{"id":4497,"date":"2018-03-16T19:19:29","date_gmt":"2018-03-16T17:19:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4497"},"modified":"2019-09-27T19:38:31","modified_gmt":"2019-09-27T17:38:31","slug":"mitarbeiterin-verliert-ausgeliehenes-buch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4497","title":{"rendered":"Mitarbeiterin verliert ausgeliehenes Buch"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgericht Freiburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:\u00a0<\/strong>16.03.2018<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/lrbw.juris.de\/cgi-bin\/laender_rechtsprechung\/document.py?Gericht=bw&amp;GerichtAuswahl=VG+Freiburg&amp;Art=en&amp;sid=265cf284032b2196772c1093b0b5d241&amp;Sort=1&amp;nr=24031&amp;pos=0&amp;anz=1\" title=\"Urteil Verwaltungsgericht Freiburg\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">1 K 1182\/16<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Die wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universit\u00e4tsbibliothek hat ein ausgeliehenes Buch verloren und klagt nun gegen die von der Bibliothek in Rechnung gestellte Ersatzgeb\u00fchren f\u00fcr das Buch. Die Klage wird abgewiesen.<strong><br \/>\n<\/strong><br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Leits\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Rechtsfigur des innerbetrieblichen Schadensausgleichs \u00fcberlagert und modifiziert das Benutzungsverh\u00e4ltnis der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit der Universit\u00e4tsbibliothek.<\/p>\n<p>2. Zur Darlegungs- und Beweislast bei Verlust eines Buchs durch eine angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenersatz wegen eines entliehenen Buches, das nicht mehr auffindbar ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war von Juni 2012 bis Februar 2015 als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Teilzeit) bei der Beklagten angestellt. Am 16.08.2012 lieht sie sich auf ihren Handapparat das Buch \u201eDahs, Handbuch des Strafverteidigers\u201c (7. Aufl. 2005) aus der Universit\u00e4tsbibliothek der Beklagten aus. Es ist nicht mehr auffindbar.<\/p>\n<p>Mit einer \u201eRechnung\u201c vom 27.10.2015 forderte die Beklagte die Kl\u00e4gerin auf, \u201eBuchkosten Wertersatz\u201c in H\u00f6he von 122,00 EUR, Bearbeitungsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 20,00 EUR und Portogeb\u00fchren in H\u00f6he von 0,70 EUR &#8211; insgesamt 142,70 EUR &#8211; innerhalb von zehn Tagen bar zu bezahlen oder zu \u00fcberweisen. Die \u201eRechnung\u201c war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.<\/p>\n<p>Am 23.11.2015 erhob die Kl\u00e4gerin Widerspruch, den sie wie folgt begr\u00fcndete: Das Buch sei ihr zur Verrichtung ihrer dienstvertraglichen Pflichten gegen\u00fcber der Beklagten von der universit\u00e4tseigenen Einrichtung Universit\u00e4tsbibliothek ausgeliehen worden. Nach den Grunds\u00e4tzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs komme ein R\u00fcckgriff zu 100 % f\u00fcr durch die Verrichtung verursachte Sch\u00e4den allenfalls bei grobem Verschulden in Betracht. Ein solches Verschulden liege nicht vor. Auch sei weder ein leichtes noch ein mittleres Verschulden dargetan. Ein R\u00fcckgriff scheitere somit an der allgemeinen F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers. Ferner fehle es dem Verwaltungsakt an der erforderlichen Begr\u00fcndung. Die Bezeichnung als Rechnung sei in Kombination mit der abgedruckten Rechtsbehelfsbelehrung \u00e4u\u00dferst fragw\u00fcrdig.<\/p>\n<p>Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. In den Gr\u00fcnden wird ausgef\u00fchrt: Bei dem als Rechnung bezeichneten Bescheid handle es sich um einen Verwaltungsakt. Es liege ein \u00f6ffentlich-rechtliches Benutzungsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der Bibliothek als Betriebseinheit der Beklagten vor. Im Rahmen dieses Verh\u00e4ltnisses seien durch den angefochtenen Bescheid die Kosten einer Ersatzbeschaffung geltend gemacht worden. Die Bezeichnung als Rechnung \u00e4ndere an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheids nichts. Nach der Bibliotheksordnung k\u00f6nne Kostenersatz f\u00fcr die Ersatzbeschaffung eines nicht zur\u00fcckgegebenen Werks verlangt werden. Der Kl\u00e4gerin sei zuzugeben, dass die Haftungsprivilegierung auch dann Anwendung finde, wenn Mitarbeiterinnen des \u00f6ffentlichen Dienstes ein Buch zu dienstlichen Zwecken ausliehen. Die Kl\u00e4gerin sei ihrer Pflicht, entliehene B\u00fccher nach Beendigung der Leihfrist zur\u00fcckzugeben, unbestritten nicht nachgekommen. Dies gelte umso mehr, als es sich bei dem betreffenden Buch um eine Leihe f\u00fcr den sogenannten Handapparat gehandelt habe; es sei ihr also pers\u00f6nlich f\u00fcr einen langen Zeitraum zur Verf\u00fcgung gestellt worden sei. Nur bei der Leihe von Literatur, die dienstlich ben\u00f6tigt werde, komme das Haftungsprivileg in Betracht. Die Beklagte habe keine Zweifel, dass die Leihe zu dienstlichen Zwecken erfolgt sei. Demnach hafte die Kl\u00e4gerin, wenn sie vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig die bestehende Dienstpflicht zur R\u00fcckgabe dienstlich entliehener B\u00fccher verletzt habe. F\u00fcr die Aufbewahrung und Nutzung entliehener B\u00fccher bestehe eine besondere Sorgfaltspflicht. Eine erh\u00f6hte Sorgfaltspflicht h\u00e4tte es nach der Lebenserfahrung verhindert, dass dienstlich entliehene B\u00fccher durch Unaufmerksamkeit, sei es zum Beispiel durch Nichtabschlie\u00dfen des Dienstzimmers, durch unkontrollierte Weitergabe an Dritte, durch Liegenlassen im \u00f6ffentlichen Raum, verlustig gingen. Es handle sich auch nicht um einen kleinen und leichten Gegenstand, der durch ein nicht auszuschlie\u00dfendes Augenblicksversagen abhandenkommen k\u00f6nne, sondern um ein immerhin 814 Seiten starkes Werk im Wert von ca. 120,00 EUR. Die Kl\u00e4gerin habe keinerlei Angaben dazu gemacht, wie es zu dem Verlust gekommen sei. Es sei Sache der Kl\u00e4gerin, derartige Umst\u00e4nde glaubhaft zu machen. Diese Beweislastregelung beruhe auf der Tatsache, dass das Buch bei der Leihe in ihren alleinigen Verantwortungsbereich \u00fcbergegangen sei, den nur sie und nicht die Bibliothek kontrollieren k\u00f6nne. Ihr sei es nicht gelungen, eine blo\u00df einfache Fahrl\u00e4ssigkeit oder gar das Fehlen von Verschulden glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>Am 18.04.2016 hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben. Zu ihrer Begr\u00fcndung hat sie vorgetragen: Sie habe stets eine Liste der von ihr ausgeliehenen B\u00fccher gef\u00fchrt, in der sie berechtigte Entnahmen aus ihrem ausschlie\u00dflich in ihrem B\u00fcro befindlichen Bestand durch andere Mitarbeiter sowie durch Professoren protokolliert habe. Aus diesem Protokoll habe sich der Verbleib des streitgegenst\u00e4ndlichen Buches nicht ermitteln lassen. Bei anderen (auch ehemaligen) Mitarbeitern des Lehrstuhls sowie Herrn Professor T. habe sich das Buch ebenfalls nicht auffinden lassen. Ihr B\u00fcro, zu dem auch diverse andere Mitarbeiter zugangsberechtigt gewesen seien, habe sie immer ordnungsgem\u00e4\u00df verschlossen. Im Umgang mit Universit\u00e4tseigentum habe sie sich somit noch nicht einmal leichte Fahrl\u00e4ssigkeit vorzuwerfen. Im Rahmen der Abwicklung ihres Handapparats sei sie durch die Universit\u00e4tsbibliothek aufgefordert worden, zwei weitere fehlende B\u00fccher zur\u00fcckzugeben. Diese B\u00fccher seien wenige Tage sp\u00e4ter in der Bibliothek aufgefunden worden. Ihr sei erkl\u00e4rt worden, dass ein Fehler beim Einbuchungsvorgang unterlaufen sei. Sie f\u00fchle