{"id":4481,"date":"2016-11-10T16:34:56","date_gmt":"2016-11-10T14:34:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4481"},"modified":"2023-09-29T13:07:15","modified_gmt":"2023-09-29T12:07:15","slug":"ausleihe-von-e-books-gleichzusetzen-mit-der-ausleihe-von-gedruckten-buchern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4481","title":{"rendered":"E-Lending in Bibliotheken"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Europ\u00e4ischer Gerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>10.11.2016<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=185250&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1975162\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">C\u2011174\/15<\/a><\/p>\n<p><strong>ECLI:<\/strong> <span id=\"pagePrincipale\"><span class=\"outputEcli\">ECLI:EU:C:2016:856<\/span><\/span><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract: <\/strong>Ein niederl\u00e4ndisches Gericht legt dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vor, ob es nach europ\u00e4ischen Recht erlaubt sei, E-Books auch ohne Zustimmung der Urheber in\u00a0 \u00f6ffentlichen zug\u00e4nglichen Bibliotheken auszuleihen. Das Urteil betrifft das sogenannte &#8222;One Copy One User&#8220;-Modell (ein Nutzer l\u00e4dt sich ein E-Book von dem Bibliotheksserver herunter, w\u00e4hrend dieser Zeit k\u00f6nnen andere Leser das Werk nicht nutzen). In diesem Fall, sagt der EuGH, ist es gerechtfertigt, B\u00fccher und E-Books gleich zu behandeln, solange der Urheber eine angemessene Verg\u00fctung erh\u00e4lt.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchs. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass der Begriff \u201eVerleihen\u201c im Sinne dieser Vorschrift das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches erfasst, wenn dieses Verleihen so erfolgt, dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer \u00f6ffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer erm\u00f6glicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie w\u00e4hrend der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.<\/p>\n<p>Der Begriff der \u201eVermietung\u201c im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006\/115 ist n\u00e4mlich so zu verstehen, dass unter ihn nur k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde fallen, und der Begriff \u201eVervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke\u201c im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin gehend, dass er, soweit es um die Vermietung geht, ausschlie\u00dflich Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke erfasst, die auf einem physischen Tr\u00e4ger angebracht sind. Zwar m\u00fcssen unk\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde und tr\u00e4gerlose Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke vom in der Richtlinie 2006\/115 geregelten Vermietrecht ausgeschlossen werden, damit es nicht zu einem Versto\u00df gegen die Vereinbarte Erkl\u00e4rung im Anhang des WIPO- Urheberrechtsvertrags kommt; weder der WIPO-Urheberrechtsvertrag noch die Vereinbarte Erkl\u00e4rung in dessen Anhang stehen jedoch einer Auslegung des Begriffs \u201eVerleihen\u201c im Sinne dieser Richtlinie entgegen, die gegebenenfalls auch bestimmte Formen des Verleihens einschlie\u00dft, die sich digital vollziehen.<\/p>\n<p>Diese Schlussfolgerung wird im \u00dcbrigen durch das mit der Richtlinie 2006\/115 verfolgte Ziel gest\u00fctzt. Im vierten Erw\u00e4gungsgrund dieser Richtlinie wird n\u00e4mlich u. a. ausgef\u00fchrt, dass der Schutz, den das Urheberrecht gew\u00e4hrt, an neue wirtschaftliche Entwicklungen, wie z. B. an neue Nutzungsarten, angepasst werden muss Das digitale Verleihen ist unbestreitbar eine solche neue Nutzungsart und macht daher eine Anpassung des durch das Urheberrecht gew\u00e4hrten Schutzes an die neuen wirtschaftlichen Entwicklungen erforderlich. Au\u00dferdem liefe ein vollst\u00e4ndiger Ausschluss des digitalen Verleihens vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006\/115 dem allgemeinen Grundsatz zuwider, der ein hohes Schutzniveau f\u00fcr die Urheber vorschreibt.<\/p>\n<p>2. Das Unionsrecht, namentlich Art. 6 der Richtlinie 2006\/115 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ist dahin auszulegen, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 mit der Bedingung zu verkn\u00fcpfen, dass die von der \u00f6ffentlichen Bibliothek zur Verf\u00fcgung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentums\u00fcbertragung dieser Kopie in der Europ\u00e4ischen Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die \u00d6ffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001\/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in den Verkehr gebracht worden ist.<\/p>\n<p>Aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 in Verbindung mit deren 14. Erw\u00e4gungsgrund, wonach die Rechte der Urheber in Bezug auf das \u00f6ffentliche Verleihwesen gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen, sowie den Anforderungen des allgemeinen Grundsatzes eines hohen Schutzniveaus f\u00fcr die Urheber l\u00e4sst n\u00e4mlich sich ablesen, dass nur eine Untergrenze des Schutzes f\u00fcr die Urheber vorgegeben wird, die bei der Umsetzung der Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen beachtet werden muss. Folglich steht es den Mitgliedstaaten frei, gegebenenfalls zus\u00e4tzliche Voraussetzungen festzulegen, die den Schutz der Rechte der Urheber \u00fcber die Vorgaben dieser Vorschrift hinaus verbessern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"C01PointSomAltN\">3.\u00a0 Art.\u00a06 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2006\/115 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung der von ihm vorgesehenen Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen auf die Zurverf\u00fcgungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine \u00f6ffentliche Bibliothek in dem Fall entgegensteht, dass diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.<\/p>\n<p class=\"C10Marge1\">Zwar sieht der Wortlaut von Art.\u00a06 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2006\/115 nicht ausdr\u00fccklich ein Erfordernis vor, dass die von der \u00f6ffentlichen Bibliothek zur Verf\u00fcgung gestellte Kopie rechtm\u00e4\u00dfigen Ursprungs sein muss; unbeschadet dessen ist eines der Ziele dieser Richtlinie die Bek\u00e4mpfung von Piraterie, wie aus ihrem zweiten Erw\u00e4gungsgrund hervorgeht. Zu erlauben, dass eine von einer \u00f6ffentlichen Bibliothek verliehene Kopie aus einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Quelle stammt, k\u00e4me aber einer Duldung, wenn nicht sogar einer F\u00f6rderung der Verbreitung gef\u00e4lschter oder nachgemachter Werke gleich und liefe somit offensichtlich diesem Ziel zuwider.