{"id":40,"date":"2008-03-20T12:59:45","date_gmt":"2008-03-20T10:59:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=40"},"modified":"2020-04-03T18:02:17","modified_gmt":"2020-04-03T17:02:17","slug":"40","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=40","title":{"rendered":"Wiedereinstellung nach Erziehungsurlaub"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum<\/strong>: 20.03.2008<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/ovg_nrw\/j2008\/6_A_3179_05beschluss20080320.html\" title=\"6 A 3179\/05\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">6 A 3179\/05<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Eine Beamtin fordert nach mehrj\u00e4hriger Elternzeit, dass sie wieder auf ihren fr\u00fcheren Dienstposten als Leiterin des Juristischen Seminars und des Fachreferats Rechtswissenschaft zur\u00fcckkehren darf. Das Gericht wies den Antrag ab. Die Hochschulbibliothek muss lediglich eine Stelle freihalten, ist aber nicht verpflichtet, den gleichen Dienstgrad, in diesem Fall die Leitung, zu vergeben.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug<br \/>\n<\/strong>&#8211; VG K\u00f6ln vom 28.06.2005, Az. 3 K 984\/04<br \/>\n&#8211; OVG NRW vom 20.03.2008, Az. 6 A 3179\/05<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nDer Antrag wird abgelehnt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Zulassungsverfahrens.<br \/>\nDer Streitwert wird f\u00fcr das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDer Antrag hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Aus den von der Kl\u00e4gerin dargelegten Gr\u00fcnden, die der Senat allein zu pr\u00fcfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kl\u00e4gerin, die ihren Dienst nach mehrj\u00e4hriger Beurlaubung wegen Kindererziehung sowie aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden im Juni 2005 wieder aufgenommen hat, keinen Anspruch auf die erneute \u00dcbertragung ihres fr\u00fcheren Dienstpostens &#8211; Leitung des Juristischen Seminars und des Fachreferats Rechtswissenschaft der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek &#8211; habe. Eine dahingehende Einschr\u00e4nkung des dem Dienstherrn bei der \u00dcbertragung von Dienstposten zustehenden Ermessens sei nicht gegeben. Auch seien keine Ermessensfehler festzustellen, die eine Neubescheidung des Antrags auf \u00dcbertragung des fr\u00fcheren Dienstpostens zur Folge haben m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Diese im Einzelnen begr\u00fcndeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat eine Reduzierung des Ermessens der Beklagten dahingehend, dass ihr der begehrte Dienstposten (wieder) zu \u00fcbertragen w\u00e4re, nicht dargelegt. Eine solche Einschr\u00e4nkung des Ermessens folgt nicht aus der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Mai 1980 &#8211; 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144). Selbst wenn die in dem genannten Urteil aufgestellten Rechtss\u00e4tze noch aktuell sein sollten, k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den geltend gemachten Anspruch daraus nichts herleiten, da die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles nicht die \u00dcbertragung des begehrten Dienstpostens verlangen.<\/p>\n<p>Es ist &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung des Zulassungsvorbringens &#8211; nicht erkennbar, dass sich die von der Kl\u00e4gerin vormals wahrgenommene Leitungsposition entgegen der n\u00e4her begr\u00fcndeten Einsch\u00e4tzung des Verwaltungsgerichts durch besondere Anforderungen an die sachliche Qualifikation oder die (wissenschaftliche) Vor- und Ausbildung auszeichnet, die nach der besagten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung f\u00fcr eine Einengung des Ermessens ist.<\/p>\n<p>Ein das Ermessen einengender Gesichtspunkt in Form einer Zusicherung gem. \u00a7 38 VwVfG NRW liegt nicht vor. Soweit die Kl\u00e4gerin auf ihre dienstliche Beurteilung vom 7.