{"id":4559,"date":"2018-06-27T18:26:25","date_gmt":"2018-06-27T16:26:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4559"},"modified":"2019-10-24T20:25:23","modified_gmt":"2019-10-24T18:25:23","slug":"vergabe-von-next-generation-bibliotheksinfrastruktur-unfair","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4559","title":{"rendered":"Vergabe von Next-Generation-Bibliotheksinfrastruktur unfair II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>27.06.2018<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/duesseldorf\/j2018\/Verg_4_18_Beschluss_20180627.html\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Verg 4\/18<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Konsortium aus vor allem nordrhein-westf\u00e4lischen Hochschulbibliotheken hat einen Vertrag zur Einf\u00fchrung einer cloudbasierten sog. Next-Generation-Bibliotheksinfrastruktur f\u00fcr die Hochschulbibliotheken des nordrhein-westf\u00e4lischen Bibliotheksverbundes europaweit ausgeschrieben. Eine nicht ber\u00fccksichtigte Firma erhob gegen das Ausschreibungsverfahren Beschwerde im Vergabegericht Rheinland. Das Gericht hat die Beschwerde zugelassen, das Bibliothekskonsortium legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Diese Beschwerde hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit diesem Beschluss abgewiesen.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong>:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4573\" title=\"Vergabe von Next-Generation-Bibliotheksinfrastruktur unfair I\" class=\"liinternal\">Vergabekammer Rheinland, 21.12.17 &#8211; VK VOL 23\/17<\/a><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<strong>, <\/strong>27.06.2018 \u2013 <strong><\/strong>Verg 4\/18<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<div>\n<div><strong>Tenor<\/strong><\/div>\n<div>\n<p>Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Kammer in K\u00f6ln, vom 21. Dezember 2017 (VK VOL 23\/17) wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens &#8211; mit Ausnahme etwaiger Kosten der Beigeladenen &#8211; tr\u00e4gt der Antragsgegner.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Mit Bekanntmachung vom 16.06.2017 schrieb das I. des Landes Nordrhein-Westfalen (I.) als Vergabestelle f\u00fcr den Antragsgegner, ein Konsortium aus 43 Mitgliedern, bestehend aus dem Land Nordrhein-Westfalen, \u00f6ffentlichen Hochschulen und Kunsthochschulen des Landes NRW, anerkannten Hochschulen in Nordrhein-Westfalen und der deutschen A. (A.) Stiftung des \u00f6ffentlichen Rechts, einen Vertrag zur Einf\u00fchrung einer cloudbasierten sog. Next-Generation-Bibliotheksinfrastruktur f\u00fcr die Hochschulbibliotheken des nordrhein-westf\u00e4lischen Bibliotheksverbundes im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb europaweit aus. Die Laufzeit des Vertrages soll f\u00fcnf Jahre betragen.<\/p>\n<p>Unter Abschnitt III.1.3 Technische und berufliche Leistungsf\u00e4higkeit verweist die Bekanntmachung auf \u201eEignungskriterien gem\u00e4\u00df Auftragsunterlagen\u201c.<\/p>\n<p>Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Teilnahmebedingungen verlangen zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsf\u00e4higkeit (Abschnitt III.1.3 der EU-Bekanntmachung) unter Ziffer\u00a01 unter anderem jeweils zwei Referenzen f\u00fcr<\/p>\n<p>\u201ed. den Betrieb eines cloudbasierten Bibliotheksmanagementsystems, in dem die Daten, die auf lokaler und kooperativer Ebene gehalten werden, eine CCO-Lizenz (https:\/\/ creativecommons.org \/ publicdomain \/ zero \/ 1.0 \/ deed.de) haben<\/p>\n<p>e. in Deutschland bereits automatisierte Fernleihservices, dazu geh\u00f6rt der Anschluss an den ZFL-Server \u00fcber das SLNP-Protokoll, in einem cloudbasierten Bibliotheksmanagementsystem\u201c<\/p>\n<p>j. die Einrichtung der Grundkonstellation eines cloudbasierten Bibliothekssystems mit mehr als f\u00fcnf Bibliotheken und mindestens bis zu 6.000 Ausleihen pro Tag pro Bibliothek mit der Referenz, dass die Daten skalierbar sind. Zur Skalierbarkeit der Daten ist anzugeben, mit welchen nachweisbaren Datenmengen die Systeme umgehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>l. die erfolgreiche Migration von Fremdsystemen (Lokalsysteme anderer Anbieter) innerhalb des deutschsprachigen Bereichs unter Ber\u00fccksichtigung des europ\u00e4ischen Datenschutzes auf die neue cloudbasierte Bibliotheksmanagementsoftware. Umfang der Migration der Lokaldaten: Bestandsdaten, Bewegungsdaten (mindestens Leihfristen und Geb\u00fchren)\u201c.<\/p>\n<p>Nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.07.2011[sic! vermutlich 2017] mehrere R\u00fcgen. Unter anderem beanstandete sie die vorgenannten Teilnahmebedingungen als vergaberechtswidrig und machte Verst\u00f6\u00dfe gegen das Transparenzgebot geltend. Der Antragsgegner wies die R\u00fcgen mit Schreiben vom 18.07.2017 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit Informationsschreiben vom 25.07.2017 schloss der Antragsgegner den am 14.07.2017 von der Antragstellerin fristgerecht eingereichten Teilnahmeantrag aus. Er begr\u00fcndete dies mit der Nichterf\u00fcllung der Eignungskriterien zu Ziffer\u00a01 Buchst. e und Buchst. l der Teilnahmebedingungen. Die Antragstellerin brachte am 01.08.2017 einen Nachpr\u00fcfungsantrag an.