{"id":3993,"date":"2015-02-26T15:23:21","date_gmt":"2015-02-26T13:23:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3993"},"modified":"2015-09-10T15:28:18","modified_gmt":"2015-09-10T13:28:18","slug":"sachbeschadigung-an-einer-bibliotheksausstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3993","title":{"rendered":"Sachbesch\u00e4digung an einer Bibliotheksausstellung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberlandesgericht Hamm<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 26.02.2015<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/765755.html\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">III-5 RVs 7\/15<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> In dem Rechtsstreit zwischen einer Studentin und einer Universit\u00e4tsbibliothek verhandelt das OLG Hamm im Revisionsverfahren. Das AG Essen hatte die Angeklagte zu einer Geldstrafe wegen Sachbesch\u00e4digung an einer Collage einer Ausstellung der Bibliothek verurteilt, wohingegen die Angeklagte Berufung einlegte. Nachdem diese vom LG Essen verworfen wurde, legte sie beim OLG Hamm Revision ein. Die Angeklagte f\u00fchlte sich bei den ausgestellten Collagen in der Bibliothek in ihren religi\u00f6sen Gef\u00fchlen verletzt und bat um Entfernung der Plakate. Ein Bibliotheksmitarbeiter machte ihr das Angebot, die betroffene Stelle auf einer Collage mit einem St\u00fcck Papier zu \u00dcberkleben. Das \u00dcberkleben wartete die Angeklagte jedoch nicht ab und schnitt das von ihr als rassistisch empfundene St\u00fcck aus der Collage heraus. Das OLG entschied, dass das Grundrecht der Angeklagten auf Glaubens- und Gewissensfreiheit in diesem Fall nicht als Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund anzusehen sei. Die Beklagte h\u00e4tte dieses Recht auch straffrei umsetzen k\u00f6nnen, indem das betroffene St\u00fcck &#8211; wie vom Bibliotheksmitarbeiter angeboten \u2013 \u00fcberklebt worden w\u00e4re. Das OLG entschied, die Revision als unbegr\u00fcndet zu verwerfen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; AG Essen<br \/>\n&#8211; LG Essen vom 28.08.2014, Az: 28 Ns 99\/14<br \/>\n&#8211; OLG Hamm vom 26.02.2015, Az: III-5 RVs 7\/15<\/p>\n<p><strong>Weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/blog.beck.de\/2015\/03\/23\/religi-s-motivierte-sachbesch-digung-rechtskr-ftig-entschieden\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">beck-blog vom 24.03.2015<\/a><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.rechtslupe.de\/strafrecht\/sachbeschaedigung-aus-religioesen-gruenden-391968\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Rechtslupe vom 25.03.2015<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision wird als unbegr\u00fcndet verworfen.<\/p>\n<p>Die Angeklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsmittels.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Das Amtsgericht Essen hat die Angeklagte wegen gemeinsch\u00e4dlicher Sachbesch\u00e4digung zu einer Geldstrafe von 40 Tagess\u00e4tzen zu je 10,- EUR verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Berufung mit dem Ziel eines Freispruchs eingelegt.<\/p>\n<p>Das Landgericht Essen hat die Berufung mit Urteil vom 28. August 2014 kostenpflichtig verworfen. Hinsichtlich der Person der Angeklagten und zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:<\/p>\n<p>&#8222;1. Die Angeklagte wurde am 27.4.19xx in G in Marokko geboren. Sie machte Abitur und studierte in der Folgezeit Deutsch und Literatur. Wegen guter Studienleistungen erhielt sie ein Stipendium und verbrachte ein Auslandssemester in N. Nach Abschluss ihres Studiums kam sie im Jahr 1999 erneut nach Deutschland, wo sie zun\u00e4chst Sprach-und Literaturwissenschaften in P studierte. Derzeit promoviert sie an der Universit\u00e4t F-E. Sie lebt von Geldzahlungen ihrer Familie und der gelegentlichen Erteilung von Nachhilfeunterricht. Die Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.