{"id":4562,"date":"2018-06-21T19:07:02","date_gmt":"2018-06-21T17:07:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4562"},"modified":"2019-10-17T19:56:29","modified_gmt":"2019-10-17T17:56:29","slug":"personalratszustimmung-fur-veranderung-von-aufgabengebieten-nicht-notwendig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4562","title":{"rendered":"Personalratszustimmung f\u00fcr Ver\u00e4nderung von Aufgabengebieten nicht notwendig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>21.06.2018<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de\/jportal\/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE180002898&amp;psml=sammlung.psml&amp;max=true&amp;bs=10\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">OVG 60 PV 4.17<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Referatsleiter f\u00fcr das Referat &#8222;Pflichtexemplare&#8220; an der Zentral- und Landesbibliothek Berlin erhob Beschwerde beim Personalrat gegen die Umstrukturierung der Bibliothek, wodurch Aufgabenbereiche von seinem Referat entzogen wurden, zeitgleich wurden dem Referat neue Aufgaben zugewiesen. Dieser Entzug der Aufgabengebiete h\u00e4tte die Zustimmung des Personalrates erfordert. Nachdem in erster Instanz das Verwaltungsgericht Berlin dem zugestimmt hatte, widerlegt nun das Oberlandesgericht Berlin dieses Urteil.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong>:<\/p>\n<p>Verwaltungsgericht Berlin, 09.03.2017 &#8211; 62 K 5.16 PVL<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Organisationsma\u00dfnahmen des Dienststellenleiters fallen nicht in den Schutzbereich des \u00a7 44 PersVG BE<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. M\u00e4rz 2017 ge\u00e4ndert. Der Antrag des Antragstellers in der Fassung vom heutigen Tage wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Beteiligte wendet sich gegen die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, es versto\u00dfe gegen \u00a7 44 Halbs. 2 PersVG Berlin, dass er dem Personalratsmitglied und Referatsleiter K&#8230; gegen dessen Willen und ohne die Zustimmung des Antragstellers die T\u00e4tigkeitsbereiche \u201eMedieneinarbeitung\u201c und \u201eErfassen der Exemplare\u201c entzogen habe.<\/p>\n<p>Herr K&#8230; geh\u00f6rt dem Antragsteller als ordentliches Mitglied und Vorstandsmitglied f\u00fcr die Gruppe der Beamten seit 2012 an. Er ist Diplom-Bibliothekar, in Besoldungsgruppe A 11 (Bibliotheksamtmann) eingestuft und Leiter des Referats 4D \u201ePflichtexemplare\u201c bei der Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB). Die ZLB ist eine rechtsf\u00e4hige Stiftung des \u00f6ffentlichen Rechts und Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Zu ihren Aufgaben geh\u00f6rt u.a. die Durchf\u00fchrung des Pflichtexemplargesetzes, nach dem Verleger von mittels eines Vervielf\u00e4ltigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Texten, die in Berlin verlegt werden, unaufgefordert und innerhalb von zwei Wochen nach Erscheinen ein Pflichtexemplar unentgeltlich in handels\u00fcblicher Form an die ZLB abzuliefern haben. Zu den Aufgaben des Referats 4D geh\u00f6rt neben der bibliothekarischen Bearbeitung der eingegangenen Medien auch das Einfordern ausstehender Pflichtexemplare und gegebenenfalls der Erlass von Bu\u00dfgeldbescheiden bei Nichterf\u00fcllung der Ablieferungspflicht. Es war in der Vergangenheit \u00fcblich, dass abh\u00e4ngig vom Arbeitsanfall auch andere Referate eingegangene Pflichtexemplare bearbeiteten. Das Aufgabengebiet der \u201eLeitung Referat Pflichtexemplare\u201c ist im Gesch\u00e4ftsverteilungsplan der ZLB wie folgt beschrieben: Planung, Durchf\u00fchrung, Weiterentwicklung und \u00dcberwachung aller Arbeitsabl\u00e4ufe; Verteilung der Arbeiten mit Priorit\u00e4tensetzung; Sammlung und Regelung organisatorischer Fragen; Einarbeitung neuer Mitarbeiter\/innen; Erstellen gruppeninterner Arbeitsmaterialien; Dienstplan- und Urlaubskoordinierung; Betreuung und Zuweisung von Praktikant\/innen; Beschaffung, Erschlie\u00dfung und Pr\u00e4sentation von Pflichtexemplaren aller Publikationsformen; Sichtung neuer Verlage und Kontaktarbeit; Mitarbeit in bibliothekarischen Gremien; Bibliothekarischer Auskunftsdienst.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 24. November 2015 teilte der Dienststellenleiter dem Antragsteller mit, dass im Rahmen eines neuen Personalstrukturkonzepts ab Januar 2016 die Inventarisierung und Formalerschlie\u00dfung aller Pflichtzug\u00e4nge mit Ausnahme der Bereiche Berlin, Kommunalwissenschaften und Recht k\u00fcnftig nicht mehr im Referat 4D, sondern im Referat 3A vorgenommen w\u00fcrden. Die Umstrukturierung wurde am 18. Januar 2016 vollzogen und bedeutete f\u00fcr das Referat 4D: W\u00e4hrend im Jahre 2015 67% oder 12.434 von den in der ZLB insgesamt eingegangenen 18.558 Pflichtexemplare erfasst wurden, wurden im Jahre 2016 nur noch 27% von 18.304 Pflichtexemplare erfasst, was 4.942 Exemplaren entspricht und eine Reduzierung dieser T\u00e4tigkeit um mehr als die H\u00e4lfte bedeutet.