\/12. Februar 1997 verweist, verkennt sie die Bedeutung des darin abgegebenen Vorschlags f\u00fcr die weitere dienstliche Verwendung. Den darin getroffenen Aussagen (&#8222;Das Amt soll ihr auf Dauer \u00fcbertragen werden. Weitere F\u00f6rderung im Amte, das als Amt mindestens der BesGr. A14 im Organisationsplan der ULB bewertet ist, ist vorgesehen. &#8222;) fehlt es an dem f\u00fcr eine Zusicherung erforderlichen Rechtsbindungswillen. Es handelt sich nur um einen Vorschlag, der lediglich aufzeigen soll, welche Einsatzm\u00f6glichkeiten sich f\u00fcr die Beamtin aufgrund der in der Probezeit gezeigten Leistungen nach der Einsch\u00e4tzung des Beurteilers abzeichnen. Eine verbindliche Erkl\u00e4rung, der Kl\u00e4gerin solle das (konkret funktionelle) Amt der juristischen Fachreferentin und Leiterin der juristischen Seminarbibliothek auf Dauer und insbesondere auch unabh\u00e4ngig von k\u00fcnftigen Entwicklungen, wie hier der mehrj\u00e4hrigen Unterbrechung des Dienstes, \u00fcbertragen werden, kann dieser Einsch\u00e4tzung hingegen nicht entnommen werden. Die weitere F\u00f6rderung im Amte war blo\u00df &#8222;vorgesehen&#8220; und stand damit auch unter dem Vorbehalt ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde. Von einer, wie die Kl\u00e4gerin meint, &#8222;vertrauensausl\u00f6senden Willenserkl\u00e4rung&#8220; kann mit Blick auf den fehlenden Rechtsbindungswillen der Beklagten ebenfalls nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht festzustellen, dass der Dienstherr auf der Grundlage einer universit\u00e4tsinternen Richtlinie oder einer st\u00e4ndigen Verwaltungspraxis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet w\u00e4re, die Kl\u00e4gerin nach ihrer R\u00fcckkehr aus dem Erziehungsurlaub beziehungsweise dem Urlaub aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden auf dem urspr\u00fcnglichen Dienstposten einzusetzen. Anhaltspunkte f\u00fcr eine dahingehende ausnahmslose Vorgehensweise der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin im Zulassungsverfahren nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte bereits im Verfahren erster Instanz nachvollziehbar dargelegt, dass die Zuweisung von Dienstposten an zur\u00fcckkehrende Mitarbeiterinnen vom Einzelfall abh\u00e4nge und ihnen gerade in F\u00e4llen l\u00e4ngerer Beurlaubungen nach &#8222;Kindphasen&#8220; auch v\u00f6llig neue Aufgabenbereiche \u00fcbertragen w\u00fcrden. Bei Mitarbeiterinnen in Leitungspositionen sei deren R\u00fcckkehr auf den urspr\u00fcnglichen Dienstposten in zwei aktuellen F\u00e4llen von einer nicht \u00fcber ein Jahr hinausgehenden Beurlaubung abh\u00e4ngig gemacht worden.<\/p>\n<p>Aus den von der Kl\u00e4gerin benannten Normen des Landesgleichstellungsgesetzes l\u00e4sst sich keine Ermessensreduzierung auf den begehrten Dienstposten herleiten. Die Regelung des \u00a7 8 Abs. 6 LGG NRW bezieht sich allein auf die &#8211; hier nicht streitgegenst\u00e4ndliche &#8211; Ausschreibung von Stellen. Die in \u00a7 13 Abs. 1, 2, 4 LGG NRW getroffenen Vorgaben vermitteln der Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht den geltend gemachten Anspruch. Soweit Absatz 1 die Erm\u00f6glichung von Arbeitszeiten verlangt, die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, Absatz 2 ein dem Bedarf entsprechendes Angebot von Teilzeitarbeitspl\u00e4tzen auch f\u00fcr Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben vorschreibt und Absatz 4 eine Benachteiligung von Besch\u00e4ftigten mit erm\u00e4\u00dfigter Arbeitszeit gegen\u00fcber Besch\u00e4ftigten mit regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitszeit verbietet, sind diese Vorgaben nicht geeignet, einen Anspruch auf Beibehaltung oder &#8211; wie hier &#8211; Wieder\u00fcbertragung eines ganz bestimmten Dienstpostens zu begr\u00fcnden. Die Vorschriften sind nicht so zu verstehen, dass jeder Arbeitsplatz entsprechend gestaltet sein muss. Es reicht