{"id":4567,"date":"2018-02-01T19:13:11","date_gmt":"2018-02-01T17:13:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4567"},"modified":"2019-10-20T16:10:39","modified_gmt":"2019-10-20T14:10:39","slug":"ausfuhr-von-bibliotheksbuchern-nicht-gestattet-kulturguterschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4567","title":{"rendered":"Ausfuhr von Bibliotheksb\u00fcchern nicht gestattet &#8211; Kulturg\u00fcterschutz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgericht Frankfurt am Main<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>01.02.2018<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"https:\/\/www.lareda.hessenrecht.hessen.de\/bshe\/document\/LARE190033038\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">5 L 5640\/17.F<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Der langj\u00e4hrige Leiter einer Stiftung, die Verm\u00f6genstr\u00e4ger und Verwalter des Instituts f\u00fcr Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universit\u00e4t in Frankfurt am Main ist, hat bessere M\u00f6glichkeiten zu forschen in Instanbul, T\u00fcrkei. Er hat die Auffassung, dass circa 20.000 B\u00e4nde der Bibliothek ihm geh\u00f6rten, da er eine zeitweise in Betracht gezogene Schenkung nicht vollzogen h\u00e4tte. Mit dem Umzug nach Instanbul exportierte er auch die B\u00e4nde. Die erste Ladung erreichte Istanbul, die zweite wurde am Frankfurter Flughafen gestoppt. Zum Schutz der B\u00fccher wurden die im Institut verbleibenden B\u00fccher von der Polizei sichergestellt. Das Gericht befasst sich nicht mit der Frage, wem die B\u00fccher eigentlich geh\u00f6ren, sondern ob die B\u00fccher nach dem Kulturg\u00fcterschutzgesetz Schutz erfahren. Dies wurde vom Gericht best\u00e4tigt.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 25 000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Sicherstellung von Bibliotheks- und Sammlungsbest\u00e4nden nach dem Kulturgutschutzgesetz (KGSG) vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das durch Art. 6 Abs. 13 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) &#8211; FNA 224-26 &#8211; ge\u00e4ndert worden ist.<\/p>\n<p>Der inzwischen 93-j\u00e4hrige Antragsteller war Mitbegr\u00fcnder und langj\u00e4hriger gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Direktor der im Jahre 1981 gegr\u00fcndeten Beigeladenen, einer Stiftung b\u00fcrgerlichen Rechts, die Verm\u00f6genstr\u00e4ger und Verwalter des Instituts f\u00fcr Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universit\u00e4t in Frankfurt am Main ist und den Zweck verfolgt, der Erforschung und Lehre der Geschichte der Wissenschaften im arabisch-islamischen Kulturraum zu dienen. Die Vertretung des Antragsgegners ist die nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 KGSG in Verbindung mit \u00a7 1 der Verordnung zur Benennung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde nach dem Kulturgutschutzgesetz vom 24. Oktober 2016 (GVBl. S. 186) &#8211; FFN 75-3 &#8211; zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>Die Bibliothek des Instituts enth\u00e4lt dessen Internetauftritt https:\/\/www.uni-frankfurt.de\/58601604\/IGAIW zufolge \u00fcber 25 000 B\u00e4nde, etwa 300 arabische Handschriften und Mikrofilme von ca. 7 000 Handschriften mit wichtigen Texten und Studien aus den arabischen Geistes- und Naturwissenschaften, eine vollst\u00e4ndige Sammlung der Kataloge arabischer Handschriften in aller Welt und Exemplare der meisten Fachzeitschriften auf den Gebieten Orientalistik und Islamkunde sowie allgemeine Wissenschaftsgeschichte in europ\u00e4ischen Sprachen und auf Arabisch mit einem Sammelschwerpunkt auf der arabisch-islamischen Geographie. Dar\u00fcber, wer welche Rechte an diesem Bestand hat, herrscht zwischen den Beteiligten Streit. Der Antragsteller ist der Ansicht, ca. 20 000 B\u00e4nde geh\u00f6rten ihm und seiner Frau; eine zeitweise erwogene Schenkung sei nicht vollzogen worden. Da sich f\u00fcr den Antragsteller aus seiner Sicht bessere Forschungsm\u00f6glichkeiten in der T\u00fcrkei boten, beabsichtigte er, den Gro\u00dfteil des ihm geh\u00f6rigen Bestands in die K-Stiftung in Istanbul einzubringen. Eine erste Ladung ging am 4. Mai 2017 \u00fcber den Flughafen Frankfurt am Main nach Istanbul, eine zweite wurde am 6. Mai 2017 durch das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main sichergestellt.