{"id":4001,"date":"2015-04-01T01:12:06","date_gmt":"2015-03-31T23:12:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4001"},"modified":"2015-09-09T01:27:06","modified_gmt":"2015-09-08T23:27:06","slug":"bearbeitungsgebuhr-bei-uberziehen-der-ausleihfrist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4001","title":{"rendered":"Bearbeitungsgeb\u00fchr bei \u00dcberziehen der Ausleihfrist"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Ansbach<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 01.04.2015<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/768790.html\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">AN 4 K 14.01708\u00a0<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Das Verwaltungsgericht Ansbach verhandelt in der Sache zwischen dem klagenden Bibliotheksnutzer und der beklagten Stadtbibliothek. Der Kl\u00e4ger lieh in der Stadtbibliothek Medien aus und \u00fcberzog die Leihfrist nach dreimaliger Verl\u00e4ngerung um weitere 27 Tage. Nachdem der Kl\u00e4ger eine Abgabeerinnerung erhalten hatte, gab er die Medien zur\u00fcck und besprach mit dem Sachbearbeiter, dass er \u2013 aufgrund seines geringen Einkommens als Student \u2013 lediglich eine Geb\u00fchr von 28 \u20ac zu zahlen habe. Sollte er diesen Betrag innerhalb der Frist nicht bezahlen, werde die Gesamtforderung in einem Geb\u00fchrenbescheid festgesetzt. Der Kl\u00e4ger zahlte nicht innerhalb der gesetzten Frist, erhielt den Geb\u00fchrenbescheid und erhob gegen diesen Klage. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Geb\u00fchrenbescheid insoweit aufgehoben wird, als das die geforderte Bearbeitungsgeb\u00fchr i.H.v. 4,50 \u20ac entf\u00e4llt, da diese rechtswidrig sei und der Geb\u00fchrentatbestand nicht entstanden sei. Die restlichen Kosten habe der Kl\u00e4ger zu entrichten. Die Berufung wurde nicht zugelassen.<\/p>\n<p><!--more--><strong><br \/>\nTenor<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2014 wird insoweit aufgehoben, als auch eine Geb\u00fchr f\u00fcr die Bearbeitung des Bescheides von 4,50 EUR geltend gemacht wird.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt 9\/10, die Beklagte tr\u00e4gt 1\/10 der Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen die Geltendmachung von Geb\u00fchren, die die Beklagte in Zusammenhang mit der Ausleihe von Medien durch den Kl\u00e4ger bei der Stadtbibliothek verlangt.<\/p>\n<p>Am 13. September 2011 erhielt der Kl\u00e4ger einen Leseausweis f\u00fcr die Stadtbibliothek &#8230;, g\u00fcltig bis 13. September 2012. Am 1. Juni 2012 entlieh er bei der Stadtbibliothek insgesamt 21 verschiedene Medien, f\u00fcr die sich die Ausleihfrist auf jeweils vier Wochen belief. Vor Ablauf der R\u00fcckgabefrist am 29. Juni 2012 verl\u00e4ngerte der Kl\u00e4ger die Ausleihfrist erstmals um weitere vier Wochen und vor Ablauf der verl\u00e4ngerten Frist erneut um weitere vier Wochen bis 24. August 2012. Drei Tage vor Ablauf der Frist, am 21. August 2012, verl\u00e4ngerte der Kl\u00e4ger die Ausleihfrist zum dritten Mal um weitere vier Wochen bis 18. September 2012.