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, der Antragsgegner schlie\u00dfe durch die Referenzanforderungen zu Ziffer\u00a01 Buchst. e und Buchst. l der Teilnahmebedingungen faktisch den Wettbewerb aus, ohne dass dies gerechtfertigt sei. Es handle sich um einen hochspezialisierten Markt. Lediglich sie selbst und die Beigeladene als gro\u00dfe Anbieter setzten eine Cloudl\u00f6sung ein. Nur die Beigeladene k\u00f6nne die streitigen Referenzanforderungen erf\u00fcllen, was dem Antragsgegner aufgrund seiner Marktkenntnis bekannt gewesen sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Der ZFL-Server mit SLNP-Anbindung (betr. Ziffer 1 Buchst. e der Teilnahmebedingungen) sei zwar eine technische Gegebenheit, die es allein in Deutschland gebe. Beides seien jedoch ihre eigenen Entwicklungen. Es sei ihr daher unproblematisch m\u00f6glich, bis zur Live-Migration einer Bibliothek bis zum 01.01.2019 bzw. bis Herbst 2018 zu Testzwecken die technischen Anforderungen umzusetzen. Eine Referenz hier\u00fcber k\u00f6nne sie allein deshalb nicht vorweisen, weil bislang kein Auftraggeber nach dieser speziellen Verkn\u00fcpfung verlangt habe. F\u00fcr ihre bisherigen Kunden in Deutschland und \u00d6sterreich, darunter die Fachhochschule N., sei die Anbindung an die Fernleihe per SLNP erst f\u00fcr Mitte 2018 vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Anforderungen zu Ziffer 1 Buchst. l der Teilnahmebedingungen &#8211; Migration von Fremdsystemen &#8211; seien nicht gerechtfertigt. Inhaltlich gehe es bei der Migration um das Know-how von bibliothekarischen Datenstrukturen, vom Export und von der Transformation von Daten. Mit \u00fcber \u2026 Migrationen auf die firmeneigene cloudbasierte Managementsoftware aus insgesamt \u2026 Fremdsystemen k\u00f6nne sie, die Antragstellerin, einen reichen Erfahrungsschatz vorweisen. Sie k\u00f6nne zu allen abgefragten Anforderungen einzelne Referenzen vorlegen, nur eben nicht zusammen in einer einzelnen Referenz.<\/p>\n<p>Auch die unter Ziffer 1 Buchst. d der Teilnahmebedingungen geforderte Referenz \u00fcber den Betrieb eines cloudbasierten Bibliotheksmanagementsystems, in dem die Daten, die auf lokaler und kooperativer Ebene gehalten werden, eine CCO-Lizenz haben, erschwere ihr den Zugang zum Vergabeverfahren. Technisch mache es keinen Unterschied, ob bibliographische Daten unter einer CCO-Lizenz oder CCBY oder nicht gesondert mit einer Lizenz ausgestattet werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das Verfahren intransparent, da die ver\u00f6ffentlichten Vergabekriterien auf der eVergabe-Plattform des Landes NRW sowie die auf der Internetseite der EU-Bekanntmachungen zum Teil nicht identisch seien (der Punkt VI.3 Zus\u00e4tzliche Angaben auf der Vergabeplattform NRW findet sich nicht vollst\u00e4ndig auf der Seite der EU-Plattform wieder) und Nachfragen der Antragstellerin und weiterer Bieter zum Vergabeverfahren vom Antragsgegner zwar beantwortet worden seien, diese Antworten jedoch nicht allen Bietern zug\u00e4nglich gemacht worden seien.<\/p>\n<p>Die Anforderung zu Ziffer 1 Buchst. j der Teilnahmebedingungen mit der Formulierung \u201eund mindestens bis zu 6.000 Ausleihen\u201c sei intransparent und ungeeignet f\u00fcr eine quantitative Bewertung des Ausleihvolumens.<\/p>\n<p>Die Vergabeakten wiesen erhebliche Dokumentationsm\u00e4ngel auf, so hinsichtlich Auswahl, Herleitung, Begr\u00fcndung und Gewichtung der Eignungskriterien potentieller Anbieter.<\/p>\n<p>Die Vergabekammer hat den Ausschluss des Teilnahmeantrags der Antragstellerin aufgehoben und den Antragsgegner dazu verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht den Teilnahmeantrag der Antragstellerin unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten. Sie hat den Nachpr\u00fcfungsantrag f\u00fcr zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet gehalten. Die Anforderungen zu Ziffer 1 Buchst. e und l der Teilnahmebedingungen st\u00fcnden zwar mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, seien jedoch nicht angemessen. Wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.<\/p>\n<p>Er macht geltend, abgesehen von den sog. A-2019-Kriterien, die als Bedingungen f\u00fcr die Auftragsausf\u00fchrung erst im Zuge der Vertragsausf\u00fchrung zu erf\u00fcllen seien, m\u00fcsse das System sofort einsatzf\u00e4hig sein und \u00fcber diejenigen Funktionen verf\u00fcgen, die die jetzigen Bibliotheksmanagementsysteme auch erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Daher solle ein bereits bestehendes EDV-System in Auftrag gegeben werden und nicht ein \u201eSoftware-Entwicklungsprojekt\u201c. Wie stets bei der Einf\u00fchrung neuer EDV-Systeme sei die Migration der Altdaten in das neue System problematisch und erfahrungsgem\u00e4\u00df st\u00f6ranf\u00e4llig, weswegen hohe Eignungsanforderungen zu stellen seien. Der Beschaffungsbedarf sei von besonderer Sensibilit\u00e4t, unter anderem wegen der anspruchsvollen Vorgaben des Datenschutzes, des enormen Investitionsaufwands und der durch nur begrenzt zur Verf\u00fcgung stehende Haushaltsmittel vorgegebenen engen Zeitschiene.<\/p>\n<p>Die Vergabekammer habe ihre Kompetenzen \u00fcberschritten, indem sie ihre Erw\u00e4gungen an die Stelle der Erw\u00e4gungen des Auftraggebers gesetzt habe. So habe sie &#8211; die Anforderung zu Ziffer 1 Buchst. e der Teilnahmebedingungen betreffend &#8211; die Bedeutung eines funktionierenden automatisierten Fernleihsystems verkannt. Bez\u00fcglich der Anforderung zu Ziffer 1 Buchst. l der Teilnahmebedingungen sei es aufgrund der Besonderheiten im deutschsprachigen Raum erforderlich, dass gerade die Kombination der Kernmerkmale \u201eMigration von Fremdsystemen\u201c und \u201eMigration im deutschsprachigen Bereich\u201c in einer Referenz nachgewiesen werde.