{"id":3983,"date":"2014-12-11T18:15:54","date_gmt":"2014-12-11T16:15:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3983"},"modified":"2015-09-21T19:35:33","modified_gmt":"2015-09-21T17:35:33","slug":"weiterbeschaftigung-nach-ausbildungsende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3983","title":{"rendered":"Weiterbesch\u00e4ftigung nach Ausbildungsende"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 11.12.2014<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de\/jportal\/portal\/t\/279b\/bs\/10\/page\/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=JURE150001970&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0#focuspoint\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">OVG 60 PV 24.13<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> In dem Rechtsstreit zwischen dem Bezirksamt Treptow-K\u00f6penick und einer ehemaligen Auszubildenden und Jugend- und Auszubildendenvertreterin des Bezirksamts wird \u00fcber die Weiterbesch\u00e4ftigung der Antragsgegnerin auf einem von vier freien Posten der Antragsstellerin verhandelt. Das Bezirksamt hat der Absolventin des Ausbildungsberufes der Fachangestellten f\u00fcr Medien und Information \u2013 Fachbereich Bibliothek rechtzeitig angek\u00fcndigt, dass eine Weiterbesch\u00e4ftigung auf keiner der freien Arbeitsposten m\u00f6glich sei, da die Arbeitsanforderungen nicht ausbildungsad\u00e4quat seien. F\u00fcr die Besch\u00e4ftigung wird eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt. Die Antragsgegnerin tr\u00e4gt vor, dass die Ausbildungsinhalte einer Fachangestellten f\u00fcr Medien und Information im Wesentlichen \u00e4hnlich zu den Inhalten der Verwaltungsfachangestellten sind. Das Gericht sah dies anhand der Berufsbeschreibung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit jedoch anders und entschied, dass sich die F\u00e4higkeiten der Antragsgegnerin nicht mit den Voraussetzungen f\u00fcr die freien Arbeitsposten decken. Somit sei eine Weiterbesch\u00e4ftigung nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><!--more-->\u00a0<strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Berlin vom 06.11.2013, Az: 60 K 18.13<br \/>\n&#8211; OVerwG vom 11.12.2014, Az: OVG 60 PV 24.13<!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2013 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsteller begehrt die Aufl\u00f6sung des mit der Beteiligten zu 1 nach \u00a7 9 Abs. 2 und 3 BPersVG begr\u00fcndeten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>Die Beteiligte zu 1 absolvierte bei dem Bezirksamt Treptow-K\u00f6penick von Berlin eine dreij\u00e4hrige Berufsausbildung zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste &#8211; Fachrichtung Bibliotheken -, die sie nach bestandener Pr\u00fcfung am 5. August 2013 abschloss. Seit Mai 2012 geh\u00f6rte sie der unter 2 beteiligten Jugend- und Auszubildendenvertretung als ordentliches Mitglied an. Der Antragsteller teilte ihr unter dem 23. Mai 2013 mit, dass eine unbefristete Weiterbesch\u00e4ftigung nach Abschluss der Berufsausbildung im Bezirksamt nicht m\u00f6glich sei. Am 2. August 2013 beantragte die Beteiligte beim Antragsteller unter Hinweis auf ihre Mitgliedschaft in der Jugendvertretung ihre \u00dcbernahme in ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Mit am 15. August 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenem, vom Bezirksb\u00fcrgermeister unterzeichnetem Schreiben hat der Antragsteller beantragt, das mit der Beteiligten zu 1 nach \u00a7 9 Abs. 2 BPersVG begr\u00fcndete Arbeitsverh\u00e4ltnis aufzul\u00f6sen. Zur Begr\u00fcndung hat er angef\u00fchrt, ihm sei die unbefristete Weiterbesch\u00e4ftigung der Beteiligten zu 1 nicht zumutbar, weil er ihr keinen ausbildungsad\u00e4quaten Dauerarbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stellen k\u00f6nne. Aufgabengebiete f\u00fcr Fachangestellte f\u00fcr Medien- und Informationsdienste gebe es im Bezirksamt Treptow-K\u00f6penick nur im Bereich des Amtes f\u00fcr Weiterbildung und Kultur, Fachbereich Bibliotheken. Dort aber seien keine Stellen frei. Es k\u00e4men f\u00fcr eine unbefristete \u00dcbernahme im Anschluss an die Ausbildung des Jahrgangs 2013 im gesamten Bezirksamt nur sechs Stellen in Betracht, davon zwei E 5-Stellen \u201eG\u00e4rtner\/in\u201c im Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt, eine E 4-Stelle in der Verwaltung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes im Gesundheitsamt, eine E 5-Stelle \u201eGesch\u00e4ftszimmer\u201c im Ordnungsamt, eine E 5-Stelle \u201eMitarbeiter\/in im Fachbereich Objektmanagement\u201c in der Serviceeinheit Facility Management sowie eine E 5-Stelle \u201eMitarbeiter\/in Hilfe zur Pflege\u201c