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass der Begriff \u201eVerleihen\u201c im Sinne dieser Vorschrift das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches erfasst, wenn dieses Verleihen so erfolgt, dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer \u00f6ffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer erm\u00f6glicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie w\u00e4hrend der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.<\/p>\n<p>Das Unionsrecht, namentlich Art. 6 der Richtlinie 2006\/115, ist dahin auszulegen, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 mit der Bedingung zu verkn\u00fcpfen, dass die von der \u00f6ffentlichen Bibliothek zur Verf\u00fcgung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentums\u00fcbertragung dieser Kopie in der Europ\u00e4ischen Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die \u00d6ffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in den Verkehr gebracht worden ist.<\/p>\n<p>Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung der von ihm vorgesehenen Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen auf die Zurverf\u00fcgungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine \u00f6ffentliche Bibliothek in dem Fall entgegensteht, dass diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.<\/p>\n<p><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n<p>des Gerichtshofs (Dritte Kammer)<\/p>\n<p>10. November 2016(*)<\/p>\n<p>\u201eVorlage zur Vorabentscheidung \u2013 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte \u2013 Vermiet- und Verleihrecht an gesch\u00fctzten Werken \u2013 Richtlinie 2006\/115\/EG \u2013 Art. 1 Abs. 1 \u2013 Verleih von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken eines Werkes \u2013 Art. 2 Abs. 1 \u2013 Verleih von Gegenst\u00e4nden \u2013 Verleih einer digitalen Kopie eines Buches \u2013 \u00d6ffentliche Bibliotheken\u201c<\/p>\n<p>In der Rechtssache C\u2011174\/15<\/p>\n<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag, Niederlande) mit Entscheidung vom 1. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 17. April 2015, in dem Verfahren<\/p>\n<p>Vereniging Openbare Bibliotheken<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>Stichting Leenrecht,<\/p>\n<p>Beteiligte:<\/p>\n<p>Vereniging Nederlands Uitgeversverbond,<\/p>\n<p>Stichting LIRA,<\/p>\n<p>Stichting Pictoright,<\/p>\n<p>erl\u00e4sst<\/p>\n<p>der Gerichtshof (Dritte Kammer)<\/p>\n<p>unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovsk\u00fd (Berichterstatter), M. Safjan und D. \u0160v\u00e1by,<\/p>\n<p>Generalanwalt: M. Szpunar,<\/p>\n<p>Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsr\u00e4tin,<\/p>\n<p>aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 9. M\u00e4rz 2016,<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n<p>\u2013 der Vereniging Openbare Bibliotheken, vertreten durch P. de Leeuwe und D. Visser, advocaten,<\/p>\n<p>\u2013 der Vereniging Nederlands Uitgeversverbond, vertreten durch C. Alberdingk Thijm und C. de Vries, advocaten,<\/p>\n<p>\u2013 der Stichting LIRA und der Stichting Pictoright, vertreten durch J. Seignette, M. van Heezik, G. van der Wal und M. Kingma, advocaten,<\/p>\n<p>\u2013 der tschechischen Regierung, vertreten durch S. \u0160indelkov\u00e1, D. Hadrou\u0161ek und M. Smolek als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n<p>\u2013 der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, J. M\u00f6ller und D. Kuon als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n<p>\u2013 der griechischen Regierung, vertreten durch G. Alexaki als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n<p>\u2013 der franz\u00f6sischen Regierung, vertreten durch D. Segoin, G. de Bergues und D. Colas als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n<p>\u2013 der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollm\u00e4chtigte im Beistand von S. Fiorentino und A. Collabolletta, avvocati dello Stato,<\/p>\n<p>\u2013 der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalni\u0146\u0161 und D. Pel\u0161e als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n<p>\u2013 der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und T. Rendas als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n<p>\u2013 der Regierung des Vereinigten K\u00f6nigreichs, vertreten durch J. Kraehling als Bevollm\u00e4chtigte im Beistand von N. Saunders, Barrister,<\/p>\n<p>\u2013 der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch F. Wilman, T. Scharf und J. Samnadda als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n<p>nach Anh\u00f6rung der Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juni 2016<\/p>\n<p>folgendes Urteil<\/p>\n<p>Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) sowie von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28).<\/p>\n<p>Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Vereniging Openbare Bibliotheken (Vereinigung der \u00f6ffentlichen Bibliotheken, im Folgenden: VOB) und der Stichting Leenrecht (Stiftung f\u00fcr das Verleihrecht, im Folgenden: Stichting) \u00fcber eine eventuelle Verletzung des ausschlie\u00dflichen Verleihrechts nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115.<\/p>\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n<p>Internationales Recht<\/p>\n<p>Die Weltorganisation f\u00fcr geistiges Eigentum (WIPO) nahm am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO\u2011Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, WCT, im Folgenden: Urheberrechtsvertrag) an. Dieser Vertrag wurde durch den Beschluss 2000\/278\/EG des Rates vom 16. M\u00e4rz 2000 (ABl. 2000, L 89, S. 6) im Namen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft genehmigt.<\/p>\n<p>Art. 7 Abs. 1 des Urheberrechtsvertrags sieht vor:<\/p>\n<p>\u201eDie Urheber von<\/p>\n<p>i) Computerprogrammen,<\/p>\n<p>ii) Filmwerken und<\/p>\n<p>iii) auf Tontr\u00e4gern aufgenommenen Werken, wie sie im Recht der Vertragsparteien definiert sind,<\/p>\n<p>haben das ausschlie\u00dfliche Recht, die gewerbsm\u00e4\u00dfige Vermietung der Originale oder Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke ihrer Werke an die \u00d6ffentlichkeit zu erlauben.