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei auch die Erf\u00fcllung der Referenzanforderungen zu Ziffer 1 Buchst. h und i durch die Bewerbung der Antragstellerin zweifelhaft; eine diesbez\u00fcgliche Aufkl\u00e4rung sei wegen des Ausschlusses des Teilnahmeantrags aus anderen Gr\u00fcnden unterblieben.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Nachpr\u00fcfungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat des weiteren ger\u00fcgt, dass die Vergabestelle keine Vorkehrungen getroffen habe, um eine sachwidrige Einflussnahme der Leiterin des I. T. auf die Vergabe, insbesondere die Festlegung der Teilnahmebedingungen, auszuschlie\u00dfen. Aufgrund ihrer Wahl vom 23.06.2017 in das Exekutivkommittee der E., eines Verbundes der Anwender der Produkte der Beigeladenen (F. M.) bestehe eine Interessenkollision.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihr Vorbringen vor der Vergabekammer und beantragt,<\/p>\n<p>die sofortige Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beigeladene hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen, die Verfahrensakten der Vergabekammer und die beigezogenen Vergabeakten verwiesen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat die Vergabekammer den Ausschluss des Teilnahmeantrags der Antragstellerin aufgehoben und den Antragsgegner dazu verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht den Teilnahmeantrag der Antragstellerin unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Allerdings ist, wie der Antragsgegner zutreffend geltend macht, der Nachpr\u00fcfungsantrag nur teilweise zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1. Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis, \u00a7 160 Abs. 2 GWB, soweit sie r\u00fcgt, die unter Ziffer 1 Buchst. d der Teilnahmebedingungen geforderte Referenz &#8211; Betrieb eines cloudbasierten Bibliotheksmanagementsystems, in dem die Daten, die auf lokaler und kooperativer Ebene gehalten werden, eine CCO-Lizenz haben &#8211; erschwere ihr den Zugang zum Vergabeverfahren. Sie hat die Referenz erbracht, so dass ihr durch die Anforderung keine Verschlechterung ihrer Zuschlagschancen droht.<\/p>\n<p>2. Hinsichtlich der R\u00fcge, die Anforderung zu Ziffer 1 Buchst. j der Teilnahmebedingungen mit der Formulierung \u201eund mindestens bis zu 6.000 Ausleihen\u201c sei intransparent und ungeeignet f\u00fcr eine quantitative Bewertung des Ausleihvolumens, ist aus demselben Grund die Antragsbefugnis zu verneinen.<\/p>\n<p>3. Die Antragstellerin hat des Weiteren nicht dargelegt, in welcher Weise ihr durch eine Diskrepanz zwischen der Bekanntmachung auf der Internetseite der EU und dem Vergabemarktplatz NRW eine Verschlechterung ihrer Zuschlagschancen drohen k\u00f6nnte. Sie hat ihren Teilnahmeantrag unter Einbeziehung aller \u201ezus\u00e4tzlichen Angaben\u201c ordnungsgem\u00e4\u00df abgegeben.<\/p>\n<p>4. Es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Weise sich die unterlassene Bekanntgabe des Email-Verkehrs mit Bietern zum Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt haben k\u00f6nnte. Der Antragsgegner macht geltend, es handle sich nur um ohnehin aus den Vergabeunterlagen ersichtliche Inhalte. Die Antragstellerin hat mittlerweile durch die von der Vergabekammer gew\u00e4hrte Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt der Bieterkommunikation erhalten und ihren Vortrag nicht weiter pr\u00e4zisiert.<\/p>\n<p>5. Im \u00dcbrigen ist der Nachpr\u00fcfungsantrag zul\u00e4ssig. Insoweit wird zum einen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.<\/p>\n<p>Zum anderen ist der Nachpr\u00fcfungsantrag auch hinsichtlich der erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen R\u00fcge betreffend einen Interessenkonflikt der Leiterin des I. zul\u00e4ssig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt, \u00a7 160 Abs. 2 GWB, da sie Umst\u00e4nde vorbringt, bei deren Vorliegen das Vergabeverfahren zur\u00fcckzuversetzen oder aufzuheben w\u00e4re. Da sie nach ihren Angaben hiervon erst kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung erfahren hat, liegt auch kein Versto\u00df gegen die R\u00fcgeobliegenheit des \u00a7 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB vor.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Nachpr\u00fcfungsantrag ist begr\u00fcndet, soweit die Antragstellerin sich gegen den Ausschluss ihres Teilnahmeantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 57 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VgV wehrt. Nach diesen Vorschriften sind Teilnahmeantr\u00e4ge von Unternehmen von der Wertung auszuschlie\u00dfen, wenn sie nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten oder die Unternehmen die Eignungskriterien nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>1. Die Antragsgegnerin hat die zu Ziffer 1 Buchst. e und l der Teilnahmebedingungen jeweils geforderten zwei Referenzen unstreitig nicht beigebracht, da sie \u00fcber derartige Referenzen nicht verf\u00fcgt. Hierauf darf der Ausschluss jedoch nur gest\u00fctzt werden, wenn die Eignungsanforderungen wirksam aufgestellt und die Referenzen als Nachweis hierf\u00fcr wirksam gefordert sind.