sich der Beklagten sehr verbunden, sehe jedoch nicht ein, f\u00fcr ein unverschuldet untergegangenes veraltetes Handbuch aus dem Jahr 2005 122 EUR zu zahlen. Sei es, dass die Bibliotheksordnung bei Mitarbeitern unanwendbar sei oder dass die Grunds\u00e4tze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs anwendbar seien, sei die Schadensersatzforderung unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Auf Bitte des Gerichts, die Liste der ausgeliehenen B\u00fccher vorzulegen, teilte die Kl\u00e4gerin mit, dass sie ihre handschriftlich gef\u00fchrte Liste, die stets griffbereit \u00fcber ihrem Computer gehangen habe, nicht mehr vorlegen k\u00f6nne, weil sie diese bereits im Fr\u00fchjahr 2015 entsorgt habe, als sie ihr B\u00fcro ger\u00e4umt habe. Sie k\u00f6nne jedoch versichern, dass sie diese Liste gewissenhaft gef\u00fchrt habe. Sie habe alles entsorgt, was ihr f\u00fcr den Lehrstuhl nicht mehr wesentlich erschienen sei. Aufgrund ihres anstehenden Umzugs habe sie auch nur das N\u00f6tigste f\u00fcr sich selbst mitgenommen. Es sei ihr ihr nicht notwendig erschienen, die Liste mitzunehmen, nachdem sie die gesamte dort verzeichnete Literatur zur\u00fcckerhalten und an die Bibliothek zur\u00fcckgegeben habe. Sie habe w\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und w\u00e4hrend ihrer Promotion Unmengen an B\u00fcchern ausgeliehen und zur\u00fcckgebracht. Abgesehen von dem streitgegenst\u00e4ndlichen Buch, dessen Verbleib sie sich nicht erkl\u00e4ren k\u00f6nne, habe sie stets jedes Werk zuverl\u00e4ssig zur\u00fcckgegeben. Sie habe lediglich etwa 15 B\u00fccher innerhalb von drei Jahren an andere Universit\u00e4tsmitarbeiter weiter verliehen. Angesichts des Umfangs an Literatur, mit dem sie sich t\u00e4glich besch\u00e4ftigt habe, habe sie sich nicht t\u00e4glich \u00fcber den Verbleib jedes Buches in ihrem B\u00fcro vergewissern k\u00f6nnen. Allein der Handapparat habe einen Umfang von 100 B\u00fcchern gehabt, hinzu seien Kurzausleihen und Fernleihen \u00fcber den Mitarbeiterausweis gekommen. Die Annahme, sie habe stets kontrollieren m\u00fcssen, ob sich das Buch noch in ihrem B\u00fcro befinde, sei lebensfremd und f\u00fcr den Verlust nicht kausal. Das Verleihen mancher B\u00fccher habe sich nicht auf den Schaden ausgewirkt. Sie seien allesamt verzeichnet und wieder zur\u00fcckgegeben worden. Um einen Eindruck vom Umfang der stets ordnungsgem\u00e4\u00df verwaltet der Literatur zu vermitteln, k\u00f6nne sie das Inhaltsverzeichnis ihrer Dissertation vorliegen, das 57 Seiten umfasse. F\u00fcr ihre Dissertation habe sie das streitgegenst\u00e4ndliche Buch nicht verwendet. Es finde sich nicht in dem Literaturverzeichnis. Im Rahmen ihrer Lehrt\u00e4tigkeit habe sie noch deutlich mehr Literatur verwaltet. Die regelm\u00e4\u00dfige Kontrolle habe sich darauf beschr\u00e4nkt, alle B\u00fccher im Regal daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob zu erwarten gewesen sei, dass sie sich mit dem Buch in absehbarer Zeit zu besch\u00e4ftigen habe. Das Thema des Buches habe sich (Strafverteidigung) auf einen Themenkomplex bezogen, der zu einem Kernbereich der dienstlichen T\u00e4tigkeiten geh\u00f6rt habe. Sie habe sich daher st\u00e4ndig potentiell mit dem Buch zu befassen gehabt. Angesichts der Vielzahl der B\u00fccher zum Themenkomplex Strafverteidigung k\u00f6nne sie sich nicht mehr erinnern, wann sie das Buch zuletzt in der Hand gehabt habe. Um ihre Zuverl\u00e4ssigkeit zu untermauern, lege sie ihr Arbeitszeugnis und ihre Promotionsurkunde vor. Wenn sie nicht stets gewissenhaft arbeiten w\u00fcrde, h\u00e4tte ihre Arbeit nicht die entsprechende Auszeichnung erfahren. Zeugnis und Promotionsurkunde beinhalteten eine Bewertung der Arbeitsauffassung der Kl\u00e4gerin durch den Rechtstr\u00e4ger, der ihr nun ohne Anhaltspunkte grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vorwerfe. Sie sehe daher kein Verschulden ihrerseits.<\/p>\n<p>Die Bibliothek habe bei der Annahme der B\u00fccher h\u00e4ufig schlampig gearbeitet. B\u00fccher seien dort bei der R\u00fcckgabe h\u00e4ufig nicht erfasst worden. Es sei gut m\u00f6glich, dass auch das streitgegenst\u00e4ndliche Buch irgendwann zur\u00fcckgegeben, aber nicht verbucht worden sei. Ihre Verpflichtung gegen\u00fcber ihrem Dienstherrn habe darin bestanden, das Buch in ihrem Dienstzimmer aufzubewahren, das B\u00fcro abzuschlie\u00dfen, das Buch nicht mit nach Hause zu nehmen und es nicht auszuleihen bzw. in diesem Fall zumindest f\u00fcr eine R\u00fcckf\u00fchrung zu sorgen. Das streitgegenst\u00e4ndliche Buch sei von ihr nicht verliehen worden. Dadurch, dass sie andere B\u00fccher weiterverliehen habe, habe sie jedenfalls keine Dienstpflicht im Hinblick auf das streitgegenst\u00e4ndliche Buch verletzt. Sie habe innerhalb von drei Jahren etwa 15 B\u00fccher kurzfristig verliehen. Nach der gelebten Realit\u00e4t bei der Beklagten leihe dort jeder Mitarbeiter B\u00fccher an andere Mitarbeiter aus. Die Zwischenausleihe bei der Beklagten funktioniere nicht. Daher sei es zwischen Universit\u00e4tsmitarbeitern geradezu verp\u00f6nt gewesen, den Weg \u00fcber die Zwischenausleihe zu gehen.<\/p>\n<p>Den Beamten treffe keine formelle Beweislast hinsichtlich seines Verschuldens. Auch in materieller Hinsicht d\u00fcrften an den Beweis eines Nichtverschuldens keine \u00fcbertriebenen, sondern nur ma\u00dfvolle Anspr\u00fcche gestellt werden. Dabei sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass sie alle anderen B\u00fccher stets zur\u00fcckgebracht habe. \u00a7 619a BGB verdr\u00e4nge die Regelung der Beweislastverteilung in \u00a7 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Dabei handle es sich um eine zwingende Schutzvorschrift, die auch durch Tarifvertrag nicht abdingbar sei. Ein Fall, in dem die Vorschrift aufgrund des Alleinbesitzes des Arbeitnehmers nicht anwendbar sei, liege nicht vor. Die setze dessen alleinigen Zugang zur Sache und dessen selbstst\u00e4ndige Verwaltung voraus. Dazu geh\u00f6re auch, dass der Arbeitnehmer wirtschaftliche \u00dcberlegungen anstellen und Entscheidungen \u00fcber die Verwendung der Sache zu treffen habe. F\u00fcr den Fall des unselbst\u00e4ndigen Besitzdieners bleibe es bei den Grunds\u00e4tzen des \u00a7 619a BGB. Sie sei nicht Besitzerin der von ihr verwalteten Arbeitsmittel, sondern lediglich Besitzdienerin gewesen. Daher habe sie ihr fehlendes Verschulden nicht nachzuweisen. Die Regelung des \u00a7 3 Abs. 7 TV-L solle alleine diejenigen Arbeitnehmer privilegieren, denen kein Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vorgeworfen werden k\u00f6nne. Eine Ver\u00e4nderung der Beweislast sei ersichtlich nicht bezweckt. In Anbetracht eines Nettogehalts von ca. 1.300 EUR sei die Forderung unbillig.