<\/p>\n<p>Wegen der damit verbundenen \u00c4nderungen im Referat von Herrn &#8230; mahnte der Antragsteller eine Vorlage gem. \u00a7 44 PersVG Berlin an, soweit sein Mitglied der Ma\u00dfnahme nicht zugestimmt habe. Der Beteiligte dagegen sah den Anwendungsbereich der Norm nicht als er\u00f6ffnet an: Die Aufgaben der Referatsleitung w\u00fcrden nicht ver\u00e4ndert. Herrn &#8230; sei kein anderer Dienstposten zugewiesen worden. Eine Zustimmung von Seiten des Antragstellers oder des Herrn K&#8230; sei daher nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Am 2. Juli 2016 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Berlin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen: Seinem Mitglied sei ein anderes Arbeitsgebiet \u00fcbertragen worden. Da dies gegen den Willen des Personalratsmitglieds geschehen sei, bed\u00fcrfe die Ma\u00dfnahme der Zustimmung des Personalrats nach \u00a7 44 Halbs. 2 PersVG Berlin. Als unmittelbare Auswirkung der Umstrukturierung seien dem Referat von Herrn K&#8230; 1,5 Stellen abgezogen worden. Seine pers\u00f6nliche Mitarbeit bei der Bearbeitung der Pflichtexemplare habe sich zuvor auf etwa 10 bis 15 Wochenstunden belaufen. In diesem Umfang habe er nun nicht abgegebene Pflichtexemplare anzumahnen. Dar\u00fcber hinaus sei auf Grund der Ver\u00e4nderung bei ihm zuk\u00fcnftig als neue Aufgabe die Pr\u00fcfung einer m\u00f6glichen Ausweitung der bestehenden Pflichtexemplarregelung im Land Berlin auf eBooks und andere online-Publizistik angesiedelt. Zus\u00e4tzlich sei ihm als neue Aufgabe die Vorarbeit f\u00fcr die Einpflege der Medien \u00fcbertragen worden; das betreffe das Notieren von Datensatznummern auf sogenannten Umlaufstreifen nebst Kontenzuweisung und Eintragung anderer Daten. Damit seien ihm bisher zugewiesene T\u00e4tigkeiten in einem nicht unerheblichen Umfang entzogen und daf\u00fcr neue T\u00e4tigkeiten \u00fcbertragen worden. Der zeitliche Umfang der \u00c4nderungen betrage mindestens ein Viertel bis ein Drittel seiner Gesamtarbeitszeit.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat beantragt<\/p>\n<p>festzustellen, dass es gegen \u00a7 44 Halbsatz 2 PersVG verst\u00f6\u00dft, dass der Beteiligte dem Personalratsmitglied und Referatsleiter K&#8230; gegen dessen Willen und ohne die Zustimmung des Personalrats die T\u00e4tigkeitsbereiche \u201eMedieneinarbeitung\u201c und \u201eErfassen der Exemplare\u201c entzogen hat.<\/p>\n<p>Der Beteiligte hat beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er hat gemeint, Herrn K&#8230; sei kein anderes Arbeitsgebiet \u00fcbertragen worden. Lediglich die T\u00e4tigkeit \u201eErfassung der ablieferungspflichtigen Exemplare im Bibliothekssystem\u201c werde nun nicht mehr im bisherigen Umfang aller 35 Fachgebiete, sondern nur noch in 3 Fachgebieten im Referat selbst erledigt. Das Referat 4D werde sich k\u00fcnftig den bisherigen Aufgaben und der Weiterentwicklung des Konzepts und der Umsetzung des neuen Pflichtexemplargesetzes, also dem Eintreiben, Erschlie\u00dfen und Archivieren elektronischer k\u00f6rperloser Publikationen widmen. Dementsprechend habe sich der Anteil der Stellen in dem von Herrn K&#8230; geleiteten Referat auch nur marginal ver\u00e4ndert. Es seien dem Referat nicht 1,5 Stellen entzogen worden. Vielmehr seien nach wie vor 3 Fachangestellte f\u00fcr Medien- und Informationsdienste mitsamt Stellen und gegen\u00fcber zuvor 3,5 Diplombibliothekaren mitsamt Stellen jetzt noch 3 Diplombibliothekare mitsamt Stellen im Referat angesiedelt und t\u00e4tig. Eine halbe Stelle Diplombibliothekare sei abgezogen worden. Eine weitere Besch\u00e4ftigungsposition ohne Stelle, die zuletzt von einem Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste mit rund 0,25 der Arbeitszeit besetzt gewesen sei und die von vornherein bis zum 31. Dezember 2015 befristet gewesen sei, sei planm\u00e4\u00dfig nicht erneut vorgesehen und daher nicht erneut besetzt. Die geringf\u00fcgige Verschiebung einer halben von insgesamt 6,5 Stellen sei bereits ein Indiz daf\u00fcr, dass sich am Arbeitsgebiet des Referatsleiters nichts Wesentliches ge\u00e4ndert habe. Es werde bestritten, dass Herr K&#8230; mit 10 bis 15 Wochenstunden selbst bei der Bearbeitung der Pflichtexemplare besch\u00e4ftigt gewesen sei. Eine Mitarbeit bei der Inventarisierung und Katalogisierung w\u00e4re nicht besoldungsgerecht und werde von der Abteilungsleitung auch nicht erwartet. \u00c4hnliches gelte f\u00fcr den Vortrag, Herr K&#8230; habe nach der \u00c4nderung im Umfang von 10 bis 15 Wochenstunden nicht abgegebene Pflichtexemplare anzumahnen. Als Referatsleiter habe er in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Vorg\u00e4nge durch seine Mitarbeiter und welche durch ihn selbst bearbeitet werden. Wenn er die Entscheidung treffe, dass das Anmahnen von Publikationen durch ihn regelm\u00e4\u00dfig und nicht nur in komplizierten F\u00e4llen, wie es seiner Position und Besoldung eigentlich entspr\u00e4che, bearbeitet werde, so sei dies weder angewiesen noch notwendig. Die Pr\u00fcfung einer m\u00f6glichen Ausweitung der bestehenden Pflichtexemplar-Regelungen im Land Berlin auf eBooks und andere online-Publizistik geh\u00f6re als Teil der \u201ePlanung, Durchf\u00fchrung, Weiterentwicklung und \u00dcberwachung der Arbeitsabl\u00e4ufe\u201c seit jeher zu den Aufgaben des Referatsleiters.