<\/p>\n<p>Die in den Teilnahmebedingungen zu Ziffer 1 Buchst. e und l aufgestellten Anforderungen sind nicht nur an den Voraussetzungen f\u00fcr die Forderung von Eignungsnachweisen (Referenzen) zu messen. Sie stellen zugleich in materieller Hinsicht Mindestanforderungen an die Eignung dar, die nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 122 Abs. 4 GWB zul\u00e4ssig sind. Denn hat, wie im Streitfall, der Auftraggeber bestimmte Eignungsnachweise festgelegt ohne entsprechende Eignungskriterien zu benennen, ist von den Eignungsnachweisen auf die f\u00fcr den Auftrag ma\u00dfgeblichen Eignungsanforderungen zu schlie\u00dfen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 13.06.2012, 1 Verg 2\/12, juris Rn. 25; Opitz in: Beck\u2019scher Vergaberechtskommentar, Band 1: GWB 4. Teil (Hrsg. Burgi\/Dreher), 3. Auflage, \u00a7 122 GWB Rn. 52).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 4 Satz 1 GWB m\u00fcssen Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbest\u00e4tigung aufzuf\u00fchren (\u00a7 122 Abs. 4 Satz 2 GWB). \u00a7 46 Abs. 1 Satz\u00a01 VgV bestimmt, dass der \u00f6ffentliche Auftraggeber im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsf\u00e4higkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen kann, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter \u00fcber die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verf\u00fcgen, um den Auftrag in angemessener Qualit\u00e4t ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VgV kann der Auftraggeber als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsf\u00e4higkeit des Bewerbers oder Bieters die Vorlage von Referenzen \u00fcber fr\u00fcher ausgef\u00fchrte Auftr\u00e4ge verlangen. Diese sind in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbest\u00e4tigung anzugeben (\u00a7 48 Abs. 1 VgV).<\/p>\n<p>Bei der Bestimmung dessen, was durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und ihm angemessen ist (nunmehr \u00a7 122 Abs. 4 Satz 1 GWB in Umsetzung des Art. 58 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 2014\/24\/EU), ist dem Auftraggeber ebenso wie bei der Pr\u00fcfung der Eignung ein Entscheidungsspielraum zuzuerkennen, der einer lediglich eingeschr\u00e4nkten Nachpr\u00fcfung der Nachpr\u00fcfungsinstanzen auf Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums unterliegt, insbesondere darauf, ob von einem zutreffend und vollst\u00e4ndig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist und allgemeine Wertungsgrunds\u00e4tze beachtet worden sowie keine sachwidrigen Erw\u00e4gungen in die Wertung eingeflossen sind (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 21.12.2011, VII-Verg 74\/11, juris Rn. 33 mwN; OLG Koblenz, Beschluss v. 13.06.2012, 1 Verg 2\/12, Leitsatz 2; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.07.2011, 15 Verg 8\/11, juris Rn. 34 ; OLG M\u00fcnchen, Beschluss v. 31.08.2010, Verg 12\/10, juris Rn. 55).<\/p>\n<p>Ein anderer Pr\u00fcfungsma\u00dfstab gilt f\u00fcr die Forderung von Nachweisen als Beleg f\u00fcr die technische und berufliche Leistungsf\u00e4higkeit (\u00a7 46 Abs. 3 VgV). Der Nachweis der Fachkunde kann nur in einer Form verlangt werden, die die Grenzen des zur Auftragserf\u00fcllung Notwendigen nicht \u00fcberschreitet (OLG Frankfurt, Beschluss v. 24.10.2006, 11 Verg 8\/06, juris Rn. 39). Die Forderung von Nachweisen darf Bieterunternehmen nicht unzumutbar belasten (BGH, Urteil v. 10.06.2008, X ZR 78\/07 &#8211; Nachunternehmererkl\u00e4rung, juris Rn. 14; Urteil v. 03.04.2012, X ZR 130\/10, juris Rn. 17 f.). Zumutbarkeit und Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die der uneingeschr\u00e4nkten Rechtskontrolle durch die Vergabenachpr\u00fcfungsinstanzen unterliegen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 25.06.2014, VII-Verg 38\/13, juris Rn. 23).<\/p>\n<p>2. Gemessen an den vorgenannten Voraussetzungen ist die Forderung, dass die Bewerber jeweils zwei Referenzen \u00fcber Auftr\u00e4ge mit den in Ziffer 1 Buchst. e und l der Teilnahmebedingungen genannten Merkmalen beibringen m\u00fcssen, vergaberechtswidrig und damit unwirksam.<\/p>\n<p>Zwar stehen die aufgestellten Eignungsanforderungen jeweils in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand, da eine berufliche Erfahrung des Bewerbers mit Leistungen gefordert wird, die Teil des ausgeschriebenen Auftrags sind. Jedoch sind die Eignungsanforderungen im Verh\u00e4ltnis zum Auftragsgegenstand nicht angemessen.<\/p>\n<p>a) Die Forderung, dass die Bewerber \u201ein Deutschland bereits automatisierte Fernleihservices, dazu geh\u00f6rt der Anschluss an den ZFL-Server \u00fcber das SLNP-Protokoll, in einem cloudbasiserten Bibliotheksmanagement\u201c (Ziffer 1 Buchst. e der Teilnahmebedingungen), bereits erfolgreich ausgef\u00fchrt haben m\u00fcssen, steht nicht in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum Auftragsgegenstand und verst\u00f6\u00dft damit gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<p>Die Angemessenheit der Eignungsanforderung im Verh\u00e4ltnis zum Auftragsgegenstand ist Ausdruck des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Das Eigungskriterium muss geeignet und erforderlich sein, um die Leistungsf\u00e4higkeit im Hinblick auf den ausgeschriebenen Auftragsgegenstand nachzuweisen. Dabei sind u.a. die Komplexit\u00e4t des Auftrags sowie das Gewicht, das eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Auftragserf\u00fcllung f\u00fcr den Auftraggeber hat, in den Blick zu nehmen (EuGH, Urteil v. 18.10.2012, C-218\/11, juris Rn. 29; BT-Drs. 18\/6281, S. 101; Ziekow in: Ziekow-V\u00f6llink, Vergaberecht, 3. Aufl., \u00a7 122 GWB Rn. 24).