{"id":4207,"date":"1963-07-31T11:39:47","date_gmt":"1963-07-31T09:39:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4207"},"modified":"2015-09-21T21:35:24","modified_gmt":"2015-09-21T19:35:24","slug":"hohergruppierung-trotz-fehlender-fachausbildung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4207","title":{"rendered":"H\u00f6hergruppierung trotz fehlender Fachausbildung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundearbeitsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 31.07.1963<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 4 AZR 425\/62<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> In dem Rechtsstreit zwischen einer B\u00fcchereiangestellten und der Bibliothek eines Landessozialgerichts beantragt die Kl\u00e4gerin, aufgrund ihrer ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten in eine h\u00f6here Tarifgruppe eingruppiert zu werden. Da die Kl\u00e4gerin keine qualifizierte Ausbildung als Diplombibliothekarin vorweisen kann muss das Gericht nun abw\u00e4gen, ob die anfallenden Aufgaben tats\u00e4chlich in den T\u00e4tigkeitsbereich eines Diplombibliothekars fallen, um so die H\u00f6hergruppierung zu rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht hatte in der Vorinstanz gegen die Kl\u00e4gerin entschieden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; LArbG Baden-W\u00fcrttemberg, 3. August 1962, Az: 4 Sa 51\/62<br \/>\n&#8211; BAG, 31.07.1963, Az: 4 AZR 425\/62<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Wenn die zweite Alternative in der 16. Fallgruppe der VergGr 5b (Diplombibliothekare) vom Angestellten gleichwertige F\u00e4higkeiten verlangt, so wird nicht das gleiche Wissen und K\u00f6nnen, wie es ein Diplombibliothekar besitzt, vorausgesetzt, sondern eine \u00e4hnlich gr\u00fcndliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Das weiter T\u00e4tigkeitsmerkmal der &#8220; entsprechenden T\u00e4tigkeit&#8220; ist erf\u00fcllt, falls die vom Angestellten \u00fcberwiegend ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit die gleichwertigen F\u00e4higkeiten auch erfordert. Dabei wird jedoch nicht vorausgesetzt, da\u00df der Angestellte bei der ihm \u00fcbertragenen T\u00e4tigkeit jederzeit alle F\u00e4higkeiten einsetzen mu\u00df.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 3. August 1962 &#8211; 4 Sa 51\/62 &#8211; aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Von Rechts wegen!<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die eine Ausbildung als Bibliothekarin nicht besitzt, ist beim Landessozialgericht in S. als Angestellte in der B\u00fccherei besch\u00e4ftigt und erh\u00e4lt Verg\u00fctung nach VergGr. VI b TO.A\/BAT. Der Buchbestand betrug am 1. Juli 1961 etwa 8000 B\u00e4nde. Au\u00dferdem werden 62 Fachzeitschriften gehalten. An Haushaltsmitteln stehen der Bibliothek j\u00e4hrlich etwa 12.000,&#8211; DM zur Verf\u00fcgung. Der Kl\u00e4gerin obliegen in der Bibliothek folgende Arbeiten:<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> \u00dcberwachung des Eingangs, der Entnahme und der R\u00fcckgabe<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">der Fachzeitschriften &#8211; auf den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Gebieten,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">der Gesetzes, -verordnungs- und Mitteilungsbl\u00e4tter,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">der Gesetzes- und Entscheidungssammlungen mit Nachtr\u00e4gen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">der Entscheidungssammlungen der verschiedenen Gerichte (Bundesgerichte),<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">der aktuellen Fachberichte des Bundessozialgerichts,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">der BSG-Presse-Vorberichte und -Mitteilungen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">der Erlasse des Landesversorgungsamtes,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">der Dienstbl\u00e4tter der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeitsvermittlung,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">des Juristischen Pressedienstes,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">des VdK-Informationsdienstes,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">der Mitteilungsbl\u00e4tter &#8211; Rechtsprechung und Praxis des VdK.