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 9. M\u00e4rz 2017 hat das Verwaltungsgericht Berlin die beantragte Feststellung getroffen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt: Der zul\u00e4ssige Antrag sei begr\u00fcndet, weil der Beteiligte Herrn K&#8230;ein anderes Arbeitsgebiet im Sinne von \u00a7 44 Halbsatz 2 PersVG Berlin \u00fcbertragen habe, ohne dass dieser oder der Antragsteller zugestimmt h\u00e4tten. Die neue T\u00e4tigkeit stelle sich vom Standpunkt eines mit den dienstlichen Verh\u00e4ltnissen vertrauten Beobachters als eine \u201eandere\u201d dar. Daf\u00fcr gen\u00fcge eine \u00c4nderung der inhaltlich-funktionalen Arbeitsaufgabe, was auch in einer Entziehung von Aufgaben bestehen k\u00f6nne, wenn sich das Gesamtbild der T\u00e4tigkeit \u00e4ndere. Die T\u00e4tigkeit als Referatsleiter k\u00f6nne sich dabei auch dann als eine andere darstellen, wenn sich ihre Beschreibung im Gesch\u00e4ftsverteilungsplan und im Anforderungsprofil nicht \u00e4ndere, sondern in erster Linie die T\u00e4tigkeit der Mitarbeiter im Referat ver\u00e4ndert werde. Ob sich das im Einzelfall so verhalte, ergebe ein Vergleich der bisherigen Aufgaben mit den neuen Obliegenheiten. Infolge der \u00c4nderung im Jahr 2016 seien im Referat 4D \u00fcber die H\u00e4lfte weniger Pflichtexemplare zu erfassen gewesen als im Jahr zuvor. Das habe die T\u00e4tigkeit des Referats weg von der bibliothekarischen Arbeit hin zur Umsetzung des Pflichtexemplargesetzes verschoben. F\u00fcr das Referat sei das eine \u201eVariation gewissen Ausma\u00dfes\u201c und somit auch f\u00fcr den Referatsleiter. Die Wertung des Beteiligten im Anh\u00f6rungstermin, der Referatsleiter sei von der \u00c4nderung nur zu einem winzigen Teil betroffen, teile die Fachkammer unabh\u00e4ngig davon nicht, dass beiden Verfahrensbeteiligten eine eindeutige, punktgenaue Bestimmung der Anteile der jeweiligen Einzelaufgaben des Referatsleiters an seinem gesamten Aufgabengebiet nicht m\u00f6glich sei. Die Aufz\u00e4hlung der einzelnen Aufgaben des Referatsleiters im Gesch\u00e4ftsverteilungsplan und im Anforderungsprofil sei nicht nach der Bedeutung oder Gewichtung gegliedert. Aber es stelle sich die Aufgabe \u201eVerteilung der Arbeiten mit Priorit\u00e4tensetzung\u201c schon anders dar, wenn nun weit weniger Exemplare zu erfassen seien und jetzt etwa die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wegen Nichtablieferung in den Vordergrund r\u00fccke. In der Beschaffung, Erschlie\u00dfung und Pr\u00e4sentation von Pflichtexemplaren aller Publikationsformen sehe die Fachkammer einen Schwerpunkt im Aufgabengebiet des Referatsleiters.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Er f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung aus: An den Aufgaben des Referats 4D habe sich durch die Umstrukturierung wenig ge\u00e4ndert. Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass zwar die formale Erschlie\u00dfung der Pflichtexemplare in 32 von 35 Fachgebieten jetzt durch Fachangestellte im Referat 3A und nicht wie vorher durch Bibliothekare in Referat 4D erledigt werde, dass aber die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Vollzug des Pflichtexemplargesetzes nach wie vor f\u00fcr alle 35 Fachgebiete beim Referat 4D liege. Die thematische Zuordnung von Neueing\u00e4ngen als Teil der Erschlie\u00dfung verbleibe ohnehin im Referat 4D. Die Erfassung von Pflichtexemplaren sei bei Herrn K&#8230; von Anfang an nur ein kleiner Teil seiner Gesamtt\u00e4tigkeit gewesen. Allein der Publikumsdienst mache bei ihm 30% aus. Sch\u00e4tzungsweise 90% der Gesamtt\u00e4tigkeit bestehe aus anderen als den hier streitigen Pflichtexemplarerfassungen, was &#8211; bei einer Reduzierung dort um etwas mehr als 50% &#8211; zu einer \u00c4nderung im Umfang von nur 5% f\u00fchre. Die Arbeitsaufgaben des Referats seien gleich geblieben, h\u00e4tten sich nur hinsichtlich der Menge der zu bearbeitenden Medien ver\u00e4ndert. Daf\u00fcr solle die Arbeit bei der Durchf\u00fchrung des Pflichtexemplargesetzes intensiviert werden, z.B. bei der sogenannten grauen Literatur. Bei Literatur, die au\u00dferhalb des Buchhandels erscheine, gen\u00fcgten die Herausgeber oft ihrer Ablieferungspflicht nicht. Auch wenn die Beschaffung von Pflichtexemplaren in diesem Bereich in der Vergangenheit vernachl\u00e4ssigt worden sei &#8211; aufgrund personeller Engp\u00e4sse, die Herr K&#8230; in solchen F\u00e4llen