vielmehr aus, dass den Vorgaben durch ein ausreichendes Angebot geeigneter Arbeitspl\u00e4tze Rechnung getragen wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin den geltend gemachten Anspruch nicht aus den von ihr genannten europarechtlichen Regelungen herleiten. Eine Einschr\u00e4nkung des dem Dienstherrn grunds\u00e4tzlich zustehenden Organisationsermessens mit der Folge, dass der Kl\u00e4gerin der Dienstposten als Leiterin des Juristischen Seminars und des Fachreferats Rechtswissenschaft ULB zu \u00fcbertragen w\u00e4re, ist diesen Regelungen nicht zu entnehmen. Insbesondere vermitteln sie kein unbeschr\u00e4nktes und ausnahmsloses Recht auf R\u00fcckkehr auf den fr\u00fcheren Arbeitsplatz nach Erziehungsurlaub oder Urlaub aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Das gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die von den europ\u00e4ischen Sozialpartnern (UNICE, CEEP und EGB) am 14. Dezember 1995 geschlossene Rahmenvereinbarung \u00fcber den Elternurlaub, die mit der Richtlinie 96\/34\/EG des Rates vom 3. Juni 1996 durchgef\u00fchrt wird, und zwar auch dann, wenn die Ziffer 5. der Rahmenvereinbarung, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, nicht nur auf Arbeitnehmer im privaten Sektor, sondern auch auf Beamte anzuwenden ist. Danach hat der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub das Recht, an seinen fr\u00fcheren Arbeitsplatz zur\u00fcckzukehren oder, wenn das nicht m\u00f6glich ist, entsprechend seinem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverh\u00e4ltnis einer gleichwertigen oder \u00e4hnlichen Arbeit zugewiesen zu werden. Bei der Kl\u00e4gerin kann bereits nicht von einer R\u00fcckkehr aus dem Elternurlaub ausgegangen werden, da sie an den Erziehungsurlaub noch einen etwa zweij\u00e4hrigen Urlaub aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden angeschlossen hat, der nach Ziffer 4. der Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde von den Vorgaben in Ziffer 5. der Rahmenvereinbarung nicht erfasst ist. Dass nach dem Erziehungsurlaub eine R\u00fcckkehr auf einen anderen Dienstposten unzumutbar gewesen w\u00e4re und die Kl\u00e4gerin deswegen gezwungen war, an den Erziehungsurlaub Urlaub aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden anzuschlie\u00dfen, um keine unterwertige Besch\u00e4ftigung aus\u00fcben zu m\u00fcssen, ist nicht ersichtlich. Unabh\u00e4ngig davon stellt die Rahmenvereinbarung das Recht auf R\u00fcckkehr an den fr\u00fcheren Arbeitsplatz unter den Vorbehalt, dass die R\u00fcckkehr noch m\u00f6glich ist. Das ist hier nicht der Fall. Der streitgegenst\u00e4ndliche Dienstposten ist zwischenzeitlich anderweitig besetzt. \u00dcber die Interessen des jetzigen Dienstposteninhabers k\u00f6nnte sich die Beklagte nicht ohne Weiteres hinwegsetzen.<\/p>\n<p>Die Richtlinie 76\/207\/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von M\u00e4nnern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Besch\u00e4ftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der Fassung der Richtlinie 2002\/73\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur \u00c4nderung der Richtlinie 76\/207\/EWG beschr\u00e4nkt das Organisationsermessen des Dienstherrn ebenfalls nicht dahingehend, dass allein die Entscheidung, der Kl\u00e4gerin den begehrten Dienstposten zu \u00fcbertragen, rechtsfehlerfrei w\u00e4re. Dem steht bereits entgegen, dass Art. 2 Abs. 7 Satz 2 dieser Richtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckkehr an den fr\u00fcheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz nur nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs vermittelt. Unter Mutterschaftsurlaub im Sinne dieser europarechtlichen Vorgaben sind lediglich die Zeiten zu fassen, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dem Mutterschutz vor und nach der Entbindung dienen (vgl. Art. 2 Abs. 7 Satz 3 der Richtlinie 2002\/73\/EG in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 92\/85\/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 \u00fcber die Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, W\u00f6chnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz). Die von der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus wahrgenommenen Zeiten des Erziehungsurlaubs und des Urlaubs aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden fallen nicht darunter.