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Laufende Gesch\u00e4fte der B\u00fccherausleihe mit Beratung und Hinweisen,<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Verwaltung der Gesetzesmaterialien (Bundestags- und Bundesratsdrucksachen),<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Verwaltung der Satzungen der Unfallversicherungstr\u00e4ger,<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> F\u00fchlung von Karteien:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>a)<\/strong> Kartei SGR Dr. Straub: Literatur und Leits\u00e4tze der Rechtsprechung auf den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Gebieten,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>b)<\/strong> Kartei Soziale Sicherheit,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>c)<\/strong> Kartei KOV,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>d)<\/strong> Kartei WzS,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>e)<\/strong> Kartei NJW,<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Inventarisierung der B\u00fccher (Eintragung in das Inventarverzeichnis mit Eintragung der Nummerierung in das entsprechende Buch, Anlegen der Buchkarte, Aufnahme in die Loseblatt-Kartei bei Loseblatt-Ausgaben, Aufnahme in Sachgebiet-Ringbuch),<\/p>\n<p><strong>7.<\/strong> F\u00fchrung der Verfasser-Kartei,<\/p>\n<p><strong>8.<\/strong> Katalogisierung,<\/p>\n<p><strong>9.<\/strong> Standort-Einordnung der B\u00fccher nach Sachgebieten,<\/p>\n<p><strong>10.<\/strong> Verteilung der Nachtr\u00e4ge zu Loseblatt-Sammlungen an die jeweiligen Besitzer im Hause,<\/p>\n<p><strong>11.<\/strong> \u00dcberwachung der Einordnung der Nachtr\u00e4ge bei den in der B\u00fccherei vorhandenen LB-Sammlungen und Fortsetzungs-Werken,<\/p>\n<p><strong>12.<\/strong> Aufstellung der Neuerwerbungen, nach Studium des B\u00fcchermarktes und nach Verabschiedung der die Sozialgerichtsbarkeit betreffenden Gesetze, unter Beachtung der zugewiesenen Haushaltsmittel,<\/p>\n<p><strong>13.<\/strong> Verhandlungen mit Verlagen und Buchh\u00e4ndlern \u00fcber die zu beschaffenden B\u00fccher,<\/p>\n<p><strong>14.<\/strong> Zusammenstellung der laufenden Entscheidungssammlungen im laufenden Jahr,<\/p>\n<p><strong>15.<\/strong> Zusammenstellung der zu bindenden Fachzeitschriften, mit Beilagen, am Ende des Kalenderjahres,<\/p>\n<p><strong>16.<\/strong> Verhandlungen mit Buchbindern und Kontrolle bei R\u00fcckgabe der gebundenen B\u00fccher,<\/p>\n<p><strong>17.<\/strong> \u00dcberpr\u00fcfung und Eintragung aller anfallenden Rechnungen f\u00fcr die B\u00fccherei,<\/p>\n<p><strong>18<\/strong>. Sammlung und Verwaltung der Urteile des Bundessozialgerichts (zum Dienstgebrauch) mit Ausgabe und R\u00fcckgabe,<\/p>\n<p><strong>19.<\/strong> Uml\u00e4ufe f\u00fcr die Richter des Landessozialgerichts (verschiedene Sachgebiete),<\/p>\n<p><strong>20.<\/strong> Selbst\u00e4ndiges Heraussuchen von Entscheidungen, Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Aufs\u00e4tzen f\u00fcr die B\u00fcchereibenutzer,<\/p>\n<p><strong>21.<\/strong> Beratung der Benutzer der B\u00fccherei, sowie Ausk\u00fcnfte und Hinweise,<\/p>\n<p><strong>22.<\/strong> Leihverkehr mit anderen B\u00fcchereien der Gerichte und Beh\u00f6rden,<\/p>\n<p><strong>23.<\/strong> Fremdsprachen-\u00dcbersetzungen: Gutachten und Krankenbl\u00e4tter in engl. Sprache,<\/p>\n<p><strong>24.<\/strong> Verwaltung des Archivs.