angef\u00fchrt habe -, sei sie dennoch Aufgabe des Referats 4D. Abgesehen davon fielen Organisationsma\u00dfnahmen nicht unter die Schutzvorschrift des \u00a7 44 PersVG Berlin. Um eine solche Organisationsma\u00dfnahme handele es sich hier. Sie diene dazu, das Referat 4D von Erfassungst\u00e4tigkeiten zu entlasten, damit es sich st\u00e4rker als bisher den anderen mit dem Pflichtexemplargesetz zusammenh\u00e4ngenden Aufgaben widmen k\u00f6nne. Die Verlagerung einer gro\u00dfen St\u00fcckzahl des Erfassungsvorgangs aus dem Referat 4D in ein anderes Referat sei Bestandteil der weitgehenden Zentralisierung aller Erfassungsvorg\u00e4nge im Rahmen einer Reorganisation der Aufbau- und Ablauforganisation der ZLB aufgrund der Einf\u00fchrung eines neuen Konzepts zum Bestandsmanagement und diene mitnichten dazu, das Personalratsmitglied K&#8230; bei der Wahrnehmung seines Mandats und damit aus unsachlichen Gr\u00fcnden zu treffen oder die Personalratsarbeit zu erschweren. Von der Ma\u00dfnahme seien nicht nur der Referatsleiter, sondern auch die anderen Mitarbeiter der Referate 3A und 4D betroffen. Der vom Antragsteller stets herangezogene weitere Mitarbeiter im Referat habe keine Stelle besetzt. Es sei vielmehr ein Mitarbeiter im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung \u00fcberplanm\u00e4\u00dfig auf einer Besch\u00e4ftigungsposition t\u00e4tig gewesen. Diese sei von vornherein lediglich f\u00fcr die Dauer eines Jahres vorgesehen gewesen. Die Besch\u00e4ftigung habe planm\u00e4\u00dfig nach Ablauf eines Jahres geendet.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat nach Hinweis des Senatsvorsitzenden seinen Feststellungsantrag dahingehend pr\u00e4zisiert, das Gericht m\u00f6ge feststellen,<\/p>\n<p>dass es gegen \u00a7 44 Halbsatz 2 PersVG verst\u00f6\u00dft, dass der Beteiligte dem Personalratsmitglied und Referatsleiter K&#8230; gegen dessen Willen und ohne die Zustimmung des Personalrats die T\u00e4tigkeitsbereiche Inventarisierung und Katalogisierung mit Ausnahme der Fachbereiche Berlin, Recht und Kommunalwissenschaft entzogen hat.<\/p>\n<p>Der Beteiligte beantragt,<\/p>\n<p>den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. M\u00e4rz 2017 zu \u00e4ndern und den Antrag des Antragstellers in der Fassung der Erkl\u00e4rung vom heutigen Tage zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt,<\/p>\n<p>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und erg\u00e4nzt sein erstinstanzliches Vorbringen: Der Aufgabenbereich \u201eErfassung\u201c habe etwa 2\/3 der T\u00e4tigkeiten des Referats und damit auch f\u00fcr den Referatsleiter ausgemacht. Der Bereich der Erfassung werde um ca. 2\/3 reduziert, was einem Wegfall von ca. 4\/9 der Aufgaben entspreche. Es verbleibe neben der stark reduzierten Formalerschlie\u00dfung der Pflichtexemplare das Auspacken der Medien und das Fertigmachen der Pflichtexemplare aller Fachbereiche f\u00fcr die Weiterverarbeitung einschlie\u00dflich des Einlegens eines Laufzettels, der nunmehr mit einer Kontenstruktur versehen werden m\u00fcsse. Die Formalerfassung geh\u00f6re zu den typischen Aufgaben eines Diplom-Bibliothekars. Die \u201eUmsetzung des Pflichtexemplargesetzes\u201c dagegen bestehe im Wesentlichen aus dem Eintreiben nicht abgelieferter Pflichtexemplare mit Hilfe von Mahnungen und der Einleitung und Durchf\u00fchrung von Ordnungswidrigkeitsverfahren, was aber nur bei etwa 10% aller Ver\u00f6ffentlichungen notwendig werde. Durch die Verringerung der Zahl der Erfassungen von Pflichtexemplaren verschiebe sich der Schwerpunkt des Referats und seines Leiters in Richtung Verwaltungst\u00e4tigkeit &#8211; sachbearbeitende T\u00e4tigkeit des nicht-technischen Verwaltungsdienstes. Die \u201ePublikumsdienste\u201c (30%) m\u00fcssten von allen bibliothekarisch Besch\u00e4ftigten des Gesch\u00e4ftsgang-Bereiches geleistet werden. Da gleichzeitig mit der Organisations\u00e4nderung das Personal des Referats 4D um 1,5 Stellen reduziert worden sei, gehe es nicht um eine konzeptionelle Neuausrichtung des Referats, sondern um seine Marginalisierung. Auf die Frage, ob es sich um eine Organisationsma\u00dfnahme handele und ob sie sinnvoll sei, komme es bei Anwendung von \u00a7 44 PersVG Berlin nicht an. W\u00e4re die gegenteilige Auffassung des Beteiligten richtig, k\u00f6nnte eine Dienststellenleitung einem Personalratsmitglied und Referatsleiter durch eine als Organisationsma\u00dfnahme getarnte Ma\u00dfnahme alle wesentlichen Aufgaben entziehen, die Zahl der im Referat Besch\u00e4ftigten reduzieren und damit den beruflichen Status des Personalratsmitglieds beeintr\u00e4chtigten, ohne dass der Schutz des \u00a7 44 PersVG Berlin greifen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schrifts\u00e4tze der Verfahrensbeteiligten einschlie\u00dflich Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde des Beteiligten ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist in der in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung gew\u00e4hlten Formulierung zul\u00e4ssig. Es handelt sich um eine blo\u00dfe Klarstellung des urspr\u00fcnglichen Antrags. Der Beteiligte hat dem Referatsleiter K&#8230; &#8211; unstreitig &#8211; nicht, wie erstinstanzlich zur Feststellung beantragt, die \u201eT\u00e4tigkeitsbereiche \u201aMedieneinarbeitung\u2018 und \u201aErfassen der Exemplare\u2018 entzogen\u201c, vielmehr hat er, wie nunmehr zur Feststellung beantragt, \u201edie T\u00e4tigkeitsbereiche Inventarisierung und Katalogisierung mit Ausnahme der Fachbereiche Berlin, Recht und Kommunalwissenschaft entzogen\u201c.