<\/p>\n<p>Mit der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Verf\u00fcgung des Hessischen Ministeriums f\u00fcr Wissenschaft und Kunst vom 12. Mai 2017 (Bl. 59, 60 = Bl. 73, 74 d.A.) wandte sich dieses an das Polizeipr\u00e4sidium Frankfurt am Main, verf\u00fcgte &#8222;bis auf weiteres&#8220; die Sicherstellung der Bibliothek, der Bibliotheks- und Sammlungsgegenst\u00e4nde, die in den R\u00e4umen des Instituts f\u00fcr Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universit\u00e4t, Westendstra\u00dfe 89, Frankfurt am Main, lagern und ordnete an, dass diese f\u00fcr die Zeit der Sicherstellung in den R\u00e4umen des Instituts verblieben. Noch am Abend des 12. Mai 2017 wurde diese Verf\u00fcgung von Polizeivollzugsbeamten und Beamten des Zollfahndungsamts vor Ort vollzogen. Die Pr\u00e4sidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universit\u00e4t beantragte mit Schreiben ebenfalls vom 12. Mai 2017 an das Hessische Ministerium f\u00fcr Wissenschaft und Kunst die Einleitung des Verfahrens auf Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts nach \u00a7 14 Abs. 1 KGSG. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 meldeten sich die Bevollm\u00e4chtigten des Antragstellers beim Antragsgegner und machten geltend, die Verf\u00fcgung sei nicht rechtm\u00e4\u00dfig und deshalb umgehend aufzuheben. Eine Begr\u00fcndung seiner Verf\u00fcgung gab das Hessische Ministerium f\u00fcr Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 16. Mai 2017 (Bl. 56 &#8211; 58 = Bl. 75 &#8211; 77 d.A.) nachtr\u00e4glich.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz seiner Bevollm\u00e4chtigten vom 12. Juni 2017 hat der Antragsteller am 12. Juni 2017 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die unter der Gesch\u00e4ftsnummer 5 K 5641\/17.F gef\u00fchrt wird und \u00fcber die bislang nicht entschieden ist, sowie beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Verf\u00fcgung und wendet im Wesentlichen ein, es handele sich um ein Kulturgut, f\u00fcr das in seiner Sachgesamtheit ein Ausfuhrverbot in die T\u00fcrkei als Drittstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 116\/2009 bestehe. Zudem seien die Eigentumsverh\u00e4ltnisse am Bibliotheksgut unklar.<\/p>\n<p>Die Beigeladene verteidigt &#8211; nach einstweiliger Untersagung der T\u00e4tigkeit des Antragstellers als gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Direktor durch Bescheid des Regierungspr\u00e4sidiums Darmstadt vom 20. Juni 2017 (Bl. 100 &#8211; 109 d.A.) und Bestellung eine Notvorstands aufgrund Antrags des Regierungspr\u00e4sidiums Darmstadt vom 12. Juli 2017 (Bl. 117, 118, 120, 119 d.A.) durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2017 &#8211; 75 AR 7\/17 &#8211; (Bl. 140 &#8211; 142 = Bl. 159, 160 d.A.) &#8211; ebenfalls die angegriffene Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat durch Verf\u00fcgung vom 8. September 2017 &#8211; 8940 Js 221296\/17 &#8211; (Bl. 125, 128 &#8211; 135 d.A.) ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verdachts der Unterschlagung nach \u00a7 246 StGB und Versto\u00dfes gegen \u00a7 83 KGSG nach \u00a7 170 Abs. 2 StGB eingestellt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssigerweise gestellte Antrag, die von Gesetzes wegen nach \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. \u00a7 33 Abs. 3 Satz 1 KGSG bestehende sofortige Vollziehbarkeit der Verf\u00fcgung vom 12. Mai 2017 auszusetzen und so dem Antragsteller zu erm\u00f6glichen, wesentliche Teile des Bestands des vom Beigeladenen verwalteten Instituts f\u00fcr Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universit\u00e4t auszuf\u00fchren, muss erfolglos bleiben, denn bei der allein m\u00f6glichen summarischen Betrachtung f\u00e4llt eine Interessenabw\u00e4gung ( Schoch \/Schneider\/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, \u00a7 80 Rn. 372 ff.) gegen den Antragsteller aus:<\/p>\n<p>Die angegriffene Verf\u00fcgung erweist sich weder als offensichtlich