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, ihre T\u00e4tigkeit erf\u00fclle die Merkmale der VergGr. V b TO.A in der Fassung des Tarifvertrags vom 15. Januar 1960. Das gehe insbesondere daraus hervor, da\u00df sie die laufenden Gesch\u00e4fte der B\u00fccherausleihe mit Beratung und Hinweisen erledige, die neu zu erwerbenden B\u00fccher unter Beachtung der vorhandenen Haushaltsmittel zusammenstelle, mit Verlagen und Buchh\u00e4ndlern verhandle, die f\u00fcr die Richter bestimmten Uml\u00e4ufe verteile, Entscheidungen, Gesetze, Verordnungen usw. f\u00fcr die B\u00fcchereibenutzer selbst\u00e4ndig heraussuche, den Leihverkehr mit den B\u00fcchereien anderer Gerichte und Beh\u00f6rden durchf\u00fchre, \u00dcbersetzungen von Gutachten und Krankenbl\u00e4ttern in englischer Sprache vornehme und das Archiv verwalte. Die Organisation der B\u00fccherei habe sie selbst vorgenommen und die meisten B\u00fccher nach dem Aufbau auch selbst gekauft. Die Kl\u00e4gerin verlangt vom beklagten Land die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgelten der VergGr. VI b und V b TO.A\/BAT f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 1960 bis 31. Dezember 1961 in H\u00f6he von insgesamt 1.088,&#8211; DM nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbetr\u00e4gen nebst 4 Zinsen von jedem Monatsbetrag jeweils ab 15. eines jeden Monats sowie weiter die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, der Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr die Zeit nach dem 31. Dezember 1961 Verg\u00fctung nach VergGr. V b TO.A zu zahlen.<\/p>\n<p>Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten und macht geltend, die von der Kl\u00e4gerin auszuf\u00fchrenden Arbeiten rechtfertigten die begehrte H\u00f6hergruppierung nicht. Die Beratung, die sie besonders hervorhebe, falle gegen\u00fcber den sonstigen Aufgaben nicht ins Gewicht. Die F\u00fchrung der Karteien umfasse nur deren Einordnung, nicht aber auch die Aufstellung und Ausarbeitung der Karteibl\u00e4tter. Die Katalogisierung erfolge nach einem von einem Richter des Landessozialgerichts aufgestellten Plan. Die listenm\u00e4\u00dfige Zusammenstellung neu zu erwerbender B\u00fccher stelle nur einen Vorschlag dar; die Entscheidung \u00fcber den Kauf treffe der Pr\u00e4sident des Gerichts. Die Verhandlungen mit Verlagen und Buchhandlungen bestehe nur in der Bestellung der B\u00fccher. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbe demnach keine der Arbeit eines Diplombibliothekars an einer wissenschaftlichen Bibliothek entsprechende T\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin war erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Kl\u00e4gerin weiterhin die Verurteilung des beklagten Landes, w\u00e4hrend dieses um Zur\u00fcckweisung der Revision bittet.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Unter die von der Kl\u00e4gerin beanspruchte 16. Fallgr. der VergGr. V b TO.A\/BAT fallen Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit sowie Angestellte, die auf Grund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben. Da die Kl\u00e4gerin unstreitig die in der ersten Alternative dieser Fallgruppe geforderte abgeschlossene Fachausbildung nicht besitzt, kann f\u00fcr sie nur die zweite Alternative in Betracht kommen.<\/p>\n<p>Nach dem Zusammenhang der Ausf\u00fchrungen des angefochtenen Urteils ist das Berufungsgericht offenbar der Auffassung, die zweite Alternative der in Rede stehenden Fallgruppe setze voraus, da\u00df der von ihr erfa\u00dfte Angestellte, wenn von ihm F\u00e4higkeiten verlangt w\u00fcrden, die denjenigen eines Diplombibliothekars der ersten Alternative gleichwertig seien, dieselben F\u00e4higkeiten aufzuweisen habe, wie sie ein an einer wissenschaftlichen Bibliothek t\u00e4tiger Diplombibliothekar besitze, und da\u00df seine T\u00e4tigkeit derjenigen eines solchen Angestellten entsprechen m\u00fcsse. Das ist in verschiedener Hinsicht rechtsirrig.