<\/p>\n<p>Der Landesgesetzgeber habe keine Kompetenz zur Regelung der Rechte und Pflichten aus einem mit der Universit\u00e4t abgeschlossenen Arbeitsverh\u00e4ltnis. Der Bund habe abschlie\u00dfend von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Die Regelungen der Benutzungsordnung seien daher mangels Erm\u00e4chtigungsgrundlage nichtig, soweit sie gegen\u00fcber Arbeitnehmern Geltung beanspruchten. Den Handapparat habe die Kl\u00e4gerin allein als Angestellte der Universit\u00e4t zur Verf\u00fcgung gestellt bekommen. Sie sei keine Dritte im Sinne des Landeshochschulgesetzes. Die Festsetzung von Schadenersatzanspr\u00fcchen gehe \u00fcber die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers hinaus. Die Kl\u00e4gerin sei als Arbeitnehmerin angestellt und keinesfalls verbeamtet gewesen. Es liege also kein \u00f6ffentlich-rechtliches Dienstverh\u00e4ltnis vor. Mit der Anwendung der allgemeinen Benutzungsordnung auf ihre Besch\u00e4ftigte nehme die Beklagte eine Verlagerung ihres Betriebsrisikos auf alle wissenschaftlich t\u00e4tigen Mitarbeiter vor. Der Untergang von Arbeitsmaterial geh\u00f6re nach arbeitsrechtlichen Grunds\u00e4tzen zum Risiko des Gesch\u00e4ftsherrn. Der Umgang mit dem Buch sei insgesamt dienstlich veranlasst gewesen. Sie habe das Fehlen des Buchs bereits bei der Aufl\u00f6sung des Handapparats im Februar 2015 bzw. nicht mehr sicher ausschlie\u00dfbar Anfang M\u00e4rz festgestellt und sich nach eigenen Versuchen, den Verbleib des Buches zu kl\u00e4ren, direkt an die Bibliothek gewandt. Sie habe zahlreiche B\u00fccher an einem Sonntag zur\u00fcckgebracht. Einige dieser B\u00fccher seien durch die Bibliothek fehlerhaft nicht verbucht worden. Mit Ausnahme des streitgegenst\u00e4ndlichen Buchs seien alle noch bei ihr befindlichen B\u00fccher wieder in der Bibliothek aufgefunden worden. Die mangelhafte, verz\u00f6gernde Prozessf\u00fchrung durch die Beklagte sowie der einer \u00f6ffentlichen Einrichtung unw\u00fcrdige Tonfall lie\u00dfen erhebliche Zweifel an der Betriebsorganisation der Beklagten aufkommen. Es sei gerade der Mangelverwaltung der Bibliothek geschuldet, dass der wissenschaftliche Bereich eigene Strukturen der Problembew\u00e4ltigung geschaffen habe. Ihr Verhalten sei \u00fcblich gewesen und begr\u00fcnde keinesfalls den Vorwurf grober Fahrl\u00e4ssigkeit. Sie habe alle noch in ihrem Besitz befindlichen B\u00fccher sp\u00e4testens im M\u00e4rz 2015 zur\u00fcckgegeben. Falls ein Buch sp\u00e4ter eingebucht worden sei, sei dies so zu erkl\u00e4ren, dass die Beklagte das Buch in der Bibliothek wieder aufgefunden und zur\u00fcckgebucht habe.<\/p>\n<p>Ihr gehe es nicht um das Geld, sondern alleine um die abwertende Behandlung der Verwaltung der Beklagten gegen\u00fcber ihren wissenschaftlichen Mitarbeitern, die auch in dem st\u00e4ndigen Nachschieben weiterer Behauptungen in diesem Prozess zu Tage trete. Ihre Geduld gegen\u00fcber der Beklagten sei langsam ersch\u00f6pft. Letztlich geht es allein um die Beantwortung der Rechtsfrage, ob sich die Beklagte nicht an das f\u00fcr normal sterbliche Arbeitgeber geltende Arbeitsrecht halten m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Bescheid der Beklagten vom 27.10.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.03.2016 aufzuheben und<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Betrag von 142,70 EUR nebst 5% Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor: Nach dem Ausscheiden der Kl\u00e4gerin aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis im Februar 2015 habe die Beklagte die R\u00fcckgabe der \u00fcber den Handapparat ausgeliehenen B\u00fccher angefordert. Das \u00f6ffentlich-rechtliche Benutzungsverh\u00e4ltnis werde durch die Benutzungsordnung f\u00fcr die Bibliothek geregelt. Danach d\u00fcrfe die Bibliothek nach angemessener Frist eine Ersatzbeschaffung auf Kosten des Entleihers vornehmen. Unstreitig sei, dass die Kl\u00e4gerin das streitgegenst\u00e4ndliche Buch entliehen und nicht zur\u00fcckgegeben habe. Nach ihrem eigenen Vorbringen sei sie hierzu nicht mehr in der Lage, da sie offensichtlich keine Ahnung habe, wo das Buch geblieben sei. Die Beweispflicht f\u00fcr die R\u00fcckgabe entliehener B\u00fccher obliege dem Entleiher. Sie sei verpflichtet gewesen, das Bibliotheksgut sorgf\u00e4ltig zu behandeln. Nach \u00a7 9 Abs. 3 der Benutzungsordnung hafte sie f\u00fcr den Verlust und die Besch\u00e4digung aller auf ihren Benutzungsausweis entliehenen Materialien. Bei Verlust oder Besch\u00e4digung eines in einem Apparat stehenden Buches hafte die f\u00fcr den Apparat verantwortliche Person, \u00a7 23 Abs. 6 der Benutzungsordnung. Ihr sei es nicht gestattet gewesen, entliehenes Bibliotheksgut an Dritte weiterzugeben. Entliehene B\u00fccher seien nach Beendigung des Leihverh\u00e4ltnisses an die Bibliothek zur\u00fcckzugeben. Bei dienstlich entliehenen B\u00fcchern seien diese Verpflichtungen aus der Benutzungsordnung als dienstliche Pflichten zu werten. Die Benutzungsordnung der Bibliothek sei auch auf Mitarbeiter anzuwenden. Der Kl\u00e4gerin sei jedoch zuzugeben, dass Angestellte im \u00f6ffentlichen Dienst eine Haftungsprivilegierung gen\u00f6ssen. Der Verlust des streitgegenst\u00e4ndlichen Buchs sei Folge eines vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Versto\u00dfes der Kl\u00e4gerin gegen ihre Pflichten aus der Benutzungsordnung. Hinsichtlich der materiellen Beweislast f\u00fcr das Verschulden gelte der Rechtsgedanke des \u00a7 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Schuldner trage die materielle Beweislast, wenn sich nicht kl\u00e4ren lasse, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe. Die Kl\u00e4gerin habe sich nicht konkret dazu ge\u00e4u\u00dfert, wie es zu dem Verlust des Buches habe kommen k\u00f6nnen. Ihr fehlendes Verschulden habe sie weder dargelegt noch bewiesen. Das sch\u00e4digende Ereignis sei im Bereich der Kl\u00e4gerin anzusiedeln. Das Buch sei bei der Ausleihe in ihren Verantwortungsbereich \u00fcbergegangen, den nur sie selbst, nicht aber die Bibliothek kontrollieren k\u00f6nne. F\u00fcr entliehene B\u00fccher bestehe eine besondere Sorgfaltspflicht. Ein sorgf\u00e4ltiger Umgang mit dem Buch h\u00e4tte nach der Lebenserfahrung verhindert, dass entliehene B\u00fccher durch Nichtabschlie\u00dfen des Dienstzimmers oder Weitergabe an Dritte verloren gingen. Aufgrund der bestehenden Weisung, das Dienstzimmer bei Verlassen abzuschlie\u00dfen, sei ein Buchverlust durch Diebstahl aus dem nicht verschlossenen Zimmer als grob fahrl\u00e4ssig zu werten. Es werde bestritten, dass das B\u00fcro der Kl\u00e4gerin immer ordnungsgem\u00e4\u00df abgeschlossen gewesen sei. Bei dem Buch handle es sich nicht um einen kleinen und leichten Gegenstand wie beispielsweise einen Schl\u00fcssel oder einen USB-Stick, sondern um ein 814 Seiten starkes Werk, das nicht mal eben so Abhandenkommen k\u00f6nne, zumal das Buch nicht nach Hause mitgenommen, sondern nur am Arbeitsplatz aufgestellt werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe sogar vors\u00e4tzlich gegen die Benutzungsordnung versto\u00dfen, da sie ausgeliehene B\u00fccher eigenm\u00e4chtig an Dritte weitergegeben habe. Ihre Behauptung, der Weg \u00fcber die Zwischenausleihe sei unter Mitarbeitern verp\u00f6nt, sei unwahr und widerspreche den pers\u00f6nlichen Erfahrungen der Unterzeichnerin. Die Zwischenausleihe von \u00fcber den Handapparat verliehenen B\u00fcchern \u00fcber die Bibliothek funktioniere einwandfrei. Abgesehen davon k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich nicht mit der Behauptung, dass auch andere gegen die Vorschriften versto\u00dfen w\u00fcrden, entlasten. Zwischen dieser Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, da die Weitergabe entliehener B\u00fccher das Risiko berge, dass diese verloren gingen. Das unberechtigte Verleihen ausgeliehener B\u00fccher sei gerade deshalb untersagt, weil es zu deren Verlust f\u00fchren k\u00f6nne. Es erscheine wenig plausibel und glaubw\u00fcrdig, dass die Kl\u00e4ger sich sicher sei, gerade das streitgegenst\u00e4ndliche Buch nicht weiter verliehen zu haben. Dies sei nur dann nachvollziehbar, wenn sie konkrete Angaben zum Verbleib des Buches seit der Ausleihe machen w\u00fcrde. Die Kl\u00e4gerin gebe an, die angeblich gef\u00fchrte Liste der rechtswidrig weiter verliehenen B\u00fccher entsorgt zu haben, obwohl sie noch nicht alle auf den Handapparat ausgeliehenen B\u00fccher zur\u00fcckgegeben habe. Auch dieses Verhalten widerspreche der Behauptung, sie habe