8211; Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69).<\/p>\n<p><strong>cc)<\/strong> Die Antragsteller zu 2 und zu 3 sind prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/p>\n<p>Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis setzt voraus, dass der Antragsteller prozessual berechtigt ist, im eigenen Namen (also nicht als Vertreter eines anderen) den von ihm geltend gemachten Anspruch alleine (als alleiniger potentieller Rechtsinhaber) geltend zu machen. Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis kann fehlen, wenn jemand ein Recht im eigenen Namen geltend macht, das nicht ihm oder ihm nur gemeinsam mit anderen zusteht.<\/p>\n<p>Die Antragsteller zu 2 und zu 3 sind befugt, \u00fcber das von ihnen behauptete Recht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG einen Prozess im eigenen Namen zu f\u00fchren. Daran \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass Beschl\u00fcsse des Dekanatssynodalvorstands \u00fcber die Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht nach \u00a7 26 Abs. 3 Buchst. b der Dekanatssynodalordnung (DSO) vom 26. November 2003 (ABl 2004, 87) der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung bed\u00fcrfen und erst mit deren Erteilung wirksam werden. Die Vorschrift beschr\u00e4nkt nicht die Befugnis des Dekanatssynodalvorstands, das Dekanat nach au\u00dfen wirksam zu vertreten. Diese Befugnis ist anderweit in \u00a7 24 DSO geregelt. Ebenso wie die weiteren Genehmigungsvorbehalte in \u00a7 26 Abs. 3 DSO r\u00e4umt die Vorschrift der Kirchenverwaltung als Aufsichtsbeh\u00f6rde ein Kontrollrecht bei als wichtig angesehenen Vorg\u00e4ngen ein. Sie betrifft damit nur die interne Willensbildung. Das gerichtlich geltend gemachte Recht steht aber weiterhin allein den Antragstellern zu. Dass ihre interne Willensbildung vor Antragstellung an einem Mangel litt, nimmt ihnen nicht die Prozessf\u00fchrungsbefugnis.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob eine Genehmigung, die erst nach Ablauf der Antragsfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erteilt wird, sich noch auf die Zul\u00e4ssigkeit des Antrags auswirken k\u00f6nnte oder ob dies ausgeschlossen ist, weil die Antragsfrist eine Ausschlussfrist ist.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Normenkontrollantr\u00e4ge sind begr\u00fcndet, soweit \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 BedGewV die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Videotheken und \u00f6ffentlichen Bibliotheken zul\u00e4sst. Insoweit ist die Verordnung von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG nicht gedeckt.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt dies allerdings (weder hier noch bei den weiteren Bestimmungen der Verordnung) nicht bereits daraus, dass \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG Ausnahmen nur f\u00fcr Betriebe zulasse, der Antragsgegner aber Ausnahmen f\u00fcr Bereiche zugelassen habe.<\/p>\n<p>\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG erm\u00e4chtigt zum Erlass einer Rechtsverordnung und damit zum Erlass genereller Regelungen. Der Verordnungsgeber soll nicht f\u00fcr einzelne konkrete Betriebe Ausnahmen zulassen, sondern muss die Betriebe nach Branchen oder T\u00e4tigkeitsfeldern abstrakt umschreiben. Wenn er dabei von \u201eBereichen\u201c spricht, weicht er mit dieser Wortwahl nicht von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage ab.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Jedoch liegen die Voraussetzungen der Erm\u00e4chtigung nicht vor. Nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Satz 1 ArbZG k\u00f6nnen die Landesregierungen \u00fcber die Ausnahmen in \u00a7 10 ArbZG hinaus durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von dem Verbot einer Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe f\u00fcr Betriebe zulassen, in denen eine solche Besch\u00e4ftigung zur Befriedigung t\u00e4glicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern in Videotheken und \u00f6ffentlichen Bibliotheken an Sonn- und Feiertagen ist nicht erforderlich, um an diesen Tagen besonders hervortretende Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung zu befriedigen und anderenfalls eintretende erhebliche Sch\u00e4den zu vermeiden.