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht verkennt sowohl den Begriff der &#8222;gleichwertigen F\u00e4higkeiten&#8220; als auch den der &#8222;entsprechenden T\u00e4tigkeit&#8220; im Sinne der zweiten Alternative der 16. Fallgr. aaO. Wenn diese Tarifvorschrift, indem sie &#8222;gleichwertige F\u00e4higkeiten&#8220; der von ihr erfa\u00dften Angestellten voraussetzt, einen Vergleich mit den F\u00e4higkeiten eines Diplombibliothekars der ersten Alternative fordert, so kommt es entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts f\u00fcr diesen Vergleich nicht darauf an, da\u00df der Diplombibliothekar in einer wissenschaftlichen Bibliothek t\u00e4tig ist. Denn da es sich bei dem in Rede stehenden Merkmal der zweiten Alternative allein um die F\u00e4higkeiten des Angestellten handelt, sind diese auch nur zu den F\u00e4higkeiten eines Diplombibliothekars, wie sie durch eine abgeschlossene Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vermittelt wird, in Beziehung zu setzen. Der T\u00e4tigkeitswort des Diplombibliothekars ist gleichg\u00fcltig. Im \u00fcbrigen verlangt auch die erste Alternative der 16. Fallgruppe, die einen bestimmten Berufszweig, n\u00e4mlich den &#8222;wissenschaftlichen&#8220; im Gegensatz zum &#8222;Volks&#8220;-bibliothekar im Auge hat, nicht, da\u00df es sich um einen Angestellten in einer wissenschaftlichen Bibliothek handelt. Dieses Erfordernis wird erst in der 7. Fallgr. der VergGr. IV b TO.A\/BAT aufgestellt, wo die &#8222;Angestellten in wissenschaftlichen Bibliotheken mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken&#8220; angesprochen werden.<\/p>\n<p>Kommt es danach allein auf einen Vergleich der F\u00e4higkeiten des Angestellten der zweiten Alternative mit denjenigen eines &#8222;wissenschaftlichen&#8220; Diplombibliothekars an, so ist zu beachten, da\u00df in der zweiten Alternative entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht das gleiche Wissen und K\u00f6nnen, wie es ein Angestellter mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken aufweist, sondern nur ein gleichwertiges gefordert wird, d.h. eine \u00e4hnlich gr\u00fcndliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets (vgl. dazu BAG 4. 295; 9, 337; BAG AP Nr. 64 zu \u00a7 3 TO.A; BAG AP Nr. 31 zu \u00a7 242 BGB Gleichbehandlung). Das bedeutet, da\u00df die F\u00e4higkeiten des gleichwertigen Angestellten qualitativ und quantitativ mit denjenigen des Diplombibliothekars vergleichbar sein m\u00fcssen. Um aber beurteilen zu k\u00f6nnen, ob ein Angestellter gleichwertige F\u00e4higkeiten in diesem Sinne hat, mu\u00df feststehen, welche F\u00e4higkeiten einem Diplombibliothekar mit einer Ausbildung, wie sie die erste Alternative der 16. Fallgr. voraussetzt, zukommen. In dieser Hinsicht l\u00e4\u00dft das angefochtene Urteil jedoch jegliche Feststellungen vermissen. Das Berufungsgericht hat auch nicht gepr\u00fcft, welche F\u00e4higkeiten die Kl\u00e4gerin auf dem Gebiete des Bibliothekswesens aufzuweisen hat, obwohl sie vorgetragen hat, sie habe sich durch Selbststudium die erforderlichen Kenntnisse in diesem Berufszweig angeeignet. Das Landesarbeitsgericht wird also feststellen m\u00fcssen, ob die Kl\u00e4gerin die von ihr behaupteten F\u00e4higkeiten besitzt und ob diese, gemessen an den F\u00e4higkeiten eines Diplombibliothekars, gleichwertig im Sinne der Rechtsprechung des Senate sind.<\/p>\n<p>Ergibt sich danach die Gleichwertigkeit der F\u00e4higkeiten der Kl\u00e4gerin, dann mu\u00df diese, um die Erfordernisse der zweiten Alternative der 16. Fallgr. zu erf\u00fcllen, auch eine &#8222;entsprechende T\u00e4tigkeit&#8220; aus\u00fcben. Da die genannte Tarifbestimmung nicht wie die erste Alternative eine Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken voraussetzt, kann das Merkmal der &#8222;entsprechenden T\u00e4tigkeit&#8220; in der zweiten Alternative auch nicht bedeuten, da\u00df die T\u00e4tigkeit eines darunter fallenden Angestellten derjenigen eines Diplombibliothekars entsprechen m\u00fcsse, wie das Landesarbeitsgericht meint. Vielmehr bezieht sich das in Rede stehende Merkmal auf die Merkmale der zweiten Alternative. Demgem\u00e4\u00df mu\u00df die vom Angestellten &#8211; und zwar \u00fcberwiegend &#8211; ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit gleichwertige F\u00e4higkeiten im oben er\u00f6rterten Sinn erfordern. Dabei ist allerdings nicht vorauszusetzen, da\u00df der Angestellte bei der ihm \u00fcbertragenen T\u00e4tigkeit jederzeit alle F\u00e4higkeiten