{"id":4502,"date":"2019-01-30T15:32:19","date_gmt":"2019-01-30T13:32:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4502"},"modified":"2019-09-28T16:05:41","modified_gmt":"2019-09-28T14:05:41","slug":"klage-gegen-fruhzeitiger-versetzung-in-den-ruhestand-aufgrund-psychischer-krankheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4502","title":{"rendered":"Klage gegen fr\u00fchzeitiger Versetzung in den Ruhestand aufgrund psychischer Krankheit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 30.01.2019<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-2287?hl=true\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">6 ZB 18.2184<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Eine Bibliotheksobersekret\u00e4rin legt Berufung gegen die fr\u00fchzeitige Versetzung in den Ruhestand von ihrem Arbeitgeber ein. Sie war zeitweise station\u00e4r in einem Krankenhaus und wurde mit paranoider Schizophrenie diagnostiziert. Nach Erstellung eines Gutachtens \u00fcber ihre Arbeitsf\u00e4higkeit versetzte der Arbeitgeber sie in vorzeitigen Ruhestand. Dagegen legte die Angestellte zun\u00e4chst Widerspruch und dann Klage ein. In der Vorinstanz ,am Verwaltungsgericht M\u00fcnchen, wurde ihre Klage abgelehnt. In der Berufung wird dieses Urteil best\u00e4tigt.<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug: <\/strong><\/p>\n<p>&#8211; VG M\u00fcnchen vom 18.05.2018, Aktenzeichen: M 21 K 17.2903<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>I. Der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts M\u00fcnchen vom 18. Mai 2018 &#8211; M 21 K 17.2903 &#8211; wird abgelehnt.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert wird auf 33.381,12 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag der Kl\u00e4gerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die innerhalb der Frist des \u00a7 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), greifen nicht durch (\u00a7 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunf\u00e4higkeit. Sie steht als Bibliotheksobersekret\u00e4rin (BesGr A 7) im Dienst der Beklagten. 2001 brach die Beklagte ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung ab, nachdem der amts\u00e4rztliche Dienst ihre Dienstf\u00e4higkeit festgestellt hatte. 2013 befand sich die Kl\u00e4gerin in station\u00e4rer Behandlung im Klinikum der Universit\u00e4t M. Die psychiatrische Hauptdiagnose lautete paranoide Schizophrenie (ICD 10: F 20.0).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 leitete die Beklagte eine weitere Begutachtung der Dienstf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 48 BBG ein. Aus Sicht der Dienststelle wirke sich die Erkrankung der Kl\u00e4gerin auf die Erf\u00fcllung ihrer Dienstpflichten wie folgt aus: Beleidigungen und Ungeb\u00fchrlichkeiten gegen\u00fcber Vorgesetzten und Mitarbeitern, ein normales Miteinander sei oft nicht m\u00f6glich. Mitarbeiter- und Personalgespr\u00e4che h\u00e4tten sich nur kurzfristig erfolgreich gezeigt.<\/p>\n<p>Zur Erstellung des Gutachtens holte der Personal- und Vertrauensarzt ein Gutachten des Max-Planck-Instituts f\u00fcr Psychiatrie (vom 18.3.2014) ein. Unter dem 7. April 2014 stellte er fest, dass die Kl\u00e4gerin begrenzt dienstf\u00e4hig mit 50% der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit sei. Es best\u00fcnden mehrere gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigungen: Funktionseinschr\u00e4nkungen unter anderem beim Publikumsverkehr, bei Termindruck, bei der Teamf\u00e4higkeit sowie bei T\u00e4tigkeiten, f\u00fcr die Sozialkompetenz erforderlich sei &#8211; wie h\u00e4ufiger Publikumsverkehr und Kontakt zu Mitarbeitern und Vorgesetzten &#8211; und bei T\u00e4tigkeiten mit mehr als nur geringen Anforderungen an Merkf\u00e4higkeit und Aufmerksamkeit. Die Kl\u00e4gerin sei maximal halbschichtig im Bereich des bisherigen Berufs mit allenfalls geringem Publikumsverkehr und geringem Kontakt zu Mitarbeitern und Vorgesetzten leistungsf\u00e4hig. Ein Laufbahnwechsel mit mehrmonatiger Abwesenheit von zu Hause sowie der Notwendigkeit in gr\u00f6\u00dferem Umfang Neues zu erlernen scheide wegen der festgestellten Leistungsbeeintr\u00e4chtigungen aus. Eine Wiederherstellung der vollen Leistungsf\u00e4higkeit scheide dauerhaft aus, da eine Besserung des Krankheitsbildes nicht zu erwarten sei.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 1. September 2014 versetzte die Beklagte die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 47 BBG mit Ablauf des Monats September in den Ruhestand. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 11.6.2015) hat die Kl\u00e4gerin Klage beim Verwaltungsgericht M\u00fcnchen. W\u00e4hrend des Klageverfahrens hat die Beklagte eine weitere amts\u00e4rztliche Untersuchung der Kl\u00e4gerin durch den personal- und vertrauens\u00e4rztlichen Dienst durchf\u00fchren lassen (Gutachten vom 21.3.2017; weiteres psychiatrisches Gutachten des Klinikums der Universit\u00e4t M. vom 29.1.2017).<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 18. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen des \u00a7 44 Abs. 1 Satz 1 BBG seien zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchs erf\u00fcllt gewesen. Dies ergebe sich im R\u00fcckschluss aus dem w\u00e4hrend des Klageverfahrens eingeholten Gutachten vom 29. Januar 2017. Das Gutachten vom 18. M\u00e4rz 2014 sei unschl\u00fcssig. Das Vorbringen, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids schon erheblich verbessert gehabt, gehe fehl. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fclle auch nicht die Voraussetzungen des \u00a7 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BBG. Es sei nachvollziehbar, dass nach Auffassung der Beklagten die Kl\u00e4gerin auch in anderen Betrieben nicht mehr einsetzbar sei.<\/p>\n<p>2. Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen das erstinstanzliche Urteil rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.<\/p>\n<p>a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn von \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Solche Zweifel w\u00e4ren begr\u00fcndet, wenn vom Rechtsmittelf\u00fchrer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schl\u00fcssigen Argumenten in Frage gestellt w\u00fcrde und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gr\u00fcnden im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage beantworten l\u00e4sst (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 &#8211; 1 BvR 830\/00 &#8211; NVwZ 2000, 1163\/1164; B.v. 26.3.2007 &#8211; 1 BvR 2228\/02 &#8211; BayVBl). Daf\u00fcr ist nichts Stichhaltiges vorgetragen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen des k\u00f6rperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden zur Erf\u00fcllung der Dienstpflichten dauernd unf\u00e4hig (dienstunf\u00e4hig) ist. Als dienstunf\u00e4hig kann gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstf\u00e4higkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (\u00a7 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung der Dienstunf\u00e4higkeit ist nicht das von der Beamtin zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Besch\u00e4ftigungsbeh\u00f6rde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen die Beamtin amtsangemessen besch\u00e4ftigt werden kann. Daher setzt Dienstunf\u00e4higkeit voraus, dass bei der Besch\u00e4ftigungsbeh\u00f6rde kein Dienstposten zur Verf\u00fcgung steht, der dem statusrechtlichen Amt der Beamtin zugeordnet und gesundheitlich f\u00fcr sie geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 &#8211; 2 C 22.13 &#8211; juris Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 2.7.2018 &#8211; 6 ZB 18.163 &#8211; juris Rn. 5). Bei der Dienstunf\u00e4higkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschr\u00e4nkten Nachpr\u00fcfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. F\u00fcr die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschr\u00e4nkungen der Leistungsf\u00e4higkeit der Beamtin kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 &#8211; 2 C 37.13 &#8211; ZBR 2015, 379 ff.).<\/p>\n<p>Die Versetzung einer Beamtin in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunf\u00e4higkeit setzt die Feststellung ihrer krankheitsbedingten Leistungseinschr\u00e4nkungen voraus. Diese Beurteilungsvorg\u00e4nge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, \u00fcber die nur ein Arzt verf\u00fcgt. Den Gesundheitszustand der Beamtin feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus f\u00fcr die Beurteilung der Dienstf\u00e4higkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Beh\u00f6rde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverst\u00e4ndiger Helfer t\u00e4tig, um den zust\u00e4ndigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die f\u00fcr deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)\u00e4rztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschr\u00e4nken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gr\u00fcnde enthalten, soweit deren Kenntnis f\u00fcr die Beh\u00f6rde unter Beachtung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Zurruhesetzung erforderlich ist (BVerwG, U.v. 31.8.2017 &#8211; 2 A 6.15 &#8211; juris Rn 63). Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf die Beamtin erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen f\u00fcr die F\u00e4higkeit der Beamtin, ihren dienstlichen Anforderungen weiter zu gen\u00fcgen (vgl. BVerwG, U.v.19.3.2015 &#8211; 2 C 37.13 &#8211; NVwZ-RR 2015, 625 Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amts\u00e4rztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalls (BayVGH, B.v. 2.7.2018 &#8211; 6 ZB 18.163 &#8211; juris Rn. 6; U.v. 25.1.2013 &#8211; 6 B 12.2062 &#8211; juris Rn. 21 m.w.N.).<\/p>\n<p>Gemessen an diesem Ma\u00dfstab ist das Verwaltungsgericht mit in der Sache \u00fcberzeugenden Gr\u00fcnden zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kl\u00e4gerin im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 &#8211; 2 C 22.13 &#8211; juris Rn. 10 m.w.N.) &#8211; also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2015 &#8211; dauernd dienstunf\u00e4hig im Sinn von \u00a7 44 Abs. 1 Satz 1 BBG war.<\/p>\n<p>aa) Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, die Beklagte habe ihre Entscheidung auf ein Gutachten vom 7. April 2014 gest\u00fctzt, das auf eine Begutachtung vom 16. Juli 2013 zur\u00fcckgehe. Gegen diese medizinische Begutachtung habe sie erstinstanzlich durchgreifende Bedenken angemeldet. Das Gutachten entspreche auch nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht stelle. Diese Einw\u00e4nde gegen das amts\u00e4rztliche Gutachten vom 7. April 2014 und das dort zugrunde gelegte psychiatrische Fachgutachten vom 18. M\u00e4rz 2014 (einschlie\u00dflich der Vorbefunde) waren f\u00fcr das Verwaltungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich. Nach seiner Rechtsauffassung waren sie in ihren Schlussfolgerungen unschl\u00fcssig und nicht verwertbar.<\/p>\n<p>Die R\u00fcge, das Verwaltungsgericht h\u00e4tte das psychiatrische Gutachten des Klinikums der Universit\u00e4t M. vom 29. Januar 2017 nicht verwenden d\u00fcrfen, weil es nach dem ma\u00dfgeblichen Beurteilungszeitpunkt erstellt worden sei, geht ebenfalls fehl. Dem Verwaltungsgericht war der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt, n\u00e4mlich der des Erlasses des Widerspruchsbescheids, bewusst (S. 13 unten, S. 14 Mitte des Urteilsabdrucks). Es hat dementsprechend ausdr\u00fccklich von einem R\u00fcckschluss gesprochen. Weshalb das Gutachten einen solchen R\u00fcckschluss auf den gesundheitlichen Zustand der Kl\u00e4gerin bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht erlauben sollte, legt der Zulassungsantrag nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der R\u00fcckschluss liegt im Gegenteil nahe, weil das Gutachten ausdr\u00fccklich die 2013 gestellte Diagnose der paranoiden Schizophrenie best\u00e4tigt und von \u201eanhaltenden Einschr\u00e4nkungen\u201c berichtet (S. 20).<\/p>\n<p>Beachtliche inhaltliche oder methodische Fehler des zweiten psychiatrischen Gutachtens vom 29. Januar 2017 hat die Kl\u00e4gerin auch nach Auffassung des Senats nicht dargelegt (vgl. dazu BGH, U.v. 30.7.1999 &#8211; 1 Str 618\/98 &#8211; juris Rn. 47, 17; BVerwG, B.v. 28.5.2018 &#8211; 8 B 61.13 &#8211; juris Rn. 21).<\/p>\n<p>Das im Rechtsmittelverfahren vorgelegte fach\u00e4rztliche Attest vom 2. Oktober 2018 und die Schulbest\u00e4tigung vom 7. Juli 2015 k\u00f6nnen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Kl\u00e4gerin sei zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt dienstunf\u00e4hig gewesen, nicht in Frage stellen. Beide Unterlagen enthalten keine relevanten Aussagen zur Dienstf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>bb) Angesichts der festgestellten Leistungseinschr\u00e4nkungen der Kl\u00e4gerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Suchpflicht der Beklagten im Hinblick auf \u00a7 44 Abs. 1 Satz 3 BBG verneint. Die affektive Reizbarkeit und die kognitiven Defizite aufgrund ihrer Grunderkrankung f\u00fchren zu dem Ergebnis, dass die Kl\u00e4gerin dauerhaft nicht mehr dienstlich verwendbar war. Dienstliche Verwendungen weitestgehend ohne Kontakt mit Vorgesetzten, Kollegen oder sonstigen Dritten gibt es nicht. Die grunds\u00e4tzliche Suchpflicht der Beklagten war damit entfallen (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 &#8211; 2 B 97.13 &#8211; Rn. 13).<\/p>\n<p>b) Die Rechtssache weist aus diesen Gr\u00fcnden auch nicht besondere tats\u00e4chliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von \u00a7 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>c) Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht musste den schrifts\u00e4tzlichen Beweisangeboten der Kl\u00e4gerin nicht nachgehen.