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen einerseits den Gr\u00fcnden, aus denen eine Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise zugelassen werden darf, und andererseits den Sch\u00e4den, deren Vermeidung die Zulassung einer Ausnahme dienen soll. Die Sch\u00e4den bestehen darin, dass Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung nur unzureichend befriedigt werden. Zu diesen Bed\u00fcrfnissen geh\u00f6ren auch solche, welche die M\u00f6glichkeit betreffen, die Freizeit an Sonn- und Feiertagen nach eigenen Vorstellungen zu nutzen. Wird die Freizeitgestaltung jedenfalls f\u00fcr beachtliche Teile der Bev\u00f6lkerung beeintr\u00e4chtigt, kann dies einen Schaden darstellen, zu dessen Vermeidung eine Ausnahme zugelassen werden kann. Dass von der Erm\u00e4chtigung (nur) zur Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den Gebrauch gemacht werden darf, steuert dabei ebenso wie die vorgeschriebene Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe die Anforderungen, die an Bedeutung und Gewicht des Bed\u00fcrfnisses zu stellen sind, dessen sonst unterbleibende Befriedigung die Zulassung einer Ausnahme vom Besch\u00e4ftigungsverbot rechtfertigen soll. Im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG \u201eerforderlich\u201c ist die Befriedigung t\u00e4glich oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung nur, wenn ihr Unterbleiben einen erheblichen Schaden darstellt. Insoweit hat der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Auswahl der Bed\u00fcrfnisse eingeschr\u00e4nkt, deren Befriedigung eine Ausnahme rechtfertigen soll.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung, die an Sonn- und Feiertagen besonders hervortreten, sind insbesondere solche, die der Freizeitgestaltung dienen. Der Schutz der Sonn- und Feiertage nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV ist nicht auf einen religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und Feiertage beschr\u00e4nkt. Die Regelung zielt in der s\u00e4kularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung auch auf die Verfolgung profaner Ziele wie die der pers\u00f6nlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. An den Sonn- und Feiertagen soll grunds\u00e4tzlich die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abh\u00e4ngiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werkt\u00e4glichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Die B\u00fcrger sollen sich an Sonn- und Feiertagen von der beruflichen T\u00e4tigkeit erholen und das tun k\u00f6nnen, was sie individuell f\u00fcr die Verwirklichung ihrer pers\u00f6nlichen Ziele und als Ausgleich f\u00fcr den Alltag als wichtig ansehen (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 a.a.O. S. 85 f.).<\/p>\n<p>Videotheken erm\u00f6glichen der Bev\u00f6lkerung, die Freizeit zu gestalten, indem sie Bildtr\u00e4ger, wie Videokassetten und DVD, aber auch Computerspiele vermieten. Sonn- und Feiertage bieten die n\u00f6tige Zeit und Mu\u00dfe, um sich Filme eigener Wahl, also unabh\u00e4ngig vom jeweiligen Angebot der Lichtspieltheater und des Fernsehens, anzusehen. Jedoch ist es nicht erforderlich, Videotheken auch an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten, damit dieses Bed\u00fcrfnis befriedigt werden kann.<\/p>\n<p>Bildtr\u00e4ger, wie DVD, k\u00f6nnen ebenso wie Computerspiele werktags zum Gebrauch an Sonn- oder Feiertagen gemietet werden. Wer an Sonn- und Feiertagen eine DVD oder ein Computerspiel verwenden will, muss seinen Bedarf an einem der vorangehenden Werktage decken oder etwa von der Vorf\u00fchrung von Filmen an dem folgenden Sonntag oder Feiertag absehen (vgl. hierzu bereits: (Urteil vom 19. April 1988 &#8211; BVerwG 1 C 50.86 &#8211; BVerwGE 79, 236 &lt;242&gt;).<\/p>\n<p>Der Verordnungsgeber kann zwar bei dem Ausgleich gegenl\u00e4ufiger Schutzg\u00fcter im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf eine ge\u00e4nderte soziale Wirklichkeit, insbesondere auf \u00c4nderungen im Freizeitverhalten, R\u00fccksicht nehmen. Es mag sein, dass es inzwischen in weiten Kreisen der Bev\u00f6lkerung als ein Mangel empfunden wird, wenn der spontane Wunsch, sich einen bestimmten Film anzusehen, nicht sogleich erf\u00fcllt werden kann. Insbesondere \u00fcber das Internet lassen sich solche W\u00fcnsche ohne Aufschub realisieren. Dadurch mag die Einstellung der Bev\u00f6lkerung weithin gepr\u00e4gt sein, die eine sofortige Verf\u00fcgbarkeit von Angeboten voraussetzt und erwartet (so im Ergebnis: S\u00e4chsVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2012 &#8211; Vf. 77-II-11 A &#8211; NVwZ-RR 2012, 873 &lt;879&gt;).