{"id":4511,"date":"2017-07-25T17:01:58","date_gmt":"2017-07-25T15:01:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4511"},"modified":"2019-10-07T16:51:12","modified_gmt":"2019-10-07T14:51:12","slug":"die-deutsche-digitale-bibliothek-ein-lizenzvertrag-und-eine-klausel-gegen-framing-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4511","title":{"rendered":"Technische Ma\u00dfnahmen gegen Framing I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Landgericht Berlin<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>25.07.2017<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>15 O 251\/16<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong><\/p>\n<p>Die Deutsche Digitale Bibliothek und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst versuchen einen Lizenzvertrag zu vereinbaren. Streitfrage dabei, die die beiden Parteien mit diesem Musterprozess vor Gericht f\u00fchrt: Darf im Lizenzvertrag eine Bedingung stehen, dass Vorschaubilder von der Website des Lizenznehmers mit Schutz ausgestattet sind, dass sie nicht auf die Website dritter kopiert werden k\u00f6nnen?<\/p>\n<p>Das Landgericht Berlin weist die Klage der DDB ab.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht Berlin, 25.07.2017 &#8211; 15 O 251\/16<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4516\" class=\"liinternal\">Kammergericht Berlin, 18.06.2018 &#8211; 24 U 146\/17<\/a><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4532&amp;preview=true\" class=\"liinternal\">Bundesgerichtshof, 25.04.2019 &#8211; I ZR 113\/18<\/a><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des vollstreckbaren Betrages leistet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist juristische Tr\u00e4gerin des Bibliothek\u201c (im Folgenden \u2026 \u2026 oder Bildarchiv), welches durch ein Verwaltungs- und Finanzabkommen zwischen Bund und L\u00e4ndern errichtet wurde und unter der URL eine Online-Plattform f\u00fcr Kultur und Wissen betreibt, die die deutschen Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt und ein gemeinsames Zugangsportal f\u00fcr Kultur und Wissenschaft in Deutschland dergestalt bereith\u00e4lt, dass die Inhalte in ihrer vollst\u00e4ndigen und hochaufl\u00f6senden Fassung in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind, auf die seitens der \u2026 lediglich verlinkt wird; selbst speichert sie nur die Vorschaubilder sowie die zugeh\u00f6rigen Metadaten. Zudem fungiert die \u2026 als nationaler Datenaggregator f\u00fcr die europ\u00e4ische Kulturplattform Europeana (vgl. Selbstdarstellung als Anlage K 1). Die Eingabemaske der Datenbank der \u2026 bietet dem Nutzer eine Suchfunktion, mittels der gezielt nach Objekten, f\u00fcr die bereits ein Digitalisat existiert, recherchiert werden kann. Das Suchergebnis wird wahlweise als Listen- oder Galerieansicht dargestellt, wobei die Vorschaubilder eine Aufl\u00f6sung von maximal 140&#215;105 Pixel aufweisen. Klickt man ein Suchergebnis an, gelangt man auf die entsprechende Objektseite mit vergr\u00f6\u00dferten Vorschaubild (maximal 440&#215;330 Pixel), auf der sich weiterf\u00fchrende objektbezogene Informationen wie Urheber, Beschreibung, Standort etc. befinden; Angaben &#8211; zumal aktuelle &#8211; dazu, ob das Objekt zum Repertoire der Beklagten geh\u00f6rt, fehlen hingegen zumeist. Die eingeblendete Objektablichtung l\u00e4sst sich durch Anklicken oder die Lupenfunktion in einer sog. Lightbox mit einer maximalen Aufl\u00f6sung von derzeit maximal 800&#215;600 Pixeln aus der Karteikarte herausheben. Das Digitalisat speichert der \u2026 nicht selbst, sondern der Zugriff erfolgt \u00fcber einen statischen Link, und zwar entweder \u00fcber einen FTP-Server, auf dem die Einrichtung die Daten hinterlegt, oder mittels sog. Harvesting durch direkte Abfrage bei der Einrichtung, was den Vorteil steter Aktualit\u00e4t des Datenbestandes bietet. \u00dcber den Button \u201eObjekt beim Datengeber anzeigen\u201c (linker unterer Bildrand) wird ferner direkt auf die zugeh\u00f6rige \u201eKarteikarte\u201c der Webseite jener Einrichtung verlinkt und die dortige Objektseite in einem neuem Fenster in gr\u00f6\u00dferer Aufl\u00f6sung ge\u00f6ffnet. Die Beklagte ist die zust\u00e4ndige Verwertungsgesellschaft, welche die Rechte der Bildenden K\u00fcnstler treuh\u00e4nderisch wahrnimmt.