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger die entliehenen Medien bis zu diesem Termin nicht an die Stadtbibliothek zur\u00fcckgegeben hatte, \u00fcbermittelte ihm die Beklagte am 2. Oktober 2012 f\u00fcr die noch nicht zur\u00fcckgegebenen Medien eine erste Abgabeerinnerung. Darauf gab der Kl\u00e4ger die betroffenen Medien am 15. Oktober 2012 an die Stadtbibliothek zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Wegen angefallener S\u00e4umnisgeb\u00fchren f\u00fcr die Zeit von 19. September 2012 bis 15. Oktober 2012 sprach der Kl\u00e4ger beim Sachbearbeiter der Stadtbibliothek vor. Nachdem er dort versichert hatte, dass er zurzeit sein Studium abschlie\u00dfen und noch \u00fcber kein eigenes Einkommen verf\u00fcgen w\u00fcrde, erkl\u00e4rte sich der Sachbearbeiter dazu bereit, den Kl\u00e4ger als H\u00e4rtefall einzustufen und ihm den Gro\u00dfteil der Geb\u00fchren zu erlassen. Es wurde vereinbart, dass der Kl\u00e4ger bis 18. April 2013 28,00 EUR an die Stadtbibliothek zahlen solle. Der Rest der Forderung sollte dem Kl\u00e4ger aus H\u00e4rtefallerw\u00e4gungen heraus erlassen werden. Gleichzeitig wurde der Kl\u00e4ger vom Bearbeiter m\u00fcndlich darauf hingewiesen, dass die Beklagte die komplette Forderung in einem Geb\u00fchrenbescheid festsetzen w\u00fcrde, sollten die vereinbarten 28,00 EUR nicht bis 18. April 2013 beglichen werden.<\/p>\n<p>Den Betrag von 28,00 EUR entrichtete der Kl\u00e4ger nicht.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 setzte die Beklagte Geb\u00fchren in H\u00f6he von 84,40 EUR, unter anderem f\u00fcr 21 am 1. Juni 2012 entliehene Medien jeweils S\u00e4umnisgeb\u00fchren f\u00fcr die Zeit von 19. September 2012 bis 15. Oktober 2012 in H\u00f6he von 4,05 EUR (soweit nicht Jugendmedien betroffen waren) und, soweit hiervon in 10 F\u00e4llen Jugendmedien betroffen waren, in H\u00f6he von 2,70 EUR fest. Weiter enth\u00e4lt der Bescheid Bearbeitungsgeb\u00fchren f\u00fcr Vorbestellungen am 17. September 2012 in H\u00f6he von 1,00 EUR, eine Geb\u00fchr f\u00fcr die Ermittlung personenbezogener Daten in H\u00f6he von 2,50 EUR. Schlie\u00dflich setzte die Beklagte Bearbeitungsgeb\u00fchren f\u00fcr den Bescheid in H\u00f6he von 4,50 EUR fest und erhob f\u00fcr den Bescheid Auslagen in H\u00f6he von 4,85 EUR.<\/p>\n<p>Gegen den am 17. Oktober 2014 zugestellten Bescheid erhob der Kl\u00e4ger am 24. Oktober 2014 Klage. Zu einer am 11. Oktober 2014 erhaltenen Mahnung k\u00f6nne er nicht nachvollziehen, warum Herr H., der Bearbeiter in der Bibliothek, sich erst nach zwei Jahren melde. Er habe gedacht, mit ihm die Situation gekl\u00e4rt zu haben. Die B\u00fccher habe er vor der Ausleihfrist online verl\u00e4ngert, k\u00f6nne dies aber leider nicht nachweisen, da die Stadtbibliothek das Ganze intern bearbeite und der Kunde nach der Online-Verl\u00e4ngerung keine Best\u00e4tigung per E-Mail bekomme. Komischerweise habe er trotzdem weiterhin Mahnungen erhalten, die er sich nicht erkl\u00e4ren k\u00f6nne. Auf dieses Problem habe er Herrn H. damals ansprechen wollen. Der sei aber leider krank gewesen und kein weiterer Mitarbeiter habe ihm erkl\u00e4ren k\u00f6nnen, warum so ein Fehler trotz Verl\u00e4ngerung passieren k\u00f6nne. Tage sp\u00e4ter h\u00e4tten sie ihm weitere Mahnungen per Post an die &#8230;geschickt. Er habe dann nochmal Herrn H. aufgesucht. Dieser habe gemeint, dass so ein Systemfehler nie passieren k\u00f6nne, was der Kl\u00e4ger jedoch mit \u201eIT-Hintergrund\u201c bezweifle. Herr H. habe ihm vorgeschlagen, 20,00 EUR zu zahlen, um die Sache abzuschlie\u00dfen. Statt den Leuten weiterhin das Geld aus der Tasche zu ziehen solle die Stadtbibliothek zumindest den Online-Service verbessern, damit die Leute nachweisen k\u00f6nnten, dass sie Artikel verl\u00e4ngert h\u00e4tten. Die geforderten