<\/p>\n<p>Zwar rechtfertigt der zu vergebende Auftrag &#8211; jedenfalls dem Grunde nach &#8211; hohe Eignungsanforderungen. Es handelt sich um einen komplexen Auftrag, mit dem eine einheitliche cloud-basierte Infrastruktur f\u00fcr 42 Hochschulbibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen geschaffen werden soll. Hierbei sind Daten und Metadaten, die bisher in unterschiedlichen lokalen Bibliotheksmanagementsystemen gespeichert sind, zu migrieren. Wie der Antragsgegner vortr\u00e4gt, ist, wie stets bei der Einf\u00fchrung neuer EDV-Systeme, die Migration der Altdaten in das neue System problematisch und erfahrungsgem\u00e4\u00df st\u00f6ranf\u00e4llig. Der Beschaffungsbedarf ist unter anderem wegen anspruchsvoller Vorgaben des Datenschutzes von besonderer Sensibilit\u00e4t. Es handelt sich um einen hohen Investitionsaufwand. \u00dcberdies ist aufgrund zeitlich nur begrenzt zur Verf\u00fcgung stehender Haushaltsmittel eine enge Zeitschiene vorgegeben.<\/p>\n<p>Angesichts der vorgenannten Umst\u00e4nde durfte der Antragsgegner es grunds\u00e4tzlich als erforderlich ansehen, dass der potentielle Bieter bereits \u00fcber Erfahrung mit der Durchf\u00fchrung gerade der nachgefragten Leistungen verf\u00fcgt, um eine reibungslose Auftragsdurchf\u00fchrung sicherzustellen.<\/p>\n<p>In die Angemessenheitspr\u00fcfung einzubeziehen sind indes auch die Auswirkungen der Eignungsanforderungen auf den Wettbewerb. Im Hinblick auf den in \u00a7 97 Abs.\u00a01 GWB verankerten Wettbewerbsgrundsatz hat der Auftraggeber zwischen einer m\u00f6glichst gro\u00dfen Auswahl von Angeboten, verbunden mit einer h\u00f6heren Wahrscheinlichkeit f\u00fcr ein wirtschaftlich g\u00fcnstiges Angebot, und der Gefahr einer nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung des Auftrags im konkreten Fall abzuw\u00e4gen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 24.10.2006, 11 Verg 8\/06 und 11 Verg 9\/06, juris Rn. 39; Opitz in: Beck\u2019scher Vergaberechtskommentar, Band 1: GWB 4. Teil (Hrsg. Burgi\/Dreher), 3. Auflage, \u00a7 122 GWB Rn. 92). Besonders hohe Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsf\u00e4higkeit bzw. die berufliche Erfahrung k\u00f6nnen vor diesem Hintergrund insbesondere dann unangemessen sein, wenn sie wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Wirkung entfalten, weil nur ein oder wenige Unternehmen diese Anforderungen erf\u00fcllen. In einem solchen Fall ist daher erforderlich, dass derartige Anforderungen durch gewichtige Gr\u00fcnde gerechtfertigt sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 22.09.2005, VII-Verg 49\/05, juris Rn. 50). Je einschneidender der Wettbewerb beschr\u00e4nkt wird, desto h\u00f6here Anforderungen sind an das Vorliegen gewichtiger Gr\u00fcnde zu stellen. Dies gilt erst recht, wenn die Eignungsanforderung zu einem vollst\u00e4ndigen Ausschluss des Wettbewerbs f\u00fchrt. Dies kann nur in besonderen Ausnahmef\u00e4llen gerechtfertigt sein.<\/p>\n<p>Im Streitfall f\u00fchren die hohen Anforderungen in Ziffer 1 Buchst. e der Teilnahmebedingungen zu einem g\u00e4nzlichen Ausschluss des Wettbewerbs, der auch angesichts der vom Antragsgegner angef\u00fchrten Besonderheiten nicht als gerechtfertigt anzusehen ist.<\/p>\n<p>Festzustellen ist zun\u00e4chst, dass die Antragstellerin und die Beigeladene Wettbewerber auf einem hochspezialisierten, zumindest europaweiten Markt f\u00fcr Informationstechnologie und Services f\u00fcr Bibliotheken sind. Auf diesem Markt gibt es nur wenige Anbieter; ihre Zahl d\u00fcrfte, wie die Verfahrensbeteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandung best\u00e4tigt haben, im einstelligen Bereich liegen. F\u00fchrende Anbieter sind die Antragstellerin und die Beigeladene.<\/p>\n<p>Die Datenspeicherung in einer Cloud ist eine innovative L\u00f6sung, die erst seit wenigen Jahren angeboten und genutzt wird. Nach Angaben der Antragstellerin werden in Deutschland cloudbasierte Bibliotheksinfrastrukturen bislang nur von ihr selbst und der Beigeladenen angeboten. Selbst wenn, was der Antragsgegner ohne n\u00e4here Substantiierung geltend macht, dies nicht zutreffen sollte, gibt es allenfalls wenige Anbieter im unteren einstelligen Bereich.<\/p>\n<p>Bei dem streitigen Vergabeverfahren handelt es sich um ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, so dass gem\u00e4\u00df \u00a7 42 Abs. 2 VgV nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. Werden Eignungsanforderungen aufgestellt, die nur ein Bewerber erf\u00fcllen kann, f\u00fchrt dies faktisch zu einem Ausschluss des Wettbewerbs.<\/p>\n<p>Nur die Beigeladene hat bisher \u201ein Deutschland bereits automatisierte Fernleihservices, dazu geh\u00f6rt der Anschluss an den ZFL-Server \u00fcber das SLNP-Protokoll in einem cloudbasierten Bibliotheksmanagementsystem\u201c (Ziffer 1 Buchst. e der Teilnahmebedingungen) &#8211; eine bestimmte Schnittstelle betreffend &#8211; realisiert und kann die geforderten zwei Referenzen vorlegen. Es handelt sich hierbei um eine deutsche Besonderheit, bei der im ZFL-Server, dem zentralen Fernleihserver, von Benutzern oder Bibliothekaren elektronisch aufgegebene Fernleihen verwaltet oder gesteuert werden; das SLNP-Protokoll erm\u00f6glicht die Verbindung zwischen dem ZFL-Server verbundseitig und den lokalen Bibliotheksverwaltungssystemen an den Hochschulen.