{"id":4508,"date":"2018-09-28T14:10:53","date_gmt":"2018-09-28T12:10:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4508"},"modified":"2019-10-05T15:48:22","modified_gmt":"2019-10-05T13:48:22","slug":"berufung-ins-beamtenverhaltnis-scheitert-am-hochstalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4508","title":{"rendered":"Berufung ins Beamtenverh\u00e4ltnis scheitert am H\u00f6chstalter"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgerichtshof M\u00fcnchen<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>28.09.2018<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-25028?hl=true\" class=\"liexternal\">6 ZB 18.1642<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong><\/strong><strong>Instanzenzug<\/strong>:<\/p>\n<p>VG Augsburg, Entscheidung vom 16.07.2018 \u2013 Au 2 K 18.938<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Eine Bibliothekarin in der Bundeswehrverwaltung hebt Klage gegen ihre abgelehnte Versetzung in ein Beamtenverh\u00e4ltnis an. Das Gericht lehnt die Klage ab, da sie das H\u00f6chstalter f\u00fcr die Berufung zur Beamtin (5o Jahre) \u00fcberschritten hat. <strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><!--more--> <strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>I. Der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Juli 2018 &#8211; Au 2 K 18.938 &#8211; wird abgelehnt.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert f\u00fcr das Zulassungsverfahren wird auf 34.917,24 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag der Kl\u00e4gerin\u201a die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen\u201a bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>1. Die innerhalb der Frist des \u00a7 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Schwierigkeiten (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf deren Pr\u00fcfung der Senat grunds\u00e4tzlich beschr\u00e4nkt ist\u201a greifen nicht durch (\u00a7 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Tarifbesch\u00e4ftigte bei der Bundeswehrverwaltung und als Bibliothekarin bei der Schule ABC-Abwehr und Gesetzliche Schutzaufgaben in S. eingesetzt. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2017 beantragte sie ihre Berufung in ein Beamtenverh\u00e4ltnis. Am 5. Januar 2018 vollendete sie das 50. Lebensjahr. Mit Bescheid vom 21. Februar 2018 lehnte das Bundesamt f\u00fcr das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Beklagte) den Antrag ab, weil die Kl\u00e4gerin die H\u00f6chstaltersgrenze nach \u00a7 48 Abs. 1 BHO f\u00fcr eine Berufung in ein Beamtenverh\u00e4ltnis \u00fcberschritten habe und die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ausnahme nicht vorl\u00e4gen. Den von der Kl\u00e4gerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2018 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2018 abgewiesen. Im Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung habe die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf \u00dcbernahme in das Beamtenverh\u00e4ltnis gehabt, weil ihrer Einstellung schon die objektive Altersgrenze des \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO entgegengestanden habe und keine Ausnahme vorliege. \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO versto\u00dfe nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG. Die Altersh\u00f6chstgrenze sei aufgrund des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips gem\u00e4\u00df Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sowie nach \u00a7 10 Satz 1 AGG zul\u00e4ssig. Ein Ernennungsanspruch ergebe sich auch nicht aus der E-Mail der Beklagten vom 2. M\u00e4rz 2017, weil darin nur die M\u00f6glichkeit eines Antrags auf Verbeamtung vor dem 50. Lebensjahr genannt und nicht die \u00dcbernahme in das Beamtenverh\u00e4ltnis zugesagt worden sei.