Mahngeb\u00fchren weise er daher zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Dem Sachbearbeiter habe er nicht versprochen, die Summe in H\u00f6he von 28,00 EUR zu zahlen. Trotzdem habe dieser weiterhin versucht mit dem Kl\u00e4ger zu verhandeln. Seiner Ansicht nach sei es einfach unfair. Au\u00dferdem werde er diese Forderung nicht zahlen. Es sei f\u00fcr ihn wichtig gewesen, dem Sachbearbeiter zu erkl\u00e4ren, dass etwas mit dem System nicht stimmen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die im Bescheid erw\u00e4hnten Daten der Beklagten k\u00f6nne er \u00fcberhaupt nicht nachvollziehen. Wer k\u00f6nne ihm versichern, dass die Daten der verl\u00e4ngerten Medien nicht manipuliert worden seien. Die Zahlungsaufforderung sei daf\u00fcr, dass das Ereignis im Jahr 2012 passiert gewesen sei, \u201eetwas zu sp\u00e4t\u201c gekommen. Warum werde erst jetzt, zwei Jahre sp\u00e4ter, alles wieder aufgegriffen.<\/p>\n<p>Erst am 14. Oktober 2012 habe er einen Brief von seinem Nachbarn bekommen. Gleich am folgenden Tag habe er die B\u00fccher abgegeben. Sein damaliger Nachbar habe genau den gleichen Namen gehabt wie er, nur dass dessen Nachname \u201e&#8230;\u201c geschrieben werde. Er k\u00f6nne auch immer noch nicht verstehen, weshalb der Brief am 2. Oktober 2012 fertiggestellt und mit der Post zugesandt worden sei. Sehr wahrscheinlich sei es, dass sich der Brief drei bis vier Tage in seinem Briefkasten befunden habe oder der Nachbar ihn ihm dann erst ein paar Tage sp\u00e4ter gegeben habe. Denn er habe ihm den Brief ge\u00f6ffnet \u00fcbergeben und sich daf\u00fcr entschuldigt, dass er ihn erst jetzt ihm geben k\u00f6nne. Er habe n\u00e4mlich gedacht, das Schreiben w\u00e4re f\u00fcr ihn gewesen, weil man ihre Briefe auf Grund ihrer selben Namen oft verwechsle.<\/p>\n<p>Es sei f\u00fcr ihn auch unklar, dass man zwar einerseits bei der Bibliothek eine Telefonnummer hinterlegen m\u00fcsse, andererseits werde man aber sowieso nicht benachrichtigt, egal ob telefonisch oder per SMS. Darauf h\u00e4tte er sofort reagieren k\u00f6nnen, wie er es am 15. Oktober 2014 getan habe.<\/p>\n<p>Der Brief sei am 2. Oktober 2012 fertiggestellt und ohne Unterschrift zugestellt worden. H\u00e4tte er diesen Brief niemals erhalten, w\u00fcrde er trotzdem die Kosten f\u00fcr jeden versp\u00e4teten Tag tragen. Wieso sei dann nicht die Post \u201enicht versichert\u201c verschickt worden, wie es die Stadtbibliothek jetzt zwei Jahre sp\u00e4ter mache.<\/p>\n<p>Trotz seiner in der Stadtbibliothek hinterlegten E-Mail-Adresse habe er keine Erinnerung erhalten. Die Stadtbibliothek habe aber andererseits gen\u00fcgend Zeit, Newsletter zu versenden. Wieso habe man nicht reagiert und erst sein Erinnerungsschreiben nach 14 Tagen per Post verschickt.<\/p>\n<p>Weshalb hinterlege man s\u00e4mtliche private Daten, wenn man erst vom Sachbearbeiter aufgekl\u00e4rt werde, dass die Leserkarte abgelaufen sei.<\/p>\n<p>Zum Zeitpunkt der Anmeldung und \u00dcbergabe des Leseausweises sei er gar nicht \u00fcber die Geb\u00fchren und \u00fcber die Ausleihfristen aufgekl\u00e4rt worden. Er habe die Geb\u00fchrensatzung und Satzung f\u00fcr die Stadtbibliothek noch nie gesehen. Online k\u00f6nne man diese Satzung ebenfalls nicht finden. M\u00fcndlich sei ihm gesagt worden, man k\u00f6nne die Medien solange ausleihen, bis jemand die Medien vorbestelle.