<\/p>\n<p>Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegr\u00fcndet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht eine Verletzung von \u00a7 44 Halbs. 2 PersVG Berlin festgestellt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 44 PersVG Berlin d\u00fcrfen \u00fcber den K\u00fcndigungsschutz nach \u00a7 108 Bundespersonalvertretungsgesetz und \u00a7 15 K\u00fcndigungsschutzgesetz hinaus Mitglieder des Personalrats gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Ber\u00fccksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gr\u00fcnden unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt; das gleiche gilt bei der \u00dcbertragung eines anderen Arbeitsgebietes.<\/p>\n<p>Im Streit ist allein die Frage, ob dem Mitglied des Antragstellers ein anderes Arbeitsgebiet \u00fcbertragen worden ist im Sinne von \u00a7 44 Halbs. 2 PersVG Berlin. Das ist nicht der Fall, weil es sich bei der Verlagerung der Formalerschlie\u00dfung (Inventarisierung und Katalogisierung) der Pflichtexemplare mit Ausnahme der Fachbereiche Berlin, Recht und Kommunalwissenschaft um eine vom Schutzbereich der Norm nicht erfasste Organisationsma\u00dfnahme handelt (1) und zudem die Zust\u00e4ndigkeitsverlagerung, soweit sie den Referatsleiter betrifft, nicht das f\u00fcr die \u00dcbertragung eines \u201eanderen\u201c Arbeitsgebietes erforderliche Ausma\u00df erreicht (2).<\/p>\n<p>1. Bei dem neuen Personalstrukturkonzept des Beteiligten handelt es sich um eine Organisationsma\u00dfnahme, die u.a. die Zentralisierung der Erschlie\u00dfung der Neuzug\u00e4nge in einem Referat zum Gegenstand hat. Die Verlagerung der Formal-erschlie\u00dfung bildet einen Teil davon. Sie soll nicht mehr von Bibliothekaren des Referats 4D, sondern von Fachangestellten des Referats 3A erledigt werden. Es handelt sich hier um eine Organisationsma\u00dfnahme, die dazu dient, das Referat 4D von Erfassungst\u00e4tigkeiten zu entlasten, damit es sich st\u00e4rker als bisher den anderen mit dem Pflichtexemplargesetz zusammenh\u00e4ngenden Aufgaben widmen kann.<\/p>\n<p>Der Charakter einer Organisationsma\u00dfnahme wird bereits daran deutlich, dass der Beteiligte die fraglichen Zust\u00e4ndigkeiten nicht dem Referatsleiter, Herrn K&#8230;, sondern dem Referat entzogen hat. Von der Ma\u00dfnahme sind nicht nur der Referatsleiter, sondern auch die anderen Mitarbeiter der beteiligten Referate 3A und 4D gleicherma\u00dfen betroffen ohne R\u00fccksicht darauf, ob sie dem Personalrat angeh\u00f6ren oder nicht.<\/p>\n<p>Eine solche Organisationsma\u00dfnahme ist aus gesetzessystematischen und verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden dem Geltungsbereich von \u00a7 44 PersVG Berlin entzogen. Der Beteiligte hat dazu zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu \u00a7 47 Abs. 2 BPersVG hingewiesen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2004 &#8211; BVerwG 6 P 15.03 -, juris Rn. 22 ff.), die hier bei der Anwendung der parallelen Landesnorm herangezogen werden kann. Zwar umfasst die parallele Schutzvorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes nur die K\u00fcndigung, die Versetzung und die Abordnung eines Mitgliedes des Personalrats. Da sich aber die \u00dcbertragung eines anderen Arbeitsgebietes im Sinne von \u00a7 44 Halbs. 2 PersVG Berlin in ihren Auswirkungen auf das Personalratsmitglied und seine Arbeit in der Personalvertretung in der Regel kaum von den vorgenannten Personalma\u00dfnahmen unterscheidet und die Rechtsfolge bei allen genannten Personalma\u00dfnahmen dieselbe ist, erscheint es gerechtfertigt, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu \u00a7 47 Abs. 2 BPersVG auf \u00a7 44 PersVG Berlin zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>\u00a7 44 PersVG Berlin soll &#8211; wie \u00a7 47 Abs. 2 BPersVG &#8211; die ungest\u00f6rte Aus\u00fcbung des Personalratsamts sicherstellen und den Mitgliedern des Personalrates die f\u00fcr ihre Arbeit notwendige Unabh\u00e4ngigkeit gegen\u00fcber dienstlichen Ma\u00dfnahmen geben, welche sie dauernd oder vor\u00fcbergehend an der Aus\u00fcbung ihres Personalratsamts hindern k\u00f6nnen. Der Schutzzweck geht dahin, jede nur m\u00f6gliche Erschwerung der Aus\u00fcbung des Personalratsamts auszuschlie\u00dfen, die letztlich eine Beeintr\u00e4chtigung