{"id":4409,"date":"2018-10-19T08:00:17","date_gmt":"2018-10-19T06:00:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4409"},"modified":"2019-12-15T20:20:17","modified_gmt":"2019-12-15T18:20:17","slug":"professorin-klagt-gegen-mahngebuhren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4409","title":{"rendered":"Professorin klagt gegen S\u00e4umnisgeb\u00fchren I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 19.10.2018<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/vg_duesseldorf\/j2018\/15_K_1130_16_Urteil_20181019.html\" title=\"Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, 15 K 1130\/16\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">15 K 1130\/16<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Eine an der Hochschule lehrende Professorin leiht 50 B\u00fccher aus und bringt diese mehr als 30 Tage zu sp\u00e4t zur\u00fcck. Im Nachhinein erh\u00e4lt sie einen Bescheid f\u00fcr S\u00e4umis- und Verwaltungsgeb\u00fchren \u00fcber 2.250\u20ac. Gegen die Geb\u00fchr erhebt sie am Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf Klage. Das Gericht weist die Klage ab, da die Mahnung der Bibliothek rechtens ist.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong>:<\/p>\n<p>Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, 19.10.2018 &#8211; 15 K 1130\/16<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4633\" title=\"Professorin klagt gegen S\u00e4umnisgeb\u00fchren II\" class=\"liinternal\">Oberverwaltungsgericht NRW, 20.11.2019 &#8211; 15 A 4408\/18<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Beamtin auf Lebenszeit und an der beklagten Hochschule als Hochschullehrerin t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Im Sommersemester 2015 lieh die Kl\u00e4gerin sich aus der Hochschulbibliothek der beklagten Hochschule 50 B\u00fccher aus, die sie zum Ende der Leihfrist am 31. Juli 2015 nicht zur\u00fcckgab. Mit Schreiben vom 11. August 2015 wies die beklagte Hochschule die Kl\u00e4gerin auf die seit mehr als 10 Tagen abgelaufene Leihfrist hin und bat sie, der R\u00fcckgabepflicht nachzukommen. Zugleich teilte sie der Kl\u00e4gerin mit, dass der f\u00fcr jedes der 50 B\u00fccher zwischenzeitlich angefallene Geb\u00fchrenbetrag von 5,00 Euro weiter ansteigen werde.<\/p>\n<p>Von der beklagten Hochschule zu der versp\u00e4teten R\u00fcckgabe um Stellungnahme gebeten machte die Kl\u00e4gerin am 1. Dezember 2015 per Mail geltend, das seitens der Hochschulbibliothek zum Ende des Sommersemesters im Juli 2015 an sie adressierte Anschreiben habe in ihrem Fach gelegen und sie erst Anfang September 2015 erreicht, weil sie sich in der vorlesungsfreien Zeit nicht am Hochschulstandort aufgehalten habe. Die an sie im August 2015 gerichteten E-Mails der Hochschulbibliothek habe sie aufgrund technischer Schwierigkeiten ebenfalls zun\u00e4chst nicht erhalten, die B\u00fccher jedoch an ihrem ersten Tag des Wintersemesters 2015 \/ 2016 zur Verl\u00e4ngerung der Leihfrist zur\u00fcckgebracht.<\/p>\n<p>Mit ihr am 12. Januar 2016 zugestelltem Bescheid vom 21. Dezember 2015 forderte die beklagte Hochschule von der Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf die \u00dcberschreitung der Leihfrist 1.250,00 Euro an Verwaltungsgeb\u00fchren und zudem S\u00e4umnisgeb\u00fchren in H\u00f6he von 1.000,00 Euro.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat am 10. Februar 2016 Klage erhoben.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, der Leistungsbescheid sei rechtswidrig.