<\/p>\n<p>Ein allt\u00e4glich zu befriedigendes Erwerbsinteresse potenzieller Kunden gen\u00fcgt jedoch grunds\u00e4tzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage zu rechtfertigen. Er muss nicht allein deshalb zur\u00fcckstehen, weil die Kunden ihren an Sonn- oder Feiertagen bestehenden Bedarf etwa an DVD-Filmen zwar an Werktagen decken k\u00f6nnten, ihn aber nicht an diesen Tagen, sondern aufgrund eines spontanen Entschlusses an Sonn- oder Feiertagen decken wollen. Es tritt unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe kein erheblicher Schaden im Sinne der gesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage ein, wenn W\u00fcnsche nach einer bestimmten Freizeitgestaltung nur durch vorausschauende Planung realisiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>cc)<\/strong> Aus denselben Gr\u00fcnden ist die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in \u00f6ffentlichen Bibliotheken nicht erforderlich, um an diesen Tagen besonders hervortretende Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung zu befriedigen. F\u00fcr wissenschaftliche Pr\u00e4senzbibliotheken gilt ohnedies eine Ausnahme bereits aufgrund von \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die Normenkontrollantr\u00e4ge sind ferner begr\u00fcndet, soweit \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 10 BedGewV die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Lotto- und Totogesellschaften mit der elektronischen Gesch\u00e4ftsabwicklung zul\u00e4sst. Auch insoweit ist die Verordnung von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG nicht gedeckt.<\/p>\n<p>Lotto- und Totospielen mag als Freizeitaktivit\u00e4t den Sonn- und Feiertagen zugeordnet werden k\u00f6nnen. Die Entgegennahme von Spielscheinen ist jedoch nicht erfasst. Abwicklung meint die Arbeiten nach der Ermittlung des Ergebnisses. Die Kabinettsvorlage begr\u00fcndet die Regelung damit, in der Bev\u00f6lkerung bestehe ein dringendes Informationsbed\u00fcrfnis f\u00fcr die zeitnahe Auswertung von Lotto- und Totoergebnissen. Allerdings ist nicht erkennbar, dass ein Aufschub der Abwicklung des Spiels, also die Mitteilung des Ergebnisses einschlie\u00dflich einer Gewinnquote, nicht auch auf die folgenden Werktage verschoben werden kann. Auch insoweit ist die sofortige Befriedigung des Informationsbed\u00fcrfnisses nicht in einer Weise dringend, dass durch seinen Aufschub das Freizeitvergn\u00fcgen erheblichen Schaden nimmt.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Die Normenkontrollantr\u00e4ge sind begr\u00fcndet, soweit \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 9 BedGewV die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Dienstleistungsunternehmen mit der Entgegennahme von Auftr\u00e4gen, der Auskunftserteilung und der Beratung per Telekommunikation (Callcentern) zul\u00e4sst.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist diese Ausnahme allerdings nicht schon deshalb von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage nicht gedeckt, weil sie wegen ihrer Wesentlichkeit nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber h\u00e4tte getroffen werden d\u00fcrfen. Mit dieser Begr\u00fcndung verletzt das angefochtene Urteil vielmehr Bundesrecht (\u00a7 137 Abs. 1 VwGO).<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch f\u00f6rmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern \u00fcberlassen. Im grundrechtsrelevanten Bereich bedeutet wesentlich in der Regel \u201ewesentlich f\u00fcr die Verwirklichung der Grundrechte\u201c (vgl. im Einzelnen: BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 &#8211; 1 BvR 1640\/97 &#8211; BVerfGE 98, 218 &lt;251&gt;).