<\/p>\n<p>Unstreitig hat bislang allein die Beigeladene den Anschluss an den ZFL-Server \u00fcber das SLNP-Protokoll in ihrer Cloud-L\u00f6sung realisiert.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner begr\u00fcndet &#8211; ausgehend von den im Ergebnis nicht tragf\u00e4higen Erw\u00e4gungen der Vergabekammer zur mengenm\u00e4\u00dfigen Bedeutung der Fernleihe im Verh\u00e4ltnis zur Zahl der Gesamtausleihen &#8211; die Anforderung, dass der Bewerber diese Art der Schnittstelle bereits ausgef\u00fchrt haben muss, im Wesentlichen mit der Bedeutung einer funktionierenden Fernleihe, die zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist, und dem Umstand, dass im Zuge des Verhandlungsverfahrens eine Teststellung nicht m\u00f6glich ist, so dass die Beauftragung eines Unternehmens, das diese Art der Anbindung noch nicht umgesetzt hat, mit h\u00f6heren, nicht hinnehmbaren Risiken behaftet sei.<\/p>\n<p>Diese Argumente k\u00f6nnten einen v\u00f6lligen Ausschluss des Wettbewerbs jedoch nur rechtfertigen, wenn der Anschluss an den ZFL-Server \u00fcber das SLNP-Protokoll in einem cloudbasierten Bibliotheksmanagementsystem technisch derart anspruchsvoll und risikobehaftet w\u00e4re, das er von einem auf dem Markt f\u00fcr cloudbasierte Bibliotheksmanagementsysteme t\u00e4tigen Unternehmen wie der Antragstellerin nicht ohne Weiteres ausgef\u00fchrt werden kann, die Gew\u00e4hr f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vertragserf\u00fcllung vielmehr nur dann besteht, wenn der Bewerber genau diesen Anschluss bereits ausgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Derartige Gr\u00fcnde konnte der Antragsgegner nicht belegen. Er verweist zwar auf die Komplexit\u00e4t von Schnittstellen im Softwarebereich, durch die in der Regel komplexe Datenformate bzw. Strukturen ineinander umgewandelt werden m\u00fcssen, was eine hohe Fehleranf\u00e4lligkeit mit sich bringt, die Auswirkungen bis hin zum Scheitern des Gesamtprojekts nach sich ziehen kann. Des Weiteren erl\u00e4utert er die Komplexit\u00e4t des Fernleihsystems und des zentralen Fernleiheservers (ZFL). Technisch komplex f\u00fcr die Realisierung bzw. Umsetzung der SLNP-Schnittstelle ist danach eine Softwareinstallation in mehreren Schritten mit Schnittstellenanpassungen seitens des Anbieters, des I. sowie der jeweiligen Bibliotheken. Die Funktionen, die von der Schnittstelle angesprochen werden, m\u00fcssen in der Anwendung schon vorhanden sein. Zudem m\u00fcssen die Funktionen so implementiert sein, dass sie auch \u00fcber die Schnittstellen ansprechbar sind und nicht derart im System verdrahtet sind, dass eine teilweise Neu- bzw. Umprogrammierung dieser Teile notwendig ist, um sie \u00fcber Schnittstellen ansteuern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die vorgenannten Umst\u00e4nde rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass nur ein Unternehmen, das einen solchen Auftrag bereits durchgef\u00fchrt hat, in der Lage ist, den geforderten Anschluss vorzunehmen. Zu ber\u00fccksichtigen ist, dass ohnehin nur hoch spezialisierte IT-Unternehmen mit entsprechendem Know-how als Bewerber in Frage kommen. Bei den zu verbindenden Komponenten und der geforderten Schnittstelle handelt es sich \u00fcberdies nicht um eine besondere technische Entwicklung der Beigeladen, die von anderen auf dem Markt f\u00fcr cloudbasierte Bibliotheksmanagementsysteme t\u00e4tigen Unternehmen wie der Antragstellerin nur unter Schwierigkeiten und infolgedessen hohem Risiko nachempfunden werden k\u00f6nnen. Es ist vielmehr im Gegenteil so, dass sowohl der ZFL-Server, dessen Komplexit\u00e4t unstreitig ist, als auch das SLNP-Protokoll von einem Unternehmen entwickelt worden sind, das in das Unternehmen der Antragstellerin integriert worden ist. F\u00fcr einen Verlust dieses Know-how gibt es keine Anhaltspunkte, vielmehr werden diese Entwicklungen von der Antragstellerin nach wie vor gepflegt und weiterentwickelt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, die geforderte Schnittstelle mit den von ihr entwickelten und vertriebenen Komponenten auszuf\u00fchren. Hierf\u00fcr spricht auch nicht der vom Antragsgegner angef\u00fchrte Umstand, dass die Antragstellerin f\u00fcr ihren anderweitigen Auftraggeber, die Fachhochschule N. , den Anschluss des ZFL-Servers \u00fcber das SLNP-Protokoll bislang noch nicht ausgef\u00fchrt hat, sondern dies erst Mitte 2018 erfolgen soll. Der Zeitplan f\u00fcr die Ausf\u00fchrung dieser Leistungen beruht auf einer entsprechenden Absprache mit dem Auftraggeber.<\/p>\n<p>b) Die Forderung, dass der Teilnehmer bereits erfolgreich die Migration von Fremdsystemen (Lokalsysteme anderer Anbieter) innerhalb des deutschsprachigen Bereichs unter Ber\u00fccksichtigung des europ\u00e4ischen Datenschutzes auf die neue cloudbasierte Biblitheksmanagementsoftware in einem Auftrag realisiert haben muss, ist vergaberechtswidrig und damit unwirksam. Die Forderung ist unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil die Bewerber die erforderliche Erfahrung in einem Auftrag kombiniert erworben haben und hier\u00fcber Referenzen beibringen m\u00fcssen. Dies \u00fcberschreitet die Grenze des zur Auftragserf\u00fcllung Notwendigen und belastet die Bewerber unzumutbar.