der unabh\u00e4ngigen Amtsf\u00fchrung bewirken kann. \u00a7 44 PersVG Berlin sch\u00fctzt vor Ma\u00dfnahmen, die einzelne Personalratsmitglieder belasten. Ausgangspunkt ihrer Zielrichtung ist der nat\u00fcrliche Interessengegensatz zwischen Personalrat und Dienststellenleitung. Weil der Personalrat berechtigt ist, nach Ma\u00dfgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zu beteiligungspflichtigen Ma\u00dfnahmen des Dienststellenleiters zu verweigern und damit deren Durchf\u00fchrung zu verhindern, besteht immer die Gefahr, dass sich seine Mitglieder beim Dienststellenleiter unbeliebt machen. Aus diesem Grund wird der Dienststellenleiter durch das Regelwerk in \u00a7 44 PersVG Berlin und \u00a7 15 KSchG im Interesse einer ungest\u00f6rten Aus\u00fcbung des Personalratsamts und zur Wahrung der Unabh\u00e4ngigkeit des Personalratsmitglieds gehindert, gegen dessen Person einseitig im Wege der K\u00fcndigung, Versetzung, Abordnung oder \u00dcbertragung eines anderen Arbeitsgebietes vorzugehen. Solche personellen Ma\u00dfnahmen gegen Personalratsmitglieder haben eine besondere \u201eF\u00e4rbung\u201c. Bei ihnen hegt der Gesetzgeber die generelle Besorgnis, dass sie nicht allein aus dienstlichen, dem Allgemeinwohl verpflichteten Gr\u00fcnden ergehen, sondern dass sie das Personalratsmitglied in Ankn\u00fcpfung an die Wahrnehmung seines Mandats und damit aus unsachlichen Gr\u00fcnden treffen sollen oder doch k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine derartige Zielrichtung fehlt organisatorischen Ma\u00dfnahmen der hier in Rede stehenden Art. Die Verlagerung von Referatszust\u00e4ndigkeiten erfolgt &#8211; ebenso wie die in \u00a7 90 Nr. 4 PersVG Berlin genannten organisatorischen Ma\u00dfnahmen der Aufl\u00f6sung, Einschr\u00e4nkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen &#8211; ohne Ansehung der Person. Eine solche Ma\u00dfnahme beruht auf organisationspolitischen Gr\u00fcnden. Mit der Amtsf\u00fchrung der von ihren Folgewirkungen betroffenen Personalratsmitglieder hat sie nichts zu tun. Von ihr sind die Besch\u00e4ftigten der Dienststelle mit personalvertretungsrechtlichen Funktionen und diejenigen ohne derartige Funktionen in gleicher Weise betroffen.<\/p>\n<p>Die Wirksamkeit organisatorischer Ma\u00dfnahmen von der Zustimmung des Personalrates nach \u00a7 44 Halbs. 2 PersVG Berlin abh\u00e4ngig zu machen, st\u00fcnde wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen. \u00a7 44 Halbs. 2 PersVG Berlin verschafft dem Personalrat auch im Fall der \u00dcbertragung eines anderen Arbeitsgebiets ein absolutes Vetorecht. Seine fehlende oder verweigerte Zustimmung kann nicht durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden. W\u00fcrde dem Personalrat durch Anwendung von \u00a7 44 Halbs. 2 PersVG Berlin die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, die Dienststellenorganisation betreffende Ma\u00dfnahmen zu verhindern, st\u00fcnde dies im Widerspruch zur Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers in \u00a7 90 Nr. 4 PersVG Berlin, der in solchen F\u00e4llen die Beteiligung der Personalvertretung auf ein Mitwirkungsrecht beschr\u00e4nkt hat, welches das Letztentscheidungsrecht der Dienststelle unber\u00fchrt l\u00e4sst (\u00a7 84 Abs. 2 PersVG Berlin).<\/p>\n<p>Nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts st\u00fcnde ein absolutes Vetorecht des Personalrats gegen\u00fcber organisatorischen Ma\u00dfnahmen nicht nur im Widerspruch zum einfachen Recht, sondern auch zum Verfassungsrecht. Organisatorische Ma\u00dfnahmen der in \u00a7 90 Nr. 4 PersVG Berlin genannten oder vergleichbarer Art sind ohne Verletzung des demokratischen Prinzips der Mitbestimmung des Personalrates nur in der Weise zug\u00e4nglich, dass auf der letzten Stufe die Entscheidung der Einigungsstelle den Charakter einer Empfehlung an die oberste Dienstbeh\u00f6rde hat (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 &#8211; 2 BvF 1\/92 -, juris Rn. 148 und BVerfGE 93, 37 ff., 73). Das in \u00a7 44 Halbs. 2 PersVG Berlin normierte absolute Vetorecht des Personalrates ist unter dem Gesichtspunkt des demokratischen Prinzips im Ergebnis nur dann unbedenklich, wenn es auf den speziellen Schutz von Personen mit personalvertretungsrechtlichen Funktionen beschr\u00e4nkt bleibt. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Vetorecht des Personalrates in der Weise auswirkt, dass organisatorische Entscheidungen au\u00dfer Vollzug gesetzt werden, die die zust\u00e4ndige Dienststelle kraft ihrer nach Verfassung und Gesetz zustehenden Organisationsgewalt getroffen hat.