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Der Kl\u00e4ger stellt sinngem\u00e4\u00df den Antrag,<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2014 aufzuheben.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die Beklagte beantragt,<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die Festsetzung der S\u00e4umnisgeb\u00fchren sei \u00a7 14 der Satzung f\u00fcr die Stadtbibliothek &#8230; i.V.m. \u00a7 5 der Geb\u00fchrensatzung zu dieser Satzung. Nach \u00a7 5 Abs. 1 Geb\u00fchrensatzung seien f\u00fcr die Nutzer bei \u00dcberschreiten der Ausleihfrist f\u00fcr Kinder- und Jugendmedien eine S\u00e4umnisgeb\u00fchr in H\u00f6he von 0,10 EUR, f\u00fcr Erwachsenenmedien in H\u00f6he von 0,15 EUR je nicht zur\u00fcckgegebenem Medium und Kalendertag zu entrichten. Zu dem Vortrag des Kl\u00e4gers, er habe die entliehenen Medien vor Ablauf der Ausleihfrist online verl\u00e4ngert, werde angemerkt, dass dies von Seiten der Stadtbibliothek zu keiner Zeit bestritten worden sei. Er habe es aber vers\u00e4umt, die entliehenen Medien rechtzeitig vor Ablauf der letztmalig verl\u00e4ngerten Ausleihfrist am 18. September 2012 an die Stadtbibliothek zur\u00fcckzugeben. Sollte der Kl\u00e4ger geltend machen, er h\u00e4tte die Medien ein viertes Mal online verl\u00e4ngert, sei dem entgegenzuhalten, dass dies technisch nicht m\u00f6glich sei. Eine vierte Verl\u00e4ngerung der Ausleihfrist k\u00f6nne nur ausnahmsweise und nach pers\u00f6nlicher Vorsprache an der Ausleihtheke vorgenommen werden. Ferner sei f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung entliehener Medien ein g\u00fcltiger Leseausweis eine zwingende Voraussetzung. Derjenige des Kl\u00e4gers sei aber am 13. September 2012 abgelaufen und sei von ihm nicht verl\u00e4ngert worden. Nach dem 13. September 2012 sei somit auch aus diesem Grund eine Verl\u00e4ngerung der Ausleihfrist nicht mehr m\u00f6glich gewesen<\/p>\n<p>Es werde ausdr\u00fccklich festgestellt, dass im Falle des Kl\u00e4gers weder ein technischer Defekt noch eine Manipulation des technischen Systems der Stadtbibliothek vorgelegen habe. Alleinige Ursache f\u00fcr das Entstehen der S\u00e4umnisgeb\u00fchren sei die versp\u00e4tete R\u00fcckgabe der entliehenen Medien gewesen. Es liege in der Eigenverantwortung der Nutzer der Stadtbibliothek, die entliehenen Medien rechtzeitig zur\u00fcckgeben. W\u00fcrden die Medien an der Theke in der Stadtbibliothek entliehen oder verl\u00e4ngert, erhielten die Nutzer einen schriftlichen Beleg dar\u00fcber, auf dem auch der neue Abgabetermin vermerkt sei.<\/p>\n<p>W\u00fcrde die Ausleihfrist entliehener Medien \u00fcber das Online-Benutzerkonto verl\u00e4ngert, k\u00f6nnten die Nutzer den neuen Abgabetermin ihrem Online-Konto entnehmen. Weshalb der Kl\u00e4ger den letztmaligen Abgabetermin nicht zur Kenntnis genommen habe, sei nicht zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die erste Abgabeerinnerung erfolge durch das System der Stadtbibliothek automatisch 14 Tage nach Ablauf der Ausleihfrist. Die Erfahrung habe gezeigt, dass innerhalb der ersten 14 Tage nach Ablauf der Ausleihfrist die meisten \u00fcberzogenen Medien von den Nutzerinnen und Nutzern auch ohne ausdr\u00fcckliche Aufforderung durch die Stadtbibliothek zur\u00fcckgegeben w\u00fcrden und somit eine erste Abgabeerinnerung in diesen ersten 14 Tagen nicht n\u00f6tig sei. Erst nach Ablauf der 14 Tage w\u00fcrden f\u00fcr die vergesslicheren Nutzer die ersten Abgabeerinnerungen herausgeschickt. Dabei erfolge diese erste Abgabeerinnerung an die Nutzerinnen und Nutzer kostenfrei, f\u00fcr die zweite und dritte Erinnerung w\u00fcrden dann Geb\u00fchren erhoben.