<\/p>\n<p>2. Ab Ende Mai 2013 fand in der Bibliothek der Universit\u00e4t F eine Ausstellung statt. Gezeigt wurden mehrere von Studenten hergestellte Collagen.<\/p>\n<p>Die Benutzungsordnung f\u00fcr die Bibliothek der Universit\u00e4t E-F vom 23.9.2005 lautet u.a. wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;\u00a7 2<\/p>\n<p>Zulassung zur Benutzung<\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Wer als Benutzerin oder Benutzer die UB oder das ZIM benutzen will, bedarf der Zulassung. Anmeldung und Antragstellung sind grunds\u00e4tzlich pers\u00f6nlich vorzunehmen. Dabei ist ein g\u00fcltiger Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung vorzulegen. Mit der Anmeldung best\u00e4tigt die Benutzerin\/der Benutzer schriftlich die Anerkennung dieser Ordnung.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Zugelassen sind die Mitglieder und Angeh\u00f6rigen der Universit\u00e4t E-F.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Auf Antrag zugelassen werden k\u00f6nnen<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>1.<\/strong> Mitglieder und Angeh\u00f6rige anderer Hochschulen und sonstiger wissenschaftlicher Einrichtungen, soweit sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>2.<\/strong> andere nat\u00fcrliche und juristische Personen, vertreten durch eine nat\u00fcrliche Person. Diese Benutzung kann eingeschr\u00e4nkt werden, soweit Bed\u00fcrfnisse der in Absatz (2) genannten Benutzerinnen und Benutzer entgegenstehen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>3.<\/strong> Minderj\u00e4hriger ab dem 16. Lebensjahr mit schriftlicher Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Diese haften gegen\u00fcber der UB oder dem ZIM f\u00fcr Besch\u00e4digungen oder Verluste. Die Benutzung kann eingeschr\u00e4nkt werden, damit Verst\u00f6\u00dfe gegen das Jugendschutzgesetz ausgeschlossen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>(4)<\/strong> Die Zulassung erfolgt zu wissenschaftlichen Zwecken in Forschung, Lehre und Studium, zur Aus-und Weiterbildung und f\u00fcr den Technologietransfer sowie zur Erf\u00fcllung sonstiger Aufgaben der Universit\u00e4t. Eine hiervon abweichende Nutzung kann zugelassen werden, wenn die Zweckbestimmung von UB und ZIM sowie die Belange der weiteren Benutzerinnen und Benutzer nicht beeintr\u00e4chtigt werden.&#8220;<\/p>\n<p>Die Angeklagte &#8211; welche die Bibliothek wegen ihrer Promotionst\u00e4tigkeit h\u00e4ufig aufsuchte &#8211; f\u00fchlte sich durch ein Poster in ihren religi\u00f6sen Gef\u00fchlen verletzt und h\u00e4ngte dieses ab; das Poster wurde danach nicht wieder aufgeh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>In der Folgezeit entdeckte die Angeklagte eine weitere Collage, durch die sie sich erneut in ihren religi\u00f6sen Gef\u00fchlen verletzt sah. Dieses Plakat bestand in erster Linie aus Bildern und Texten des Comicromans &#8222;Exit wounds&#8220; der israelischen Autorin und Illustratorin S N. Auf der Collage befand sich unter der \u00dcberschrift &#8222;rutu modan exit wounds&#8220; der Schriftzug &#8222;Terror as usual&#8220;. Neben verschiedenen Comicbildern und Begleittexten zeigte die Collage ein Bild mit einer Stra\u00dfenszene, auf der im Hintergrund ein Geb\u00e4ude und ein Kfz mit Fahrer zu sehen waren. Im Vordergrund waren insgesamt f\u00fcnf Personen zu sehen. W\u00e4hrend eine Person ein Blatt Papier in der Hand hielt, trugen die anderen Personen Schilder in Form einer Hand. Zwei der Schilder waren mit hebr\u00e4ischen Schriftzeichen versehen. Auf einem weiteren Schild war &#8222;Stop the occupation&#8220; zu lesen. Ein viertes Schild mit arabischen Schriftzeichen wurde in einen Sack gesteckt. Die