<\/p>\n<p>Im Ansatz ist nicht zu beanstanden, dass die Bewerber Erfahrung sowohl mit der Migration von Fremdsystemen auf die neue cloudbasierte Bibliotheksmanagementsoftware als auch mit Migrationen innerhalb des deutschsprachigen Bereichs unter Ber\u00fccksichtigung des europ\u00e4ischen Datenschutzes haben sollen. Insbesondere ist die geforderte Erfahrung mit Migrationen innerhalb des deutschsprachigen Bereichs aufgrund der vom Antragsgegner dargelegten Besonderheiten im deutschsprachigen Bibliothekswesen geeignet und erforderlich, die berufliche Eignung nachzuweisen. So wird, wie der Antragsgegner darlegt, im deutschsprachigen Bereich beispielsweise das Format MAB2 verwendet. Die Umwandlung der in diesem Format erfassten bibliografischen Datens\u00e4tze in das international genutzte Format MARC21 stellt besondere Anforderungen, unter anderem, weil die beiden Datenformate insbesondere f\u00fcr bis 2015 erfasste Datens\u00e4tze nicht auf Kompatibilit\u00e4t ausgerichtet sind.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die Forderung nach Erfahrung mit der Migration von Fremdsystemen auf das angebotene cloudbasierte Bibliotheksmanagementsystem.<\/p>\n<p>Allerdings folgt die Unangemessenheit der Anforderungen daraus, dass der Antragsgegner keine gewichtigen Gr\u00fcnde vorgetragen hat, die ausnahmsweise die hohen, den Wettbewerb ausschlie\u00dfenden Anforderungen an die Eignung der potentiellen Teilnehmer rechtfertigen.<\/p>\n<p>Die Anforderung in Ziffer 1 Buchst.\u00a0l der Teilnahmebedingungen f\u00fchrt zu einem v\u00f6lligen Ausschluss des Wettbewerbs. Wiederum hat, begr\u00fcndet dadurch, dass ein hochspezialisierter Markt mit nur zwei oder allenfalls wenigen Anbietern vorliegt und es sich um eine innovative L\u00f6sung handelt, nur die Beigeladene derartige Auftr\u00e4ge, die die Elemente \u201eMigration von Fremdsystemen\u201c, \u201eim deutschsprachigen Raum\u201c und \u201eauf eine cloudbasierte Bibliotheksmanagementsoftware\u201c umfassen, bereits ausgef\u00fchrt, w\u00e4hrend die Antragstellerin nach eigenen Angaben zwar \u00fcber Referenzen zu den einzelnen Anforderungen verf\u00fcgt, bislang aber noch keinen Auftrag ausgef\u00fchrt hat, der alle drei Aspekte erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner f\u00fchrt zur Rechtfertigung an, die Bewerber m\u00fcssten die Summe der Anforderungen in jeweils einem Auftrag erbracht haben, weil gerade diese Kombination die spezifische technische Herausforderung darstellt, die gemeistert werden muss. Nur hierdurch habe er die hinreichende Sicherheit, dass die Leistungserbringung gelingt. So legt er u.a. &#8211; unwidersprochen &#8211; dar, dass ma\u00dfgeblicher Bestandteil der zu vergebenden Leistung die Migration der Datenbest\u00e4nde sowohl des Verbundes als auch der angeschlossenen 42 lokalen Systeme mit acht unterschiedlichen Systemen ist. Hierzu muss der Auftragnehmer \u00fcber eine kompetente und erfahrene Implementierungs- und Migrationsabteilung verf\u00fcgen, die in der Lage ist, die vorhandenen Daten und Strukturen der aktuellen Systeme (Altsysteme) routiniert zu analysieren und zu konvertieren. Bei der Migration ist die Umsetzung von vollst\u00e4ndigen Bestandsdaten \u00fcber MARC21 erforderlich, wozu Erfahrung im deutschsprachigen Umfeld erforderlich ist. Insgesamt handelt es sich um eine anspruchsvolle, st\u00f6ranf\u00e4llige Aufgabe, deren Scheitern bis hin zum Scheitern des Gesamtprojekts f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Dieses Vorbringen \u00fcberzeugt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nur der Teilnehmer leistungsf\u00e4hig sein soll, den konkret ausgeschriebenen Auftrag durchzuf\u00fchren, der bereits eine Migration von Fremdsystemen im deutschsprachigen Raum auf eine cloudbasierte Bibliotheksmanagementsoftware durchgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist, dass sich die Ausschreibung an hoch spezialisierte Anbieter cloudbasierter Bibliotheksmanagementsysteme richtet, bei denen eine umfangreiche Erfahrung mit der Migration von Daten in unterschiedlichen Aufgabenstellungen vorauszusetzen ist. Die Antragstellerin beispielsweise ist seit zwanzig Jahren im deutschsprachigen Bereich t\u00e4tig. \u2026 % der Bibliothekssysteme des Antragsgegners arbeiten mit Produkten der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat Migrationserfahrung sowohl mit dem eigenen Vorg\u00e4ngersystem SISIS-SunRise als auch dem Vorg\u00e4ngersytem der Beigeladenen Aleph und besitzt Migrationstools f\u00fcr \u2026 % der beim Antragsgegner verwendeten Systeme.<\/p>\n<p>Nichts anderes ergibt sich aus den &#8211; insoweit nicht nachgelassenen &#8211; Ausf\u00fchrungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 23.05.2018. Der Umstand, dass sich die neue Software-Generation konzeptionell und technisch grundlegend von der alten Software unterscheidet, erkl\u00e4rt nicht, warum ein Bewerber die geforderte Erfahrung mit der Migration von Fremdsystemen auf ein cloudbasiertes Bibliotheksmanagementsystem nicht auch au\u00dferhalb des deutschsprachigen Raums gewonnen haben kann. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum die erforderliche Erfahrung mit Migrationen im deutschsprachigen Raum zwingend durch die Migration eines Fremdsystems auf ein cloudbasiertes Bibliotheksmanagementsystem im deutschsprachigen Bereich erworben sein muss und nicht beispielsweise &#8211; jeweils im deutschsprachigen Raum &#8211; durch die Migration eines Fremdsystems auf ein anderes System oder die Migration eines Eigensystems auf das angebotene cloudbasiertes Bibliotheksmanagementsystem.