{"id":42,"date":"2002-10-17T12:45:24","date_gmt":"2002-10-17T10:45:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=42"},"modified":"2010-07-28T16:52:19","modified_gmt":"2010-07-28T14:52:19","slug":"vorausetzungen-fur-die-ausschuttung-der-bibliothekstantieme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=42","title":{"rendered":"Vorausetzungen f\u00fcr die Aussch\u00fcttung der Bibliothekstantieme"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberlandesgericht Hamburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 17.10.2002<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 3 U 266\/99<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart<\/strong>: Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Die Verwertungsgesellschaft Wort klagt die R\u00fcckzahlung von ausgesch\u00fctteten Bibliothekstantiemen ein. Der Beklagte erhielt Aussch\u00fcttungen f\u00fcr mehrere Werke, die jedoch nicht nachweisbar in mindestens drei der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglichen wissenschaftlichen Bibliotheken vorhanden waren.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne der \u00a7\u00a7 27 Abs. 3, 54 h Abs. 1 UrhG. Sie sch\u00fcttet nach Ma\u00dfgabe von Verteilungspl\u00e4nen die bei ihr eingehenden Verg\u00fctungen f\u00fcr das Verleihen (\u00a7 27 Abs. 2 UrhG) und Fotokopieren von Werken (\u00a7 54 a Abs. 2 UrhG) an die Berechtigten aus, mit denen sie zu diesem Zwecke Wahrnehmungsvertr\u00e4ge schlie\u00dft. Ein solcher Vertrag wurde 1980 auch mit dem Beklagten geschlossen.<\/p>\n<p>Der &#8222;Verteilungsplan Bibliothekstantieme&#8220; legt in \u00a7 6 fest, da\u00df eine individuelle Aussch\u00fcttung an Urheber f\u00fcr alle Ausgaben wissenschaftlicher und Fachb\u00fccher erfolgt, die in wissenschaftlichen Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland ausgeliehen werden. Solche Werke k\u00f6nnen einmalig gemeldet werden, wenn sie im Jahr vor der Aussch\u00fcttung oder in den vorangegangenen vier Jahren erschienen sind.<br \/>\nAuf Grund von Meldungen des Beklagten sch\u00fcttete die Kl\u00e4gerin in der Zeit von 1987 bis 1994 f\u00fcr 85 Buchtitel Bibliothekstantiemen aus. Als der Beklagte 1995 erneut 11 Titel meldete, \u00fcberpr\u00fcfte die Kl\u00e4gerin erstmalig das Einstehen der Titel in deutschen Bibliotheken an Hand des Verbundkataloges des Deutschen Bibliotheksinstituts und stellte fest, da\u00df dort nur der Titel &#8222;Sportsoziologische Forschungsergebnisse&#8220; aus dem Jahre 1989 an acht Standorten, die \u00fcbrigen Titel gar nicht oder h\u00f6chstens an einem Standort vertreten waren.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bezweifelt, da\u00df es sich bei den Titeln \u00fcberhaupt um erschienene Werke handele, und tr\u00e4gt vor, um 900 DM zu rechtfertigen, wie sie sie beispielsweise 1991 ausgesch\u00fcttet habe, seien bei einer Tantieme von 5 Pfennig 18.000 Ausleihvorg\u00e4nge erforderlich. Nach internen Beschl\u00fcssen m\u00fc\u00dften mindestens drei wissenschaftliche Bibliotheken ihr Interesse durch einen Ankauf dokumentiert haben, was durch die Aufnahme in den Verbundkatalog nachgewiesen werde. Die Werke m\u00fc\u00dften mindestens in Dissertationsst\u00e4rke erschienen sein. Soweit der Beklagte weitere Standorte nenne, seien dies Privatbibliotheken ohne nennenswerte Ausleiht\u00e4tigkeit, denn die ebenfalls genannten \u00f6ffentlichen Bibliotheken h\u00e4tten die Titel lediglich als Pflichtexemplare oder Schenkungen erhalten. Deshalb m\u00fcsse der Beklagte die zu Unrecht erhaltenen Betr\u00e4ge zur\u00fcckzahlen.