<\/p>\n<p>Die beklagte Hochschule versto\u00dfe mit der Geb\u00fchrenforderung gegen das aus dem Gedanken der beamtenrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht folgende Verbot, f\u00fcr Amtshandlungen im Rahmen der Dienstaus\u00fcbung Geb\u00fchren zu erheben. Hochschullehrinnen und Hochschullehrern stehe ein Anspruch auf eine angemessene Mindestausstattung ihres Lehrstuhls sowie ein Anspruch auf Teilhabe an vorhandenen Hochschulmitteln zu. Hieraus folge, was sich auch aus dem Geb\u00fchrengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ergebe, dass eine Geb\u00fchrenerhebung in dienstlichen Angelegenheiten unzul\u00e4ssig sei. Die Ausleihe der B\u00fccher sei eine solche Angelegenheit, weil sie die entliehenen B\u00fccher f\u00fcr ein Forschungsvorhaben ben\u00f6tigt habe.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem versto\u00dfe die geltend gemachte Geb\u00fchrenforderung mangels einer nachvollziehbaren Kalkulation von S\u00e4umnis\u2011 und Verwaltungsgeb\u00fchr gegen das abgabenrechtliche \u00c4quivalenzprinzip. Die S\u00e4umnisgeb\u00fchr werde unabh\u00e4ngig von entstandenen Kosten festgesetzt. Ihr liege keine Amtshandlung von Wert zu Grunde, da die Ausleihe von B\u00fcchern aus der Hochschulbibliothek geb\u00fchrenfrei sei und deren R\u00fcckgabe auch nicht angemahnt werden m\u00fcsse. Mangels eines entstandenen Verwaltungsaufwandes sei auch die Verwaltungsgeb\u00fchr ohne Rechtsgrundlage erhoben. Zudem habe die beklagte Hochschule bei der Berechnung der Forderungsh\u00f6he au\u00dfer Acht gelassen, dass ein Leihvertrag, anders als ein Kaufvertrag, wirtschaftlich durch den Verlust an Zeitwert zuz\u00fcglich einer gewissen Gewinnspanne bei Gewinnerzielungsabsicht in \u00c4quivalenz zu bringen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2015 aufzuheben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die beklagte Hochschule beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, der angegriffene Leistungsbescheid sei rechtm\u00e4\u00dfig. Die dort geltend gemachte Forderung sei nach Ma\u00dfgabe des Hochschulgesetzes in Verbindung mit der Verordnung \u00fcber Hochschulabgaben und der eigenen Geb\u00fchrenordnung rechtm\u00e4\u00dfig. Schon die \u00dcberschreitung der Leihfrist von deutlich mehr als 28 Tagen durch die Kl\u00e4gerin stelle &#8211; auch ohne Erinnerung an die R\u00fcckgabe der B\u00fccher &#8211; einen die Forderung ausl\u00f6senden Pflichtversto\u00df dar. Rechtlich ohne Belang seien deshalb die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Fristvers\u00e4umnis geltend gemachten Gr\u00fcnde. Um eine m\u00f6gliche Verl\u00e4ngerung der Frist habe sie jedenfalls nicht nachgesucht.<\/p>\n<p>Der Grundsatz der Geb\u00fchrenfreiheit in dienstlichen Angelegenheiten sei nicht verletzt, da die Ausleihe sowohl f\u00fcr dienstliche als auch private Zwecke stets unentgeltlich erfolge. Dementsprechend werde die Geb\u00fchrenpflicht auch nicht durch die Ausleihe, sondern durch eine dienstpflichtwidrige Leihfrist\u00fcberschreitung ausgel\u00f6st.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Forderung verletze auch nicht das geb\u00fchrenrechtliche \u00c4quivalenzprinzip. Nach den ma\u00dfgeblichen geb\u00fchrenrechtlichen Vorschriften m\u00fcsse zwischen der den Verwaltungsaufwand ber\u00fccksichtigenden H\u00f6he der Geb\u00fchr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung f\u00fcr den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verh\u00e4ltnis bestehen. Zudem seien auch die Kosten f\u00fcr den entstandenen Verwaltungsaufwand zu ber\u00fccksichtigen und, da andernfalls das \u00c4quivalenzprinzip mit dem Kostendeckungsprinzip identisch sei, als weiterer Umstand insbesondere die Tatsache, dass die Benutzung