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Nachpr\u00fcfungsantrag ist unbegr\u00fcndet, soweit die Antragstellerin eine Mitwirkung der Leiterin des I.\u00a0 T. am Vergabe- und Vergabenachpr\u00fcfungsverfahren trotz Bestehens eines Interessenkonflikts im Sinne des \u00a7 6 VgV r\u00fcgt. Ein solcher Interessenkonfikt ist aus der Mitgliedschaft des I. im Anwenderverbund E. und der T\u00e4tigkeit seiner Leiterin im Exekutivausschuss dieser Organisation nicht herzuleiten.<\/p>\n<p>Als Leiterin des I. und damit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin des Antragsgegners ist Frau T. zwar Mitarbeiterin des \u00f6ffentlichen Auftraggebers (\u00a7 6 Abs. 1 VgV) und kann im Sinne des \u00a7\u00a06 Abs. 2 VgV Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens nehmen. Ihre Mitgliedschaft im Exekutivausschuss der E. begr\u00fcndet jedoch kein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder pers\u00f6nliches Interesse, das ihre Unparteilichkeit und Unabh\u00e4ngigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte. Ein solcher Interessenkonflikt ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere nicht wegen einer Beratung oder Unterst\u00fctzung der Beigeladenen im Sinne des \u00a7 6 Abs. 3 Nr. 2 VgV zu vermuten.<\/p>\n<p>Bei der E. handelt es sich ausweislich ihrer Satzung um einen Zusammenschluss von Anwendern der F.-M. -Produkte der Beigeladenen (\u201eDeutschsprachige F.-M.-Anwendergruppe\u201d).<\/p>\n<p>Ziffer 2 der Satzung definiert als Zielsetzung der E.:<\/p>\n<p>\u201e2.1 Wechselseitige Unterst\u00fctzung, Hilfestellung und Erfahrungsaustausch zwischen den Anwendern der F.-M.-Software.<\/p>\n<p>2.2 Festlegung gemeinsamer Interessenfelder oder des Bestehens von Handlungsbedarf f\u00fcr bzw. die Einholung von Informationen von F. M. .<\/p>\n<p>2.3 Unterst\u00fctzung der Kommunikation zwischen F. M. sowie der mit ihr verbundenen Firmen und ihren Kunden im deutschsprachigen Raum zum gegenseitigen Vorteil.<\/p>\n<p>2.4 B\u00fcndelung und Kanalisierung von Kundenw\u00fcnschen zur Weiterentwicklung der verschiedenen Produkte sowie Weiterleitung an den Hersteller bzw. andere Anwendervertretungen unter<\/p>\n<p>Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten des Bibliothekswesens im deutschen Sprachraum.<\/p>\n<p>2.5 Pflege der Zusammenarbeit mit der \u201eInternational Group of F. M. Users\u201c (IGF.M.U) und anderen einschl\u00e4gig t\u00e4tigen professionellen Gruppen.\u201c<\/p>\n<p>Ihr satzungsm\u00e4\u00dfiger Zweck ist damit die Vertretung der Interessen der Anwender. Vorgesehen ist zwar, worauf die Antragstellerin zutreffend verweist, auch ein Austausch mit der Beigeladenen (F. M.), vom dem diese, ebenso wie die Anwender, profitieren soll (Ziffer 2.3). Der Austausch dient jedoch, wie insbesondere Ziffer 2.2 und 2.4 der Satzung verdeutlichen, nicht einer Interessenvertretung der Beigeladenen, sondern der Vertretung der Interessen der Anwender der Produkte gegen\u00fcber der Beigeladenen als deren Herstellerin.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen der Antragstellerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.05.2018 nebst Anlagen f\u00fchren nicht zu einer anderen Beurteilung der Interessenlage. Zwar pflegt der internationale Anwenderverbund IGF.M.U, zu dem Frau T. als Mitglied des Exekutivausschusses der E. den Kontakt pflegt, seinerseits \u201estarke und positive Beziehungen\u201c mit F. M. mit dem Ziel einer Weiterentwicklung der Software und gemeinsamer Arbeit an Produktverbesserungen (Anlage BG 13). In diesem Zusammenhang wird in einer Pr\u00e4sentation der M.P. Working Group (Anlage BG 14) ausgef\u00fchrt, man wolle auf die B. Roadmap aktiven Einfluss nehmen und der Beigeladenen als Partner und Berater zur Seite stehen. Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um ein Beratungs- oder Unterst\u00fctzungsverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7 6 Abs. 3 Nr. 2 VgV. Auch die internationale T\u00e4tigkeit des Anwenderverbundes dient, wie aus dem Internetauftritt der IGF.M.U (Anlage BG 13) deutlich wird, der Interessenvertretung der Anwender von F.-M.-Produkten. Sinngem\u00e4\u00df hei\u00dft es, die IGF.M.U sei die kollektive geb\u00fcndelte Stimme und Advokat der Anwender weltweit.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Auch im \u00dcbrigen geben die Ausf\u00fchrungen der Verfahrensbeteiligten in den nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts\u00e4tzen zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung entsprechend \u00a7 156 Abs. 1 oder \u00a7 156 Abs. 2 ZPO keinen Anlass.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 175 Abs. 2, 78 GWB.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 50 Abs. 2 GKG erfolgt, da ein Angebot der Antragstellerin nicht vorliegt, ausgehend von dem vom Antragsgegner gesch\u00e4tzten Auftragswert von 20.000.000 Euro.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Entscheidungsdatum: 27.06.2018 Aktenzeichen: Verg 4\/18 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Ein Konsortium aus vor allem nordrhein-westf\u00e4lischen Hochschulbibliotheken hat einen Vertrag zur Einf\u00fchrung einer cloudbasierten sog. 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