die in ihrem Besitz stehende Literatur stets ordnungsgem\u00e4\u00df verwaltet. Dass die Liste der rechtswidrig weiter verliehenen B\u00fccher stets griffbereit \u00fcber ihrem PC gehangen habe, lege nahe, dass sie wesentlich h\u00e4ufiger und umfangreicher B\u00fccher rechtswidrig weiter verliehen habe, als sie nun zugeben wolle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe das Buch mehr als drei Jahre lang \u00fcber ihren Handapparat ausgeliehen. Danach habe sie es aber offenbar v\u00f6llig vergessen bzw. sich nicht mehr um seinen Verbleib gek\u00fcmmert. Anders sei es nicht zu erkl\u00e4ren, weshalb sie keine Angaben dazu mache, wann und wie es zu dem Verlust des Buchs gekommen sei. H\u00e4tte sie das Buch im st\u00e4ndigen Gebrauch gehabt, w\u00e4re ihr der Verlust aufgefallen. Sie habe sich offenbar zu keinem Zeitpunkt vergewissert, dass das Buch noch da sei. Sobald sie das Buch nicht mehr in st\u00e4ndigem Gebrauch gehabt habe, h\u00e4tte sie es zur\u00fcckgeben m\u00fcssen. Auch diese Umst\u00e4nde seien ein Indiz f\u00fcr grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten. Gerade bei einer so lang andauernden Leihe \u00fcber mehrere Jahre, obl\u00e4gen dem Entleiher besondere Sorgfaltspflichten. H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die von behaupteten Vorsichtsma\u00dfnahmen getroffen, m\u00fcsste das Buch noch vorhanden sein. Sie mache selbst geltend, in drei Jahren Unmengen an B\u00fcchern ausgeliehen zu haben. Dabei habe sie offensichtlich den \u00dcberblick verloren. Das Aussch\u00f6pfen der Obergrenzen der rechtlich zul\u00e4ssigen Ausleihm\u00f6glichkeiten enthebe einen Benutzer nicht von seiner Verpflichtung, sorgf\u00e4ltig mit dem Bibliotheksgut umzugehen. Die Kl\u00e4gerin sei nach \u00a7 23 der Bibliotheksordnung nur berechtigt, st\u00e4ndig f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit ben\u00f6tigte B\u00fccher \u00fcber den Handapparat auszuleihen. H\u00e4tte sie das streitgegenst\u00e4ndliche Buch st\u00e4ndig ben\u00f6tigt, m\u00fcsste sie Angaben dazu machen k\u00f6nnen, wann und wie das Buch abhandengekommen sei. Wenn sie den Handapparat mehrmals im Jahr durchgegangen w\u00e4re, k\u00f6nnte sie zum Zeitpunkt des Verlustes Angaben machen. Nicht mehr st\u00e4ndig ben\u00f6tigte B\u00fccher m\u00fcssten umgehend zur\u00fcckgegeben werden. Eine Ausleihe des streitgegenst\u00e4ndlichen Buchs \u00fcber einen Zeitraum von drei Jahren zu dienstlichen Zwecken sei offensichtlich nicht notwendig gewesen. Die Behauptung der Kl\u00e4gerin, sie habe sich mit dem Buch st\u00e4ndig potentiell dienstlich zu befassen gehabt, sei eine reine Schutzbehauptung. Sie sei nicht berechtigt gewesen, ein Buch, mit dem sie sich nur potentiell zu befassen habe, auf ihren Handapparat auszuleihen. Ein solches Buch solle in der Bibliothek verbleiben und anderen Nutzern nicht entzogen werden, bis es tats\u00e4chlich konkret dienstlich ben\u00f6tigt werde. Dann sei es auf den Mitarbeiterausweis und nicht auf den Handapparat auszuleihen. Naheliegender sei, dass die Kl\u00e4gerin das Buch zur Anfertigung ihrer Dissertation ausgeliehen und es nicht f\u00fcr dienstliche Zwecke ben\u00f6tigt habe. Allein dass das Buch nicht im Literaturverzeichnis der Dissertation zitiert sei, k\u00f6nne die dienstliche Notwendigkeit nicht belegen. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne es dennoch urspr\u00fcnglich f\u00fcr die Dissertation ausgeliehen haben, bevor es verlustig gegangen sei. Wenn man den Vortrag der Kl\u00e4gerin ausreichen lassen wolle, h\u00e4tte k\u00fcnftig kein Mitarbeiter der Beklagten bei Nichtr\u00fcckgabe eines Buchs aus dem Handapparat irgendwelche Konsequenzen zu bef\u00fcrchten. Der Handapparat k\u00f6nne dann nicht mehr zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>Am 15.06.2015 seien noch zwei B\u00fccher auf den Handapparat der Kl\u00e4gerin eingetragen gewesen, n\u00e4mlich das streitgegenst\u00e4ndliche Buch und ein Werk von Bottke. Bez\u00fcglich beider B\u00fccher sei die Kl\u00e4gerin von der Bibliothek angemahnt worden. Das Buch von Bottke sei dann noch im Juni 2015 zur\u00fcckgegeben worden, das streitgegenst\u00e4ndliche Buch jedoch bis heute nicht. Wenn die Kl\u00e4gerin ihr B\u00fcro bis Ende M\u00e4rz 2015 ger\u00e4umt und im April 2015 verzogen sei, stelle sich die Frage, wieso sie das Buch von Bottke erst im Juni 2015 zur\u00fcckgegeben habe. Auch bei diesem Buch habe die Kl\u00e4gerin gegen die Benutzungsregelungen versto\u00dfen. Die Behauptung, zur\u00fcckgebrachte B\u00fccher seien nicht richtig eingebucht worden, werde bestritten. Bei der R\u00fcckgabe von B\u00fcchern erhalte jeder Nutzer einen schriftlichen Beleg, durch den er die R\u00fcckgabe nachweisen k\u00f6nne. Das R\u00fcckgabesystem funktioniere einwandfrei.<\/p>\n<p>Es sei ausgeschlossen, dass die Kl\u00e4gerin das Buch bereits zur\u00fcckgegeben habe. Ihre Vermutung, es sei nicht ausgeschlossen, dass sie das Buch irgendwann zur\u00fcckgegeben habe, es aber nicht erfasst worden sei, sei eine blo\u00dfe Schutzbehauptung. Das R\u00fcckgabesystem funktioniere zuverl\u00e4ssig. Es sei unwahr, dass bei der Annahme zur\u00fcckgegebener B\u00fccher h\u00e4ufig schlampig gearbeitet werde. Andernfalls w\u00e4ren die Versuche, das Buch in der Bibliothek aufzufinden, erfolgreich gewesen. Zudem erhalte der Nutzer bei der R\u00fcckgabe eine Quittung, mit welcher die R\u00fcckgabe bewiesen werden k\u00f6nne. Obwohl Mitglieder des Lehrstuhls Zutritt zu ihrem Zimmer gehabt h\u00e4tten, habe es sich dabei nur um einen eng begrenzten Personenkreis gehandelt. Das Buch sei in der alleinigen Obhut und im alleinigen Besitz der Kl\u00e4gerin gewesen. Es k\u00f6nne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Kl\u00e4gerin ihre Promotionsurkunde und ihre Dienstzeugnisse vorlege. Dies k\u00f6nne den konkreten Vortrag zu den Umst\u00e4nden des Verlusts des Buches nicht ersetzen.<\/p>\n<p>Einen Beamten, der objektiv eine Dienstpflicht verletzt habe, treffe die materielle Beweislast daf\u00fcr, dass er die Pflichtverletzung ohne ein f\u00fcr die Haftung ausreichendes Verschulden begangen habe. Es gehe zu seinen Lasten, wenn nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass er die Pflichtverletzung vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig begangen habe. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit eines vom Schuldner nicht zu vertretenden Schadenseintritts reiche nicht aus. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich vorliegend gerade nicht darauf berufen, vor dem Verlust des streitgegenst\u00e4ndlichen Buches stets die Sorgfaltspflichten im Umgang mit Bibliotheksgut eingehalten zu haben, da sie selbst einr\u00e4ume, durch die Weitergabe von ausgeliehenen B\u00fcchern an Dritte gegen ihre Sorgfaltspflichten versto\u00dfen zu haben. Die Ausf\u00fchrungen \u00fcber die Anwendbarkeit des \u00a7 619a BGB gingen ins Leere. Die Kl\u00e4gerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die ihr Verschulden ausschlie\u00dfen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Auch die H\u00f6he des Wertersatzes sei gerechtfertigt. Es handle sich um ein Einzelexemplar und sei keineswegs veraltet. Die Neuauflage sei erst im Jahr 2015 erschienen. Auch \u00e4ltere Auflagen wissenschaftlicher Fachliteratur seien von Bedeutung und keinesfalls wertlos. Schlie\u00dflich sei die Forderung eines Betrags von 120 EUR angesichts eines Nettogehalts von 1.300 EUR nicht unbillig.