<br \/>\nDer Beklagte macht geltend, ihm seien vor 1995 keine Aussch\u00fcttungsvoraussetzungen bekannt gemacht worden, sie lie\u00dfen sich in dieser Form auch nicht aus dem Gesetz herleiten. Der Verbundkatalog sei nicht repr\u00e4sentativ. Seine Nachweise, insbesondere aus dem Online-Public-Access-Catalogue (OPAC), seien ausreichend. Zahlungseing\u00e4nge bis 1991 bestreite er mit Nichtwissen, er verf\u00fcge nicht mehr \u00fcber Belege. Im \u00fcbrigen sei er entreichert.<br \/>\nDie Parteien haben sich verglichen und dem Senat nach \u00a7 91 a ZPO die Entscheidung \u00fcber die Kosten \u00fcberlassen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDies ist nach st\u00e4ndiger \u00dcbung des Senats in entsprechender Anwendung von \u00a7 91 a ZPO zul\u00e4ssig. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil beim gegenw\u00e4rtigen Sach- und Streitstand nicht abzusehen ist, in welchem Verh\u00e4ltnis die Parteien bei streitiger Entscheidung obsiegen und unterliegen w\u00fcrden. Zwar ist davon auszugehen, da\u00df der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte R\u00fcckzahlungsanspruch der Sache nach zustand (\u00a7 812 BGB); soweit der Beklagte Zahlungseing\u00e4nge f\u00fcr weit zur\u00fcckliegende Jahre in Zweifel zieht, weil er \u00fcber keine Belege mehr verf\u00fcge, scheint dem Senat sicher, da\u00df die Kl\u00e4gerin die erforderlichen Nachweise h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Der Beklagte hat aber hilfsweise nach \u00a7 818 Abs. 3 BGB eine Entreicherung geltend gemacht, und auf der Grundlage der Senatsauffassung h\u00e4tte dem nachgegangen werden m\u00fcssen, ohne da\u00df es bereits jetzt tragf\u00e4hige Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, zu welchem Ergebnis eine Sachaufkl\u00e4rung gef\u00fchrt h\u00e4tte.<br \/>\n<strong>1. <\/strong>\u00a7 27 UrhG bestimmt:<br \/>\n<strong>(2) <\/strong>F\u00fcr das Verleihen von Originalen oder Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach \u00a7 17 Abs. 2 zul\u00e4ssig ist, ist dem Urheber eine angemessene Verg\u00fctung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke durch eine der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Einrichtung (B\u00fccherei &#8230;) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchs\u00fcberlassung. &#8230;<br \/>\n<strong>(3) <\/strong>Die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 k\u00f6nnen nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.<br \/>\nF\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit hat das 3. UrhG\u00c4ndG keine \u00c4nderungen gebracht (Schricker\/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Auflage, 1999, \u00a7 27, Rdnr. 11). Die Parteien sind durch den Wahrnehmungsvertrag verbunden, durch den der Kl\u00e4gerin die Rechte des Beklagten &#8222;zur treuh\u00e4nderischen Wahrnehmung einger\u00e4umt&#8220; worden sind. Nur wenn der Urheber &#8222;Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2&#8220; besitzt, hat die Kl\u00e4gerin durch die Bibliothekstantieme etwas aus der Gesch\u00e4ftsbesorgung erlangt (\u00a7 667 BGB).<br \/>\n<strong>2. <\/strong>Die Kl\u00e4gerin darf und mu\u00df das ihr anvertraute Geld nach generalisierenden Gesichtspunkten (Verteilungspl\u00e4ne) verteilen. Das wei\u00df jeder einzelne Treugeber und hat sich mit einer solchen Handhabung im Wahrnehmungsvertrag durch Anerkennen des Verteilungsplanes einverstanden erkl\u00e4rt. Das gilt auch zu Lasten aller Urheber, wenn jemand nach Ma\u00dfgabe der generalisierenden Handhabung an der Bibliothekstantieme beteiligt werden will.