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger die Frage stelle, weshalb er nicht pers\u00f6nlich von der Bibliothek dar\u00fcber informiert worden sei, dass sein Leseausweis abgelaufen sei, werde mitgeteilt, dass es sich bei ihm um einen von etwa 16.500 aktiven Nutzern der Bibliothek handle. Bei einer solchen Anzahl aktiver Nutzer w\u00fcrde es den personellen Rahmen der Stadtbibliothek schlicht sprengen, jeden einzelnen an die Verl\u00e4ngerung seines Leseausweises zu erinnern.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogene Beh\u00f6rdenakte der Beklagten Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der streitgegenst\u00e4ndliche Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2014 ist rechtm\u00e4\u00dfig, soweit ein Geb\u00fchrenbetrag von nicht mehr als 79,90 EUR gefordert wird und verletzt insoweit den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten. Im \u00dcbrigen ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p>In materieller Hinsicht erf\u00fcllt der Kl\u00e4ger im Wesentlichen die im angegriffenen Bescheid genannten Geb\u00fchrentatbest\u00e4nde, die zum Entstehen der Geb\u00fchrenforderung gef\u00fchrt haben, so dass die Beklagte unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Auslagen zu Recht einen Betrag von 79,90 EUR fordert, da auch ein Versto\u00df gegen h\u00f6herrangiges Recht nicht ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 5 Abs. 1 der Geb\u00fchrensatzung zur Satzung f\u00fcr die Stadtbibliothek &#8230; vom 18. April 2012 (im Folgenden: GSB), die aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes sowie Art. 20 des Kostengesetzes erlassen werden konnte, haben bei \u00dcberschreiten der Ausleihfrist die Nutzer f\u00fcr Kinder- und Jugendmedien eine S\u00e4umnisgeb\u00fchr in H\u00f6he von 0,10 EUR pro nicht rechtzeitig zur\u00fcckgegebenem Medium und Kalendertag, f\u00fcr Erwachsenenmedien 0,15 EUR pro nicht rechtzeitig zur\u00fcckgegebenem Medium und Kalendertag zu entrichten. Die Geb\u00fchrenpflicht nach \u00a7 5 Abs. 1 GSB endet nach \u00a7 5 Abs. 3 GSB mit dem 50. Kalendertag nach Ablauf der Ausleihfrist. Danach gelten die Medien als endg\u00fcltig f\u00fcr die Stadtbibliothek verloren.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger online dreimal die Ausleihfrist vor ihrem jeweiligen Ablauf verl\u00e4ngert hatte (entsprechend \u00a7 5 Abs. 3 der auf der Grundlage von Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung erlassenen Satzung \u00fcber die Stadtbibliothek &#8230; vom 8. August 2011, im Folgenden: SSB), wurde f\u00fcr ihn die Ausleihfrist zuletzt bis 18. September 2012 festgesetzt. Diese dreimalige Verl\u00e4ngerung der Ausleihfrist durch den Kl\u00e4ger bestreitet die Beklagte nicht. Die geltend gemachte Geb\u00fchrenpflicht beruht entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht auf einem solchen Bestreiten, sondern darauf, dass er nach der letztmaligen dritten Verl\u00e4ngerung die zuletzt bis 18. September 2012 festgesetzte Ausleihfrist nicht beachtet hat. Dieses Datum war ihm auch bekannt, denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten wurde dieser neue Abgabetermin auf dem Online-Konto des Kl\u00e4gers vermerkt. Zur\u00fcckgegeben hat der Kl\u00e4ger die ausgeliehenen Medien erst am 15. Oktober 