im Sozialamt. Die zun\u00e4chst vom Schul- und Sportamt gemeldete E 5-Stelle \u201eMitarbeiter Finanzen\u201c im Fachbereich Schule sei wieder zur\u00fcckgezogen worden. Nach den Vorgaben der Senatsverwaltung f\u00fcr Finanzen d\u00fcrften im Jahre 2013 aber ohnehin nur vier Auszubildende unbefristet \u00fcbernommen werden. Das Bezirksamt Treptow-K\u00f6penick habe deshalb am 6. August 2013 beschlossen, einen Landschaftsg\u00e4rtner und drei Verwaltungskr\u00e4fte unbefristet einzustellen. Zwar seien im Tiefbauamt die Personalmittel \u00fcberschritten; wegen Gr\u00f6\u00dfe, \u00dcberalterung und bevorstehender hoher Altersfluktuation bestehe aber in diesem Bereich ein besonderer Bedarf an Nachwuchskr\u00e4ften, so dass die Budget\u00fcberschreitung hingenommen werden m\u00fcsse. Alle diese vier Stellen seien aber f\u00fcr die Beteiligte zu 1 nicht ausbildungsad\u00e4quat. Bei der G\u00e4rtnerstelle sei dies offensichtlich, gelte aber auch f\u00fcr die drei Stellen im allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Letztere erforderten eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum\/r Verwaltungsfachangestellten. Eine solche habe die Beteiligte zu 1 nicht vorzuweisen. Die Inhalte der Ausbildungen seien auch nicht miteinander vergleichbar.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat sinngem\u00e4\u00df beantragt,<\/p>\n<p>das zwischen ihm und der Beteiligten zu 1 nach \u00a7 9 Abs. 2 BPersVG begr\u00fcndete Arbeitsverh\u00e4ltnis aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben entgegnet, die drei Verwaltungsstellen seien auch f\u00fcr die Beteiligte zu 1 geeignet. Denn ihre Ausbildung sei derjenigen im allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst \u00e4hnlich. Dies ergebe sich aus der Gegen\u00fcberstellung der betrieblichen Rahmenpl\u00e4ne, der Jahres\u00fcbersichten und der Unterrichtspl\u00e4ne der jeweiligen Ausbildungsg\u00e4nge. Insbesondere in den Bereichen Beschaffungswesen, Haushaltswesen und bei der betrieblichen Organisation gebe es deutliche \u00dcberschneidungen. Die Zuweisung einer der vier zu besetzenden Stellen an den technischen Verwaltungsdienst (G\u00e4rtner) sei angesichts der dadurch verursachten Budget\u00fcberschreitung im Tiefbauamt rechtsmissbr\u00e4uchlich. Der Antragsteller habe auch in Anbetracht der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schlechten Ausbildungsergebnisse bei den Landschaftsg\u00e4rtnern des Ausbildungsjahrgangs 2013 gar nicht vorgehabt, die Stelle mit einem Absolventen dieses Jahrgangs zu besetzen. Vielmehr habe die Zuweisung ausschlie\u00dflich dazu gedient, einen Absolventen des vorhergehenden Ausbildungsjahrgangs im Anschluss an das Auslaufen seines befristeten Vertrages mit einer Dauerstelle zu versorgen. Schlie\u00dflich habe der Antragsteller eine der drei f\u00fcr den allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst vorgesehenen Stellen mit einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin besetzt, die ebenfalls keine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten aufweise, sondern eine Ausbildung zur Kauffrau f\u00fcr B\u00fcrokommunikation.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 6. November 2013 hat das Verwaltungsgericht Berlin das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Beteiligten zu 1 antragsgem\u00e4\u00df aufgel\u00f6st und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt: Die f\u00fcr die unbefristete \u00dcbernahme von Auszubildenden im Jahr 2013 unstreitig maximal zur Verf\u00fcgung stehenden vier Stellen habe der Antragsteller durch den Bezirksamtsbeschluss vom 6. August 2013 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einzelnen \u00c4mtern zugeordnet. Die dem zugrunde liegenden Regelungen stellten sich als allgemeine Regelungen f\u00fcr externe Einstellungen dar, denen auch nur die M\u00f6glichkeit der Benachteiligung von Mitgliedern der Personalvertretungen nicht innewohnen k\u00f6nne. Dies gelte zun\u00e4chst f\u00fcr die lediglich auf finanzielle Zw\u00e4nge abstellenden Regelungen des Senators f\u00fcr Finanzen \u00fcber das Einstellungskontingent. Sie kn\u00fcpfe an den zu hohen Personalbestand des Antragstellers und dessen daraus folgende Verpflichtung an, im Bezirksamt Treptow-K\u00f6penick 305 Vollzeit\u00e4quivalente abzubauen. Dies gelte aber auch f\u00fcr die Entscheidung, das verbleibende Kontingent auf eine Stelle des technischen und drei Stellen des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu konzentrieren. Dass dieser Entscheidung eine andere als die sachliche Erw\u00e4gung des personalwirtschaftlichen Bedarfs zugrunde liege, h\u00e4tten die Beteiligten zu 1 bis 3 nicht substantiiert dargetan. Insbesondere