<br \/>\nEin Auskehrungsanspruch ist nach dem Verteilungsplan f\u00fcr Werke gegeben, &#8222;die in wissenschaftlichen Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland in angemessenem Umfang ausgeliehen werden&#8220;. Diese Voraussetzung findet sich in der als Anlage K 1 vorgelegten Fassung von 1997 ausdr\u00fccklich formuliert, w\u00e4hrend die vom Landgericht zitierte Fassung 1990 die Worte &#8222;in angemessenem Umfang&#8220; nicht enth\u00e4lt. Dieses Merkmal ist aber eine solche Selbstverst\u00e4ndlichkeit, da\u00df eine Aufnahme in den Text keine materielle \u00c4nderung gebracht hat, denn ein angemessener Umfang versteht sich wegen der generalisierenden Handhabung von allein, denn es leuchtet nicht ein, da\u00df bereits einige wenige Ausleihen jeden Autor berechtigen, genau so behandelt zu werden wie der Verfasser eines grundlegenden wissenschaftlichen Werkes. \u00a7 7 WahrnG verbietet nur Willk\u00fcr in den Verteilungspl\u00e4nen, nicht sachgerechte Differenzierungen. Tats\u00e4chlich streiten die Parteien \u00fcber diesen Punkt auch nicht. Der Beklagte bezweifelt vielmehr, ob Voraussetzung eines Auskehrungsanspruch ist, da\u00df das jeweilige Werk erschienen sein mu\u00df, wie die Kl\u00e4gerin vertritt, denn in \u00a7 27 Abs. 2 UrhG werde nicht gefordert, da\u00df es erschienen sei.<br \/>\nEs braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht bereits der Gesetzeszweck ergibt, da\u00df ein verliehenes Werk im Sinne des \u00a7 27 Abs. 2 UrhG erschienen sein mu\u00df. Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin in \u00a7 6 des Verteilungsplanes (in beiden Fassungen) festgelegt, da\u00df die Bibliothekstantieme nur f\u00fcr ein erschienenes Buch ausgesch\u00fcttet wird. Auch das erscheint nicht als Willk\u00fcr, sondern ber\u00fccksichtigt bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung in sachgerechter Weise, da\u00df \u00fcberhaupt erst ein bestimmter Verbreitungsgrad wahrscheinlich macht, da\u00df das Buch \u00fcberhaupt entliehen wird. Das Merkmal &#8222;in gen\u00fcgender Anzahl&#8220; in \u00a7 6 Abs. 2 UrhG wird jedenfalls bei Dissertationen mit 50 Exemplaren angenommen (Schricker\/Katzenberger, \u00a7 6 UrhG, Rdnr. 41). Es erscheint gerechtfertigt, diesen Ansatz auf alle wissenschaftlichen und Fachb\u00fccher zu \u00fcbertragen, wie es die Kl\u00e4gerin tut.<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Die Kl\u00e4gerin bejaht einen Auskehrungsanspruch, wenn bestimmte Beweisanzeichen f\u00fcr ein Verleihen sprechen. Als solche Beweisanzeichen sieht die Kl\u00e4gerin die Tatsache an, da\u00df ein gemeldetes Buch in mindestens drei wissenschaftlichen Bibliotheken zur Verf\u00fcgung steht, wobei es nicht gen\u00fcgt, da\u00df das Buch geschenkt oder als Pflichtexemplar abgeliefert worden ist. Da sich ein Einzelnachweis wegen des damit verbundenen ungeheuren Aufwandes verbietet, entspricht eine solche Handhabung \u00a7 7 WahrnG. So sieht es auch das Deutsche Patentamt als nach \u00a7 18 WahrnG zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde in ihrem Schreiben vom 20.05.1996 (Anlage K 24).<br \/>\nDer Beklagte macht geltend, es k\u00f6nne keinen Unterschied machen, auf welche Weise ein Buch in eine wissenschaftliche Bibliothek gelangt sei, denn auch ein geschenktes Buch k\u00f6nne verliehen werden. Letzteres ist zwar richtig, aber nicht entscheidend, denn ein blo\u00dfes Vorhandensein, zumal als Pflichtexemplar, l\u00e4\u00dft noch nicht auf ein Verleihen schlie\u00dfen. Vielmehr mu\u00df sich das Vorhandensein aus einem entsprechenden Interesse an dem Buch erkl\u00e4ren. Nur wenn sich das erkennen l\u00e4\u00dft, ist der Schlu\u00df erlaubt, dann werde es auch ausgeliehen werden. Es ist einleuchtend und jedenfalls vertretbar und sachgerecht, ein solches Interesse erst dann zu bejahen, wenn f\u00fcr den Bestand wissenschaftlicher Bibliotheken Verantwortliche von sich aus in mindestens drei F\u00e4llen die Entscheidung getroffen haben, das Buch sei so wichtig, da\u00df es erworben werden m\u00fcsse, denn jedenfalls dann erscheint der verallgemeinernde Schlu\u00df gerechtfertigt, das wissenschaftliche Interesse an dem Buch sei so gro\u00df, da\u00df es auch ausgeliehen werde.