der Bibliothek und die Ausleihe geb\u00fchrenfrei auch dann erfolge, wenn die entliehenen Medien f\u00fcr Dienstaufgaben in Forschung und Lehre ben\u00f6tigt w\u00fcrden. Zudem entspreche die Verwaltungsgeb\u00fchr der vormals durch Rechtsverordnung landeseinheitlich getroffenen Regelung und den auch an anderen nordrhein-westf\u00e4lischen Hochschulen f\u00fcr Leihfrist\u00fcberschreitungen \u00fcblichen Geb\u00fchrens\u00e4tzen. Deshalb sei sie vor Erlass der hochschuleigenen Vorschriften \u00fcber die Verwaltungsgeb\u00fchr auch nicht gesondert kalkuliert worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der beklagten Hochschule.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Klagebegehren ist als Anfechtungsklage (\u00a7 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig, bleibt aber in der Sache erfolglos. Der angegriffene Leistungsbescheid der beklagten Hochschule ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in eigenen Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).<\/p>\n<p>Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 2015 geltend gemachte Geb\u00fchrenforderung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 29 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes \u00fcber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz \u2013 HG) in der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) ge\u00e4nderten Fassung vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) i. V. m. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung \u00fcber die Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabenverordnung &#8211; HAbg\u2011VO) vom 13. August 2015 (GV. NRW. S. 569), zuletzt ge\u00e4ndert durch die Verordnung vom 25. M\u00e4rz 2017 (GV. NRW. S. 388), und den \u00a7\u00a7 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 2 der Geb\u00fchrenordnung der Hochschulbibliothek der beklagten Hochschule (GebOHBib) vom 9. Februar 2010 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 3 vom 9. Februar 2010) nicht nur formell, sondern auch materiell rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Nach den vorgenannten Bestimmungen wird f\u00fcr die \u00dcberschreitung der Leihfrist, die gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 S. 1 der Ordnung zur Neufassung der Verwaltung- und Benutzungsordnung f\u00fcr die Hochschulbibliothek der beklagten Hochschule (BenOHBib) vom 16. Dezember 2009 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 21 vom 17. Dezember 2009) 28 Tage betr\u00e4gt und deren Nichteinhaltung kostenpflichtig ist (\u00a7\u00a7 11 Abs. 1 S. 2 BenOHBib, 1 Abs. 2 GebOHBib) eine S\u00e4umnisgeb\u00fchr erhoben (\u00a7 3 Abs. 1 S. 1 GebOHBib). Diese wird nach \u00a7 3 Abs. 1 S. 1 GebOHBib mit \u00dcberschreitung der Leihfrist f\u00e4llig und betr\u00e4gt bei einer \u00dcberschreitung um bis zu 10 Kalendertagen 2,00 Euro, bei einer \u00dcberschreitung der Leihfrist von bis zu 20 Kalendertagen 5,00 Euro, bei einer Leihfrist\u00fcberschreitung von bis zu 30 Kalendertagen 10,00 Euro und bei einer \u00dcberschreitung um bis zu 40 Kalendertagen 20,00 Euro. Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 3 S. 2 GebOHBib wird zus\u00e4tzlich zu der f\u00e4llig gewordenen S\u00e4umnisgeb\u00fchr eine Verwaltungsgeb\u00fchr von 25,00 Euro erhoben.<\/p>\n<p>Diese Regelungen zu Grunde gelegt hat die beklagte Hochschule der Kl\u00e4gerin bei einer zwischen den Beteiligten unstreitigen Dauer der Leihfrist\u00fcberschreitung von mehr als 30 Tagen f\u00fcr 50 B\u00fccher rechnerisch zutreffend eine S\u00e4umnisgeb\u00fchr von (50 B\u00fccher x 20,00 Euro =) 1.000,00 Euro sowie eine Verwaltungsgeb\u00fchr von weiteren (50 B\u00fccher x 25,00 Euro) = 1.250,00 Euro und damit in der Gesamtsumme einen Betrag von (1.000,00 Euro + 1.250,00 Euro =) 2.250,00 Euro in Rechnung gestellt.