\u201c<\/p>\n<p>Die Diplomatische Konferenz, die den Urheberrechtsvertrag angenommen hat, hat neben anderen Dokumenten auch die Vereinbarte Erkl\u00e4rung zu den Artikeln 6 und 7 im Anhang des Urheberrechtsvertrags (im Folgenden: Vereinbarte Erkl\u00e4rung im Anhang des Urheberrechtsvertrags) mit folgendem Wortlaut angenommen:<\/p>\n<p>\u201eDie in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht verwendeten Ausdr\u00fccke \u201aVervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke\u2018 und \u201aOriginal und Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke\u2018 beziehen sich ausschlie\u00dflich auf Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke, die als k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde in Verkehr gebracht werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Unionsrecht<\/p>\n<p>Richtlinie 2001\/29<\/p>\n<p>Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 2 und 9 der Richtlinie 2001\/29 lauten:<\/p>\n<p>\u201e(2) Der Europ\u00e4ische Rat hat auf seiner Tagung in Korfu am 24. und 25. Juni 1994 die Notwendigkeit der Schaffung eines allgemeinen und flexiblen Ordnungsrahmens auf Gemeinschaftsebene f\u00fcr die F\u00f6rderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa hervorgehoben. Hierzu ist unter anderem ein Binnenmarkt f\u00fcr neue Produkte und Dienstleistungen erforderlich. Wichtige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, mit denen ein derartiger Ordnungsrahmen sichergestellt werden sollte, wurden bereits eingef\u00fchrt, in anderen F\u00e4llen steht ihre Annahme bevor. In diesem Zusammenhang spielen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte eine bedeutende Rolle, da sie die Entwicklung und den Vertrieb neuer Produkte und Dienstleistungen und die Schaffung und Verwertung ihres sch\u00f6pferischen Inhalts sch\u00fctzen und f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(9) Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte f\u00fcr das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz tr\u00e4gt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer T\u00e4tigkeit im Interesse der Urheber, aus\u00fcbenden K\u00fcnstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten \u00d6ffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.\u201c<\/p>\n<p>Art. 1 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie bestimmt:<\/p>\n<p>\u201eAu\u00dfer in den in Artikel 11 genannten F\u00e4llen l\u00e4sst diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen \u00fcber folgende Bereiche unber\u00fchrt und beeintr\u00e4chtigt sie in keiner Weise:<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>b) \u00fcber das Vermietrecht, das Verleihrecht und bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums;<\/p>\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n<p>Art. 4 (\u201eVerbreitungsrecht\u201c) der Richtlinie 2001\/29 lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke davon das ausschlie\u00dfliche Recht zusteht, die Verbreitung an die \u00d6ffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.<\/p>\n<p>(2) Das Verbreitungsrecht ersch\u00f6pft sich in der [Union] in Bezug auf das Original oder auf Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentums\u00fcbertragung in der [Union] durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt.\u201c<\/p>\n<p>Richtlinie 2006\/115<\/p>\n<p>Die Richtlinie 2006\/115 hat die Richtlinie 92\/100\/EWG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 1992, L 346, S. 61) kodifiziert und aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 2 bis 5, 7, 8 und 14 der Richtlinie 2006\/115 lauten:<\/p>\n<p>\u201e(2) Das Vermieten und Verleihen von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken und Gegenst\u00e4nden der verwandten Schutzrechte spielt insbesondere f\u00fcr die Urheber und die aus\u00fcbenden K\u00fcnstler sowie f\u00fcr die Hersteller von Tontr\u00e4gern und Filmen eine immer wichtigere Rolle. Die Piraterie stellt eine zunehmende Bedrohung dar.<\/p>\n<p>(3) Dem angemessenen Schutz von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken und Gegenst\u00e4nden der verwandten Schutzrechte durch Vermiet- und Verleihrechte sowie dem Schutz von Gegenst\u00e4nden der verwandten Schutzrechte durch das Aufzeichnungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht und Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe kommt daher eine grundlegende Bedeutung f\u00fcr die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der [Union] zu.<\/p>\n<p>(4) Der Schutz, den das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte gew\u00e4hren, muss an neue wirtschaftliche Entwicklungen, wie z. B. an neue Nutzungsarten, angepasst werden.<\/p>\n<p>(5) Um ihre T\u00e4tigkeit aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, bed\u00fcrfen Urheber und aus\u00fcbende K\u00fcnstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage f\u00fcr weiteres sch\u00f6pferisches und k\u00fcnstlerisches Arbeiten. Die insbesondere f\u00fcr die Herstellung von Tontr\u00e4gern und Filmen erforderlichen Investitionen sind au\u00dferordentlich hoch und risikoreich. Die M\u00f6glichkeit, ein solches Einkommen sicherzustellen und solche Investitionen abzusichern, kann nur durch einen angemessenen Rechtsschutz f\u00fcr die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(7) Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte in der Weise erfolgen, dass die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen \u00dcbereinkommen stehen, auf denen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in vielen Mitgliedstaaten beruhen.<\/p>\n<p>(8) Der rechtliche Rahmen der [Union] in Bezug auf das Vermiet- und Verleihrecht und bestimmte verwandte Schutzrechte kann sich darauf beschr\u00e4nken[,] festzulegen, dass die Mitgliedstaaten Rechte in Bezug auf das Vermieten und Verleihen f\u00fcr bestimmte Gruppen von Rechtsinhabern vorsehen und ferner die Rechte der Aufzeichnung, Verbreitung, Sendung und \u00f6ffentlichen Wiedergabe festlegen, die bestimmten Gruppen von Rechtsinhabern im Bereich der verwandten Schutzrechte zustehen.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(14) Die Rechte zumindest der Urheber m\u00fcssen au\u00dferdem in Bezug auf das \u00f6ffentliche Verleihwesen durch Einf\u00fchrung einer Sonderregelung gesch\u00fctzt werden. Jedoch sollten Ausnahmen vom ausschlie\u00dflichen \u00f6ffentlichen Verleihrecht insbesondere mit Artikel 12 des Vertrags vereinbar sein.\u201c<\/p>\n<p>Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:<\/p>\n<p>\u201e(1) In \u00dcbereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 6 das Recht vor, die Vermietung und das Verleihen von Originalen und Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke und anderer in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneter Schutzgegenst\u00e4nde zu erlauben oder zu verbieten.<\/p>\n<p>(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte werden weder durch die Ver\u00e4u\u00dferung von in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Originalen und Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken und anderen Schutzgegenst\u00e4nden noch durch andere darauf bezogene Verbreitungshandlungen ersch\u00f6pft.\u201c<\/p>\n<p>Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 sieht vor:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:<\/p>\n<p>a) \u201aVermietung\u2018 ist die zeitlich begrenzte Gebrauchs\u00fcberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen;<\/p>\n<p>b) \u201aVerleihen\u2018 ist die zeitlich begrenzte Gebrauchs\u00fcberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Einrichtungen vorgenommen wird;<\/p>\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n<p>Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:<\/p>\n<p>\u201eDie Mitgliedstaaten k\u00f6nnen hinsichtlich des \u00f6ffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschlie\u00dflichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Verg\u00fctung f\u00fcr dieses Verleihen erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Verg\u00fctung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festzusetzen.