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage der Geltendmachung der Kosten der Ersatzbeschaffung sei das Landeshochschulgesetz. Zudem k\u00f6nnten in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Benutzungsverh\u00e4ltnis Schadensersatzanspr\u00fcche im Wege des Verwaltungsakts geltend gemacht werden. Diese Befugnis ergebe sich auch ohne ausdr\u00fcckliche Hervorhebung aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung. Nach \u00a7 2 der Benutzungsordnung der Bibliothek werde das Nutzungsverh\u00e4ltnis ausdr\u00fccklich als \u00f6ffentlich-rechtliches Benutzungsverh\u00e4ltnis bezeichnet. Auch durch die Bibliotheksgeb\u00fchrenordnung werde das Nutzungsverh\u00e4ltnis \u00f6ffentlich-rechtlich gestaltet. In \u00a7 9 der Bibliotheksgeb\u00fchrenordnung sei die M\u00f6glichkeit der Erhebung von Wertersatz und Bearbeitungsgeb\u00fchren durch die Bibliothek geregelt. Dadurch werde der Bibliothek die M\u00f6glichkeit gegeben, eine einseitige verbindliche Regelung zu treffen. F\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche im Rahmen \u00f6ffentlicher Dienstverh\u00e4ltnisse bestehe eine Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt. Die Benutzungsordnung der Bibliothek sei auch f\u00fcr Mitarbeiter anwendbar. Der Haftungsma\u00dfstab richte sich bei ihnen jedoch nach den Haftungsprivilegien der Mitarbeiter des \u00f6ffentlichen Dienstes. Es werde bestritten, dass die Ausleihe des streitgegenst\u00e4ndlichen Buches auf den Handapparat dienstlich veranlasst gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin sei als Teilzeitbesch\u00e4ftigte t\u00e4tig gewesen. In der \u00fcbrigen Zeit habe sie privat an ihrer Dissertation gearbeitet. Daf\u00fcr habe sie ebenfalls ihren von der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellten Arbeitsplatz genutzt.<\/p>\n<p>Zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 16.03.2018 sind die Beteiligten nicht erscheinen. Das Gericht hat ihnen mit Beschluss vom 08.03.2018 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbereitet, dem sie nicht zugestimmt haben.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ergeht im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (\u00a7 87a Abs. 2 und 3 VwGO).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrechtsweg ist er\u00f6ffnet. Es handelt sich um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. \u00a7 40 Abs. 1 VwGO.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in der Form eines Verwaltungsakts im Sinne von \u00a7 35 LVwVfG gehandelt. Zwar wird der angefochtene Verwaltungsakt vom 27.10.2015 als \u201eRechnung\u201c bezeichnet. Inhaltlich beruft sich die Beklagte jedoch auf die Benutzungsgeb\u00fchrenordnung Ihrer Bibliothek und damit auf eine \u00f6ffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage. Ferner hat sie die \u201eRechnung\u201c mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden k\u00f6nne. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass sie in der Form des Verwaltungsakts handeln wollte. Dies hat sie nochmals in ihrem Widerspruchsbescheid vom 31.03.2016 klargestellt. Die Frage, ob die Beklagte in der Sache zu Recht in der Handlungsform des Verwaltungsakts gehandelt hat, ihr also eine so genannte VA-Befugnis zusteht, hat keinen Einfluss auf den Rechtsweg, sondern auf die Begr\u00fcndetheit der Klage.<\/p>\n<p>Da der Leistung der Kl\u00e4gerin ein Verwaltungsakt zugrunde liegt, ist auch das geltend gemachte Erstattungsbegehren \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur. In der Sache macht sie insoweit einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Der angefochtene Bescheid ist nicht zu Lasten der Kl\u00e4gerin rechtswidrig und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten (vgl. \u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher geht auch das von ihr geltend gemachte Erstattungsbegehren ins Leere. Es fehlt an einer rechtsgrundlosen Verm\u00f6gensverschiebung, denn der angefochtene Bescheid stellt einen Rechtsgrund f\u00fcr die von ihr geleistete Zahlung dar.<\/p>\n<p>1. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte Wertersatz f\u00fcr ein verloren gegangenes Buch, Bearbeitungsgeb\u00fchren und Portokosten geltend macht, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>a) Die Beklagte ist befugt, in der Form des Verwaltungsakts zu handeln (sogenannte VA-Befugnis).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 der Benutzungsordnung f\u00fcr die Bibliothek der Beklagten vom 06.02.07 (Benutzungsordnung) wird zwischen der Bibliothek und den Benutzerinnen und Benutzern ein \u00f6ffentlich-rechtliches Benutzungsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet. Nach \u00a7 7 Benutzungsordnung werden Geb\u00fchren und Auslagen nach der Bibliotheksgeb\u00fchrenordnung der Beklagten erhoben. Nach \u00a7 9 Abs. 1 S. 1 der Bibliotheksgeb\u00fchrenordnung der Beklagten in der Fassung vom 12.12.2006 und der \u00c4nderung vom 27.07.2007 (Bibliotheksgeb\u00fchrenordnung) hat die Benutzerinnen bzw. der Benutzer die Kosten f\u00fcr die Ersatzbeschaffung als besondere Auslagen zu erstatten, wenn Bibliotheksgut neu beschafft werden muss, weil die Benutzerinnen bzw. der Benutzer es nach der dritten Mahnung nicht zur\u00fcckgegeben oder es verloren hat. Nach \u00a7 9 Abs. 1 S. 2 Bibliotheksgeb\u00fchrenordnung wird eine Bearbeitungsgeb\u00fchr von 20 EUR je Einheit erhoben.<\/p>\n<p>Diese Vorschriften finden ihrerseits ihre Erm\u00e4chtigungsgrundlage im Landeshochschulgeb\u00fchrengesetz. Nach \u00a7 2 Abs. 1 LHGebG setzen die Hochschulen, die eine \u00f6ffentliche Leistung erbringen, f\u00fcr individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen Geb\u00fchren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. In den folgenden Abs\u00e4tzen werden Einzelheiten zur Geb\u00fchrenerhebung geregelt. Nach \u00a7 19 LHGebG sollen die Hochschulen Geb\u00fchren und Auslagen f\u00fcr sonstige \u00f6ffentliche Leistungen erheben, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbetrieb erbracht werden und nicht durch spezielle Geb\u00fchrentatbest\u00e4nde erfasst werden.<\/p>\n<p>Die Erm\u00e4chtigung zur Errichtung einer Bibliothek folgt aus \u00a7 28 Abs. 1 S. 1 LHG. Danach sollen die Hochschulen unter anderen zur Versorgung der Hochschule mit Literatur und anderen Medien ein einheitliches Informationszentrum nach den Grunds\u00e4tzen der funktionalen Einschichtigkeit bilden. Nach \u00a7 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LHG ist dabei unter anderem die bestm\u00f6gliche Verf\u00fcgbarkeit von Literatur f\u00fcr alle Mitglieder und Angeh\u00f6rigen der Hochschule herzustellen. In \u00a7 28 Abs. 2 S. 1 LHG wird das Informationszentrum als zentrale Betriebseinheit definiert, dessen Leitung unmittelbar dem Rektorat untersteht und dem alle Aufgaben der Literaturversorgung in einer Hochschule insgesamt \u00fcbertragen sind, soweit nicht das Rektorat etwas Anderes bestimmt hat. Werden die Aufgaben des Informationszentrums von anderen Einrichtungen, insbesondere von der Hochschulbibliothek wahrgenommen, finden die Bestimmungen f\u00fcr das Informationszentrum entsprechende Anwendung (\u00a7 28 Abs. 2 S. 2 LHG).