<\/p>\n<p>Ein Gericht verletzt seine Aufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7 86 Abs. 1 VwGO) grunds\u00e4tzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdr\u00fccklich beantragt hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 &#8211; 4 B 29.11 &#8211; BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 9.3.2016 &#8211; 6 ZB 15.622 &#8211; juris Rn. 15). Die rechtskundig vertretene Kl\u00e4gerin h\u00e4tte in der m\u00fcndlichen Verhandlung einen Beweisantrag (\u00a7 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen k\u00f6nnen (vgl. \u00a7 105 VwGO i.V.m. \u00a7 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung am 18. Mai 2018 nicht geschehen. Die Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge stellt kein Mittel dar, um Vers\u00e4umnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren. Die Tatsache\u201a dass ein Beweisantrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht gestellt wurde\u201a w\u00e4re nur dann unerheblich\u201a wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ausdr\u00fccklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Das ist nicht der Fall.<\/p>\n<p>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus \u00a7 47, \u00a7 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskr\u00e4ftig (\u00a7 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).<\/p>\n<h2 class=\"entsueber\">Tenor<\/h2>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"absatz tenor\">I. Der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts M\u00fcnchen vom 18. Mai 2018 &#8211; M 21 K 17.2903 &#8211; wird abgelehnt.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"absatz tenor\">II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"absatz tenor\">III. Der Streitwert wird auf 33.381,12 Euro festgesetzt.<\/div>\n<\/div>\n<h2 class=\"entsueber\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">1<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Der Antrag der Kl\u00e4gerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">2<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die innerhalb der Frist des \u00a7\u00a0124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), greifen nicht durch (\u00a7 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">3<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">1. Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunf\u00e4higkeit. Sie steht als Bibliotheksobersekret\u00e4rin (BesGr A\u00a07) im Dienst der Beklagten. 2001 brach die Beklagte ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung ab, nachdem der amts\u00e4rztliche Dienst ihre Dienstf\u00e4higkeit festgestellt hatte. 2013 befand sich die Kl\u00e4gerin in station\u00e4rer Behandlung im Klinikum der Universit\u00e4t M. Die psychiatrische Hauptdiagnose lautete paranoide Schizophrenie (ICD 10: F\u00a020.0).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">4<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 leitete die Beklagte eine weitere Begutachtung der Dienstf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a048 BBG ein. Aus Sicht der Dienststelle wirke sich die Erkrankung der Kl\u00e4gerin auf die Erf\u00fcllung ihrer Dienstpflichten wie folgt aus: Beleidigungen und Ungeb\u00fchrlichkeiten gegen\u00fcber Vorgesetzten und Mitarbeitern, ein normales Miteinander sei oft nicht m\u00f6glich. Mitarbeiter- und Personalgespr\u00e4che h\u00e4tten sich nur kurzfristig erfolgreich gezeigt.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">5<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Zur Erstellung des Gutachtens holte der Personal- und Vertrauensarzt ein Gutachten des Max-Planck-Instituts f\u00fcr Psychiatrie (vom 18.3.2014) ein. Unter dem 7. April 2014 stellte er fest, dass die Kl\u00e4gerin begrenzt dienstf\u00e4hig mit 50% der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit sei. Es best\u00fcnden mehrere gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigungen: Funktionseinschr\u00e4nkungen unter anderem beim Publikumsverkehr, bei Termindruck, bei der Teamf\u00e4higkeit sowie bei T\u00e4tigkeiten, f\u00fcr die Sozialkompetenz erforderlich sei &#8211;\u00a0wie h\u00e4ufiger Publikumsverkehr und Kontakt zu Mitarbeitern und Vorgesetzten &#8211; und bei T\u00e4tigkeiten mit mehr als nur geringen Anforderungen an Merkf\u00e4higkeit und Aufmerksamkeit. Die Kl\u00e4gerin sei maximal halbschichtig im Bereich des bisherigen Berufs mit allenfalls geringem Publikumsverkehr und geringem Kontakt zu Mitarbeitern und Vorgesetzten leistungsf\u00e4hig. Ein Laufbahnwechsel mit mehrmonatiger Abwesenheit von zu Hause sowie der Notwendigkeit in gr\u00f6\u00dferem Umfang Neues zu erlernen scheide wegen der festgestellten Leistungsbeeintr\u00e4chtigungen aus. Eine Wiederherstellung der vollen Leistungsf\u00e4higkeit scheide dauerhaft aus, da eine Besserung des Krankheitsbildes nicht zu erwarten sei.