<\/p>\n<p>Mit einzelnen Bibliotheken bestehende Lizenzvertr\u00e4ge \u00fcber die Internetnutzung der Erke ihre Mitglieder k\u00fcndigte die Beklagte bereits vor dem Hintergrund der Framing-Rechtsprechung des EuGH.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht den Abschluss eines Nutzungsvertrages mit der Kl\u00e4gerin mit Stand 3. Mai 2017 von folgender Klausel abh\u00e4ngig:<\/p>\n<p>\u201eDie Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Werke und Schutzgegenst\u00e4nde wirksame technische Ma\u00dfnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenst\u00e4nde gegen Framing anzuwenden.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lehnt dies ab. Die \u00fcbrigen Lizenzbedingungen stehen nicht im Streit (Anlage zum Schriftsatz vom 3. Mai 2017 wegen der Vertragseinzelheiten).<\/p>\n<p>Die Parteien schlossen am 19. April 2016 eine Vereinbarung zur Durchf\u00fchrung eines Musterklageverfahrens vor dem Landgericht Berlin (Anlage K 7).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>Sie meint, die Klausel stelle eine ihr unzumutbare Nutzungsbedingung auf. Von ihr w\u00fcrden technische Ma\u00dfnahmen gegen Handlungen verlangt, die urheberrechtlich ein Nullum seien. Es sei der \u2026 schon faktisch unm\u00f6glich, diejenigen Objekte zu benennen, deren Rechteinhaber gegenw\u00e4rtig von der Beklagten vertreten w\u00fcrden. Das Ansinnen w\u00e4re zu beschr\u00e4nken auf Werke, die von der Beklagten vertreten werden; diese seien aber im Bestand selten entsprechend gekennzeichnet und h\u00e4tten zudem lediglich einen Anteil von sch\u00e4tzungsweise 0,04% am Gesamtbestand (von derzeit 18.155.895, davon 6.175.246 digitalisierten). W\u00fcrde prophylaktisch der Gesamtbestand geblockt, k\u00f6nne die \u2026 ihren gesellschaftlichen Auftrag, freien Zugang zu digitalen Inhalten zu verschaffen, nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Die geforderten technischen Ma\u00dfnahmen bedingten bei der \u2026 aber einen relativ hohen Anpassungsaufwand und damit einen deutlichen finanziellen Aufwand f\u00fcr die Einrichtung eines Image\/Crypto-Servers, Anpassung der Frontend-Software und Aufr\u00fcstung der Rechnerleistung zur Kompensation des zus\u00e4tzlichen Rechenaufwandes (vgl. Aufwandskizze als Anlage K 5: z.B. jeweilige XML-Datei \u201eungesch\u00fctzt\u201c verf\u00fcgbar; L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit: Kryptografische Verschl\u00fcsselung der Links [also dynamische statt statische URLs], so dass diese nur einmalig oder zeitlich begrenzt aufgerufen werden k\u00f6nnen; dazu m\u00fcssten die Dateien durch einen sog. Imageserver gekapselt werden, das erforderliche einen zus\u00e4tzlichen technischen Aufwand, auch zum Ausgleich von Performance-Verlusten; Charakter als offene Datenplattform werde stark beeintr\u00e4chtigt). Entsprechend m\u00fcssten die zuliefernden Institutionen verfahren, wollten sie ebenfalls von dem streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzvertrag profitieren, wozu sie aber regelm\u00e4\u00dfig rein faktisch nicht im Stande seien.<\/p>\n<p>In Frage stehe, ob die Rechteinhaber \u00fcberhaupt in nennenswertem Umfang durch Framing finanziellen Schaden aus entgangenen Lizenzzahlungen Dritter (\u201eFramer\u201c) erleiden w\u00fcrden. Wegen der geringen Aufl\u00f6sung seien die Vorschaubilder zur kommerziellen Nutzung durch Dritte wenig geeignet. Zu seien die Werke teilweise auch an anderer Stelle im Internet frei und zul\u00e4ssig zu \u201eframen\u201c. Schlie\u00dflich k\u00f6nne der dadurch h\u00f6here Verbreitungsgrad zu einem f\u00fcr den Rechteinhaber erw\u00fcnschten Werbeeffekt f\u00fchren.<\/p>\n<p>Alternativ zu technischen Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnte die \u2026 in ihre Nutzungsbedingungen ein Verbot des Framing aufnehmen und\/oder auf das vom Rechteinhaber beschr\u00e4nkte Nutzungsrecht entsprechend hinweisen.