2012, so dass S\u00e4umnisgeb\u00fchren ab dem Tag, mit dem die Ausleihfrist \u00fcberschritten wurde (\u00a7 10 Abs. 2 Nr. 3 GSB), also f\u00fcr die Zeit vom 19. September bis 15. Oktober 2012 (27 Tage, da er auch am 15.10. vor der Abgabe noch s\u00e4umig war) entstanden sind. Schon weil sein Leserausweis vom 13. September 2011 nur bis 13. September 2012 g\u00fcltig und damit am 18. September 2012 bereits ung\u00fcltig war (vgl. \u00a7 2 Abs. 2 S\u00e4tze 2 und 3 GSB), kam nach \u00a7 5 Abs 1 SSB eine weitere Leihe durch nochmalige Verl\u00e4ngerung der Ausleihfrist nicht in Betracht. Eine solche nochmalige vierte Verl\u00e4ngerung, die nach den unwidersprochenen Ausf\u00fchrungen der Beklagten nur ausnahmsweise und bei pers\u00f6nlicher Vorsprache erfolgt, hat er auch nicht einmal konkret dargelegt.<\/p>\n<p>Es ist Sache des betroffenen Nutzers, das Ende der Ausleihfrist zu beachten und seine Verpflichtung, nach \u00a7 5 Abs. 3 Satz 2 SSB, nach Ablauf der Ausleihfrist die entliehenen Medien zur\u00fcckzugeben. Eines gesonderten Hinweises durch die Beklagte auf den Ablauf der Frist, die dem Kl\u00e4ger bei der letzten Verl\u00e4ngerung mitgeteilt wurde, bedurfte es wegen dieser Mitwirkungspflicht des Kl\u00e4gers als Nutzer nicht. F\u00fcr das Entstehen der Geb\u00fchrenpflicht wegen \u00dcberschreitung der Ausleihpflicht, kommt es daher nicht darauf an, ob der Kl\u00e4ger, wie vorgetragen, die Mahnung vom 2. Oktober 2012 erst am 14. Oktober 2012 erhalten hat, weil die Geb\u00fchr bereits mit dem blo\u00dfen \u00dcberschreiten der Ausleihfrist entsteht. Weiter ist es f\u00fcr die Anwendung der Satzungen unerheblich, ob der Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt der \u00dcbergabe seines Leseausweises \u00fcber die Geb\u00fchren und Ausleihfristen belehrt wurde und ob die Satzungen dem Kl\u00e4ger bekannt waren oder sind, da sie im Amtsblatt der Beklagten orts\u00fcblich nach Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung \u00f6ffentlich bekannt gemacht und damit einen Tag nach dieser Bekanntmachung ab 1. Juni 2011 (\u00a7 15 SSB) und 27. April 2012 (\u00a7 12 GSB) in Kraft getreten sind, was bedeutet, dass sie gegen\u00fcber allen Benutzern wirksam geworden sind. Nur erg\u00e4nzend, ohne dass es darauf ankommt, sei vermerkt, dass die Satzungen auch auf der Website der Beklagten eingesehen und beschaffen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df der hier einschl\u00e4gigen Regelungen der GSB gegen das \u00c4quivalenzprinzip ist nicht gegeben. Dieses verlangt als Auspr\u00e4gung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, dass die Geb\u00fchr in keinem groben Missverh\u00e4ltnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der \u00f6ffentlichen Hand steht (vgl. U.v. 30.4.2003 NVwZ 2003, 1389; U.v. 25.7.2001 = BVerwGE 115, 32 &lt;44&gt; m.w.N.; BVerfG, B.v. 7. Februar 1991 = BVerfGE 83, 363 &lt;392&gt;). Bei Anwendung dieses Grundsatzes verf\u00fcgt der Gesetz- und Verordnungsgeber \u00fcber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung der Geb\u00fchr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschr\u00e4nken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einflie\u00dfen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der geb\u00fchrenpflichtigen Leistung der Verwaltung. Allerdings sind die f\u00fcr diese Leistung entstandenen Kosten nicht g\u00e4nzlich ohne Bedeutung. Das verbietet es, die Geb\u00fchr v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von den Kosten der geb\u00fchrenpflichtigen Leistung festzusetzen (vgl. BVerwG U.v. 30.4.2003 a.a.O.; v. 19.9.2001 = BVerwGE 115, 125 &lt;130 f.