<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Gemessen hieran hatte nicht der (Bundes-)Gesetzgeber selbst zu entscheiden, ob f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Callcentern eine Ausnahme zugelassen werden soll. Er durfte diese Entscheidung vielmehr dem Verordnungsgeber \u00fcberlassen. Was f\u00fcr die Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes und die Schutzpflichten f\u00fcr dadurch konkretisierte Grundrechte wesentlich ist, hat der Gesetzgeber im Arbeitszeitgesetz geregelt. Er hat festgelegt, dass das Verbot einer Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen die Regel ist, eine solche Besch\u00e4ftigung nur als Ausnahme zugelassen werden kann. Er hat in \u00a7 13 Abs. 1 ArbZG festgelegt, welche gegenl\u00e4ufigen Belange hinreichendes Gewicht haben, um eine Ausnahme zu rechtfertigen, in Nr. 2 Buchst. a die Befriedigung von t\u00e4glichen oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretenden Bed\u00fcrfnissen der Bev\u00f6lkerung. Er hat hierzu weitere Voraussetzungen festgelegt, welche die Durchbrechung des Sonn- und Feiertagsschutzes als Ausnahme sichern.<\/p>\n<p>Auf die Zahl der Betroffenen allein kommt es dabei nicht an. Ma\u00dfgeblich ist, ob das mit der Ausnahme verfolgte Ziel ein solches Gewicht hat, das auch die Besch\u00e4ftigung einer gro\u00dfen Zahl von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gerechtfertigt erscheint, und ob die Besch\u00e4ftigung an Sonn- und Feiertagen ihren Ausnahmecharakter beh\u00e4lt. Die hierf\u00fcr notwendigen Vorgaben hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber durch die begrenzenden Voraussetzungen der Erm\u00e4chtigung gemacht.<\/p>\n<p><strong>cc)<\/strong> Unzutreffend ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Erm\u00e4chtigung zu Gunsten der Landesregierung lasse nur Annahmen zu, durch welche einem Regelungsbed\u00fcrfnis regionaler Art Rechnung getragen werden solle.<\/p>\n<p>Zwar enth\u00e4lt die Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu \u00a7 13 Abs. 2 ArbZG die Bemerkung, eine Landesverordnung komme insbesondere dann in Frage, wenn das Regelungsbed\u00fcrfnis regionaler Art sei (BTDrucks 12\/5888 S. 30). Schon diese Bemerkung bringt nicht zum Ausdruck, dass der Bundesgesetzgeber die Erm\u00e4chtigung zu Gunsten der Landesregierungen auf Regelungsbed\u00fcrfnisse regionaler Art hat begrenzen wollen. Erst recht hat eine solche Begrenzung im Normtext keinen Anhalt gefunden. Der Gesetzgeber hat in erster Linie die Bundesregierung zum Erlass der Rechtsverordnung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG erm\u00e4chtigt und die Landesregierungen nur, soweit die Bundesregierung von dieser Erm\u00e4chtigung keinen Gebrauch macht. In diesem Fall k\u00f6nnen die Landesregierungen \u201eentsprechende Bestimmungen\u201c erlassen. Daraus ergibt sich, dass die Regelungskompetenz der Landesregierungen inhaltlich nicht eingeschr\u00e4nkt ist, sondern sie ihnen in demselben Umfang \u00fcbertragen wird, wie sie der Bundesregierung zusteht.<\/p>\n<p><strong>dd)<\/strong> Eine fehlende Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers kann ferner nicht daraus hergeleitet werden, dass dem Gesetzgeber &#8211; wie der Verwaltungsgerichtshof meint &#8211; bei der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes, jedenfalls bei sp\u00e4teren \u00c4nderungen dieses Gesetzes, bekannt war, dass Callcenter auch an Sonn- und Feiertagen auf unterschiedlichen &#8211; nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs: zweifelhaften &#8211; Grundlagen t\u00e4tig waren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs tr\u00e4gt die Schlussfolgerung nicht, wenn der Gesetzgeber gleichwohl in den Katalog des \u00a7 10 ArbZG keine Ausnahme zu Gunsten von Callcentern aufgenommen habe, habe er damit zugleich die Wertung getroffen, insoweit \u00fcberwiege der Sonntagsschutz die Belange der Betriebe und der Bev\u00f6lkerung, die ihre Dienstleistungen nachfrage.<\/p>\n<p>Dass der Gesetzgeber in m\u00f6glicher Kenntnis der Verh\u00e4ltnisse Callcenter nicht mit einer eigenen gesetzlichen Ausnahme bedacht hat, stellt kein beredtes Schweigen dar. Der Gesetzgeber kann von einer gesetzlichen Regelung allein deshalb Abstand genommen haben, weil er die Regelung dieses Sachverhalts beispielsweise wegen dessen geringerer Bedeutung dem Verordnungsgeber \u00fcberlassen wollte.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Das angefochtene Urteil erweist sich jedoch aus anderen Gr\u00fcnden im Ergebnis als richtig (\u00a7 144 Abs. 4 VwGO). Die Voraussetzungen des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG f\u00fcr die Zulassung einer Ausnahme sind nicht erf\u00fcllt. Weitere tats\u00e4chliche Feststellungen sind hierf\u00fcr nicht erforderlich. Der Senat kann deshalb insoweit in der Sache selbst entscheiden (\u00a7 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).