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">6<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Mit Bescheid vom 1. September 2014 versetzte die Beklagte die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a044 Abs. 1 i.V.m. \u00a7\u00a047 BBG mit Ablauf des Monats September in den Ruhestand. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 11.6.2015) hat die Kl\u00e4gerin Klage beim Verwaltungsgericht M\u00fcnchen. W\u00e4hrend des Klageverfahrens hat die Beklagte eine weitere amts\u00e4rztliche Untersuchung der Kl\u00e4gerin durch den personal- und vertrauens\u00e4rztlichen Dienst durchf\u00fchren lassen (Gutachten vom 21.3.2017; weiteres psychiatrisches Gutachten des Klinikums der Universit\u00e4t M. vom 29.1.2017).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">7<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Mit Urteil vom 18. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen des \u00a7\u00a044 Abs. 1 Satz 1 BBG seien zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchs erf\u00fcllt gewesen. Dies ergebe sich im R\u00fcckschluss aus dem w\u00e4hrend des Klageverfahrens eingeholten Gutachten vom 29. Januar 2017. Das Gutachten vom 18. M\u00e4rz 2014 sei unschl\u00fcssig. Das Vorbringen, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids schon erheblich verbessert gehabt, gehe fehl. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fclle auch nicht die Voraussetzungen des \u00a7\u00a044 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BBG. Es sei nachvollziehbar, dass nach Auffassung der Beklagten die Kl\u00e4gerin auch in anderen Betrieben nicht mehr einsetzbar sei.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">8<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">2. Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen das erstinstanzliche Urteil rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">9<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn von \u00a7\u00a0124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">10<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Solche Zweifel w\u00e4ren begr\u00fcndet, wenn vom Rechtsmittelf\u00fchrer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schl\u00fcssigen Argumenten in Frage gestellt w\u00fcrde und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gr\u00fcnden im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage beantworten l\u00e4sst (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 &#8211; 1 BvR 830\/00 &#8211; NVwZ 2000, 1163\/1164; B.v. 26.3.2007 &#8211; 1 BvR 2228\/02 &#8211; BayVBl). Daf\u00fcr ist nichts Stichhaltiges vorgetragen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">11<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a044 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen des k\u00f6rperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden zur Erf\u00fcllung der Dienstpflichten dauernd unf\u00e4hig (dienstunf\u00e4hig) ist. Als dienstunf\u00e4hig kann gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a044 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstf\u00e4higkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (\u00a7 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung der Dienstunf\u00e4higkeit ist nicht das von der Beamtin zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Besch\u00e4ftigungsbeh\u00f6rde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen die Beamtin amtsangemessen besch\u00e4ftigt werden kann. Daher setzt Dienstunf\u00e4higkeit voraus, dass bei der Besch\u00e4ftigungsbeh\u00f6rde kein Dienstposten zur Verf\u00fcgung steht, der dem statusrechtlichen Amt der Beamtin zugeordnet und gesundheitlich f\u00fcr sie geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 &#8211; 2 C 22.13 &#8211; juris Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 2.7.2018 &#8211; 6 ZB 18.163 &#8211; juris Rn. 5). Bei der Dienstunf\u00e4higkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschr\u00e4nkten Nachpr\u00fcfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. F\u00fcr die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschr\u00e4nkungen der Leistungsf\u00e4higkeit der Beamtin kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 &#8211; 2 C 37.13 &#8211; ZBR 2015, 379 ff.).