lasse sich der postulierte Rechtsmissbrauch bei der Zuordnung einer Stelle zum technischen Verwaltungsdienst nicht feststellen. Zwar \u00fcberschreite die dort zu besetzende Stelle das Budget des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamts. Diese \u00dcberschreitung habe der Antragsteller aber nachvollziehbar mit dem erheblichen Mangel an Stra\u00dfenbegehern zur Kontrolle der Stra\u00dfenb\u00e4ume auf Gefahren f\u00fcr die Verkehrssicherheit begr\u00fcndet. Zutreffend gehe der Antragsteller auch davon aus, dass die Einstellungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Beteiligte zu 1 nicht ausbildungsad\u00e4quat seien. Der Antragsteller habe die geforderte Qualifikation f\u00fcr die G\u00e4rtnerstelle in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit \u201eabgeschlossene Ausbildung zum Landschaftsg\u00e4rtner\u201c und f\u00fcr die anderen drei Stellen mit \u201eabgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten\u201c festgelegt. Anhaltspunkte f\u00fcr eine missbr\u00e4uchliche Festlegung der erforderlichen Berufsqualifikation habe das Gericht nicht. Beiden geforderten Qualifikationen entspreche die Ausbildung der Beteiligten zu 1 nicht. Die Ausbildungsinhalte der Ausbildung zum\/zur Verwaltungsfachangestellten seien auch der Ausbildung der Beteiligten zu 1 nicht derart \u00e4hnlich, dass die drei f\u00fcr Verwaltungsfachangestellte vorgesehenen Stellen als f\u00fcr die Beteiligte zu 1 ausbildungsad\u00e4quat anzusehen seien. Denn neben dem Erwerb allgemeiner F\u00e4higkeiten, die jeder im \u00f6ffentlichen Dienst T\u00e4tige beherrschen m\u00fcsse, liege der Schwerpunkt der Ausbildung bei den Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste &#8211; Fachrichtung Bibliothek &#8211; bei Erwerb und Erschlie\u00dfung von Bibliotheksbest\u00e4nden, der Bestandspflege sowie der Organisation der Benutzung einer Bibliothek, bei der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten aber auf der F\u00e4higkeit zur fallbezogenen Rechtsanwendung und zu (rechtm\u00e4\u00dfigem) Verwaltungshandeln im Bereich des Ausbildungsbetriebs. Dieses Ergebnis werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller eine der fraglichen drei Stellen einer erfolgreich zur Fachangestellten f\u00fcr B\u00fcrokommunikation Ausgebildeten \u00fcbertragen habe. Denn anders als Fachangestellte f\u00fcr Medien- und Informationsdienste erlernten Fachangestellte f\u00fcr B\u00fcrokommunikation auch fallbezogene Rechtsanwendung und (rechtm\u00e4\u00dfiges) Verwaltungshandeln. Nichts anderes erg\u00e4be sich, s\u00e4he man den Bezirksamtsbeschluss vom 6. August 2013 nicht als geeignet an, den Weiterbesch\u00e4ftigungsanspruch eines Jugendvertreters zu begrenzen. Denn ungeachtet dieses Beschlusses st\u00fcnden im Bezirksamt Treptow-K\u00f6penick unstreitig allenfalls zwei Stellen f\u00fcr G\u00e4rtner sowie vier weitere Stellen zur Verf\u00fcgung. Die G\u00e4rtnerstellen seien f\u00fcr die Beteiligte zu 1 offensichtlich nicht ausbildungsad\u00e4quat. Die \u00fcbrigen vier Stellen seien diejenigen, die der Bezirksamtsbeschluss vom 6. August 2013 auch als grunds\u00e4tzlich besetzbar benenne, f\u00fcr deren Besetzung der Antragsteller aber missbrauchsfrei eine Qualifikation als Verwaltungsfachangestellte verlangt habe. Mithin h\u00e4tte der Antrag auch dann Erfolg, wenn die Zuweisung einer zu besetzenden Stelle in den Bereich des technischen Verwaltungsdienstes zu beanstanden w\u00e4re. Denn dann w\u00e4re allenfalls eine weitere f\u00fcr die Beteiligte zu 1 ebenfalls nicht ausbildungsad\u00e4quate Stelle im Bereich des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu besetzen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde haben die Beteiligten zu 1 bis 3 vorgetragen: Die Beteiligte zu 1 sei mit ihrer Ausbildung zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste &#8211; Fachrichtung Bibliotheken &#8211; auch f\u00fcr die Verrichtung anderer nichttechnischer Verwaltungst\u00e4tigkeiten geeignet. Das folge u.a. aus den zahlreichen \u00dcberschneidungen der Ausbildungsinhalte der Berufsausbildungen zur Kauffrau f\u00fcr B\u00fcrokommunikation und zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste, insbesondere im Bereich des Beschaffungswesens, des Haushaltswesens und der betrieblichen Organisation, des Personalwesens, der Grundz\u00fcge des Beh\u00f6rdenaufbaus, der Textverarbeitungsprogramme, des Besucherumgangs und der Kommunikation. Die Stelle eines Landschaftsg\u00e4rtners sei rechtswidrig vergeben worden. Denn der erfolgreiche Bewerber geh\u00f6re nicht dem Ausbildungskontingent 2013 an und falle daher nicht unter die Ausnahmen des Haushaltswirtschaftsrundschreibens 2013 f\u00fcr vier \u00dcbernahmen von Auszubildenden des betreffenden Ausbildungsjahrgangs. Der Bewerber habe zudem die verwaltungsinterne Anforderung eines Notendurchschnitts von 2,49 verfehlt.