<\/p>\n<p>Es m\u00f6gen die vom Antragsteller gegen diese Rechtsprechung angef\u00fchrten F\u00e4lle denkbar sein, in denen eine Dienststellenleitung einem Personalratsmitglied und Referatsleiter durch eine als Organisationsma\u00dfnahme getarnte Ma\u00dfnahme alle wesentlichen Aufgaben entzieht, und damit den beruflichen Status des Personalratsmitglieds und zugleich die Arbeit der Personalvertretung beeintr\u00e4chtigt. Praktisch d\u00fcrfte ein solcher Fall allerdings schon angesichts des damit verbundenen Aufwands einer ge\u00e4nderten Gesch\u00e4ftsverteilung f\u00fcr das abgebende und das aufnehmende Referat und die dort besch\u00e4ftigten Mitarbeiter kaum werden. Jedenfalls m\u00fcsste, damit eine Abgrenzung zu einem verfassungswidrigen Vetorecht bei Organisationsma\u00dfnahmen m\u00f6glich bleibt, bei einer mehrere Referate bzw. Besch\u00e4ftigte betreffenden Ma\u00dfnahme eine Benachteiligungsabsicht gerade das Personalratsmitglied betreffend festzustellen sein. Daran aber fehlt es hier unstreitig.<\/p>\n<p>2. Unterstellt, entgegen den vorstehenden Ausf\u00fchrungen w\u00e4re die Umorganisation des Referats vom Schutzbereich des \u00a7 44 PersVG Berlin erfasst, h\u00e4tte der Antrag gleichwohl keinen Erfolg. Denn die Zust\u00e4ndigkeitsverlagerung erreichte, soweit sie den Referatsleiter K&#8230; betrifft, nicht das f\u00fcr die \u00dcbertragung eines anderen Arbeitsgebietes erforderliche Ausma\u00df.<\/p>\n<p>Mit dem Begriff des Arbeitsgebietes werden Inhalt der Arbeitsaufgabe, Art der T\u00e4tigkeit und Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes umschrieben. Das Arbeitsgebiet ist dabei sowohl durch den r\u00e4umlichen Bezug als auch durch Inhalt und Funktion der Arbeitsaufgabe bestimmt. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebietes liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen T\u00e4tigkeit des Besch\u00e4ftigten so ver\u00e4ndert hat, dass die neue T\u00e4tigkeit sich vom Standpunkt eines mit den dienstlichen Verh\u00e4ltnissen vertrauten Beobachters als eine \u201eandere\u201d darstellt. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es, dass der Besch\u00e4ftigte lediglich \u00f6rtlich an einen anderen Arbeitsplatz innerhalb derselben Dienststelle wechselt, ohne dass sich seine T\u00e4tigkeit nach Art oder Inhalt der Aufgabe \u00e4ndert, ebenso wie eine \u00c4nderung der inhaltlich-funktionalen Arbeitsaufgabe ohne Ortswechsel ausreicht, wenn sich das Gesamtbild der T\u00e4tigkeit \u00e4ndert. Ob sich das im Einzelfall so verh\u00e4lt, ergibt ein Vergleich der bisherigen Aufgaben mit den neuen Obliegenheiten (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2008 &#8211; OVG 60 PV 13.07 &#8211; S. 8 und 9 des BA). Das hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und ist zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht nicht im Streit.<\/p>\n<p>In der Verringerung der Zahl der (formal) zu erfassenden Pflichtexemplare liegt keine \u00dcbertragung eines anderen Arbeitsgebietes in dem beschriebenen Sinne. Zwar kann auch die Reduzierung der Zust\u00e4ndigkeit, der zugewiesenen Mitarbeiter oder des Arbeitsumfangs die \u00dcbertragung eines anderen Arbeitsgebietes darstellen. Im Fall von Herrn K&#8230; aber fehlt es an einer \u00c4nderung des Gesamtbildes der T\u00e4tigkeit, m.a.W., die neue T\u00e4tigkeit stellt sich vom Standpunkt eines mit den dienstlichen Verh\u00e4ltnissen vertrauten Beobachters nicht als eine \u201eandere\u201d dar.<\/p>\n<p>Ist von einer Zust\u00e4ndigkeitsverlagerung nicht nur ein Dienstposten, sondern ein ganzes Referat betroffen, ist zur Feststellung, ob die \u00c4nderung das notwendige Ausma\u00df erreicht, die \u00c4nderung im Referat insgesamt und nicht nur in Bezug auf den Referatsleiter zu betrachten. Denn die eigene Arbeit bestimmt der Referatsleiter &#8211; abgesehen von den 30% der Arbeitszeit f\u00fcr Publikumsdienste &#8211; in der Weise selbst, dass er nach Bedarf entscheidet, bei welchen der ihm durch Gesch\u00e4ftsverteilungsplan zugewiesenen T\u00e4tigkeiten er Schwerpunkte setzt, ob er im Wesentlichen die organisatorischen und Leitungsaufgaben \u00fcbernimmt (Planung, Durchf\u00fchrung, Weiterentwicklung und \u00dcberwachung aller Arbeitsabl\u00e4ufe; Verteilung der Arbeiten mit Priorit\u00e4tensetzung; Sammlung und Regelung organisatorischer Fragen; Einarbeitung neuer Mitarbeiter\/innen; Erstellen gruppeninterner Arbeitsmaterialien; Dienstplan- und Urlaubskoordinierung; Betreuung und Zuweisung von Praktikant\/innen; Sichtung neuer Verlage und Kontaktarbeit; Mitarbeit in bibliothekarischen Gremien) oder ob er bei gleichzeitiger Delegierung eines Teils der Leitungsaufgaben auch T\u00e4tigkeiten der Beschaffung, Erschlie\u00dfung und Pr\u00e4sentation von Pflichtexemplaren aller Publikationsformen als \u201eSachbearbeiter\u201c \u00fcbernimmt, ob er sich dabei nur auf die schwierigen F\u00e4lle beschr\u00e4nkt oder ob er je nach Arbeitsanfall auch Routinearbeit \u00fcbernimmt. Die Zeitanteile seiner Arbeit stimmen somit nicht mit den Zeitanteilen der Arbeit des Referats 4D insgesamt \u00fcberein. So k\u00f6nnte der Referatsleiter entscheiden, \u00fcberhaupt keine Formalerfassungen von Pflichtexemplaren selbst vorzunehmen, sondern neben der Leitungst\u00e4tigkeit z.B. nur die Anmahnung der Pflichtexemplare und das Betreiben der Ordnungswidrigkeitsverfahren zu \u00fcbernehmen. In diesem Fall w\u00e4re der Entzug dieser T\u00e4tigkeit ohne jeden Einfluss auf seine Arbeit. Es kann f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 44 Halbs. 