rechtm\u00e4\u00dfig noch als offensichtlich rechtswidrig. Da sichergestellte Sachen nicht rechtsgesch\u00e4ftlich nach den \u00a7\u00a7 688 ff. BGB (ggf. in Verbindung mit \u00a7 62 Satz 2 HVwVfG) in Verwahrung gegeben werden, sondern hier aufgrund der im Wege der Vollzugshilfe ausgef\u00fchrten Sicherstellung nach \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, \u00a7 21 Nr. 2 KGSG aufgrund von \u00a7 41 Abs. 1 Satz 1 HSOG gesetzlich begr\u00fcndet in Verwahrung zu nehmen sind, das Verwahrungsverh\u00e4ltnis also keinen Rechtsgrund in sich selbst tragen kann, kommt es f\u00fcr die Dauer der Verwahrung auf das Fortbestehen des Sicherstellungsgrundes an, um die fortdauernde Duldungsverpflichtung rechtfertigen zu k\u00f6nnen (VG Frankfurt, Urteil vom 9. M\u00e4rz 2016 &#8211; 5 K 1868\/15.F -, juris Rn. 16). Die angegriffene Verf\u00fcgung wirft Fragen europ\u00e4ischen wie nationalen Rechts auf, die eingehender Feststellungen im Klageverfahren bed\u00fcrften. Der Regelungsgegenstand der Verf\u00fcgung betrifft &#8222;Kulturgut&#8220; im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 10 KGSG, also eine &#8222;bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von k\u00fcnstlerischem, geschichtlichem oder arch\u00e4ologischem Wert oder aus anderen Bereichen des kulturellen Erbes, insbesondere von pal\u00e4ontologischem, ethnographischem, numismatischem oder wissenschaftlichem Wert&#8220;. Der Begriff des &#8222;Kulturguts&#8220; ist weit gefasst, da er sowohl den deutschen Kulturgutbegriff als auch die Kulturgutbegriffe der UNESCO- und EU-Regelwerke umfassen soll (Bundestags-Drucksache 18\/7456 S. 59 &lt;zu Nr. 9 des Entwurfs&gt;). Nach dem durch Art. 1 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zur \u00c4nderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) eingef\u00fcgten Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG hat der Bund die ausschlie\u00dfliche Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr &#8222;den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland&#8220;. Ob &#8222;deutsches Kulturgut&#8220; nur origin\u00e4r deutsches Kulturgut meint oder aber auch Kulturgut, das sich im Inland mit Zuordnungswillen zum deutschen Herrschaftsbereich befindet &#8211; die Motive des verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgebers verhalten sich hierzu nicht, vgl. Bundestags-Drucksache 16\/813 S. 12, Bundestags-Drucksache 16\/2069, insbes. S. 5 zum Ausschuss f\u00fcr Kultur und Medien; Uhle in Maunz\/D\u00fcrig, GG Art. 73 Rn. 131) &#8211; und wie weit somit die Gesetzgebungskompetenz des Bundes reicht, kann hier dahingestellt bleiben, denn wegen der beabsichtigten Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft kommt jedenfalls der Verordnung (EG) Nr. 116\/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 \u00fcber die Ausfuhr von Kulturg\u00fctern (ABl. L 39 vom 10.2.2009 S. 1) Anwendungsvorrang zu. Indes beschr\u00e4nkt Art. 2 Abs. 2 UAbs. 3 VO 116\/2009 die M\u00f6glichkeit, die Ausfuhrgenehmigung zu verweigern, &#8222;im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung&#8220; darauf, dass &#8222;die betreffenden Kulturg\u00fcter unter eine Rechtsvorschrift zum Schutz nationalen Kulturguts von k\u00fcnstlerischem, geschichtlichem oder arch\u00e4ologischem Wert in dem betreffenden Mitgliedstaat fallen&#8220;. Das &#8222;nationale Kulturgut&#8220; definiert \u00a7 6 Abs. 1 KGSG. Hierunter ist Kulturgut zu verstehen, das<\/p>\n<p>&#8211; in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist,<\/p>\n<p>&#8211; sich in \u00f6ffentlichem Eigentum und im Bestand einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet,<\/p>\n<p>&#8211; sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die \u00fcberwiegend durch Zuwendungen der \u00f6ffentlichen Hand finanziert wird, oder<\/p>\n<p>&#8211; Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der L\u00e4nder ist.