<\/p>\n<p>Die Forderung begegnet weder dem Grunde nach noch mit Blick auf die in die Berechnung der Geb\u00fchrenforderung f\u00fcr die S\u00e4umnis- und die Verwaltungsgeb\u00fchr jeweils eingestellten Geb\u00fchrens\u00e4tze rechtlich durchgreifenden Bedenken.<\/p>\n<p>Zutreffend gehen die Beteiligten \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die Kl\u00e4gerin die f\u00fcr den Regelfall in \u00a7 11 Abs. 1 BenOHBib bestimmte Leihfrist von 28 Tagen \u00fcberschritten hat. Namentlich finden auf die Ausleihe der Kl\u00e4gerin nicht die Bestimmungen des \u00a7 11 Abs. 7.3 BenOHBib Anwendung, nach denen alle hauptamtlich Lehrenden, alle hauptberuflichen Lehrkr\u00e4fte f\u00fcr besondere Aufgaben sowie alle hauptberuflichen Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss der beklagten Hochschule das Recht haben, Handapparate bis zu 55 B\u00fcchern auszuleihen (\u00a7 11 Abs. 7.3 S. 1 BenOHBib), f\u00fcr die die Leihfrist, deren weitere Verl\u00e4ngerung auf Antrag m\u00f6glich ist (\u00a7 11 Abs. 7.3 S. 3 BenOHBib), grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des Studienjahres endet (\u00a7 11 Abs. 7.3 S. 2 BenOHBib). Dass sie mit der Ausleihe der 50 B\u00fccher einen Handapparat im Sinne des \u00a7 11 Abs. 7.3 S. 1 BenOHBib entliehen hat oder hat entleihen wollen, hat die Kl\u00e4gerin weder im Verwaltungsverfahren noch substantiiert zur Begr\u00fcndung ihrer Klage geltend gemacht. Mangels eines entsprechend gerichteten Ansinnens gegen\u00fcber der Hochschule bei Ausleihe der B\u00fccher kann offen bleiben, ob die von ihr entliehenen B\u00fccher \u00fcberhaupt einen Handapparat im Sinne der vorbezeichneten Bestimmungen darstellen und zu welchem Datum eine an die Ausleihe als Handapparat ankn\u00fcpfende Leihfrist geendet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die versp\u00e4tete R\u00fcckgabe der B\u00fccher geltend gemachten Gr\u00fcnde sind rechtlich unerheblich. Nach \u00a7 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 GebOHBib werden S\u00e4umnis\u2011 und Verwaltungsgeb\u00fchr bereits mit \u00dcberschreitung der Leihfrist f\u00e4llig. Ihre Entstehung setzt deshalb weder eine Erinnerung an die R\u00fcckgabe der B\u00fccher noch ein Verschulden des s\u00e4umigen Nutzers der Hochschulbibliothek voraus.<\/p>\n<p>Der Einwand der Kl\u00e4gerin, die Geb\u00fchrenforderung widerspreche beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen sowie dem Gebot der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) begr\u00fcndet die Rechtswidrigkeit der Geb\u00fchrenforderung ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin verkennt, dass die Entstehung von S\u00e4umnis\u2011 und Verwaltungsgeb\u00fchr nicht daran ankn\u00fcpft, dass sie als an der beklagten Hochschule t\u00e4tige Professorin mit der Ausleihe der B\u00fccher ihr zustehende Rechte wahrgenommen hat, sondern mit der \u00dcberschreitung der Leihfrist an einen von ihr begangenen Versto\u00df gegen die nach Ma\u00dfgabe der vorbezeichneten Vorschriften auch sie treffende Pflicht, aus der Hochschulbibliothek entliehene B\u00fccher fristgerecht zur\u00fcckzugeben.