<\/p>\n<p>Diesen zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts h\u00e4lt der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Kl\u00e4rung in einem Berufungsverfahren bed\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 BHO (in der ma\u00dfgeblichen Fassung vom 14.8.2017) d\u00fcrfen Berufungen in ein Beamtenverh\u00e4ltnis oder Versetzungen in den Bundesdienst nur erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1) oder ein au\u00dferordentlicher Mangel an gleich geeigneten j\u00fcngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil f\u00fcr den Bund bedeutet (Nr. 2). Einstellungsh\u00f6chstaltersgrenzen dienen der Schaffung eines ausgewogenen zeitlichen Verh\u00e4ltnisses zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die Alimentation des Beamten im Ruhestand nur rechtfertigt, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum zur Verf\u00fcgung gestanden hat (BVerwG, U.v. 11.10.2016 &#8211; 2 C 11.15 &#8211; juris Rn. 18).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat das 50. Lebensjahr am 5. Januar 2018 vollendet und damit die gesetzliche Einstellungsh\u00f6chstaltersgrenze \u00fcberschritten, so dass ihr Antrag auf Berufung in ein Beamtenverh\u00e4ltnis schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann. Das gilt nach \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO unabh\u00e4ngig davon, dass der Antrag der Kl\u00e4gerin am 19. Dezember 2017 noch vor Vollendung ihres 50. Lebensjahres bei der Beklagten eingegangen ist. Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags mangels Vorliegens einer Beurteilung, der \u00e4rztlichen Untersuchung auf Beamtentauglichkeit und eines polizeilichen F\u00fchrungszeugnisses noch keine Entscheidungsreife vorlag, darf &#8211; unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrags &#8211; eine Berufung der Kl\u00e4gerin in ein Beamtenverh\u00e4ltnis nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO nach Vollendung des 50. Lebensjahres von Gesetzes wegen nicht mehr erfolgen.<\/p>\n<p>Die E-Mail der Beklagten vom 2. M\u00e4rz 2017 stellt keine Zusicherung dar, die Kl\u00e4gerin in ein Beamtenverh\u00e4ltnis zu berufen.<\/p>\n<p>Eine Zusicherung im Sinn des \u00a7 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist eine von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt sp\u00e4ter zu erlassen oder zu unterlassen. Zu unterscheiden hiervon sind Ausk\u00fcnfte, Hinweise zu Rechtsfragen oder hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts. Diese sind \u201eWissenserkl\u00e4rungen\u201c, die sich in der Mitteilung des Wissens ersch\u00f6pfen und sich vom Verwaltungsakt durch das Fehlen eines Regelungswillens unterscheiden (BayVGH, B.v. 18.5.2011 &#8211; 6 ZB 10.1608 &#8211; juris Rn. 12; U.v. 30.11.2006 &#8211; 6 B 03.3223 &#8211; juris Rn 32). Im vorliegenden Fall enth\u00e4lt die E-Mail vom 2. M\u00e4rz 2017 lediglich eine Auskunft. Darin wurde der Kl\u00e4gerin mitgeteilt, dass sie den Antrag auf Verbeamtung jederzeit vor dem 50. Lebensjahr stellen k\u00f6nne. Im Anschluss werde nach drei Monaten eine Beurteilung angefordert, weil dann eine Bewertung in der neuen Dienststelle der Kl\u00e4gerin m\u00f6glich sei. Auf der Basis der Beurteilung erfolge schlie\u00dflich das weitere Verfahren. Diese Auskunft beinhaltet keine Zusage dahingehend, dass der Antrag auf Berufung in ein Beamtenverh\u00e4ltnis auch genehmigt werde, zumal auf das Erfordernis einer Beurteilung nach drei Monaten hingewiesen wurde. Ein Regelungswille oder ein Verpflichtungswille zu einem k\u00fcnftigen Tun oder Unterlassen ist nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Es ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, weshalb in der &#8211; unverbindlichen &#8211; Auskunft der Beklagten vom 2. M\u00e4rz 2017 eine Amtspflichtverletzung im Sinn des \u00a7 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 GG (oder eine F\u00fcrsorgepflichtverletzung gem. \u00a7 78 BBG) liegen sollte. Die Auskunft war weder \u201efalsch\u201c noch bestehen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte die Entscheidung \u00fcber den Antrag der Kl\u00e4gerin \u201eohne Not\u201c verz\u00f6gert h\u00e4tte, wie diese meint. Die Beklagte hat bereits mit Bescheid vom 21. Februar 2018 &#8211; also etwa zwei Monate nach Antragseingang &#8211; \u00fcber den Antrag entschieden. Eine