{"id":4532,"date":"2019-04-25T17:56:52","date_gmt":"2019-04-25T15:56:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4532"},"modified":"2021-05-30T21:47:08","modified_gmt":"2021-05-30T20:47:08","slug":"die-deutsche-digitale-bibliothek-ein-lizenzvertrag-und-eine-klausel-gegen-framing-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4532","title":{"rendered":"Technische Ma\u00dfnahmen gegen Framing III"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>25.04.2019<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2019-4-25&amp;nr=95643&amp;pos=10&amp;anz=18\" class=\"liexternal\">I ZR 113\/18<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Die Deutsche Digitale Bibliothek und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst versuchen einen Lizenzvertrag zu vereinbaren. Streitfrage dabei, die die beiden Parteien mit diesem Musterprozess vor Gericht f\u00fchrt: Darf im Lizenzvertrag eine Bedingung stehen, dass Vorschaubilder von der Website des Lizenznehmers mit Schutz ausgestattet sind, dass sie nicht auf die Website dritter kopiert werden k\u00f6nnen?<\/p>\n<p>Nachdem es in erster Instanz abgelehnt wurde und in der Berufung die Deutsche Digitale Bibliothek best\u00e4tigt wurde, dass das Urheberrecht durch die Wiedergabe von ungesch\u00fctzten Vorschaubildern, die auf andere Seiten kopiert werden k\u00f6nnten, nicht verletzt wird, entscheidet nun der Bundesgerichtshof erneut \u00fcber das Urteil. Da die Entscheidung auch unionrechtliche Aspekte hat, legt der Bundesgerichtshof die Streitfrage als Vorabentscheidung dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof vor.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4511&amp;preview=true\" class=\"liinternal\">Landgericht Berlin, 25.07.2017 &#8211; 15 O 251\/16<\/a><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4516\" class=\"liinternal\">Kammergericht Berlin, 18.06.2018 &#8211; 24 U 146\/17<\/a><\/p>\n<p>Bundesgerichtshof, 25.04.2019 &#8211; I ZR 113\/18<strong><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>weitere Informationen:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2019-4-25&amp;anz=18&amp;pos=10&amp;nr=94899&amp;linked=pm&amp;Blank=1\" class=\"liexternal\">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 25.04.2019<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2019-4-25&amp;anz=18&amp;pos=10&amp;nr=90506&amp;linked=pm&amp;Blank=1http:\/\/\" class=\"liexternal\">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 17.12.2018<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs.1 der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22.Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p>Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zug\u00e4nglichen Internetseite verf\u00fcgbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine \u00f6ffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzma\u00dfnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat?<\/p>\n<p>BGH, Beschluss vom 25. April 2019 -I ZR 113\/18 -KammergerichtLG Berlin<\/p>\n<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 21. Februar 2019<\/p>\n<p>durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Koch, die Richter Prof.Dr.Schaffert, Prof.Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr.Schmaltz beschlossen:<\/p>\n<p>I.Das Verfahren wird ausgesetzt.<\/p>\n<p>II.Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p>Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zug\u00e4nglichen Internetseite verf\u00fcgbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine \u00f6ffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzma\u00dfnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat?<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>A. Die Kl\u00e4gerin, die Stiftung Preu\u00dfischer Kulturbesitz, ist Tr\u00e4gerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (im Folgenden: DDB). Die DDB bietet unter der Internetadresse www.deutsche-digitale-bibliothek.de eine Online-Plattform f\u00fcr Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur-und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Die DDB verlinkt auf digitalisierte Inhalte(Digitalisate), die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Die DDB selbst speichert lediglich Vorschaubilder. Die Eingabemaske der Datenbank der DDB bietet dem Nutzer eine Suchfunktion, mit deren Hilfe gezielt nach Objekten, f\u00fcr die bereits ein Digitalisat besteht, recherchiert werden kann. Klickt der Nutzer ein Suchergebnis an, gelangt er auf die entsprechende Objektseiteder DDB mit vergr\u00f6\u00dfertem Schaubild (440 x 330 Pixel). Bei Anklicken des Schaubilds oder Nutzung der Lupenfunktion erfolgt in einer &#8222;Lightbox&#8220;die auf eine maximale Aufl\u00f6sung