<br \/>\nFraglich bleibt, ob die Kl\u00e4gerin berechtigt ist, dar\u00fcber hinaus zu verlangen, da\u00df f\u00fcr den Erwerb von der wissenschaftlichen Bibliothek auch Mittel eingesetzt werden m\u00fcssen, so da\u00df der Erwerb im Wege der Schenkung in jedem Fall als Indiz ausscheidet. Der Beklagte hat mit dem Anlagenkonvolut B 20 belegt, da\u00df wissenschaftliche Bibliotheken darum bitten, ihnen B\u00fccher kostenlos zu \u00fcberlassen. Mindestens dann, wenn die Bibliothek hilfsweise eine Rechnung erbittet, kann es eigentlich nicht darauf ankommen, ob das Buch letztlich geschenkt oder verkauft wird. Anders d\u00fcrfte es sein, wenn sich die Bibliothek &#8211; wie in Einzelf\u00e4llen geschehen &#8211; den Erwerb ausdr\u00fccklich vorbeh\u00e4lt, wenn sie das Buch nicht kostenlos bekommen kann. Doch braucht diesen Fragen nicht im einzelnen nachgegangen zu werden. Unter den im Anlagenkonvolut genannten B\u00fcchern verlangt die Kl\u00e4gerin eine R\u00fcckzahlung nur f\u00fcr den Titel Sylvia Albert, Liebe und Sexualit\u00e4t, 1993, ohne da\u00df sich erkennen l\u00e4\u00dft, da\u00df er \u00fcberhaupt an die das Geschenk erbittende Universit\u00e4ts- und Stadtbibliothek K\u00f6ln gelangt ist. Die \u00fcbrigen Titel betreffen die streitgegenst\u00e4ndlichen Forderungen nicht.<br \/>\n<strong>4. <\/strong>Als Nachweis, da\u00df das Buch in drei wissenschaftlichen Bibliotheken verf\u00fcgbar ist, sieht die Kl\u00e4gerin seit 1995 die Aufnahme in den Verbundkatalog der Deutschen Bibliotheken an. Auch das ist von ihrem gesetzlichen Auftrag gedeckt, den sie nur ausf\u00fchren kann, wenn sie generalisierend verf\u00e4hrt und solche Generalisierungen auch beim Nachweis vornimmt. Unbeschadet der Frage, ob der Katalog vollst\u00e4ndig und ersch\u00f6pfend ist, kann ihm auch unter Ber\u00fccksichtigung dessen, was der Beklagte vortr\u00e4gt, ein solches Ma\u00df an Repr\u00e4sentativit\u00e4t zugesprochen werden, da\u00df die Handhabung der Kl\u00e4gerin sachgerecht erscheint. Sie stellt eine Erleichterung zu Gunsten des jeweiligen Anspruchstellers &#8211; also auch des Be klagten &#8211; dar, so da\u00df dem Beklagten die Angriffe gegen die Aussagekraft des Katalogs nichts n\u00fctzen, denn auch und gerade dann, wenn der Katalog keine Aussagekraft besitzt, m\u00fc\u00dfte der Nachweis auf andere Weise erbracht werden.<br \/>\nWas eine wissenschaftliche Bibliothek qualifiziert, wird im Verteilungsplan der Kl\u00e4gerin nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt, aus \u00a7 27 UrhG ergibt sich aber, da\u00df es jedenfalls eine der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Einrichtung sein mu\u00df, in der B\u00fccher ausgeliehen werden. Auch wenn Ausleihe und \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit im Regelfalle nur zwei Seiten derselben Sache sind, gen\u00fcgt das Ausleihen als solches als Nachweis nicht, um die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit nachzuweisen, weil Ausleihe auch privat m\u00f6glich ist. Deshalb sind die Entleihungen durch den Notar Dr. E. ohne Beweiswert. Ihm sind die f\u00fcnf Bibliotheken vom Beklagten gezielt genannt worden, so da\u00df die Entleihungen nicht beweisen, da\u00df diese f\u00fcnf Bibliotheken \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich sind.