&gt;). Andererseits fordert das \u00c4quivalenzprinzip nicht, dass die f\u00fcr eine Amtshandlung erhobene Geb\u00fchr nicht h\u00f6her als die Aufwendungen der Beh\u00f6rde f\u00fcr diese sein darf, sonst w\u00e4re das \u00c4quivalenzprinzip mit dem Kostendeckungsprinzip identisch (BVerwGE 12, 262). Das Kostendeckungsprinzip gilt aber nur insoweit, als dies gesetzlich besonders angeordnet ist (BVerwG B.v. 7.2.1989 Buchholz 406.11 \u00a7 128 BBauG Nr. 40), was nach Art. 8 Abs. 2 KAG nicht der Fall ist, da dies nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG nur bei einer in Bezug auf die Stadtbibliothek nicht bestehenden Verpflichtung zur Benutzung einer \u00f6ffentlichen Einrichtung der Fall ist. Im Hinblick auf das \u00c4quivalenzprinzip hat der Beklagte einen weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum f\u00fcr die Bemessung der Geb\u00fchr. Diese Grunds\u00e4tze hat die Beklagte beachtet und ihr Ermessen ordnungsgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt. Dass die erhobenen Geb\u00fchren unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4ren, etwa weit \u00fcber dem Verwaltungsaufwand l\u00e4gen, ist nicht ersichtlich. F\u00fcr die S\u00e4umnisgeb\u00fchr der Beklagten insbesondere ergibt sich dies auch daraus, dass sie weit geringer als der Betrag von 7,50 EUR ist, der bei staatlichen Bibliotheken f\u00fcr die vergleichbare erstmalige R\u00fcckforderung bei \u00dcberschreiten der Ausleihfrist vorgesehen ist (vgl. Tarif Nr. 3.III.2\/6. des nach Art. 5 des Kostengesetzes erlassenen staatlichen Kostenverzeichnisses).<\/p>\n<p>Die Bearbeitungsgeb\u00fchr f\u00fcr Vorbestellungen am 17. September 2012 in H\u00f6he von 1,00 EUR beruht auf \u00a7 4 GSB. Nach dieser, auf der gesetzlichen Grundlage von Art. 20 des Kostengesetzes vorgesehenen Verwaltungsgeb\u00fchr wird f\u00fcr das Vorbestellen von Medien eine Bearbeitungsgeb\u00fchr von 1,00 EUR pro Medium erhoben. Dass der Kl\u00e4ger am 17. September 2012 einen Schnellkurs \u201eArabisch\u201c vorbestellt hat (Bl. 5 der Akten der Beklagten), wird von ihm selbst nicht bestritten.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 2 GSB wird f\u00fcr die Ermittlung personenbezogener Daten, die sich ge\u00e4ndert haben und deren \u00c4nderung nicht nach \u00a7 4 Abs. 4 SSB mitgeteilt wurde, zuz\u00fcglich der der durch die Nachforschung entstandenen Kosten eine Verwaltungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 2,50 EUR erhoben. Nach \u00a7 4 Abs. 4 SSB war der Kl\u00e4ger zur unverz\u00fcglichen Mitteilung der in \u00a7 4 Abs. 3 SSB genannten personenbezogenen Daten verpflichtet, zu denen auch die vollst\u00e4ndige Adresse geh\u00f6rt. Mangels Mitteilung seines Umzugs an eine andere Anschrift in der &#8230;musste die Beklagte am 16. September 2014 diese Anschrift ermitteln, so dass die Geb\u00fchr nach \u00a7 9 Abs. 2 GSB entstanden ist und zu Recht erhoben wurde.