einsetzen mu\u00df (vgl. BAG AP Nr. 64 zu \u00a7 3 TO.A). Ob die Kl\u00e4gerin eine &#8222;entsprechende T\u00e4tigkeit&#8220; in diesem Sinne aus\u00fcbt, wird aas Landesarbeitsgericht im Falle der Bejahung gleichwertiger F\u00e4higkeiten der Kl\u00e4gerin noch, feststellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht ist also bei seiner Entscheidung von einer irrigen Auffassung der allgemeinen (unbestimmten) Rechtsbegriffe der &#8222;gleichwertigen F\u00e4lligkeiten&#8220; und der &#8222;entsprechenden T\u00e4tigkeit&#8220; ausgegangen. Darauf beruht das Urteil auch. Denn es kann nicht mit der Begr\u00fcndung aufrechterhalten werden, die Kl\u00e4gerin ben\u00f6tige f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit nur gr\u00fcndliche Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und erf\u00fclle daher nur die Merkmale der 12. Fall gr. der VergGr. VII TO.A\/BAT. Die Voraussetzungen der von der Kl\u00e4gerin begehrten 16. Fallgr. der VergGr. V b aaO k\u00f6rnen n\u00e4mlich nur dann begr\u00fcndet verneint und nur die Merkmale der VergGr. VII mit dem Landesarbeitsgericht als erf\u00fcllt bejaht werden, wenn Klarheit dar\u00fcber besteht, welche Erfordernisse bei der VergGr. V b erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Verkennt das Landesarbeitsgericht, wie hier, entscheidende unbestimmte Rechtsbegriffe der in Anspruch genommenen Verg\u00fctungsgruppe, dann ist es nicht in der Lage, zutreffend zu beurteilen, ob die begehrte Verg\u00fctungsgruppe zu Recht in Anspruch genommen wird oder nicht und wo die Grenzen zu der niedrigeren, hier der VergGr. VII verlaufen. Dar\u00fcber hinaus ist die Bewertung der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin dahin, da\u00df daf\u00fcr nur gr\u00fcndliche Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst erforderlich seien, offensichtlich fehlerhaft. Das angefochtene Urteil weist zutreffend darauf hin, da\u00df zur wesentlichen T\u00e4tigkeit des Diplombibliothekars die Katalogisierung, d.h. die sachgerechte Aufnahme der Buchtitel geh\u00f6rt. Mit dieser T\u00e4tigkeit, f\u00e4llt der Diplombibliothekar grunds\u00e4tzlich in die VergGr. V b als die unterste Gruppe, die sich mit solchen Angestellten befa\u00dft. Wenn nun das angefochtene Urteil ausf\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin brauche f\u00fcr ihre Katalogarbeit keine gehobene b\u00fcchereifachliche, sondern nur gr\u00fcndliche Kenntnisse im Bibliotheksdienst, und wenn es diese Ansicht damit begr\u00fcndet, da\u00df das Katalogisieren bei einer Bibliothek von 8000 B\u00e4nden und Haushaltsmitteln von monatlich etwa 1000,&#8211; DM keine besonderen Schwierigkeiten bereite, so legt es hier einen Bewertungsma\u00dfstab an, den f\u00fcr den Bibliotheksdienst die VergGr. VII und V b TO.A\/BAT gerade nicht anlegen. Denn auf die Schwierigkeit und den Umfang der Fachaufgaben stellen diese Verg\u00fctungsgruppen nicht ab. Geh\u00f6rt also das Katalogisieren zu den wesentlichen Aufgaben des Diplombibliothekars und f\u00e4llt dieser unter die VergGr. V b, so kann deshalb, weil die Katalogarbeit der Kl\u00e4gerin keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, noch nicht angenommen werden, da\u00df eine solche T\u00e4tigkeit nur nach VergGr. VII zu bewerten ist.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen, das, sofern die T\u00e4tigkeitsmerkmale der 16. Fallgr. der VergGr. V b TO.A\/BAT nicht gegeben sind, auch die Voraussetzungen der 17. Fallgr. aaO zu pr\u00fcfen haben wird, falls sich daf\u00fcr Anhaltspunkte aus dem Vortrag der Parteien ergeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundearbeitsgericht Entscheidungsdatum: 31.07.1963 Aktenzeichen: 4 AZR 425\/62 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einer B\u00fcchereiangestellten und der Bibliothek eines Landessozialgerichts beantragt die Kl\u00e4gerin, aufgrund ihrer ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten in eine h\u00f6here Tarifgruppe eingruppiert zu werden. 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