<br \/>\n\u00d6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit kann auch nicht &#8222;Aufsp\u00fcrbarkeit im Internet&#8220; bedeuten, denn dann unterhielte jeder, der \u00fcber eine Leitseite im Internet verf\u00fcgt und bei einer Anfrage bereit w\u00e4re, B\u00fccher aus seiner Bibliothek einem Interessenten auf Nachfrage zur Verf\u00fcgung zu stellen (und das d\u00fcrfte bei Spezialisten keineswegs so selten sein), eine \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bibliothek. Die Bereitschaft zur Ausleihe kann nicht gen\u00fcgen. Im \u00fcbrigen weist die Kl\u00e4gerin darauf hin, da\u00df eine Ausleihe \u00fcber das Internet erst seit 1998 m\u00f6glich sei, w\u00e4hrend es um Tantiemen f\u00fcr die Zeit von 1987 bis 1994 geht.<br \/>\nDie \u00d6ffentlichkeit der Bibliothek mu\u00df f\u00fcr den Verkehr erkennbar gewesen sein, denn nur dann ist sie &#8222;eine der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Einrichtung&#8220;. Dieses Merkmal l\u00e4\u00dft sich nur an der Art und Weise festmachen, in der dieser Zweck der \u00d6ffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wird, damit ein Ausleihen in nennenswertem Umfang \u00fcberhaupt in Betracht kommt.<br \/>\n<strong>5 .<\/strong>Selbst wenn man das Vorbringen des Beklagten zugrunde legt, ist dieses Merkmal nicht erf\u00fcllt. Er hat zwar unter Beweisantritt vorgetragen, da\u00df seine Werke zum Beispiel bei den Bibliotheken des Soziologischen Studienseminars, Hamburg (KKS), der Gesellschaft f\u00fcr erfahrungswissenschaftliche Sozialforschung, Hamburg (GEWIS\/GES), des Instituts f\u00fcr Ehe- und Familienforschung, Extertal (INEF\/IEF) und in der Soziologischen Bibliothek, Rinteln (EMPSO\/SBR) vorhanden und ausleihbar seien. Daraus ergibt sich aber kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, da\u00df diese Bibliotheken &#8222;der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Einrichtungen&#8220; w\u00e4ren. Sein Schriftsatz vom 12.10.1998 beschr\u00e4nkt sich beispielsweise darauf, die M\u00f6glichkeiten darzustellen, wie man \u00fcber das Internet an die in diesen Bibliotheken vorhandenen Best\u00e4nde gelangen k\u00f6nne. Da\u00df der \u00d6ffentlichkeit aber diese M\u00f6glichkeiten in irgendeiner Weise so zur Kenntnis gebracht worden w\u00e4ren, da\u00df potentielle Nutzer von ihr gewu\u00dft und sie aufgesucht h\u00e4tten, um dort B\u00fccher zu entleihen, stellt der Beklagte nicht in substantiierter und nachvollziehbarer Weise dar. Der Beklagte behauptet nicht, es habe ein Publikumsverkehr stattgefunden oder es habe feste Zeiten gegeben, in denen das Publikum die Bibliothek h\u00e4tte aufsuchen k\u00f6nnen, um B\u00fccher zu entleihen.<br \/>\nEin entsprechender Vortrag des Beklagten w\u00e4re aber um so notwendiger, als sich sein Vortrag im wesentlichen auf die gegenw\u00e4rtigen Zust\u00e4nde bezieht, w\u00e4hrend er zu den hier allein interessierenden Verh\u00e4ltnissen bis zum Jahre 1994 nichts bringt. Der Beklagte h\u00e4tte erst recht Anla\u00df gehabt, substantiiert vorzutragen, nachdem die Kl\u00e4gerin zweitinstanzlich behauptet hat, nach den Feststellungen des Zeugen Wagner bef\u00e4nden sich die vom Landgericht als \u00f6ffentliche Bibliotheken anerkannten Einrichtungen in Privath\u00e4usern bei famili\u00e4r dem Beklagten verbundenen Personen, ohne f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich und in Bibliothekskreisen bekannt zu sein. Der Beklagte hat sich nur hierzu eingelassen, obwohl es auf die heutigen Verh\u00e4ltnisse nicht ankommt, so da\u00df der Senat dem streitigen Vortrag zu den heutigen Verh\u00e4ltnissen nicht h\u00e4tte nachgehen m\u00fcssen, und auch die Kl\u00e4gerin bringt diese nur als Indiz daf\u00fcr vor, da\u00df die genannten Bibliotheken in der Vergangenheit erst recht nicht &#8222;der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Einrichtungen&#8220; gewesen seien.