<\/p>\n<p>Dass die Rechtsvorschriften und Rechtsgrunds\u00e4tze, die die Rechtsstellung im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen stehender verbeamteter Hochschulprofessorinnen und Professoren ausgestalten, diese davon entbinden, Pflichten der hier in Rede stehenden Art nachzukommen, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Namentlich berechtigt der aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG folgende Anspruch einer Hochschulprofessorin bzw. eines Hochschulprofessors auf eine f\u00fcr Forschung und Lehre angemessene Mindestausstattung des eigenen Lehrstuhls die Kl\u00e4gerin nicht zu Pflichtverst\u00f6\u00dfen der hier begangenen Art. Offen bleiben kann damit, ob die von ihr aus der Hochschulbibliothek entliehenen B\u00fccher \u00fcberhaupt zur Mindestausstattung ihres Lehrstuhls zu z\u00e4hlen sind. Die Kl\u00e4gerin hat der beklagten Hochschule gegen\u00fcber weder Entsprechendes vor der Ausleihe der Medien geltend gemacht noch um eine Ausleihe der B\u00fccher gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 7.3 BenOHBib als Handapparat nachgesucht oder unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht gegebene Notwendigkeit, die entliehenen B\u00fccher \u00fcber das Leihfristende hinaus nutzen zu k\u00f6nnen, vor dem Ablauf der Leihfrist um deren Verl\u00e4ngerung nachgesucht, die nach \u00a7 11 Abs. 5 S. 1 BenOHBib bis zu viermal gew\u00e4hrt werden kann. Die Wahrnehmung einer dieser M\u00f6glichkeiten war ihr tats\u00e4chlich m\u00f6glich und zumutbar.<\/p>\n<p>Auch verst\u00f6\u00dft die Geb\u00fchrenforderung entgegen der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Meinung nicht gegen das Verbot des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 3 des Geb\u00fchrengesetzes f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) ge\u00e4nderten Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524). Danach werden Verwaltungsgeb\u00fchren f\u00fcr Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder fr\u00fcheren Dienst\u2011 oder Arbeitsverh\u00e4ltnis von Bediensteten im \u00f6ffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder fr\u00fcheren \u00f6ffentlich-rechtlichen Amtsverh\u00e4ltnis ergeben, nicht erhoben. Den der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellten S\u00e4umnis- und Verwaltungsgeb\u00fchren liegen indes schon keine aus ihrem Dienstverh\u00e4ltnis resultierenden Amtshandlungen der beklagten Hochschule zu Grunde, da die Geb\u00fchren ankn\u00fcpfen an einen der Kl\u00e4gerin zur Last zu legenden Pflichtversto\u00df, den sie als Nutzerin der Hochschulbibliothek mit der nicht fristgerecht erfolgte R\u00fcckgabe der von ihr dort entliehenen Medien begangen hat.<\/p>\n<p>Die Forderung der beklagten Hochschule ist auch der H\u00f6he nach nicht zu beanstanden. Insbesondere widerspricht sie auch nicht dem geb\u00fchrenrechtlichen \u00c4quivalenzgebot, das der geb\u00fchrenbezogene Ausdruck des bundesrechtlichen Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, 11 C 5\/99, juris, Rdnr. 40.<\/p>\n<p>Die Geb\u00fchr ist ein abgabenrechtliches Instrument, mit dem in zul\u00e4ssiger Weise unterschiedliche Zwecke verfolgt werden k\u00f6nnen. Die sachliche Rechtfertigung der Geb\u00fchrenh\u00f6he kann sich dabei jedenfalls aus den Geb\u00fchrenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben. W\u00e4hrend mit der Kostendeckung der legitime Zweck verfolgt wird, Einnahmen zu erzielen, um spezielle Kosten der individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken, kann die Geb\u00fchr auch den Zweck verfolgen, die Vorteile auszugleichen, die dem einzelnen auf Grund einer ihm zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistung zuflie\u00dfen. \u00dcberdies k\u00f6nnen mit der Bemessung einer Geb\u00fchr in legitimer Weise sowohl der Zweck einer begrenzten Verhaltenssteuerung verfolgt werden als auch soziale Zwecke mit der Abstufung der Geb\u00fchrenbelastung nach Leistungsf\u00e4higkeit unterhalb einer kostenorientierten Obergrenze des Geb\u00fchrensatzes.