\u201c<\/p>\n<p>Niederl\u00e4ndisches Recht<\/p>\n<p>Art. 10 Abs. 1 der Auteurswet (Gesetz \u00fcber das Urheberrecht) vom 23. September 1912 bestimmt:<\/p>\n<p>\u201eWerke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst im Sinne dieses Gesetzes sind:<\/p>\n<p>1. B\u00fccher, Brosch\u00fcren, Zeitungen, Zeitschriften und alle anderen Schriftwerke;<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>sowie generell jedes Erzeugnis auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, unabh\u00e4ngig davon, auf welche Weise oder in welcher Form es zum Ausdruck gebracht wird.\u201c<\/p>\n<p>Art. 12 der Auteurswet sieht vor:<\/p>\n<p>\u201e(1) Unter der Ver\u00f6ffentlichung eines Werks der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst ist u. a. zu verstehen<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>3. das Vermieten oder Verleihen der Gesamtheit oder eines Teils eines Exemplars des Werks mit Ausnahme von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder einer Vervielf\u00e4ltigung eines solchen Exemplars, das bzw. die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist;<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(3) Verleihen im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 ist die zeitlich begrenzte Gebrauchs\u00fcberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Einrichtungen vorgenommen wird.<\/p>\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n<p>In Art. 15c Abs. 1 der Auteurswet hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eAls Verletzung des Urheberrechts an einem Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gilt nicht das Verleihen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 der Gesamtheit oder eines Teils eines Exemplars des Werkes oder einer Vervielf\u00e4ltigung eines solchen Exemplars, das bzw. die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist, sofern der Verleiher oder die von ihm damit beauftragte Person eine angemessene Verg\u00fctung zahlt. \u2026\u201c<\/p>\n<p>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n<p>Die VOB nimmt in den Niederlanden die Interessen aller \u00f6ffentlichen Bibliotheken wahr.<\/p>\n<p>Diese Bibliotheken verleihen B\u00fccher in Papierform und f\u00fchren im Gegenzug einen Pauschalbetrag an die Stichting ab, bei der es sich um eine Stiftung handelt, die vom Minister f\u00fcr Justiz (Niederlande) mit dem Inkasso der Verleihverg\u00fctung beauftragt ist.<\/p>\n<p>Die Stichting kehrt die von ihr eingezogenen Verleihverg\u00fctungen auf der Grundlage eines Verteilungsplans an die Rechteinhaber aus. Dies geschieht \u00fcber Verwertungsgesellschaften wie die Stichting LIRA, die mit der Verwaltung der Rechte in Bezug auf literarische, dramatische oder dramatisch-musikalische Werke betraut ist, und die Stichting Pictoright, die mit der Verwaltung der Rechte in Bezug auf visuelle Werke, wie die Werke von bildenden K\u00fcnstlern, Fotografen, Illustratoren, Designern und Architekten, beauftragt ist.<\/p>\n<p>Nach den niederl\u00e4ndischen Rechtsvorschriften wird die H\u00f6he der Verleihverg\u00fctung von der Stichting Onderhandelingen Leenvergoedingen (im Folgenden: StOL) festgelegt, einer vom Minister f\u00fcr Justiz zu diesem Zweck benannten Stiftung.<\/p>\n<p>Nachdem die Frage, ob das digitale Verleihen eines E\u2011Books unter die Ausnahme nach Art. 15c der Auteurswet (im Folgenden: Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen) f\u00e4llt oder nicht, innerhalb der StOL seit 2004 diskutiert worden war, hat der Vorstand der StOL schlie\u00dflich auf einer Sitzung am 24. M\u00e4rz 2010 beschlossen, diese Frage zu verneinen.<\/p>\n<p>Zudem haben das Instituut voor Informatierecht van de Universiteit van Amsterdam (Institut f\u00fcr Rechtsinformatik der Universit\u00e4t Amsterdam, Niederlande) und das Forschungsb\u00fcro SEO im Auftrag des Ministeriums f\u00fcr Bildung, Kultur und Wissenschaft (Niederlande) einen Bericht verfasst, der ebenfalls zu dem Ergebnis gelangte, dass das digitale Verleihen von E\u2011Books durch Bibliotheken nicht unter die Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen falle.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieses Berichts hat die niederl\u00e4ndische Regierung den Entwurf eines Bibliothekgesetzes verfasst, wonach f\u00fcr die digitale Fernleihe von E\u2011Books eine nationale digitale Bibliothek geschaffen werden soll. Der Gesetzentwurf beruht auf der Pr\u00e4misse, dass das digitale Verleihen von E\u2011Books nicht unter die Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen falle.<\/p>\n<p>Zurzeit stellen die \u00f6ffentlichen Bibliotheken E\u2011Books \u00fcber das Internet auf der Grundlage von Lizenzvereinbarungen mit den Rechtsinhabern zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Die VOB beanstandet den genannten Gesetzentwurf und hat demzufolge beim vorlegenden Gericht Klage auf Feststellung erhoben, dass das derzeitige Gesetz \u00fcber das Urheberrecht bereits das digitale Verleihen erfasse.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden hat die Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n<p>1. Sind Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 dahin auszulegen, dass unter \u201eVerleihen\u201c im Sinne dieser Vorschriften auch die Gebrauchs\u00fcberlassung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Romane, Erz\u00e4hlungssammlungen, Biografien, Reiseberichte, Kinderb\u00fccher und Jugendliteratur zu verstehen ist, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und \u00fcber eine der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Einrichtung vorgenommen wird,<\/p>\n<p>\u2013 indem ein Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck in digitaler Form (Vervielf\u00e4ltigung A) auf dem Server der Einrichtung abgelegt und es dem Nutzer erm\u00f6glicht wird, dieses Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren (Vervielf\u00e4ltigung B),<\/p>\n<p>\u2013 wobei das vom Nutzer w\u00e4hrend des Herunterladens angefertigte Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck (Vervielf\u00e4ltigung B) nach Ablauf eines begrenzten Zeitraums nicht mehr verwendbar ist und<\/p>\n<p>\u2013 andere Nutzer das Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck (Vervielf\u00e4ltigung A) w\u00e4hrend dieses Zeitraums nicht auf ihren Computer herunterladen k\u00f6nnen?<\/p>\n<p>2. Sofern Frage 1 zu bejahen ist: Hindert Art. 6 der Richtlinie 2006\/115 und\/oder eine andere Bestimmung des Unionsrechts die Mitgliedstaaten daran, die Anwendung der in Art. 6 der genannten Richtlinie enthaltenen Beschr\u00e4nkung des Verleihrechts mit der Bedingung zu verkn\u00fcpfen, dass das von der Einrichtung zur Verf\u00fcgung gestellte Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck des Werks (Vervielf\u00e4ltigung A) durch einen Erstverkauf dieses Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccks oder eine andere erstmalige Eigentums\u00fcbertragung in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001\/29 in den Verkehr gebracht worden ist?