<\/p>\n<p>Diese Besetzung hinweg gedacht, st\u00fcnde die E 4-Stelle im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst f\u00fcr eine Besetzung mit der Beteiligten zu 1 zur Verf\u00fcgung. Zumindest diese Stelle sei ausbildungsad\u00e4quat. Nach dem Anforderungsprofil h\u00e4tte auch die Beteiligte zu 1 die T\u00e4tigkeit verrichten k\u00f6nnen. Es bestehe unstreitig die \u00dcbung beim Bezirksamt Treptow-K\u00f6penick, dass alle Ausbildungsabsolventen bei einer \u00dcbernahme nach E 5 bezahlt w\u00fcrden &#8211; notfalls im Rahmen einer Ausgleichszulagen -, auch wenn sie geringer zu bewertende T\u00e4tigkeiten \u00fcbertragen bek\u00e4men. Das Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2013 habe der Antragsteller dahingehend verstehen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass die Beteiligte zu 1 selbstverst\u00e4ndlich bereit gewesen sei, auch au\u00dferhalb des Bibliothekwesens dauerhaft besch\u00e4ftigt zu werden. Regelabweichend habe der Antragsteller auch eine Stelle im Bereich des B\u00fcrgeramtes, Sachbearbeitung von Melde-, Pass- und Ausweisangelegenheiten, in der Entgeltgruppe 6 besetzt. Er habe eine Bewerberin f\u00fcr diese Position unbefristet eingestellt, obwohl diese ebenso wie die Beteiligte zu 1 zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste &#8211; Fachrichtung Bibliotheken &#8211; ausgebildet worden sei. Auch der ehemalige JAV-Vorsitzende, der als Vermessungstechniker ausgebildet worden sei, sei im B\u00fcrgeramt eingestellt worden. Daraus ergebe sich, dass die betriebliche \u00dcbung im Bezirksamt bestehe, ehemalige Auszubildende in Bereichen weiter zu besch\u00e4ftigten, in denen sie nicht klassisch ausgebildet worden seien.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragen,<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2013 zu \u00e4ndern und den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Der Antragsteller beantragt,<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt den angefochtenen Beschluss, erg\u00e4nzt sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt der Behauptung der Beteiligten zu 1 bis 3 entgegen, es bestehe beim Bezirksamt Treptow-K\u00f6penick eine \u00dcbung, alle Ausbildungsabsolventen bei einer \u00dcbernahme nach E 5 zu bezahlen &#8211; notfalls im Rahmen einer Ausgleichszulagen -, auch wenn sie geringer zu bewertende T\u00e4tigkeiten \u00fcbertragen bek\u00e4men.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schrifts\u00e4tze der Verfahrensbeteiligten einschlie\u00dflich Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist unbegr\u00fcndet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1 aufzul\u00f6sen, ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Das fragliche Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis war im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 2 BPersVG auf unbestimmte Zeit begr\u00fcndet worden, nachdem die Beteiligte zu 1 als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung ihres Berufsausbildungsverh\u00e4ltnisses schriftlich ihre Weiterbesch\u00e4ftigung verlangt hatte. Der Antragsteller hat rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverh\u00e4ltnisses der Beteiligten zu 1 beim Verwaltungsgericht beantragt, das gesetzlich fingierte Arbeitsverh\u00e4ltnis aufzul\u00f6sen. Der den Aufl\u00f6sungsantrag unterzeichnende Bezirksb\u00fcrgermeister ist der antragsbefugte Vertreter des Arbeitgebers.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist das Arbeitsverh\u00e4ltnis aufzul\u00f6sen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde die Weiterbesch\u00e4ftigung nicht zugemutet werden kann. Die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der \u00f6ffentliche Arbeitgeber darlegt und im Zweifelsfalle beweist, dass er der Jugendvertreterin zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung und im Zeitraum der vorhergehenden drei Monate im Bereich der Ausbildungsdienststelle keinen ausbildungsad\u00e4quaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2013 &#8211; BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3, und des erkennenden Senats, vgl. Beschluss vom 7. November 2013 &#8211; OVG 60 PV 10.13 -, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht, hat prim\u00e4r der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Haushaltsgesetzgeber ist das Abgeordnetenhaus von Berlin, das den Haushaltsplan, in dem alle Einnahmen und Ausgaben f\u00fcr jedes Rechnungsjahr veranschlagt werden, durch Gesetz feststellt. Jedem Bezirk wird eine Globalsumme zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushaltsgesetzes zugewiesen. Die Bezirksverordnetenversammlung beschlie\u00dft den Bezirkshaushaltsplan, der mit einer Stellen\u00fcbersicht Bestandteil des Haushaltsplanes von Berlin wird und von der Feststellungswirkung des Haushaltsgesetzes erfasst wird. Die Ausf\u00fchrung des Bezirkshaushaltsplans ist Sache des Bezirks.