<\/p>\n<p>Etwaige Einnahmeneinbu\u00dfen f\u00fcr die Rechteinhaber infolge der M\u00f6glichkeit des Framing seien ausschlie\u00dflich \u00fcber die Verg\u00fctung und nicht \u00fcber (technische) Nutzungserschwernisse zu kompensieren (vgl. BGH GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 669 Rn. 20f. &#8211; Mehrkanaldienste &#8211; nach juris). Nicht unber\u00fccksichtigt bleiben d\u00fcrfe zuletzt, dass die Beklagte gegen die Betreiber klassischer Suchmaschinen wegen der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung und Vervielf\u00e4ltigung in Form sog. Vorschaubilder keine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche geltend mache.<\/p>\n<p>Einen automatisierten Abgleich unterst\u00fctze die Beklagte mangels digitaler Schnittliste zu ihrer Mitgliederliste nicht; die angebotene Listenform sei auch inhaltlich unbrauchbar. Die vorgeschlagenen technischen Schutzma\u00dfnahmen b\u00f6ten Schutzl\u00fccken und Umgehungsm\u00f6glichkeiten. Die Beklagte versuche ihr gegen\u00fcber nicht weniger als ihre politischen Forderungen nach gesetzlicher Aushebelung der EuGH-Rechtsprechung zu manifestieren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzur\u00e4umen, ohne die Nutzungsrechtseinr\u00e4umung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen.<\/p>\n<p>Auf die Er\u00f6rterungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt sie zuletzt,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzur\u00e4umen, ohne die Nutzungsrechtseinr\u00e4umung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen,<\/p>\n<p>insbesondere wenn dies unter Bestehen auf folgende Vertragsklausel geschieht: \u201eDie Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Werke und Schutzgegenst\u00e4nde wirksame technische Ma\u00dfnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenst\u00e4nde gegen Framing anzuwenden.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt den Klageantrag f\u00fcr zu unbestimmt. Die Begriffe \u201eNutzungsrecht\u201c und \u201eVorschaubilder\u201c seien unklar.<\/p>\n<p>Sie meint, mit der Klausel den legitimen Zweck der angemessenen Beteiligung jedweder Rechteauswertung zu verfolgen. Die Rechtebeeintr\u00e4chtigung gehe vor allem von der hochaufl\u00f6senden sog. Lightbox aus. Zudem werde in klassischen Suchmaschinen bei einem Klick auf das Vorschaubild direkt auf die Ursprungsseite weitergeleitet, so dass \u00fcber die Suchmaschine nur das kleine Vorschaubild abrufbar sei. Demgegen\u00fcber bestehe bei der \u2026 kein Hinweis auf die Ursprungsseite, so dass bei Bild\u00fcbernahme mittels Framing keinerlei Veranlassung zum Besuch der &#8211; ungenannten &#8211; Ursprungsseite bestehe. Die M\u00f6glichkeit des Framing habe auch erhebliche Auswirkungen f\u00fcr Urheber und Rechteinhaber. So bestehe die Gefahr, dass das Werk ohne Zustimmung und\/oder gegen deren Willen in einen neuen Kontext (wie etwa eine politische Debatte oder als Instrumentalisierung f\u00fcr eine politische Meinung) gesetzt werde. Urheberpers\u00f6nlichkeitsrechtliche Auswirkungen seien bei fehlender Urhebernennung zu erwarten (vgl. \u2026-Werbung Seite 11 der Klageerwiderung mit Bild aus dem \u2026-Bestand). Hinzu komme, dass die Framing-Technik h\u00e4ufig von kommerziellen Nutzer angewandt werde, die sich somit den entgeltlichen Erwerb der entsprechenden Nutzungsrechte ersparten. Bei der \u2026 k\u00f6nnte der Framer zudem damit rechnen, dass diese statische Links verwende, also der urspr\u00fcnglich geframte Inhalt nicht pl\u00f6tzlich verschwinde oder ausgetauscht werde. Sie habe zudem OnlineRechte an den streitgegenst\u00e4ndlichen Werken anderen Dritten nicht einger\u00e4umt, Museen nur befristet auf die Ausstellungsdauer und dauerhaft nur unter dem legitimen Vorbehalt technischer Schutzma\u00dfnahmen im Sinne von \u00a7 URHG \u00a7 95a UrhG. Sie biete zudem \u00fcber die Suchfunktion ihrer Webseite \u2026html die M\u00f6glichkeit, die Namen ihrer Mitglieder zu finden und auch eine aktuelle Liste herunterzuladen. Diese Liste lasse sich mit den Metadaten der Objekte softwarem\u00e4\u00dfig abgleichen. Zudem biete sie ihre Mitarbeit bei der Identifizierung an. Die Kl\u00e4gerin rechtlich verpflichtet, f\u00fcr jedes von ihr genutzte Werk eine urheberrechtskonforme Nutzung sicherzustellen; daher komme es auf deren Anteil am Gesamtbestand der \u2026 schon nicht an.