<\/p>\n<p>Vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 19. M\u00e4rz 2003, 2 BvL 9\/98, juris, Rdnr. 56 ff.<\/p>\n<p>Danach wird die Geb\u00fchrenh\u00f6he nicht von Verfassungs wegen durch die Kosten der Leistung der \u00f6ffentlichen Hand in der Weise begrenzt, dass Geb\u00fchren diese Kosten nicht \u00fcbersteigen d\u00fcrfen; das \u00c4quivalenzprinzip ist nicht mit dem Kostendeckungsprinzip identisch.<\/p>\n<p>BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979, 2 BvL 5\/76, juris, Rdnr. 36; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a. a. O., Rdnr. 41.<\/p>\n<p>Zur Wahrung des Entscheidungs\u2011 und Gestaltungsspielraums des Normgebers bei der Geb\u00fchrenbemessung ist die gerichtliche Kontrolldichte am Ma\u00dfstab finanzverfassungsrechtlicher Rechtfertigungsanforderungen eingeschr\u00e4nkt. Eine Geb\u00fchrenbemessung ist verfassungsrechtlich allerdings dann nicht sachlich gerechtfertigt und deshalb rechtlich zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverh\u00e4ltnis zu den verfolgten legitimen Geb\u00fchrenzwecken steht.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. M\u00e4rz 2003, a. a. O., Rdnr. 62; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a. a. O.<\/p>\n<p>Die (verfassungsrechtliche) Kontrolle der gesetzgeberischen Geb\u00fchrenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einsch\u00e4tzungen und Prognosen voraussetzt, darf dabei nicht \u00fcberspannt werden. Geb\u00fchren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen jede einzelne Geb\u00fchr nicht nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistungen genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Ma\u00df vergr\u00f6bert bestimmt und pauschaliert werden. Ma\u00dfgebliche Bestimmungsgr\u00f6\u00dfen der Geb\u00fchrenbemessung, wie die speziellen Kosten der geb\u00fchrenpflichtigen \u00f6ffentlichen Leistungen, der Vorteil der Leistungen f\u00fcr den Geb\u00fchrenschuldner oder die verhaltenslenkende Wirkung einer finanziellen Belastung, werden sich h\u00e4ufig nicht exakt und im Voraus ermitteln und quantifizieren lassen. Mithin darf der Normgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verl\u00e4sslich und effizient vollzogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. M\u00e4rz 2003, a. a. O., Rdnr. 62.<\/p>\n<p>Gemessen an den vorstehenden Grunds\u00e4tzen ist weder die H\u00f6he der S\u00e4umnisgeb\u00fchr (\u00a7 3 Abs. 1 GebOHBib) noch die der Verwaltungsgeb\u00fchr (\u00a7 3 Abs. 3 S. 2 GebOHBib) rechtlich zu beanstanden.<\/p>\n<p>Die Bemessung der S\u00e4umnisgeb\u00fchr, die nach den hier ma\u00dfgeblichen Rechtsvorschriften Teil der durch die nicht fristgerechte R\u00fcckgabe von Medien entstehenden Gesamtgeb\u00fchr ist, entzieht sich entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr sich genommen &#8211; und damit auch als Teilbetrag der Gesamtgeb\u00fchr &#8211; einer eigenen Kostenkalkulation. Denn die S\u00e4umnisgeb\u00fchr, die im Interesse anderer Nutzer der Hochschulbibliothek zu einer fristgerechten R\u00fcckgabe entliehener Medien bzw. zu einer Minimierung der Dauer etwaiger Frist\u00fcberschreitungen anhalten soll, dient dem geb\u00fchrenrechtlich zu billigenden Zweck, das Verhalten derjenigen Nutzer der Hochschulbibliothek zu steuern, die Medien ausleihen. Dabei spricht nichts daf\u00fcr, dass die H\u00f6he der nach der Dauer der Leihfrist\u00fcberschreitung gestaffelten S\u00e4umnisgeb\u00fchrenbetr\u00e4ge mit 2,00 Euro (Frist\u00fcberschreitung