<\/p>\n<p>\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 9 BedGewV erfasst zum einen Dienstleistungsunternehmen, die als Dienstleister f\u00fcr andere Unternehmen per Telekommunikation Auftr\u00e4ge entgegennehmen, Ausk\u00fcnfte erteilen und beraten. Er erfasst zum anderen Dienstleistungsunternehmen, die durch eigene Besch\u00e4ftigte bezogen auf ihre eigenen Dienstleistungen solche Leistungen anbieten. In beiden F\u00e4llen ist nicht weiter eingegrenzt, in welchen Branchen oder T\u00e4tigkeitsfeldern diese Leistungen sollen erbracht werden d\u00fcrfen<\/p>\n<p>Mit diesem Inhalt ist die Norm mit der Erm\u00e4chtigungsgrundlage nicht vereinbar. Ob die engen Voraussetzungen der Erm\u00e4chtigungsgrundlage erf\u00fcllt sind, l\u00e4sst sich angesichts der Weite der Ausnahme und der damit einhergehenden mangelnden Voraussehbarkeit der erfassten Branchen und T\u00e4tigkeitsfelder nicht pr\u00fcfen. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass der Betrieb von Callcentern gleichg\u00fcltig in welcher Branche oder f\u00fcr welche T\u00e4tigkeitsfelder stets erforderlich ist, um t\u00e4gliche oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretende Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung zu befriedigen.<\/p>\n<p>Unter den Branchen, f\u00fcr die Callcenter t\u00e4tig sind, sind auch solche, bei denen eine Ausnahme vom Verbot der Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit der Erm\u00e4chtigungsgrundlage nicht vereinbar ist. Dazu geh\u00f6rt namentlich der Versandhandel, f\u00fcr den insbesondere der Antragsgegner aufgrund eines gewandelten Verbraucherverhaltens ein Bed\u00fcrfnis der Bev\u00f6lkerung an der Entgegennahme von Auftr\u00e4gen, der Auskunftserteilung und der Beratung an Sonn- und Feiertagen per Telekommunikation annehmen m\u00f6chte. Zwar mag die Mu\u00dfe eines Sonn- und Feiertags vermehrt auch dazu genutzt werden, die Angebote des Versandhandels in Ruhe zu sichten und \u00fcberlegte Kaufentscheidungen vorzubereiten. Jedoch ist die Erf\u00fcllung eines Erwerbswunsches durch Abgabe eines Auftrags, gegebenenfalls nach vorheriger Einholung zus\u00e4tzlicher Ausk\u00fcnfte oder weiterer Beratung auch an den folgenden Werktagen ohne Weiteres m\u00f6glich. Das Bed\u00fcrfnis nach weiteren Ausk\u00fcnften, nach Beratung oder Erteilung eines Auftrags muss nicht sofort befriedigt werden. Diese T\u00e4tigkeiten sind eng der werkt\u00e4glichen Gesch\u00e4ftigkeit und den allt\u00e4glichen Erwerbsw\u00fcnschen zuzurechnen. Ihr Aufschub ist hinzunehmen; eine erhebliche Einbu\u00dfe des Freizeitwerts ist mit ihm nicht verbunden.<\/p>\n<p>Allenfalls f\u00fcr einzelne Branchen mag es vorstellbar sein, dass angesichts eines gewandelten Verbraucherverhaltens oder aus anderen Gr\u00fcnden an Sonn- und Feiertagen ein Bed\u00fcrfnis nach Entgegennahme von Auftr\u00e4gen, nach Auskunftserteilung und Beratung per Telekommunikation besteht, welches auch unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe eine Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern in Callcentern als erforderlich erscheinen l\u00e4sst. Mangels jeden Anhaltspunktes im Normtext ist es den Gerichten aber verwehrt, selbst einen eigenen Katalog zul\u00e4ssiger Felder f\u00fcr eine Bet\u00e4tigung von Callcentern an Sonn- und Feiertagen aufzustellen, um die Norm zumindest teilweise aufrechtzuerhalten. Soweit \u00fcber Callcenter Dienste abgewickelt werden, die an Sonn- und Feiertagen erreichbar sein m\u00fcssen, um sonst eintretende erhebliche Sch\u00e4den an Rechtsg\u00fctern zu verhindern, bedarf es einer \u00fcbergangsweisen Aufrechterhaltung der Norm nicht. Nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG d\u00fcrfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Notdiensten besch\u00e4ftigt werden. Die Vorschrift ist weit auszulegen. Sie erfasst alle Dienstleistungen und T\u00e4tigkeiten zur Hilfeleistung, wie Schl\u00fcsseldienste, Reparaturnotdienste und Sperrannahmedienste der Banken und Kreditkartenunternehmen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob diese Dienste in den Unternehmen selbst oder \u00fcber ausgelagerte Callcenter erreichbar sind.