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin des Weiteren auf Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000\/78\/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f\u00fcr die Verwirklichung der Gleichstellung in Besch\u00e4ftigung und Beruf und das darin verankerte Diskriminierungsverbot verweist, ist nicht dargelegt, in welcher Weise diese Vorgaben geeignet sein k\u00f6nnten, dem hier geltend gemachten Anspruch auf Zuweisung eines konkreten Dienstpostens zum Erfolg zu verhelfen.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der Richtlinie 2000\/43\/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese f\u00fcr den Anspruch der Kl\u00e4gerin etwas hergibt.<\/p>\n<p>Dasselbe gilt f\u00fcr das zitierte Urteil des EuGH vom 22. September 1998 (C-185\/97) sowie die ger\u00fcgte Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht.<\/p>\n<p>Ermessensfehler im Zusammenhang mit der Entscheidung der Beklagten, der Kl\u00e4gerin nach deren R\u00fcckkehr einen anderen als den fr\u00fcher innegehabten Dienstposten zuzuweisen, die dem hilfsweise gestellten Antrag auf Neubescheidung zum Erfolg verhelfen k\u00f6nnten, sind mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ihre Ermessensentscheidung bei der Nichtzuweisung des begehrten Dienstpostens unter anderem auf das dienstliche Interesse an der Kontinuit\u00e4t der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Leitung des Juristischen Seminars und des Fachreferats Rechtswissenschaft ULB und damit auf einen hinreichenden sachlichen Grund gest\u00fctzt. Die Kl\u00e4gerin hatte im Gegensatz zu einer Umsetzung im laufenden Dienstbetrieb aufgrund von Mutterschutzzeiten, Erziehungsurlaub und Urlaub aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden vom 20. November 1998 bis zum 30. Mai 2005 \u00fcber sechseinhalb Jahre keinen Dienst verrichtet. Ohne den Urlaub aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden verbleibt eine Zeit von immerhin fast viereinhalb Jahren (bis 30. April 2003), w\u00e4hrend derer sie ihren Dienst nicht wahrnehmen konnte. Angesichts diese Zeitspanne der Abwesenheit und der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben konnte die Vakanz nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Einsch\u00e4tzung des Dienstherrn nicht lediglich vertretungsweise wahrgenommen werden. Erhielte die Kl\u00e4gerin nach ihrer R\u00fcckkehr ihren urspr\u00fcnglichen Dienstposten \u00fcbertragen, w\u00e4re mit diesem erneuten Wechsel die Kontinuit\u00e4t im Bereich der Leitung des Juristischen Seminars und des Fachreferats Rechtswissenschaft ULB beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Liegt in der Kontinuit\u00e4t in der Aufgabenwahrnehmung ein sachlicher und die Aus\u00fcbung des Ermessens selbstst\u00e4ndig tragender,<\/p>\n<p>vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 26. November 1987 &#8211; 2 C 53.86 -, D\u00d6D 1988, 115,<\/p>\n<p>Grund daf\u00fcr, die Kl\u00e4gerin nach ihrer R\u00fcckkehr in den Dienst nicht mit dem vor der Unterbrechung wahrgenommenen Dienstposten zu betrauen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Dienstposten nur mit einer vollen Stelle wahrgenommen werden kann und die Ermessenaus\u00fcbung zu Recht (auch) auf diese Erw\u00e4gung gest\u00fctzt werden konnte. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die in \u00a7 78b Abs. 3 Satz 1 LBG NRW vorgesehene M\u00f6glichkeit der Dienstbeh\u00f6rde, bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gr\u00fcnde nachtr\u00e4glich den Umfang der Arbeitszeit zu erh\u00f6hen, es ausschlie\u00dft, die Versagung des angestrebten Dienstpostens mit der Teilzeitbesch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die in den weiteren Schrifts\u00e4tzen enthaltenen neuen, das bisherige Vorbringen nicht lediglich vertiefenden rechtlichen Erw\u00e4gungen, wie etwa die behauptete Rechtsverletzung durch Nichtbeteiligung des Personalrats, k\u00f6nnen wegen ihres Eingangs erst nach Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist f\u00fcr den Zulassungsantrag (\u00a7 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) am 26. September 2005 keine Ber\u00fccksichtigung mehr finden.<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).<\/p>\n<p>Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und f\u00fcr die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung \u00fcber den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung f\u00fcr die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuf\u00fchren, warum sie f\u00fcr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gr\u00fcnden ihr Bedeutung \u00fcber den Einzelfall hinaus zugemessen wird.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Fragen,<\/p>\n<p>&#8222;ob die vorgenannten Grunds\u00e4tze aktuell der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde gelegt werden oder ob die Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze aus der Entscheidung im 60. Band, S. 152 f. entsprechend den Ausf\u00fchrungen im Urteil vom 28. November 1991 &#8211; BVerwG 2 C 41.89 &#8211; als \u00fcberholt gelten&#8220;,<\/p>\n<p>&#8222;ob im Rahmen des Schutzes vor Aufgabenver\u00e4nderungen bei der Einengung des Ermessens die Erw\u00e4hnung &#8218;besonders gelagerter Einzelf\u00e4lle&#8216; in der Entscheidung des BVerwG im 60. Band, S. 152 f. nur auf die dort erw\u00e4hnten und bereits entschiedenen F\u00e4lle zu verstehen ist oder ob je nach konkreter Fallkonstellation auch andere Gegebenheiten, gegebenenfalls in Kumulation, einen ermessenseinengenden &#8218;besonders gelagerten Einzelfall&#8216; darstellen k\u00f6nnen&#8220;,<\/p>\n<p>&#8222;ob Ziffer 5 der am 14. Dezember 1995 zwischen den europ\u00e4ischen Sozialpartnern geschlossenen Rahmenvereinbarungen \u00fcber Elternurlaub, die mit Art. 1 der Richtlinie 96\/34\/EG des Rates vom 3. Juni 1996 durchgef\u00fchrt wird, der R\u00fcckkehranspruch von Arbeitnehmern im Anschluss an den Elternurlaub auf den fr\u00fcheren Arbeitsplatz so zu verstehen ist, dass damit alle Arbeitnehmer im \u00f6ffentlichen und privaten Sektor, mithin auch Beamte, gemeint und von dieser Vorschrift gesch\u00fctzt sind&#8220;,<\/p>\n<p>sind unabh\u00e4ngig davon, ob sie in der gestellten Form einer grunds\u00e4tzlichen Kl\u00e4rung \u00fcberhaupt zug\u00e4nglich sind, jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Zulassungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Frage,<\/p>\n<p>&#8222;ob es den Vorschriften \u00fcber Beurlaubungen aus famili\u00e4ren Zwecken zur Kinderbetreuung etc. immanent ist, dass grunds\u00e4tzlich w\u00e4hrend der Beurlaubung der zuvor innegehabte Dienstposten lediglich vertretungsweise und mit R\u00fcckkehroption f\u00fcr den oder die Beurlaubte\/n wahrgenommen werden darf&#8220;,<\/p>\n<p>hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, warum sie sie f\u00fcr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und entscheidungserheblich h\u00e4lt und aus welchen Gr\u00fcnden sie ihr Bedeutung \u00fcber den Einzelfall hinaus zumisst.