<\/p>\n<p>&#8222;Kulturgut bewahrende Einrichtung&#8220; ist nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 11 KGSG &#8222;jede Einrichtung im Bundesgebiet, deren Hauptzweck die Bewahrung und Erhaltung von Kulturgut und die Sicherung des Zugangs der \u00d6ffentlichkeit zu diesem Kulturgut ist, insbesondere Museen, Bibliotheken und Archive&#8220;. Unbeschadet der beantragten Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts d\u00fcrfte das Institut f\u00fcr Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universit\u00e4t als eine derartige Einrichtung anzusehen sein, so dass mit der Einbringung von B\u00fcchern des Antragstellers dessen Eigentum &#8211; unabh\u00e4ngig der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob zivilrechtlich eine Schenkung vollzogen worden sei oder nicht &#8211; insofern mit einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit belegt worden w\u00e4re, als f\u00fcrderhin ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig gestellt wird. Ob es sich dabei, sollte eine \u00dcbereignung infolge einer Schenkung verneint werden, um eine hinzunehmende, blo\u00dfe Inhaltsbestimmung des Eigentums handelt oder dar\u00fcber hinaus ein Ausgleich vorgesehen sein m\u00fcsste, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Allerdings m\u00fcssten die betroffenen Kulturg\u00fcter im Anhang I der VO 116\/2009 benannt worden sein, was hier im Einzelnen insbesondere anhand der Kategorie A10 zu pr\u00fcfen w\u00e4re. Schlie\u00dflich bed\u00fcrfte im Hinblick auf die beantragte Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts der Kl\u00e4rung, ob es hier \u00fcberhaupt um &#8222;wesentliche Belange des deutschen Kulturgutbesitzes&#8220; im Sinne von \u00a7 23 Abs. 2 KGSG geht und diese \u00fcberwiegen oder die Genehmigung nach \u00a7 24 Abs. 5 i.V.m. \u00a7 21 Nr. 1, 3, 4 und 5 KGSG zu erteilen ist.<\/p>\n<p>Die danach vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung f\u00e4llt zu Lasten des Antragstellers aus, da im Fall einer Ausfuhr vollendete Tatsachen geschaffen w\u00fcrden. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken seines Eigentums &#8222;durch die Gesetze&#8220; bestimmt, also auch das Kulturgutschutzgesetz und dessen Einschr\u00e4nkungen des Rechtsverkehrs. W\u00fcrde das Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung fingiert, so dem Antragsteller die Ausfuhr eines wesentlichen Teils des im Institut f\u00fcr Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universit\u00e4t vorhandenen Bestandes in die T\u00fcrkei erm\u00f6glicht und erwiese sich, ungeachtet der oben angef\u00fchrten Fragestellungen, die Klage als unbegr\u00fcndet, so w\u00e4re eine praktisch durchsetzbare Rechtsgrundlage f\u00fcr die R\u00fcckschaffung des ausgef\u00fchrten Kulturguts nicht ersichtlich. Verbliebe die sichergestellte Sachgesamtheit dagegen f\u00fcr die Dauer des Klageverfahrens im Bundesgebiet, so w\u00e4re zwar tempor\u00e4r die Verf\u00fcgungsbefugnis des Antragstellers (schon wegen der Wirkung der Sicherstellung als Ver\u00e4u\u00dferungsverbot im Sinne von \u00a7 136 BGB nach \u00a7 33 Abs. 3 Satz 2 KGSG) eingeschr\u00e4nkt, ein endg\u00fcltiger Verlust aber nicht zu besorgen. Daher \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, mag der weiteren Verfahrensdauer im Hinblick auf das Alter des Antragstellers auch eine besondere Bedeutung zukommen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach \u00a7 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach \u00a7 162 Abs. 3 VwGO f\u00fcr erstattungsf\u00e4hig zu erkl\u00e4ren, da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat (Bl. 164 d.A.) und somit nach \u00a7 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 1 GKG. In Aus\u00fcbung seines Ermessens nimmt das Gericht die Wertgruppe von 50 000 Euro des Anhangs I B VO 116\/2009 an, erm\u00e4\u00dfigt den Streitwert aber nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 auf die H\u00e4lfte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Entscheidungsdatum: 01.02.2018 Aktenzeichen: 5 L 5640\/17.F Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Der langj\u00e4hrige Leiter einer Stiftung, die Verm\u00f6genstr\u00e4ger und Verwalter des Instituts f\u00fcr Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universit\u00e4t in Frankfurt am Main ist, hat bessere M\u00f6glichkeiten zu forschen in Instanbul, T\u00fcrkei. 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