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Ob die Normenkontrollantr\u00e4ge begr\u00fcndet sind, soweit \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 BedGewV die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getr\u00e4nken oder Schaumwein sowie in Betrieben des Gro\u00dfhandels zul\u00e4sst, kann der Senat nicht abschlie\u00dfend entscheiden.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Insoweit verletzt der Verwaltungsgerichtshof aus den dargelegten Gr\u00fcnden mit seiner Annahme Bundesrecht, diese Ausnahme sei schon deshalb nicht von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage gedeckt, weil sie wegen ihrer Wesentlichkeit nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber h\u00e4tte getroffen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Das angefochtene Urteil erweist sich nicht schon deshalb aus anderen Gr\u00fcnden im Ergebnis als richtig, weil &#8211; wie die Antragsteller geltend gemacht haben &#8211; die Verordnung (insgesamt und deshalb auch bezogen auf diese Regelung) dem Abw\u00e4gungsgebot nicht gen\u00fcgt und aus diesem Grund unabh\u00e4ngig davon ung\u00fcltig ist, ob die Voraussetzungen des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG f\u00fcr die in Rede stehende Ausnahme vorgelegen haben.<\/p>\n<p>Die G\u00fcltigkeit einer untergesetzlichen Norm kann in der Regel nicht aus M\u00e4ngeln im Abw\u00e4gungsvorgang hergeleitet werden. Der parlamentarische Gesetzgeber leitet im Rahmen seiner Verordnungserm\u00e4chtigung eigene Gestaltungsfreir\u00e4ume an den Verordnungsgeber weiter. Mit der Rechtssetzung durch Verordnung sind vorbehaltlich gesetzlicher Beschr\u00e4nkungen die Bewertungsspielr\u00e4ume verbunden, die sonst dem parlamentarischen Gesetzgeber selbst zustehen. Eine verwaltungsgerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung des Abw\u00e4gungsvorgangs des Normgebers setzt daher bei untergesetzlichen Normen eine besonders ausgestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abw\u00e4gungsdirektiven voraus, wie sie etwa im Bauplanungsrecht vorgegeben sind. Sind solche &#8211; wie hier &#8211; nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit einer Norm mit M\u00e4ngeln im Abw\u00e4gungsvorgang nicht begr\u00fcndet werden. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben entspricht (Urteil vom 26. April 2006 &#8211; BVerwG 6 C 19.05 &#8211; BVerwGE 125, 384 Rn. 16).<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Ob das angefochtene Urteil sich deshalb aus anderen Gr\u00fcnden im Ergebnis als richtig erweist, weil die Voraussetzungen des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG f\u00fcr die Zulassung einer Ausnahme nicht erf\u00fcllt sind, kann der Senat mangels ausreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen nicht beurteilen. Insoweit muss die Sache zur weiteren Kl\u00e4rung des Sachverhalts an den Verwaltungsgerichtshof zur\u00fcckverwiesen werden (\u00a7 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).<\/p>\n<p>Auf der bisherigen Tatsachengrundlage l\u00e4sst sich weder feststellen noch ausschlie\u00dfen, dass die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getr\u00e4nken oder Schaumwein sowie in Betrieben des Gro\u00dfhandels erforderlich ist, um t\u00e4gliche oder an diesen Tagen besonders hervortretende Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung zu befriedigen.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Allerdings liegt auf der Hand, dass Getr\u00e4nke nicht erst an Sonn- und Feiertagen produziert werden und zur Verf\u00fcgung stehen, um Bed\u00fcrfnisse der Endverbraucher noch am selben Tag zu befriedigen. Soweit es um Brauereien und Betriebe zur Herstellung von alkoholfreien Getr\u00e4nken und Schaumwein geht, kann nur die Tatbestandsvariante in Betracht kommen, dass die Besch\u00e4ftigung der Arbeitnehmer (auch) an Sonn- und Feiertagen f\u00fcr die Befriedigung t\u00e4glicher Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung erforderlich ist. \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG verlangt in dieser Variante (\u201et\u00e4glicher Bedarf\u201c) nicht, dass durch die Besch\u00e4ftigung an dem Sonntag ein Bedarf an demselben Sonntag befriedigt wird.