bis zu 10 Kalendertage), 5,00 Euro (Frist\u00fcberschreitung bis zu 20 Kalendertage), 10,00 Euro (Frist\u00fcberschreitung bis zu 30 Kalendertage) und 20,00 Euro (Frist\u00fcberschreitung bis zu 40 Kalendertage) in einem groben Missverh\u00e4ltnis zu dem Lenkungszweck steht bzw. aus sonstigen Gr\u00fcnden gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Ohne rechtliche Beanstandung der entsprechenden Geb\u00fchrens\u00e4tze nach Ma\u00dfgabe der vormals geltenden landesrechtlichen Verordnung \u00fcber die Erhebung von Geb\u00fchren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach \u00a7 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM NRW): Verwaltungsgericht K\u00f6ln, Urteil vom 13. November 2008, 6 K 5669\/08, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 22 ff.).<\/p>\n<p>Da eine pauschalierende Betrachtungsweise zur Bestimmung der Geb\u00fchrenh\u00f6he gerechtfertigt ist, ist gegen die S\u00e4umnisgeb\u00fchr auch im Hinblick darauf rechtlich nichts zu erinnern, dass die Geb\u00fchrenordnung der beklagten Hochschule ihre jeweilige H\u00f6he allein nach der Dauer der Leihfrist\u00fcberschreitung bemisst und nicht weiter nach dem konkreten Wert des jeweils nicht fristgerecht zur\u00fcckgegebenen Mediums differenziert.<\/p>\n<p>Bei dem hier anzulegenden Kontrollma\u00dfstab erweist sich auch die gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 3 S. 2 GebOHBib zu jeder S\u00e4umnisgeb\u00fchr in H\u00f6he von 25,00 Euro erhobene Verwaltungsgeb\u00fchr als rechtsfehlerfrei.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Verwaltungsgeb\u00fchr verletzt die Kl\u00e4gerin nicht im Hinblick darauf in eigenen Rechten, dass ihrer Bestimmung nach Angaben der beklagten Hochschule keine ziffernm\u00e4\u00dfige Kalkulation zu Grunde liegt. Denn die H\u00f6he der Verwaltungsgeb\u00fchr steht jedenfalls nicht in einem groben Missverh\u00e4ltnis zu dem Zweck der Verwaltungsgeb\u00fchr und erweist sich damit als rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Entsprechend dem geb\u00fchrenrechtlichen \u00c4quivalenzgebot hat zwischen der H\u00f6he einer Geb\u00fchr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen f\u00fcr den Geb\u00fchrenschuldner andererseits ein angemessenes Verh\u00e4ltnis zu bestehen; innerhalb dieses Rahmens ist der Geb\u00fchrensatz dabei so zu bemessen, dass er die voraussichtlichen Kosten nicht \u00fcbersteigt und in der Regel deckt, wobei zwar grunds\u00e4tzlich von den tats\u00e4chlich entstehenden Kosten auszugehen ist, diese aber gesch\u00e4tzt werden d\u00fcrfen, wenn ihre Ermittlung besonders schwierig oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Vgl. zur Benutzungsgeb\u00fchr \u00a7 25 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 bis S. 3 GebG NRW.<\/p>\n<p>Die erhobene Verwaltungsgeb\u00fchr von 25,00 Euro liegt innerhalb des vorbezeichneten Rahmens.<\/p>\n<p>Offen bleiben kann dabei, ob die beklagte Hochschule nach Ma\u00dfgabe der vorstehenden Grunds\u00e4tze auf eine Kalkulation der Verwaltungsgeb\u00fchr hat verzichten d\u00fcrfen. Die von ihr in Ansatz gebrachten 25,00 Euro sind in der H\u00f6he rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, weil sie bei pauschalierender Betrachtung die Kosten des Verwaltungsaufwandes offensichtlich nicht \u00fcbersteigen und diesen in der Regel decken werden.