<\/p>\n<p>Unstreitig standen im ma\u00dfgeblichen Zeitraum f\u00fcr eine unbefristete \u00dcbernahme im Anschluss an die Ausbildung im Bezirksamt Treptow-K\u00f6penick nur sechs Stellen zur Verf\u00fcgung. Dass die zun\u00e4chst gemeldete E 5-Stelle \u201eMitarbeiter Finanzen\u201c im Fachbereich Schule des Schul- und Sportamtes als nicht frei zur\u00fcckgezogen worden ist, wird von den Beteiligten zu 1 bis 3 nicht bestritten. Die verbleibenden sechs Stellen sind indes nicht ausbildungsad\u00e4quat und daher f\u00fcr eine Besetzung mit der Beteiligten zu 1 nicht geeignet.<\/p>\n<p>Der Gesichtspunkt der Ausbildungsad\u00e4quanz erfordert einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Jugendvertreters und den Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes. Ausbildungsad\u00e4quat ist der Arbeitsplatz daher, wenn auf ihm diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Jugendvertreter in der beruflichen Abschlusspr\u00fcfung erlangt hat. In der Definition von ihm ben\u00f6tigter Arbeitspl\u00e4tze ist der \u00f6ffentliche Arbeitgeber frei und unterliegt dabei mit Blick auf den Schutzgedanken in \u00a7 9 BPersVG lediglich einer Missbrauchskontrolle (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2012 &#8211; BVerwG 6 PB 5.12 -, juris Rn. 4 und 5).<\/p>\n<p>Es ist nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben nicht zu beanstanden, wenn der Antragsteller Aufgabengebiete f\u00fcr Fachangestellte f\u00fcr Medien und Informationsdienste &#8211; Fachrichtung Bibliotheken &#8211; im Bezirksamt Treptow-K\u00f6penick nur im Bereich des Amtes f\u00fcr Weiterbildung und Kultur, Fachbereich Bibliotheken, vorsieht.<\/p>\n<p>Aufgaben und T\u00e4tigkeiten der Fachangestellten f\u00fcr Medien und Informationsdienste &#8211; Fachrichtung Bibliotheken &#8211; lassen sich nach den Berufsinformationen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit () wie folgt beschreiben: Sie beschaffen B\u00fccher, Zeitschriften sowie andere Medien. Sie erfassen die Medien am Rechner, systematisieren sie und pflegen die vorhandenen Bibliotheksbest\u00e4nde. Au\u00dferdem \u00fcbernehmen sie die mit dem Verleih verbundenen Arbeiten und stellen z.B. Benutzerausweise aus, beraten Bibliotheksnutzer und beschaffen die gew\u00fcnschten Medien und Informationen. Daneben bearbeiten sie Mahnungen, nehmen Verwaltungsaufgaben wahr und beteiligen sich an der Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Ausstellungen und Veranstaltungen.<\/p>\n<p>Dementsprechend sieht \u00a7 3 der Verordnung \u00fcber die Berufsausbildung zum Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste\/zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste &#8211; MedInfoFAngAusbV &#8211; vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1257, 2426), zuletzt ge\u00e4ndert durch Verordnung vom 15. M\u00e4rz 2000 (BGBl. I S. 222), neben der Aneignung allgemeiner Kenntnisse \u00fcber den Ausbildungsbetrieb, \u00fcber Arbeitsorganisation und B\u00fcrowirtschaft, Informations- und Kommunikationssysteme sowie \u00d6ffentlichkeitsarbeit und Werbung speziell den Erwerb von Fertigkeiten und Erkenntnissen in den Bereichen Erwerbung, Erschlie\u00dfung sowie Bearbeitung von Medien, Bestandspflege, Benutzungsdienst und Informationsvermittlung vor. Dass diese speziellen Fachkenntnisse im Bezirksamt Treptow-K\u00f6penick zur Aufgabenerf\u00fcllung au\u00dferhalb des Amtes f\u00fcr Weiterbildung und Kultur, Fachbereich Bibliotheken, ben\u00f6tigt w\u00fcrden, haben die Beteiligten zu 1 bis 3 nicht dargetan.<\/p>\n<p>Dies gilt auch f\u00fcr die im ma\u00dfgeblichen Zeitraum freien Stellen. Dabei kann offen bleiben, ob der Bezirksamtsbeschluss vom 6. August 2013 mit der Beschr\u00e4nkung auf die \u00dcbernahme von vier Auszubildenden bei insgesamt sechs freien Stellen eine qualifizierte Haushaltssperre im Sinne der Rechtsprechung darstellt, die dem Weiterbesch\u00e4ftigungsverlangen eines Jugendvertreters nach Ende der Ausbildung entgegengehalten werden k\u00f6nnte (vgl. Beschl\u00fcsse des Senats vom 22. Mai 2014 &#8211; OVG 60 PV 20.13 -, juris Rn. 20 ff., und vom 7. November 2013 &#8211; OVG 60 PV 10.13 -, juris Rn. 35 ff.). Denn f\u00fcr keine der Stellen haben die Beteiligten zu 1 bis 3 substantiiert behauptet, dass auf ihnen diejenige Qualifikation gefragt ist, welche die Beteiligte zu 1 in der beruflichen Abschlusspr\u00fcfung erlangt hat.