Angeklagte meinte nun, bei genauerer Betrachtung der Schrift dort nicht mehr &#8211; wie nur bei fl\u00fcchtigem Lesen &#8211; die Worte &#8222;Beendet die Besatzung&#8220; zu lesen, sondern durch die Ver\u00e4nderung eines Buchstabens und die Verbindung weiterer Schriftzeichen den Text &#8222;Nieder mit Allah&#8220;, sowie weitere &#8211; bei dieser Lesart dann keinen Sinn mehr ergebende &#8211; Buchstaben. Die Angeklagte beschwerte sich deshalb. Ihr Begehren, mit dem Direktor der Universit\u00e4t zu sprechen, wurde zur\u00fcckgewiesen. Sie sprach sodann bei der Verwaltung vor, wo man ihr mitteilte, \u00fcberlegen zu wollen, wie man weiter vorgehe.<\/p>\n<p>Einige Tage sp\u00e4ter, am 24.6.2013, &#8211; das Plakat hing nach wie vor in der Ausstellung &#8211; nahm die Angeklagte die Collage ab, trug sie zu einem Bibliotheksmitarbeiter und verlangte, das Plakat aus der Ausstellung zu entfernen. Der Mitarbeiter wies dieses Begehren zur\u00fcck. Er bot aber an, die beanstandete Stelle mit einem St\u00fcck Papier zu \u00fcberkleben. Er legte eine Schere bereit. Sodann druckte er ein rotes Blatt zum \u00dcberdecken der Stelle aus. In diesem Moment griff die Angeklagte &#8211; der das angek\u00fcndigte \u00dcberkleben als unzureichend erschien &#8211; nach der Schere und schnitt die Stelle aus der Collage.<\/p>\n<p>Wenige Tage sp\u00e4ter wurde die Ausstellung vorzeitig beendet. Dar\u00fcber freute sich die Angeklagte, die die ganze Ausstellung als rassistisch gepr\u00e4gt empfunden hatte.&#8220;<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die sie mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Im Wege der Verfahrensr\u00fcge macht die Angeklagte einen Versto\u00df gegen den \u00a7 169 GVG geltend und tr\u00e4gt hierzu vor, die Hauptverhandlung habe ausweislich der Ladungsverf\u00fcgung am 28. August 2014 um 14.00 Uhr im Sitzungssaal B 24 des Landgerichts Essen stattfinden sollen, habe aber tats\u00e4chlich im Sitzungssaal B 23 stattgefunden. Am Sitzungssaal B 24 habe sich kein Hinweis darauf befunden, wo und wann die Verhandlung in der vorliegenden Sache habe stattfinden sollen. Auf der vor Saal B 23 ausgeh\u00e4ngten Sitzungsrolle habe man eine &#8222;handschriftliche Durchstreichung&#8220; finden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit der Sachr\u00fcge f\u00fchrt die Angeklagte aus, das Landgericht habe die Verurteilung zu Unrecht auf \u00a7 304 Abs. 1 StGB gest\u00fctzt. Nach der Benutzungsordnung der Bibliothek der Universit\u00e4t E-F handele es sich gerade nicht um einen \u00f6ffentlichen Ort, da der Benutzerkreis von vornherein begrenzt sei. Hinzu komme, dass es sich bei dem Ausstellungsst\u00fcck um ein &#8222;urheberrechtswidriges Machwerk&#8220; gehandelt habe, das nicht durch \u00f6ffentliche Interessen im Sinne von \u00a7 304 StGB gesch\u00fctzt sei. Au\u00dferdem sieht sich die Angeklagte in ihrem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt. Sie meint, das Landgericht habe &#8222;im Lichte des Art 4 Abs. 1 GG einen Entschuldigungsgrund annehmen m\u00fcssen&#8220;. Ihr Gewissen habe der Angeklagten geboten, die Handlung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegr\u00fcndet zu verwerfen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Revision ist offensichtlich unbegr\u00fcndet (\u00a7 349 Abs. 2 StPO). Weder die Verfahrensr\u00fcge noch die R\u00fcge der Verletzung sachlichen Rechts verhelfen ihr zum Erfolg.