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen best\u00fcnden zwei einfache M\u00f6glichkeiten zu technischen Schutzma\u00dfnahmen gegen Framing. Zum einen lasse sich das Einbinden von Werken in eine andere Webseite sehr einfach durch einen JavaScript-Code, bekannt als Framekiller oder Framebuster, verhindern. Als andere M\u00f6glichkeit k\u00f6nne die sog. X-Frame-Option des HTTP Response Headers gesetzt werden, die das Anzeigen in einem Frame generell unterbinde (Beweis: Gutachten des SV \u2026 in Anlage B 1). Gesch\u00fctzte und gemeinfreie Werke k\u00f6nnten zudem \u00fcber getrennte Web-Server mit unterschiedlichen Einstellungen zug\u00e4nglich gemacht werden. Der tats\u00e4chliche und finanzielle Aufwand sei gering. Nach \u00a7 VGG \u00a7 34 Abs. VGG \u00a7 34 Absatz 2 VGG gebe es kein Gleichbehandlungsgebot unter Anbietern gleichartiger neuartiger Online-Dienste, so dass der Verweis auf Google &amp; Co. nicht verfange. Die Funktionsweise der klassischen Suchmaschinen seien mit dem Angebot der \u2026 nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndliche Nutzung ohne eine technische Verhinderung des Framing erm\u00f6gliche keine angemessene Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes. Denn das erlaubnisfreie Framing f\u00fchre faktisch zur Ersch\u00f6pfung seiner digitalen Rechte. Der EuGH (Svensson-Entscheidung unter Rn. 31) billige hiergegen \u201ebeschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen\u201c, denen er urheberrechtlichen Umgehungsschutz zubillige. Eine stattdessen erh\u00f6hte Verg\u00fctungszahlung der Kl\u00e4gerin sei keine hinreichende Kompensation.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen best\u00fcnden zwei einfache M\u00f6glichkeiten zu technischen Schutzma\u00dfnahmen gegen Framing. Zum einen lasse sich das Einbinden von Werken in eine andere Webseite sehr einfach durch einen JavaScript-Code, bekannt als Framekiller oder Framebuster, verhindern. Als andere M\u00f6glichkeit k\u00f6nne die sog. X-Frame-Option des HTTP Response Headers gesetzt werden, die das Anzeigen in einem Frame generell unterbinde (Beweis: Gutachten des SV \u2026 in Anlage B 1). Gesch\u00fctzte und gemeinfreie Werke k\u00f6nnten zudem \u00fcber getrennte Web-Server mit unterschiedlichen Einstellungen zug\u00e4nglich gemacht werden. Der tats\u00e4chliche und finanzielle Aufwand sei gering. Nach \u00a7 VGG \u00a7 34 Abs. VGG \u00a7 34 Absatz 2 VGG gebe es kein Gleichbehandlungsgebot unter Anbietern gleichartiger neuartiger Online-Dienste, so dass der Verweis auf Google &amp; Co. nicht verfange. Die Funktionsweise der klassischen Suchmaschinen seien mit dem Angebot der \u2026 nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>Die Parteien haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 25. April 2017 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist bereits unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Denn die Kl\u00e4gerin stellt unter dem Vorspann eines Abschlusszwanges nach \u00a7 VGG \u00a7 34 Abs. VGG \u00a7 34 Absatz 1 VGG (bis ZP 45 31. Mai 2016: \u00a7 11 Abs. 1 UrhWahrnG) nicht die Klausel \u201eDie Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Werke und Schutzgegenst\u00e4nde wirksame technische Ma\u00dfnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenst\u00e4nde gegen Framing anzuwenden.\u201c zur Entscheidung, weil ansonsten der Lizenzvertrag zwischen den Parteien ausverhandelt und abschlussreif sei, sondern stellt eine allgemeine Rechtsfrage der Zumutbarkeit der \u201eImplementierung von technischen Schutzma\u00dfnahmen\u201c voran, die das Gericht offenbar losgel\u00f6st vom Parteiverh\u00e4ltnis beantworten soll, wobei die konkrete Klausel lediglich als ein Gestaltungsbeispiel unter vielen (\u201einsbesondere\u201c) vorkommt.<\/p>\n<p>Es ist aber nicht Aufgabe der Zivilgerichte Rechtsgutachten zu erstatten. Die Kammer hatte die Parteien auf diesen Gesichtspunkt bereits im Rahmen der Er\u00f6rterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu der urspr\u00fcnglichen Antragsfassung hingewiesen. Die Antragsneufassung behebt diesen Mangel nicht.