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrer wenden vielmehr nur ein, es komme darauf an, dass die nichttechnischen Aufgabengebiete \u201eweitestgehend\u201c der durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation entspr\u00e4chen, bzw. dass die Berufsausbildungsinhalte \u201eausreichende \u00dcberschneidungen\u201c aufwiesen. Zum einen \u00fcbersieht diese Argumentation, dass der Antragsteller nach dem oben Gesagten bei der Festlegung der an die f\u00fcr eine bestimmte Besch\u00e4ftigung vorauszusetzenden Ausbildung lediglich einer Missbrauchskontrolle unterliegt und f\u00fcr eine missbr\u00e4uchliche Beschr\u00e4nkung des Bewerberkreises (bei den zwei freien G\u00e4rtnerstellen auf erfolgreich ausgebildete Landschaftsg\u00e4rtner\/innen und) bei den drei E 5-Verwaltungsstellen (Sozialamt, Ordnungsamt, SE FM) auf erfolgreich ausgebildete Verwaltungsfachangestellte weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist (zur E4-Stelle in der Kinder- und Jugendpsychiatrie s.u.). Zum anderen bleibt die Behauptung einer \u201eweitestgehenden\u201c Entsprechung unsubstantiiert. Dass ein Vergleich der fachlichen Anforderungen f\u00fcr die Aufgabengebiete der Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste im Amt f\u00fcr Weiterbildung und Kultur &#8211; Fachbereich Bibliotheken &#8211; mit den Anforderungsprofilen in den allgemeinen Verwaltungsbereichen anderer \u00c4mter und Organisationseinheiten des Bezirksamtes in den Entgeltgruppen 5 und 6 ergebe, dass Unterschiede in den fachlichen Kompetenzen nicht oder kaum vorhanden seien, wird nur behauptet, aber nicht durch Tatsachen belegt.<\/p>\n<p>Die Ausbildung zur\/m Verwaltungsfachangestellten ist der Ausbildung der Beteiligten zu 1 nicht ihren Ausbildungsinhalten nach derart \u00e4hnlich, dass die E 5-Verwaltungsstellen als f\u00fcr die Beteiligte zu 1 ausbildungsad\u00e4quat anzusehen w\u00e4ren. Das hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der oben genannten Verordnung \u00fcber die Berufsausbildung zum Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste\/zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste einerseits und der Verordnung \u00fcber die Berufsausbildung zum\/zur Verwaltungsfachangestellten &#8211; AO VFA &#8211; vom 26. August 1999 (GVBl. S. 546), ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 4. M\u00e4rz 2005 (GVBl. S. 125) i.V.m. \u00a7 3 der Verordnung \u00fcber die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten\/zur Verwaltungsfachangestellten &#8211; VwFAngAusbV &#8211; vom 19. Mai 1999 (BGBl. I 1999, S. 1029), &#8211; andererseits bereits zutreffend ausgef\u00fchrt. Der W\u00fcrdigung, dass der Schwerpunkt der Vermittlung von Wissen und F\u00e4higkeiten &#8211; neben allgemeinen F\u00e4higkeiten, die jeder im \u00f6ffentlichen Dienst T\u00e4tige beherrschen muss &#8211; bei der Ausbildung zum Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste &#8211; Fachrichtung Bibliothek &#8211; auf der Erwerbung von Bibliotheksbest\u00e4nden, ihrer Erschlie\u00dfung, der Bestandspflege und der Organisation der Benutzung einer Bibliothek liegt, w\u00e4hrend er bei der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten auf der F\u00e4higkeit zur fallbezogenen Rechtsanwendung und dem (rechtm\u00e4\u00dfigen) Verwaltungshandeln im Bereich des Ausbildungsbetriebs liegt, hat die Beschwerde nichts entgegengesetzt.<\/p>\n<p>Die von den Beteiligten zu 2 und 3 bereits erstinstanzlich vorgetragenen und belegten \u00dcberschneidungen bei den Ausbildungsinhalten der Berufsausbildung zur\/zum Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste einerseits und der Berufsausbildung zur Kauffrau f\u00fcr B\u00fcrokommunikation andererseits stehen der erstinstanzlichen W\u00fcrdigung nicht entgegen. Auch die Berufsausbildung zum Kaufmann\/zur Kauffrau f\u00fcr B\u00fcrokommunikation (vgl. \u00a7 3 und Anl. I der im ma\u00dfgeblichen Zeitraum anwendbaren Verordnung \u00fcber die Berufsausbildung zum Kaufmann f\u00fcr B\u00fcrokommunikation\/zur Kauffrau f\u00fcr B\u00fcrokommunikation vom 13. Februar 1991 [BGBl. I S. 436], ge\u00e4ndert durch Verordnung vom 22. Oktober 1999 [BGBl. I S. 2067]) besteht &#8211; wie die Berufsausbildung zum\/zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste &#8211; aus einem allgemeinen Teil zur Vermittlung von Wissen und F\u00e4higkeiten, die jeder im \u00f6ffentlichen Dienst T\u00e4tige beherrschen muss (z.B. Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Umweltschutz, Arbeitssicherheit, Arbeitsorganisation und B\u00fcrowirtschaft, IuK-Techniken, automatisierte Textverarbeitung pp.) einerseits und der Vermittlung von speziellen F\u00e4higkeiten und Kenntnissen andererseits, die die Unterscheidung der Berufsausbildungen und ihre staatliche Anerkennung \u00fcberhaupt erst rechtfertigt. Anders als bei der Berufsausbildung zum\/zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste werden den angehenden Kaufleuten f\u00fcr B\u00fcrokommunikation im besonderen Teil ihrer Ausbildung nicht Kenntnisse und F\u00e4higkeiten bei Erwerbung, Erschlie\u00dfung sowie Bearbeitung von Medien, Bestandspflege, Benutzungsdienst und Informationsvermittlung vermittelt, sondern Leistungserstellung und Leistungsverwertung, Statistik, besondere B\u00fcrokommunikationstechniken, und vor allem Rechnungswesen, Personalwesen und Fachaufgaben im jeweiligen Sacharbeitsgebiet.<\/p>\n<p>Ein von der Beschwerde intendiertes Aufweichen der Unterschiede bei den Ausbildungsinhalten w\u00e4re nicht nur mit dem System der staatlichen Anerkennung der Ausbildungsberufe nach \u00a7 4 Abs. 1 BBiG und dem Sinn und Zweck der Festlegungen von Berufsbild, Rahmenplan und Pr\u00fcfungsanforderungen in den Ausbildungsordnungen nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BBiG nicht vereinbar. Es st\u00fcnde auch mit den tarifvertraglichen Entgeltregelungen nicht in Einklang. Denn die f\u00fcr eine Eingruppierung in die Einstiegs-Entgeltgruppe des \u201emittleren Dienstes\u201c E 5 nach der Entgeltordnung zum TV-L erforderlichen \u201egr\u00fcndlichen Fachkenntnisse\u201c k\u00f6nnen von Berufseinsteigern in der Regel nicht anders als durch eine fachspezifische Berufsausbildung erworben werden. Ohne diese besonderen Fachkenntnisse w\u00e4re nur eine Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Aus eben diesen Gr\u00fcnden kommt auch die E 4-Stelle im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst nicht f\u00fcr eine Weiterbesch\u00e4ftigung der Beteiligten zu 1 in Betracht. Denn wie die Beschwerde selbst hervorhebt, ist nach der Vorgeschichte die urspr\u00fcnglich hier vorgesehene Anforderung in der Stellenbeschreibung &#8211; \u201eabgeschlossene Ausbildung als Fachangestellte\/r bzw. Kauffrau\/Kaufmann f\u00fcr B\u00fcrokommunikation oder Verwaltungsfachangestellte\/r oder vergleichbare Abschl\u00fcsse\u201c &#8211; entfallen (ebenso wie \u00fcbrigens das Merkmal \u201ebesitzt langj\u00e4hrige Berufserfahrung in der Verwaltung\u201c). Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist nunmehr lediglich \u201eerw\u00fcnscht\u201c, kann aber &#8211; so ist der Zusatz \u201ebzw. Kenntnisse und Erfahrungen\u201c wohl zu verstehen &#8211; durch entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen ersetzt werden. Es mag insoweit zutreffen, dass die auf dieser Stelle zu verrichtenden T\u00e4tigkeiten grunds\u00e4tzlich auch von Ausbildungsabsolventen wahrgenommen werden k\u00f6nnten, die keine klassische Ausbildung im allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst vorzuweisen haben. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass diese Stelle der Ausbildung der Beteiligten zu 1 nicht ad\u00e4quat ist. An der Ausbildungsad\u00e4quanz fehlt es n\u00e4mlich auch dann, wenn die in Rede stehende Besch\u00e4ftigung \u00fcberhaupt keine Ausbildung erfordert. Denn nach der oben wiedergegebenen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob der\/die Ausbildungsabsolvent\/in die T\u00e4tigkeit verrichten k\u00f6nnte, sondern darauf, ob auf dem fraglichen Arbeitsplatz diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Jugendvertreter in der beruflichen Abschlusspr\u00fcfung erlangt hat. Da f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Mitarbeiter\/in im Bereich des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes nicht nur die Qualifikation einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste &#8211; Fachrichtung Bibliotheken &#8211; nicht gefragt ist, sondern \u00fcberhaupt keine Ausbildung notwendig ist, entspr\u00e4che eine Besch\u00e4ftigung der Beteiligten zu 1 auf dieser Position nicht dem von ihr erworbenen Ausbildungsabschluss.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit ggf. vereinbarten tats\u00e4chlichen Verg\u00fctung ist f\u00fcr diese Einsch\u00e4tzung unerheblich. Unabh\u00e4ngig davon, dass der Antragsteller der Behauptung der Beteiligten zu 1 bis 3 entgegengetreten ist, es bestehe eine \u00dcbung beim Bezirksamt Treptow-K\u00f6penick, alle Auszubildenden bei einer \u00dcbernahme entsprechend der Entgeltgruppe 5 zu entlohnen &#8211; notfalls im Rahmen einer Ausgleichszulage -, auch wenn sie geringer zu bewertende T\u00e4tigkeiten \u00fcbertragen bek\u00e4men, kommt es f\u00fcr die Frage einer geringer bewerteten T\u00e4tigkeit nicht auf die tats\u00e4chliche H\u00f6he der Verg\u00fctung an, sondern auf die Bewertung der Stelle. Da die Stelle aber nach E 4 bewertet ist, h\u00e4tte die Beteiligte zu 1 ihr Einverst\u00e4ndnis mit der \u00dcbertragung dieser geringer bewerteten Besch\u00e4ftigung bekunden m\u00fcssen, was sie indes zu tun vers\u00e4umt hat.