2 PersVG Berlin aber nicht auf die zuf\u00e4llige Arbeitsaufteilung innerhalb des Referats ankommen.<\/p>\n<p>Dagegen l\u00e4sst sich nicht einwenden, bei einem Entzug der Formalerfassung der Pflichtexemplare w\u00fcrden sich auch die Leitungsaufgaben des Referatsleiters \u00e4ndern, weil die Planung, Durchf\u00fchrung, Weiterentwicklung und \u00dcberwachung aller Arbeitsabl\u00e4ufe, die Verteilung der Arbeiten mit Priorit\u00e4tensetzung, die Sammlung und Regelung organisatorischer Fragen, die Einarbeitung neuer Mitarbeiter\/innen, das Erstellen gruppeninterner Arbeitsmaterialien dann jeweils andere Gegenst\u00e4nde betr\u00e4fen. Denn das lie\u00dfe im konkreten Fall au\u00dfer Acht, dass dem Referat 4D unstreitig ein &#8211; wenn auch geringerer &#8211; Anteil an der Formalerschlie\u00dfung der Pflichtexemplare verbleibt, was zugleich den Erhalt der diesbez\u00fcglichen Leitungsaufgaben beim Referatsleiter bedeutet.<\/p>\n<p>Nimmt man die Zust\u00e4ndigkeit des Referats als Ganzes in den Blick, l\u00e4sst sich eine \u00dcbertragung eines anderen Arbeitsgebietes ebenfalls nicht feststellen.<\/p>\n<p>Die Formalerfassung macht nur einen Teil der Zust\u00e4ndigkeit des Referats bei der Durchf\u00fchrung des Pflichtexemplargesetzes aus. Daneben fallen unver\u00e4ndert in die Zust\u00e4ndigkeit des Referats 4D die \u201eBeschaffung\u201c der Pflichtexemplare, also die Anmahnung unterlassener Ablieferungen, gegebenenfalls das Betreiben von Ordnungswidrigkeitsverfahren und die materielle Erschlie\u00dfung aller Pflichtexemplare, d.h. die Entscheidung, in welches Fachgebiet das Medium geh\u00f6rt. Stellt man au\u00dferdem in Rechnung, dass der Bibliothekarische Auskunftsdienst unver\u00e4ndert 30% der T\u00e4tigkeiten aller Mitarbeiter des Referats umfasst, und dass innerhalb der verbleibenden 70% der T\u00e4tigkeiten aller Mitarbeiter des Referats die Zahl der formal zu erfassenden Pflichtexemplare von 12.434 Exemplaren (2015) um 7.492 auf 4.942 Exemplare (2016) &#8211; die zuletzt vom Antragsteller genannten Zahlen f\u00fcr das erste Quartal 2018 sind demgegen\u00fcber schon wegen des kurzen Zeitraums der Z\u00e4hlung weniger aussagekr\u00e4ftig &#8211; gesunken ist, was ann\u00e4hernd einer Verminderung um 3\/5 gleichkommt, entspr\u00e4che dies unter Au\u00dferachtlassung aller anderen T\u00e4tigkeiten einer Reduzierung um 42% aller T\u00e4tigkeiten. Da nur bei einer Arbeitsaufgabe von mehreren die Menge der Arbeit reduziert worden ist und diese \u00c4nderung bei Einbeziehung der weiteren, unver\u00e4ndert gebliebenen Aufgaben gesch\u00e4tzt (vgl. \u00a7 287 Abs. 2 ZPO) nicht mehr als \u00bc der Gesamtt\u00e4tigkeit des Referats ausmacht, stellt sich die T\u00e4tigkeit nach der Umstrukturierung insgesamt nicht als eine \u201eandere\u201c dar. Dem entspricht die mit der \u00c4nderung der Zust\u00e4ndigkeit verbundene Stellenreduzierung. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers von dessen Zahlen der dem Referat 4D zugewiesenen Stellen bzw. Besch\u00e4ftigungspositionen ausgeht, sind von 7,5 Stellen bzw. Besch\u00e4ftigungspositionen 1,5 Stellen bzw. Besch\u00e4ftigungspositionen weggefallen bzw. verlagert worden, was einer Reduzierung um etwas weniger als \u00bc entspricht.<\/p>\n<p>Entgegen dem Vortrag des Antragstellers sind dem Referat 4D bzw. ihrem Leiter keine neuen Aufgaben zugewiesen worden. Die Pr\u00fcfung einer m\u00f6glichen Ausweitung der bestehenden Pflichtexemplarregelung im Land Berlin auf eBooks und andere online-Publizistik, die Vorarbeit f\u00fcr die Einpflege der Medien, wie das Notieren von Datensatznummern auf sogenannten Umlaufstreifen nebst Kontenzuweisung und Eintragung anderer Daten, geh\u00f6rten auch schon zuvor zu den Aufgaben des Referats (\u201ePlanung, Durchf\u00fchrung, Weiterentwicklung und \u00dcberwachung der Arbeitsabl\u00e4ufe\u201c und \u201eBeschaffung, Erschlie\u00dfung und Pr\u00e4sentation von Pflichtexemplaren aller Publikationsformen\u201c).<\/p>\n<p>Die mit der Umstrukturierung verbundenen r\u00e4umlichen \u00c4nderungen sind vom Antragsteller nicht als eine \u00c4nderung des Arbeitsgebietes thematisiert worden.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Entscheidungsdatum: 21.06.2018 Aktenzeichen: OVG 60 PV 4.17 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Ein Referatsleiter f\u00fcr das Referat &#8222;Pflichtexemplare&#8220; an der Zentral- und Landesbibliothek Berlin erhob Beschwerde beim Personalrat gegen die Umstrukturierung der Bibliothek, wodurch Aufgabenbereiche von seinem Referat entzogen wurden, zeitgleich wurden dem Referat neue Aufgaben zugewiesen. 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