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">12<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die Versetzung einer Beamtin in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunf\u00e4higkeit setzt die Feststellung ihrer krankheitsbedingten Leistungseinschr\u00e4nkungen voraus. Diese Beurteilungsvorg\u00e4nge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, \u00fcber die nur ein Arzt verf\u00fcgt. Den Gesundheitszustand der Beamtin feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus f\u00fcr die Beurteilung der Dienstf\u00e4higkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Beh\u00f6rde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverst\u00e4ndiger Helfer t\u00e4tig, um den zust\u00e4ndigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die f\u00fcr deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)\u00e4rztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschr\u00e4nken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gr\u00fcnde enthalten, soweit deren Kenntnis f\u00fcr die Beh\u00f6rde unter Beachtung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Zurruhesetzung erforderlich ist (BVerwG, U.v. 31.8.2017 &#8211; 2 A 6.15 &#8211; juris Rn 63). Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf die Beamtin erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen f\u00fcr die F\u00e4higkeit der Beamtin, ihren dienstlichen Anforderungen weiter zu gen\u00fcgen (vgl. BVerwG, U.v.19.3.2015 &#8211; 2 C 37.13 &#8211; NVwZ-RR 2015, 625 Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amts\u00e4rztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalls (BayVGH, B.v. 2.7.2018 &#8211; 6 ZB 18.163 &#8211; juris Rn. 6; U.v. 25.1.2013 &#8211; 6 B 12.2062 &#8211; juris Rn. 21 m.w.N.).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">13<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Gemessen an diesem Ma\u00dfstab ist das Verwaltungsgericht mit in der Sache \u00fcberzeugenden Gr\u00fcnden zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kl\u00e4gerin im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 &#8211; 2 C 22.13 &#8211; juris Rn. 10 m.w.N.) &#8211;\u00a0also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2015 &#8211; dauernd dienstunf\u00e4hig im Sinn von \u00a7\u00a044 Abs. 1 Satz 1 BBG war.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">14<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">aa) Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, die Beklagte habe ihre Entscheidung auf ein Gutachten vom 7. April 2014 gest\u00fctzt, das auf eine Begutachtung vom 16. Juli 2013 zur\u00fcckgehe. Gegen diese medizinische Begutachtung habe sie erstinstanzlich durchgreifende Bedenken angemeldet. Das Gutachten entspreche auch nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht stelle. Diese Einw\u00e4nde gegen das amts\u00e4rztliche Gutachten vom 7. April 2014 und das dort zugrunde gelegte psychiatrische Fachgutachten vom 18. M\u00e4rz 2014 (einschlie\u00dflich der Vorbefunde) waren f\u00fcr das Verwaltungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich. Nach seiner Rechtsauffassung waren sie in ihren Schlussfolgerungen unschl\u00fcssig und nicht verwertbar.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">15<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die R\u00fcge, das Verwaltungsgericht h\u00e4tte das psychiatrische Gutachten des Klinikums der Universit\u00e4t M. vom 29. Januar 2017 nicht verwenden d\u00fcrfen, weil es nach dem ma\u00dfgeblichen Beurteilungszeitpunkt erstellt worden sei, geht ebenfalls fehl. Dem Verwaltungsgericht war der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt, n\u00e4mlich der des Erlasses des Widerspruchsbescheids, bewusst (S. 13 unten, S. 14 Mitte des Urteilsabdrucks). Es hat dementsprechend ausdr\u00fccklich von einem R\u00fcckschluss gesprochen. Weshalb das Gutachten einen solchen R\u00fcckschluss auf den gesundheitlichen Zustand der Kl\u00e4gerin bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht erlauben sollte, legt der Zulassungsantrag nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der R\u00fcckschluss liegt im Gegenteil nahe, weil das Gutachten ausdr\u00fccklich die 2013 gestellte Diagnose der paranoiden Schizophrenie best\u00e4tigt und von \u201eanhaltenden Einschr\u00e4nkungen\u201c berichtet (S. 20).