<\/p>\n<p>3. Sofern Frage 2 zu verneinen ist: Stellt Art. 6 der Richtlinie 2006\/115 andere Anforderungen an die Herkunft des von der Einrichtung zur Verf\u00fcgung gestellten Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccks (Vervielf\u00e4ltigung A) wie beispielsweise die Anforderung, dass dieses Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck aus einer rechtm\u00e4\u00dfigen Quelle stammt?<\/p>\n<p>4. Sofern Frage 2 zu bejahen ist: Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001\/29 dahin auszulegen, dass unter dem Erstverkauf von Gegenst\u00e4nden oder einer anderen erstmaligen Eigentums\u00fcbertragung im Sinne dieser Vorschrift auch eine zeitlich unbegrenzte Gebrauchs\u00fcberlassung eines digitalen Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccks urheberrechtlich gesch\u00fctzter Romane, Erz\u00e4hlungssammlungen, Biografien, Reiseberichte, Kinderb\u00fccher und Jugendliteratur zu verstehen ist, die online durch Herunterladen vorgenommen wird?<\/p>\n<p>Zu den Vorlagefragen<\/p>\n<p>Zur ersten Frage<\/p>\n<p>Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 dahin auszulegen sind, dass der Begriff \u201eVerleihen\u201c im Sinne dieser Bestimmungen das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches erfasst, wenn dieses Verleihen so erfolgt, dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer \u00f6ffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer erm\u00f6glicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie w\u00e4hrend der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.<\/p>\n<p>Zum einen ist festzustellen, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115, wonach \u201edie Mitgliedstaaten \u2026 das Recht vor[sehen], die Vermietung und das Verleihen von Originalen und Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke und anderer \u2026 Schutzgegenst\u00e4nde zu erlauben oder zu verbieten\u201c, keine Aussage dar\u00fcber enth\u00e4lt, ob der Begriff \u201eVervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke von Werken\u201c im Sinne dieser Vorschrift auch Kopien umfasst, die sich nicht auf einem physischen Tr\u00e4ger befinden, wie digitale Kopien.<\/p>\n<p>Zum anderen definiert Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie den Begriff \u201eVerleihen\u201c als die zeitlich begrenzte \u00dcberlassung von Gegenst\u00e4nden zum Gebrauch, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Einrichtungen vorgenommen wird. Allerdings geht aus dieser Vorschrift nicht hervor, ob zu den von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie erfassten Gegenst\u00e4nden auch unk\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde, wie solche digitaler Art, geh\u00f6ren sollen.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden muss zun\u00e4chst gepr\u00fcft werden, ob es Gr\u00fcnde gibt, die es in jedem Fall rechtfertigen, das Verleihen digitaler Kopien und unk\u00f6rperlicher Gegenst\u00e4nde vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006\/115 auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Insoweit ergibt sich erstens aus dem siebten Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 2006\/115, dass diese u. a. zur \u201eAngleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in der Weise\u201c erlassen worden ist, \u201edass die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen \u00dcbereinkommen stehen, auf denen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in vielen Mitgliedstaaten beruhen\u201c.<\/p>\n<p>Zu den \u00dcbereinkommen, zu denen die Richtlinie nicht in Widerspruch stehen darf, geh\u00f6rt insbesondere der Urheberrechtsvertrag, zu dessen Vertragsparteien die Union und s\u00e4mtliche Mitgliedstaaten z\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Folglich m\u00fcssen die Begriffe \u201eGegenst\u00e4nde\u201c und \u201eVervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke\u201c im Sinne der Richtlinie 2006\/115 im Licht der gleichbedeutenden Begriffe im Urheberrechtsvertrag ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 15. M\u00e4rz 2012, SCF, C\u2011135\/10, EU:C:2012:140, Rn. 55).<\/p>\n<p>Nach der Vereinbarten Erkl\u00e4rung im Anhang des Urheberrechtsvertrags beziehen sich die Begriffe \u201eOriginal\u201c und \u201eVervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke\u201c, die in dem das Vermietrecht betreffenden Art. 7 dieses Vertrags verwendet werden, \u201eausschlie\u00dflich auf Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke, die als k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde in Verkehr gebracht werden k\u00f6nnen\u201c. Demzufolge sind vom Vermietrecht nach dem Urheberrechtsvertrag unk\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde und tr\u00e4gerlose Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke, wie digitale Kopien, ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Der Begriff der \u201eVermietung\u201c im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006\/115 ist daher so zu verstehen, dass unter ihn nur k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde fallen, und der Begriff \u201eVervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke\u201c im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin gehend, dass er, soweit es um die Vermietung geht, ausschlie\u00dflich Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke erfasst, die auf einem physischen Tr\u00e4ger angebracht sind.<\/p>\n<p>Obwohl im Titel der Richtlinie 2006\/115 in einigen Sprachfassungen vom \u201eVermiet- und Verleihrecht\u201c in der Einzahl die Rede ist und die Richtlinie in der Regel die verschiedenen Aspekte dieser Rechte gemeinsam regelt, ergibt sich daraus gleichwohl nicht, dass der Unionsgesetzgeber den Begriffen \u201eGegenst\u00e4nde\u201c und \u201eVervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke\u201c zwangsl\u00e4ufig dieselbe Bedeutung geben wollte, wenn es um das Vermietrecht oder aber das Verleihrecht, einschlie\u00dflich des \u00f6ffentlichen Verleihrechts im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie, geht.<\/p>\n<p>Zum einen ist n\u00e4mlich in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 3 und 8 dieser Richtlinie in einigen Sprachfassungen nicht vom \u201eVermiet- und Verleihrecht\u201c in der Einzahl, sondern von den \u201eVermiet- und Verleihrechten\u201c in der Mehrzahl die Rede.<\/p>\n<p>Zum anderen hat der Unionsgesetzgeber, wie aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006\/115 hervorgeht, die Begriffe \u201eVermietung\u201c und \u201eVerleihen\u201c getrennt definiert. Somit sind die Gegenst\u00e4nde, auf die sich die Vermietung bezieht, nicht zwangsl\u00e4ufig identisch mit denen, auf die sich das Verleihen bezieht.