<\/p>\n<p>Dabei kann unterstellt werden, dass ein t\u00e4gliches Bed\u00fcrfnis an Brauereierzeugnissen und alkoholfreien Getr\u00e4nken vorhanden ist. Regelm\u00e4\u00dfig wird allerdings die Befriedigung dieses Bed\u00fcrfnisses keine Produktion auch an Sonn- und Feiertagen erfordern, sondern durch den Aussto\u00df an Getr\u00e4nken an den \u00fcbrigen Tagen gedeckt werden k\u00f6nnen. Soweit \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b BedGewV eine Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nur in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober des Jahres zul\u00e4sst, darf die Vorschrift ferner nicht dahin missverstanden werden, dass in dieser Zeit durchg\u00e4ngig an jedem Sonn- und Feiertag die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern zul\u00e4ssig ist. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme steht unter dem allgemeinen Vorbehalt in \u00a7 1 Abs. 1 BedGewV, dass die Arbeiten nicht an Werktagen durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Dies kann allenfalls in Spitzenzeiten der Nachfrage zutreffen, also insbesondere im Sommer bei l\u00e4nger anhaltenden Hitzeperioden, wenn etwa die Produktion aus den Zeiten geringerer Nachfrage und eine insoweit m\u00f6gliche Lagerhaltung nicht mehr ausreicht, auch den jetzt erh\u00f6hten Bedarf zu decken, und die Kapazit\u00e4ten der Getr\u00e4nkehersteller aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gr\u00fcnden nicht auf einen solchen Spitzenbedarf ausgerichtet sind. Sie k\u00f6nnten deshalb in derartigen Spitzenzeiten auf eine Produktion rund um die Woche angewiesen sein, um den dann t\u00e4glich gegebenen erh\u00f6hten Bedarf auch (zeitversetzt zur Produktion) t\u00e4glich decken zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Soweit die Ausnahme sich auf Betriebe des Gro\u00dfhandels bezieht (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BedGewV), kommt als Grundlage der Regelung nur die Tatbestandsalternative in Betracht, dass die Belieferung der Kundschaft zur Befriedigung von Bed\u00fcrfnissen dient, die an Sonn- und Feiertagen besonders hervortreten.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Befriedigung der t\u00e4glichen Bed\u00fcrfnisse ist eine Ausnahme nicht erforderlich. Au\u00dferhalb der Sonn- und Feiertage werden die Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung nach einer Versorgung mit Getr\u00e4nken in erster Linie \u00fcber Verkaufsstellen befriedigt. F\u00fcr ihre Belieferung ist der Gro\u00dfhandel nicht auf die Sonn- und Feiertage angewiesen. Selbst ein gr\u00f6\u00dferer Absatz von Getr\u00e4nken am Wochenende kann durch eine Belieferung am fr\u00fchen Montag ausgeglichen werden.<\/p>\n<p>An Sonn- und Feiertagen treten Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung an Erzeugnissen der Brauereien, an alkoholfreien (Erfrischungs-)Getr\u00e4nken und an Schaumwein besonders hervor in Restaurants, Ausflugslokalen und an diesen Tagen ge\u00f6ffneten Vergn\u00fcgungsst\u00e4tten. Restaurants k\u00f6nnen sich grunds\u00e4tzlich an Werktagen ausreichend eindecken. Die Erm\u00e4chtigung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG dient nicht dazu, Fehldispositionen einzelner Unternehmen auszugleichen (zutreffend: Richardi\/Annu\u00df, NZA 1999, 953 &lt;956&gt;). Dass eine Belieferung dieser Kunden des Gro\u00dfhandels an Sonn- und Feiertagen \u00fcber den Ausgleich von Fehldispositionen hinaus erforderlich ist, die Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung dort zu befriedigen, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Auch insoweit ist dem Senat eine abschlie\u00dfende Entscheidung nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Ob die Normenkontrollantr\u00e4ge begr\u00fcndet sind, soweit \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 BedGewV die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis sowie in Betrieben des Gro\u00dfhandels mit diesen Erzeugnissen zul\u00e4sst, kann der Senat ebenfalls nicht abschlie\u00dfend entscheiden.