von 800&#215;600 Pixeln vergr\u00f6\u00dferte Abbildung des Vorschaubilds. \u00dcber die Schaltfl\u00e4che &#8222;Objekt beim Datengeber anzeigen&#8220; wird direkt auf die Internetseite derzuliefernden Einrichtung -teils auf die Startseite, teils auf die Objektseite -verlinkt. Die Beklagte, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden K\u00fcnste wahr. Sie macht den Abschluss eines Vertrags mit der Kl\u00e4gerin \u00fcber die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abh\u00e4ngig, dass folgende Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird:<\/p>\n<p>Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Werke und Schutzgegenst\u00e4nde wirksame technische Ma\u00dfnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenst\u00e4nde gegen Framing anzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lehnt eine solche Vertragsbestimmung ab. Die \u00fcbrigen Vorschriften des zwischenden Parteien verhandelten Lizenzvertrags stehen nicht im Streit. Die Parteien haben eine Vereinbarung zur Durchf\u00fchrung eines Musterklageverfahrens geschlossen. Die von der Kl\u00e4gerin erhobene Feststellungsklage hat das Landgericht als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat das Kammergericht antragsgem\u00e4\u00df festgestellt(GRUR 2018, 1055), dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzur\u00e4umen, ohne die Nutzungsrechtseinr\u00e4umung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen, insbesondere wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklausel geschieht:[es folgt die oben genannteVertragsbestimmung].<\/p>\n<p>Die Beklagte verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur\u00fcckweisung die Kl\u00e4gerin beantragt, ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.<\/p>\n<p>B. Der Erfolg der Revision h\u00e4ngt von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Vor einer Entscheidung \u00fcber die Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gem\u00e4\u00df Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union einzuholen.<\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage als zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet angesehen und hierzu ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage sei begr\u00fcndet, weil das Verlangen der Beklagten nach technischen Schutzma\u00dfnahmen gegen Framing keine angemessene Bedingung darstelle. In die im Streitfall vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung sei auf Seiten der Beklagten nicht ihre Pflicht zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte ihrer Mitglieder einzustellen. Rechte der Mitglieder der Beklagten seien im Streitfall nicht betroffen, weil die Verlinkung oder das Framing von frei zug\u00e4nglichen Inhalten im Internet keiner Lizenz bed\u00fcrfe, wenn das Werk bereits zuvor mit Erlaubnis des Rechtsinhabers ohne Einschr\u00e4nkungen jedem Interessierten gegen\u00fcber \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht worden sei. Ein unter Umgehung der von der Beklagten verlangten technischen Ma\u00dfnahmen erfolgendes Framing sei keine urheberrechtlich relevante Handlung der \u00f6ffentlichen Wiedergabe, weil die im Portal derDDB angezeigten Vorschaubilder dort frei zug\u00e4nglich seien. Im Wege des Framing erfolge keine Wiedergabe gegen\u00fcber einem neuen Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber nicht gedacht habe, als er die urspr\u00fcngliche Wiedergabe erlaubt habe. Technische Schutzma\u00dfnahmen, die den Zugang zu gesch\u00fctztenWerken nur auf einem bestimmten Weg er\u00f6ffnen sollten, ohne den Kreis der Nutzer, denen das gesch\u00fctzte Werk zug\u00e4nglich sein solle, zu begrenzen, stellten keine Beschr\u00e4nkung dar, deren Umgehung die Wiedergabe gegen\u00fcber einem neuen Publikum er\u00f6ffne. Auch Hinweise auf eine beschr\u00e4nkte Erlaubnis \u00e4nderten nichts daran, dass das Werk mit dem Willen des Rechtsinhabers f\u00fcr alle Internetnutzer ohne Begrenzung frei zug\u00e4nglich gemacht werde.<\/p>\n<p>II. Der Erfolg der Revision h\u00e4ngt von der Beantwortung der unionsrechtlich kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigenFrage ab, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zug\u00e4nglichen Internetseite verf\u00fcgbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine \u00f6ffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG darstellt,<\/p>\n<p>wenn sie unter Umgehung von Schutzma\u00dfnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz -VGG), das mit Wirkung vom 1. Juni 2016 an die Stelle des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes getreten ist, ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzur\u00e4umen. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die Bedingungen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Verg\u00fctung vorsehen m\u00fcssen.Diese Vorschrift tritt an die Stelle des \u00a711 Abs.1 UrhWGaF und dient der Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie 2014\/26\/EU \u00fcber die kollektive Wahrnehmung von Urheber-und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen f\u00fcr Rechte an Musikwerken f\u00fcr die Online-Nutzung im Binnenmarkt. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Organisationen f\u00fcr die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer nach Treu und Glauben \u00fcber die Lizenzierung von Nutzungsrechten verhandeln (Art.16 Abs. 1), und sind die Lizenzbedingungen auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu st\u00fctzen (Art. 16 Abs. 2 Satz1). Unter der Geltung des \u00a7 11 Abs. 1 UrhWG aF war anerkannt, dass die Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft ausnahmsweise nicht besteht, wenn im Einzelfall eine missbr\u00e4uchliche Ausnutzung der Monopolstellung ausscheidet und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann (vgl. BGH, Urteilvom 22. April 2009 -I ZR 5\/07, BGHZ 181, 1 Rn. 11-Seeing is Believing). Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme von dem Abschlusszwang gegeben ist, erforderte danach eine Abw\u00e4gung der Interessen der Beteiligten unter Ber\u00fccksichtigung der Zielsetzung des Gesetzessowie des Zwecks der grunds\u00e4tzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft (vgl. BGHZ 181, 1Rn. 13-Seeing is Believing). Es unterliegt mit Blick auf Art. 16 der Richtlinie 2014\/26\/EU, insbesondere der darin angeordneten Verhandlungsmaxime von Treu und Glauben, keinem ernsthaften unionsrechtlichen Zweifel, dass diese Grunds\u00e4tze auch nach Inkrafttreten des \u00a734 VGG fortgelten (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014\/26\/EU, BT-Drucks. 18\/7223, S. 55, 83; Schulze in Dreier\/Schulze, UrhG, 6. Aufl., \u00a734 VGG Rn. 5; BeckOK.UrhR\/Freudenberg, 23.Edition[Stand: 15.Januar 2019], \u00a7 34 VGG Rn.14).<\/p>\n<p>2.Der Erfolg der Revision h\u00e4ngt davon ab, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutreffend ist, in die vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung sei auf Seiten der Beklagten nicht ihre Pflicht zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte ihrer Mitglieder einzustellen, weil Rechte der Mitglieder der Beklagten im Streitfall nicht betroffen seien.<\/p>\n<p>a) Zwischen den Parteien steht zu Recht nicht im Streit, dass die von der Kl\u00e4gerin geplante Ver\u00f6ffentlichung bei ihr gespeicherter Vorschaubilder von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken, die zum Repertoire der Beklagten geh\u00f6ren, als \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung im Sinne des \u00a7 19a UrhG einer Erlaubnis der Rechtsinhaber bedarf, um deren Erteilung die Parteien verhandelt haben.Eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung im Sinne von \u00a719a UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk er\u00f6ffnet wird, das sich in der Zugriffssph\u00e4re des Vorhaltenden befindet (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 -I ZR 9\/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 -Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 -I ZR 39\/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 -Session-ID; Beschluss vom 16. Mai 2013 -I ZR 46\/12, GRUR 2013, 818 Rn. 8 = WRP 2013, 1047 -Die Realit\u00e4t I; Urteil vom 9. Juli 2015 -I ZR 46\/12, GRUR 2016, 171 Rn. 13 = WRP 2016, 224 -Die Realit\u00e4t II). Die Anzeige von Lichtbildern auf einer Internetseite stellt eine eigene Nutzungshandlung des \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachens dar, wenn der Betreiber der Internetseite die Lichtbilder &#8211; wie im Streitfall &#8211; auf einem eigenen Rechner und damit unabh\u00e4ngigvon der urspr\u00fcnglichen Quelle vorh\u00e4lt und auf diese Weise die Kontrolle \u00fcber ihre Bereithaltung aus\u00fcbt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 20 -Vorschaubilder I; BGH, Urteil vom 21. September 2017 -IZR11\/16, GRUR 2018, 178 Rn. 19 =WRP 2018, 201 -VorschaubilderIII).b) Die von der Beklagten als unerw\u00fcnscht angesehene Einbettung ihrer Vorschaubilder in die Internetseiten Dritter im Wege des Framing stellt demgegen\u00fcber keine Handlung der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung dar. Ebenso wie bei der Verkn\u00fcpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgestellten Lichtbilds mit der eigenen Internetseite mittels eines elektronischen Verweises (Links) entscheidet beim Framing allein der Betreiber der fremden Internetseite, der das Lichtbild ins Internet gestellt und dadurch \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht hat, dar\u00fcber, ob es der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 -I ZR 259\/00, BGHZ 156, 1, 14 [juris Rn. 56] -Paperboy; BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 24 -Session-ID; GRUR 2013, 818 Rn. 24 -Die Realit\u00e4t I; GRUR 2016, 171 Rn. 14 -Die Realit\u00e4t II).c) Im Streitfall w\u00e4ren &#8211; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts &#8211; Rechte der Mitglieder der Beklagten betroffen, wenn die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite verf\u00fcgbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine \u00f6ffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzma\u00dfnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. Diese Frage ist unionsrechtlich kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>aa) Es kommt in Betracht, dass die unter Umgehung technischer Schutzma\u00dfnahmen erfolgende Einbettung von Vorschaubildern durch Dritte im Wege des Framing ein unbenanntes Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe verletzt.Ein solches ist in richtlinienkonformer Auslegung von \u00a715 Abs. 2 UrhG anzunehmen, soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG weitergehende Rechte als die in \u00a715 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der \u00f6ffentlichen Wiedergabe gew\u00e4hrt (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 17 -Die Realit\u00e4t II; BGH, Beschluss vom 23.Februar 2017 -I ZR 267\/15, GRUR 2017, 514 Rn. 17 = WRP 2017, 569 -Cordoba). Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschlie\u00dfliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose \u00f6ffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschlie\u00dflich der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.<\/p>\n<p>bb)Die hier in Rede stehende Wiedergabe von Vorschaubildern auf der Internetseite Dritter f\u00e4llt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG, weil bei ihr kein unmittelbarer k\u00f6rperlicher Kontakt zwischen den ein Werk auff\u00fchrenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten \u00d6ffentlichkeit stattfindet. Es handelt sich mithin um eine Wiedergabe an eine \u00d6ffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend gewesen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Ok-tober 2011 -C-403\/08 und C-29\/08, Slg. 2011, I-09083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 -Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 -C-283\/10, Slg. 2011, I-12031 = GRUR Int. 2012, 156 Rn. 35 f. -UCMR-ADA\/Zirkus Globus; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 19 -Cordoba).<\/p>\n<p>cc) Der Begriff der &#8222;\u00f6ffentlichen Wiedergabe&#8220;erfordert eine individuelle Beurteilung. Er hat zwei Tatbestandsmerkmale, n\u00e4mlich eine Handlung der Wiedergabe und die \u00d6ffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner sind eine Reihe weiterer Kriterien &#8211; insbesondere die zentrale Rolle des Nutzers und die Vors\u00e4tzlichkeit seines Handelns &#8211; zu ber\u00fccksichtigen, die unselbst\u00e4ndig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Ma\u00df vorliegen k\u00f6nnen, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH,Urteil vom 8. September 2016 -C-160\/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 -GS Media\/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 -C-527\/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 -Stichting Brein\/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 -C-610\/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 -Stichting Brein\/XS 4ALL). Bei der danach gebotenen individuellen Beurteilung des Streitfalls verletzt nach Auffassung des Senatsdieunter Umgehung technischer Schutzma\u00dfnahmen erfolgende Einbettung von Vorschaubildern in die Internetseiten Dritter das ausschlie\u00dfliche Recht zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe.<\/p>\n<p>(1)Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001\/29\/EG, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr die Urheber sicherzustellen (vgl. Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 4 und 9 der Richtlinie), weit zu verstehen (vgl. Erw\u00e4gungsgrund 23 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 -C-466\/12, GRUR 2014, 360 Rn. 17 = WRP 2014, 414 -Svensson\/Retriever Sverige; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 29 -GS Media\/Sanoma u.a.). Er erfasst jede \u00dcbertragung eines gesch\u00fctzten Werks unabh\u00e4ngig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 -Football Association Premier League und Murphy; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 -C-351\/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418-OSA\/L\u00e9\u010debn\u00e9 l\u00e1zn\u0115; Urteil vom 31.Mai 2016 -C-117\/15, GRUR 2016, 684 Rn. 38 -Reha Training\/GEMA). Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens &#8211; also absichtlich und gezielt &#8211; Dritten einen Zugang zum gesch\u00fctzten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 -Svensson\/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 -Stichting Brein\/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 31 -Stichting Brein\/XS 4ALL). Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu ge-sch\u00fctzten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zug\u00e4nglichen Internetseite ver\u00f6ffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 -Svensson\/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 37 -Stichting Brein\/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 32 -Stichting Brein\/XS 4ALL). Die Einbindung der Vorschaubilder durch Dritte in ihre Internetseiten erfolgt in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens, mithin absichtlich und gezielt, um den Nutzern ihrer Internetseiten einen Zugang zu den Vorschaubildern zu verschaffen, den sie ohne ihr T\u00e4tigwerden so nicht gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>(2) Der Begriff der \u00d6ffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erf\u00fcllt (vgl. EuGH, Urteil vom 7.M\u00e4rz 2013 -C-607\/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32= WRP 2013, 618-ITV Broadcasting\/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 -Svensson\/Retriever Sve-rige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 -OSA\/L\u00e9\u010debn\u00e9 l\u00e1zn\u011b). Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zug\u00e4nglichmachung der Werke bei den potentiellenAdressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 -C-306\/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 38 -SGAE\/Rafael; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn.33 -ITV Broadcasting\/TVC; GRUR 2014, 473 Rn. 28 -OSA\/L\u00e9\u010debn\u00e9 l\u00e1zn\u011b). Eine Handlung der Wiedergabe wie die hier in Rede stehende Einbettung von Vorschaubildern in die Internetseiten Dritter betrifft s\u00e4mtliche potentiellen Nutzer dieser Seite und damit eine unbestimmte und ziemlich gro\u00dfe Zahl von Adressaten (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 22 -Svensson\/Retriever Sveri-ge).<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr eine Einstufung als &#8222;\u00f6ffentliche Wiedergabe&#8220;im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein gesch\u00fctztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder &#8211; ansonsten &#8211; f\u00fcr ein neues Publi-kum wiedergegeben wird, also f\u00fcr ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die urspr\u00fcngliche \u00f6ffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der urspr\u00fcnglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht gepr\u00fcft zu werden, ob das Werk f\u00fcr ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 -SGAE\/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. M\u00e4rz 2010 -C-136\/09, MR-Int. 2010, 123 Rn.38 -OSDD\/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 -Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 -ITV Broadcasting\/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 -Svensson\/Retriever Sverige; EuGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 -C-348\/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14= WRP 2014, 1441-BestWater International\/Mebes und Potsch; vgl. aber auch [zur Kabelweitersendung] EuGH, Urteil vom 16. M\u00e4rz 2017 -C-138\/16, GRUR 2017, 510Rn.26f. = WRP 2017, 682 -AKM\/Z\u00fcrs.net; Maleno-vsk\u00fd, medien und recht 3\/18 -Beilage, S.14, 17f.). Soweit das betreffende Werk weder nach einem speziellen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der urspr\u00fcnglichen Wiedergabe unterscheidet, noch f\u00fcr ein neues Publikum wiedergegeben wird, stellt die Einbettung eines auf einer Webseite \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen gesch\u00fctzten Werks in eine andere Webseite mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein keine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG dar (EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 19 -BestWater International\/Mebes und Potsch).<\/p>\n<p>(4) Die Einbettung der Vorschaubilder im Wege des Framings in die Internetseiten Dritter erfolgt nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der urspr\u00fcnglichen Wiedergabe unterscheidet. Stellt ein Dritter auf einerWebseite ein gesch\u00fctztes Werk mittels eines Internetlinks ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben technischen Verfahrens, das schon f\u00fcr die Wiedergabe des Werks auf der anderen Webseite verwendet wurde (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 -Svensson\/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 -BestWater International\/Mebes und Potsch). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Dritte bei einer solchen Wiedergabehandlung der Framing-Technik bedient und das der anderen Webseite entstammende Werk mittels eines &#8222;eingebetteten&#8220; Internetlinks in einem Rahmen auf seiner Webseite angezeigt wird, so dass den Nutzern seines Webauftritts die urspr\u00fcngliche Umgebung dieses Werks verborgen bleibt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 -Svensson\/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 17 -BestWater International\/Mebes und Potsch). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie die urspr\u00fcngliche Wiedergabe im Internet, erfolgt sie nach demselben technischen Verfahren (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 -Svensson\/Retriever Sverige).<\/p>\n<p>(5) Der Senat ist mit der Revision der Auffassung, dass die unter Umgehung der vom Rechtsinhaber getroffenen oder veranlassten technischenSchutzma\u00dfnahmen erfolgende Einbettung von Vorschaubildern in die Internetseiten Dritter im Wege des Framing eine Wiedergabe gegen\u00fcber einem neuen Publikum darstellt. Werden auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber f\u00fcr alle Internetnutzer frei zug\u00e4nglich sind, liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union nur dann eine \u00f6ffentliche Wiedergabe vor, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Ver\u00f6ffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vern\u00fcnftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 -GS Media\/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 -Stichting Brein\/Wullems; BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 54 -Vorschaubilder III). Diese Einschr\u00e4nkung beruht auf der Erw\u00e4gung, dass das Internet f\u00fcr die durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta gew\u00e4hrleistete Meinungs-und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Hyperlinks zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs-und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verf\u00fcgbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 -GS Media\/Sanoma u.a.). Insbesondere f\u00fcr Einzelpersonen, die Links auf frei zug\u00e4ngliche andere Webseiten setzen wollen, kann es schwierig sein zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die auf den anderen Webseiten eingestellten Werke mit Zustimmung der Urheberrechtsinhaber im Internet ver\u00f6ffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 46 -GS Media\/Sanoma u.a.). Die Funktionalit\u00e4t des Internets w\u00fcrde unangemessen beeintr\u00e4chtigt, wenn die Internetnutzer Hyperlinks zu auf anderen Webseiten frei zug\u00e4nglichen Werken z\u00f6gerlicher setzten, weil sie sich dem Risiko einer Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt s\u00e4hen (vgl. Schlussan-tr\u00e4ge des Generalanwalts Wathelet vom 7. April 2016 -C-160\/15, juris Rn. 77 f. -GS Media\/Sanoma u.a.). Im Blick darauf ist die Bereitstellung von Hyperlinks nur dann als \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass der von ihm gesetzte Link Zugang zu einem unbefugt im Internet ver&#8211;15-\u00f6ffentlichten Werk schafft, etwa weil er vom Urheberrechtsinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 -GS Media\/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 -Stichting Brein\/Wullems; BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 55 -Vorschaubilder III). Im Streitfall sind die Vorschaubilder mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber auf der Internetseite der Kl\u00e4gerin eingestellt. Werden auf einer Internetseite anklickbare Links zu urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken gesetzt, die auf der anderen Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers aufgrund beschr\u00e4nkender Ma\u00dfnahmen nur einem begrenzten Publikum zug\u00e4nglich sind, liegt eine \u00f6ffentliche Wiedergabe vor, wenn der Link es den Internetnutzern erm\u00f6glicht, die beschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahmen zu umgehen, da es sich bei der Platzierung eines solchen Links um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer nicht auf die Werke zugreifen k\u00f6nnten. In einem solchen Fall sind die Nutzer, die mithilfe des anklickbaren Links die beschr\u00e4nkendenMa\u00dfnahmen umgehen, als neues Publikum anzusehen, das der Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollte, als er die urspr\u00fcngliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 31 -Svens-son\/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 49 -Stichting Brein\/Wullems; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 27 &#8211; Session-ID; GRUR 2018, 178 Rn. 43 -Vorschaubilder III).Im Streitfall sind die Vorschaubilder auf der Internetseite der Kl\u00e4gerin f\u00fcr alle Internetnutzer frei zug\u00e4nglich. Fraglich ist, ob eine \u00f6ffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn auf einer Internetseite (im Streitfall: auf der Internetseite eines Dritten) anklickbare Links bereitgestellt werden, bei deren Anklicken von einer anderen Webseite (im Streitfall: der Internetseite der DDB) entstammende Werke in einem Rahmen auf dieser Webseite angezeigt werden, wenn diese Werke auf der anderen Webseite zwar mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers f\u00fcr alle Internetnutzer frei zug\u00e4nglich sind, der Urheberrechtsinhaber aber technische Schutzma\u00dfnahmen getroffen oder veranlasst hat, die einen solchen Abruf der Werke verhindern sollen, und diese technischen Schutzma\u00dfnahmen mithilfe des anklickbaren Links (bewusst) umgangen werden. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu bejahen. Nach Auffassung des Senats hat sich der Urheberrechtsinhaber in einer solchen Konstellation allein mit einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe der Werke f\u00fcr die Nutzer einer bestimmten Internetseite einverstanden erkl\u00e4rt, indem er technische Schutzma\u00dfnahmen gegen die Einbettung der Werke auf anderen Internetseiten im Wege des Framinggetroffen oder veranlasst hat. An das Publikum, das die Werke im Wege der Einbettung in andere Internetseiten wahrnimmt, hat der Rechtsinhaber nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischenUnion gedacht, als er die urspr\u00fcngliche Ma\u00dfnahme erlaubte(vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018-C-161\/17, GRUR 2018, 911 Rn. 35 = WRP 2018, 1052 -Land Nordrhein-Westfalen\/Renckhoff). Er hat &#8211; im Gegenteil &#8211; Ma\u00dfnahmen getroffen,um einer Wahrnehmung der Werke durch dieses Publikum entgegenzuwirken. Der Rechtsinhaber hat durch die technischen Schutzma\u00dfnahmen in der Sprache des Internets zum Ausdruck gebracht, dass seine Zustimmung auf die \u00f6ffentliche Wiedergabe f\u00fcr Nutzer einer bestimmten Internetseite beschr\u00e4nkt ist. Diese Schutzma\u00dfnahmen muss der Dritte, der die Vorschaubilder in seine Internetseite einbetten m\u00f6chte, bewusst umgehen, um die Anzeige der Bilder auf seiner Internetseite herbeizuf\u00fchren. Dieses Ergebnis entspricht dem in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 4, 9 und 10 zum Ausdruck kommenden Schutzzweck derRichtlinie 2001\/29\/EG, ein hohes Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums sicherzustellen und eine angemessene Verg\u00fctung der Rechtsinhaberzugew\u00e4hrleisten. F\u00fcr eine Befugnis des Rechtsinhabers zur Beschr\u00e4nkung seiner Zustimmung spricht, dass ansonsten &#8211; entgegen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG &#8211; das Recht zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe eines Werks im Internet faktisch ersch\u00f6pft w\u00e4re, sobald das Werk mit Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite f\u00fcr alle Internetnutzer frei zug\u00e4nglich gemacht worden ist. Eine Beschr\u00e4nkung der Zustimmung sollte dem Rechtsinhaber auch deshalb gestattet sein, weil er nur auf diese Weise die wirtschaftliche Verwertung seines Werks steuern und eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werks sicherstellen kann(vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 35 -Die Realit\u00e4t II).<\/p>\n<p><span style=\"font-size: x-small;\"><span style=\"font-size: 10pt;\">Die Deutsche Digitale Bibliothek und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst versuchen einen Lizenzvertrag zu vereinbaren. Streitfrage dabei, die die beiden Parteien mit diesem Musterprozess vor Gericht f\u00fchrt: Darf im Lizenzvertrag eine Bedingung stehen, dass Vorschaubilder von der Website des Lizenznehmers mit Schutz ausgestattet sind, dass sie nicht auf die Website dritter kopiert werden k\u00f6nnen?<\/span><\/span><\/p>\n<p>Das Landgericht Berlin wei\u00dft die Klage der DDB ab.<\/p>\n<p>In der Berufung entscheiden die Richter des Kammergerichts Berlin im Sinne der DDB, und erkl\u00e4ren, dass Framing das Urheberrecht nicht verletzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Entscheidungsdatum: 25.04.2019 Aktenzeichen: I ZR 113\/18 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Die Deutsche Digitale Bibliothek und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst versuchen einen Lizenzvertrag zu vereinbaren. 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