<\/p>\n<p>Aus dem Vorstehenden folgt, dass zwar \u2013 wie aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils hervorgeht \u2013 unk\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde und tr\u00e4gerlose Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke vom in der Richtlinie 2006\/115 geregelten Vermietrecht ausgeschlossen werden m\u00fcssen, damit es nicht zu einem Versto\u00df gegen die Vereinbarte Erkl\u00e4rung im Anhang des Urheberrechtsvertrags kommt, dass jedoch weder der Urheberrechtsvertrag noch die Vereinbarte Erkl\u00e4rung in dessen Anhang einer Auslegung des Begriffs \u201eVerleihen\u201c im Sinne dieser Richtlinie entgegenstehen, die gegebenenfalls auch bestimmte Formen des Verleihens einschlie\u00dft, die sich digital vollziehen.<\/p>\n<p>Zweitens ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2006\/115, wie in Rn. 9 des vorliegenden Urteils ausgef\u00fchrt, die Bestimmungen der Richtlinie 92\/100 kodifiziert und im Wesentlichen wortlautgleich \u00fcbernommen hat. Aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 92\/100 l\u00e4sst sich aber nicht der Schluss ziehen, dass das digitale Verleihen in jedem Fall von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Zwar kommt in der Begr\u00fcndung des Vorschlags f\u00fcr eine Richtlinie des Rates zum Vermietrecht, Verleihrecht und zu bestimmten verwandten Schutzrechten (KOM[90] 586 endg.) der Wunsch der Europ\u00e4ischen Kommission zum Ausdruck, die Zurverf\u00fcgungstellung im Wege der elektronischen Daten\u00fcbermittlung vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92\/100 auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Es ist aber erstens nicht offensichtlich, dass die Kommission diesen Ausschluss auf digitale Kopien eines Buches anwenden wollte. Zum einen bezogen sich die in der Begr\u00fcndung der Kommission genannten Beispiele ausschlie\u00dflich auf die elektronische \u00dcbertragung von Filmen. Zum anderen waren digitale Kopien eines Buches zu der Zeit, als diese Begr\u00fcndung verfasst wurde, nicht in einer Art in Verwendung, dass angenommen werden d\u00fcrfte, dass sie von der Kommission implizit ber\u00fccksichtigt worden sind.<\/p>\n<p>Zweitens findet sich f\u00fcr den von der Kommission in ihrer Begr\u00fcndung zum Ausdruck gebrachten Wunsch im eigentlichen Text des Vorschlags, der zum Erlass der Richtlinie 92\/100 gef\u00fchrt hat, und in der Richtlinie selbst kein unmittelbarer Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen ergibt sich, dass es keinen zwingenden Grund daf\u00fcr gibt, das Verleihen von digitalen Kopien und von unk\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden in jedem Fall vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006\/115 auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Diese Schlussfolgerung wird im \u00dcbrigen durch das mit der Richtlinie 2006\/115 verfolgte Ziel gest\u00fctzt. Im vierten Erw\u00e4gungsgrund dieser Richtlinie wird n\u00e4mlich u. a. ausgef\u00fchrt, dass der Schutz, den das Urheberrecht gew\u00e4hrt, an neue wirtschaftliche Entwicklungen, wie z. B. an neue Nutzungsarten, angepasst werden muss. Das digitale Verleihen ist unbestreitbar eine solche neue Nutzungsart und macht daher eine Anpassung des durch das Urheberrecht gew\u00e4hrten Schutzes an die neuen wirtschaftlichen Entwicklungen erforderlich.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem liefe ein vollst\u00e4ndiger Ausschluss des digitalen Verleihens vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006\/115 dem allgemeinen Grundsatz zuwider, der ein hohes Schutzniveau f\u00fcr die Urheber vorschreibt.<\/p>\n<p>Zwar kommt dieser Grundsatz nur implizit im f\u00fcnften Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 2006\/115 zum Ausdruck; er wird jedoch in der Richtlinie 2001\/29 hervorgehoben, deren neuntem Erw\u00e4gungsgrund zufolge jede Harmonisierung des Urheberrechts \u201evon einem hohen Schutzniveau\u201c ausgehen muss.<\/p>\n<p>Ein solcher allgemeiner Grundsatz muss somit bei der Auslegung von Richtlinien ber\u00fccksichtigt werden, die \u2013 wie die Richtlinie 2006\/115 \u2013 die verschiedenen Aspekte des Urheberrechts harmonisieren sollen, deren Gegenstand gleichzeitig aber eingeschr\u00e4nkter ist als der der Richtlinie 2001\/29.<\/p>\n<p>In Anbetracht der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils gezogenen Schlussfolgerung muss sodann gepr\u00fcft werden, ob das \u00f6ffentliche Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches, das unter den in der Vorlagefrage genannten Bedingungen stattfindet, unter Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 subsumiert werden kann.<\/p>\n<p>Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 als Ausnahme von dem in Art. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen ausschlie\u00dflichen Verleihrecht \u2013 nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs \u2013 zwar eng auszulegen ist, die vorgenommene Auslegung aber auch erlauben muss, die praktische Wirksamkeit der auf diese Weise aufgestellten Ausnahme zu wahren und deren Zielsetzung zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C\u2011403\/08 und C\u2011429\/08, EU:C:2011:631, Rn. 162 und 163, sowie vom 1. Dezember 2011, Painer, C\u2011145\/10, EU:C:2011:798, Rn. 133).<\/p>\n<p>In Anbetracht der Bedeutung des \u00f6ffentlichen Verleihens von E\u2011Books und zur Wahrung sowohl der praktischen Wirksamkeit der Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 (im Folgenden: Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen) und des Beitrags dieser Ausnahme zu kulturpolitischen Zielsetzungen l\u00e4sst sich daher nicht ausschlie\u00dfen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 auch f\u00fcr den Fall gilt, dass die Handlung einer f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglichen Bibliothek, namentlich im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen, Merkmale aufweist, die im Wesentlichen mit denen des Verleihens gedruckter Werke vergleichbar sind.<\/p>\n<p>Vorliegend geht es \u2013 wie bereits aus dem Wortlaut der Vorlagefrage hervorgeht \u2013 im Ausgangsverfahren um das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches, das sich so vollzieht, dass die Kopie auf dem Server einer \u00f6ffentlichen Bibliothek abgelegt und es dem Nutzer erm\u00f6glicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie w\u00e4hrend der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.<\/p>\n<p>Bei einer solchen Handlung ist davon auszugehen, dass sie \u2013 im Hinblick insbesondere auf die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006\/115 aufgestellten Voraussetzungen \u2013 Merkmale aufweist, die im Wesentlichen mit denen des Verleihens gedruckter Werke vergleichbar sind, da zum einen die Beschr\u00e4nkung der M\u00f6glichkeit zum gleichzeitigen Herunterladen auf eine einzige Kopie bedeutet, dass die Verleihkapazit\u00e4t der betreffenden Bibliothek nicht gr\u00f6\u00dfer ist, als es bei einem gedruckten Werk der Fall w\u00e4re, und zum anderen dieses Verleihen befristet stattfindet.