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">16<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Beachtliche inhaltliche oder methodische Fehler des zweiten psychiatrischen Gutachtens vom 29. Januar 2017 hat die Kl\u00e4gerin auch nach Auffassung des Senats nicht dargelegt (vgl. dazu BGH, U.v. 30.7.1999 &#8211; 1 Str 618\/98 &#8211; juris Rn. 47, 17; BVerwG, B.v. 28.5.2018 &#8211; 8 B 61.13 &#8211; juris Rn. 21).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">17<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Das im Rechtsmittelverfahren vorgelegte fach\u00e4rztliche Attest vom 2. Oktober 2018 und die Schulbest\u00e4tigung vom 7. Juli 2015 k\u00f6nnen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Kl\u00e4gerin sei zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt dienstunf\u00e4hig gewesen, nicht in Frage stellen. Beide Unterlagen enthalten keine relevanten Aussagen zur Dienstf\u00e4higkeit.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">18<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">bb) Angesichts der festgestellten Leistungseinschr\u00e4nkungen der Kl\u00e4gerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Suchpflicht der Beklagten im Hinblick auf \u00a7\u00a044 Abs. 1 Satz 3 BBG verneint. Die affektive Reizbarkeit und die kognitiven Defizite aufgrund ihrer Grunderkrankung f\u00fchren zu dem Ergebnis, dass die Kl\u00e4gerin dauerhaft nicht mehr dienstlich verwendbar war. Dienstliche Verwendungen weitestgehend ohne Kontakt mit Vorgesetzten, Kollegen oder sonstigen Dritten gibt es nicht. Die grunds\u00e4tzliche Suchpflicht der Beklagten war damit entfallen (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 &#8211; 2 B 97.13 &#8211; Rn. 13).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">19<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">b) Die Rechtssache weist aus diesen Gr\u00fcnden auch nicht besondere tats\u00e4chliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von \u00a7\u00a0124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen w\u00e4re.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">20<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">c) Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht musste den schrifts\u00e4tzlichen Beweisangeboten der Kl\u00e4gerin nicht nachgehen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">21<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Ein Gericht verletzt seine Aufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7 86 Abs. 1 VwGO) grunds\u00e4tzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdr\u00fccklich beantragt hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 &#8211; 4 B 29.11 &#8211; BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 9.3.2016 &#8211; 6 ZB 15.622 &#8211; juris Rn. 15). Die rechtskundig vertretene Kl\u00e4gerin h\u00e4tte in der m\u00fcndlichen Verhandlung einen Beweisantrag (\u00a7 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen k\u00f6nnen (vgl. \u00a7\u00a0105 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a0160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung am 18. Mai 2018 nicht geschehen. Die Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge stellt kein Mittel dar, um Vers\u00e4umnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren. Die Tatsache\u201a dass ein Beweisantrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht gestellt wurde\u201a w\u00e4re nur dann unerheblich\u201a wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ausdr\u00fccklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Das ist nicht der Fall.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">22<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a0154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus \u00a7\u00a047, \u00a7\u00a052 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">23<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskr\u00e4ftig (\u00a7 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum: 30.01.2019 Aktenzeichen: 6 ZB 18.2184 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine Bibliotheksobersekret\u00e4rin legt Berufung gegen die fr\u00fchzeitige Versetzung in den Ruhestand von ihrem Arbeitgeber ein. Sie war zeitweise station\u00e4r in einem Krankenhaus und wurde mit paranoider Schizophrenie diagnostiziert. Nach Erstellung eines Gutachtens \u00fcber ihre Arbeitsf\u00e4higkeit versetzte der Arbeitgeber sie in vorzeitigen Ruhestand. 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