<\/p>\n<p>Aus diesen Vorschriften folgt die Befugnis einer Hochschule, eine Bibliothek einzurichten, die die Literaturversorgung f\u00fcr alle Mitglieder und Angeh\u00f6rigen der Hochschule sicherstellt. Ferner ist geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen f\u00fcr diese Leistungen Geb\u00fchren erhoben werden d\u00fcrfen. Aus einem Zusammenspiel dieser Vorschriften folgt schlie\u00dflich auch, dass das Benutzungsverh\u00e4ltnis der Universit\u00e4tsbibliothek mit allen Mitgliedern und Angeh\u00f6rigen der Hochschule \u00f6ffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Auf dieser Grundlage ist die Beklagte befugt, Forderungen aus dem Benutzungsverh\u00e4ltnis in der Form des Verwaltungsakts geltend zu machen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, es fehle an einer Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, da der Bund bez\u00fcglich der Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverh\u00e4ltnis abschlie\u00dfend von seiner Gesetzgebungskompetenz gebraucht gemacht habe, ist dem nicht zu folgen. Der Landesgesetzgeber hat prim\u00e4r den Status und die Aufgaben eines Informationszentrums bzw. einer Universit\u00e4tsbibliothek geregelt. Dabei handelt es sich nicht um eine unmittelbare gesetzliche Bestimmung arbeitsrechtlicher Rechte und Pflichten. Soweit Arbeits- und Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse betroffen sind, geschieht dies nur mittelbar als Reflex. Der Schwerpunkt der Regelungen ist durch hochschulrechtliche Fragestellungen gepr\u00e4gt und unterliegt somit der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers.<\/p>\n<p>Soweit die Vorschriften bez\u00fcglich der Bibliotheksordnung wie hier Einfluss auf die Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter haben, sind allerdings in der Sache die sich daraus ergebenden Modifikationen angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Das \u00f6ffentlich-rechtlich Benutzungsverh\u00e4ltnis zu einer Universit\u00e4tsbibliothek wird in solchen F\u00e4llen durch arbeitsrechtliche Grunds\u00e4tze \u00fcberlagert (s. sogleich unter c). Dar\u00fcber besteht im Ergebnis zu Recht Einigkeit zwischen den Beteiligten.<\/p>\n<p>b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Geltendmachung eines Wertersatzes und weiterer Auslagen liegen vor. Das Buch \u201eDahs, Handbuch des Strafverteidigers\u201c (7. Aufl. 2005) ist unstreitig nicht mehr auffindbar. Das Gericht ist dar\u00fcber hinaus davon \u00fcberzeugt, dass es endg\u00fcltig verloren gegangen und nicht etwa lediglich nicht ordnungsgem\u00e4\u00df verbucht worden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, es k\u00f6nne sein, dass sie das streitgegenst\u00e4ndliche Buch zur\u00fcckgebracht habe, es in der Bibliothek jedoch nicht ordnungsgem\u00e4\u00df zur\u00fcckgebucht worden sei. Dies kann nach der \u00dcberzeugung des Gerichts jedoch ausgeschlossen werden. Selbst wenn man der Kl\u00e4gerin folgt und es insoweit h\u00e4ufiger zu Problemen bei der R\u00fcckgabe von B\u00fcchern gekommen sein sollte, kann jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nach menschlichem Ermessen mit hoher Gewissheit ausgeschlossen werden, dass das Buch zur\u00fcckgegeben worden ist.<\/p>\n<p>Dabei ist davon auszugehen, dass es sich um ein sehr umfangreiches Werk von \u00fcber 800 Seiten handelt, das nicht einfach im Bestand eine Bibliothek verschwinden kann, w\u00e4hrend es bei einem schmalen Werk durchaus als denkbar erscheint, dass es zwischen anderen Werken im Regal nach hinten rutscht und dadurch zumindest zeitweise nicht mehr auffindbar ist. Weiter ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Buch nunmehr seit \u00fcber drei Jahren verschwunden ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es als ausgeschlossen, dass ein versehentlich nicht zur\u00fcckgebuchtes Buch f\u00fcr einen derart langen Zeitraum innerhalb der Bibliothek unwiederbringlich verschwinden kann und nicht wieder auftaucht. Ferner handelt es sich um kein Standardwerk, das f\u00fcr Studierende von gro\u00dfem Interesse w\u00e4re. Die Gefahr, dass es ein Studierender bewusst innerhalb der Bibliothek versteckt haben k\u00f6nnte, um es f\u00fcr sich selbst zu sichern, ist angesichts dessen h\u00f6chstens theoretischer Natur.<\/p>\n<p>Diese Annahme wird dadurch best\u00e4rkt, dass das weitere Werk von Bottke, das nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ebenfalls zur\u00fcckgegeben und nicht verbucht worden sein soll, nach wenigen Wochen bzw. Monaten wieder aufgetaucht ist. Dies belegt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Buch innerhalb der Bibliothek f\u00fcr Jahre oder gar dauerhaft verschwindet, so gering ist, dass sie vernachl\u00e4ssigt werden kann.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich entspricht es nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten der st\u00e4ndigen Praxis ihrer Bibliothek, die R\u00fcckgabe von B\u00fcchern zu quittieren. Eine Quittung, in der die R\u00fcckgabe des streitgegenst\u00e4ndlichen Werks best\u00e4tigt worden w\u00e4re, hat die Kl\u00e4gerin nicht vorlegen k\u00f6nnen. Gerade wenn es, wie sie vortr\u00e4gt, bei der Bibliothek immer wieder entsprechende Probleme gegeben haben sollte, w\u00e4re es aber naheliegend gewesen, solche Quittungsbelege genau durchzusehen und unverz\u00fcglich zu reklamieren, wenn ein zur\u00fcckgebrachtes Buch darin nicht aufgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>c) F\u00fcr die Frage, ob die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Verlust des Buches einzustehen hat, ist auf die arbeitsrechtlichen Grunds\u00e4tze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zur\u00fcckzugreifen (s. bereits oben unter a). Dabei unterliegt es f\u00fcr das Gericht keinem vern\u00fcnftigen Zweifel, dass der Verlust des Buchs betrieblich veranlasst ist (hierzu: ErfK\/Preis, \u00a7 619a BGB, 18. Aufl., Rn. 12; Henssler in M\u00fcKo BGB, \u00a7 619a Rn. 22) und die Kl\u00e4gerin das Buch nicht lediglich f\u00fcr Ihre Dissertation verwenden wollte. Damit ist der Anwendungsbereich der Rechtsfigur des innerbetrieblichen Schadensausgleichs er\u00f6ffnet, die das Benutzungsverh\u00e4ltnis der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit der Bibliothek \u00fcberlagert und modifiziert. Dies f\u00fchrt dazu, dass die Vorschrift des \u00a7 9 Abs. 3 der Benutzungsordnung, die eine Haftung f\u00fcr den Verlust eines Buchs ohne Verschulden statuiert, im Rahmen eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses keine Anwendung finden kann. Nach den Grunds\u00e4tzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gilt vielmehr Folgendes:<\/p>\n<p>Nach den allgemeinen Regeln des b\u00fcrgerlichen Rechts haftet, wer einen Schaden in schuldhafter Weise verursacht (hierzu und zum Folgenden s. auch: R\u00f6hrborn\/Lang, BB 2015, 2357). Einem Arbeitnehmer w\u00fcrden bei Anwendung dieser allgemeinen Regeln indes immense Haftungsrisiken drohen, die au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu seinem Verdienst stehen und ihn in seiner Existenz bedrohen k\u00f6nnten. Angesichts dieser Gef\u00e4hrdungslage hat die Rechtsprechung Grunds\u00e4tze zur Arbeitnehmerhaftung entwickelt. Der Gro\u00dfe Senat des BAG hat in seiner Entscheidung vom 27.09.1994 &#8211; GS 1\/89 (A) &#8211; (NJW 1995, 210) festgestellt, dass ein Arbeitnehmer &#8211; auch wenn er an sich schadensersatzpflichtig w\u00e4re &#8211; gem. \u00a7 254 BGB analog nicht uneingeschr\u00e4nkt haftet. Dies setzt jedoch voraus, dass der Schaden anl\u00e4sslich einer betrieblich veranlassten T\u00e4tigkeit entstanden ist. Eine T\u00e4tigkeit ist betrieblich veranlasst, wenn sie dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich \u00fcbertragen worden ist oder im Interesse des Betriebs ausgef\u00fchrt wird, das Handeln dazu bestimmt war, dem Betriebsinteresse zu dienen und unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcblichkeit nicht untypisch war (vgl. BAG, 28.10.2010 &#8211; 8 AZR 418\/09 &#8211; NZA 2011, 345). Sofern eine betriebliche Veranlassung bestand, wird im Rahmen der Haftungsprivilegierung nach dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers unterschieden. W\u00e4hrend