<\/p>\n<p>Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 dahin auszulegen sind, dass der Begriff \u201eVerleihen\u201c im Sinne dieser Bestimmungen das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches erfasst, wenn dieses Verleihen so erfolgt, dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer \u00f6ffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer erm\u00f6glicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie w\u00e4hrend der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.<\/p>\n<p>Zur zweiten Frage<\/p>\n<p>Mit seiner zweiten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat durch Art. 6 der Richtlinie 2006\/115 und\/oder eine andere Bestimmung des Unionsrechts daran gehindert wird, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 mit der Bedingung zu verkn\u00fcpfen, dass die von der \u00f6ffentlichen Bibliothek zur Verf\u00fcgung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentums\u00fcbertragung dieser Kopie in der Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die \u00d6ffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001\/29 in den Verkehr gebracht worden ist.<\/p>\n<p>Insoweit ergibt sich zwar zun\u00e4chst aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001\/29, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke davon das ausschlie\u00dfliche Recht zusteht, die Verbreitung an die \u00d6ffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten, und dass sich dieses Verbreitungsrecht in der Union nur ersch\u00f6pft, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentums\u00fcbertragung in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt; aus Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\/29 folgt jedoch, dass diese Richtlinie die unionsrechtlichen Bestimmungen \u00fcber das Verleihrecht unber\u00fchrt l\u00e4sst und sie in keiner Weise beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Demzufolge ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001\/29 f\u00fcr die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 nicht ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Sodann sieht Art.1 Abs. 2 der Richtlinie 2006\/115 vor, dass das in ihrem Art. 1 Abs. 1 vorgesehene ausschlie\u00dfliche Verleihrecht weder durch die Ver\u00e4u\u00dferung von Originalen und Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken und anderen Schutzgegenst\u00e4nden noch durch andere darauf bezogene Verbreitungshandlungen ersch\u00f6pft wird.<\/p>\n<p>So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Nutzungshandlungen in Bezug auf das gesch\u00fctzte Werk wie das \u00f6ffentliche Verleihen vom Verkauf oder irgendeiner anderen erlaubten Verbreitungshandlung unterscheiden, da das Verleihrecht ungeachtet des Verkaufs des das Werk verk\u00f6rpernden materiellen Tr\u00e4gers dem Urheber verbleibt. Folglich ersch\u00f6pft sich das Verleihrecht nicht mit der Ver\u00e4u\u00dferung oder einer anderen Handlung der Verbreitung, w\u00e4hrend das Verbreitungsrecht sich eben nur mit dem Erstverkauf in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung ersch\u00f6pft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2006, Kommission\/Portugal, C\u201153\/05, EU:C:2006:448, Rn. 34 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 ein Gleichgewicht gew\u00e4hrleisten soll zwischen einerseits den Interessen der Urheber und andererseits kulturpolitischen Zielsetzungen, die ein Ziel von \u00f6ffentlichem Interesse darstellen, das der Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen zugrunde liegt und es rechtfertigt, dass die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Vorschrift hinsichtlich des \u00f6ffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem in Art. 1 der Richtlinie geregelten ausschlie\u00dflichen Recht vorsehen d\u00fcrfen. In diesem Rahmen m\u00fcssen zumindest die Urheber eine Verg\u00fctung f\u00fcr dieses Verleihen erhalten.<\/p>\n<p>Aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 in Verbindung mit deren 14. Erw\u00e4gungsgrund, wonach die Rechte der Urheber in Bezug auf das \u00f6ffentliche Verleihwesen gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen, sowie den Anforderungen des allgemeinen Grundsatzes eines hohen Schutzniveaus f\u00fcr die Urheber, auf den in den Rn. 47 und 48 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, l\u00e4sst sich ablesen, dass nur eine Untergrenze des Schutzes f\u00fcr die Urheber vorgegeben wird, die bei der Umsetzung der Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen beachtet werden muss. Folglich steht es den Mitgliedstaaten frei, gegebenenfalls zus\u00e4tzliche Voraussetzungen festzulegen, die den Schutz der Rechte der Urheber \u00fcber die Vorgaben dieser Vorschrift hinaus verbessern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall sehen die nationalen Rechtsvorschriften eine zus\u00e4tzliche Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 geregelten Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen vor. Danach muss die von der \u00f6ffentlichen Bibliothek zur Verf\u00fcgung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentums\u00fcbertragung dieser Kopie in der Union vom Inhaber des Verbreitungsrechts oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001\/29 in den Verkehr gebracht worden sein.<\/p>\n<p>Wie der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussantr\u00e4ge zutreffend ausgef\u00fchrt hat, k\u00f6nnte \u2013 anders als beim Erwerb des Verleihrechts, der mit Zustimmung des Urhebers stattfindet \u2013 im Fall des \u00f6ffentlichen Verleihens aufgrund der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 geregelten Ausnahme, bei der von einer Zustimmung des Urhebers abgesehen wird, das Verleihen bestimmter Werke die berechtigten Interessen des Urhebers beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Folglich ist eine Voraussetzung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen verlangen d\u00fcrfen, dass eine digitale Kopie eines Buches, die \u00f6ffentlich verliehen wird, zuvor durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht werden muss, geeignet, die in der vorstehenden Randnummer angesprochenen Risiken zu verringern und somit den Schutz der Rechte der Urheber bei der Umsetzung dieser Ausnahme zu verbessern. Daher ist eine derartige zus\u00e4tzliche Voraussetzung als mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 vereinbar anzusehen.<\/p>\n<p>In Anbetracht dessen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das Unionsrecht, namentlich Art. 6 der Richtlinie 2006\/115, dahin auszulegen ist, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 mit der Bedingung zu verkn\u00fcpfen, dass die von der \u00f6ffentlichen Bibliothek zur Verf\u00fcgung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentums\u00fcbertragung dieser Kopie in der Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die \u00d6ffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001\/29 in den Verkehr gebracht worden ist.