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensr\u00fcge unter Beachtung der strengen Anforderungen des \u00a7 344 Abs. 2 StPO \u00fcberhaupt in zul\u00e4ssiger Weise erhoben worden ist. Denn die R\u00fcge ist jedenfalls unbegr\u00fcndet. Der Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit der Verhandlung (\u00a7 169 GVG) ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Nach dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme der Kammervorsitzenden vom 18. November 2014 ist davon auszugehen, dass lediglich in der an die Verfahrensbeteiligten gerichteten Ladungsverf\u00fcgung versehentlich der Sitzungssaal B 24 angegeben worden ist. Tats\u00e4chlich hat die Kammer am 28. August 2014 ausschlie\u00dflich im Sitzungssaal B 23 verhandelt. Dem Erfordernis, dass jedermann die M\u00f6glichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten \u00fcber Ort und Zeit einer Gerichtsverhandlung Kenntnis zu verschaffen und dass der Zutritt im Rahmen der gegebenen M\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet ist (vgl. BGHSt 21, 72, 73; Diemer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., \u00a7 169 GVG Rdnr. 7), wurde damit hinreichend Rechnung getragen, zumal nichts Konkretes daf\u00fcr vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass sich vor dem Sitzungssaal B 23 ein irref\u00fchrender Aushang befunden h\u00e4tte. Hierf\u00fcr reicht jedenfalls das unbestimmte Vorbringen der Angeklagten, auf der Sitzungsrolle vor dem Saal B 23 habe sich eine &#8222;handschriftliche Durchstreichung&#8220; befunden, nicht aus.<\/p>\n<p>Soweit f\u00fcr den Fall einer Verlegung der Hauptverhandlung in einen anderen Sitzungssaal ein Aushang auch am urspr\u00fcnglichen Verhandlungsort als n\u00f6tig erachtet wird (vgl. BGH, NStZ 1981, 311; OLG Koblenz, NZV 2011, 266), ist dieser Fall mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. Denn hier hat gerade keine Terminsverlegung stattgefunden, so dass ein Aushang vor dem Saal B 24 nicht erforderlich gewesen ist, um die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Zeit und Ort der Verhandlung zu unterrichten.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Auch die Sachr\u00fcge bleibt erfolglos.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinsch\u00e4dlicher Sachbesch\u00e4digung gem. \u00a7 304 Abs. 1 StGB.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Die Bibliothek der Universit\u00e4t E-F ist eine \u00f6ffentliche Sammlung im Sinne des \u00a7 304 StGB.<\/p>\n<p>\u00d6ffentlich im Sinne des \u00a7 304 StGB ist eine Sammlung dann, wenn sie allgemein zug\u00e4nglich ist, wenn also grunds\u00e4tzlich jedermann zu ihr Zutritt hat (vgl. BGHSt 10, 285, 286; Wolff, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., \u00a7 304 Rdnr. 10). Dass die Benutzung einer Universit\u00e4tsbibliothek von einer Erlaubnis oder sonst von Bedingungen &#8211; hier einer vorherigen Zulassung nach Antrag &#8211; abh\u00e4ngig ist und der Benutzer sich einer Benutzungsordnung unterwerfen muss, nimmt der Bibliothek nicht die Eigenschaft einer \u00f6ffentlichen Sammlung. Entscheidend ist, dass der Kreis der Benutzer nicht von vornherein auf bestimmte Personen, namentlich auf Beh\u00f6rdenangeh\u00f6rige begrenzt ist (vgl. BGH, a.a.O.; Fischer, StGB, 62. Aufl., \u00a7 304 Rdnr. 9; Stree\/Hecker, in: Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der, StGB, 29. Aufl., \u00a7 304 Rdnr. 7). Im vorliegenden Fall ist ausweislich der Regelungen in \u00a7 2 Abs. 3 der Benutzungsordnung unbestimmt, welche und wie viele Personen zur Benutzung zugelassen werden. Da der Zutritt zu der Universit\u00e4tsbibliothek bei Erf\u00fcllung der Zulassungsbedingungen auch regelm\u00e4\u00dfig gew\u00e4hrt wird, ist sie als allgemein zug\u00e4nglich und damit als \u00f6ffentlich anzusehen.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Das ausgestellte Plakat geh\u00f6rte auch zu den gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nden im Sinne des \u00a7 304 StGB.