<\/p>\n<p>Verwaltungsaufwand in Gestalt von Personaleinsatz und dem Einsatz von Sachmitteln erfordert nicht nur etwa die \u00dcberwachung der Leihfrist, die Erfassung der Frist\u00fcberschreitung und die Ermittlung der f\u00fcr die H\u00f6he der S\u00e4umnisgeb\u00fchr ma\u00dfgeblichen Dauer der Leihfrist\u00fcberschreitung, sondern dar\u00fcber hinaus zum Beispiel auch die vor Erlass des Geb\u00fchrenbescheides gegebenenfalls gebotene schriftliche Anh\u00f6rung, die Fertigung und Versendung des Leistungsbescheides sowie die \u00dcberwachung des Zahlungseingangs. Angesichts dessen spricht schon mit Blick auf den erforderlichen Personalaufwand nichts daf\u00fcr, dass die in Ansatz gebrachte Verwaltungsgeb\u00fchr mit 25,00 Euro unangemessen hoch ist. So darf f\u00fcr den Personalaufwand in Anlehnung an die &#8222;Richtwerte f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Geb\u00fchrengesetz f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgeb\u00fchren&#8220; (Runderlass des Ministeriums f\u00fcr Inneres und Kommunales &#8211; 56\u201136.08.09 &#8211; vom 2. September 2014; MBl. NRW S. 512) jedenfalls der dort derzeit f\u00fcr den einfachen Dienst empfohlene Stundensatz von 41,00 Euro in Ansatz gebracht werden. Dabei wird der Zeitaufwand f\u00fcr die vorbezeichneten T\u00e4tigkeiten bei der hier gebotenen generalisierenden Betrachtung in der Regel deutlich \u00fcber 30 Minuten liegen. Zu den Kosten f\u00fcr den Personalaufwand hinzurechnen sind zudem noch die Kosten f\u00fcr ben\u00f6tigte Sachmittel, zu denen nicht nur Schreibauslagen und Portokosten z\u00e4hlen, sondern &#8211; anteilig &#8211; auch Ausgaben f\u00fcr analoge oder digitale Betriebsmittel, die f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung der Verwaltungsaufgaben vorgehalten werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Gegen die Annahme, dass die Verwaltungsgeb\u00fchr von 25,00 Euro die Kosten f\u00fcr den Verwaltungsaufwand \u00fcberschreitet, spricht auch, dass sie in eben dieser H\u00f6he f\u00fcr die nicht fristgerechte R\u00fcckgabe von Medien schon in \u00a7 2 Abs. 1 Buchst. b) S. 2 Alt. 1 der durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 13) aufgehobenen Verordnung \u00fcber die Erhebung von Geb\u00fchren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach \u00a7 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2005 (GV. NRW. S. 738) festgelegt war. Sie wird damit der H\u00f6he nach f\u00fcr die Bearbeitung von S\u00e4umnisf\u00e4llen der hier in Rede stehenden Art seit mehr als 13 Jahren unver\u00e4ndert und damit ungeachtet zwischenzeitlicher Kostensteigerungen gefordert.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich besteht zwischen der je Buch erhobenen Verwaltungsgeb\u00fchr von 25,00 Euro bzw. der Gesamtgeb\u00fchr von (S\u00e4umnisgeb\u00fchr 20,00 Euro + Verwaltungsgeb\u00fchr 25,00 Euro =) 45,00 Euro auf der einen Seite und dem Nutzen des s\u00e4umigen Entleihers auf der anderen Seite auch kein unangemessenes Verh\u00e4ltnis. Mit der Leihe eines in der Hochschulbibliothek vorgehaltenen Werkes aus der Fachliteratur, das f\u00fcr die wissenschaftliche Arbeit ben\u00f6tigt wird, erspart der Entleihende die Anschaffung des betreffenden Werkes und damit Kosten, die zumindest im Regelfall weit mehr als 45,00 Euro pro Buch betragen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf Entscheidungsdatum: 19.10.2018 Aktenzeichen: 15 K 1130\/16 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine an der Hochschule lehrende Professorin leiht 50 B\u00fccher aus und bringt diese mehr als 30 Tage zu sp\u00e4t zur\u00fcck. Im Nachhinein erh\u00e4lt sie einen Bescheid f\u00fcr S\u00e4umis- und Verwaltungsgeb\u00fchren \u00fcber 2.250\u20ac. Gegen die Geb\u00fchr erhebt sie am Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf Klage. 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