<\/p>\n<p>Zur dritten Frage<\/p>\n<p>Mit seiner dritten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung der von ihm vorgesehenen Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen auf die Zurverf\u00fcgungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine \u00f6ffentliche Bibliothek in dem Fall entgegensteht, dass diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.<\/p>\n<p>Insoweit sieht der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 zwar nicht ausdr\u00fccklich ein Erfordernis vor, dass die von der \u00f6ffentlichen Bibliothek zur Verf\u00fcgung gestellte Kopie rechtm\u00e4\u00dfigen Ursprungs sein muss; unbeschadet dessen ist eines der Ziele dieser Richtlinie die Bek\u00e4mpfung von Piraterie, wie aus ihrem zweiten Erw\u00e4gungsgrund hervorgeht.<\/p>\n<p>Zu erlauben, dass eine von einer \u00f6ffentlichen Bibliothek verliehene Kopie aus einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Quelle stammt, k\u00e4me aber einer Duldung, wenn nicht sogar einer F\u00f6rderung der Verbreitung gef\u00e4lschter oder nachgemachter Werke gleich und liefe somit offensichtlich diesem Ziel zuwider.<\/p>\n<p>Zudem hat der Gerichtshof bereits in Bezug auf die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\/29 vorgesehene Privatkopieausnahme entschieden, dass diese nicht f\u00fcr den Fall gilt, dass die Privatkopien auf der Grundlage einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Quelle angefertigt werden (Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C\u2011435\/12, EU:C:2014:254, Rn. 41).<\/p>\n<p>Insoweit hat der Gerichtshof angenommen, dass den Inhabern des Urheberrechts nicht die Pflicht auferlegt werden kann, Verletzungen ihrer Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen k\u00f6nnen, zu tolerieren. H\u00e4tten die Mitgliedstaaten die M\u00f6glichkeit, Rechtsvorschriften zu erlassen, die gestatten, dass Vervielf\u00e4ltigungen zum privaten Gebrauch auch auf der Grundlage einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Quelle angefertigt werden, h\u00e4tte dies ganz offensichtlich eine Beeintr\u00e4chtigung der Funktionsf\u00e4higkeit des Binnenmarkts zur Folge. Die Anwendung solcher nationaler Rechtsvorschriften w\u00e4re geeignet, den Inhabern des Urheberrechts einen nicht gerechtfertigten Schaden zuzuf\u00fcgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C\u2011435\/12, EU:C:2014:254, Rn. 31, 35 und 40).<\/p>\n<p>All diese Argumente hinsichtlich der Privatkopieausnahme treffen auch auf die Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen zu und lassen sich daher entsprechend auf den Kontext von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>In Anbetracht dessen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung der von ihm vorgesehenen Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen auf die Zurverf\u00fcgungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine \u00f6ffentliche Bibliothek in dem Fall entgegensteht, dass diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.<\/p>\n<p>Zur vierten Frage<\/p>\n<p>In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage er\u00fcbrigt sich die Beantwortung der vierten Frage, da diese nur f\u00fcr den Fall gestellt worden ist, dass die zweite Frage bejaht wird.<\/p>\n<p>Kosten<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>1. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass der Begriff \u201eVerleihen\u201c im Sinne dieser Vorschrift das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches erfasst, wenn dieses Verleihen so erfolgt, dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer \u00f6ffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer erm\u00f6glicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie w\u00e4hrend der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.<\/p>\n<p>2. Das Unionsrecht, namentlich Art. 6 der Richtlinie 2006\/115, ist dahin auszulegen, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 mit der Bedingung zu verkn\u00fcpfen, dass die von der \u00f6ffentlichen Bibliothek zur Verf\u00fcgung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentums\u00fcbertragung dieser Kopie in der Europ\u00e4ischen Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die \u00d6ffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in den Verkehr gebracht worden ist.<\/p>\n<p>3. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/115 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung der von ihm vorgesehenen Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen auf die Zurverf\u00fcgungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine \u00f6ffentliche Bibliothek in dem Fall entgegensteht, dass diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.<\/p>\n<p class=\"C01PointSomAltN\">Das Unionsrecht, namentlich Art.\u00a06 der Richtlinie 2006\/115 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ist dahin auszulegen, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Anwendung von Art.\u00a06 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2006\/115 mit der Bedingung zu verkn\u00fcpfen, dass die von der \u00f6ffentlichen Bibliothek zur Verf\u00fcgung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentums\u00fcbertragung dieser Kopie in der Europ\u00e4ischen Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die \u00d6ffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art.\u00a04 Abs.\u00a02 der Richtlinie 2001\/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in den Verkehr gebracht worden ist.<\/p>\n<p class=\"C10Marge1\">Aus Art.\u00a06 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2006\/115 in Verbindung mit deren 14.\u00a0Erw\u00e4gungsgrund, wonach die Rechte der Urheber in Bezug auf das \u00f6ffentliche Verleihwesen gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen, sowie den Anforderungen des allgemeinen Grundsatzes eines hohen Schutzniveaus f\u00fcr die Urheber l\u00e4sst n\u00e4mlich sich ablesen, dass nur eine Untergrenze des Schutzes f\u00fcr die Urheber vorgegeben wird, die bei der Umsetzung der Ausnahme f\u00fcr das \u00f6ffentliche Verleihwesen beachtet werden muss. Folglich steht es den Mitgliedstaaten frei, gegebenenfalls zus\u00e4tzliche Voraussetzungen festzulegen, die den Schutz der Rechte der Urheber \u00fcber die Vorgaben dieser Vorschrift hinaus verbessern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: x-small;\"><span style=\"font-size: 10pt;\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Europ\u00e4ischer Gerichtshof Entscheidungsdatum: 10.11.2016 Aktenzeichen: C\u2011174\/15 ECLI: ECLI:EU:C:2016:856 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Ein niederl\u00e4ndisches Gericht legt dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vor, ob es nach europ\u00e4ischen Recht erlaubt sei, E-Books auch ohne Zustimmung der Urheber in\u00a0 \u00f6ffentlichen zug\u00e4nglichen Bibliotheken auszuleihen. 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