<\/p>\n<p>Es liegen auch keine Verfahrensfehler vor, die zur Zulassung der Berufung f\u00fchren m\u00fcssten (Zulassungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie des Gebots der Fairness des Verfahrens darin, dass das Verwaltungsgericht trotz der Erkrankung der Prozessbevollm\u00e4chtigten Rechtsanw\u00e4ltin T. (Sozia des nach Angaben der Kl\u00e4gerin allein sachbearbeitenden Rechtsanwalts T. ) den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht verlegt habe. Zwar kann die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung, die aus erheblichen Gr\u00fcnden geboten gewesen w\u00e4re (vgl. \u00a7 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit \u00a7 173 Satz 1 VwGO), den Anspruch des Beteiligten auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzen.<\/p>\n<p>Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990 &#8211; 2 B 106.90 -, NJW 1991, 2097.<\/p>\n<p>Insoweit ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin einen Terminsverlegungsantrag gestellt haben oder sonst hinreichend deutlich gemacht haben, dass eine Verlegung des Termins aus wichtigem Grund erforderlich ist. Soweit eine Angestellte der Rechtsanwaltskanzlei am Morgen des Terminstags beim Verwaltungsgericht angerufen hat, erfolgte im Rahmen dieses Gespr\u00e4chs lediglich die Mitteilung, dass Frau Rechtsanw\u00e4ltin T. aufgrund einer Erkrankung einen Arzttermin wahrnehmen m\u00fcsse und daher zum Termin nicht erscheinen k\u00f6nne. Dass eine solche Mitteilung zur Vermeidung unn\u00f6tiger Wartezeiten nicht un\u00fcblich ist und daher auch in diesem Sinne verstanden werden durfte, hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2005 ausgef\u00fchrt. Nichts anderes folgt daraus, dass die Kl\u00e4gerin im Vorfeld der m\u00fcndlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Wert lege auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung sowie ihre Teilnahme daran in Begleitung des allein sachbearbeitenden Prozessbevollm\u00e4chtigten. Denn von der anwaltlich vertretenen Kl\u00e4gerin kann verlangt werden, dass sie bei \u00c4nderung der Situation &#8211; wie sie die pl\u00f6tzliche Erkrankung der Rechtsanw\u00e4ltin T. darstellt &#8211; das Fortbestehen dieses Interesses in Form eines erneuten Antrags auf Terminverlegung \u00e4u\u00dfert. Anderenfalls muss das Gericht davon ausgehen, dass die Kl\u00e4gerin ihr Interesse, im Beisein ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilzunehmen, gegen\u00fcber dem Interesse an einem z\u00fcgigen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zur\u00fcckstellt. Soweit das Verwaltungsgericht vorangegangene Termine offenbar mit den Beteiligten abgesprochen und gegebenenfalls bei Verhinderung verlegt hat, verpflichtet dies nicht dazu, Termine k\u00fcnftig nur noch im Einvernehmen mit den Beteiligten anzusetzen. Denn eine solche Abstimmung dient regelm\u00e4\u00dfig nur der Verfahrens\u00f6konomie, etwa wenn das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten zur Sachaufkl\u00e4rung f\u00fcr erforderlich oder zum Zweck einer Einigung f\u00fcr f\u00f6rderlich h\u00e4lt und auf diese Weise eine Terminverlegung von vornherein vermeiden will.<\/p>\n<p>Ist danach ein Geh\u00f6rsversto\u00df durch die Nichtaufhebung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht festzustellen, kommt es im Rahmen des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht mehr darauf an, was die Kl\u00e4gerin bei ihrem Erscheinen m\u00f6glicherweise weiter zur Sache vorgetragen h\u00e4tte, welche Beweisanregungen vorgebracht oder welche Beweisantr\u00e4ge gestellt worden w\u00e4ren. Ein Aufkl\u00e4rungsmangel folgt daraus nicht.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7\u00a7 52 Abs. 2, 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG.<\/p>\n<p>Der Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskr\u00e4ftig (\u00a7 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Entscheidungsdatum: 20.03.2008 Aktenzeichen: 6 A 3179\/05 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Eine Beamtin fordert nach mehrj\u00e4hriger Elternzeit, dass sie wieder auf ihren fr\u00fcheren Dienstposten als Leiterin des Juristischen Seminars und des Fachreferats Rechtswissenschaft zur\u00fcckkehren darf. Das Gericht wies den Antrag ab. 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