<\/p>\n<p>Auch insoweit verletzt der Verwaltungsgerichtshof aus den dargelegten Gr\u00fcnden mit seiner Annahme Bundesrecht, diese Ausnahme sei schon deshalb nicht von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage gedeckt, weil sie wegen ihrer Wesentlichkeit nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber h\u00e4tte getroffen werden d\u00fcrfen. Ob die Voraussetzungen des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG f\u00fcr die Zulassung dieser Ausnahme erf\u00fcllt sind und das angefochtene Urteil sich deshalb aus anderen Gr\u00fcnden im Ergebnis als richtig erweist, kann der Senat mangels ausreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen nicht entscheiden. Insoweit muss die Sache aus den ebenfalls bereits dargelegten Gr\u00fcnden zur weiteren Kl\u00e4rung des Sachverhalts an den Verwaltungsgerichtshof zur\u00fcckverwiesen werden.<\/p>\n<p><strong>7.<\/strong> Die Normenkontrollantr\u00e4ge sind unbegr\u00fcndet, soweit \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen im Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten f\u00fcr Veranstaltungen zul\u00e4sst. Insoweit ist die Verordnung von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG gedeckt.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Mit seiner gegenteiligen Annahme verletzt der Verwaltungsgerichtshof Bundesrecht.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Entgegen der R\u00fcge des Antragsgegners leidet das angefochtene Urteil insoweit nicht an einem Verfahrensfehler im Sinne des \u00a7 138 Nr. 6 VwGO. Die Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichtshofs gen\u00fcgen dem formalen Begr\u00fcndungserfordernis (zu ihm etwa: Beschluss vom 4. Dezember 1998 &#8211; BVerwG 8 B 187.98 &#8211; Buchholz 310 \u00a7 6 VwGO Nr. 1). Es ist erkennbar, mit welchen \u00dcberlegungen der Verwaltungsgerichtshof zu seiner Annahme gelangt ist, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV sei zu unbestimmt. Er hat der Begr\u00fcndung des Entwurfs der Rechtsverordnung entnommen, der Verordnungsgeber habe mit dieser Norm eine Ausnahme zu Gunsten der Buchmacher auf Pferderennbahnen f\u00fcr Rennen an Sonn- und Feiertagen schaffen wollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Wortlaut der Norm eine so eingeschr\u00e4nkte Ausnahme aber nicht entnehmen k\u00f6nnen und deshalb gemeint, der Verordnungsgeber habe seinen Regelungswillen nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht. Aus diesen \u00dcberlegungen mag sich eine Unbestimmtheit der Norm nicht ergeben k\u00f6nnen. Das begr\u00fcndet aber keinen formalen Mangel im Sinne des \u00a7 138 Nr. 6 VwGO.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Bundesrecht verletzt aber die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV sei nicht hinreichend bestimmt. Die Norm mag auslegungsbed\u00fcrftig sein, sie ist aber auch auslegungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV d\u00fcrfen Arbeitnehmer im Buchmachergewerbe nicht schlechthin an Sonn- und Feiertagen besch\u00e4ftigt werden, sondern nur zur Entgegennahme von Wetten f\u00fcr Veranstaltungen. Dabei kann es sich nur um solche Veranstaltungen handeln, die an diesem Tage stattfinden und f\u00fcr die sich deshalb aus anderen Vorschriften ergeben muss, dass sie an diesen Tagen etwa aus Gr\u00fcnden der Freizeitgestaltung der Bev\u00f6lkerung auch stattfinden d\u00fcrfen (hierzu: \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG). Ferner ergibt sich aus der Bezugnahme auf Veranstaltungen zugleich, dass die Wetten nur an der St\u00e4tte der Veranstaltung entgegen genommen werden d\u00fcrfen. Erfasst werden damit insbesondere Rennsportveranstaltungen, etwa auf Pferderennbahnen.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> In dieser Auslegung ist \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage gedeckt. Bei der Annahme von Wetten f\u00fcr Veranstaltungen am Veranstaltungsort handelt es sich um einen spezifischen Sonn- und Feiertagsbedarf, der als Bestandteil des Freizeiterlebnisses aus der Situation geboren ist und, um nicht den Freizeitgenuss insgesamt zu gef\u00e4hrden, nur an Ort und Stelle befriedigt werden kann (zutreffend: Richardi\/Annu\u00df, a.a.O.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum: 26.11.2014 Aktenzeichen: 6 CN 1\/13 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Das Bundesverwaltungsgericht best\u00e4tigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der eine hessische Rechtsverordnung unwirksam ist, die Bibliotheken die \u00d6ffnung an Sonn- und Feiertagen erlaubt hatte. 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