<\/p>\n<p>Die Frist f\u00fcr die Festsetzung der Geb\u00fchren ist entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers, der die lange Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids r\u00fcgt, nicht abgelaufen. Als Teil der Benutzungsgeb\u00fchren i.S.v. Art. 8 KAG unterliegt die S\u00e4umnisgeb\u00fchr des \u00a7 5 Abs. 1 GSB nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b bb KAG der Festsetzungsverj\u00e4hrung entsprechend \u00a7 169 AO, so dass die Geb\u00fchren nach \u00a7 169 Abs. 2 Nr. 1 AO noch vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b cc, \u00a7 170 Abs. 1 AO), also vier Jahre nach Ablauf des Jahres 2012 festgesetzt werden konnten. Dasselbe gilt f\u00fcr die \u00fcbrigen erhobenen Geb\u00fchren, die Verwaltungsgeb\u00fchren nach dem Kostengesetz sind und f\u00fcr die Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes gilt, der insoweit \u00a7 169 Abs. 2 Nr. 1 AO entspricht.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger auch die als Voraussetzung f\u00fcr einen Verzicht auf die Erhebung von Geb\u00fchren in zus\u00e4tzlicher H\u00f6he von der Beklagten angebotene Zahlung von 28,00 EUR nicht bis zum daf\u00fcr vorgesehenen Datum am 18. April 2013 (Vermerk auf Bl. 4 der Akten der Beklagten) gezahlt hatte, steht der Geb\u00fchrenerhebung auch nicht der Einwand von Treu und Glauben gegen eine Geb\u00fchrenerhebung bzw. der Einwand des Erlasses der festgesetzten Geb\u00fchren entgegen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte ihre Forderung in H\u00f6he von 4,50 EUR auf den Geb\u00fchrentatbestand des \u00a7 7 Abs. 1 GSB st\u00fctzt, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Dieser Geb\u00fchrentatbestand ist nicht entstanden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 7 GSB wird zus\u00e4tzlich zum Schadensersatz nach \u00a7 8 SSB, der dort bei nicht fristgerechter Medienabgabe f\u00fcr die Anschaffung des nicht zur\u00fcckgegebenen Mediums vorgesehen ist, f\u00fcr die Geltendmachung des Schadensersatzes eine Bearbeitungsgeb\u00fchr je nach Arbeitsaufwand von 1,50 bis 4,50 EUR erhoben. Werden die Medien nicht nach letzter Verl\u00e4ngerung der Ausleihfrist zur\u00fcckgegeben, findet nach \u00a7 5 Abs.3 SSB die Regelung des \u00a7 8 SSB Anwendung, der Schadensersatz f\u00fcr die Neuanschaffung in H\u00f6he des Betrags vorsieht, den die Beklagte f\u00fcr die Anschaffung und Einarbeitung des nicht zur\u00fcckgegebenen Mediums aufgewendet hat. Ein solches Schadensersatzverlangen der Beklagten f\u00fcr die Ersatzbeschaffung, das eine Bearbeitungsgeb\u00fchr nach \u00a7 7 Abs. 1 GSB ausgel\u00f6st haben k\u00f6nnte, ist aber nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 155 Abs. 1 VwGO, wobei in Anbetracht des geringen Streitwerts die Bruchteile aus praktischen Gr\u00fcnden vergr\u00f6bernd festgelegt werden konnten. Von einem Ausspruch \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz hat das Gericht in Anbetracht der nur geringf\u00fcgigen Kosten der Beteiligten abgesehen.<\/p>\n<p>Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des \u00a7 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.<\/p>\n<p><strong>Beschluss<\/strong><\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 84,40 EUR festgesetzt. (\u00a7 52 Abs. 3 GKG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Ansbach Entscheidungsdatum: 01.04.2015 Aktenzeichen: AN 4 K 14.01708\u00a0 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Das Verwaltungsgericht Ansbach verhandelt in der Sache zwischen dem klagenden Bibliotheksnutzer und der beklagten Stadtbibliothek. Der Kl\u00e4ger lieh in der Stadtbibliothek Medien aus und \u00fcberzog die Leihfrist nach dreimaliger Verl\u00e4ngerung um weitere 27 Tage. 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