der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrl\u00e4ssigkeit \u00fcberhaupt nicht haftet, sind f\u00fcr die quotale Verteilung bei mittlerer Fahrl\u00e4ssigkeit die Umst\u00e4nde des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung von Billigkeits- und Zumutbarkeitskriterien ma\u00dfgeblich. Hierzu z\u00e4hlen unter anderem der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers innerhalb des Spektrums der mittleren Fahrl\u00e4ssigkeit, das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers und seine pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse sowie die M\u00f6glichkeit des Arbeitgebers, den Schaden durch eine Versicherung abzudecken. Eine uneingeschr\u00e4nkte Haftung kommt in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vorzuwerfen ist. In F\u00e4llen, in denen das Einkommen des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverh\u00e4ltnis zum eingetretenen Schaden steht, gilt dies jedoch nur eingeschr\u00e4nkt (vgl. BAG, 12.10.1989 &#8211; 8 AZR 276\/88 &#8211; BB 1990, 65; BAG, 15.11.2001 &#8211; 8 AZR 95\/01 &#8211; NZA 2002, 612). Diesbez\u00fcglich existiert keine summenm\u00e4\u00dfige Haftungsbeschr\u00e4nkung; das BAG hat jedoch noch keinem Arbeitnehmer eine Schadensquote in einer H\u00f6he von mehr als einem Jahresgehalt auferlegt (vgl. BAG, 28.10.2010 &#8211; 8 AZR 418\/09 &#8211; NZA 2011, 345).<\/p>\n<p>Beim Verlust von Gegenst\u00e4nden, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber \u00fcberlassen werden, bietet es sich an, auf die Grunds\u00e4tze der sogenannten Mankohaftung &#8211; die Haftung des Arbeitnehmers f\u00fcr Fehlmengen in den ihm anvertrauten Waren- oder Geldbest\u00e4nden (hierzu und zum Folgenden: Henssler in M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, \u00a7 619a Rn. 40) &#8211; zur\u00fcckzugreifen. Sind dem Arbeitnehmer derartige Gegenst\u00e4nde anvertraut, ist deren Beaufsichtigung Bestandteil der geschuldeten Arbeitsleistung; die Verursachung eines Fehlbestandes stellt sich als Schlechtleistung dar. Zudem trifft den Arbeitnehmer generell die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Verm\u00f6gensinteressen seines Arbeitgebers zu wahren. Seine Ersatzpflicht folgt aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB. Auf die allgemeine Mankohaftung sind jedoch die Grunds\u00e4tze der Haftungsprivilegierung des \u00a7 619a BGB anwendbar. W\u00e4hrend die Rechtsprechung fr\u00fcher mangels Schadensgeneigtheit eine Entlastung ablehnte, besteht heute weitgehend Einigkeit dar\u00fcber, dass auch die Mankohaftung angesichts des betrieblichen Bezugs der Obhutleistung nach den zwingenden Grunds\u00e4tzen der Haftungsbeschr\u00e4nkung zu beurteilen ist (ErfK\/Preis, \u00a7 619a BGB, 18. Aufl., Rn. 32).<\/p>\n<p>Es ist umstritten, ob und in welchen F\u00e4llen diese Grunds\u00e4tze bei einer weitgehend selbst\u00e4ndigen Verwahrung von Gegenst\u00e4nden durch den Arbeitnehmer zu modifizieren sind. Teilweise wird danach differenziert, ob der Arbeitnehmer im Hinblick auf die anvertrauten Sachen lediglich Besitzdiener des Arbeitgebers war oder ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den alleinigen Besitz einger\u00e4umt hat; nur in der letztgenannten Variante rechtfertige es der Entscheidungsspielraum des Arbeitnehmers, ihm die Verantwortung f\u00fcr die Herausgabe der verwalteten Sache aufzuerlegen (vgl. Henssler in M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, \u00a7 619a Rn. 41).<\/p>\n<p>Diese grunds\u00e4tzliche Streitfrage kann jedoch ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob die Kl\u00e4gerin Besitzerin oder Besitzdienerin hinsichtlich des abhanden gekommenen Buches war. Denn im Bereich der Beweislastverteilung dr\u00e4ngen sich unstreitig in jedem Fall Besonderheiten auf. Nur der Arbeitnehmer, dem eine Sache anvertraut ist, hat n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit, die Ursachen der Leistungsst\u00f6rung zu erhellen. Nur er kann aufkl\u00e4ren, weshalb der ihm zum eigenverantwortlichen Gebrauch anvertraute Gegenstand nicht zur\u00fcckgegeben werden kann. In derartigen F\u00e4llen k\u00f6nnen zwar bei betrieblicher Veranlassung durchaus die Grunds\u00e4tze der Haftungsbeschr\u00e4nkung zum Zuge kommen. Aufgrund der \u00fcberlegenen Einflussm\u00f6glichkeiten des Arbeitnehmers muss aber ausnahmsweise der Gleichlauf zwischen materieller Haftungsprivilegierung und Beweislastverteilung durchbrochen und aus einer &#8211; f\u00fcr das Beweisrecht typischen &#8211; Sph\u00e4renerw\u00e4gung heraus die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Nichtvertretenm\u00fcssen dem Arbeitnehmer aufgeb\u00fcrdet werden (vgl. Henssler in M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, \u00a7 619a Rn. 51). In den F\u00e4llen der Mankohaftung ist daher eine gestufte Darlegungs- und Beweislast angemessen, sofern das Schadensereignis n\u00e4her bei dem Arbeitnehmer als beim Arbeitgeber lag. Der Arbeitgeber hat seinen Vortrag nur im Rahmen einer gestuften Darlegungslast zu substantiieren; von ihm vorgetragene Indizien, die auf ein haftungsbegr\u00fcndendes Verhalten des Arbeitnehmers hinwiesen, sind sorgf\u00e4ltig zu w\u00fcrdigen. Bereits die Tatsache, dass dem Arbeitnehmer ein bestimmter Bereich zu alleiniger Kontrolle zugewiesen war, ist als ein solches Indiz zu werten. Unterl\u00e4sst es der Arbeitnehmer, sich zu den konkreten Umst\u00e4nden des Schadensfalles zu \u00e4u\u00dfern, k\u00f6nnen entsprechende Schl\u00fcsse aus diesem Verhalten gezogen werden. Nur mit Hilfe eines Systems abgestufter Darlegungslast wird dem Arbeitgeber in vielen F\u00e4llen ein substantiierter Vortrag \u00fcberhaupt m\u00f6glich sein. \u00dcber die F\u00e4lle der Mankohaftung hinaus sind die Grunds\u00e4tze der Darlegungserleichterung wohl sogar auf alle F\u00e4lle zu \u00fcbertragen, in denen der Arbeitnehmer dem Schadensereignis n\u00e4hersteht als der Arbeitgeber. Wird im Einzelfall die konkrete Darlegungslast ermittelt, so sind die M\u00f6glichkeiten eigenverantwortlichen Handelns des Arbeitnehmers gegen die Organisations- und Einflussm\u00f6glichkeiten des Arbeitgebers abzuw\u00e4gen (vgl. Henssler in M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, \u00a7 619a Rn. 52 f.).<\/p>\n<p>Zu beachten ist allerdings, dass sich diese Grunds\u00e4tze in dem vom Aufkl\u00e4rungsgrundsatz (\u00a7 86 Abs. 1 VwGO) gepr\u00e4gten Verwaltungsprozess grunds\u00e4tzlich nur auf die materielle und nicht auf die formelle Darlegungslast beziehen k\u00f6nnen. Daher hat jeder Beteiligte zun\u00e4chst die Obliegenheit, in Bezug auf seinen Bereich umfassend vorzutragen. Erst wenn nach Aussch\u00f6pfung des Vortrags der Beteiligten eine \u00dcberzeugungsbildung des Gerichts nicht m\u00f6glich ist, ist auf die oben wiedergegebenen Grunds\u00e4tze zur\u00fcckzugreifen.<\/p>\n<p>d) Hiernach hat im vorliegenden Fall die Kl\u00e4gerin den Verlust des Buchs zu vertreten.<\/p>\n<p>Auszugehen ist davon, dass die Beklagte Indizien vortragen konnte, die darauf hindeuten, dass eine grob fahrl\u00e4ssige Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin urs\u00e4chlich f\u00fcr den Verlust des Buches gewesen sein kann. Daf\u00fcr spricht schon, das Buch f\u00fcr einen Zeitraum von mehreren Jahren in ihrer Obhut hatte. Auch wenn sie wahrscheinlich nicht Besitzerin, sondern nur Besitzdienerin gewesen ist, hatte sie faktisch die Kontrolle \u00fcber und die Verantwortung f\u00fcr das Buch. Demgegen\u00fcber hatte die Beklagte in diesem Zeitraum keinerlei Eingriffsm\u00f6glichkeiten. Angesichts der hohen Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG war es ihr schon rechtlich nicht m\u00f6glich, st\u00e4ndig zu kontrollieren, ob das Buch im Handapparat der Kl\u00e4gerin noch vorhanden war und dort ben\u00f6tigt wurde. Dies eigenverantwortlich zu pr\u00fcfen war allein Sache der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin konnte indes noch nicht einmal einen zeitlichen Rahmen angeben, in dem das Buch abhandengekommen sein k\u00f6nnte. Auch eine plausible Erkl\u00e4rung f\u00fcr den Verlust des Buches hat sie nicht geliefert. Nach ihrem Vortrag hat sie das Buch nicht mitgenommen und nicht weiter verliehen sowie ihr Dienstzimmer ordnungsgem\u00e4\u00df abgeschlossen. Geht man von diesem Vortrag aus, stellt sich die Frage, wie das Buch dennoch verloren worden sein kann.