<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 304 StGB ist kein Eigentumsdelikt (vgl. Wolff, a.a.O., \u00a7 304 Rdnr. 8), weshalb es f\u00fcr die Einordnung der Schutzgegenst\u00e4nde nicht auf das Eigentum oder ein pers\u00f6nliches bzw. dingliches Nutzungsrecht ankommt (vgl. Fischer, a.a.O., \u00a7 304 Rdnr. 3). Erforderlich ist vielmehr, dass der Sache durch Widmung des hierzu Berechtigten die in Abs. 1 vorausgesetzte Zweckbestimmung gegeben wird. Letzteres ist vorliegend dadurch geschehen, dass die von den Studenten hergestellten Collagen als Kunstgegenst\u00e4nde im Einvernehmen mit den zust\u00e4ndigen Gremien der Universit\u00e4t E-F in den R\u00e4umen der dortigen Bibliothek ausgestellt worden sind.<\/p>\n<p>Es ist auch unerheblich, ob die Collagen &#8211; wie von der Angeklagten vorgetragen &#8211; unter Au\u00dferachtlassung von Urheberrechten erstellt worden sind. Denn die Vorschrift des \u00a7 304 StGB sch\u00fctzt \u00f6ffentliche Interessen, namentlich das Nutzungsinteresse an \u00f6ffentlichen Sammlungen (vgl. Wolff, a.a.O., \u00a7 304 Rdnr. 1) und damit einhergehend auch Aspekte des \u00f6ffentlichen Friedens (vgl. Fischer, a.a.O., \u00a7 304 Rdnr. 2). \u00dcber diese Interessen hat sich die Angeklagte hinweggesetzt, indem sie einen in einer \u00f6ffentlichen Sammlung ausgestellten Gegenstand besch\u00e4digt hat.<\/p>\n<p><strong>cc)<\/strong> Entgegen dem Revisionsvorbringen kann die Angeklagte aus dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund f\u00fcr ihr Handeln ableiten.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob \u00fcberhaupt aus Grundrechten unmittelbar eine Rechtfertigung abgeleitet bzw. namentlich aus der in Art. 4 Abs. 1 GG garantierten Glaubens- und Gewissenfreiheit ein Entschuldigungsgrund hergeleitet werden kann (vgl. hierzu Lenckner\/Sternberg-Lieben, in: Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der, StGB, 29. Aufl., Vorbem \u00a7\u00a7 32 ff. Rdnr. 119; Roxin, GA 2011, 1 ff.).<\/p>\n<p>Denn der Bet\u00e4tigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit kann ein strafbarkeitsausschlie\u00dfender Vorrang jedenfalls nur dann zukommen, wenn f\u00fcr den T\u00e4ter keine M\u00f6glichkeit bestanden hat, seine Glaubens- und Gewissensentscheidung straffrei umzusetzen. Hier\u00fcber hat sich die Angeklagte ohne Not hinweggesetzt. Der von der Angeklagten kontaktierte Mitarbeiter der Bibliothek hatte &#8211; ausweislich der getroffenen Feststellungen &#8211; bereits angeboten, die beanstandete Stelle des Plakats mit einem St\u00fcck Papier zu \u00fcberkleben und schon mit den dazugeh\u00f6rigen Vorbereitungen begonnen. Die Angeklagte hatte damit zumindest das Ziel, den von ihr als anst\u00f6\u00dfig empfundenen Teil der Collage unkenntlich zu machen, faktisch bereits erreicht. Dennoch hat sie selbst zur Schere gegriffen und das Plakat zerschnitten. Zu einer derart eigenm\u00e4chtigen Vorgehensweise und Beeintr\u00e4chtigung fremder Interessen &#8211; hier des \u00f6ffentlichen Nutzungsinteresses im Sinne von \u00a7 304 StGB &#8211; berechtigt die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Der Rechtsfolgenausspruch h\u00e4lt gleichfalls einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung stand.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit den f\u00fcr und gegen die Angeklagte sprechenden Umst\u00e4nde auseinander gesetzt. Auch Zahl und H\u00f6he der verh\u00e4ngten Tagess\u00e4tze begegnen keinen Bedenken.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 473 Abs. 1 StPO<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht Hamm Entscheidungsdatum: 26.02.2015 Aktenzeichen: III-5 RVs 7\/15 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einer Studentin und einer Universit\u00e4tsbibliothek verhandelt das OLG Hamm im Revisionsverfahren. Das AG Essen hatte die Angeklagte zu einer Geldstrafe wegen Sachbesch\u00e4digung an einer Collage einer Ausstellung der Bibliothek verurteilt, wohingegen die Angeklagte Berufung einlegte. 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