<br \/>\nOb ein Auskehrungsanspruch des Beklagten im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Titel oder mindestens einen Teil von ihnen nicht auch daran gescheitert w\u00e4re, da\u00df die Titel \u00fcberhaupt nicht im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und des Verteilungsplanes erschienen sind, weil sie keine ausreichende Verbreitung gefunden haben, braucht danach nicht mehr gepr\u00fcft zu werden.<br \/>\n<strong>6. <\/strong>Der Beklagte will entreichert sein. Nur nach Kl\u00e4rung dieses Punktes w\u00e4re dem Senat eine Entscheidung m\u00f6glich gewesen, ohne da\u00df sich gegenw\u00e4rtig erkennen lie\u00dfe, in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin ihre Forderung h\u00e4tte durchsetzen k\u00f6nnen.<br \/>\nEs kommt bei der Entreicherung auf den Einzelfall an, wobei die Verh\u00e4ltnisse beim Empf\u00e4nger zu ber\u00fccksichtigen sind (Palandt\/Thomas, BGB, 61. Auflage, \u00a7 818, Rdnr. 34). Der Kl\u00e4gerin ist sicher beizupflichten, da\u00df Reisen heute zum gew\u00f6hnlichen Lebensstandard gehobener Einkommensgruppen geh\u00f6ren und nicht notwendig Luxus darstellen. Das bedeutet aber nicht, da\u00df Aufwendungen f\u00fcr eine Reise nicht trotzdem unterblieben w\u00e4ren, wenn der Beklagte nicht \u00fcber die Zahlungen der Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt h\u00e4tte. Reisen k\u00f6nnen einen ganz unterschiedlichen Umfang haben, sie k\u00f6nnen zu exotischen Zielen f\u00fchren oder unter besonders kostspieligen Umst\u00e4nden ablaufen und sich jedenfalls vom gew\u00f6hnlichen Zuschnitt abheben. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr Feste. Wenn der Beklagte ein Fest zum zehnj\u00e4hrigen Hochzeitstag f\u00fcr 300 Personen mit Kosten von 20.000 DM gegeben hat, so ist das ein Aufwand, der im allgemeinen den f\u00fcr ein solches Fest erheblich \u00fcbersteigt.<br \/>\nDem h\u00e4tte im einzelnen nachgegangen werden m\u00fcssen. Eine versch\u00e4rfte Haftung nach \u00a7 819 BGB kommt nicht in Betracht, denn der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, da\u00df die Kl\u00e4gerin ihm die Voraussetzungen f\u00fcr einen Auskehrungsanspruch vor ihren Zahlungen nicht bekannt gemacht habe. Sein Vortrag kann auch nicht als unsubstantiiert verworfen werden. Er hat seine Entreicherung nur hilfsweise geltend gemacht, so da\u00df es darauf nicht ankam, wenn sich das Gericht &#8211; wie es das Landgericht getan hat &#8211; seiner Auffassung anschlie\u00dfen w\u00fcrde. Ohne einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis bestand f\u00fcr ihn kein Anla\u00df, diesen Punkt zu vertiefen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht Hamburg Entscheidungsdatum: 17.10.2002 Aktenzeichen: 3 U 266\/99 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Die Verwertungsgesellschaft Wort klagt die R\u00fcckzahlung von ausgesch\u00fctteten Bibliothekstantiemen ein. Der Beklagte erhielt Aussch\u00fcttungen f\u00fcr mehrere Werke, die jedoch nicht nachweisbar in mindestens drei der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglichen wissenschaftlichen Bibliotheken vorhanden waren.<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[307,19],"tags":[227],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/42"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=42"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/42\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":187,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/42\/revisions\/187"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=42"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=42"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=42"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}