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber weist die Beklagte darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin in mehrerlei Hinsicht ihrer objektiven Pflichten aus dem Bibliotheksverh\u00e4ltnis verletzt habe. Die Kl\u00e4gerin hat selbst einger\u00e4umt, dass sie andere B\u00fccher weiter verliehen hat. Allerdings hat sie insoweit angegeben, eine Liste gef\u00fchrt zu haben, auf der sie genauestens \u00fcber diese Weiterverleihungen Buch gef\u00fchrt habe. Diese Liste konnte sie indes nicht vorlegen, da sie sie nach Beendigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses entsorgt habe. Ungeachtet dessen ist die weitere Verleihung ausgeliehener B\u00fccher nach der Benutzungsordnung der Bibliothek nicht gestattet. Sofern die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auf Missst\u00e4nde bei der daf\u00fcr eigentlich vorgesehenen Zwischenausleihe verweist, geben ihr auch (unterstellte) Fehler der Beklagten in diesem Bereich nicht das Recht, eigenm\u00e4chtig B\u00fccher an andere Benutzer der Bibliothek weiter zu verleihen. Ferner weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Vortrag der Kl\u00e4gerin, den Verlust des Buchs nicht bemerkt zu haben und nicht einmal zeitlich einordnen zu k\u00f6nnen, dagegen spricht, dass sie dieses Buch st\u00e4ndig ben\u00f6tigt hat. Nach \u00a7 23 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Benutzungsordnung ist der Handapparat aber nur dazu gedacht, st\u00e4ndig ben\u00f6tigte B\u00fccher am Arbeitsplatz innerhalb der Universit\u00e4t aufzustellen. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, sie habe das Buch potentiell st\u00e4ndig ben\u00f6tigt, weil sie sich h\u00e4ufig mit strafprozessualen Themen besch\u00e4ftigt habe, \u00fcberzeugt demgegen\u00fcber nicht. Eine abstrakte Vorratshaltung f\u00fcr den Fall, dass ein Buch irgendwann einmal ben\u00f6tigt werden k\u00f6nnte, wird nach der Benutzungsordnung mit dem Handapparat gerade nicht bezweckt. In einem solchen Fall ist es einem wissenschaftlichen Mitarbeiter ohne weiteres zumutbar, ein \u00fcberhaupt nicht oder nur sehr selten ben\u00f6tigtes Buch in den allgemeinen Bibliotheksbestand zur\u00fcckzugeben und damit anderen Nutzern zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich feststellen, dass das Buch aus dem von der Kl\u00e4gerin kontrollierten Verantwortungsbereich abhandengekommen ist, die Kl\u00e4gerin diesen Verlust in zeitlicher Hinsicht noch nicht einmal grob einordnen konnte und sie auch keine plausible Erkl\u00e4rung f\u00fcr den Verlust des Buchs gegeben hat. Demgegen\u00fcber hat die Beklagte geltend gemacht, dass sich das Buch im Einflussbereich der Kl\u00e4gerin befunden habe und sich die Kl\u00e4gerin in Bezug auf ihren Handapparat nicht 100-prozentig an alle damit verbundenen Obliegenheiten gehalten habe. Bei dieser Sachlage ist es im Ergebnis zulasten der Kl\u00e4gerin zu werden, dass die genauen Umst\u00e4nde des Abhandenkommens des Buchs nicht aufkl\u00e4rbar sind. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall im \u00dcbrigen auch von vergleichbaren F\u00e4llen. So wird es beispielsweise dem angestellten Taxifahrer, dem das von dem Arbeitgeber \u00fcberlassene Fahrzeug gestohlen wird, oder dem Au\u00dfendienstmitarbeiter, dem ein EDV-Ger\u00e4t abhandenkommt, regelm\u00e4\u00dfig m\u00f6glich sein, substantiiert zu der Frage vorzutragen, wann und wie es zu dem Verlust gekommen ist; in einem solchen Fall ist es dann dem Arbeitgeber zuzumuten, n\u00e4her darzulegen, weshalb er eine Haftung des Arbeitnehmers f\u00fcr angemessen h\u00e4lt. Dies ist der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nicht m\u00f6glich, weil es an einem substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin zu dem Verlust des Buchs fehlt. Bei dieser Sachlage muss es f\u00fcr die Annahme grober Fahrl\u00e4ssigkeit gen\u00fcgen, wenn die Beklagte darauf verweist, dass sich das Buch in der Sph\u00e4re und unter Kontrolle der Kl\u00e4gerin befunden hat und diese in objektiver Hinsicht ihre Obliegenheiten aus dem Benutzungsverh\u00e4ltnis verletzt hat.<\/p>\n<p>e) Soweit die Kl\u00e4gerin ihr Dienstzeugnis und ihre Promotionsurkunde vorgelegt hat, um ihre Zuverl\u00e4ssigkeit zu untermauern, verhilft dies ihrer Klage nicht zum Erfolg. Das Gericht versteht diesen Vortrag so, dass die Kl\u00e4gerin wohl meint, ihr komme insoweit ein Anscheinsbeweis besonderer Zuverl\u00e4ssigkeit zugute. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Verlust eines bei einer B\u00fccherei ausgeliehenen Buches kann vielmehr grunds\u00e4tzlich jedermann unterlaufen, ohne dass damit ein pers\u00f6nliches (Un-) Werturteil verbunden w\u00e4re.<\/p>\n<p>f) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin wird ihr kein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiges Haftungsrisiko aufgeb\u00fcrdet, wenn sie bei einem damaligen Nettogehalt von ca. 1.300 EUR Wertersatz und Auslagen in H\u00f6he von weniger als 150 EUR leisten muss. Dabei ist auch zu beachten, dass ein Buch nicht in besonderer Weise das Risiko eines Verlusts in sich tr\u00e4gt. Anders als etwa ein Kraftfahrzeug oder ein teures EDV-Ger\u00e4t ist es weder besonders wertvoll noch unterliegt es einem unangemessen hohen Risiko, abhandenzukommen oder besch\u00e4digt zu werden.<\/p>\n<p>2. Nach alledem geht auch das von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Erstattungsbegehren ins Leere. Sie kann sich im Ergebnis nicht auf einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch berufen. Zwar ist durch die von ihr geleistete Zahlung des von der Beklagten geltend gemachten Betrags eine Verm\u00f6gensverschiebung eingetreten. Diese erfolgte jedoch nicht rechtsgrundlos, da der angefochtene Bescheid den Rechtsgrund f\u00fcr die Zahlung darstellt.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gr\u00fcnde des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (\u00a7 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong style=\"mso-bidi-font-weight: normal;\">Gericht: <\/strong><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong style=\"mso-bidi-font-weight: normal;\">Entscheidungsdatum:<\/strong><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong style=\"mso-bidi-font-weight: normal;\">Aktenzeichen:<\/strong><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong style=\"mso-bidi-font-weight: normal;\">Entscheidungsart:<\/strong><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong style=\"mso-bidi-font-weight: normal;\">eigenes Abstract:<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg Entscheidungsdatum:\u00a016.03.2018 Aktenzeichen: 1 K 1182\/16 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universit\u00e4tsbibliothek hat ein ausgeliehenes Buch verloren und klagt nun gegen die von der Bibliothek in Rechnung gestellte Ersatzgeb\u00fchren f\u00fcr das Buch. 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