fr\u00fchere Entscheidung zwischen Antragseingang am 19. Dezember 2017 und Erreichen des 50. Lebensjahres am 5. Januar 2018 w\u00e4re mangels Entscheidungsreife des Antrags nicht in Betracht gekommen, weil weder eine Beurteilung noch eine Untersuchung auf Beamtentauglichkeit oder ein polizeiliches F\u00fchrungszeugnis vorlagen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich schon deshalb nicht auf das Vorliegen einer Ausnahme nach \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO berufen, weil diese Vorschrift allein im \u00f6ffentlichen Interesse besteht und kein subjektives Recht eines Bewerbers auf ein \u00f6ffentliches Amt begr\u00fcndet. Danach darf eine Berufung in ein Beamtenverh\u00e4ltnis oder eine Versetzung in den Bundesdienst auch dann erfolgen, wenn ein au\u00dferordentlicher Mangel an gleich geeigneten j\u00fcngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil f\u00fcr den Bund bedeutet. Die Norm gew\u00e4hrt ausschlie\u00dflich dem Dienstherrn die M\u00f6glichkeit, von der Einstellungsh\u00f6chstaltersgrenze Ausnahmen im eigenen Interesse zuzulassen. Das folgt schon aus ihrem Wortlaut, der einen \u201eerheblichen Vorteil f\u00fcr den Bund\u201c voraussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2016 &#8211; 2 C 11.15 &#8211; juris Rn. 27, 28).<\/p>\n<p>2. Die Rechtssache weist keine besonderen tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).<\/p>\n<p>Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen unter 1. ergibt, ist nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf \u00dcbernahme in das Beamtenverh\u00e4ltnis abzustellen. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass nach \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO &#8211; unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt der Antragstellung &#8211; eine Berufung in ein Beamtenverh\u00e4ltnis nicht mehr erfolgen darf, wenn der Bewerber das 50. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitteilung der Beklagten vom 2. M\u00e4rz 2017 stellt aus den unter 1. genannten Gr\u00fcnden keine Zusicherung im Sinn des \u00a7 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dar.<\/p>\n<p>3. Die Kl\u00e4gerin hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt.<\/p>\n<p>Um die grunds\u00e4tzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelf\u00fchrer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausf\u00fchren, weshalb diese Frage f\u00fcr den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erl\u00e4utern, weshalb die formulierte Frage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist und schlie\u00dflich darlegen, weshalb ihr eine \u00fcber die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 22.6.2017 &#8211; 6 ZB 17.30679 &#8211; juris Rn. 3; B.v. 16.2.2017 &#8211; 6 ZB 16.1586 &#8211; juris Rn. 25 m.w.N.). Hier fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, der eine fall\u00fcbergreifende Wirkung zukommen k\u00f6nnte. Dass zu \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 BHO (in der Fassung vom 14.8.2017) noch keine neuere Rechtsprechung besteht, begr\u00fcndet keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache. Da die Auskunft der Beklagten vom 2. M\u00e4rz 2017 zum einen keine Zusicherung darstellt und zum anderen einen Einzelfall betrifft, kann auch hieraus keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache hergeleitet werden.<\/p>\n<p>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47, \u00a7 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5, \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskr\u00e4ftig (\u00a7 124a Abs. 5 Satz 6 VwGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgerichtshof M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 28.09.2018 Aktenzeichen: 6 ZB 18.1642 Entscheidungsart: Urteil Instanzenzug: VG Augsburg, Entscheidung vom 16.07.2018 \u2013 Au 2 K 18.938 eigenes Abstract: Eine Bibliothekarin in der Bundeswehrverwaltung hebt Klage gegen ihre abgelehnte Versetzung in ein Beamtenverh\u00e4ltnis an. 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