<\/p>\n<p>Der Klageantrag enth\u00e4lt auch nicht als Minus einen zul\u00e4ssigen Kern. Dies w\u00e4re nur dann der Fall, wenn die Klage als Weniger auf einen Anspruch auf Erteilung der Lizenz ohne die in Rede stehende Klausel (vgl. BGH GRUR 2009, GRUR Jahr 2009 Seite 1052 &#8211; Seeing is Believing &#8211; Rn. 3f. nach juris) ginge. Zwar w\u00e4re eine solche Klage auf den Abschluss (nicht auf Feststellung der Pflicht hierzu) zu richten (BGH NJW-RR 1994, NJW-RR Jahr 1994 Seite 1272, NJW-RR Jahr 1994 1273, Rn. NJW-RR Jahr 1994 Seite 1272 Randnummer 9 bis 17 nach juris; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 31. Aufl., \u00a7 256 Rn. 7a). Denn f\u00fcr eine Feststellungsklage ist im allgemeinen kein Raum, wenn eine Leistungsklage m\u00f6glich ist, die das Rechtsschutzinteresse des Kl\u00e4gers ebenso wahren w\u00fcrde (BGH a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Entscheidend hierf\u00fcr ist, ob eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen werden kann, insbesondere keine weiteren Streitigkeiten offen blieben (Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 256 Rn. 8 unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 1994, NJW-RR Jahr 1994 Seite 1272, NJW-RR Jahr 1994 1273). Von letzterer Prozesssituation w\u00e4re hier angesichts der Musterklagevereinbarung der Parteien zwar auszugehen, so dass ausnahmsweise eine derartige Feststellungsklage ausreichend erschiene und mithin zul\u00e4ssig w\u00e4re, \u00a7 ZPO \u00a7 256 ZPO. Denn das einzige Hindernis zwischen den Parteien f\u00fcr den Abschluss eines bereits ausformulierten Nutzungsvertrages w\u00e4re die von der Beklagten beharrte Klausel.<\/p>\n<p>Gleichwohl geht der Klageantrag nicht in diese Richtung, sondern will zuvordest eine abstrakte Rechtsfrage beantwortet wissen; um einen gesetzlichen Kontrahierungszwang ohne die Klausel geht es gar nicht. Die Klausel selbst soll ihrer konkreten Ausgestaltung nach austauschbar bleiben; ihre Fassung vom 3. Mai 2017 als Muster nur beispielhaft sein.<\/p>\n<p>Der materiellrechtlichen Frage, ob die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Abschluss des Lizenzvertrages ohne die streitgegenst\u00e4ndliche Klausel, hat, ist folglich nicht mehr nachzugehen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf der Musterklagevereinbarung.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 ZPO \u00a7 708 Nr. ZPO \u00a7 708 Nummer 11, ZPO \u00a7 711 ZPO.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: x-small;\"><span style=\"font-size: 10pt;\">Die Deutsche Digitale Bibliothek und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst versuchen einen Lizenzvertrag zu vereinbaren. Streitfrage dabei, die die beiden Parteien mit diesem Musterprozess vor Gericht f\u00fchrt: Darf im Lizenzvertrag eine Bedingung stehen, dass Vorschaubilder von der Website des Lizenznehmers mit Schutz ausgestattet sind, dass sie nicht auf die Website dritter kopiert werden k\u00f6nnen?<\/span><\/span><\/p>\n<p>Das Landgericht Berlin wei\u00dft die Klage der DDB ab.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landgericht Berlin Entscheidungsdatum: 25.07.2017 Aktenzeichen: 15 O 251\/16 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die Deutsche Digitale Bibliothek und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst versuchen einen Lizenzvertrag zu vereinbaren. Streitfrage dabei, die die beiden Parteien mit diesem Musterprozess vor Gericht f\u00fchrt: Darf im Lizenzvertrag eine Bedingung stehen, dass Vorschaubilder von der Website des Lizenznehmers mit Schutz ausgestattet sind, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":115,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[297,383,19],"tags":[506,327,227],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4511"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/115"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4511"}],"version-history":[{"count":15,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4511\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4557,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4511\/revisions\/4557"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4511"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4511"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4511"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}