<\/p>\n<p>Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, muss der Jugendvertreter, der bei Fehlen einer ausbildungsad\u00e4quaten Weiterbesch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit zu abweichenden Arbeitsbedingungen in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis im Ausbildungsbetrieb \u00fcbernommen werden m\u00f6chte, dem Arbeitgeber unverz\u00fcglich nach dessen Nicht\u00fcbernahmeerkl\u00e4rung seine Bereitschaft zur Weiterbesch\u00e4ftigung zu ge\u00e4nderten Vertragsbedingungen mitteilen. Er darf sich dabei nicht darauf beschr\u00e4nken, sein Einverst\u00e4ndnis mit allen in Betracht kommenden Besch\u00e4ftigungen zu erkl\u00e4ren oder die Bereitschaftserkl\u00e4rung mit einem Vorbehalt zu verbinden. Er muss die von ihm hilfsweise f\u00fcr m\u00f6glich gehaltene Besch\u00e4ftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2012 &#8211; BVerwG 6 PB 21.11 -, juris Rn. 6, und Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Mai 2014 &#8211; OVG 60 PV 22.13 -, juris Rn. 20).<\/p>\n<p>Das \u00dcbernahmeverlangen der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2013 l\u00e4sst eine konkrete Beschreibung einer Weiterbesch\u00e4ftigung zu ge\u00e4nderten Vertragsbedingungen vermissen. Es enth\u00e4lt dar\u00fcber hinaus \u00fcberhaupt keine Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung zu irgendeiner abweichenden Weiterbesch\u00e4ftigung, weder nach der Art der T\u00e4tigkeit, d.h. au\u00dferhalb des Fachbereichs Bibliothek, noch nach der Wertigkeit, d.h. E 4 statt E 5 Fallgruppe 1. Das Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2013 hat der Antragsteller auch nicht etwa aufgrund au\u00dferhalb des Schreibens liegender Umst\u00e4nde, wie z.B. einer Vorkorrespondenz, dahingehend verstehen m\u00fcssen, dass die Beteiligte zu 1 \u201eselbstverst\u00e4ndlich\u201c bereit gewesen w\u00e4re, auch au\u00dferhalb des Bibliothekwesens und\/oder geringer wertig dauerhaft besch\u00e4ftigt zu werden.<\/p>\n<p>Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben schlie\u00dflich nicht dargetan, dass der Antragsteller den vorstehend genannten Grunds\u00e4tzen der Weiterbesch\u00e4ftigung bei den Stellenbesetzungen zuwidergehandelt h\u00e4tte und im Bezirksamt eine \u00dcbung best\u00fcnde, ehemalige Auszubildende in Bereichen weiterzubesch\u00e4ftigen, in denen sie nicht klassisch ausgebildet worden seien. Das hat die Fachkammer in Bezug auf die Vergabe einer der fraglichen Stellen der allgemeinen nichttechnischen Verwaltung an eine erfolgreich zur Fachangestellten f\u00fcr B\u00fcrokommunikation Ausgebildeten zutreffend ausgef\u00fchrt. Da die Beschwerde sich mit der daf\u00fcr gegebenen Begr\u00fcndung (anders als Fachangestellte f\u00fcr Medien- und Informationsdienste erlernten Fachangestellte f\u00fcr B\u00fcrokommunikation, wie Verwaltungsfachangestellte, ausdr\u00fccklich auch fallbezogene Rechtsanwendung und [rechtm\u00e4\u00dfiges] Verwaltungshandeln) nicht auseinandersetzt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Gr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug.<\/p>\n<p>Die Vergabe einer Stelle im Bereich des B\u00fcrgeramtes, Sachbearbeitung von Melde-, Pass- und Ausweisangelegenheiten, an eine ehemalige Auszubildende, die ebenso wie die Beteiligte zu 1 zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste &#8211; Fachrichtung Bibliotheken &#8211; ausgebildet worden ist, und die Vergabe einer Stelle im B\u00fcrgeramt, Sachbearbeitung KLR\/Bezirkswahlamt, an einen Auszubildenden, der zum Vermessungstechniker ausgebildet worden ist, unterscheiden sich vom Fall der Beteiligten zu 1 wesentlich schon dadurch, dass die beiden genannten Besch\u00e4ftigten erst nach einer auf ein Jahr befristeten Besch\u00e4ftigung und dem damit verbundenen Erwerb von Fachkenntnissen auf den fraglichen Positionen unbefristet eingestellt wurden.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Entscheidungsdatum: 11.12.2014 Aktenzeichen: OVG 60 PV 24.13 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen dem Bezirksamt Treptow-K\u00f6penick und einer ehemaligen Auszubildenden und Jugend- und Auszubildendenvertreterin des Bezirksamts wird \u00fcber die Weiterbesch\u00e4ftigung der Antragsgegnerin auf einem von vier freien Posten der Antragsstellerin verhandelt. 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